BERICHT über die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG)

7.5.2018 - (2017/2087(INI))

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Frédérique Ries


Verfahren : 2017/2087(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0165/2018
Eingereichte Texte :
A8-0165/2018
Angenommene Texte :

BEGRÜNDUNG – ZUSAMMENFASSUNG DER FAKTEN UND ERKENNTNISSE

Einleitung

Die Europäische Union setzt sich für den Übergang der europäischen Wirtschaft zu einer emissionsarmen, nachhaltigeren Wirtschaft ein. Verschiedene Maßnahmen und politische Maßnahmen belegen dies: die Führungsrolle der EU beim Abschluss des Pariser Klimaschutzübereinkommens, die Investitionen in Höhe von mehr als 220 Mio. EUR des Unionshaushalts, die in umweltfreundliche und klimaneutrale Projekte geflossen sind, die Klarstellung der Vorschriften zur Energieeffizienzkennzeichnung und die bessere Information der Verbraucher[1].

Die Größenvorteile und ein besseres Energie- und Rohstoffmanagement können verstärkt werden, wenn die EU das Potenzial des Ökodesigns vollständig ausnutzt, das gemäß Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie 2009/125/EG definiert wird als „Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern“, und das Gegenstand dieses Umsetzungsberichts ist.

Gerade bei der Herstellung eines Produkts, wenn die technischen Möglichkeiten am größten sind, gilt es zu handeln. 80 % der Umweltbelastung und 90 % der Herstellerkosten werden derzeit in der Gestaltungsphase des Produkts generiert.

Ein 2007 geschaffener und 2009 erweiterter europäischer Rahmen

Die Berichterstatterin war bereits 2005 damit beauftragt, für das Europäische Parlament den ersten Rechtsrahmen zum Ökodesign für energiebetriebene Produkte[2] auszuarbeiten. Dabei handelte es sich um eine Rahmenrichtlinie, mit der keine verbindlichen Pflichten geschaffen wurden. Diese leiten sich vielmehr aus Umsetzungsmaßnahmen ab, die im Ausschussverfahren für bestimmte energiebetriebene Produkte wie Warmwasserboiler und ‑bereiter, Computer, Lampen, Fernsehgeräte und ähnliches getroffen wurden.

2009 wurde im Zuge einer Neufassung der ursprünglichen Richtlinie mit dem Ziel, das Angebot an Produkten mit hoher Energie- und Umweltleistung zu erweitern, der Geltungsbereich auf energieverbrauchsrelevante Produkte ausgedehnt[3]. Für diese Produkte gelten die folgenden Kriterien:

– In der EU müssen jährlich mehr als 200 000 Stück davon verkauft werden.

– Sie müssen erhebliche Umweltauswirkungen haben.

– Sie müssen ein großes Entwicklungspotenzial aufweisen.

Allgemeine Wirksamkeit der Ökodesign-Richtlinie für energieverbrauchsrelevante Produkte

Tatsächlich lässt sich aufgrund des Ökodesigns ein wirklicher Mehrwert verzeichnen, was sowohl von den betroffenen Industriebranchen als auch von regierungsunabhängigen Organisationen und Sachverständigen der Mitgliedstaaten anerkannt wird.

Den Schätzungen der Kommission zufolge[4] ist diese Politik des Ökodesigns und der Energieverbrauchskennzeichnung wirksam und vielversprechend: Die Primärenergieeinsparungen beliefen sich auf etwa 175 Mio. t RÖE jährlich. Dieser Wert liegt über dem jährlichen Primärenergieverbrauch Italiens und entspricht einer Verringerung der CO2‑Emissionen um 320 Mio. Tonnen im Jahr. Bei den Verbrauchern entspricht dies Einsparungen in Höhe von etwa 490 EUR je Haushalt und Jahr bei den Stromrechnungen.

Diese Zahlen stimmen auch mit den Angaben der BSH Hausgeräte GmbH überein, dem größten Haushaltsgerätehersteller Europas (Angaben von BSH, 2017).

Dieser Quelle zufolge wurde beispielsweise der Energieverbrauch der Wäschetrockner, die von BSH hergestellt werden, im Zeitraum 2001–2016 um durchschnittlich 75 % verringert; bei Elektroherden waren es 43 %, bei Kühlschränken 55 %, bei Gefriergeräten 69 % und bei Waschmaschinen 68 %.

Die Ökodesign-Richtlinie wird jedoch politisch nicht unterstützt, teilweise sogar auf oberster Entscheidungsebene. Leider wurde das Prinzip des Ökodesigns oftmals als politisches Pfand missbraucht, etwa bei der Kampagne zur Europawahl im Mai 2014, aber auch bei dem Referendum im Vereinigten Königreich vom Juni 2016.

Diese abwartende Haltung hatte unmittelbare Auswirkungen: Seit der Geltungsbereich der Ökodesign-Richtlinie im Jahr 2009 auf energieverbrauchsrelevante Produkte erweitert wurde, wurden an keinem dieser Produkte tatsächlich Maßnahmen zur Umsetzung des Ökodesigns vorgenommen.

Es wurde davon ausgegangen, dass bei Baumaterialien keine regulatorische Überwachung erforderlich ist. Bei Fenstern, Armaturen und Duschen wird noch untersucht, ob sie nur in den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung fallen sollten. Neue energieverbrauchsrelevante Produkte werden derzeit im Rahmen des neuesten Arbeitsprogramms 2016–2019 geprüft, beispielsweise Photovoltaikanlagen und Systeme für die Gebäudeautomatisierung und ‑steuerung.

In diesem Zusammenhang ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass sich die 29 Durchführungsverordnungen zum Ökodesign, zu denen noch 16 delegierte Verordnungen zur Energieverbrauchskennzeichnung und drei freiwillige Vereinbarungen (komplexe Decoder, Spielkonsolen und bildgebende Geräte) hinzukommen, als nützlich erwiesen haben und das Europäische Parlament den Gedanken des Ökodesigns, d. h. umweltfreundliche Innovation, weiterhin fördern muss.

In einer 2015 veröffentlichten Studie der britischen Behörden wurde außerdem der Schluss gezogen, dass jedes in Ökodesign investierte Pfund der britischen Wirtschaft das 3,8-Fache einbrachte und diese Politik folglich rentabel ist[5].

Das Verfahren ist jedoch bei weitem noch nicht ausgereift: Die meisten Beteiligten, Erzeuger und Mitgliedstaaten haben bereits auf fortdauernde Verzögerungen bei der Entscheidungsfindung hingewiesen. Daher wird die Kommission aufgefordert, diesem Zustand Abhilfe zu schaffen und ein Verfahren zur Vollendung von Umsetzungsmaßnahmen festzulegen, das in klarer definierte Stufen gegliedert ist und strengere Fristen enthält. Eine solche Bestimmung wurde erst kürzlich vom Parlament und dem Rat in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt.

Von Energieeinsparungen zur Ressourceneffizienz

Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass das Potenzial der geltenden Richtlinie vollständig ausgeschöpft werden sollte und alle ökologischen Aspekte der Produkte berücksichtigt werden sollten, damit auf die neue Herausforderung der Kreislaufwirtschaft eingegangen werden kann: Zusammensetzung, Haltbarkeit, Demontage, Reparaturfähigkeit und Recyclingfähigkeit.

Dieses politische Ziel, die allgemeine Umweltverträglichkeit eines Produkts zu berücksichtigen, wurde mehrfach vom Europäischen Parlament hervorgehoben:

– Bericht Sirpa Pietikäinen (angenommen im Jahr 2015) zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“[6];

– Bericht Pascal Durand (angenommen im Juli 2017) zu dem Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“[7].

Interessant ist, dass verschiedene neue Berufe aufgekommen sind, seit das Konzept des Ökodesigns angenommen wurde: Nun werden Werkstoffingenieure, Ingenieure für Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung oder Fachberater eingestellt, und all diese Berufe zeigen, dass das Ökodesign in den Unternehmen nach und nach an Bedeutung gewinnt. Dafür setzen sich auch viele Gebietskörperschaften ein, beispielsweise diejenigen, die für die Behandlung von Hausmüll zuständig sind. Dies veranlasste die europäischen Rechtsetzungsinstanzen dazu, einen für die Entwicklung des Ökodesigns in der europäischen Wirtschaft optimalen Rahmen zu schaffen.

