BERICHT über die Verletzung der Rechte indigener Völker in der Welt, unter anderem durch Landnahme

29.5.2018 - (2017/2206(INI))

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatter: Francisco Assis


Verfahren : 2017/2206(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0194/2018
Eingereichte Texte :
A8-0194/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Verletzung der Rechte indigener Völker in der Welt, unter anderem durch Landnahme (2017/2206(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und weitere Menschenrechtsverträge und ‑instrumente der Vereinten Nationen, insbesondere die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, die am 13. Dezember 2007 von der Generalversammlung angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker, das am 27. Juni 1989 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf die Artikel 21, 22 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie, den der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat, und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019, den der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger aus dem Jahr 1998,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten, insbesondere die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, und das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2016 zur Lage der Guarani-Kaiowá im brasilianischen Bundesstaat Mato Grosso do Sul[1],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2016 zu der Lage von Menschenrechtsaktivisten in Honduras[2],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu Tansania, insbesondere zu dem Problem der Landnahme[3],

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2016 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[4],

–  unter Hinweis auf die am 22. September 2014 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution 69/2, mit der das Ergebnisdokument der Weltkonferenz über indigene Völker 2014 angenommen wurde[5],

  unter Hinweis auf die am 19. Dezember 2016 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution 71/178 zu den Rechten der indigenen Völker, insbesondere Ziffer 13, in der 2019 zum Internationalen Jahr der indigenen Sprachen erklärt wird[6],

–  unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Rechte der indigenen Völker vom 8. August 2017 an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen[7],

–  unter Hinweis auf die am 26. Juni 2014 vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution 26/9 zur Einrichtung einer offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zwecks Ausarbeitung eines rechtsverbindlichen internationalen Instruments zu den Tätigkeiten transnationaler und anderer Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte[8],

–  unter Hinweis auf den am 13. Oktober 2015 vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen festgelegten Prozess der offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung einer Erklärung über die Rechte von Landwirten und anderen Menschen, die in ländlichen Gegenden arbeiten[9],

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf das am 22. Mai 1992 verabschiedete Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt,

–  unter Hinweis auf die Vereinbarung und den Aktionsplan von Durban, die 2003 vom 5. Weltparkkongress der Weltnaturschutzunion angenommen wurden[10],

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2004 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „EU-Leitlinien für die Unterstützung bei der Planung und Reform der Bodenpolitik in Entwicklungsländern“ (COM(2004)0686),

–  unter Hinweis auf die Freiwilligen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die verantwortungsvolle Regulierung von Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechten an Land, Fischgründen und Wäldern im Rahmen nationaler Ernährungssicherheit, die am 11. Mai 2012 vom Ausschuss der Vereinten Nationen für Welternährungssicherheit gebilligt wurden[11],

–  unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor, der im Jahr 2003 gebilligt wurde[12], und die bilateralen Freiwilligen Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor zwischen der EU und Partnerländern,

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die am 28. September 2011 herausgegebenen Maastrichter Prinzipien, in denen die extraterritorialen Verpflichtungen von Staaten auf der Grundlage des geltenden Völkerrechts konkret dargelegt werden[13],

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Mai 2017 zu indigenen Völkern[14],

–  unter Hinweis auf die Menschenrechtsbestimmungen im Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 9. August 2017 anlässlich des Internationalen Tags der indigenen Bevölkerungen der Welt[15],

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss, Aura Lolita Chavez Ixcaquic im Jahr 2017 – als erste Person unter den indigenen Menschenrechtsverteidigern – für den Sacharow-Preis für geistige Freiheit zu nominieren,

–  unter Hinweis auf das Pariser Klimaschutzübereinkommen vom 12. Dezember 2015,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 21. September 2015 zum Thema „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen 2016–2020“[16],

–  unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 3. August 2010 verabschiedete Resolution 64/292 mit dem Titel „Das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung“[17],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten[18],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten[19],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 zur europäischen Nachhaltigkeitspolitik[20],

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0194/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Gesamtbevölkerung der indigenen Völker auf über 370 Millionen Menschen geschätzt wird und davon ausgegangen wird, dass sie weltweit in mehr als 70 Ländern leben und etwa 5 % der Weltbevölkerung insgesamt ausmachen, und in der Erwägung, dass es mindestens 5000 verschiedene indigene Völker gibt; in der Erwägung, dass diese Völker ungeachtet ihrer geografischen Verteilung mit ähnlichen Bedrohungen und Herausforderungen konfrontiert sind;

B.  in der Erwägung, dass die indigenen Völker eine einzigartige Verbindung zu dem Land und der Umwelt, in der sie leben, haben und die verfügbaren natürlichen Ressourcen nutzen, um einzigartige Wissenssysteme, Innovationen und Verfahren zu schaffen, die wiederum einen wesentlichen Teil ihrer Identität und Spiritualität prägen und für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von großer Bedeutung sind; in der Erwägung, dass das traditionelle Wissen der indigenen Völker einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung der Menschheit leistet; in der Erwägung, dass die Rolle der indigenen Völker als traditionelle Inhaber und Bewahrer dieses Wissens durch die Vermarktung und/oder Marginalisierung ihres Wissens bedroht ist;

C.  in der Erwägung, dass die kommunalen Rechte der indigenen Völker auf der traditionellen Besiedlung ihrer Gebiete beruhen, und in der Erwägung, dass das Gefühl der Zugehörigkeit, das sie mit diesen Gebieten verbindet, nicht dem in westlichen Gesellschaften üblichen Konzept des Eigentums entspricht;

D.  in der Erwägung, dass die traditionell von indigenen Völkern besiedelten Gebiete weltweit etwa 22 % der Landfläche ausmachen und schätzungsweise 80 % der biologischen Vielfalt der Erde beherbergen; in der Erwägung, dass die Reservate der indigenen Völker einen wesentlichen Schutz vor Entwaldung bieten; in der Erwägung, dass die von indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften besiedelten tropischen Wälder zur Speicherung von Kohlenstoff im Tropenwald-Biom beitragen, sodass sie für jede Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels von großem Wert sind; in der Erwägung, dass die indigenen Völker aufgrund ihrer Lebensweise und engen Verbundenheit zu dem Land – wobei sie unmittelbar auf die ständige Verfügbarkeit der natürlichen Ressourcen angewiesen sind – zu den Bevölkerungsgruppen gehören, die am stärksten von den Folgen des Klimawandels bedroht sind;

E.  in der Erwägung, dass Land eine grundlegende, begrenzte und nicht erneuerbare natürliche Ressource ist, die ein wesentlicher Bestandteil des natürlichen Reichtums eines jeden Staates ist;

F.  in der Erwägung, dass in den Menschenrechtsverträgen das Recht der indigenen Völker auf ihre angestammten Gebiete und Ressourcen anerkannt wird und festgelegt ist, dass die Staaten die indigenen Völker in guter Absicht konsultieren müssen, um sich für Vorhaben, die sich auf die traditionelle Lebensweise der indigenen Völker auswirken können, die natürlichen Ressourcen, die sie traditionell kultivieren und auf die sie nach wie vor angewiesen sind, gefährden können oder ihre Vertreibung und im Zuge dessen den Verlust von bemerkenswertem – materiellen sowie immateriellen – kulturellen Erbe zur Folge haben können, deren freie, vorherige und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung einzuholen; in der Erwägung, dass diese Konsultationen im Einklang mit dem Recht der indigenen Völker auf Selbstbestimmung, einschließlich ihres Rechts auf Eigentum an und Nutzung, Erschließung und Kontrolle von ihrem Land, ihren Gebieten, ihren Küstengewässern und sonstigen Gewässern und weiteren Ressourcen, vor der Annahme und Anwendung von Legislativ- und Verwaltungsmaßnahmen stattfinden sollten; in der Erwägung, dass die indigenen Völker das Recht haben, ihren politischen Status frei zu bestimmen, sich wirtschaftlich, sozial und kulturell frei zu entwickeln und über ihren natürlichen Reichtum und ihre natürlichen Ressourcen frei zu verfügen, und auf keinen Fall ihrer Lebensgrundlagen beraubt werden dürfen;

G.  in der Erwägung, dass in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker die kollektiven und individuellen Rechte der indigenen Völker anerkannt werden, insbesondere ihre Rechte auf ihr Land, ihr Eigentum, ihre natürlichen Ressourcen, ihre Gebiete, ihre Kultur, ihre Identität und ihre Sprache, auf Beschäftigung, Gesundheit und Bildung sowie auf die freie Bestimmung über ihren politischen Status und ihre wirtschaftliche Entwicklung;

H.  in der Erwägung, dass die kollektiven und individuellen Rechte der indigenen Völker in verschiedenen Regionen der Welt immer noch verletzt werden, und zwar von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, und die indigenen Völker infolgedessen weiterhin unter körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt sowie Rassismus, Ausgrenzung, Diskriminierung, Zwangsräumungen, zerstörerischer Besiedlung sowie rechtswidriger Enteignung oder Zwangsenteignung von ihren angestammten Gebieten und der Verwehrung des Zugangs zu ihren Ressourcen, ihrer Lebensgrundlage und ihrem traditionellen Wissen zu leiden haben; in der Erwägung, dass indigene Völker Angaben der Vereinten Nationen zufolge heute mit größeren Verletzungen ihrer Rechte konfrontiert sind als noch vor zehn Jahren;

I.  in der Erwägung, dass Verletzungen des Rechts auf Selbstbestimmung, die durch neokoloniale Machtstrukturen und staatliche Praktiken aufrechterhalten werden, negative Auswirkungen auf die indigenen Völker und insbesondere auf indigene Frauen und Mädchen haben;

