BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (Neufassung)

16.10.2018 - (COM(2018)0144 – C8-0124/2018 – 2018/0070(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Julie Girling
(Neufassung – Artikel 104 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2018/0070(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0336/2018

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (Neufassung)

(COM(2018)0144 – C8-0124/2018 – 2018/0070(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0144),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0124/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Juli 2018[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 10. September 2018 an den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0336/2018),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Bei der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Unionsebene ist es erforderlich, die Koordination und Kohärenz mit den Bestimmungen des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel17, das die Union am 19. Dezember 2002 genehmigte, und des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung18, das die Union am 1. Februar 1993 genehmigte, sicherzustellen. Diese Koordination und Kohärenz sollte auch bei Beteiligung an der Umsetzung und weiteren Entwicklung des Strategischen Konzepts für ein internationales Chemikalienmanagement (SAICM), das bei der ersten internationalen Konferenz zum Chemikalienmanagement in Dubai am 6. Februar 2006 angenommen wurde, im Rahmen der Vereinten Nationen beibehalten werden.

(5)  Bei der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Unionsebene ist es erforderlich, die Koordination und Kohärenz mit den Bestimmungen des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel17, das die Union am 19. Dezember 2002 genehmigte, des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung18, das die Union am 1. Februar 1993 genehmigte, und des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber18a, das die Union am 11. Mai 2017 genehmigte, sicherzustellen. Diese Koordination und Kohärenz sollte auch bei Beteiligung an der Umsetzung und weiteren Entwicklung des Strategischen Konzepts für ein internationales Chemikalienmanagement (SAICM), das bei der ersten internationalen Konferenz zum Chemikalienmanagement in Dubai am 6. Februar 2006 angenommen wurde, im Rahmen der Vereinten Nationen beibehalten werden.

_________________

_________________

17 ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.

17 ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.

18 ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

18 ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

 

18a ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4.

Begründung

Die Bestimmungen des Übereinkommens von Minamata sind von besonderer Bedeutung für die Verordnung über persistente organische Schadstoffe. Daher ist es angemessen und wichtig, in den Erwägungen auf das Übereinkommen Bezug zu nehmen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Veraltete oder nachlässig verwaltete Lagerbestände von POP können – z. B. durch Verunreinigung von Boden und Grundwasser – ernsthafte Gefährdungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit verursachen. Deshalb sollten strengere Bestimmungen für die Verwaltung derartiger Lagerbestände als die des Übereinkommens erlassen werden. Lagerbestände verbotener Stoffe sollten als Abfälle behandelt werden, während Lagerbestände von Stoffen, deren Herstellung oder Verwendung noch zugelassen ist, den Behörden gemeldet und ordnungsgemäß überwacht werden sollten. Vor allem sollten bestehende Lagerbestände, die aus verbotenen POP bestehen oder sie enthalten, möglichst bald als Abfälle bewirtschaftet werden.

(10)  Veraltete oder nachlässig verwaltete Lagerbestände von POP können – z. B. durch Verunreinigung von Boden und Grundwasser – erhebliche Gefährdungen für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen verursachen. Deshalb sollten strengere Bestimmungen für die Verwaltung derartiger Lagerbestände als die des Übereinkommens erlassen werden. Lagerbestände verbotener Stoffe sollten als Abfälle behandelt werden, während Lagerbestände von Stoffen, deren Herstellung oder Verwendung noch zugelassen ist, den Behörden gemeldet und ordnungsgemäß überwacht werden sollten. Vor allem sollten bestehende Lagerbestände, die aus verbotenen POP bestehen oder sie enthalten, möglichst bald als Abfälle bewirtschaftet werden. Wenn künftig weitere Stoffe verboten werden, sollten deren Bestände ebenfalls umgehend zerstört und keine neuen Lagerbestände aufgebaut werden. In Anbetracht der besonderen Probleme bestimmter Mitgliedstaaten sollte über vorhandene Finanzierungsinstrumente der Union angemessene finanzielle und technische Unterstützung bereitgestellt werden.

Begründung

Der ursprüngliche Text sollte beibehalten und geringfügig aktualisiert werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Im Einklang mit dem Protokoll und dem Übereinkommen sollten Freisetzungen von POP, die ungewollte Nebenprodukte industrieller Verfahren sind, möglichst bald mit dem letztendlichen Ziel der Einstellung, soweit diese durchführbar ist, ermittelt und verringert werden. Um eine kontinuierliche und kostenwirksame Verringerung solcher Freisetzungen zu erreichen, sollten entsprechende nationale Aktionspläne durchgeführt und weiterentwickelt werden, die alle Quellen und Maßnahmen einschließlich jener erfassen, die in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind. Hierzu sollten im Rahmen des Übereinkommens geeignete Instrumente geschaffen werden.