Mobiltelefone und Smartphones

Die Kommission erkennt zwar das Potenzial für Verbesserungen dieser Produkte in einer Kreislaufwirtschaft an, hat aber trotzdem empfohlen, sie aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften nicht in das Ökodesign-Arbeitsprogramm aufzunehmen. Im Durchschnitt wechseln europäische Verbraucher ihr Mobiltelefon alle zwei Jahre, das europäische Ökodesign-Verfahren ist jedoch auf vier Jahre ausgelegt. Der wirtschaftliche Zeitrahmen stimmt somit nicht mit dem regulatorischen Zeitrahmen überein.

Aus Sicht der Berichterstatterin müssen Mobiltelefone bzw. Smartphones unbedingt in das Ökodesign-Arbeitsprogramm einfließen, damit nicht nur ihre Energieeffizienz verbessert wird, sondern auch sichergestellt wird, dass die in ihnen enthaltenen Seltenerdmetalle recycelt werden, dass die Geräte besser gestaltet sind und der Akku ausgebaut und ausgetauscht werden kann.

Schätzungen zufolge werden derzeit lediglich 1–5 % der zur Herstellung von Mobiltelefonen verwendeten Seltenerdmetalle, wie Wolfram, Kobalt, Graphit oder Indium, recycelt.

Bessere Marktüberwachung

Dieser Aspekt stellt die zweite große Herausforderung der Ökodesign-Politik der EU dar, wenn das Ziel darin besteht, dass dem Ökodesign entsprechende Produkte die Norm werden und Hersteller, die die Vorschriften befolgen, nicht benachteiligt werden. Darauf wurde mehrfach in einer Studie des EPRS hingewiesen, die bei der Ausarbeitung dieses Umsetzungsberichts als Grundlage herangezogen wurde und in der daran erinnert wird, dass die Mitgliedstaaten für die Marktüberwachung zuständig sind[8].

Die Kommission geht davon aus, dass 10–25 % der Produkte, für die die Richtlinie gilt, nicht dem Ökodesign und den Anforderungen zur Energieverbrauchskennzeichnung entsprechen. Das ist nicht hinnehmbar.

Die Berichterstatterin schlägt verschiedene Maßnahmen vor, um die Koordinierung zwischen den nationalen Marktaufsichtsbehörden zu verbessern:

– Bewährte Verfahren der Mitgliedstaaten, die bereits über das ICSMS (ein Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung) Angaben zur Marktüberwachung betreffend die Produktsicherheit teilen, sollten als Grundlage für weitere Maßnahmen dienen, und der Anwendungsbereich des ICSMS sollte so ausgeweitet werden, dass es auch Produkte umfasst, für die die Ökodesign-Maßnahmen gelten.

– In Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus der Branche sollten Schnellscreening-Verfahren zur Erkennung von Produkten angewendet werden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie nicht den Vorschriften entsprechen.

– Es sollten abschreckende Maßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen zu verbessern. Beispielsweise sollten Sanktionen gegen Hersteller, die gegen die Anforderungen verstoßen, im Verhältnis zu den Auswirkungen der Verstöße gegen die Anforderungen auf den gesamten europäischen Markt stehen, und Verbraucher, die gegen die Anforderungen verstoßende Produkte erworben haben, sollten auch über die gesetzliche Garantiedauer von zwei Jahren hinaus Entschädigungsleistungen erhalten.

Weitere Empfehlungen

Die Frage nach der vorzeitigen Überalterung von so gängigen Produkten wie Tablets, Kaffeemaschinen oder Druckern muss in diesem Bewertungsbericht über die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie behandelt werden.

Am 4. Juli 2017 hat das Europäische Parlament außerdem in einer unverbindlichen Entschließung darauf hingewiesen, dass für alle Produktkategorien ab der Gestaltungsphase „Mindestkriterien für die Beständigkeit“ festgelegt werden sollten. Diese könnten auf Normen beruhen, die von den drei europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC und ETSI) ausgearbeitet werden[9].

Einer Eurobarometer-Umfrage von 2014 zufolge würden 77 % der Europäerinnen und Europäer ihre Produkte lieber reparieren lassen als neue zu kaufen, werden aber von den Reparaturkosten abgeschreckt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, die Hersteller von modularen Produkten, deren Einzelteile leicht auseinandergebaut und ausgetauscht werden können, zu unterstützen. Genau darum geht es beim Ökodesign, und es ist ausschlaggebend für die Umweltleistung der Produkte.

  • [1]  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU.
  • [2]  Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte.
  • [3]  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte.
  • [4]  Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019. COM(2016)0773, S. 2.
  • [5]  Bericht des britischen Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung (DEFRA): https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/406225/defra-regulation-assessment-2015.pdf.
  • [6]  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ (2014/2208(INI)).
  • [7]  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 zu dem Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“ (2016/2272(INI)).
  • [8]  Zygierewicz, Anna (Koord.): „The Ecodesign Directive (2009/125/EC) – European Implementation Assessment“ (Die Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) – Bewertung der EU-weiten Umsetzung). EPRS, PE 611.015, November 2017. S. 43–44, S. 50, S. 80 usw.
  • [9]  Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“ (2016/2272(INI)).

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG)

(2017/2087(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 114,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (im Folgenden als „Ökodesign-Richtlinie“ bezeichnet) und die Durchführungsbestimmungen und freiwilligen Vereinbarungen, die gemäß dieser Richtlinie angenommen wurden[1],

–  unter Hinweis auf das Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019 der Kommission (COM(2016)0773), das gemäß der Richtlinie 2009/125/EG angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU[2],

–  unter Hinweis auf die Zielsetzungen der Union betreffend die Reduktion der Treibhausgasemissionen und die Energieeffizienz,

  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris und die 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des UNFCCC,

–  unter Hinweis auf die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch die EU und ihre Mitgliedstaaten,

  unter Hinweis auf das in dem genannten Übereinkommen verankerte langfristige Ziel, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und einen Anstieg um höchstens 1,5 °C anzustreben,

–  unter Hinweis auf das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 (Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013[3]),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614),

  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018)0028),

  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht (COM(2018)0032),

  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2017 über die Liste kritischer Rohstoffe für die EU 2017 (COM(2017)0490),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Dezember 2017 zum Thema „Öko-Innovation: Grundlage für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“[4],

  unter Hinweis auf den Bericht über die Emissionslücke 2017 des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom November 2017,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“[5],

  unter Hinweis auf die Rechtsvorschriften der EU zum Thema Abfall,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 mit dem Titel „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“[6],

–  unter Hinweis auf die Bewertung der EU-weiten Umsetzung der Richtlinie, die begleitend zur Prüfung der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie von der Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments erstellt wurde,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0165/2018),

A.  in der Erwägung, dass das Ziel der Ökodesign-Richtlinie darin besteht, die Energieeffizienz zu steigern und den Umweltschutz durch einheitliche Bestimmungen zu verbessern, mit denen das Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wird und die stetige Reduzierung der Gesamtumweltauswirkung energieverbrauchsrelevanter Produkte gefördert wird; in der Erwägung, dass sich diese Maßnahmen auch positiv auf die Energieversorgungssicherheit auswirken, da hierdurch der Energieverbrauch verringert wird;

B.  in der Erwägung, dass die Ökodesign-Richtlinie Maßnahmen enthält, die mit Blick auf die Verringerung der Umweltauswirkung energieverbrauchsrelevanter Produkte während ihres Lebenszyklus zu ergreifen sind; in der Erwägung, dass es bei Entscheidungen gemäß der Richtlinie bislang in erster Linie darum ging, den Energieverbrauch in der Nutzungsphase zu senken;