J.  in der Erwägung, dass indigene Frauen mit Hindernissen beim Zugang zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu den damit verbundenen Rechten konfrontiert sind, wozu auch fehlende Beratung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, fehlender Zugang zu Einrichtungen und Hilfsmitteln sowie Rechtsvorschriften, nach denen Abtreibung selbst bei Vergewaltigungen unzulässig ist, gehören, was eine hohe Müttersterblichkeit, viele Teenagerschwangerschaften und eine weite Verbreitung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Folge hat;

K.  in der Erwägung, dass die Verletzung der Rechte indigener Frauen häufig ungeahndet bleibt, insbesondere, weil indigenen Frauen das Recht auf Rechtsbehelfe verweigert wird und es an Überwachungsmechanismen und an nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten fehlt;

L.  in der Erwägung, dass die Staaten letztendlich dafür verantwortlich sind, die Sicherheit und die Rechte der indigenen Völker zu gewährleisten und dass dazu auch die Sicherheit und die Rechte indigener Verteidiger der Umwelt- und Menschenrechte gehören;

M.  in der Erwägung, dass indigene Sprachen weltweit weiterhin in besorgniserregender Geschwindigkeit verschwinden, obwohl Sprachen ein grundlegender Bestandteil der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind und ihnen bei der Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung eine wesentliche Rolle zukommt; in der Erwägung, dass die generationenübergreifende Weitergabe von indigenem Wissen für die Bewältigung weltweiter Umweltprobleme von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass in einem Bericht der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2016[21] aufgeführten Schätzungen zufolge von den fast 6700 Sprachen, die heute in der Welt gesprochen werden, 95 % bis zum Ende des Jahrhunderts vollständig verschwinden könnten, wobei es sich bei der großen Mehrheit der bedrohten Sprachen um indigene Sprachen handelt; in der Erwägung, dass die Staaten verpflichtet sind, die Sprachen der indigenen Völker zu schützen und zu fördern, damit diese Völker ihre kulturellen Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können; in der Erwägung, dass die Staaten in Maßnahmen zum Abbau sozial verwurzelter Stereotype investieren sollten;

N.  in der Erwägung, dass in einigen Ländern eine große Zahl indigener Völker in große städtische Zentren abgewandert ist, in denen dann ein Gefühl der Distanz und des Verlusts kultureller Werte entsteht; in der Erwägung, dass ihr traditionelles Wissen und ihre traditionellen Verfahren nicht an städtische Kontexte und die moderne Dynamik des Arbeitsmarktes angepasst sind, wodurch die indigenen Völker Armut und neuen Formen der Ausgrenzung und Diskriminierung ausgesetzt sind;

O.  in der Erwägung, dass die indigenen Völker in besorgniserregendem Maße von Armut, Krankheiten und Analphabetismus betroffen sind und unzulänglichen Zugang zu sicherem sauberen Wasser, Sanitär- und Gesundheitsversorgung, Bildung, Beschäftigung und den Bürgerrechten haben, zu denen auch die politische Teilhabe und Vertretung gehören, und es bei ihren jungen Menschen häufig zu Drogenmissbrauch und Selbstmord kommt;

P.  in der Erwägung, dass Frauen in indigenen Gemeinschaften durch den fehlenden Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu sozialen Diensten und wirtschaftlichen Möglichkeiten besonders marginalisiert sind, aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihres sozioökonomischen Hintergrunds diskriminiert werden, was zu einer höheren Sterblichkeit führt, und besonderer geschlechtsspezifischer Gewalt und Frauenmorden zum Opfer fallen; in der Erwägung, dass Angaben der Vereinten Nationen zufolge mindestens jede dritte indigene Frau im Laufe ihres Lebens vergewaltigt wird und dass die Müttersterblichkeit, die Anzahl von Teenagerschwangerschaften und die Verbreitung sexuell übertragbarer Krankheiten einschließlich HIV/AIDS über dem Durchschnitt liegen; in der Erwägung, dass Frauen häufig mit spezifischen geschlechtsbezogenen Bedrohungen und Hindernissen konfrontiert sind, die aus einer intersektionellen Perspektive betrachtet werden müssen;

Q.  in der Erwägung, dass indigene Gemeinschaften unverhältnismäßig stark vom Drogenhandel betroffen sind, zumal die Nachfrage nach Drogen weiter steigt und Drogenhersteller indigene Gemeinschaften zunehmend von ihrem traditionell genutzten Land verdrängen; in der Erwägung, dass indigene Völker oft physisch oder wirtschaftlich gezwungen werden, sich am Drogenhandel und insbesondere am Transport von Drogen zu beteiligen; in der Erwägung, dass bewaffnete Konflikte die Militarisierung indigener Gebiete verstärken und zu Menschenrechtsverletzungen und zur Anwendung übermäßiger Gewalt gegen indigene Gemeinschaften führen;

R.  in der Erwägung, dass eine steigende Nachfrage nach natürlichen Ressourcen und ein zunehmender Wettbewerb in diesem Bereich einen „weltweiten Ansturm auf Land“ befördern, durch den in mehreren Ländern die traditionell von indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften besiedelten und genutzten Gebiete unter Druck geraten und nicht mehr für Nachhaltigkeit gesorgt ist; in der Erwägung, dass die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen durch die Agroindustrie, die Energiewirtschaft, die Holz- und Forstwirtschaft, den Bergbau und weitere mineralgewinnende Wirtschaftszweige, durch illegalen Holzeinschlag, große Infrastruktur- und Entwicklungsprojekte, Regierungen und die lokale Bevölkerung eine der wesentlichen Ursachen für die andauernden Konflikte über Landbesitz und die Hauptursache für die Verunreinigung von Wasser und Böden ist;

S.  in der Erwägung, dass die zunehmende Liberalisierung und Deregulierung des Marktes zur Folge hat, dass ausländische Direktinvestitionen in die Gebiete der indigenen Völker fließen, ohne dass ihre vorherige Zustimmung eingeholt wird oder eine wirkliche Konsultation stattfindet, was dazu führt, dass die Menschenrechte indigener Frauen verletzt werden; in der Erwägung, dass die Entwicklung nicht anhand von Wachstumsindikatoren gemessen werden kann, sondern bei ihr vorrangig die Verringerung von Armut und Ungleichheit berücksichtigt werden muss;

T.  in der Erwägung, dass ein schlecht regulierter Tourismus negative kulturelle und ökologische Auswirkungen auf die Gemeinschaften haben kann und in einigen Fällen der Auslöser für Landnahme ist;

U.  in der Erwägung, dass Landnahme durch private Unternehmen in der Regel mit der Anwesenheit von privaten Sicherheitskräften und/oder Angehörigen der Streitkräfte einhergeht und dass dies u. a. zur Folge hat, dass die direkte und indirekte Gewalt in den Gebieten der indigenen Völker zunimmt, was die Gemeinschaften, insbesondere die führenden gesellschaftlichen Persönlichkeiten und die Frauen, unmittelbar betrifft;

V.  in der Erwägung, dass die Tendenz hin zur Militarisierung einiger Reservate und Schutzgebiete geht, die sich teilweise mit den Gebieten der indigenen und lokalen Gemeinschaften überschneiden, und es infolgedessen zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt;

W.  in der Erwägung, dass zivile Konflikte in einigen Ländern mit Bodenrechten in Zusammenhang stehen und die Ursache für die Vertreibung indigener und lokaler Gemeinschaften sind, wodurch die Tür für Landnahme und die Konzentration von Landbesitz geöffnet wird;

X.  in der Erwägung, dass Landnahme ein komplexes Problem ist, das eine umfassende internationale Lösung erfordert; in der Erwägung, dass dem Schutz indigener Frauen und Mädchen besondere Bedeutung beigemessen werden sollte;

Y.  in der Erwägung, dass Landnahme nicht unbedingt das Ergebnis ausländischer Investitionen sein muss, sondern auch durch den Staat und lokale Gemeinschaften erfolgen kann;

Z.  in der Erwägung, dass Formen der privaten Entschädigung zunehmen, bei denen private Unternehmen Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, eine finanzielle Entschädigung anbieten, wenn sie im Gegenzug eine Vereinbarung unterzeichnen, das Unternehmen nicht zu verklagen; in der Erwägung, dass in erster Linie die Staaten dafür verantwortlich sind, die Einhaltung der auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte indigener Völker sicherzustellen, und dass sie daher die primäre Verantwortung für die Verhütung von Verstößen und die Förderung von Wahrheit, Gerechtigkeit und Entschädigung für die Opfer tragen müssen;

AA.  in der Erwägung, dass weltweit einige indigene Völker beschlossen haben, den Kontakt zur Außenwelt abzulehnen, und in freiwilliger Isolation leben, nicht in der Lage sind, ihre Rechte zu verteidigen, und daher besonders schutzbedürftig sind, wenn ihre Rechte verletzt werden; in der Erwägung, dass diese Gemeinschaften die weltweit am schutzbedürftigsten sind und ihre Existenz gefährdet ist, insbesondere durch Ölförderung, Entwaldung und den Drogenhandel sowie die entsprechenden Infrastrukturen;

AB.  in der Erwägung, dass immer noch viele Angehörige indigener Völker Opfer von Ermordungen, außergerichtlichen Hinrichtungen, Verstümmelung, Folter, Vergewaltigung, willkürlichen Festnahmen, tätlichen Übergriffen, Schikanierung und Einschüchterung werden, wenn sie ihr Recht auf ihre angestammten Gebiete und natürlichen Ressourcen, zu denen auch der Zugang zu Wasser und Nahrungsmitteln gehört, und ihr Recht auf ihre spirituellen Stätten und heiligen Gräber verteidigen;