(11)  Im Einklang mit dem Protokoll und dem Übereinkommen sollten Freisetzungen von POP, die ungewollte Nebenprodukte industrieller Verfahren sind, möglichst bald mit dem letztendlichen Ziel der Einstellung, soweit diese durchführbar ist, ermittelt und verringert werden. Um schnellstmöglich eine kontinuierliche und kosteneffiziente Verringerung solcher Freisetzungen zu erreichen, sollten entsprechende nationale Aktionspläne durchgeführt und weiterentwickelt werden, die alle Quellen und Maßnahmen einschließlich jener erfassen, die in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind. Hierzu sollten im Rahmen des Übereinkommens geeignete Instrumente geschaffen werden.

Begründung

Mit der Änderung wird der Text an die derzeit gültige Fassung angeglichen, während die Kommission in ihrem Vorschlag das Wort „schnellstmöglich“ streichen wollte.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die wirksame Koordinierung und Verwaltung der technischen und administrativen Aspekte dieser Verordnung auf Unionsebene muss gewährleistet werden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Chemikalienagentur (die „Agentur“) besitzt Kompetenz und Erfahrung im Bereich der Durchführung von EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen über chemische Stoffe. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten daher Aufgaben im Zusammenhang mit den administrativen, technischen und wissenschaftlichen Aspekten der Durchführung der vorliegenden Verordnung sowie mit dem Informationsaustausch wahrnehmen. Die Rolle der Agentur sollte die Vorbereitung und Prüfung technischer Dossiers, einschließlich Konsultationen der Interessenträger, und die Erstellung von Gutachten umfassen, die die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob sie die Einstufung eines Stoffes als POP im Übereinkommen oder im Protokoll vorschlagen soll, verwenden kann. Darüber hinaus sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur zusammenarbeiten, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens wirksam zu erfüllen.

(15)  Die wirksame Koordinierung und Verwaltung der technischen und administrativen Aspekte dieser Verordnung auf Unionsebene muss sichergestellt werden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Chemikalienagentur (die „Agentur“) besitzt Kompetenz und Erfahrung im Bereich der Durchführung von EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen über chemische Stoffe. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten daher Aufgaben im Zusammenhang mit den administrativen, technischen und wissenschaftlichen Aspekten der Durchführung der vorliegenden Verordnung sowie mit dem Informationsaustausch wahrnehmen. Zu den Aufgaben der Agentur sollte unbedingt die Vorbereitung und Prüfung technischer Dossiers, einschließlich Konsultationen der Interessenträger, und die Erstellung von Gutachten zählen, die die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob sie die Einstufung eines Stoffes als POP im Übereinkommen oder im Protokoll vorschlagen soll, zu verwenden hat. Darüber hinaus sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur zusammenarbeiten, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens wirksam zu erfüllen.

Begründung

Damit die ECHA Kommission und Rat bei etwaigen Vorschlägen angemessen unterstützen kann, muss sie unbedingt uneingeschränkt befugt sein, eingehend zu prüfen, ob bei einem bestimmten Stoff die Einstufung als POP im Stockholmer Übereinkommen die am besten geeignete Risikomanagementmaßnahme ist.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Dem Übereinkommen zufolge erstellt jede Vertragspartei einen Plan zur Durchführung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens und strebt gegebenenfalls seine Umsetzung an. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erstellung, Umsetzung und Aktualisierung ihrer Durchführungspläne Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit schaffen. Da die Union und die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht gemeinsam zuständig sind, sollten Durchführungspläne sowohl auf nationaler Ebene als auch Unionsebene entwickelt werden. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Kommission, der Agentur und den Behörden der Mitgliedstaaten sollten gefördert werden.

(16)  Dem Übereinkommen zufolge erstellt jede Vertragspartei einen Plan für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und bemüht sich um dessen Durchführung, und sie übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien ihren Durchführungsplan so rasch wie möglich und spätestens bis zum … [zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung]. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erstellung, Umsetzung und Aktualisierung ihrer Durchführungspläne Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit schaffen. Da die Union und die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht gemeinsam zuständig sind, sollten Durchführungspläne sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene entwickelt werden. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Kommission, der Agentur und den Behörden der Mitgliedstaaten sollten gefördert werden.

Begründung

Vgl. Artikel 7 des Stockholmer Übereinkommens: Jede Vertragspartei „übermittelt ihren Durchführungsplan innerhalb von zwei Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, der Konferenz der Vertragsparteien“.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Stoffe, die in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A dieser Verordnung aufgelistet sind, sollten nur dann hergestellt und als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System verwendet werden dürfen, wenn der Anhang ausdrücklich eine entsprechende Anmerkung enthält und wenn der Hersteller dem betreffenden Mitgliedstaat bestätigt, dass der Stoff nur unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und verwendet wird.

(17)  Stoffe, die in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A dieser Verordnung aufgelistet sind, sollten nur dann hergestellt und als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System verwendet werden dürfen, wenn der Anhang ausdrücklich eine entsprechende Anmerkung enthält und wenn der Hersteller dem jeweiligen Mitgliedstaat bestätigt, dass der Stoff nur unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und verwendet wird, das heißt, es bestehen keine erheblichen Risiken für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen, und es gibt keine technisch machbaren Alternativen.

