BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Griechenlands – EGF/2018/003 EL/Attika – Verlagswesen)

22.11.2018 - (COM(2018)0667 – C8-0430/2018 – 2018/2240(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Eider Gardiazabal Rubial

Verfahren : 2018/2240(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0377/2018
Eingereichte Texte :
A8-0377/2018
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ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Griechenlands – EGF/2018/003 EL/Attika Verlagswesen)

(COM(2018)0667 – C8-0430/2018 – 2018/2240(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0667 – C8‑0430/2018),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0377/2018),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Griechenland den Antrag EGF/2018/003 EL/Attika – Verlagswesen auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 550 Entlassungen im Wirtschaftszweig Verlagswesen (NACE Rev. 2, Abteilung 58) in der NUTS-2-Region Attika (EL30) in Griechenland gestellt hat;

D.  in der Erwägung, dass der Antrag auf den Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung beruht, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die alle in derselben NACE-Rev.-2-Abteilung in einer oder zwei aneinandergrenzenden Regionen der NUTS-2-Ebene tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, oder, sofern innerhalb von zwei Regionen eines Mitgliedstaats mehr als 500 Arbeitskräfte betroffen sind, in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen der NUTS-2-Ebene;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Griechenland Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 308 500 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 3 847 500 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.  stellt fest, dass die griechischen Behörden den Antrag am 22. Mai 2018 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Griechenland von der Kommission am 4. Oktober 2018 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt und die Frist von zwölf Wochen somit eingehalten wurde;

3.   stellt fest, dass Griechenland angibt, dass die Entlassungen mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zusammenhingen, insbesondere mit ihren Auswirkungen auf die griechische Wirtschaft, etwa dem verringerten realen BIP pro Kopf, der steigenden Arbeitslosigkeit, den sinkenden Löhnen bzw. Gehältern, dem verringerten Haushaltseinkommen sowie der rasanten digitalen Entwicklung und der Kürzungen der Werbeausgaben großer Werbekunden, durch die sich das Verlagswesen verändert, stellt fest, dass in dem Wirtschaftszweig sowohl die Werbeeinnahmen als auch die Verkaufserlöse zurückgehen;

4.  weist erneut darauf hin, dass die Entlassungen, die in drei im griechischen Verlagswesen tätigen Unternehmen erfolgten, voraussichtlich gravierende Konsequenzen für die lokale Wirtschaft haben werden und dass die Auswirkungen der Entlassungen mit den Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zusammenhängen, die in dem Mangel an Arbeitsplätzen, dem Mangel an Lehrgängen, die dem auf dem Arbeitsmarkt ermittelten Bedarf entsprechen, und der großen Zahl an Arbeitssuchenden begründet liegen;

5.  hebt mit Besorgnis hervor, dass auf die Region Attika ein großer Anteil der Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit in Griechenland – einem Land, in dem die Arbeitslosenquote nach wie vor hoch ist – entfällt;

6.  weist darauf hin, dass dies – nach dem Antrag EGF/2014/018 BE von 2014, dem stattgegeben wurde[4] – der zweite Antrag Griechenlands auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF im Zusammenhang mit Entlassungen im Verlagswesen von Attika ist;

7.  weist darauf hin, dass sich der Antrag auf 550 entlassene Arbeitskräfte bezieht und der Frauenanteil hoch ist (41,82 %); weist ferner darauf hin, dass 14,73 % der entlassenen Arbeitskräfte älter als 55 Jahre sind und dass 1,6 % jünger als 30 Jahre sind; weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass aktive Arbeitsmarktmaßnahmen wichtig sind, die aus dem EGF kofinanziert werden, um die Chancen dieser gefährdeten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;

8.  begrüßt, dass mit dem geplanten Schulungsangebot den Erfahrungen Rechnung getragen wird, die im Zusammenhang mit dem ersten Antrag EGF/2014/018 GR/Attica gemacht wurden, in dessen Folge laut der laufenden Evaluierung gute Wiedereingliederungsquoten erzielt wurden;

9.  weist darauf hin, dass für Jugendliche, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), keine Maßnahmen vorgesehen sind, obwohl die NEET-Quote in Griechenland nach wie vor hoch ist;

10.  hebt hervor, dass Beihilfen an die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Personen geknüpft sind und dass sie somit unter den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Griechenland einen wirklichen Anreiz bieten können;

11.  stellt fest, dass die Beihilfen und finanziellen Anreize, etwa Einstellungsanreize, Beihilfen für die Arbeitssuche und Beihilfen für Schulungen, nahe bei dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen;