AC.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger zu den zentralsten und entscheidendsten Akteuren einer nachhaltigen Entwicklung zählen, insbesondere was den Aufbau der Resilienz von Gesellschaften betrifft, und sie zu den wichtigsten Akteuren einer alle einbeziehenden demokratischen Staatsführung gehören; in der Erwägung, dass sie sich für die Achtung der Rechte ihrer Völker sowie die Wahrung der ökologischen Nachhaltigkeit und des natürlichen Erbes der gesamten Menschheit einsetzen; in der Erwägung, dass sich indigene Menschenrechtsverteidiger und ‑aktivisten dafür einsetzen, dass ihre Gemeinschaften an den politischen Prozessen teilhaben können und soziale Inklusion erfahren, ihre wirtschaftliche Stellung gestärkt wird und sie sich in ihren Ländern und der internationalen Gemeinschaft auf demokratische und friedliche Weise Gehör verschaffen können;

AD.  in der Erwägung, dass die Zahl der Morde, Angriffe und weiterer Formen der Gewalt gegen Menschenrechtsverteidiger und ‑aktivisten, die zu den zentralen Akteuren einer nachhaltigen Entwicklung zählen, im Zusammenhang mit der Verteidigung der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften in den letzten Jahren in erschreckendem Maße gestiegen ist; in der Erwägung, dass sich der Organisation Front Line Defenders zufolge von den 312 Menschenrechtsverteidigern, die Berichten zufolge 2017 weltweit ermordet wurden, 67 % für die Bodenrechte der indigenen Völker einsetzten und die Umweltrechte gegen Vorhaben zur Rohstoffgewinnung verteidigten; in der Erwägung, dass indigene Menschenrechtsverteidiger häufig mit der systemimmanenten Straflosigkeit der Täter konfrontiert sind, die Angriffe gegen sie verübt haben;

AE.  in der Erwägung, dass indigene Menschenrechtsverteidigerinnen zwar von entscheidender Bedeutung für den Schutz von Frauen in indigenen Gemeinschaften sind, dass ihre Aktivitäten jedoch kriminalisiert und verschiedene Formen der Gewalt gegen sie verübt werden, darunter Belästigung, Vergewaltigung und Mord;

AF.  in der Erwägung, dass nicht verbindliche Systeme in den Bereichen soziale Verantwortung von Unternehmen und freiwillige Regulierung besser umgesetzt werden müssen, um indigene und lokale Gemeinschaften vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, Landnahme zu verhindern und für die wirksame Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu sorgen; in der Erwägung, dass das Fehlen von Kontroll- und Rechenschaftsmechanismen ein wesentliches Hindernis für eine wirksame und angemessene Abhilfe darstellt;

AG.  in der Erwägung, dass neben vielen weiteren auch einige in der EU ansässige Investoren und Unternehmen in Hunderten von Fällen in den Erwerb von Land in Afrika, Asien und Lateinamerika verwickelt sind, der in einigen Fällen zur Verletzung der Rechte von indigenen und lokalen Gemeinschaften geführt hat; in der Erwägung, dass in der EU ansässige Akteure auf unterschiedliche Weise an Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Landnahme beteiligt sein können, z. B. durch in der EU ansässige private Unternehmen oder in der EU ansässige Finanzunternehmen, die direkt oder indirekt Landnahme finanzieren, oder durch öffentlich-private Partnerschaften; in der Erwägung, dass es aufgrund der zahlreichen Verzweigungen der Akteure im Ausland in vielen Fällen schwierig sein kann, ihre Wurzeln direkt in die Herkunftsländer zurückzuverfolgen; in der Erwägung, dass selbst wenn diese Wurzeln ausgemacht werden können, erhebliche rechtliche und praktische Hindernisse für den Zugang zu Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht über die Gerichte der EU und ihrer Mitgliedstaaten bleiben, unter anderem aufgrund von Zuständigkeitsgrenzen in Fällen im Zusammenhang mit unbeweglichem Eigentum (einschließlich Land und natürlicher Ressourcen), starken Einschränkungen in Bezug auf den Wert der verfügbaren Rechtsbehelfe und die Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe sowie Schwierigkeiten, die Haftpflicht der Muttergesellschaft zu beweisen;

AH.  in der Erwägung, dass der Großteil der Landflächen in den Entwicklungsländern bewohnt ist, wodurch die Investitionen und das Ansehen der Unternehmen Risiken in Bezug auf den Besitz ausgesetzt sind und ihre Betriebskosten beträchtlich steigen, wenn Land in einem Konfliktumfeld ohne vorherige Zustimmung der indigenen und lokalen Gemeinschaften und unter Missachtung ihrer Rechte übertragen wird;

AI.  in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Lage von Menschenrechtsverteidigern, Michael Frost, Lateinamerika als besorgniserregende Region herausgestellt hat, in der staatliche Akteure und Unternehmen in die Ermordung von Menschenrechtsverteidigern, die sich für Umweltrechte einsetzen, verwickelt sind;

AJ.  in der Erwägung, dass die mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingegangene Verpflichtung zum Schutz und zur Gewährung der Möglichkeit, Beschwerde zu erheben, sowohl für extraterritoriale Aktivitäten als auch für Aktivitäten im Inland mit extraterritorialen Auswirkungen gilt; in der Erwägung, dass das Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre extraterritorialen Verpflichtungen erheblich verstärkt werden sollte;

AK.  in der Erwägung, dass die EU über das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte, das ihre anderen Instrumente der Außenhilfe ergänzt und hauptsächlich über Organisationen der Zivilgesellschaft abgewickelt wird, weltweit Unterstützung für die Förderung und den Schutz der Demokratie und der Menschenrechte leistet; in der Erwägung, dass die EU über ihren Mechanismus ProtectDefenders.eu den gefährdeten Menschenrechtsverteidigern rasch Hilfe leistet, sie dabei unterstützt, ihre dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen, und die Fähigkeit der gefährdeten Menschenrechtsverteidiger, mittel- und langfristig ihre Arbeit zu verrichten, stärkt;

AL.  in der Erwägung, dass den internationalen Finanzinstitutionen eine zentrale Rolle zukommt, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die von ihnen finanzierten Projekte nicht die Verletzung der Menschen- und Umweltrechte indigener Völker mit sich bringen oder zu ihr beitragen; in der Erwägung, dass multinationale Unternehmen dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten und/oder Lieferketten nicht in Verletzungen der Menschen- und Umweltrechte, insbesondere der Rechte indigener Völker, verwickelt sind;

AM.  in der Erwägung, dass die EU der weltweit größte Geber von Entwicklungshilfe ist, von der ein großer Teil nach Afrika fließt; in der Erwägung, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) und die Kommission umfassende Kontrollen der Verwendung der Mittel durch die Empfänger aus Drittländern durchführen müssen, indem sie die Achtung der Menschenrechte in den Vordergrund ihrer Politik der Gewährung von Hilfe stellen;

AN.  in der Erwägung, dass indigene Völker in Europa nach wie vor unter Marginalisierung, Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung leiden, die mithilfe eines rechtsbasierten Ansatzes bekämpft und beseitigt werden müssen;

1.  fordert die EU, die Mitgliedstaaten und ihre Partner in der internationalen Gemeinschaft auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit die Rechte der indigenen Völker, unter anderem auf ihr Land, ihre Gebiete und ihre Ressourcen, umfassend anerkannt, geschützt und gefördert werden; begrüßt die Bemühungen der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Organisationen zur Bewältigung dieser Probleme;

2.  fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass bei allen ihren Strategien in den Bereichen Entwicklung, Investitionen und Handel die Menschenrechte der indigenen Völker gemäß den Menschenrechtsverträgen und ‑übereinkommen sowie den Rechtsinstrumenten, in denen es speziell um die Rechte der indigenen Völker geht, geachtet werden;

3.  fordert alle Staaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Bestimmungen des Übereinkommens 169 der IAO über eingeborene und in Stämmen lebende Völker wirksam einzuhalten, und weist erneut darauf hin, dass alle Staaten, die es ratifiziert haben, verpflichtet sind, koordinierte und systematische Maßnahmen zum Schutz der Rechte indigener Völker zu erarbeiten;

4.  appelliert an alle Staaten und insbesondere die EU-Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen 169 der IAO über eingeborene und in Stämmen lebende Völker noch nicht ratifiziert haben, dies nachzuholen; bedauert, dass bislang lediglich einige EU-Mitgliedstaaten das Übereinkommen ratifiziert haben; fordert die EU auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um im Rahmen ihrer politischen Dialoge und Menschenrechtsdialoge mit Drittländern die Ratifizierung des Übereinkommens 169 der IAO, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, sowie die entsprechenden Fakultativprotokolle anzunehmen und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker zu unterstützen[22];

5.  stellt fest, dass bei der Anerkennung der Rechte indigener Völker Fortschritte erzielt wurden und die Zivilgesellschaft sich ihrer Lage zunehmend bewusst ist; nimmt den diesbezüglichen Beitrag der EU zur Kenntnis; weist jedoch darauf hin, dass dieses Thema in den politischen Maßnahmen der EU, unter anderem bei der Aushandlung von Handels- und Kooperationsabkommen, nach wie vor eine minimale Rolle spielt;

6.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker festgelegten Ziele zu schaffen und ihre internationalen Partner darin zu bestärken, die Erklärung in vollem Umfang anzunehmen und umzusetzen;

7.  verweist auf die Rolle, die der Diaspora als Schnittstelle zu den indigenen Völkern und bei der Vermittlung von Wissen an diese zukommt;

Menschenrechte indigener Völker

8.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Erklärung über die Rechte von Landwirten und anderen Menschen, die in ländlichen Gegenden arbeiten, – über die im Jahr 2018 im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen abgestimmt wird – zu unterstützen und für sie zu stimmen; nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass der Schwerpunkt der Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau im Jahr 2018 auf Frauen in ländlichen Gebieten lag;