Begründung

Diese Änderung steht im Einklang mit den Änderungsanträgen zu Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und d, sodass die entsprechende Erwägung ebenfalls sinngemäß zu ändern ist.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Protokoll sollten den anderen Vertragsparteien dieser Verträge Informationen über POP übermittelt werden. Der Informationsaustausch mit Drittländern, die nicht Vertragspartei der Übereinkünfte sind, sollte ebenfalls gefördert werden.

(18)  Im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Protokoll sollten den anderen Vertragsparteien dieser Verträge Informationen über POP übermittelt werden. Der Informationsaustausch mit Drittländern, die nicht Vertragspartei der Übereinkünfte sind, sollte ebenfalls gefördert werden. Das Übereinkommen schreibt außerdem vor, dass sich jede Vertragspartei um die Ausarbeitung geeigneter Strategien für die Feststellung der mit POP verunreinigten Flächen bemüht, und das Allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 (7. Umweltaktionsprogramm) verpflichtet die Union und ihre Mitgliedstaaten, sich stärker um die Sanierung der verunreinigten Flächen zu bemühen.

Begründung

Durch diese Änderung wird die Erwägung an die Änderungsanträge zu den Artikeln 11 Absätze 2 und 3 angepasst.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Da der Öffentlichkeit die Gefahren häufig nicht bewusst sind, die POP für die Gesundheit heutiger und künftiger Generationen sowie für die Umwelt, insbesondere in Entwicklungsländern, schaffen, bedarf es umfassender Informationen, um den Vorsichtsgrad zu erhöhen und der Öffentlichkeit die Gründe für Beschränkungen und Verbote verständlich zu machen. Gemäß dem Übereinkommen sollten Programme zur Bewusstseinsbildung für die Öffentlichkeit in Bezug auf diese Stoffe, besonders für die gefährdetsten Bevölkerungsgruppen, sowie die Ausbildung von Arbeitnehmern, Wissenschaftlern, Lehrkräften sowie Fach- und Führungskräften gefördert bzw. erleichtert werden.

(19)  Da der Öffentlichkeit die Gefahren häufig nicht bewusst sind, die POP für die Gesundheit heutiger und künftiger Generationen sowie für die Umwelt, insbesondere in Entwicklungsländern, schaffen, bedarf es umfassender Informationen, um den Vorsichtsgrad zu erhöhen und der Öffentlichkeit die Gründe für Beschränkungen und Verbote verständlich zu machen. Gemäß dem Übereinkommen sollten Programme zur Bewusstseinsbildung für die Öffentlichkeit in Bezug auf die Auswirkungen dieser Stoffe auf Umwelt und Gesundheit, besonders für die gefährdetsten Bevölkerungsgruppen, sowie die Ausbildung von Arbeitnehmern, Wissenschaftlern, Lehrkräften sowie Fach- und Führungskräften gefördert bzw. erleichtert werden. Die Union sollte den Zugang zu Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherstellen, indem sie das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (das Übereinkommen von Aarhus) umsetzt, das die Union am 17. Februar 20051a billigte.

 

_________________

 

1a ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1.

Begründung

Das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten muss eingehalten und umgesetzt werden. Dies ist von entscheidender Bedeutung, wenn es gilt, im Einklang mit Artikel 10 des Stockholmer Übereinkommens über Informationen, Bewusstseinsbildung und Aufklärung ein stärkeres Problembewusstsein und eine bessere Mitwirkung der Öffentlichkeit zu erwirken. Auf Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Risiken persistenter organischer Schadstoffe und deren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt sowie über Alternativen zu POP wird auch in Artikel 10 des Stockholmer Übereinkommens Bezug genommen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  „Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System“ ist ein Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen oder mehrere andere Stoff umgewandelt zu werden, wobei die Herstellung des Zwischenprodukts und dessen Umwandlung in einen oder mehrere andere Stoffe am selben Standort insofern unter streng kontrollierten Bedingungen erfolgt, als der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird.

j)  „Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System“ ist ein Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend „Synthese“ genannt), wobei die Herstellung des Zwischenprodukts und dessen Umwandlung in einen oder mehrere andere Stoffe durch Synthese am selben Standort, einschließlich eines von einer oder mehreren Rechtspersonen betriebenen Standorts, insofern unter streng kontrollierten Bedingungen erfolgt, als der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird.

Begründung

Änderung aus Gründen der Kohärenz mit Artikel 3 Nummer 15 der REACH-Verordnung: „Zwischenprodukt: Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend „Synthese“ genannt)“.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der Hersteller weist nach, dass bei dem Herstellungsverfahren der Stoff in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt wird, die nicht die Eigenschaften von POP aufweisen;

b)  der Hersteller weist nach, dass bei dem Herstellungsverfahren der Stoff in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt wird, die nicht die Eigenschaften von POP aufweisen, dass Mensch und Umwelt bei der Herstellung und Verwendung voraussichtlich keinen signifikanten Mengen des Stoffes ausgesetzt werden, was durch die Bewertung dieses geschlossenen Systems gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1a nachgewiesen wurde, und dass es keine technisch machbaren Alternativen zu der Verwendung eines in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A dieser Verordnung aufgelisteten Stoffes gibt;

 

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1a Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

Begründung

Gemäß dem Übereinkommen von Stockholm übernehmen die Hersteller von POP die Verantwortung für die Verringerung schädlicher Auswirkungen ihrer Produkte und für die Unterrichtung der Anwender, der Regierungen und der Öffentlichkeit von den gefährlichen Eigenschaften dieser Chemikalien. Dieser Grundsatz sollte auch für die Anwender von POP gelten. Die Änderung steht mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber im Einklang. Die POP-Verordnung sollte an das Übereinkommen und an die aktuellen Rechtsvorschriften der Union angeglichen werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Besitzer der Lagerbestände bewirtschaften diese auf sichere, effiziente und umweltgerechte Weise.