C.  in der Erwägung, dass die Anwendung der Richtlinie verstärkt zu den Bemühungen der EU um eine Verbesserung der Energieeffizienz und zur Verwirklichung der Ziele der Klimaschutzmaßnahmen beitragen könnte;

D.  in der Erwägung, dass die Reduzierung der Umweltauswirkungen energieverbrauchsrelevanter Produkte in der Ökodesign-Phase im Wege des Rückgriffs auf Mindestkriterien mit Blick auf Haltbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparaturfähigkeit, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit beträchtliche Chancen für die Schaffung von Arbeitsplätzen bieten kann;

E.  in der Erwägung, dass Anfang des Jahres 2018 insgesamt 29 spezifische Ökodesign-Verordnungen für verschiedene Produktgruppen galten und überdies drei im Rahmen der Richtlinie anerkannte freiwillige Vereinbarungen angenommen worden waren;

F.  in der Erwägung, dass in der Ökodesign-Richtlinie freiwillige Vereinbarungen oder andere Maßnahmen der Selbstregulierung als Alternativen zu Umsetzungsmaßnahmen anerkannt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind; in der Erwägung, dass sich nicht alle geltenden freiwilligen Vereinbarungen als wirkungsvoller denn regulatorische Maßnahmen erwiesen haben;

G.  in der Erwägung, dass Ökodesign der Industrie und den Verbrauchern wirtschaftliche Vorteile bringt und einen wesentlichen Beitrag zur Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftspolitik der Union leistet;

H.  in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften zum Ökodesign eng mit den Rechtsvorschriften der EU zum Thema Energieverbrauchskennzeichnung verbunden sind und dass Maßnahmen, die gemäß diesen beiden Richtlinien bis 2020 getroffen werden, der Industrie, dem Großhandel und dem Einzelhandel jährlich zusätzliche Einkünfte in Höhe von 55 Mrd. EUR einbringen dürften und bis 2020 zu schätzungsweise 175 Mio. t RÖE jährlich an Primärenergieeinsparungen führen werden, womit ein Beitrag bis zur Hälfte der Zielvorgabe der EU für Energieeinsparungen für 2020 geleistet und die Abhängigkeit von Energieeinfuhren gemindert würde; in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften außerdem erheblich zu den Klimazielen der EU beitragen, da die Treibhausgasemissionen jährlich um 320 Mio. Tonnen CO2‑Äquivalent gesenkt werden; in der Erwägung, dass das Energiesparpotenzial längerfristig noch größer ist;

I.  in der Erwägung, dass dem Bericht zur Berechnung der Ökodesign-Auswirkungen (Kommission, 2016) zufolge die Verbraucher in der EU bis 2020 insgesamt bis zu 112 Mrd. EUR bzw. etwa 490 EUR jährlich je Haushalt einsparen dürften;

J. in der Erwägung, dass mehr als 80 % der Umweltauswirkungen energieverbrauchsrelevanter Produkte in der Gestaltungsphase bestimmt werden;

K.  in der Erwägung, dass sich bei den meisten Interessenträgern drei Aspekte abzeichnen, die die vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften behindern, nämlich der Mangel an eindeutiger politischer Unterstützung und Führung, die langsamen regulatorischen Fortschritte und die unangemessene Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten;

L.  in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 10–25 % der Erzeugnisse auf dem Markt nicht der Ökodesign-Richtlinie und der Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichnung entsprechen, was Einbußen der geplanten Energieeinsparungen in Höhe von 10 % und unlauteren Wettbewerb zur Folge hat;

M.  in der Erwägung, dass der Geltungsbereich der Ökodesign-Richtlinie zwar 2009 so erweitert wurde, dass sie für alle energieverbrauchsrelevanten Produkte (außer für Verkehrsmittel) gilt, aber für Produkte, die nicht energiebetrieben sind, noch keine Ökodesign-Anforderungen gelten;

N.   in der Erwägung, dass alle Produkte in der EU unter möglichst geringem Einsatz von gefährlichen Stoffen gestaltet, hergestellt und in Verkehr gebracht werden sollten, wobei gleichzeitig die Produktsicherheit sichergestellt werden muss, damit das Produkt leichter recycelt und wiederverwendet werden kann, und das hohe Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt aufrechtzuerhalten ist;

O.  in der Erwägung, dass in der Ökodesign-Richtlinie darauf hingewiesen wird, dass ihre Komplementarität zur REACH-Verordnung über chemische Stoffe zur Steigerung der Wirksamkeit dieser Rechtsakte und zur Entwicklung eines kohärenten Vorschriftenwerks für Hersteller beitragen sollte; in der Erwägung, dass die Anforderungen an die Nutzung gefährlicher Chemikalien und deren Recycling bislang begrenzt sind;

P.  in der Erwägung, dass im Rahmen der neuen Verordnung über die Energieeffizienzkennzeichnung derzeit eine neue Datenbank erstellt wird und die ICSMS-Marktüberwachungsdatenbank zwar in manchen, aber nicht in allen Mitgliedstaaten zum Einsatz kommt;

Q.  in der Erwägung, dass eines der vorrangigen Ziele des allgemeinen Umweltaktionsprogramms der Union für die Zeit bis 2020 (7. Umweltaktionsprogramm) darin besteht, in der Union eine ressourceneffiziente, umweltschonende und wettbewerbsfähige Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß zu etablieren; in der Erwägung, dass mit dem politischen Rahmen der Union dem Umweltaktionsprogramm zufolge dafür gesorgt werden sollte, dass auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachte prioritäre Produkte die Ökodesign-Kriterien erfüllen, damit Ressourcen- und Materialeffizienz optimiert werden;

R.  in der Erwägung, dass der Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft die Zusage einschließt, in den Anforderungen an das Produktdesign im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie künftig Aspekte der Kreislaufwirtschaft hervorzuheben, indem Kriterien wie Reparierbarkeit, Haltbarkeit, Nachrüstbarkeit, Recyclingfähigkeit oder die Kennzeichnung bestimmter Materialien oder Stoffe systematisch analysiert werden;

S.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Paris ein langfristiges Ziel vorgibt, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; in der Erwägung, dass die EU zugesagt hat, im Wege von Emissionssenkungen in allen Branchen ihren angemessenen Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele zu leisten;

T.  in der Erwägung, dass Ökodesign-Maßnahmen den gesamten Lebenszyklus von Produkten abdecken sollten, um die Ressourceneffizienz in der Union zu verbessern, wobei zu berücksichtigen ist, dass mehr als 80 % der Umweltauswirkung eines Produkts bereits in der Gestaltungsphase festgelegt werden, die daher eine äußerst wichtige Rolle für die Förderung der Aspekte der Kreislaufwirtschaft, der Haltbarkeit, der Nachrüstbarkeit, der Reparaturfähigkeit, der Wiederverwendung und des Recycelns eines Produkts spielt;

U.  in der Erwägung, dass nicht nur nachhaltigere und ressourceneffizientere Produkte hergestellt werden müssen, sondern auch die Grundsätze der Wirtschaft des Teilens und der Dienstleistungswirtschaft gestärkt werden müssen, während die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Programmen zur Förderung der Nutzung der ressourceneffizientesten Produkte und Dienstleistungen den Haushalten mit geringem Einkommen – einschließlich derjenigen, die von Energiearmut bedroht sind – besondere Aufmerksamkeit widmen sollten;

V.  in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) ist und daher verpflichtet ist, Maßnahmen zur schrittweisen Abschaffung dieser gefährlichen Stoffe zu ergreifen, auch durch eine Beschränkung ihrer Verwendung in der Phase der Produktgestaltung;

Ein wirksames Instrument im Hinblick auf kostenwirksame Energieeinsparungen

1.  ist der Ansicht, dass die Ökodesign-Richtlinie erfolgreich dazu beigetragen hat, die Energieeffizienz zu verbessern, und dazu geführt hat, dass die Treibhausgasemissionen erheblich gemindert wurden und die Verbraucher Einsparungen erzielen konnten;