9.  fordert alle Staaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, die territoriale Autonomie und das Recht auf Selbstbestimmung der indigenen Völker rechtlich anzuerkennen und hinzunehmen, d. h. auch ihr Recht auf Eigentum an und Nutzung, Erschließung und Kontrolle von ihrem Land, ihren Gebieten, Küstengewässern und sonstigen Gewässern und weiteren Ressourcen, die sich als angestammtes Eigentum oder aufgrund einer sonstigen traditionellen Besiedlung oder Nutzung in ihrem Besitz befinden oder die sie auf sonstige Weise erworben haben;

10.  fordert alle Staaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, Strategien für den Wiederaufbau in Konfliktgebieten anzunehmen bzw. sich an solchen zu beteiligen, um die Rechte der indigenen Völker zu fördern und zu schützen;

11.  nimmt die alarmierenden Ergebnisse der im Jahr 2010 von den Vereinten Nationen veröffentlichten Studie zur Kenntnis, aus der hervorgeht, dass indigene Frauen häufiger von Gewalt und Vergewaltigung betroffen sind als die weibliche Gesamtbevölkerung; fordert die Mitgliedstaaten und die EU daher auf, die Anwendung von Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gegen indigene Frauen unmissverständlich zu verurteilen; ist der Ansicht, dass Frauen und Mädchen, die Opfer von Gewalt geworden sind, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte und dafür gesorgt werden muss, dass sie Zugang zu medizinischer und psychologischer Notfallunterstützung haben;

12.  fordert, dass die privaten Sicherheitskräfte und die Angehörigen der Streitkräfte, die in den Gebieten der indigenen Völker unter Verletzung von deren Rechten eingesetzt sind, abgezogen werden;

13.  fordert alle Staaten auf, dafür zu sorgen, dass die indigenen Völker, insbesondere indigene Frauen, im Fall von Verletzungen ihrer Rechte durch Unternehmen Zugang zu Justizmechanismen haben und dass private Formen der Entschädigung, bei denen kein wirksamer Zugang zur Justiz sichergestellt wird, nicht als rechtmäßig anerkannt werden; fordert alle Staaten auf, in der Justiz mehr Frauen einzustellen, um das patriarchalische System zu durchbrechen, das dort im Allgemeinen vorhanden ist; betont, dass die zur Verhinderung der diskriminierenden Behandlung indigener Frauen erforderlichen Mechanismen eingeführt werden müssen, wozu auch angemessene Dienstleistungen in den Bereichen Verdolmetschung und Rechtsberatung gehören;

14.  begrüßt, dass der Europäische Rat den Schutz der Rechte indigener Völker in seinen Schlussfolgerungen vom Mai 2017 zu einer Priorität erklärt hat;

15.  fordert die Partnerländer auf, dafür Sorge zu tragen, dass indigenen Völkern der allgemeine Zugang zu den nationalen Melderegistern gewährt wird, zumal dies ein erster Schritt zur Anerkennung ihrer individuellen und kollektiven Rechte wäre; fordert die EU auf, die Partnerländer bei der Einrichtung und ordnungsgemäßen Verwaltung von Standesämtern zu unterstützen;

16.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass indigene Völker unverhältnismäßig stark der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen im Bergbau sowie in der Erdöl- und Erdgasförderung ausgesetzt sind; fordert die Entwicklungsländer auf, verpflichtende Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte durchzuführen, bevor neue Tätigkeiten in diesen Bereichen aufgenommen werden, und die Ergebnisse offenzulegen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Rechtsvorschriften zur Gewährung von Konzessionen Bestimmungen zum Grundsatz der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung umfassen; empfiehlt, dass die Standards der Initiative zur Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie auf den Schutz der Menschenrechte lokaler und indigener Gemeinschaften ausgeweitet werden;

17.  fordert alle Staaten und insbesondere die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die indigenen Völker und die Landbevölkerung in die Beschlussfassung in Bezug auf die Strategien zur Bekämpfung des Klimawandels einzubeziehen, die sich auch auf irreparable Schäden durch den Klimawandel erstrecken sollten, durch den diese Gemeinschaften zur Migration gezwungen und von doppelter Diskriminierung als Umweltvertriebene und indigene Völker betroffen sein können;

18.  fordert alle Staaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass die indigenen Völker bei sämtlichen Beratungen über Themen, die sie betreffen könnten, konsultiert werden müssen, wodurch ihr Recht auf eine freie und vorherige Konsultation in Kenntnis der Sachlage sichergestellt würde; fordert unter diesem Aspekt die Schaffung von Mechanismen auf EU-Ebene für die Konsultation und Einbeziehung indigener Völker, die den Auftrag haben, einen politischen Dialog zu führen und die Umsetzung der Politik, Verpflichtungen und Aktionspläne der EU im Zusammenhang mit indigenen Völkern zu überwachen; fordert alle Staaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Vertreter und Entscheidungsträger der indigenen Völker in der Zivilgesellschaft und im öffentlichen Raum wirksam vertreten sind und auf sichtbarere Weise am politischen System und an der Beschlussfassung in den für sie relevanten Angelegenheiten, zu denen auch Verfassungsreformen gehören, teilhaben können;

19.  fordert alle Staaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, die an die Vereinten Nationen gerichteten Empfehlungen aus dem Ergebnisdokument der Weltkonferenz über indigene Völker von 2014 sowie die Empfehlungen des Ständigen Forums der Vereinten Nationen für indigene Fragen und die Empfehlungen der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Rechte der indigenen Völker anzunehmen und umzusetzen;

20.  weist darauf hin, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution zu den Rechten indigener Völker das Jahr 2019 zum Internationalen Jahr der indigenen Sprachen erklärt hat; betont, dass die Kultur eine Triebkraft für die Entwicklung ist;

21.  fordert alle Staaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, zur Umsetzung und Verwirklichung des Internationalen Jahres der indigenen Sprachen (2019) beizutragen;

22.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auch künftig darauf hinzuwirken, dass die körperliche Unversehrtheit von Verteidigern der Rechte indigener Völker, der Umweltrechte, der Rechte des geistigen Eigentums und der Bodenrechte sichergestellt wird und sie eine Rechtsberatung erhalten, und zwar durch die Stärkung des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte sowie unterschiedlicher bestehender Instrumente und Mechanismen wie ProtectDefendeurs.eu, damit Menschenrechts- und Umweltaktivisten geschützt werden, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf Menschenrechtsverteidigerinnen gelegt und die Beteiligung an den von internationalen Organisation wie den Vereinten Nationen vorgeschlagenen Initiativen erhöht werden sollte; fordert, dass die EU ihre Delegationen anweist, die Verteidiger von Rechten unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes von Frauen, Kindern und Menschen mit Behinderungen zu überwachen und zu unterstützen und Menschenrechtsverletzungen systematisch und entschlossen zu melden; fordert den EAD auf, sich an dem von der Interamerikanischen Menschenrechtskommission und dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte ausgearbeiteten Plan zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern in Lateinamerika zu beteiligen;

23.  verurteilt die anhaltende Kriminalisierung von Verteidigern der Rechte indigener Völker und der Bodenrechte in der Welt; fordert alle Staaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, die Straflosigkeit für sämtliche Verbrechen, die an Verteidigern der Menschenrechte indigener Völker begangen werden, durch angemessene Untersuchungen und strafrechtliche Verfolgung zu verhindern;

24.  fordert alle Staaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei ihren politischen Strategien den Rechten der indigenen Völker und der Landbevölkerung uneingeschränkt Rechnung getragen wird, damit diese Rechte stets geachtet werden, d. h. sowohl wenn geschützte Gebiete geschaffen als auch wenn sie ausgeweitet werden sowie in Bezug auf bereits bestehende Schutzgebiete, bei deren Schaffung es zuvor zur Zwangsräumung oder zum Ausschluss von indigenen Völkern oder der Landbevölkerung oder einer sonstigen unverhältnismäßigen Beschneidung von deren Rechten gekommen ist;

25.  unterstützt die Forderung der indigenen Völker nach internationaler Rückführung und der Einrichtung eines internationalen Mechanismus zur Bekämpfung der Veräußerung indigener Artefakte, derer sie rechtswidrig beraubt wurden; fordert die Kommission auf, diese Bemühungen zu unterstützen, unter anderem durch finanzielle Unterstützung im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte;

26.  betont, dass sich die internationale Gemeinschaft einschließlich der EU und der Mitgliedstaaten ernsthaft dazu verpflichten muss, indigene Menschen mit Behinderungen, insbesondere Kinder, in allen Politikbereichen zu berücksichtigen, die Rechte von indigenen Menschen mit Behinderungen im internationalen Rechtsrahmen zu fördern und ihren Bedürfnisse darin stärker Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass die freie, vorherige und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Kindern, berücksichtigt wird;

27.  fordert die Kommission auf, den EU-Aktionsplan für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln auf den Weg zu bringen, um die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, auch im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht und den Zugang zu Rechtsbehelfen, in Angriff zu nehmen; fordert die Kommission auf, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu beauftragen, Informationen über gerichtliche und außergerichtliche Mechanismen in den Mitgliedstaaten zusammenzutragen, die den Zugang zu Rechtsbehelfen für Opfer von Verstößen im Zusammenhang mit Unternehmen, auch für Angehörige indigener Völker, betreffen; vertritt die Auffassung, dass die Partner der EU in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Sektor vollständige und zugängliche Informationen über ihre Einhaltung des Grundsatzes der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung der indigenen Völker bereitstellen sollten;