12.   stellt fest, dass Griechenland fünf Arten von Maßnahmen für die unter diesen Antrag fallenden entlassenen Arbeitskräfte plant: (i) Berufsberatung und Unterstützung bei der Arbeitssuche, (ii) Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung im Einklang mit dem Bedarf auf dem Arbeitsmarkt, (iii) Beitrag zu Unternehmensgründungen, (iv) Beihilfe für die Arbeitsuche sowie Beihilfe für Schulungen und (v) Einstellungsanreize;

13.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit Vertretern des Journalistenverbands der Zeitungen von Athen (ΕΣΗΕΑ), der Arbeitnehmervereinigung der Tagespresse von Athen (ΕΠΗΕΑ) und dem Ministerium für Arbeit ausgearbeitet wurde;

14.  betont, dass die griechischen Behörden bestätigt haben, dass die förderfähigen Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden und dass jegliche Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird;

15.  weist erneut darauf hin, dass gemäß Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

16.  weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf, und begrüßt die entsprechende Bestätigung Griechenlands;

17.  fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Wirtschaftszweigen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner fundierte Daten über die Auswirkungen der EGF-Finanzierung, einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen;

18.  weist erneut auf seine Forderung an die Kommission hin, den Zugang der Öffentlichkeit zu sämtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit den EGF-Fällen sicherzustellen;

19.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.13, S. 884.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]  Beschluss (EU) 2015/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/018 GR/Attica Broadcasting, Griechenland) (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 29–30).

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Griechenlands – EGF/2018/003 EL/Attika – Verlagswesen)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)  Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[3] festgelegt, darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)  Am 22. Mai 2018 reichte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen im Verlagswesen in der Region Attika ein. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 um zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

(4)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 308 500 EUR für den Antrag Griechenlands bereitzustellen.

(5)  Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 2 308 500 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem … [Datum der Annahme dieses Beschlusses][4]*.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

Der Präsident  Der Präsident

  • [1]   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [2]   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [3]   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
  • [4] *   Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einzufügen.

BEGRÜNDUNG

I.  Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[1] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[2] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.

Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Übertragung der Mittel vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

II.  Antrag Griechenlands und Vorschlag der Kommission

Am 4. Oktober 2018 nahm die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten Griechenlands an, durch den Arbeitnehmer, die in drei Unternehmen des Wirtschaftszweigs Verlagswesen (NACE Rev. 2, Abteilung 58) in der NUTS-2-Region Attika (EL30) in Griechenland entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen. Der Vorschlag wurde am 4. Oktober 2018 dem Europäischen Parlament übermittelt.

Dies ist der neunte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2018 geprüft wird, und der dritte Antrag im Wirtschaftszweig Verlagswesen (NACE Rev. 2, Abteilung 58) seit der Einrichtung des EGF. Er betrifft 550 entlassene Arbeitnehmer und die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags aus dem EGF für Griechenland in Höhe von 2 308 500 EUR.

Der Antrag wurde der Kommission am 22. Mai 2018 übermittelt und bis zum 1. August 2018 um zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission schloss ihre Bewertung am 4. Oktober 2018 ab und gelangte zu dem Schluss, dass der Antrag unter Zugrundelegung aller anwendbaren Bestimmungen der EGF-Verordnung die Bedingungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung erfüllt.

Griechenland gibt an, dass die Entlassungen mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zusammenhingen, insbesondere mit weitreichenden Strukturveränderungen im Verlagswesen aufgrund des stetigen Rückgangs der Verkaufszahlen für Zeitungen und Zeitschriften und der Kürzungen der Werbeausgaben großer Werbekunden. Dies ist eine unmittelbare Folge des Wirtschaftsabschwungs, die dadurch verstärkt wurde, dass die Leserschaft aufgrund des digitalen Wandels von Print-Medien auf elektronische Medien umgestiegen ist. Letzteres liegt in erster Linie daran, dass die elektronischen Medien weitgehend kostenlos abgerufen werden können sowie leicht und unmittelbar zugänglich sind.

Infolgedessen sank der Verkauf von Zeitungen zwischen 2011 und 2017 von 144 Millionen Exemplaren auf 57 Millionen im Jahr 2017, und jener von Zeitschriften von 60 Millionen auf 23 Millionen. Zwischen 2005 und 2014 ging der Umsatz im Verlagswesen um 56,4 % zurück. 2015 ging der Umsatz um 14,3 % zurück, 2016 um 8,3 % und 2017 um 19,5 %.

Sämtliche Entlassungen wurden in Attika vorgenommen; auf die Region entfallen 34,7 % der gesamten Arbeitslosigkeit in Griechenland und 36 % der Langzeitarbeitslosigkeit. Eine große Anzahl der entlassenen Arbeitnehmer sind Frauen (41,82 %). 14,73 % der entlassenen Arbeitskräfte sind älter als 55 Jahre. Daher sind aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, umso wichtiger, um die Chancen dieser gefährdeten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern.

Die fünf Arten von Maßnahmen für entlassene Arbeitnehmer, für die eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt wird, umfassen:

–  Berufsberatung: Diese Begleitmaßnahme wird allen Teilnehmern angeboten und umfasst folgende Schritte: (i) allgemeine Information, (ii) Aufnahme und Registrierung, (iii) Erstellung eines Papiers über die persönlichen und beruflichen Qualifikationen, (iv) Unterstützung bei der Arbeitssuche und Berufsorientierung, (v) Unterstützung auf dem Weg zur Beschäftigung und (vi) Überwachung.

–  Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung: Hierbei werden berufsbildende Lehrgänge angeboten, die dem ermittelten Bedarf auf dem Arbeitsmarkt entsprechen, und zwar in Bereichen und Branchen, die gute Entwicklungsaussichten bieten. Diese Lehrgänge werden auch auf die während der Berufsorientierung identifizierten Bedürfnisse der Arbeitnehmer eingehen.

–  Beitrag zu Unternehmensgründungen: Arbeitnehmer, die ihr eigenes Unternehmen gründen, erhalten bis zu 15 000 EUR als Beitrag zur Deckung der Anlaufkosten.

–  Beihilfe für die Arbeitssuche und für Schulungen: Die Begünstigten erhalten 40 EUR für jeden Tag ihrer Teilnahme, um die Kosten der Teilnahme an der Berufsberatung zu decken. Die Schulungsbeihilfe beträgt 3.3 EUR pro Stunde.

–  Einstellungsanreize: Mit dieser Zahlung soll die Einstellung der entlassenen Arbeitskräfte in einem anderen Unternehmen erleichtert werden. Das einstellende Unternehmen erhält während höchstens sechs Monaten 650 EUR pro Monat, vorausgesetzt die Arbeitskraft kann nach Beendigung der Zahlung des Betrags für mindestens sechs weitere Monate im Unternehmen verbleiben.

Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar und treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

Die griechischen Behörden haben alle erforderlichen Zusicherungen gegeben, was die nachstehenden Punkte betrifft: Die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

– Die nationalen Rechtsvorschriften und die EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

– Die entlassenden Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach den Freisetzungen fortgesetzt haben, sind ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und haben entsprechende Vorkehrungen für ihre Arbeitskräfte getroffen.

– Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

– Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

– Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass die Mittel für die nationale Vorfinanzierung oder Kofinanzierung durch das nationale öffentliche Investitionsprogramm des griechischen Ministeriums für Wirtschaft und Entwicklung bereitgestellt werden. Der Finanzbeitrag wird vom Exekutivdirektorium des NSRF[4] des Ministeriums für Arbeit, soziale Sicherheit und soziale Solidarität, das als Verwaltungsbehörde fungiert, von der EDEL (Finanzkontrollausschuss) als Prüfbehörde und von der Sonderstelle für die Bescheinigung und Überprüfung kofinanzierter Programme des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Seefahrt als Bescheinigungsbehörde verwaltet.

III.  Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags in Höhe von insgesamt 2 308 500 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die Haushaltslinie für den EGF (04 04 01) vorgelegt.

Dies ist der neunte Vorschlag für eine Mittelübertragung zwecks Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bislang für 2018 unterbreitet wurde.

Kommt keine Einigung zustande, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]   Nationaler strategischer Rahmenplan (NSRF)

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

D (2018)41901

Schreiben von Marita Ulvskog, Vorsitzende des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, an Jean Arthuis, Vorsitzender des Haushaltsausschusses

Übersetzung

Betrifft:  Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2018/003 EL

Sehr geehrte Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie seine Arbeitsgruppe zum EGF haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2018/003 EL geprüft und die nachstehende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und seine Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.

Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:

A) Der Antrag stützt sich auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (EGF-Verordnung) und betrifft 550 Arbeitskräfte, die innerhalb des Bezugszeitraums von neun Monaten in 3 Unternehmen von der NACE Rev. 2 Abteilung 58 (Verlagswesen) angehörenden Wirtschaftszweigen in der Region Attika entlassen wurden.

B) Um den Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu begründen, führt Griechenland an, dass der Absatz von Tageszeitungen und Zeitschriften in den letzten Jahren infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise, unter deren Folgen Griechenland immer noch leidet, und der schnellen digitalen Entwicklung, unter deren Einfluss sich das Verlagswesen wandelt, zurückgegangen ist. Der Wirtschaftszweig sieht sich mit einem Rückgang sowohl von Werbeeinnahmen als auch von Verkaufserlösen konfrontiert.

C) 41,8 % der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer sind Frauen und 58,8 % Männer. 83,63 % der Begünstigten sind zwischen 30 und 54 Jahre alt, 14,7 % über 55 Jahre und 1,6 % unter 30.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Griechenlands zu übernehmen:

1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erfüllt sind und Griechenland somit gemäß dieser Verordnung Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 308 500 EUR hat, was 60 % der sich auf 3 847 500 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2. stellt fest, dass die Kommission ihre Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags vorliegen, am 4. Oktober 2018, d. h. innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags der griechischen Behörden, abgeschlossen hat und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3. hebt mit Besorgnis hervor, dass auf die Region Attika ein großer Anteil der Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit in Griechenland – einem Land, in dem die Arbeitslosenquote nach wie vor hoch ist – entfällt;

4. weist drauf hin, dass die aus dem EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer Angebote zur berufliche Orientierung und Unterstützung bei der Arbeitssuche, Schulungen und Umschulungen entsprechend dem Bedarf auf dem Arbeitsmarkt, Unterstützung bei der Unternehmensgründung, Einstellungsanreize sowie Beihilfen für die Arbeitssuche und für Schulungen umfassen;

5. stellt fest, dass die Beihilfen und finanziellen Anreize wie Einstellungsanreize oder Beihilfen für die Arbeitssuche und für Schulungen nahe bei dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen;

6. hebt hervor, dass die Beihilfen an die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Personen geknüpft sind und einen wirklichen Anreiz in den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Griechenland bieten können;

7. weist darauf hin, dass für Jugendliche, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), keine Maßnahmen vorgesehen sind, obwohl die NEET-Quote in Griechenland nach wie vor hoch ist;

8. begrüßt, dass mit dem geplanten Schulungsangebot den Erfahrungen Rechnung getragen wird, die im Zusammenhang mit dem ersten Antrag EGF/2014/018 GR/Attika gemacht wurden, in dessen Folge laut der laufenden Evaluierung gute Wiedereingliederungsquoten erzielt wurden;

9. begrüßt die Konsultation von Vertretern des Journalistenverbands der Tageszeitungen von Athen, der Arbeitnehmervereinigung der Tagespresse von Athen und des Ministeriums für Arbeit;

10. betont, dass die griechischen Behörden zugesichert haben, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union erhalten, und dass jegliche Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird;

11. begrüßt, dass Griechenland bestätigt hat, dass die entlassenden Unternehmen ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen sind;

12. weist darauf hin, dass nach Artikel 7 der Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte.

(Höflichkeitsformel und Unterschrift)

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Schreiben von Iskra Mihaylova, Vorsitzende des Ausschusses für regionale Entwicklung, vom 15. Oktober 2018 an Jean Arthuis, Vorsitzender des Haushaltsausschusses

Übersetzung

Betrifft:  Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Sehr geehrter Herr Arthuis,

dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurde ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zur Stellungnahme unterbreitet. Meines Wissens soll über diesen Vorschlag im Haushaltsausschuss bald ein Bericht angenommen werden.

-  Im Dokument COM(2018)0667 wird ein EGF-Beitrag in Höhe von 2 308 500 EUR für 550 Arbeitskräfte vorgeschlagen, die im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 58 (Verlagswesen) entlassen wurden. Die Entlassungen bei den betroffenen Unternehmen erfolgten in erster Linie in der NUTS-2-Region Aττική (Attika) (EL30) in Griechenland.

Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem EGF sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 niedergelegt.

Die Ausschusskoordinatoren haben diesen Vorschlag geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zum Zweck der Bereitstellung des vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Betrags hat.

(Höflichkeitsformel und Unterschrift)

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

21.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Urmas Paet, Răzvan Popa, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Inese Vaidere, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Stanisław Żółtek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Karine Gloanec Maurin, Tomáš Zdechovský

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

28

+

ALDE

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Gérard Deprez, Urmas Paet

ECR

Zbigniew Kuźmiuk

NI

Neoklis Sylikiotis

PPE

Richard Ashworth, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Monika Hohlmeier, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Inese Vaidere, Tomáš Zdechovský, Patricija Šulin

S&D

Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Vladimír Maňka, Răzvan Popa, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Manuel dos Santos

VERTS/ALE

Jordi Solé, Indrek Tarand

3

ECR

Bernd Kölmel

ENF

André Elissen, Stanisław Żółtek

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 27. November 2018
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