Die Besitzer der Lagerbestände bewirtschaften diese auf sichere, effiziente und umweltgerechte Weise nach Maßgabe der Schwellenwerte und Anforderungen der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a bzw. der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1b.

 

_________________

 

1a Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

 

1b Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

Begründung

Die Richtlinie 2012/18/EU gilt unter anderem für gefährliche Stoffe, die in den Geltungsbereich der POP-Verordnung fallen. Deswegen sollte auch in dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung auf ihre Anforderungen hingewiesen werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Informationen gemäß diesem Artikel werden anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates1a festgelegten Codes ausgedrückt.

 

_________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).

Begründung

Da die POP-Lagerbestände als Abfälle bewirtschaftet werden müssen – und im Einklang mit Artikel 7 des Vorschlags für eine Verordnung über die Abfallbewirtschaftung –, dürfte ein Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik insofern sinnvoll sein, als in dieser Verordnung festgelegt ist, wie die in diesem Artikel geforderten Informationen zu übermitteln sind.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU30 des Europäischen Parlaments und des Rates berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen zum Bau neuer Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III aufgelistete Chemikalien freigesetzt werden, vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe vermieden werden.

(3)  Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates30 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen zum Bau neuer Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III aufgelistete Chemikalien freigesetzt werden, vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren29a, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe vermieden werden.

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_________________

 

29a Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (2008). Leitlinien für beste verfügbare Techniken und vorläufige Leitlinien für die beste Umweltpraxis in Bezug auf Artikel 5 und Anhang C des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe. Genf, Sekretariat des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (http://www.pops.int/Implementation/BATandBEP/BATBEPGuidelinesArticle5/tabid/187/Default.aspx).

30 Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

30 Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

Begründung

In Absatz 3 muss der Bezug zu den Leitlinien für beste verfügbare Techniken und die vorläufigen Leitlinien für die beste Umweltpraxis des Stockholmer Übereinkommens hergestellt werden, in denen Alternativen zur Verbrennung POP-haltiger Abfälle, bei der Dioxin freigesetzt wird, aufgezeigt werden. Diese Alternativen lassen sich in den EU-Dokumenten nicht finden. Mit dieser Bezugnahme sollen die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen besser umgesetzt und klargestellt werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Kommission kann, soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung von technischen Entwicklungen und von einschlägigen internationalen Leitlinien und Entscheidungen sowie von Genehmigungen, die von einem Mitgliedstaat oder von der von ihm benannten zuständigen Behörde gemäß Absatz 4 und Anhang V erteilt worden sind, im Wege von Durchführungsrechtsakten Zusatzmaßnahmen zur Durchführung dieses Artikels erlassen. Insbesondere kann die Kommission die Informationen festlegen, die gemäß Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind. Diese Maßnahmen sind gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren zu beschließen.

(6)  Die Kommission kann, soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung von technischen Entwicklungen und von einschlägigen internationalen Leitlinien und Entscheidungen sowie von Genehmigungen, die von einem Mitgliedstaat oder von der von ihm benannten zuständigen Behörde gemäß Absatz 4 und Anhang V erteilt worden sind, Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Format der Informationen festgelegt wird, die gemäß Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Begründung

Mit dieser Änderung soll nach Maßgabe der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs klar und deutlich festgelegt werden, wozu die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse dienen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Unterstützung und Beiträge in Bezug auf Stoffe, die möglicherweise die Kriterien für die Aufnahme in das Übereinkommen oder das Protokoll erfüllen;

(c)  sie liefert der Kommission auf Aufforderung tatkräftige technische und wissenschaftliche Unterstützung und Beiträge in Bezug auf Stoffe, die möglicherweise die Kriterien für die Aufnahme in das Übereinkommen oder das Protokoll erfüllen, und zwar auch über die Verhinderung der Produktion und Verwendung neuer POP und über Bewertungen derzeit angewandter Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder Industriechemikalien;