Landnahme

28.  begrüßt, dass der Internationale Strafgerichtshof im Jahr 2016 erklärt hat, dass Landnahme und Umweltzerstörung die eigentlichen Ursachen zahlreicher Menschenrechtsverletzungen sind und künftig zur Anklage wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit führen können;

29.  ist nach wie vor besorgt angesichts der Lage in Bezug auf Landnahme infolge korrupter Praktiken von Unternehmen, ausländischen Investoren sowie nationalen und internationalen staatlichen Akteuren, Amtsträgern und Behörden; fordert, dass in den Menschenrechtsagenden der EU und der Mitgliedstaaten mehr Gewicht auf das Problem der Landnahme gelegt wird;

30.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Partnerstaaten, die an der Friedenskonsolidierung nach Konflikten, bei der es auch um Bodenrechte geht, beteiligt sind, dazu aufzufordern, Maßnahmen auszuarbeiten, mit denen die Rückkehr vertriebener indigener und lokaler Gemeinschaften in ihre angestammten Gebiete ermöglicht wird, zumal dies ein entscheidender Faktor für die Verwirklichung von dauerhaftem Frieden und sozialer Stabilisierung ist;

31.  bedauert, dass in vielen von Landnahme betroffenen Ländern der wirksame Zugang zu Gerichten und Rechtsbehelfen für indigene und Weidewirtschaft betreibende Völker eingeschränkt ist, was auf eine schwache Staatsführung und die Tatsache zurückzuführen ist, dass ihre Bodenrechte im kommunalen bzw. nationalen Recht häufig nicht formell anerkannt sind; weist darauf hin, dass es sich zum Beispiel bei Beweidungsrechten und Gemeinschaftsweiden um traditionelle Landnutzungsrechte handelt, die nicht auf erworbenen Eigentumsrechten, sondern auf Gewohnheitsrecht beruhen; fordert die Partnerländer nachdrücklich auf, die Rechte Weidewirtschaft betreibender und indigener Völker, insbesondere auf das gewohnheitsmäßige Eigentum und die Kontrolle über ihre Gebiete und natürlichen Ressourcen, anzuerkennen und zu schützen, die in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und dem Übereinkommen 169 der IAO festgehalten sind, und zwar indem die kollektive Meldung der Landnutzung ermöglicht wird und Maßnahmen für einen gerechteren Zugang zu Land umgesetzt werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Partnerländern dabei tatkräftig unter die Arme zu greifen und sie aktiv dabei zu unterstützen, im Einklang mit den Freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regulierung von Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechten an Land, Fischgründen und Wäldern und den internationalen Menschenrechtsnormen den Grundsatz der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung auf den Erwerb von Land in großem Umfang anzuwenden; fordert die EU des Weiteren auf, die Partnerländer dabei zu unterstützen, ihre Gesetze zum Grundbesitz zu verbessern, indem sie das universelle Recht von Frauen anerkennen, vollwertige Eigentümerinnen von Land zu sein;

32.  fordert die EU auf, die EU-Leitlinien zur Bodenpolitik sowie den Schutz der Menschenrechte in internationalen Übereinkommen und Verträgen zu stärken und für ihre Werte im Hinblick auf den Schutz von Frauen und Mädchen einzutreten, insbesondere von Frauen und Mädchen in ländlichen Gebieten, die bei Landveränderungen im Allgemeinen größeren Risiken ausgesetzt sind und in der Regel einen geringeren Zugang zu Land und weniger Bodenrechte haben;

33.  fordert alle Staaten auf, in Forschung zu investieren, um die Wissenslücke im Hinblick auf die Auswirkungen der Landnahme auf Frauen zu schließen, und die geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Landnahme genauer zu untersuchen, zumal dies zu durchsetzbaren Leitlinien für die Regelung des Bodenverkehrs führen würde;

34.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Offenlegung des Erwerbs von Land, an dem in der EU ansässige Unternehmen und Akteure beteiligt sind oder der mit von der EU finanzierten Entwicklungsprojekten im Zusammenhang steht, zu verlangen, um bei dem Erwerb für mehr Transparenz und eine verbesserte Rechenschaftspflicht zu sorgen; fordert die EU auf, – im Interesse von mehr Transparenz und einer verbesserten Rechenschaftspflicht beim künftigen Erwerb von Land – die unerlässliche Einhaltung des Grundsatzes der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung indigener Gemeinschaften zu überwachen, indem die EU-Delegationen und Botschaften entsprechend angewiesen und befugt werden, wobei sie mit den einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten sollten; fordert die EU auf, bei Projekten, die von internationalen und europäischen Finanzinstitutionen unterstützt werden, besonders wachsam zu sein und sicherzustellen, dass die Finanzierung nicht die Verletzung der Menschen- und Umweltrechte indigener Völker mit sich bringt oder zur ihr beiträgt;

35.  fordert alle Staaten auf, angemessene Regelungen einzuführen, durch die die führenden Vertreter der Gemeinschaften für ihre Entscheidungen und Maßnahmen im Bereich der Verwaltung von Landnutzungsrechten, die öffentliches, staatliches und gemeinschaftliches Land betreffen, rechenschaftspflichtig wären, und für eine Änderung der rechtlichen Praxis und der Gepflogenheiten, durch die Frauen in Bezug auf Landeigentum und Erbschaft diskriminiert werden, einzutreten;

36.  fordert alle Staaten und insbesondere die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regulierung von Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechten an Land, Fischgründen und Wäldern anzunehmen und deren Umsetzung zu unterstützen sowie mit so vielen einschlägigen Ländern wie möglich freiwillige Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor zu unterzeichnen; fordert die Kommission auf, für eine konsequente Einhaltung und Durchführung der Holzhandelsverordnung[23] zu sorgen und Sanktionen gegen Mitgliedstaaten zu verhängen, die der Verordnung im Kampf gegen die Entwaldung nicht nachkommen;

37.  fordert alle Staaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, den indigenen Gemeinschaften eine wirtschaftliche Entwicklung im Einklang mit internationalen Strategien im Bereich des Umweltschutzes zu ermöglichen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Organisationen indigener Völker zu fördern und zu unterstützen, die eine soziale Entwicklungsagenda verfolgen, bei der ein rechtlicher und institutioneller Rahmen für die Abgrenzung der Gebiete indigener Völker und die entsprechende Vergabe von Eigentumstiteln konzipiert und ausgearbeitet wird; betont, dass durch die Anerkennung der Gebiete der indigenen Völker und die entsprechende formelle Landtitelvergabe sowie die Stärkung der Stellung der Autoritäten und Mitglieder der Gemeinschaften der indigenen Völker für Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung gesorgt und zur Lösung von Landstreitigkeiten und Konflikten innerhalb des betroffenen Staates beigetragen würde;

38.  fordert alle Staaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die staatlichen Stellen keine öffentlichen Erklärungen abgeben, durch die die legitime Rolle indigener Frauen beim Schutz ihrer Gebiete vor Landnahme und Ausbeutung der Ressourcen geächtet und untergraben wird, und fordert, dass die wichtige Rolle, die indigenen Frauen in demokratischen Gesellschaften zukommt, öffentlich anerkannt wird;

39.  fordert alle Staaten auf, die Bodenrechte der Kleinbauern sowie das Recht von Einzelpersonen auf weitere Ressourcen wie Wasser, Wälder, Vieh und Fischgründe zu achten, zu schützen und zu wahren; nimmt zur Kenntnis, dass diskriminierende Landenteignungen und Zwangsräumungen, die sich nachteilig auf die Bevölkerung in den Entwicklungsländern auswirken, erhebliche Auswirkungen auf deren Lebensgrundlagen haben und grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben, das Recht auf Nahrung, das Recht auf Wohnen, das Recht auf Gesundheit und das Recht auf Eigentum untergraben können;

Wirtschaft und Menschenrechte

40.  fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in vollem Umfang in die nationalen Programme der Mitgliedstaaten aufgenommen und in den Verfahren und Tätigkeiten von transnationalen Unternehmen und Wirtschaftsunternehmen mit Verbindungen nach Europa berücksichtigt werden;

41.  fordert die EU nachdrücklich auf, die Unterstützung für die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte aufrechtzuerhalten und sich weiterhin für ihre ordnungsgemäße Anwendung einzusetzen;

42.  fordert die EU auf, sich an konstruktiven Verhandlungen über einen Vertrag der Vereinten Nationen über transnationale Unternehmen zu beteiligen, der die Achtung der Menschenrechte indigener Völker, insbesondere indigener Frauen und Mädchen, garantiert;

43.  empfiehlt, dass die EU einen europäischen regionalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte erarbeitet, der an den Grundsätzen der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker ausgerichtet ist, und fordert, dass nationale Aktionspläne erarbeitet und durchgesetzt werden, in deren Mittelpunkt dieses Thema steht;

44.  besteht darauf, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten darauf hinwirken müssen, dass multinationale Unternehmen und internationale Finanzinstitutionen für die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschen- und Umweltrechte indigener Gemeinschaften zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass alle Verletzungen der Rechte indigener Völker durch europäische Unternehmen im Rahmen geeigneter Mechanismen angemessen untersucht und sanktioniert werden, und legt der EU nahe, im Fall von Menschenrechtsverletzungen jegliche Form der institutionellen oder finanziellen Unterstützung einzustellen;

45.  fordert die EU auf, im Einklang mit der Empfehlung 2013/396/EU der Kommission vom 11. Juni 2013[24] einen Beschwerdemechanismus zu schaffen, durch den indigene und lokale Gemeinschaften Beschwerde wegen der Verletzung ihrer Rechte einlegen können, zu denen es infolge der Aktivitäten von in der EU ansässigen Unternehmen gekommen ist, und zwar unabhängig davon, in welchem Land die Rechte verletzt wurden, damit die Opfer wirksamen Zugang zur Justiz sowie zu fachlicher Unterstützung und Rechtsberatung haben; fordert alle Staaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, sich an den Verhandlungen über die Annahme eines rechtsverbindlichen internationalen Menschenrechtsinstruments für transnationale und sonstige Unternehmen zu beteiligen, indem sie sich aktiv in der auf der Ebene der Vereinten Nationen eingesetzten offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe einbringen;

46.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Opfern von Menschenrechtsverletzungen, die durch die Tätigkeit von in der EU ansässigen Unternehmen verursacht werden, Zugang zu Rechtsbehelfen zu gewährleisten, indem sie alle praktischen und rechtlichen Hindernisse beseitigen, damit die Aufteilung der Zuständigkeiten nicht zur Folge hat, dass die Rechenschaftspflicht verhindert oder der Zugang zur Justiz in dem Land, in dem es zu der Rechtsverletzung gekommen ist, verweigert wird;

47.  weist erneut darauf hin, dass Unternehmen dafür verantwortlich sind, das Recht der indigenen Völker auf freie und vorherige Konsultation in Kenntnis der Sachlage zu gewährleisten, wenn Projekte, Arbeiten oder Aktivitäten in ihren Gebieten durchgeführt werden sollen, und die soziale Verantwortung in ihre Strategien aufzunehmen und sie anschließend umzusetzen;

48.  fordert die EU auf, ihren extraterritorialen Pflichten im Zusammenhang mit den Menschenrechten nachzukommen, und beschließt, von der Kommission entsprechende Gesetzgebungsvorschläge zu fordern und mit dem Europäischen Rat zusammenzuarbeiten, damit Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Sanktionierung extraterritorialer Verletzungen der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften erlassen werden; fordert die EU auf, klare Verhaltensregeln und Regelungsrahmen für extraterritoriale Tätigkeiten von Unternehmen und Investoren, die in ihre Zuständigkeit fallen, auszuarbeiten, damit dafür gesorgt ist, dass sie die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften achten und sie ordnungsgemäß zur Rechenschaft gezogen und sanktioniert werden können, wenn ihre Aktivitäten die Verletzung dieser Rechte zur Folge haben; fordert die Kommission auf, wirkungsvolle Mechanismen im Bereich der Sorgfaltspflichten der Unternehmen in Erwägung zu ziehen, damit sichergestellt wird, dass eingeführte Waren nicht mit Landnahme und schwerwiegenden Verletzungen der Rechte indigener Völker in Zusammenhang stehen; fordert den EAD nachdrücklich auf, operative Instrumente auszuarbeiten, um den Mitarbeitern in den EU-Delegationen Orientierungshilfen an die Hand zu geben;

Nachhaltige und wirtschaftliche Entwicklung für die indigenen Völker

49.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Thema „Rechte indigener Völker und Landnahme“ in die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung durch die EU aufzunehmen;

50.  betont, dass den indigenen Völkern aufgrund ihre Lebens- und Entwicklungsmodelle eine wesentliche Rolle beim Umweltschutz zukommt;

51.  fordert die EU auf, ihre Partnerstaaten mit Nachdruck aufzufordern, im Rahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit mit Drittstaaten der Lage der indigenen Völker besonders Rechnung zu tragen, unter anderem indem sie für angestammte Gebiete oder städtische Umgebungen inklusive sozialpolitische Maßnahmen erarbeiten, und im Rahmen der Maßnahmen zur Armutsbekämpfung die Auswirkungen der Entwurzelung und des Missverhältnisses zwischen dem städtischen Kontext und den traditionellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenarten der indigenen Völker abzufedern;

52.  betont, dass indigene Frauen unmittelbar vom Klimawandel betroffen sind, in dessen Folge sie ihre traditionellen Verfahren aufgeben müssen oder zu Vertriebenen werden, woraus die Gefahr resultiert, dass sie Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung erfahren; fordert alle Staaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, die indigenen Völker, insbesondere indigene Frauen und die Landbevölkerung, in ihren Strategien zur Bekämpfung des Klimawandels und bei der Gestaltung effizienter Klimaschutzstrategien im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel und dessen Minderung zu berücksichtigen und dabei den geschlechtsspezifischen Faktoren Rechnung zu tragen; fordert, dass klimabedingte Vertreibung ernst genommen wird; ist offen für eine Debatte über die Einführung einer Bestimmung über klimabedingte Migration; fordert die Einrichtung einer Sachverständigengruppe zur Erforschung dieses Themas auf internationaler Ebene und betont, dass das Thema klimabedingte Migration unbedingt auf die internationale Agenda gesetzt werden muss; fordert eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zur Gewährleistung von Klimaresilienz;

53.  betont, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung für die indigenen Völker sehr relevant sind, insbesondere das Ziel 2 (Kein Hunger), die Zielvorgabe 4.5 (Zugang zu Bildung) und das Ziel 5 (Gleichstellung der Geschlechter); weist erneut darauf hin, dass Angehörige indigener Völker weltweit unverhältnismäßig häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen, Rassismus und Gewalt werden und unter der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen, gesundheitlichen Problemen und Armut – die indigenen Gemeinschaften stellen zwar 15 % der in Armut lebenden Menschen, jedoch nur 5 % der Weltbevölkerung – zu leiden haben; hebt hervor, dass Entscheidungsträger indigener Völker und Menschenrechtsverteidiger, die ihre Stimme gegen Ungerechtigkeit erheben, umfassend und gründlich geschützt werden müssen;

54.  weist erneut darauf hin, dass diese Sorgen indigener Völker im Zusammenhang mit der Entwicklung in der Agenda 2030 aufgegriffen werden, und hebt hervor, dass weitere Bemühungen um die Umsetzung der Agenda erforderlich sind; betont, dass die „Indigenous Peoples Major Group for Sustainable Development“ (Hauptgruppe der indigenen Völker für nachhaltige Entwicklung) als das weltweite Gremium für die Koordinierung und gemeinsame Anstrengungen zur Stärkung der Rechte und Entwicklungsprioritäten der indigenen Völker gestärkt werden muss; fordert die Kommission auf, enger mit der Gruppe zusammenzuarbeiten und sie in ihre Plattform der verschiedenen Interessenträger zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung einzubinden;

55.  weist erneut darauf hin, dass es sich bei 80 % der Waldflächen weltweit um angestammtes Land und angestammte Gebiete indigener Völker handelt; betont, dass den indigenen Völkern bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und dem Erhalt der biologischen Vielfalt eine wesentliche Rolle zukommt; weist erneut darauf hin, dass die Vertragsstaaten des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) aufgefordert sind, das Wissen und die Rechte indigener Völker als Garantien bei der Umsetzung des Programms REDD+ zu wahren; fordert die Partnerländer mit Nachdruck auf, Maßnahmen zu ergreifen, um indigene Völker wirksam in Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und dessen Minderung einzubinden;

56.  weist darauf hin, dass weltweit zwischen 200 und 500 Millionen Menschen Weidewirtschaft betreiben und die Weidewirtschaft von zentraler Bedeutung für die Sicherung des Lebensunterhalts in den Trockengebieten und Gebirgsregionen Ostafrikas ist; betont, dass eine nachhaltige Weidewirtschaft gefördert werden muss, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen; legt der EU und den Mitgliedstaaten nahe, die afrikanische Governance-Architektur (AGA) und insbesondere den Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker zu unterstützen, um den strategischen Rahmen der Afrikanischen Union für die Weidewirtschaft in Afrika umzusetzen und grundsätzlich die Rechte Weidewirtschaft betreibender und indigener Völker auf gemeinschaftliches Eigentum an ihren angestammten Gebieten, ihr Recht, über ihre natürlichen Ressourcen frei zu verfügen, und ihre kulturellen und religiösen Rechte anzuerkennen;

57.  betont, dass die Rechte indigener Völker und ihre Teilhabe an Entscheidungsfindungsprozessen durch bilaterale Investitionsabkommen beeinträchtigt werden können; weist erneut darauf hin, dass die Regierungen das Recht haben, im öffentlichen Interesse Rechtsvorschriften zu erlassen; weist zugleich erneut darauf hin, dass internationale Investitionsabkommen mit den internationalen Menschenrechtsnormen, einschließlich der Bestimmungen über indigene Völker, im Einklang stehen müssen, und fordert in diesem Zusammenhang mehr Transparenz, insbesondere indem in Zusammenarbeit mit den indigenen Völkern angemessene Konsultationsverfahren und ‑mechanismen geschaffen werden; fordert von Einrichtungen für Entwicklungsfinanzierung, die Investitionen fördern, dass sie ihre Garantien zum Schutz der Menschenrechte stärken, damit die Nutzung von Land und Ressourcen in den Entwicklungsländern nicht zur Verletzung der Menschenrechte, insbesondere von indigenen Völkern, führt;

58.  fordert alle Staaten auf, sich zu verpflichten, für den tatsächlichen Zugang der indigenen Völker zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Beschäftigung und wirtschaftlichen Chancen zu sorgen; fordert alle Staaten nachdrücklich auf, die Aufnahme interkultureller öffentlicher Maßnahmen und der Sprachen, der Geschichte und der Kultur der indigenen Völker in ihre Unterrichtsprogramme voranzubringen oder außerhalb des Lehrplans zusätzlichen Unterricht anzubieten, um die Kultur der indigenen Völker auf nationaler und internationaler Ebene zu erhalten, wiederzubeleben und zu fördern; vertritt die Auffassung, dass die Erarbeitung von Initiativen, mit denen die Zivilgesellschaft, die Öffentlichkeit und die Medien dafür sensibilisiert werden sollen, dass die Rechte, Weltanschauungen und Werte der indigenen Völker geachtet werden müssen, zur Bewältigung von Vorurteilen und Fehlinformationen beitragen könnte;

59.  fordert die EU und ihre Partnerstaaten auf, in Zusammenarbeit mit indigenen Gemeinschaften Dienste im Bereich der psychischen Gesundheit, bei denen kulturelle Kompetenzen vorhanden sind, anzubieten, um Drogenmissbrauch und Selbstmord zu verhindern; betont, dass Organisationen indigener Frauen unterstützt werden müssen, damit die Stellung von Frauen gestärkt und ihre Fähigkeit, sich in der Zivilgesellschaft zu engagieren, verbessert wird;

60.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften zu unterstützen, wenn es um die Schaffung ihrer eigenen Geschäftsmodelle und Modelle der Bodenbewirtschaftung geht;

61.  fordert alle Staaten auf, dafür zu sorgen, dass den indigenen Gemeinschaften die Einnahmen aus einem nachhaltigen Tourismus zugutekommen und sie vor möglichen nachteiligen Auswirkungen des Massentourismus geschützt werden, und begrüßt Bespiele der gemeinsamen Verwaltung von Reservaten und Schutzgebieten, die einen besseren Schutz der Ökosysteme und eine bessere Kontrolle der Tourismusströme ermöglicht; erinnert in diesem Zusammenhang an die Bedeutung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung;

Politik der Zusammenarbeit der EU mit Drittländern

62.  empfiehlt, dass der Lage der indigenen Völker in der Außenpolitik der EU größere Bedeutung beigemessen wird, unter anderem im Rahmen der Menschenrechtsdialoge mit Drittländern und in den Handels-, Kooperations- und Entwicklungsabkommen; fordert, dass der Rat im Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt systematisch über die Maßnahmen der EU zur Unterstützung indigener Völker Bericht erstattet; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Ergebnisse der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und der Menschenrechtsvertragsorgane der Vereinten Nationen im genannten Jahresbericht des EAD zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass ihre Politik mit den Rechten der indigenen Völker im Einklang steht;

63.  betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Menschenrechte indigener Völker und indigener Menschenrechtsverteidiger in bilateralen und multilateralen Verhandlungen und diplomatischen Mitteilungen zur Sprache bringen und auf die Freilassung inhaftierter Menschenrechtsverteidiger drängen müssen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuwirken, dass die Staatsorgane von Drittstaaten indigenen Gemeinschaften und Menschenrechtsverteidigern einen angemessenen Schutz gewähren und die Täter, die Verbrechen gegen sie begangen haben, vor Gericht stellen;

64.  fordert die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Umsetzung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu überprüfen und zu verbessern und dabei den besonderen Bedürfnissen indigener Menschenrechtsverteidiger, den besonderen Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, sowie der besonderen Lage indigener Menschenrechtsverteidiger, die mehrfach diskriminiert werden, wie Frauen, ältere Menschen, LGBTI und Menschen mit Behinderungen, Rechnung zu tragen; verlangt unter diesem Aspekt, dass die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten ihre Mitarbeiter ausreichend schulen, um sie zu befähigen, mit der Zivilgesellschaft und den Menschenrechtsverteidigern zusammenzuarbeiten, Kontakte zu pflegen und Unterstützung zu leisten, sofern dies erforderlich ist;

65.  betont, dass die indigenen Gemeinschaften in die Lage versetzt werden müssen, aus den neuesten Informationstechnologien Nutzen zu ziehen, damit ihre Lebensqualität steigt und sie eine bessere Gesundheitsversorgung erhalten, und dass dies ein Bereich ist, in dem die EU eine wichtige Rolle spielen kann; erklärt erneut, dass die indigenen Völker das Recht haben, ihre Lebensgrundlagen selbst zu bestimmen, und betont, dass eine nachhaltige Entwicklung verwirklicht werden muss;

66.  fordert alle Staaten auf, dafür zu sorgen, dass indigene Frauen und Mädchen Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung und den entsprechenden Rechten haben, insbesondere zu Dienstleistungen und Rechten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit; fordert die Kommission und den EAD auf, den Zugang von indigenen Frauen und Mädchen zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit im Rahmen der Programme der Entwicklungszusammenarbeit der EU zu fördern;

67.  fordert alle Staaten einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten über die Lage indigener Frauen zu erheben, auch über die Anerkennung von und den Zugang zu Bodenrechten sowie über Gewalt gegen Frauen und Ernährungssicherheit;

68.  betont, dass von Unternehmen getätigte ausländische Investitionen wirtschaftlichen und technologischen Fortschritt, Beschäftigung und Infrastrukturentwicklung bewirken können und Frauen durch sie dank der Förderung von Beschäftigung die Chance erhalten können, unabhängig zu werden; betont, dass eine verstärkte Investitionstätigkeit in den Entwicklungsländern ein wichtiger Schritt hin zur Ankurbelung der nationalen und regionalen Wirtschaft ist;

69.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, auch künftig besondere Strategien zu erarbeiten, um die wirksame Umsetzung des Ziels 16 für nachhaltige Entwicklung zur Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften sicherzustellen, und dadurch dafür zu sorgen, dass Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger, ihre Verfolgung und Tötung bekämpft und verhindert werden und dass die Täter strafrechtlich verfolgt und zur Rechenschaft gezogen werden;

70.  fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass bei sämtlichen von der EU finanzierten Entwicklungsprojekten, die auf dem Land der indigenen Völker durchgeführt werden, der Grundsatz der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung genau eingehalten wird und die Menschenrechte, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit strikt geachtet werden, damit negative Auswirkungen auf die Lebensgrundlage und Kultur der indigenen Völker verhindert werden;

71.  stellt fest, dass die Kommission, der EAD und die Mitgliedstaaten einen ganzheitlichen integrierten Ansatz für eine nachhaltige Entwicklung verfolgen und bei der Regelung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen Menschenrechts- und Umweltaspekte berücksichtigen müssen; fordert die Kommission auf, Fälle, in denen es zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist oder Menschenrechtsverteidiger angegriffen oder verfolgt wurden, im Rahmen von Handelsverhandlungen und Systemen wie dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) zur Sprache zu bringen;

72.  fordert die EU auf, einen Mechanismus einzuführen, durch den vor dem Abschluss von Handels- und Kooperationsabkommen und der Umsetzung von Entwicklungsprojekten unabhängige Folgenabschätzungen durchgeführt werden, damit schädliche Auswirkungen auf die Rechte von indigenen und lokalen Gemeinschaften gemessen und verhindert werden können; verlangt, dass die Folgenabschätzungen unter maßgeblicher Beteiligung der Zivilgesellschaft durchgeführt werden und die Ergebnisse in den Wirtschaftsabkommen und Entwicklungsprojekten angemessen berücksichtigt werden; fordert die EU auf, die Durchführung von Projekten im Fall von Menschenrechtsverletzungen erneut zu bewerten;

73.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in allen geeigneten internationalen Gremien das Bewusstsein für die Lage der Menschen- und Umweltrechte indigener Völker zu schärfen und für die zentrale Rolle zu sensibilisieren, die Menschenrechtsverteidigern, die sich für die Umweltrechte einsetzen, bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und bei der nachhaltigen Entwicklung zukommt;

74.  weist mit Besorgnis darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten weiterhin darauf hinarbeiten müssen, die Rechte und die soziale Inklusion der indigenen Völker in Europa, insbesondere der Sami, sicherzustellen, und nimmt zur Kenntnis, dass den Aktivisten der Gemeinschaften und den Menschenrechtsverteidigern diesbezüglich eine wichtige Rolle zukommt;

75.  fordert die EU auf, die indigenen Völker im Rahmen ihrer Programme der Entwicklungszusammenarbeit stärker zu unterstützen und Projekte, mit denen ihre Stellung gestärkt werden soll, insbesondere durch Kapazitätsaufbau im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte und des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit auszubauen; betont, dass den indigenen Völkern auch künftig Ressourcen zur Verfügung stehen müssen, damit sie sich über ihre Vertreter wirksam in die Politik und die Institutionen der EU und der Vereinten Nationen einbringen können, unter anderem im Zusammenhang mit dem Thema „Wirtschaft und Menschenrechte“; fordert die EU-Delegationen in den einschlägigen Ländern nachdrücklich auf, die Lage der indigenen Menschenrechtsverteidiger genau zu beobachten und sämtliche erforderliche Unterstützung zu leisten;

76.  fordert die EU-Delegationen auf, die Lage der indigenen Völker genau zu beobachten und einen kontinuierlichen Dialog mit ihnen zu führen, und zwar sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene; verlangt, dass den Anlaufstellen im Bereich der Menschenrechte in den einschlägigen EU-Delegationen ausdrücklich auch die Zuständigkeit für Angelegenheiten im Zusammenhang mit indigenen Völkern übertragen wird und dass die Mitarbeiter dieser Delegationen regelmäßig zu den Rechten indigener Völker geschult werden;

77.  fordert die EU und ihre Partnerstaaten auf, die Zusammenarbeit mit den indigenen Gemeinschaften bei der Erörterung der Drogenpolitik zu verstärken; bekräftigt, dass Strategien zum Vorgehen gegen den Drogenmarkt erforderlich sind, damit indigene Völker und deren Landflächen geschützt werden; fordert die EU und ihre Partnerstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei den Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung des Drogenhandels die Rechte der indigenen Gemeinschaften geachtet und in dem Konflikt unschuldige Opfer vermieden werden;

78.  hält die EU dazu an, die im Strategischen Rahmen und im Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie enthaltenen Ziele, Prioritäten und Maßnahmen in Bezug auf indigene Völker zu vertiefen, zu erweitern und zu verstärken, und fordert, dass das Mandat des Sonderbeauftragten für Menschenrechte angepasst und ihm die Befugnis übertragen wird, Themen im Zusammenhang mit den Rechten indigener Völker und ihrer Verfechter stärker in den Blickpunkt zu rücken;

79.  weist erneut darauf hin, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, in der Entwicklungszusammenarbeit einen rechtebasierten Ansatz zu verfolgen, wozu auch die Achtung der Rechte indigener Völker im Sinne der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker gehört, und verweist insbesondere auf die Grundsätze der Rechenschaftspflicht, Teilhabe und Nichtdiskriminierung; legt der EU eindringlich nahe, mit der operativen Umsetzung dieses rechtebasierten Ansatzes bei sämtlichen entwicklungspolitischen Maßnahmen fortzufahren und zu diesem Zweck gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Task Force einzurichten; fordert, dass der entsprechende Umsetzungsplan aktualisiert und um klare zeitliche Vorgaben und Indikatoren zur Messung des Fortschritts ergänzt wird;

80.  verweist auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Energie-, die Agrar-, die Handels- und die Investitionspolitik der EU wesentlich zur Landnahme in Drittstaaten beigetragen haben und dass der Erwerb von Land in großem Umfang nachteilige Folgen für den Zugang indigener Völker zu Land hat; bedauert, dass bei der laufenden Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie[25] bislang keine Sozial- oder Nachhaltigkeitskriterien aufgenommen wurden, die der Gefahr der Landnahme Rechnung tragen; weist erneut darauf hin, dass die Richtlinie mit internationalen Bodenrechtsnormen im Einklang stehen sollte;

81.  fordert die EU-Delegationen auf, den Dialog mit den indigenen Völkern auszubauen, um Menschenrechtsverletzungen zu ermitteln und zu verhindern; fordert insbesondere die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen wirksamen administrativen Beschwerdemechanismus für Opfer von Menschenrechtsverletzungen und weiteren nachteiligen Folgen von mit Finanzmitteln der öffentlichen Entwicklungshilfe finanzierten Tätigkeiten einzurichten, damit Untersuchungsverfahren und Aussöhnungsprozesse eingeleitet werden können; betont, dass dieser Mechanismus standardisierte Verfahren umfassen, in der Verwaltung angesiedelt sein und auf diese Weise gerichtliche Mechanismen ergänzen sollte;

82.  hebt hervor, dass der Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor und insbesondere die Freiwilligen Partnerschaftsabkommen in größerem Maße dazu beitragen könnten, die Stellung der indigenen Völker und der vom Wald lebenden Gemeinschaften in einigen Tropenwaldländern zu stärken, und fordert die EU und die Partner im Rahmen der Freiwilligen Partnerschaftsabkommen nachdrücklich auf, es diesen Gemeinschaften zu ermöglichen, die nationale Politik aktiver mitzugestalten; fordert die EU auf, die Partnerländer finanziell und fachlich verstärkt dabei zu unterstützen, das Ökosystem Wald auch durch eine bessere Politikgestaltung zu schützen, zu erhalten und wiederherzustellen, die Landbesitzrechte zu klären und zu stärken, die Menschenrechte, auch die Rechte indigener Völker, zu achten und Schutzgebiete zu fördern, durch die die Rechte der Gemeinschaften gewahrt werden;

83.  betont, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Problem Konfliktholz in Angriff zu nehmen, den Handel mit Holz aus umgewandelten Waldgebieten einzudämmen und Investitionen weg von Tätigkeiten zu lenken, die für den Wald schädlich sind und zur Vertreibung von lokalen und indigenen Gemeinschaften führen; fordert die EU auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um im Rahmen eines neuen EU-Aktionsplans für die Bekämpfung der Entwaldung und der Waldschädigung und für die Achtung der Landnutzungsrechte der vom Wald lebenden Gemeinschaften den Schutz und die Wiederherstellung des Ökosystems Wald und die dort lebenden Gemeinschaften zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass für die Versorgungsketten der EU keine Flächen mehr entwaldet werden;

84.  weist darauf hin, dass wir in der EU im Hinblick auf die nachhaltige Nutzung, beispielsweise von Wäldern, noch viel von den indigenen Völkern lernen können, die zudem aufgrund ihrer Lebensweise kaum zum Klimawandel beitragen, jedoch besonders von ihm betroffen sind, zum Beispiel durch Dürren oder Versteppung, was vor allem für Frauen weitreichende Folgen hat;

85.  fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Investitionen in die Unterstützung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechtsverteidiger, insbesondere indigener Menschenrechtsverteidiger, die sich für die Umweltrechte einsetzen, Vorrang einzuräumen sowie dafür zu sorgen, dass zu ihrer Unterstützung langfristige Schutzmechanismen wie insbesondere ProtectDefenders.eu vorhanden sind, und sicherzustellen, dass sie den bestehenden Finanzierungsverpflichtungen in Bezug auf gefährdete Menschenrechtsverteidiger nachkommen; legt seinen Delegationen und Ausschüssen nahe, sich regelmäßig mit indigenen Gemeinschaften und Menschenrechtsverteidigern zu treffen, wenn sie in die jeweiligen Länder reisen; empfiehlt, dass der zuständige Ausschuss bzw. Unterausschuss einen ständigen Berichterstatter für indigene Völker ernennt, der die Menschenrechtslage und insbesondere die Umsetzung der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und des Übereinkommens 169 der IAO überwacht;

86.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften in der Arktis einen Dialog zu führen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, damit dafür gesorgt wird, dass ihre Ansichten und Rechte im Rahmen der entwicklungspolitischen Maßnahmen der EU, die sich auf diese Region auswirken können, geachtet werden;

°

°  °

87.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Delegationen der Europäischen Union zu übermitteln.

  • [1]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0445.
  • [2]  ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 155.
  • [3]  ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 122.
  • [4]  https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/annual_report_on_human_rights_and_democracy_in_the_world_2016_0.pdf
  • [5]  https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N14/468/28/pdf/N1446828.pdf?OpenElement
  • [6]  https://undocs.org/en/A/RES/71/178
  • [7]  https://undocs.org/A/HRC/36/46/Add.2
  • [8]  https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G14/082/52/PDF/G1408252.pdf?OpenElement
  • [9]  https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G15/234/15/PDF/G1523415.pdf?OpenElement
  • [10]  https://cmsdata.iucn.org/downloads/durbanactionen.pdf
  • [11]  http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/FreiwilligeLeitlinienRegulierung.pdf
  • [12]  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A52003DC0251
  • [13]  https://fianat-live-7318544636224c40bb0b0af5b09-745b6a8.divio-media.net/filer_public/50/a4/50a460ba-ac7b-4965-9bd8-022c03cb3226/maastricht-principles-en-de.pdf
  • [14]  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8814-2017-INIT/de/pdf
  • [15]  http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/08/08/hr-indigenous-peoples/pdf
  • [16]  https://ec.europa.eu/europeaid/sites/devco/files/150921_final_swd_gap.pdf
  • [17]  http://www.un.org/depts/german/gv-64/band3/ar64292.pdf
  • [18]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0405.
  • [19]  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0346.
  • [20]  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0315.
  • [21]  http://undocs.org/en/E/C.19/2016/10
  • [22]  Liste der Staaten, die das Übereinkommen 169 der IAO, das am 5. September 1991 in Kraft getreten ist, ratifiziert haben: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominica, Ecuador, Fidschi, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nepal, die Niederlande, Nicaragua, Norwegen, Paraguay, Peru, Spanien, Venezuela und die Zentralafrikanische Republik.
  • [23]  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).
  • [24]  ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60.
  • [25]  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.5.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

2

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Francisco Assis, Petras Auštrevičius, Goffredo Maria Bettini, Elmar Brok, Klaus Buchner, Fabio Massimo Castaldo, Aymeric Chauprade, Javier Couso Permuy, Arnaud Danjean, Eugen Freund, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Wajid Khan, Eduard Kukan, Arne Lietz, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Tamás Meszerics, Francisco José Millán Mon, Clare Moody, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Ioan Mircea Paşcu, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Michel Reimon, Sofia Sakorafa, Alyn Smith, Dobromir Sośnierz, Dubravka Šuica, Charles Tannock, László Tőkés, Ivo Vajgl

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Marek Jurek, Norica Nicolai, Soraya Post, Marie-Christine Vergiat, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Heidi Hautala, Renate Weber, Francis Zammit Dimech, Joachim Zeller, Jaromír Štětina

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

41

+

ALDE

Petras Auštrevičius, Javier Nart, Norica Nicolai, Jozo Radoš, Ivo Vajgl, Renate Weber

EFDD

Fabio Massimo Castaldo, Aymeric Chauprade

GUE/NGL

Javier Couso Permuy, Sabine Lösing, Sofia Sakorafa, Marie-Christine Vergiat

PPE

Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Elmar Brok, Arnaud Danjean, Sandra Kalniete, Eduard Kukan, Francisco José Millán Mon, Julia Pitera, László Tőkés, Francis Zammit Dimech, Joachim Zeller, Željana Zovko, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica

S&D

Francisco Assis, Goffredo Maria Bettini, Eugen Freund, Wajid Khan, Arne Lietz, Clare Moody, Pier Antonio Panzeri, Ioan Mircea Paşcu, Soraya Post

VERTS/ALE

Klaus Buchner, Heidi Hautala, Barbara Lochbihler, Tamás Meszerics, Michel Reimon, Alyn Smith

2

-

ECR

Marek Jurek

NI

Dobromir Sośnierz

3

0

ECR

Charles Tannock

PPE

Tunne Kelam, Cristian Dan Preda

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 4. Juli 2018
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen