BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz

26.11.2018 - (COM(2018)0307 – C8-0182/2018 – 2018/0154(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Cecilia Wikström


Verfahren : 2018/0154(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0395/2018
Eingereichte Texte :
A8-0395/2018
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz

(COM(2018)0307 – C8-0182/2018 – 2018/0154(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0307),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0182/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0395/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Um auf den neuen Bedarf an Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration innerhalb der Union reagieren zu können und angesichts der Tatsache, dass sich die Migrationsmerkmale rasch verändern, ist ein Rechtsrahmen erforderlich, mit dem rasch auf sich ändernde einschlägige Bedürfnisse reagiert werden kann.

(2)  Um auf den neuen Bedarf an Statistiken über Migration und internationalen Schutz innerhalb der Union reagieren zu können und angesichts der Tatsache, dass sich die Migrationsbewegungen rasch verändern, ist ein Rechtsrahmen erforderlich, mit dem rasch auf den sich ändernden einschlägigen Bedarf an Statistiken über Migration und internationalen Schutz reagiert werden kann.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Aufgrund des ständigen Wandels und der Verschiedenartigkeit der derzeitigen Migrationsströme sind umfassende und vergleichbare nach Geschlecht untergliederte statistische Daten über Migranten erforderlich, um die reale Lage zu verstehen, Schwachstellen und Ungleichheiten zu ermitteln und den politischen Entscheidungsträgern zuverlässige Daten und Informationen für die Ausarbeitung künftiger öffentlicher Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Damit die Union adäquat auf migrationsbedingte Herausforderungen reagieren kann, werden unterjährliche Daten zu Asyl und gesteuerter Migration benötigt.

(3)  Damit die Union adäquat auf migrationsbedingte Herausforderungen reagieren und gleichstellungsorientierte und auf Menschenrechten basierende Maßnahmen ausarbeiten kann, werden unterjährliche Daten zu Asyl und gesteuerter Migration benötigt.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration sind von grundlegender Bedeutung für die Untersuchung, Definition und Evaluierung eines breiten Spektrums politischer Schritte unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen bezüglich der Ankunft von Personen, die in Europa Schutz suchen.

(4)  Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration sind von grundlegender Bedeutung für die Untersuchung, Definition und Evaluierung eines breiten Spektrums politischer Schritte unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen bezüglich der Ankunft von Personen, die in Europa Schutz suchen, um bestmögliche Lösungen zu erzielen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Statistiken über Migration und internationalen Schutz sind unerlässlich, um einen Überblick über die Migrationsbewegungen innerhalb der Union zu erhalten und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Rechtsvorschriften der Union im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegten Grundrechten ordnungsgemäß anzuwenden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Die Verfolgung aufgrund des Geschlechts stellt einen Grund für die Beantragung und die Gewährung von internationalem Schutz dar. Die nationalen und statistischen Stellen der Union sollten Statistiken über Anträge auf internationalen Schutz aus Gründen des Geschlechts, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, erheben.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Damit die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verwirklicht werden können, sollten für die Erhebung, Analyse und Verbreitung von hochwertigen nationalen Statistiken und Unionsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden, insbesondere indem dahingehende Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1a unterstützt werden.

 

______________

 

1a  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Diese Verordnung garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

(10)  Diese Verordnung garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf den Schutz personenbezogener Daten, auf Nichtdiskriminierung und auf Gleichstellung der Geschlechter nach den Artikeln 7, 8, 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a.

 

______________

 

1a  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Durch die Erhebung von nach Geschlecht untergliederten Daten sollte es möglich sein, die spezifische Schutzbedürftigkeit und die spezifischen Kapazitäten von Frauen und Männern zu ermitteln und zu analysieren sowie Lücken und Ungleichheiten aufzuzeigen. Durch Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Erhebung von Daten über Migration kann die Gleichstellung möglicherweise stärker gefördert werden und können Möglichkeiten für benachteiligte Gruppen geschaffen werden. In den Migrationsstatistiken sollten auch Variablen wie Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung berücksichtigt werden, damit Daten über die Erfahrungen der Angehörigen der erweiterten LGBTQI-Gemeinschaft und über Ungleichheiten im Rahmen der Migrations- und Asylverfahren erhoben werden können.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Spezifizierung von Untergliederungen Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) ausgeübt werden.

(11)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse betreffend die Festlegung von Bestimmungen über die zur Übermittlung von Daten geeigneten Formate übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

__________________

__________________

25 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 an technologische und wirtschaftliche Entwicklungen sollte der Kommission im Zusammenhang mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um bestimmte Definitionen zu aktualisieren und um die Festlegung von Datengruppen und weiteren Untergliederungen zu ergänzen und Regeln betreffend Genauigkeits- und Qualitätsstandards festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1a festgelegten Grundsätzen in Einklang stehen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

 

________________

 

1a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b)  Um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Bewertung. Die Kommission sollte die Statistiken, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 erhoben werden, ihre Qualität und rechtzeitige Bereitstellung für die Zwecke der Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat gründlich prüfen. Mit allen Akteuren, die an der Erhebung von Daten im Zusammenhang mit Asylverfahren beteiligt sind, einschließlich der Organisationen der Vereinten Nationen und anderer internationaler und nichtstaatlicher Organisationen, sollten enge Absprachen erfolgen.

Begründung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 12 alle drei Jahre über die Anwendung der Verordnung Bericht. Die Berichte sollten auf einer gründlichen Bewertung der Umsetzung und der Konsultation wichtiger Akteure, die an der Erhebung und Analyse von Daten über Migration und internationalem Schutz beteiligt sind, beruhen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  1 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1)  Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)  die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und -prozesse in den Mitgliedstaaten, bei denen es um Zuwanderung, Erteilung von Aufenthaltstiteln, Staatsangehörigkeit, Asyl und andere Formen des internationalen Schutzes sowie die Bekämpfung der illegalen Einwanderung geht.

c)  die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und -prozesse in den Mitgliedstaaten, bei denen es um Zuwanderung, Erteilung von Aufenthaltstiteln, Staatsangehörigkeit, Asyl und andere Formen des internationalen Schutzes, irreguläre Einreise, irregulären Aufenthalt und irreguläre Rückführungsmaßnahmen geht.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32013L0033)

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) – Buchstabe a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  2 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1a)  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

j) „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(2);

j) „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates2;

_______________

_______________

2  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

2  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) – Buchstabe b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  2 – Absatz 1 – Buchstabe k

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

b)  Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

k) „Flüchtlingseigenschaft“ die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/83/EG;

k) „Flüchtlingseigenschaft“ die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95/EU;

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) – Buchstabe c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  2 – Absatz 1 – Buchstabe l

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

c)  Absatz 1 Buchstabe l erhält folgende Fassung:

l) „subsidiärer Schutzstatus“ den subsidiären Schutzstatus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2004/83/EG;

l) „subsidiärer Schutzstatus“ den subsidiären Schutzstatus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/95/EU;

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) – Buchstabe d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  2 – Absatz 1 – Buchstabe m

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

d)  Absatz 1 Buchstabe m erhält folgende Fassung:

m) „Familienangehörige“ Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist(3);

m) „Familienangehörige“ die Familienmitglieder im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

_______________

_______________

3  ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

3  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) – Buchstabe e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  2 – Absatz 1 – Buchstabe o

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

d)  Absatz 1 Buchstabe o erhält folgende Fassung:

o) unbegleitete Minderjährige“ unbegleitete Minderjährige im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Richtlinie 2004/83/EG;

o) unbegleitete Minderjährige“ unbegleitete Minderjährigen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe l der Richtlinie 2011/95/EU;

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) – Buchstabe f (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  2 – Absatz 1 – Buchstabe p

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

f)  Absatz 1 Buchstabe p erhält folgende Fassung:

p) „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) [12];

p) „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates5;

________________

________________

5  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

5  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) – Buchstabe g (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  2 – Absatz 1 – Buchstabe q

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

g)  Absatz 1 Buchstabe q erhält folgende Fassung:

q) „Drittstaatsangehörige, denen die Einreise verweigert wird“, Drittstaatsangehörige, denen die Einreise an der Außengrenze verweigert wird, weil sie nicht alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 erfüllen und nicht zu den Personengruppen zählen, auf die in Artikel 5 Absatz 4 jener Verordnung Bezug genommen wird;

q) „Drittstaatsangehörige, denen die Einreise verweigert wird“, Drittstaatsangehörige, denen die Einreise an der Außengrenze verweigert wird, weil sie nicht alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)  2016/399 erfüllen und nicht zu den Personengruppen zählen, auf die in Artikel 5 Absatz 2 jener Verordnung Bezug genommen wird;

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) – Buchstabe h (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  2 – Absatz 1 – Buchstabe s a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

h)  In Absatz 1 wird folgende Ziffer angefügt:

 

sa) „Abschiebung“ eine Abschiebung gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*;

 

________________

 

*  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) – Buchstabe i (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  2 – Absatz 1 – Buchstabe s b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

i)  In Absatz 1 wird folgende Ziffer angefügt:

 

sb) „freiwillige Ausreise" die freiwillige Ausreise im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie 2008/115/EG;

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) – Buchstabe j (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  2 – Absatz 1 – Buchstabe s c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

j)  In Absatz 1 wird folgende Ziffer angefügt:

 

sc) „unterstützte freiwillige Ausreise" die freiwillige Rückkehr gemäß Artikel 3 Nummer 8 der Richtlinie 2008/115/EG mit logistischer, finanzieller oder sonstiger materieller Unterstützung;

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu) – Buchstabe k (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

k)  Absatz 3 wird gestrichen.

 

 

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1b)  Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Artikel 3

Statistiken über internationale Wanderung, Wohnbevölkerung und den Erwerb der Staatsangehörigkeit

Statistiken über internationale Wanderung, Wohnbevölkerung und den Erwerb der Staatsangehörigkeit

(1)  Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über:

(1)  Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat‑) Statistiken über:

a)  Zuwanderer in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:

a)  Zuwanderer in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:

i)  Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

i)  Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;

ii)  Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

ii)  Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;

iii)  Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

iii)  Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;

b)  Abwanderer aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:

b)  Abwanderer aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:

i)  Staatsangehörigkeit (in Gruppen);

i)  Staatsangehörigkeit (in Gruppen);

ii)  Alter;

ii)  Alter;

iii)  Geschlecht,

iii)  soziales Geschlecht;

iv)  Länder des nächsten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen);

iv)  Länder des nächsten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen);

c)  Personen mit üblichem Aufenthaltsort in dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende des Berichtszeitraums in folgender Untergliederung:

c)  Personen mit üblichem Aufenthaltsort in dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende des Bezugszeitraums in folgender Untergliederung:

i)  Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

i)  Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;

ii)  Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

ii)  Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;

d)  Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben und die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats während des Berichtsjahrs erworben haben und die zuvor Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bzw. staatenlos waren, untergliedert nach Alter und Geschlecht sowie nach der früheren Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen bzw. danach, ob die Person zuvor staatenlos war.

d)  Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben und die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats während des Berichtsjahrs erworben haben und die zuvor Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bzw. staatenlos waren, untergliedert nach Alter und sozialem Geschlecht sowie nach der früheren Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen bzw. danach, ob die Person zuvor staatenlos war.

 

da)  Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben und während des Bezugsjahres die Erlaubnis zum langfristigen Aufenthalt erworben haben, untergliedert nach Alter und sozialem Geschlecht.“

2.  Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

2.  Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2020.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1538559664710&uri=CELEX:32007R0862)

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe -a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-a)  Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)  während des Berichtszeitraums zurückgezogenen Anträge auf internationalen Schutz.

c)   während des Bezugszeitraums zurückgezogenen Anträge auf internationalen Schutz, untergliedert nach der Art des Rückzugs;

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und deren Anträge gemäß dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* bearbeitet wurden;

 

__________________

 

*  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)  Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und deren Anträge gemäß den Verfahren an der Grenze nach Artikel 43 der Richtlinie 2013/32/EU bearbeitet wurden;

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dc)  Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und die von dem beschleunigten Verfahren bzw. dem Verfahren an der Grenze gemäß Artikel 24 Absatz 3 bzw. Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2013/32/EU ausgenommen sind;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dd)  Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und dabei nicht gemäß Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* in Eurodac erfasst wurden;

 

__________________

 

* Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

de)  Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und Beweisdokumente vorlegen können, mithilfe derer ihre Identität ermittelt werden kann.“

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

df)  Personen, die während des Bezugszeitraums einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2013/32/EU gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dg)  Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und die sich am Ende des Bezugszeitraums im Sinne der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* in Haft befinden, untergliedert nach den Monaten, in denen diese Personen in Haft genommen wurden und den Gründen für diese Haft;

 

____________________

 

*Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d h (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dh)  Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und für die Entscheidungen oder Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen vorliegen, wonach sie innerhalb des Bezugszeitraums im Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU in Haft zu nehmen sind;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d i (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

di)  Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und gegen die während des Bezugszeitraums eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der eine Alternative zur Inhaftnahme im Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU angeordnet wird, folgendermaßen nach der Art der Alternativen untergliedert:

 

i) Meldepflichten;

 

ii) Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit;

 

iii) Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten;

 

iv) andere Alternativen zur Haft;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d j (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dj)  Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und gegen die eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der eine Alternative zur Inhaftnahme im Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU angeordnet wird, untergliedert nach den Monaten, in denen die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung gegen diese Personen ergangen ist, und folgendermaßen weiter untergliedert nach der Art der Alternativen;

 

i) Meldepflichten;

 

ii) Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit;

 

iii) Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten;

 

iv) andere Alternativen zur Haft;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d k (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dk)  Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in deren Fall ein Verfahren zur Bestimmung ihres Alters durchgeführt wurde;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d l (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dl)  Entscheidungen, das Alter von Antragstellern bestimmen zu lassen, in folgender Untergliederung:

 

i) Altersbestimmungen, denen zufolge der Antragsteller minderjährig ist;

 

ii) Altersbestimmungen, denen zufolge der Antragsteller volljährig ist;

 

iii) ergebnislose oder abgebrochene Altersbestimmungen;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d m (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dm)  Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie besondere Verfahrensgarantien im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 2013/32/EU benötigen oder besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2013/33/EU haben;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d n (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dn)  Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und denen unentgeltliche Rechtsberatung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/32/EU gewährt wurde, untergliedert nach Verfahren in erster und zweiter Instanz;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d o (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

do)  Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und denen am Ende des Bezugszeitraums gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2013/33/EU materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme gewährt werden, die den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen;“

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d p (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dp)  Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz als unbegleitete Minderjährige gestellt haben und für die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2013/32/EU ein Vertreter bestellt wurde;

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d q (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dq)  Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und als unbegleitete Minderjährige anerkannt wurden und denen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2013/33/EU Zugang zum Bildungssystem gewährt wurde;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d r (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dr)  Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und als unbegleitete Minderjährige anerkannt wurden und gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2011/95/EU untergebracht wurden, untergliedert nach dem Grund der Unterbringung;

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – Buchstabe d s (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ds)  die durchschnittliche Zahl der unbegleiteten Minderjährigen pro Vormund während des Bezugszeitraums;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 1 – letzter Unterabsatz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Statistiken werden nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugsmonats übermittelt. Der erste Bezugsmonat ist der Januar 2020.

Diese Statistiken werden nach Alter und sozialem Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugsmonats übermittelt. Der erste Bezugsmonat ist der Januar 2020.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ba)  Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a) Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, wie etwa Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden, und Entscheidungen im prioritären und beschleunigten Verfahren, und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

a) Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden, folgendermaßen untergliedert:

 

i) Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden, weiter untergliedert nach den Gründen für ihre Unzulässigkeit;

 

ii) Entscheidungen, mit denen Anträge als unbegründet zurückgewiesen wurden;

 

iii) Entscheidungen, mit denen Anträge im regulären Verfahren als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurden, weiter untergliedert nach den Gründen für die Zurückweisung;

 

iv) Entscheidungen, mit denen Anträge im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurden, weiter untergliedert nach den Gründen für die Beschleunigung und den Gründen für die Zurückweisung;

 

v) Entscheidungen, mit denen Anträge mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass der Antragsteller einen internen Schutz in seinem Herkunftsland im Sinne von Artikel 8 der Verordnung 2011/95/EU in Anspruch nehmen kann;

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bb)  Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b) Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

b) Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Bezugszeitraums getroffen wurden und mit denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, widerrufen oder beendet oder ihre Erneuerung aufgrund der Beendigung dieses Status, der Ausweisung oder aus anderen Gründen verweigert wird; Entscheidungen betreffend die Beendigung oder Ausweisung sind weiter nach den Gründen für die Beendigung bzw. für die Ausweisung zu untergliedern;

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bc)  Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c) Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

c) Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Bezugszeitraums getroffen wurden und mit denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, widerrufen, beendet oder seine Erneuerung aufgrund der Beendigung dieses Status, der Ausweisung oder aus anderen Gründen verweigert wird; Entscheidungen betreffend die Beendigung oder Ausweisung sind weiter nach den Gründen für die Beendigung bzw. für die Ausweisung zu untergliedern;

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bd)  In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

ea)  Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Bezugszeitraums getroffen wurden, untergliedert nach Art der Entscheidung, Dauer der Einschränkung oder des Entzugs und nach den Gründen hierfür.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 2 – letzter Unterabsatz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Statistiken werden nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von drei Monaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Der erste Bezugszeitraum ist Januar bis März 2020.

Diese Statistiken werden nach Alter und sozialem Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von drei Monaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Der erste Bezugszeitraum ist Januar bis März 2020.

 

Diese Statistiken sind weiter zu untergliedern nach Entscheidungen, die im Anschluss an eine persönliche Anhörung getroffen wurden, und Entscheidungen, die ohne eine persönliche Anhörung getroffen wurden. Die Statistiken über Entscheidungen, die im Anschluss an eine persönliche Anhörung getroffen wurden, sind weiter zu untergliedern nach persönlichen Anhörungen, in denen dem Antragsteller ein Dolmetscher zur Verfügung stand, und persönlichen Anhörungen, in denen dem Antragsteller kein Dolmetscher zu Verfügung stand.“

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

da)  Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b) der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, wie etwa Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden, und Entscheidungen im prioritären und beschleunigten Verfahren, und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

b) der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Bezugszeitraums getroffen wurden, in folgender Untergliederung:

 

i) Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden, weiter untergliedert nach den Gründen für ihre Unzulässigkeit;

 

ii) Entscheidungen, mit denen Anträge als unbegründet zurückgewiesen wurden;

 

iii) Entscheidungen, mit denen Anträge im regulären Verfahren als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurden, weiter untergliedert nach den Gründen für die Zurückweisung;

 

iv) Entscheidungen, mit denen Anträge im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurden, weiter untergliedert nach den Gründen für die Beschleunigung und den Gründen für die Zurückweisung;

 

v) Entscheidungen, mit denen Anträge mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass der Antragsteller einen internen Schutz in seinem Herkunftsland im Sinne von Artikel 8 der Verordnung 2011/95/EU in Anspruch nehmen kann;

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

db)  Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c) der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

Personen, die von endgültigen Entscheidungen, die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden, betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, widerrufen oder beendet wird oder ihre Erneuerung aufgrund des Verlusts der Flüchtlingseigenschaft, der Ausweisung oder aus anderen Gründen verweigert wird; Entscheidungen betreffend die Beendigung oder Ausweisung sind weiter nach den Gründen für die Beendigung bzw. für die Ausweisung zu untergliedern;

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

dc)  Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d) der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

d) Personen, die von endgültigen Entscheidungen, die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden, betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, widerrufen oder beendet wird oder seine Erneuerung aufgrund des Verlusts der Flüchtlingseigenschaft, der Ausweisung oder aus anderen Gründen verweigert wird; Entscheidungen betreffend die Beendigung oder Ausweisung sind weiter nach den Gründen für die Beendigung bzw. für die Ausweisung zu untergliedern;

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 3 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dd)  In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

ga)  Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Bezugszeitraums getroffen wurden, untergliedert nach Art der Entscheidung, Dauer der Einschränkung oder des Entzugs und nach den Gründen hierfür.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 3 – letzter Unterabsatz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Statistiken unter den Buchstaben b, c, d, e, f und g werden nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Zusätzlich werden für Buchstabe g die Statistiken nach Land des Wohnorts und nach Art der Asylentscheidung untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2020.

Die Statistiken unter den Buchstaben b, c, d, e, f und g werden nach Alter und sozialem Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Zusätzlich werden für Buchstabe g die Statistiken nach Land des Wohnorts und nach Art der Asylentscheidung untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2020.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  Folgender Absatz wird eingefügt:

 

(3a)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Dauer der Rechtsmittelverfahren in Kalendertagen, vom Zeitpunkt, an dem das Rechtsmittel eingelegt wurde, bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Rechtsmittelverfahren.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 4 – letzter Unterabsatz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Statistiken beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2020.

Diese Statistiken werden nach Alter und sozialem Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Diese Statistiken beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs übermittelt. Der erste Bezugszeitraum ist der Januar 2020.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe h a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  4 – Absatz 4 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha)  Folgender Absatz wird angefügt:

 

(4a)   Die in Absatz 1 und Absatz 4 genannten Statistiken werden nach dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, aufgeschlüsselt.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) – Buchstabe a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  5 – Überschrift

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1a)  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

 

a)  Der Titel erhält folgende Fassung:

Statistiken über die Bekämpfung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts

Statistiken über die Bekämpfung der irregulären Einreise und des illegalen Aufenthalts

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) – Buchstabe b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  5 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

b)  Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)  Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an der Außengrenze verweigert wird;

a)  Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an der Außengrenze verweigert wird, untergliedert nach Alter, sozialem Geschlecht und Staatsangehörigkeit;

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) – Buchstabe c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  5 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

c)  Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)  Drittstaatsangehörigen, bei denen festgestellt wird, dass sie sich nach den nationalen Zuwanderungsvorschriften illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten.

b)  Drittstaatsangehörigen, bei denen festgestellt wird, dass sie sich nach den nationalen Zuwanderungsvorschriften irregulär im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) – Buchstabe d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  5 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

b)   Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Statistiken nach Buchstabe b sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern.

Die Statistiken nach Buchstabe b sind nach Alter und sozialem Geschlecht, der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, den Gründen für ihre Festnahme und dem Ort der Festnahme zu untergliedern.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  6 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)  die Zahl der von Drittstaatsangehörigen gestellten Anträge auf erstmalige Aufenthaltstitel, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Beantragung der Genehmigung, Alter und sozialem Geschlecht;

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  6 – Absatz 1 – Buchstabe -a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-aa)  die Zahl der von Drittstaatsangehörigen gestellten Anträge auf erstmalige Aufenthaltstitel, die abgelehnt wurden, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Beantragung der Genehmigung, Alter und sozialem Geschlecht.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  6 – Absatz 1 – Buchstabe -a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-ab)  die Zahl der während des Bezugszeitraums abgelehnten Anträge auf Aufenthaltstitel, durch die sich der Zuwandererstatus einer Person oder der Grund ihres Aufenthalts ändert, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Verweigerung des Aufenthaltstitels, nach Alter und Geschlecht;

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  während des Bezugszeitraums erteilte Titel, mit denen der betreffenden Person erstmals der Aufenthalt genehmigt wurde, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und Geschlecht;

i)  während des Bezugszeitraums erteilte Titel, mit denen der betreffenden Person erstmals der Aufenthalt genehmigt wurde, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und sozialem Geschlecht;

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  während des Bezugszeitraums erteilte Titel, die aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus einer Person oder des Motivs ihres Aufenthalts gewährt wurden, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und Geschlecht;

ii)  während des Bezugszeitraums erteilte Titel, die aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus einer Person oder des Motivs ihres Aufenthalts gewährt wurden, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und sozialem Geschlecht;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  am Ende des Bezugszeitraums gültige Titel (Zahl der erteilten Titel, die weder zurückgenommen wurden noch abgelaufen sind), untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und Geschlecht;

iii)  am Ende des Bezugszeitraums gültige Titel (Zahl der erteilten Titel, die weder zurückgenommen wurden noch abgelaufen sind), untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und sozialem Geschlecht;

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  6 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Zahl der langfristig Aufenthaltsberechtigten am Ende des Bezugszeitraums, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, nach Art der Langfristigkeit, nach Alter und Geschlecht.

b)  die Zahl der langfristig Aufenthaltsberechtigten am Ende des Bezugszeitraums, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, nach Art der Langfristigkeit, nach Alter und sozialem Geschlecht.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für die unter den Punkten -a), -aa) und a) vorgesehenen Statistiken werden Titel, die aus familiären Gründen erteilt werden, weiter nach dem Grund und dem Status des Zusammenführenden, der dem Drittstaatsangehörigen den Zuzug ermöglicht, aufgeschlüsselt.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  7 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-a)  Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a) die Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren illegaler Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats festgestellt wird und gegen die eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats auferlegt wird, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen;

a) die Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren irregulärer Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats festgestellt wird und gegen die eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der der irreguläre Aufenthalt festgestellt und eine Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats auferlegt wird, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und den Gründen für diese Entscheidung;

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  7 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-aa)  In Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

 

aa)  die Anzahl der Drittstaatsangehörigen im Sinne von Buchstabe a dieses Artikels, gegen die am Ende des Bezugszeitraums eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der ein Einreiseverbot im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2008/115/EG verhängt wird, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen;

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  7 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-ab)  In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

ab)  die Anzahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die innerhalb des Bezugszeitraums eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlassen wurde, mit der ihre Inhaftierung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* angeordnet wird;

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  7 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-ac)  In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

ac)  die Anzahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die vor Ende des Bezugszeitraums eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung ergangen ist, mit der ihre Inhaftierung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG angeordnet wird, aufgeschlüsselt nach dem Monat, in dem diese Drittstaatsangehörigen in Haft genommen wurden;

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  7 – Absatz 1 – Buchstabe a d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-ad)  In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

ad)  die Zahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die während des Bezugszeitraums eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der eine Alternative zur Inhaftnahme im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG angeordnet wird, folgendermaßen untergliedert nach der Art der Alternativen:

 

i) Meldepflichten;

 

ii) Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit;

 

iii) Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten;

 

iv) andere Alternativen zur Haft;

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  7 – Absatz 1 – Buchstabe a e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-ae)  In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

ae)  Zahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die vor Ende des Bezugszeitraums eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der eine Alternative zur Inhaftnahme im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG angeordnet wird, untergliedert nach den Monaten, in dem die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung gegen diese Personen ergangen ist, und folgendermaßen weiter untergliedert nach der Art der Alternativen:

 

i) Meldepflichten;

 

ii) Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit;

 

iii) Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten;

 

iv) andere Alternativen zur Haft;

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a f (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  7 – Absatz 1 – Buchstabe a f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-af)  In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

af)  die Anzahl der Drittstaatsangehörigen, deren Abschiebung innerhalb des Bezugszeitraums gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2008/115/EG durch eine Entscheidung aufgeschoben wurde, aufgeschlüsselt nach dem Grund des Aufschubs und der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen;

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a g (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  7 – Absatz 1 – Buchstabe a g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-ag)  In Absatz 1 wird nach Buchstabe a) Buchstabe ag) eingefügt:

 

ag)  die Anzahl der Familien aus Drittstaaten, gegen die innerhalb des Berichtszeitraums eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlassen wurde, mit der ihre Inhaftnahme angeordnet wird, und die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren unterzogen wurden;

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  7 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nach Buchstabe a tatsächlich verlassen haben, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der zurückgeführten Personen, nach Art der Rückführung und erhaltenen Unterstützung sowie nach Zielland.

b)  die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nach Buchstabe a tatsächlich verlassen haben, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der zurückgeführten Personen, nach Art der Rückführung und erhaltenen Unterstützung sowie nach Zielland und weiter untergliedert nach der Rückkehr in das Herkunftsland der Angehörigen von Drittstaaten;

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  7 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  In Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

ba)  die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung tatsächlich verlassen haben, folgendermaßen untergliedert nach der Art der Entscheidung:

 

i)  im Einklang mit einem formellen Rückübernahmeabkommen der Union;

 

ii)  im Einklang mit einer informellen Rückübernahmevereinbarung;

 

iii)  im Einklang mit einem nationalen Rückübernahmeabkommen;

 

Diese Statistiken sind nach dem Zielland und der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen weiter zu untergliedern.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Bezugszeiträume von drei Monaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Der erste Bezugszeitraum ist Januar bis März 2020.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Statistiken werden nach dem Alter und dem sozialen Geschlecht der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Der erste Bezugszeitraum ist der Januar 2020.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  9 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(4a)  Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission (Eurostat) Bericht über die verwendeten Datenquellen, die Gründe für die Auswahl dieser Quellen sowie die Auswirkungen der Wahl der Datenquellen auf die Qualität der Statistiken und über die angewandten Schätzverfahren und halten die Kommission (Eurostat) über Änderungen daran auf dem Laufenden.

(2)  (2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission (Eurostat) Bericht über die verwendeten Datenquellen, die Gründe für die Auswahl dieser Quellen sowie die Auswirkungen der Wahl der Datenquellen auf die Qualität der Statistiken, die zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten umgesetzten Mechanismen und über die angewandten Schätzverfahren und halten die Kommission (Eurostat) über Änderungen daran auf dem Laufenden.

 

 

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

Artikel 9a

 

Delegierte Rechtsakte

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Definitionen des Artikels 2 Absatz 1 zu erlassen.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 Buchstabe a zur Änderung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

 

a) die Kategorien von Gruppen für das Geburtsland, Gruppen für das Land des letzten und des nächsten gewöhnlichen Aufenthaltsorts und Gruppen für die Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1;

 

b) die Kategorien der Gründe für die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;

 

c) zusätzliche Untergliederungen,

 

d) die Regeln für die Genauigkeits- und Qualitätsstandards.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission ist befugt, zur Spezifizierung von Untergliederungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 und der Regeln für die geeigneten Formate zur Übermittlung von Daten, wie in Artikel 9 vorgesehen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die Regeln für die geeigneten Formate zur Übermittlung der in Artikel 9 vorgesehenen Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  10 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.

b)  Absatz 2 wird gestrichen.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

Artikel 10a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Buchstabe a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser geänderten Verordnung] übertragen.

 

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.

 

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu) – Buchstabe a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  11 – Überschrift

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(5b)  Artikel 11 wird wie folgt geändert:

 

a)  Der Titel erhält folgende Fassung:

Ausschuss

Ausschussverfahren

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu) – Buchstabe b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  11 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

b)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Beim Erlass der Durchführungsmaßnahmen wird die Kommission von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(1)  Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu) – Buchstabe c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  11 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

c)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unter Beachtung von dessen Artikel 11.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

 

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b – Buchstabe d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel  11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

d)  Absatz 3 wird gestrichen.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&from=DE)

2.10.2018

STANDPUNKT IN FORM VON ÄNDERUNGSANTRÄGEN

des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz

(COM(2018)0307 – C8-0182/2018 – 2018/0154(COD))

Für den Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter: Angelika Mlinar (Verfasserin)

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter legt dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres als federführendem Ausschuss folgende Änderungsanträge vor:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Aufgrund des ständigen Wandels und der Verschiedenartigkeit der derzeitigen Migrationsströme sind umfassende und vergleichbare nach Geschlecht untergliederte statistische Daten über Migranten erforderlich, um die Realität zu verstehen, Schwachstellen und Ungleichheiten zu ermitteln und den politischen Entscheidungsträgern zuverlässige Daten und Informationen für die Festlegung künftiger öffentlicher Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Damit die Union adäquat auf migrationsbedingte Herausforderungen reagieren kann, werden unterjährliche Daten zu Asyl und gesteuerter Migration benötigt.

(3)  Damit die Union adäquat auf migrationsbedingte Herausforderungen reagieren und gleichstellungsorientierte und auf Menschenrechten basierende Maßnahmen ausarbeiten kann, werden unterjährliche Daten zu Asyl und gesteuerter Migration benötigt.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration sind von grundlegender Bedeutung für die Untersuchung, Definition und Evaluierung eines breiten Spektrums politischer Schritte unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen bezüglich der Ankunft von Personen, die in Europa Schutz suchen.

(4)  Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration sind von grundlegender Bedeutung für die Untersuchung, Definition und Evaluierung eines breiten Spektrums politischer Schritte, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen bezüglich der Ankunft von Personen, die in Europa Schutz suchen, und auf die Anerkennung der spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen in Bezug auf Dienste, die bestimmte Gruppen oder Personen haben könnten, vor allem diejenigen, die verschiedenen Formen der Diskriminierung ausgesetzt sind und während des Migrations- und Asylverfahrens schutzbedürftiger sein könnten, wie z. B. Frauen, Schwangere, Kinder, unbegleitete Minderjährige, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Angehörige der erweiterten LGBTI-Gemeinschaft und Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Verfolgung aufgrund des Geschlechts einer Person stellt einen Grund für die Beantragung und die Gewährung von internationalem Schutz dar. Die nationalen und europäischen statistischen Stellen erheben die Statistiken zu Anträgen auf internationalen Schutz aus Gründen des Geschlechts, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Damit die Qualität und insbesondere die Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten gewährleistet, aber auch die Erstellung zuverlässiger Übersichten auf Ebene der Union sichergestellt sind, sollten die verwendeten Daten auf denselben Konzepten beruhen und sich auf denselben Bezugszeitpunkt oder -zeitraum beziehen.

(5)  Damit die Qualität und insbesondere die Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten gewährleistet, aber auch die Erstellung zuverlässiger Übersichten auf Ebene der Union sichergestellt sind, sollten die verwendeten Daten auf denselben Konzepten beruhen und sich auf denselben Bezugszeitpunkt oder -zeitraum beziehen. Diese Daten sollten nach Geschlecht und Alter untergliedert werden und Informationen über reguläre und irreguläre Ströme, Menschenhandel, die Bedürfnisse von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahmegemeinschaften sowie über andere Themen enthalten.1a

 

_________________

 

1a http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/RES/71/1

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Diese Verordnung garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

(10)  Diese Verordnung garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf den Schutz personenbezogener Daten, auf Nichtdiskriminierung und auf Gleichstellung der Geschlechter nach den Artikeln 7, 8, 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Durch die Erhebung der nach Geschlecht untergliederten Daten werden die Ermittlung und Analyse der besonderen Schutzbedürftigkeit und Kapazitäten von Frauen und Männern ermöglicht sowie Lücken und Ungleichheiten aufgezeigt. Durch die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei den Daten über Migration kann die Gleichstellung stärker gefördert werden und es können Möglichkeiten für benachteiligte Gruppen geboten werden. In den Migrationsstatistiken sollten auch Variablen wie Geschlechtsidentität und sexuelle Ausrichtung berücksichtigt werden, um Daten über die Erfahrungen der Angehörigen der erweiterten LGBTQI-Gemeinschaft und über die Ungleichheiten bei Migrations- und Asylverfahren zu erheben.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel 3 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1)  In Artikel 3 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

1.  Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:

„1.  Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:

a)  Zuwanderer in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:

a)  Zuwanderer in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:

i)  Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

i)  Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;

ii)  Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

ii)  Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;

iii)  Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

iii)  Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;

b)  Abwanderer aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:

b)  Abwanderer aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:

i)  Staatsangehörigkeit (in Gruppen);

i)  Staatsangehörigkeit (in Gruppen);

ii)  Alter;

ii)  Alter;

iii)  Geschlecht;

iii)  soziales Geschlecht;

iv)  Länder des nächsten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen);

iv)  Länder des nächsten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen);

c)  Personen mit üblichem Aufenthaltsort in dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende des Berichtszeitraums in folgender Untergliederung:

c)  Personen mit üblichem Aufenthaltsort in dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende des Berichtszeitraums in folgender Untergliederung:

i)  Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

i)  Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;

ii)  Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

ii)  Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;

d)  Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben und die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats während des Berichtsjahrs erworben haben und die zuvor Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bzw. staatenlos waren, untergliedert nach Alter und Geschlecht sowie nach der früheren Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen bzw. danach, ob die Person zuvor staatenlos war.

d)   Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben und die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats während des Berichtsjahrs erworben haben und die zuvor Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bzw. staatenlos waren, untergliedert nach Alter und sozialem Geschlecht sowie nach der früheren Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen bzw. danach, ob die Person zuvor staatenlos war.“

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&qid=1536826306115&from=DE)

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Statistiken werden nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugsmonats übermittelt. Der erste Bezugsmonat ist der Januar 2020.

Diese Statistiken werden nach Alter und sozialem Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugsmonats übermittelt. Der erste Bezugsmonat ist der Januar 2020.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e a und e b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  In Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben ea) und eb) angefügt:

 

„ea)  Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf Familienzusammenführung mit einem Begünstigten, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, abgelehnt wurden;

 

eb)  Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf Familienzusammenführung mit einem Begünstigten, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, genehmigt wurden.“

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Statistiken werden nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von drei Kalendermonaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Der erste Bezugszeitraum ist Januar bis März 2020.

Diese Statistiken werden nach Alter und sozialem Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von drei Kalendermonaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Der erste Bezugszeitraum ist Januar bis März 2020.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Statistiken unter den Buchstaben b, c, d, e, f und g werden nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Zusätzlich werden für Buchstabe g die Statistiken nach Land des Wohnorts und nach Art der Asylentscheidung untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2020.

Die Statistiken unter den Buchstaben b, c, d, e, f und g werden nach Alter und sozialem Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Zusätzlich werden für Buchstabe g die Statistiken nach Land des Wohnorts und nach Art der Asylentscheidung untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2020.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1a)  In Artikel 5 Absatz 1 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:

Die Statistiken nach Buchstabe b sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern.

Die Statistiken nach Buchstabe b sind nach Alter und sozialem Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern.“

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007R0862&qid=1536826306115&from=DE)

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  während des Bezugszeitraums erteilte Titel, mit denen der betreffenden Person erstmals der Aufenthalt genehmigt wurde, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und Geschlecht;

i)  während des Bezugszeitraums erteilte Titel, mit denen der betreffenden Person erstmals der Aufenthalt genehmigt wurde, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und sozialem Geschlecht;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  während des Bezugszeitraums erteilte Titel, die aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus einer Person oder des Motivs ihres Aufenthalts gewährt wurden, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und Geschlecht;

ii)  während des Bezugszeitraums erteilte Titel, die aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus einer Person oder des Motivs ihres Aufenthalts gewährt wurden, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und sozialem Geschlecht;

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  am Ende des Bezugszeitraums gültige Titel (Zahl der erteilten Titel, die weder zurückgenommen wurden noch abgelaufen sind), untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und Geschlecht;

iii)  am Ende des Bezugszeitraums gültige Titel (Zahl der erteilten Titel, die weder zurückgenommen wurden noch abgelaufen sind), untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und sozialem Geschlecht;

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Zahl der langfristig Aufenthaltsberechtigten am Ende des Bezugszeitraums, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, nach Art der Langfristigkeit, nach Alter und Geschlecht.

b)  die Zahl der langfristig Aufenthaltsberechtigten am Ende des Bezugszeitraums, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, nach Art der Langfristigkeit, nach Alter und sozialem Geschlecht.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Bezugszeiträume von drei Monaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Der erste Bezugszeitraum ist Januar bis März 2020.

2.  Die in Absatz 1 genannten Statistiken werden nach dem Alter und dem sozialen Geschlecht der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von drei Kalendermonaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Der erste Bezugszeitraum ist Januar bis März 2020.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a)  In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender neuer Unterabsatz eingefügt:

 

Als allgemeiner Grundsatz zum Schutz der Menschenrechte von Migranten und Asylbewerbern sollte ihr Recht auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten geachtet und Daten mit ihrer Zustimmung und freiwilligen Teilnahme erhoben werden*

 

_________________

 

*Grundsätze und Leitlinien, unterstützt durch praktische Leitlinien, zum Schutz der Menschenrechte von Migranten, die sich im Rahmen von massiven bzw. durchmischten Wanderungsbewegungen in prekären Lagen befinden

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Gemeinschaftsstatistiken über Migration und internationalen Schutz

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0307 – C8-0182/2018 – 2018/0154(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

16.5.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

31.5.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

31.5.2018

DEVE

31.5.2018

EMPL

31.5.2018

FEMM

31.5.2018

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

AFET

20.6.2018

DEVE

11.7.2018

EMPL

31.5.2018

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Cecilia Wikström

11.6.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.7.2018

27.9.2018

20.11.2018

 

Datum der Annahme

20.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Asim Ademov, Martina Anderson, Monika Beňová, Malin Björk, Michał Boni, Daniel Dalton, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Cornelia Ernst, Romeo Franz, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Monika Hohlmeier, Sophia in ‘t Veld, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Roberta Metsola, Claude Moraes, József Nagy, Ivari Padar, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Sergei Stanishev, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Lívia Járóka, Innocenzo Leontini, Andrejs Mamikins, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Josep-Maria Terricabras, Geoffrey Van Orden

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Rupert Matthews, Demetris Papadakis

Datum der Einreichung

26.11.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

36

+

ALDE

Nathalie Griesbeck, Sophia in 't Veld, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Cecilia Wikström

ECR

Kristina Winberg

GUE/NGL

Martina Anderson, Malin Björk, Cornelia Ernst, Marie-Christine Vergiat

PPE

Asim Ademov, Michał Boni, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Monika Hohlmeier, Lívia Járóka, Innocenzo Leontini, Roberta Metsola, József Nagy, Csaba Sógor, Tomáš Zdechovský

S&D

Monika Beňová, Ana Gomes, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Andrejs Mamikins, Claude Moraes, Ivari Padar, Demetris Papadakis, Birgit Sippel, Sergei Stanishev, Josef Weidenholzer

VERTS/ALE

Romeo Franz, Josep-Maria Terricabras, Bodil Valero

4

-

ECR

Daniel Dalton, Rupert Matthews, Geoffrey Van Orden

ENF

Auke Zijlstra

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 11. Dezember 2018
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