Begründung

Bezugnahme auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Stockholmer Übereinkommens. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass das Nominierungsverfahren – wie im Rahmen des Übereinkommens festgelegt – strikt auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Bei anderen Überlegungen, etwa sozioökonomischen Analysen, besteht die Gefahr, dass die wissenschaftliche Grundlage geschwächt wird, und sie sind daher nach diesem Artikel nicht anzustellen, zumal sie bereits vom Sachverständigengremium des Übereinkommens (POPRC) als Teil seiner Bewertung durchgeführt werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  sie sammelt, erfasst und verarbeitet alle gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 erhaltenen oder vorliegenden Informationen und macht sie der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich. Die Agentur macht die nicht vertraulichen Informationen auf ihrer Website öffentlich zugänglich und erleichtert den Austausch dieser Informationen mit einschlägigen Informationsplattformen wie den in Artikel 13 Absatz 2 genannten;

(f)  sie sammelt, erfasst und verarbeitet alle gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 erhaltenen oder vorliegenden Informationen und macht sie der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich; die Agentur macht die nicht vertraulichen Informationen auf ihrer Website öffentlich zugänglich und erleichtert den Austausch dieser Informationen mit einschlägigen Informationsplattformen wie den in Artikel 13 Absatz 2 genannten;

Begründung

Die in Artikel 5 genannten Informationen sollten ausdrücklich in die Informationen aufgenommen werden, für die die ECHA ein Register erstellen soll. Außerdem sollten all diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden, was jedoch aus der italienischen Fassung des Vorschlags der Kommission nicht eindeutig hervorgeht.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Agentur stellt ab dem … [ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien gemäß Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung.

Begründung

In Bezug auf die Leitlinien sollte eine Frist festgelegt werden, damit alle Mitgliedstaaten die Vorgaben so rasch wie möglich einhalten.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten über die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen, um mit POP verunreinigte Flächen zu ermitteln und zu bewerten und um möglicherweise mit der Verunreinigung verbundene erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt anzugehen.

Begründung

In Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens heißt es, dass „jede Vertragspartei […] Bemühungen zur Erarbeitung geeigneter Strategien zur Feststellung von Flächen, die durch […] Chemikalien verunreinigt sind“, unternehmen muss. Im 7. Umweltaktionsprogramm wird die EU verpflichtet, die verunreinigten Flächen zu sanieren. In einigen Mitgliedstaaten stehen Feststellung und Sanierung noch aus. Die Änderung steht mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber im Einklang. Auch diese Verordnung sollte an das Übereinkommen und an die aktuellen Rechtsvorschriften der Union angeglichen werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 werden Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht als vertraulich betrachtet. Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten, die Informationen mit Drittländern austauschen, schützen vertrauliche Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union.

(3)  Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 werden Informationen zur Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt nicht als vertraulich betrachtet. Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten, die sonstige Informationen mit Drittländern austauschen, schützen vertrauliche Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union.

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_________________

32 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

32 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Union sorgt dafür, dass im gesamten Zeitraum, in dem die Durchführung überwacht wird, Informationen zugänglich sind und die Öffentlichkeit beteiligt wird.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen genauer festgelegt ist, welche Mindestangaben gemäß Absatz 1 zu übermitteln sind, einschließlich der Definition von Indikatoren, Karten und Übersichten über die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe f. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(5)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgelegt ist, in welchem Format die Informationen gemäß Absatz 1 zu übermitteln sind, einschließlich der Definition von Indikatoren, Karten und Übersichten über die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe f. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Begründung

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass der Inhalt der Angaben im Basisrechtsakt festgelegt ist und dass die Kommission mit den ihr übertragenen Durchführungsbefugnissen dafür Sorge tragen muss, dass die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Berichte von den Mitgliedstaaten einheitlich erstellt werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [...] übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Die Befugnisübertragung an die Kommission darf nicht für einen unbestimmten Zeitraum gelten. Das Europäische Parlament und der Rat müssen die der Kommission übertragene Befugnis politisch kontrollieren können.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Kommission wird in allen Angelegenheiten im Rahmen dieser Verordnung von dem durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(1)  Die Kommission wird unterstützt

 

a)  von dem durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss, und zwar in Bezug auf die Umsetzung der Angelegenheiten gemäß Artikel 13 Absatz 5, außer bei Durchführungsrechtsakten, in denen das Format der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen bezüglich der Anwendung von Artikel 7 festgelegt wird, und in Bezug auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, außer bei Informationen aus den gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii eingegangenen Mitteilungen, und

 

b)  von dem durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG1a des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss, und zwar in Bezug auf die Umsetzung der Angelegenheiten gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 5 bei Durchführungsrechtsakten, in denen das Format der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen bezüglich der Anwendung von Artikel 7 festgelegt wird, und in Bezug auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b bei Informationen aus den gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii eingegangenen Mitteilungen.

 

_________________

 

1a Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

Begründung

Die Trennung der Zuständigkeiten des REACH-Ausschusses und des Abfallausschusses sollte beibehalten werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil A – Tabelle – Zeile 17

 

Vorschlag der Kommission

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

1336-36-3 und andere

215-648-1 und andere

Unbeschadet der Richtlinie 96/59/EG dürfen Artikel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, weiterhin verwendet werden.

 

 

 

Die Mitgliedstaaten identifizieren technische Einrichtungen (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm³ enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025 und ziehen diese aus dem Verkehr.

Geänderter Text

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

1336-36-3 und andere

215-648-1 und andere

Unbeschadet der Richtlinie 96/59/EG dürfen Artikel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, weiterhin verwendet werden.

 

 

 

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, technische Einrichtungen (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm³ enthalten, so bald wie möglich und spätestens am 31. Dezember 2025 festzustellen und aus dem Verkehr zu ziehen.

Begründung

Anpassung des Wortlauts an den des Stockholmer Übereinkommens.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil A – Zeile 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE)

1163-19-5

214-604-9

1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von DecaBDE von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.‑%), wenn DecaBDE in Stoffen, Gemischen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.

 

 

 

2.  Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von DecaBDE

 

 

 

a)   bei der Produktion eines Luftfahrzeugs, für das die Typgenehmigung vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt und vor Dezember 2022 erteilt wurde, bis zum 2. März 2027,

 

 

 

b)  bei der Produktion von Ersatzteilen für

 

 

 

i)  ein Luftfahrzeug, für das die Typgenehmigung vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt und vor Dezember 2022 erteilt wurde und das vor dem 2. März 2027 produziert wurde, bis zum Ende der Betriebsdauer dieses Luftfahrzeugs,

 

 

 

ii)  Kraftfahrzeuge, die unter die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und vor dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] produziert wurden, entweder bis 2036 oder dem Ende der Betriebsdauer dieser Kraftfahrzeuge, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

 

 

 

3.  Die besonderen Ausnahmen für Ersatzteile, die für Kraftfahrzeuge im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii verwendet werden können, gelten für die Herstellung und Verwendung von gewerblich genutztem DecaBDE in einer oder mehreren der folgenden Kategorien:

 

 

 

i)  Antriebsstrang und Ausstattungen unter der Motorhaube wie Batteriemassekabel, Batterieverbindungskabel, Schlauchleitung für mobile Klimaanlagen (MAC), Antriebsstränge, Auspuffkrümmer, Motorhaubenisolierung, Verkabelung und Kabelbaum unter der Motorhaube (Motorverkabelung usw.), Geschwindigkeitssensoren, Schläuche, Ventilatormodule und Klopfsensoren;

 

 

 

ii)  Kraftstoffsystemausstattungen wie Kraftstoffschläuche, Kraftstofftanks und Unterboden-Kraftstofftanks;

 

 

 

iii)  pyrotechnische Geräte und damit zusammenhängende Anwendungen wie Airbag-Auslösungskabel, Sitzbezüge/Bezugsmaterial (nur falls airbag-relevant) und (vordere und seitliche) Airbags;

 

 

 

iv)  Federungs- und Innenraumanwendungen wie Verkleidungsteile, Akustikmaterial und Sicherheitsgurte;

 

 

 

v)  verstärkte Kunststoffe (Instrumententafeln und Innenverkleidungen);

 

 

 

vi)  Ausstattungen unter der Motorhaube oder dem Armaturenbrett (Klemmen-/Sicherungsblöcke, Drähte unter höherer Stromstärke und Kabelummantelungen (Zündkerzendrähte));

 

 

 

vii)  elektrische und elektronische Geräte (Batteriegehäuse und Batteriefächer, elektrische Steckverbinder für die Motorsteuerung, Komponenten von Funkscheiben, Satellitennavigationssysteme, weltweite Ortungssysteme über Satelliten und Computersysteme);

 

 

 

(viii)  Stoffteile, z. B. Heckdecks, Polsterung, Dachhimmel, Autositze, Kopfstützen, Sonnenblenden, Verkleidungen, Teppiche.

 

 

 

3.  Die Herstellung von DecaBDE und dessen Verwendung in der Produktion und beim Inverkehrbringen der folgenden Artikel ist zulässig:

 

 

 

a)  Artikel, die vor dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] in Verkehr gebracht wurden;

 

 

 

b)  Luftfahrzeuge, die im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe a produziert werden;

 

 

 

c)  Luftfahrzeugersatzteile, die im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe b produziert werden;

 

 

 

d)  Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.

 

 

 

4.  „Luftfahrzeug“ bezeichnet für die Zwecke dieses Eintrags Folgendes:

 

 

 

a)  ein Zivilluftfahrzeug, das entsprechend einer nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates1c ausgestellten Musterzulassung oder einer nach den nationalen Vorschriften eines Vertragsstaats der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO erteilten Konstruktionsgenehmigung produziert worden ist, oder für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis von einem ICAO-Vertragsstaat nach Anhang 8 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ausgestellt worden ist;

 

 

 

b)  ein Militärluftfahrzeug.

 

 

 

___________

 

 

 

1a Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

 

 

 

1b Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

 

 

 

1c Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Begründung

Diese Änderung ist notwendig, um die vorliegende Neufassung an die aktuellen Beschlüsse der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens anzugleichen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil A – Zeile 24 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

Alkane C10-C13, Chlor- (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8

287-476-5

1.  Abweichend dürfen Stoffe und Gemische, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.‑% oder Artikel, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.‑% enthalten, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

 

 

 

2.  Die Verwendung ist zulässig in Bezug auf

 

 

 

a)  SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, und

 

 

 

b)  andere SCCP enthaltende Artikel als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden.

 

 

 

3.  Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Artikel gemäß Nummer 2 Anwendung.

Begründung

Diese Änderung ist notwendig, um die vorliegende Neufassung an die aktuellen Beschlüsse der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens anzugleichen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil B

 

Vorschlag der Kommission

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

4

4

4

4

4

 

 

4

5 Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

5 85535-84-8

5 287-476-5

5 1.  Abweichend dürfen Stoffe und Gemische, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.‑% oder Artikel, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.‑% enthalten, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

 

 

 

2.  Die Verwendung ist zulässig in Bezug auf

 

 

 

a)  SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, und

 

 

 

b)  andere SCCP enthaltende Artikel als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden.

 

 

 

3.  Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Artikel gemäß Nummer 2 Anwendung.

Geänderter Text

entfällt

Begründung

Diese Änderung ist notwendig, um die vorliegende Neufassung an die aktuellen Beschlüsse der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens anzugleichen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

LISTE DER STOFFE, DIE BESTIMMUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER FREISETZUNG UNTERLIEGEN

LISTE DER STOFFE, DIE BESTIMMUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER FREISETZUNG UNTERLIEGEN

STOFF (CAS-NUMMER)

STOFF (CAS-NUMMER)

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr.: 118-74-1)

Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr.: 118-74-1)

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH)37

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH)37

37.

Für Emissionsregister sind folgende vier Verbindungen als Indikatoren heranzuziehen: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.

37.

Für Emissionsregister sind folgende vier Verbindungen als Indikatoren heranzuziehen: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.

Pentachlorbenzol (CAS-Nr. 608-93-5)

Pentachlorbenzol (CAS-Nr. 608-93-5)

 

Polychlorierte Naphthaline (1)

 

(1) Polychlorierte Naphthaline sind auf dem Naphthalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.

 

Hexachlorbutadien (CAS-Nr. 87-68-3)

Begründung

Diese Änderung ist notwendig, um die vorliegende Neufassung an die aktuellen Beschlüsse der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens anzugleichen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Tabelle 1 – Spalte „Konzentrationsgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a“ – Zeile „Polychlorierte“ – Fußnote 7

PCDD

TEF

PCDF

TEF

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

Geänderter Text

7.   Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

PCDF

TEF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

PCDD

TEF

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

Begründung

Diese Änderung ist notwendig, um technische Mängel bei den Bezeichnungen in der Liste in Anhang IV Fußnote 7 zu beheben.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Die vorliegende Neufassung des Rechtsakts über persistente organische Schadstoffe ist die aktualisierte Fassung eines erstmals 2004 angenommenen Berichts und dient der Aktualisierung der Anhänge nach Maßgabe der Beschlüsse der Sitzungen der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens in den Jahren 2015 und 2017. Dabei wird auch der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eine neue Aufgabe übertragen, denn sie soll die Kommission bei der Ausarbeitung von Dossiers zu Stoffen unterstützen.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der Text an die REACH-Verordnung angeglichen werden, damit für alle Akteure Klarheit und Kohärenz herrscht, auch für die Bürger und die von der Neufassung betroffenen Unternehmen. Der neue Anhang Va entstammt der REACH-Verordnung. Folgenabschätzungen bei der Bewertung von Vorschlägen in Bezug auf persistente organische Schadstoffe stehen zudem mit den Leitlinien für bessere Rechtsetzung im Einklang.

Mit der REACH-Verordnung hat die EU Pionierarbeit geleistet und ist nun bei Rechtsvorschriften über chemische Stoffe weltweit führend. Somit haben Entscheidungen der EU in Bezug auf die Sicherheit von Chemikalien weitreichende Konsequenzen. Diese Verantwortung ist zugleich ein Auftrag, und daher ist es zweckmäßig, bei neuen Vorschlägen nicht nur die technischen und wirtschaftlichen Aspekte zu prüfen, sondern auch auf die sozioökonomischen Auswirkungen einzugehen, die mit der Aufnahme persistenter organischer Schadstoffe in die Liste des Stockholmer Übereinkommens verbunden sind. Deshalb müssen alle Schritte der Entscheidungsfindung unbedingt auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird außerdem angestrebt, die im Vorschlag der Kommission erstmals genannten neuen Aufgaben der ECHA klarer zu fassen und an einigen Stellen auszuweiten, damit das Fachwissen der ECHA bei künftigen Beschlüssen über Vorschläge zu persistenten organischen Schadstoffen tatsächlich vollumfänglich genutzt wird. Es gilt, die ECHA bei den ihr zugedachten neuen Aufgaben zu unterstützen, und daher muss sichergestellt werden, dass ihre Ergebnisse stets Teil der Entscheidungsfindung sind und dass ihre Tätigkeit angemessen finanziert wird.

Die Kommission wird aufgefordert, weitere Klarstellungen in Bezug auf den Rückgriff auf Durchführungsrechtsakte und das Format der vorzulegenden Informationen vorzunehmen, damit der in Artikel 13 Absatz 1 genannte Bericht von den Mitgliedstaaten einheitlich erstellt wird und einschlägige Informationen einfacher verarbeitet werden können.

ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES

D(2018)33866

Adina-Ioana VĂLEAN

Vorsitzende des Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

ASP 13E102

Brüssel

Betrifft:  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (Neufassung)

COM(2018)0144 - C8-0124/2018 - 2018/0070(COD)

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

der Rechtsausschuss hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 104 der Geschäftsordnung des Parlaments („Neufassung“) geprüft.

Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:

„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 169 und 170 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

Änderungsanträge zu den Teilen, die in dem Vorschlag unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses akzeptiert werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Logik des Textes oder der untrennbaren Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.“

Entsprechend der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Vertreter der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Berichterstatters vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die als solche ausgewiesen sind, und dass der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen eine reine Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen darstellt.

Daher nahm der Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 3. September 2018 einstimmig[1] die Empfehlung an, dass der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als federführender Ausschuss den Vorschlag gemäß Artikel 104 GO prüft.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Pavel Svoboda

Anlage: Stellungnahme der beratenden Gruppe.

  • [1]  Folgende Mitglieder waren anwesend: Marie Christine Boutonnet, Jean Marie Cavada, Mady Delvaux, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Rosa Estaràs Ferragut, Laura Ferrara, Jytte Guteland, Gilles Lebreton, Jiří Maštálka, Angelika Niebler, Răzvan Popa, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka, Luis de Grandes Pascual.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

 

    Brüssel, 25.06.2018

STELLUNGNAHME

FÜR  DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

          DEN RAT

          DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (Neufassung)

COM(2018) 144 final vom 22.3.2018 – 2018/0070 (COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 13. und 20. April 2018 Sitzungen abgehalten, in denen u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:

1. Die folgenden Textteile hätten durch den grauen Hintergrund markiert sein müssen, mit dem inhaltliche Änderungen üblicherweise gekennzeichnet werden:

– in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 4 die Hinzufügung der Worte „in einer Anmerkung“ und die Ersetzung der Zahl „1“ durch [Unterabsatz] „2“;

– in Artikel 7 Absatz 5 die Ersetzung der derzeitigen Verweise auf „Absatz 4 Buchstabe b“ durch Verweise auf „Absatz 4“;

– in Artikel 9 Absatz 2 die Hinzufügung der Worte „von seiner Veröffentlichung“;

– in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a die Streichung der Worte „übermitteln der Kommission“;

– in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f die Streichung der Worte „übermitteln der Kommission“.

2. In Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 hätte die Hinzufügung des Wortes „diesen“ sowie die Änderung des Wortes „Plan“ durch Anpassungspfeile gekennzeichnet werden sollen.

3. In Anhang IV sollte die Fußnote Nr. 7 angepasst werden, damit ihr Wortlaut dem Wortlaut des in der Anlage beigefügten Dokuments entspricht.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.

F. DREXLER      H. LEGAL      L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater      Rechtsberater      Generaldirektor

Text der Fußnote Nr. 7 von Anhang IV

Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

PCDF

TEF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

PCDD

TEF

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

  • [1]   Die beratende Gruppe hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (Neufassung)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2018)0144 – C8-0124/2018 – 2018/0070(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

22.3.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

16.4.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

16.4.2018

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

ITRE

24.4.2018

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Julie Girling

6.4.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.6.2018

 

 

 

Datum der Annahme

10.10.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

52

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Pilar Ayuso, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Jo Leinen, Peter Liese, Valentinas Mazuronis, Joëlle Mélin, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Rory Palmer, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Julia Reid, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Cristian-Silviu Buşoi, Jørn Dohrmann, Linnéa Engström, Eleonora Evi, Fredrick Federley, Christophe Hansen, Jan Huitema, Norbert Lins, Rupert Matthews, Tilly Metz, Younous Omarjee, Gabriele Preuß, Bart Staes

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Anthea McIntyre, Kati Piri

Datum der Einreichung

16.10.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

52

+

ALDE

Fredrick Federley, Jan Huitema, Valentinas Mazuronis, Frédérique Ries, Nils Torvalds

ECR

Jørn Dohrmann, Urszula Krupa, Rupert Matthews, Anthea McIntyre, Bolesław G. Piecha

EFDD

Eleonora Evi

GUE/NGL

Lynn Boylan, Kateřina Konečná, Younous Omarjee

PPE

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Cristian-Silviu Buşoi, Birgit Collin-Langen, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Christophe Hansen, György Hölvényi, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Miroslav Mikolášik, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer, Adina-Ioana Vălean

S&D

Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Miriam Dalli, Seb Dance, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Jo Leinen, Susanne Melior, Rory Palmer, Kati Piri, Pavel Poc, Gabriele Preuß

Verts/ALE

Marco Affronte, Linnéa Engström, Benedek Jávor, Tilly Metz, Michèle Rivasi, Bart Staes

3

EFDD

Julia Reid

ENF

Sylvie Goddyn, Joëlle Mélin

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 31. Oktober 2018
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