2.  empfiehlt der Kommission, künftig mehr Produktgruppen aufzunehmen, die auf der Grundlage ihres Ökodesign-Potenzials auszuwählen sind, wobei sowohl das Energie- als auch das Materialeffizienzpotenzial und sonstige ökologische Aspekte herangezogen werden sollten und das Verfahren nach Artikel 15 der Richtlinie zu befolgen ist, und empfiehlt ihr weiterhin, die geltenden Standards auf dem neuesten Stand zu halten, damit das Potenzial des Geltungsbereichs und der Ziele der Richtlinie voll ausgeschöpft werden kann;

3.  hebt hervor, dass durch die Ökodesign-Richtlinie das Funktionieren des EU-Binnenmarkts verbessert wird, da sie für gemeinsame Produktstandards sorgt; weist darauf hin, dass die fortlaufende Annahme einheitlicher Produktanforderungen auf Unionsebene der Innovation, der Forschung und der Wettbewerbsfähigkeit von Herstellern in der EU zuträglich ist und für einen fairen Wettbewerb ohne unnötigen Verwaltungsaufwand sorgt;

4.  ruft in Erinnerung, dass die Kommission durch die Richtlinie verpflichtet ist, Umsetzungsmaßnahmen vorzuschlagen, wenn ein Produkt die Kriterien – wie etwa ein erhebliches Verkaufsvolumen, beträchtliche Umweltauswirkungen und ein Verbesserungspotenzial – erfüllt; hebt die der Kommission auferlegte Verantwortung hervor, dieser Aufgabe nachzukommen und dafür zu sorgen, dass der Nutzen für die Verbraucher, die Kreislaufwirtschaft und die Umwelt tatsächlich erzielt wird, da diese Produktstandards nur auf Unionsebene angewandt werden können und die Mitgliedstaaten sich daher darauf verlassen müssen, dass die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreift;

5.  vertritt die Auffassung, dass eine Koordinierung mit Initiativen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft die Richtlinie noch wirksamer machen würde; fordert daher einen ehrgeizigen Plan für Ökodesign und Kreislaufwirtschaft, der sowohl Vorteile für die Umwelt als auch Chancen für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung – auch für KMU – sowie Vorteile für die Verbraucher bietet; stellt fest, dass mehr Ressourceneffizienz und der Rückgriff auf Sekundärrohstoffe bei der Herstellung von Produkten sehr vielversprechend sind, was die Verringerung der Abfallmenge und den wirtschaftlichen Ressourceneinsatz anbelangt;

6.  weist darauf hin, dass die Ökodesign-Richtlinie Teil eines umfassenderen Instrumentariums ist und ihre Wirksamkeit von Synergieeffekten mit anderen Instrumenten abhängt, insbesondere bezüglich der Energieverbrauchskennzeichnung; ist der Ansicht, dass einander überschneidende Vorschriften vermieden werden sollten;

Stärkung der Entscheidungsfindung

7.  hebt hervor, dass das Konsultationsforum eine wichtige Rolle spielt, wenn es gilt, die Industrie, die Zivilgesellschaft und andere Interessenträger bei der Entscheidungsfindung zusammenzuführen, und ist der Ansicht, dass das Forum gut funktioniert;

8.  ist besorgt angesichts der teilweise erheblichen Verzögerungen bei der Entwicklung von Umsetzungsmaßnahmen, die Unsicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer nach sich ziehen, dazu geführt haben, dass zahlreiche Gelegenheiten zur Energieeinsparung für Verbraucher und zur damit verbundenen Verringerung des Ausstoßes von Treibhaugasen nicht genutzt werden, und zur Folge haben können, dass angenommene Maßnahmen hinter der technologischen Entwicklung zurückbleiben;

9.  stellt fest, dass die Verzögerungen bei der Umsetzung teilweise auf die begrenzten verfügbaren Ressourcen in der Kommission zurückzuführen sind; fordert die Kommission auf, in Anbetracht des erheblichen Mehrwerts der Bestimmungen für die EU genügend Ressourcen für den Ökodesign-Prozess bereitzustellen;

10.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, Verzögerungen bei der Annahme und Veröffentlichung von Umsetzungsmaßnahmen zu unterbinden, und empfiehlt, dass für ihre Vollendung und die Überarbeitung geltender Vorschriften klare Fristen und Meilensteine gesetzt werden; ist der Ansicht, dass Ökodesign-Maßnahmen einzeln angenommen und veröffentlicht werden sollten, sobald sie abgeschlossen sind;

11.  betont, dass die Fristen im Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019 der Kommission unbedingt eingehalten werden müssen;

12.  hält es für geboten, dass Ökodesign-Anforderungen auf zuverlässigen technischen Analysen und Folgenabschätzungen beruhen, bei denen die besten Produkte oder Technologien auf dem Markt und die technische Entwicklung jeder Branche als Maßstab herangezogen werden; ersucht die Kommission, vorrangig Maßnahmen für die Produkte umzusetzen und zu überprüfen, die über das größte Einsparpotenzial für Primärenergie und das größte Potenzial im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft verfügen;

13.  erkennt an, dass gemäß der Ökodesign-Richtlinie freiwillige Vereinbarungen möglich sind; betont, dass freiwillige Vereinbarungen anstelle von Umsetzungsmaßnahmen Verwendung finden können, wenn sie einen Großteil des Marktes abdecken und davon auszugehen ist, dass damit wenigstens für ein gleichwertiges Maß an Umweltleistung gesorgt werden kann, und dass sie ferner eine schnellere Entscheidungsfindung gewährleisten sollten; ist der Ansicht, dass freiwillige Vereinbarungen wirksamer überwacht werden sollten und dafür Sorge zu tragen ist, dass die Zivilgesellschaft angemessen einbezogen wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die Empfehlung (EU) 2016/2125 der Kommission zu Leitlinien für Selbstregulierungsmaßnahmen der Industrie und ersucht die Kommission, freiwillige Vereinbarungen nach der Ökodesign-Richtlinie streng zu überwachen;

14.  regt die Aufnahme von Technologie-Lernkurven in die Methode für das Ökodesign energieverbrauchsrelevanter Produkte (MEErP) an, damit technische Verbesserungen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bestimmungen in Kraft treten, vorweggenommen werden können und dafür gesorgt wird, dass die Vorschriften immer auf dem neuesten Stand sind;

15.  fordert die Kommission auf, gegebenenfalls Analysen der Freisetzung von Mikroplastik in Gewässer in die Ökodesign-Maßnahmen aufzunehmen; fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Ökodesign-Maßnahmen verbindliche Anforderungen mit Blick auf Mikroplastik-Filter bei haushaltsüblichen Waschmaschinen und Wäschetrocknern aufzunehmen;

Von Energieeinsparungen zur Ressourceneffizienz

16.  fordert erneut neue Anreize, was die Aspekte der Kreislaufwirtschaft von Produkten betrifft, und vertritt die Auffassung, dass die Ökodesign-Richtlinie erhebliches, bislang unerschlossenes Potenzial birgt, was die Verbesserung der Ressourceneffizienz anbelangt;

17.  ist daher der Ansicht, dass bei der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie – zusätzlich zu fortlaufenden Bemühungen um eine bessere Energieeffizienz – nunmehr systematisch der vollständige Lebenszyklus der einzelnen Produktgruppen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, behandelt werden muss, indem Mindestkriterien für die Ressourceneffizienz festgelegt werden, die sich unter anderem auf die Bereiche Haltbarkeit, Robustheit, Reparierbarkeit und Nachrüstbarkeit erstrecken, aber auch das Teilungspotenzial, die Wiederverwendung, die Skalierbarkeit, die Recyclingfähigkeit, die Möglichkeit der Refabrikation, die Verwendung von recycelten Materialien oder Sekundärrohstoffen und die Verwendung kritischer Rohstoffe betreffen;

18.  vertritt die Auffassung, dass die Wahl der Kriterien der Kreislaufwirtschaft für die einzelnen Produktgruppen genau, klar und objektiv angegeben und festgelegt werden muss und die Kriterien leicht messbar und zu vertretbaren Kosten umsetzbar sein sollten, damit die Richtlinie selbst umsetzbar bleibt;

19.  fordert, dass in der Phase der Vorbereitungsstudien für die konkreten Ökodesign-Maßnahmen für jede Produktkategorie systematisch detaillierte Analysen zum Potenzial im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft erstellt werden;

20.  fordert die Kommission auf, außerdem ethische Kriterien wie etwa den Ursprung und die Verfahren zur Gewinnung der verwendeten Materialien sowie die sozialen Bedingungen für die Arbeitnehmer und die Bevölkerung vor Ort heranzuziehen;

21.  bekräftigt, dass die Hersteller klare und sachliche Anweisungen bereitstellen sollten, damit die Nutzer und unabhängige Reparaturbetriebe die Produkte einfacher und ohne spezielles Werkzeug reparieren können; erachtet es außerdem als sehr wichtig, dass nach Möglichkeit Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und über die Lebensdauer der Produkte bereitgestellt werden;

22.  hebt den potenziellen Nutzen der Betrachtung anderer Umweltaspekte – also über den Energieverbrauch hinaus – hervor, wobei beispielsweise gefährliche Chemikalien, die Freisetzung von Mikroplastik, das Abfallaufkommen und der Materialeinsatz zu nennen sind, und fordert, dass mit den Instrumenten der Richtlinie die Transparenz für die Verbraucher verbessert wird;

23.  fordert die Kommission auf, zwingend zu erfüllende Anforderungen mit Blick auf die Verfügbarkeit von Updates für die Software auszuarbeiten, die in den in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden elektronischen Geräten verwendet wird;

24.  hält es für geboten, dass die Recyclingfähigkeit durch die Verwendung von einheitlichen oder kompatiblen Kunststoffpolymeren gestärkt und die tatsächliche Verwendung von recycelten Materialien gefördert wird;

25.  ist der Ansicht, dass in Anbetracht der Tatsache, dass mehr als 80 % der Umweltauswirkungen eines Produkts in der Gestaltungsphase festgelegt werden, bedenkliche Stoffe in dieser Phase soweit möglich vermieden, ersetzt oder ihre Verwendung eingeschränkt werden kann; betont, dass die Verwendung von Materialien und Stoffen mit herausragender Bedeutung, wie seltene Erden, oder von Stoffen toxischer oder bedenklicher Art, wie persistente organische Schadstoffe und endokrine Disruptoren, im Rahmen der erweiterten Ökodesign-Kriterien besonders berücksichtigt werden muss, um diese Verwendung einzuschränken oder die Stoffe, falls angemessen, zu ersetzen oder zumindest die Möglichkeit der Extraktion bzw. Trennung am Ende ihrer Lebensdauer zu gewährleisten, und zwar unbeschadet vereinheitlichter gesetzlicher Bestimmungen auf Unionsebene zu diesen Stoffen;

26.  fordert, dass die Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte nicht dazu führen, dass Zielvorgaben festgelegt werden, die von Herstellern in der EU nur mit Mühe erfüllt werden können, und zwar insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, deren Potenzial in Bezug auf patentgeschützte Techniken wesentlich geringer ist als das von marktführenden Unternehmen;

27.  begrüßt in diesem Zusammenhang das Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019, das Verpflichtungen zur Ausarbeitung von Anforderungen und Normen für die Materialeffizienz umfasst, wodurch die Verwendung von Sekundärrohstoffen gefördert wird, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Arbeiten vorrangig abzuschließen; ist der Auffassung, dass derlei Kriterien produktspezifisch sein, auf soliden Analysen beruhen, sich auf Bereiche mit eindeutigem Verbesserungspotenzial konzentrieren und so gestaltet sein sollten, dass sie von Marktaufsichtsbehörden durchgesetzt und überprüft werden können; vertritt die Ansicht, dass bei der Festlegung bewährter Verfahren der Rückgriff auf die Ergebnisse abgeschlossener und laufender Forschungsaktivitäten und auf bahnbrechende Innovationen beim Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gefördert werden sollte;

28.  ist der Ansicht, dass die Entwicklung eines „Systemansatzes“, bei dem nicht nur das Produkt, sondern die gesamte für sein Funktionieren im Ökodesign-Prozess erforderliche Struktur einbezogen wird, ein immer bedeutenderer Erfolgsfaktor für Ressourceneffizienz ist, und fordert die Kommission eindringlich auf, mehr Möglichkeiten dieser Art auf Systemebene in das nächste Ökodesign-Arbeitsprogramm aufzunehmen; 

29.  ist der Ansicht, dass besonderes Augenmerk auf wasserverbrauchsrelevante Produkte gerichtet werden muss, bei denen erhebliche Umweltvorteile und beträchtliche Einsparungen für die Verbraucher erzielt werden dürften;

30.  fordert die Kommission auf, die Verwertung kritischer Rohstoffe auch aus Bergbauabfällen zu fördern;

31.  stellt fest, dass die Kommission Maßnahmen zu Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) wie Mobiltelefonen und Smartphones verschoben hat, da weitere Bewertungen noch ausstehen und sich die Technologien in dieser Produktgruppe schnell verändern; ist jedoch der Ansicht, dass diese Produkte, die in großen Mengen verkauft und häufig ersetzt werden, eindeutig Verbesserungspotenzial aufweisen, insbesondere was die Ressourceneffizienz betrifft, dass daher baldmöglichst Ökodesign-Kriterien für sie gelten sollten und dass darauf hingewirkt werden sollte, das Regulierungsverfahren zu straffen; betont, dass sorgfältig bewertet werden muss, wie das Ökodesign von Produktgruppen verbessert werden kann, bei denen die Reparierbarkeit und der Austausch von Ersatzteilen wesentliche Ökodesign-Parameter sind;

32.  betont, dass

(a)  die Nachrüstbarkeit durch die Bereitstellung von Software-Aktualisierungen für elektronische Geräte unterstützt werden muss,

(b)  Reparaturen dadurch erleichtert werden müssen, dass während der gesamten Lebensdauer des Produkts Ersatzteile zu einem Preis zur Verfügung gestellt werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten des Produkts steht,

(c)  die Recyclingfähigkeit durch die Verwendung von einzelnen oder kompatiblen Kunststoffpolymeren verbessert werden muss;

33.  fordert erneut, dass der Rahmen für Produktpolitik der Union umfassend überprüft werden muss, damit Aspekte der Ressourceneffizienz berücksichtigt werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zu bewerten, ob der derzeitige Ökodesign-Prozess für weitere Produktkategorien zusätzlich zu energieverbrauchsrelevanten Produkten verwendet werden könnte, und gegebenenfalls Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen;

34.  betont, dass zur Gewährleistung der Verwendung von recycelten Materialien bzw. Sekundärrohstoffen die Verfügbarkeit von hochwertigen Sekundärrohstoffen unerlässlich ist und daher ein gut organisierter Markt für diese Materialien geschaffen werden sollte;

35.  betont, wie wichtig es ist, den Herstellern die Verantwortlichkeit zu übertragen und die Garantiefristen und ‑bedingungen auszuweiten, die Hersteller bzw. Verkäufer zu verpflichten, die Verantwortlichkeit für den gesamten Lebenszyklus eines Produkts zu übernehmen, die Reparaturfähigkeit, die Nachrüstbarkeit, die Modularität und die Recyclingfähigkeit zu erhöhen und sicherzustellen, dass Rohstoffe und Abfallwirtschaft in der Europäischen Union verbleiben;

36.  fordert die Ausweitung von Mindestgarantien auf langlebige Verbrauchsgüter;

Bessere Marktüberwachung

37.  betont nachdrücklich, dass die Marktüberwachung der auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Produkte gestärkt werden muss, indem die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bzw. zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen Behörden verbessert wird und angemessene finanzielle Mittel für die Marktüberwachungsbehörden bereitgestellt werden;

38.  fordert die Kommission auf, das Potenzial der Erstellung eines digitalen Produktdatenblatts („Produktpass“) – wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Dezember 2017 zum Thema Öko-Innovation vorgeschlagen – zu prüfen, da dies eine Möglichkeit sein könnte, die in den Produkten verwendeten Materialien und Stoffe offenzulegen, was auch die Marktüberwachung vereinfachen würde;

39.  fordert ein kohärenteres und kostenwirksameres Marktüberwachungssystem in der Union, damit die Einhaltung der Ökodesign-Richtlinie sichergestellt wird, und empfiehlt Folgendes:

–  Die nationalen Behörden sollten verpflichtet sein, die ICSMS-Datenbank zu nutzen, um sämtliche Ergebnisse der für alle Produkte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, durchgeführten Konformitätsprüfungen zu teilen. Diese Datenbank sollte alle einschlägigen Informationen über den Anforderungen entsprechende und den Anforderungen nicht entsprechende Produkte umfassen, damit unnötige Tests in einem anderen Mitgliedstaat vermieden werden, und benutzerfreundlich und leicht zugänglich sein.

–  Die allgemeine Datenbank zur Registrierung von Produkten für Produkte mit Energieverbrauchskennzeichnung sollte auf alle Produkte ausgeweitet werden, für die Ökodesign-Anforderungen gelten.

–  Die nationalen Behörden sollten aufgefordert werden, konkrete Pläne für ihre Marktüberwachungstätigkeit im Bereich Ökodesign auszuarbeiten, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008[7] zur Kenntnis zu bringen sind. Die Mitgliedstaaten sollten in diese Pläne auch Zufallsprüfungen aufnehmen.

–  Es sollten Schnellscreening-Verfahren zur Erkennung von Produkten, die nicht den Bestimmungen entsprechen, angewandt werden, und diese Verfahren sollten in Zusammenarbeit mit Fachleuten aus der Branche ausgearbeitet und mit öffentlichen Stellen geteilt werden.

–  Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, einen Mindestprozentsatz von Produkten auf dem Markt festzulegen, die geprüft werden müssen, und im Bedarfsfall einen Auftrag für die Ausführung ihrer eigenen unabhängigen Marktüberwachung entwickeln und Vorschläge vorlegen.

–  Es sollten abschreckende Maßnahmen ergriffen werden, etwa Sanktionen für Hersteller, die gegen die Anforderungen verstoßen, wobei diese Sanktionen im Verhältnis zu den Auswirkungen der Verstöße gegen die Anforderungen auf den gesamten europäischen Markt stehen müssen, und Entschädigungsleistungen für Verbraucher, die gegen die Anforderungen verstoßende Produkte erworben haben, auch über die gesetzliche Garantiedauer hinaus, und zwar unter anderem durch kollektive Rechtsbehelfe.

–  Es sollte besonderes Augenmerk auf Einfuhren aus Drittstaaten und auf online vermarktete Erzeugnisse gerichtet werden.

–  Es sollte für Kohärenz mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsvorschriften der Union für Produkte (COM(2017)0795) gesorgt werden, in deren Geltungsbereich auch Produkte fallen, für die die Ökodesign-Richtlinie gilt. In diesem Zusammenhang wird befürwortet, dass gemeinsame Prüfungen auf Unionsebene erleichtert werden;

40.  hebt hervor, dass angemessene und klar definierte einheitliche Prüfstandards von großer Bedeutung sind, und betont, dass Prüfprotokolle entwickelt werden sollten, die den tatsächlichen Bedingungen möglichst genau entsprechen; betont, dass die Prüfverfahren solide sein und so gestaltet und angewendet werden sollten, dass Manipulationen und absichtliche oder unbeabsichtigte Verbesserungen der Ergebnisse unterbunden werden; ist der Ansicht, dass die Prüfungen keinen unangemessenen Aufwand für die Unternehmen mit sich bringen sollten, vor allem im Hinblick auf KMU, die nicht dieselben Kapazitäten haben wie ihre größeren Konkurrenten; begrüßt die Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission über die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren;

41.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung zu unterstützen und enger mit ihnen zusammenzuarbeiten, wenn festgestellt wird, dass ein Produkt nicht konform ist; hält Leitlinien für Hersteller und Importeure zu den detaillierten Anforderungen der für die Marktüberwachungsbehörden erforderlichen Dokumente für geboten;

Weitere Empfehlungen

42.  betont, dass für Kohärenz und Konvergenz zwischen den Ökodesign-Anforderungen und horizontalen Bestimmungen, etwa Rechtsvorschriften der Union zu Chemikalien und Abfall wie der REACH-Richtlinie, der EEAG-Richtlinie und RoHS-Richtlinie, gesorgt werden muss, und weist darauf hin, dass die Synergieeffekte mit dem umweltgerechten öffentlichen Beschaffungswesen und dem EU-Umweltzeichen verstärkt werden müssen;

43.  hebt den Zusammenhang zwischen der Ökodesign-Richtlinie und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hervor; fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize für die Verbreitung effizienter Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt zu setzen und ihre Inspektions- und Beratungstätigkeiten zu intensivieren; ist der Ansicht, dass eine Verbesserung beim Ökodesign energieverbrauchsrelevanter Produkte wiederum die Energieeffizienz von Gebäuden positiv beeinflussen kann;

44.  hebt hervor, dass die Öffentlichkeit und insbesondere die Medien vor der Umsetzung einer Maßnahme klar über die Vorteile des Ökodesigns informiert werden müssen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, als fester Bestandteil des Verfahrens zum Erlass von Ökodesign-Maßnahmen die Vorteile dieser Maßnahmen vorausschauend bekannt zu machen und sich gemeinsam mit den Interessenträgern aktiver dafür einzusetzen, dass die Rechtsvorschriften allgemein besser verstanden werden;

45.  hebt hervor, dass der Übergang zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft nicht nur zahlreiche Chancen, sondern auch soziale Herausforderungen birgt; ist der Ansicht, dass niemand zurückgelassen werden sollte und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb einkommensschwachen und von Energiearmut bedrohten Haushalten besondere Aufmerksamkeit widmen sollten, wenn sie Programme zur Förderung der Verbreitung besonders ressourceneffizienter Produkte auflegen; vertritt die Auffassung, dass diese Programme der Innovation nicht im Weg stehen sollten, sondern den Herstellern auch weiterhin ermöglichen sollten, den Verbrauchern eine breite Palette hochwertiger Produkte anzubieten, und dass sie außerdem die Marktdurchdringung energie- und wasserverbrauchsrelevanter Produkte begünstigen sollten, mit denen eine bessere Ressourceneffizienz und Einsparungen für die Verbraucher erzielt werden können;

46.  fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie die Kreislaufwirtschaft und Strategien für ein umweltfreundliches öffentliches Beschaffungswesen vorschreiben und in vollem Umfang nutzen, damit bei allen Investitionen nachweislich umweltfreundlichen Produkten – wie zum Beispiel Produkten mit Umweltzeichen – und den höchsten Standards in Bezug auf Ressourceneffizienz Vorrang eingeräumt wird, und sich ferner für einen umfassenden Einsatz der umweltfreundlichen Auftragsvergabe – auch im Privatsektor – einzusetzen;

º

º  º

47.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
  • [2]  ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.
  • [3]  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.
  • [4]  http://www.consilium.europa.eu/media/32274/eco-innovation-conclusions.pdf.
  • [5]  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 65.
  • [6]  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0287.
  • [7]  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (22.3.2018)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG)
(2017/2087(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Michèle Rivasi

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass Ökodesign der Industrie und den Verbrauchern wirtschaftliche Vorteile bringt und einen wesentlichen Beitrag zur Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftspolitik der Union leistet;

B.  in der Erwägung, dass nach Einschätzung der Kommission die Ökodesign-Richtlinie zusammen mit der Verordnung über die Energiekennzeichnung etwa für die Hälfte des Energieeinsparungsziels für 2020 steht und langfristig ein noch größeres Potenzial besitzt, und dass beide Rechtsakte zu einer Verringerung der Importabhängigkeit bei fossilen Brennstoffen führen dürften, nämlich um 23 % bei Erdgas und um 37 % bei Kohle, und dass sie zur Erreichung unserer Klimaziele beitragen dürften, indem sie den CO2-Ausstoß jedes Jahr um 320 Millionen Tonnen senken;

C.  in der Erwägung, dass die geschätzten Energieeinsparungen, die mithilfe des Rechtsrahmens für Ökodesign und Energiekennzeichnung erzielt werden können, auch zu einer jährlichen Senkung der Energieausgaben sämtlicher Privathaushalte führen könnten, und dass jedes Jahr zusätzliche Einnahmen in Höhe von 55 Milliarden Euro für die Industrie und den Groß- und Einzelhandel generiert und 800 000 neue direkte Arbeitsplätze in diesen Branchen geschaffen werden könnten;

D.  in der Erwägung, dass Ökodesign-Maßnahmen den gesamten Lebenszyklus von Produkten abdecken sollten, um die Ressourceneffizienz in der Union zu verbessern, wobei zu berücksichtigen ist, dass mehr als 80 % der Umweltauswirkungen eines Produkts bereits in der Entwurfsphase festgelegt werden, die daher eine äußerst wichtige Rolle für die Förderung der Aspekte der Kreislaufwirtschaft, der Haltbarkeit, der Nachrüstbarkeit, der Reparaturfähigkeit, die Wiederverwendung und das Recyceln eines Produkts spielt;

E.  in der Erwägung, dass nicht nur nachhaltigere und ressourceneffizientere Produkte hergestellt werden müssen, sondern auch die Grundsätze der Wirtschaft des Teilens und der Dienstleistungswirtschaft gestärkt werden müssen, während die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Programmen zur Förderung der Nutzung der ressourceneffizientesten Produkte und Dienstleistungen den Haushalten mit geringem Einkommen, einschließlich derjenigen, die von Energiearmut bedroht sind, besondere Aufmerksamkeit schenken sollten;

F.  in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) ist und daher verpflichtet ist, Maßnahmen zur schrittweisen Abschaffung dieser gefährlichen Stoffe zu ergreifen, auch durch eine Beschränkung ihrer Verwendung in der Phase der Produktgestaltung;

G.  in der Erwägung, dass das Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen mit den Akteuren des Verbraucherschutzes, der Wissenschaft und einer Vielzahl von Organisationen der Zivilgesellschaft mehrfach eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ökodesign-Richtlinie gefordert haben;

1.  spricht sich dafür aus, mehr Verbrauchsgüter in den Anwendungsbereich der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) einzubeziehen; betont, dass IKT-Produkte, die in großen Stückzahlen verkauft und häufig ersetzt werden, diesbezüglich Vorrang erhalten sollten; betont, dass die Kommission sorgfältig prüfen und bewerten sollte, wie die Nachhaltigkeit solcher Produktgruppen, insbesondere von Mobiltelefonen/Smartphones, für die Ersatzteile, Batterien und Zubehör leicht austauschbar und universell sein sollten, verbessert und verifiziert werden kann;

2.  erkennt an, dass sich die Technologie von IKT-Produkten rasch weiterentwickelt, was dazu führen kann, dass die Rechtsvorschriften für diese Produkte bereits veraltet sind, wenn sie in Kraft treten; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die Ökodesign-Regulierungsverfahren für IKT-Produkte zu beschleunigen und Alternativen zu prüfen, die die Ökodesign-Maßnahmen ergänzen können, um die Ressourceneffizienz bei der Verwendung von Produkten zu überwachen, beispielsweise durch die Verwendung von Big-Data-Technologien;

3.  ist der Auffassung, dass mit der Ökodesign-Richtlinie ein wichtiges Instrument für die Energieeffizienz von Produkten geschaffen wurde, und dass die Energieeffizienz in Zukunft durch eine Koordinierung mit den Initiativen auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft noch weiter verbessert werden könnte; fordert daher einen ehrgeizigen Plan für Ökodesign und Kreislaufwirtschaft, der sowohl Vorteile für die Umwelt als auch eine einzigartige Chance für die Entwicklung von Arbeitsplätzen bietet;

4.  unterstreicht, dass schrittweise messbare und durchsetzbare Produktanforderungen festgelegt werden müssen, die auf Unionsebene vollständig harmonisiert sind, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu erhalten, Innovation, Forschung und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hersteller zu fördern und einen fairen Wettbewerb ohne unnötigen Verwaltungsaufwand zu gewährleisten;

5.  fordert, dass die Ökodesign-Kriterien auf Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft und die gesundheitsrelevanten Aspekte von Produkten ausgedehnt werden; hält es für notwendig, die Ressourceneffizienz und den Materialkreislauf mit kontinuierlicher Energieeinsparung zu verknüpfen und dabei der historischen Verbesserungsrate bei der Festlegung neuer Anforderungen Rechnung zu tragen; betont, dass Energie – insbesondere solche aus erneuerbaren Quellen – als Schlüsselressource betrachtet werden sollte und dass Produkte im Hinblick auf ihren Energie-, Wasser- und Materialverbrauch optimiert werden sollten, und zwar aus einer Lebenszyklusperspektive; ist der Ansicht, dass Haltbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparaturfähigkeit und Recyclingfähigkeit auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen können;

6.  besteht auf der Einführung ethischer Kriterien, die sich insbesondere auf die Herkunft und die Gewinnung der verwendeten Materialien, aber auch auf die sozialen Bedingungen der Arbeitnehmer und der lokalen Bevölkerung beziehen müssen;

7.  bedauert, dass bei der Einbeziehung der Aspekte der Kreislaufwirtschaft in die Überprüfung bestehender produktspezifischer Maßnahmen und neuer Produktgruppen nur geringe Fortschritte erzielt wurden; ist der Auffassung, dass zwar den Aspekten der Kreislaufwirtschaft im Ökodesign-Arbeitsplan 2016-2019 und im Kommissionspaket zur Kreislaufwirtschaft eine vielversprechende spezifische Aufmerksamkeit gewidmet wurde und das Thema bedeutend ist, die Arbeiten zu diesem Thema aber dennoch enttäuschend verliefen; fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, schnelle Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Ökodesign-Richtlinie einen wesentlichen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft leistet;

8.  betont, dass

a)  die Nachrüstbarkeit durch die Bereitstellung von Software-Aktualisierungen für elektronische Geräte unterstützt wird,

b)  die Reparaturfähigkeit dadurch erleichtert werden muss, dass während der gesamten Lebensdauer des Produkts Ersatzteile zu einem Preis zur Verfügung gestellt werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten des Produkts steht,

c)  die Recyclingfähigkeit durch die Verwendung von einzelnen oder kompatiblen Kunststoffpolymeren verbessert werden muss;

9.  betont, dass neben der Gewährleistung der Recyclingfähigkeit auch die tatsächliche Verwendung von Recyclingmaterial gefördert werden sollte; ist der Auffassung, dass einerseits die Recyclingfähigkeit und die leichte Demontage von Produkten in die Designphase einbezogen werden müssen, damit aus Altprodukten hochwertige Sekundärrohstoffe werden können, und andererseits die tatsächliche Wiederverwendung dieser Sekundärrohstoffe in neuen Produkten gefördert und vorangebracht werden muss, beispielsweise durch die Festlegung einer verbindlichen Mindestverwendungsquote für Recyclingmaterialien in neuen Produkten;

10.  betont, dass zur Gewährleistung der Verwendung von recycelten/sekundären Materialien die Verfügbarkeit von hochwertigen Sekundärmaterialien unerlässlich ist und daher ein gut organisierter Markt für diese Materialien geschaffen werden sollte;

11.  betont, wie wichtig es ist, den Herstellern die Verantwortlichkeit zu übertragen und die Garantiefristen und -bedingungen auszuweiten, die Hersteller bzw. Verkäufer zu verpflichten, die Verantwortlichkeit für den gesamten Lebenszyklus eines Produkts zu übernehmen, die Reparaturfähigkeit, die Nachrüstbarkeit, die Modularität und die Recyclingfähigkeit zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Rohstoff- und Abfallwirtschaft in der Europäischen Union verbleibt;

12.  betont, dass die Verwendung von Materialien und Stoffen mit herausragender Bedeutung, wie Seltene Erden, oder von Stoffen toxischer oder bedenklicher Art, wie persistente organische Schadstoffe und endokrine Disruptoren, im Rahmen der erweiterten Ökodesign-Kriterien besonders berücksichtigt werden muss, um ihre Verwendung einzuschränken oder zumindest die Möglichkeit der Extraktion/Trennung am Ende ihrer Lebensdauer zu gewährleisten;

13.  betont die Notwendigkeit, den Entscheidungsprozess zu optimieren und zu sichern; betont, dass Ökodesign-Maßnahmen individuell innerhalb festgelegter und kommunizierter Fristen verabschiedet und unverzüglich umgesetzt werden sollten; fordert die Kommission auf, die erforderlichen Ressourcen für die Umsetzung bereitzustellen;

14.  betont die Notwendigkeit, die Marktüberwachung der in Verkehr gebrachten Produkte durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten selbst zu optimieren; empfiehlt eine EU-weite Koordinierung der nationalen Marktaufsichtsbehörden, die von der Kommission sicherzustellen ist;

15.  betont, dass Testprotokolle unter Bedingungen erstellt werden sollten, die stärker den realen Bedingungen entsprechen, d.h. die Produkte sollten unter Bedingungen und in einer Umgebung getestet werden, die so gut wie möglich die Bedingungen simulieren, unter denen ein Durchschnittsverbraucher das Produkt benutzen würde; fordert, dass die Testmethoden der Anbieter und der Marktüberwachungsbehörden so festgelegt und angewendet werden sollten, dass absichtliche oder unbeabsichtigte Manipulationen oder Verbesserungen der Testergebnisse erkannt und unterbunden werden und zulässige Abweichungen zwischen gemessenen und deklarierten Ergebnissen auf die statistische Fehlermarge der Messgeräte beschränkt werden;

16.  hebt die Schätzungen der Kommission hervor, wonach 10 bis 25 % der auf dem Markt befindlichen Produkte nicht die Anforderungen in Bezug auf Ökodesign und Energiekennzeichnung erfüllen, was einem Verlust von etwa 10 % der beabsichtigten Einsparungen entspricht; fordert eine bessere Überwachung der Einhaltung der Vorschriften; hebt das große Potenzial der schnellen Screening-Methoden für die Erkennung von Produkten und Produkttypen hervor, bei denen eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie nicht der Ökodesign-Richtlinie entsprechen;

17.  fordert eine größere Abstimmung und Synergie mit anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften und europäischen Instrumenten, darunter die Kriterien für ein verantwortungsvolles öffentliches Beschaffungswesen, das Umweltzeichen und die gemeinsame Nutzung der Datenbank zur Registrierung von Produkten, die mit der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung eingerichtet wurde;

18.  fordert eine ausreichende Finanzierung, damit die Union und die Mitgliedstaaten in der Lage sind, eine angemessene Überwachung der Politikentwicklung zu gewährleisten, die Marktüberwachung sicherzustellen, neue Geschäftsmöglichkeiten zu schaffen, Konsultationen auf nationaler Ebene durchzuführen, bevor die Mitgliedstaaten über die Umsetzungsmaßnahmen abstimmen und proaktive Kommunikationsstrategien konzipieren; fordert die Kommission auf, den europäischen Bürgern die Vorteile der Ökodesign-Maßnahmen aktiv zu kommunizieren und dies zu einem festen Bestandteil des Verfahrens zur Verabschiedung dieser Maßnahmen zu machen.

19.  fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie die Kreislaufwirtschaft und Strategien für ein umweltfreundliches öffentliches Beschaffungswesen vorschreiben und in vollem Umfang nutzen, damit bei allen Investitionen nachweislich umweltfreundlichen Produkten – wie zum Beispiel Produkten mit Umweltzeichen – und den höchsten Standards in Bezug auf Ressourceneffizienz Vorrang eingeräumt wird, und sich ferner für einen umfassenden Einsatz der umweltfreundlichen Auftragsvergabe – auch im Privatsektor – einzusetzen.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

21.3.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

58

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zigmantas Balčytis, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, Jonathan Bullock, Cristian-Silviu Buşoi, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, Rebecca Harms, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Kaja Kallas, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jeppe Kofod, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Christelle Lechevalier, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Julia Reda, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Sven Schulze, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jakop Dalunde, Luděk Niedermayer, Dennis Radtke, Dominique Riquet, Pavel Telička

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Gerolf Annemans, Rosa D’Amato, Emilian Pavel

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

58

+

ALDE

Kaja Kallas, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Dominique Riquet, Pavel Telička

ECR

Edward Czesak, Ashley Fox, Hans-Olaf Henkel, Zdzisław Krasnodębski, Evžen Tošenovský

EFDD

Rosa D'Amato, Dario Tamburrano

ENF

Christelle Lechevalier

GUE/NGL

Xabier Benito Ziluaga, Jaromír Kohlíček, Paloma López Bermejo, Neoklis Sylikiotis

PPE

Bendt Bendtsen, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Pilar del Castillo Vera, Gunnar Hökmark, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Janusz Lewandowski, Nadine Morano, Angelika Niebler, Luděk Niedermayer, Dennis Radtke, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Sven Schulze, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Anna Záborská

S&D

Zigmantas Balčytis, José Blanco López, Adam Gierek, Theresa Griffin, Eva Kaili, Jeppe Kofod, Peter Kouroumbashev, Miapetra Kumpula-Natri, Edouard Martin, Dan Nica, Emilian Pavel, Miroslav Poche, Patrizia Toia, Kathleen Van Brempt, Martina Werner, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

VERTS/ALE

Reinhard Bütikofer, Jakop Dalunde, Rebecca Harms, Julia Reda, Claude Turmes

3

-

EFDD

Jonathan Bullock

ENF

Angelo Ciocca

PPE

Hermann Winkler

1

0

ENF

Gerolf Annemans

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

25.4.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

59

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Stefan Eck, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, Anneli Jäätteenmäki, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Peter Liese, Joëlle Mélin, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Julia Reid, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Davor Škrlec, Renate Sommer, Estefanía Torres Martínez, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nikos Androulakis, Cristian-Silviu Buşoi, Caterina Chinnici, Fredrick Federley, Anja Hazekamp, Norbert Lins, Rupert Matthews, Alojz Peterle, Stanislav Polčák, Carolina Punset, Christel Schaldemose

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jude Kirton-Darling, Jeroen Lenaers, Mylène Troszczynski

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

59

+

ALDE

Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Anneli Jäätteenmäki, Carolina Punset, Frédérique Ries

ECR

Urszula Krupa, Rupert Matthews, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska

EFDD

Piernicola Pedicini

ENF

Sylvie Goddyn, Joëlle Mélin, Mylène Troszczynski

GUE/NGL

Lynn Boylan, Stefan Eck, Anja Hazekamp, Kateřina Konečná, Estefanía Torres Martínez

NI

Zoltán Balczó

PPE

Pilar Ayuso, Cristian-Silviu Buşoi, Birgit Collin-Langen, Angélique Delahaye, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Giovanni La Via, Jeroen Lenaers, Peter Liese, Norbert Lins, Miroslav Mikolášik, Alojz Peterle, Stanislav Polčák, Adina-Ioana Vălean

S&D

Nikos Androulakis, Biljana Borzan, Nessa Childers, Caterina Chinnici, Miriam Dalli, Seb Dance, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Jude Kirton-Darling, Susanne Melior, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Pavel Poc, Christel Schaldemose, Damiano Zoffoli

Verts/ALE

Marco Affronte, Margrete Auken, Bas Eickhout, Benedek Jávor, Michèle Rivasi, Davor Škrlec

1

-

EFDD

Julia Reid

1

0

PPE

Renate Sommer

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 30. Mai 2018
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen