BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten

6.12.2018 - (COM(2018)0331 – C8-0212/2018 – 2018/0165(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Anne Sander


Verfahren : 2018/0165(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0437/2018
Eingereichte Texte :
A8-0437/2018
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten

(COM(2018)0331 – C8-0212/2018 – 2018/0165(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0331),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0212/2018),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018[1],

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0437/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[2]*

am Vorschlag der Kommission

---------------------------------------------------------

2018/0165 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Kapitalmarktunion-Initiative zielt darauf ab, die Abhängigkeit von Bankkrediten zu verringern, für alle kleineren und mittleren Unternehmen („KMU“) die Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt zu diversifizieren und KMU zu mehr Anleihe- und Aktienemissionen an öffentlichen Märkten zu veranlassen. In der Union niedergelassene Unternehmen, die an Handelsplätzen Kapital aufnehmen möchten, sehen sich hohen einmaligen und laufenden Offenlegungs- und Befolgungskosten gegenüber, die sie davon abhalten können, sich vordringlich um eine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zu bemühen. Darüber hinaus haben die von KMU an Handelsplätzen in der Union begebenen Titel häufig mit schwächerer Liquidität und höherer Volatilität zu kämpfen, was die Kosten der Kapitalaufnahme erhöht und diese Finanzierungsquelle zu kostspielig macht. Es bedarf daher einer horizontalen Unionspolitik für KMU. Eine solche Politik muss inklusiv, kohärent und wirksam sein und den verschiedenen Untergruppen von KMU und ihren jeweiligen Bedürfnissen Rechnung tragen. Daher sind zusätzliche Vorschriften erforderlich, mit denen Anreize dafür gesetzt werden, dass KMU mit Regelungen wie Business Angels, Gründungskapital, Risikokapital usw. vereinbar werden. Die Diversifizierung der Finanzierung von KMU stellt eine Garantie für das wirtschaftliche Wohl der Union dar.

(1a)  Unter „kleinen und mittleren Unternehmen“ bzw. „KMU“ sind Unternehmen zu verstehen, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss zumindest zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 000 000 EUR und einen Jahresnettoumsatz von höchstens 50 000 000 EUR.

(2)  Um kleinen und mittleren Unternehmen die Kapitalaufnahme zu erleichtern, damit sie wachsen können, und die weitere Entwicklung spezialisierter, auf die Erfordernisse von KMU-Emittenten mit echtem Wachstumspotenzial zugeschnittener Märkte zu fördern, wurde mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[6]eine neue Art von Handelsplatz geschaffen: die KMU-Wachstumsmärkte, die eine Unterkategorie der multilateralen Handelssysteme („MTF“) darstellen. Schon in der Richtlinie 2014/65/EU heißt es: „Schwerpunktmäßig sollte die Aufmerksamkeit darauf gelegt werden, wie eine künftige Regulierung die Nutzung dieses Marktes weiter unterstützen und fördern kann, sowie dass die Verwaltungslast verringert wird und weitere Anreize für KMU geboten werden, sich der Kapitalmärkte über KMU-Wachstumsmärkte zu bedienen“. In der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung wiederum heißt es: „Der EWSA hält an seinem früheren Standpunkt fest, wonach die mangelnde Kommunikation und das bürokratische Vorgehen erhebliche Barrieren darstellen und viel mehr unternommen werden muss, um diese Hindernisse zu überwinden. Die Kommunikation sollte stets an das Ende der Kette – die KMU selbst – gerichtet sein, indem KMU-Verbände, Sozialpartner, Handelskammern usw. einbezogen werden.“

(3)  Doch hat sich gezeigt, dass die zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Emittenten nur in relativ wenigen Punkten weniger strengen rechtlichen Anforderungen unterliegen als die zum Handel an MTFs oder geregelten Märkten zugelassenen Emittenten. Die meisten der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] festgelegten Pflichten gelten für alle Emittenten gleichermaßen – unabhängig von deren Größe und davon, an welchem Handelsplatz ihre Finanzinstrumente zum Handel zugelassen sind. Diese geringe Unterscheidung zwischen Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten und MTF-Emittenten hält multilaterale Handelssysteme davon ab, eine Registrierung als KMU-Wachstumsmarkt zu beantragen, was sich an der bislang geringen Zahl der registrierten KMU-Wachstumsmärkte ablesen lässt. Um die Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten angemessen zu fördern, sollten daher zusätzliche verhältnismäßige Erleichterungen vorgesehen werden.

(4)  Die Attraktivität der KMU-Wachstumsmärkte sollte durch weitere Senkung der Befolgungskosten und weiteren Abbau des Verwaltungsaufwands für die Emittenten an diesen Märkten erhöht werden. Um bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an geregelten Märkten die höchsten Standards zu halten, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen ungeachtet der Tatsache, dass nicht alle KMU an KMU-Wachstumsmärkten notiert sind und nicht alle an KMU-Wachstumsmärkten notierten Unternehmen KMU sind, auf die an KMU-Wachstumsmärkten notierten Unternehmen beschränkt bleiben. Um die Profitabilität der KMU-Wachstumsmärkte u. a. durch die Liquidität der von Nicht-KMU begebenen Wertpapiere zu erhalten, darf es sich nach der Richtlinie 2014/65/EU bei maximal 50 % der zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassenen Emittenten um andere Unternehmen als KMU handeln. Angesichts der Risiken, die es mit sich bringt, wenn die an derselben Handelsplatzkategorie, sprich an KMU-Wachstumsmärkten, notierten Emittenten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen nicht auf KMU-Emittenten beschränkt sein. Um Kohärenz für Emittenten und Klarheit für Anleger zu gewährleisten, sollten die Erleichterungen bei Befolgungskosten und administrativen Anforderungen unabhängig von der Marktkapitalisierung für alle Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten gelten. Wenn für alle Emittenten die gleichen Regeln gelten, ist ebenfalls gewährleistet, dass Unternehmen nicht dafür bestraft werden, wenn sie wachsen und nicht mehr als KMU gelten können. Der Schwerpunkt muss verstärkt auf KMU – den Gegenstand dieser Verordnung – und deren Bedürfnisse gelegt werden. Die Verringerung des bürokratischen Aufwands ist hierfür von entscheidender Bedeutung, es müssen aber auch weitere Maßnahmen ergriffen werden. Es müssen Anstrengungen unternommen werden, um die Informationen zu verbessern, die KMU über die ihnen gebotenen Finanzierungsoptionen unmittelbar zur Verfügung stehen. Aus den Daten geht hervor, dass ungenügende Informationen eines der Hauptprobleme von KMU beim Zugang zu anderen Finanzierungsquellen als Banken sind.

(4a)  Es sollte anerkannt werden, dass in die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und Rates[8] ein EU-Wachstumsprospekt aufgenommen wurde, der für KMU gilt, die Kapital an den Märkten aufnehmen. Der EU-Wachstumsprospekt ist eine Kurzfassung des vollständigen Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt veröffentlicht werden muss und wesentliche Informationen und Unterlagen enthält. Da der EU-Wachstumsprospekt kürzer ist, lässt er sich kostengünstiger herstellen, wodurch KMU geringere Kosten entstehen. KMU sollte es freistehen, sich für die Verwendung des EU-Wachstumsprospekts zu entscheiden. Auch bei Angeboten von Wertpapieren bis zu 20 Mio. EUR sollten sich die Emittenten für die Verwendung des EU-Wachstumsprospekts entscheiden können, sofern sie nicht auf die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt abzielen. Dies gilt für Emittenten, deren öffentliche Angebote möglicherweise zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen werden, aber auch für Emittenten, die Wertpapiere öffentlich anbieten, die nicht an einer Börse gehandelt werden sollen. Als Alternative hierzu sollten die Emittenten die Möglichkeit haben, sich für die Erstellung eines vollständigen Prospekts gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu entscheiden.

(4b)  Der Erfolg eines KMU-Wachstumsmarktes sollte nicht einfach anhand der Zahl der börsennotierten Unternehmen, sondern vielmehr anhand der von den börsennotierten Unternehmen erzielten Wachstumsrate beziffert werden. Die Vereinfachung der Vorschriften sollte kleineren Unternehmen mit echtem Wachstumspotenzial zugutekommen.

(5)  Nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 besteht eine Marktsondierung darin, einem oder mehreren potenziellen Anlegern vor der Ankündigung eines Geschäfts Informationen zu übermitteln, um das Interesse potenzieller Anleger an einem möglichen Geschäft und dessen Bedingungen wie seinem Umfang und seiner preislichen Gestaltung abzuschätzen. Bei einer privaten Anleiheplatzierung nehmen die Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten während der Verhandlungsphase Gespräche mit einem begrenzten Kreis potenzieller qualifizierter Anleger (im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates[9]) auf und handeln mit diesen alle vertraglichen Bedingungen des Geschäfts aus. Bei einer Privatplatzierung dient die Übermittlung von Informationen in dieser Verhandlungsphase der Strukturierung und Komplettierung des Geschäfts, zielt aber nicht darauf ab, bei einem im Voraus feststehenden Geschäft das Interesse potenzieller Anleger abzuschätzen. Bei privaten Anleiheplatzierungen eine Marktsondierung zu verlangen, kann mitunter einen hohen Aufwand verursachen und Emittenten wie Anleger davon abhalten, zu solchen Geschäften Gespräche aufzunehmen. Um die Attraktivität privater Anleiheplatzierungen ▌zu erhöhen, sollten diese Geschäfte von der verlangten Marktsondierung ausgenommen werden, sofern eine angemessene Stillschweigevereinbarung besteht.

(6)  Durch Liquiditätsmechanismen wie Market-Making-Vereinbarungen oder Liquiditätsverträge lässt sich bei den Titeln eines Emittenten eine gewisse Liquidität erreichen. Eine Market-Making-Vereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Marktbetreiber und einem Dritten, bei dem Letzterer sich verpflichtet, bei bestimmten Titeln kontinuierlich für Liquidität zu sorgen, und hierfür im Gegenzug Nachlässe auf die Handelsgebühren erhält. Ein Liquiditätsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Emittenten und einem Dritten, bei dem Letzterer sich verpflichtet, im Namen des Emittenten Liquidität für die Titel bereitzustellen. Damit die Marktintegrität uneingeschränkt gewahrt bleibt, sollten Liquiditätsverträge unter einer Reihe von Bedingungen unionsweit von allen Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten geschlossen werden können. Nicht alle zuständigen Behörden haben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zulässige Marktpraktiken in Bezug auf Liquiditätsverträge festgelegt, sodass derzeit nicht alle Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten in der Union auf Liquiditätsregelungen zurückgreifen können. Dies kann die Entwicklung von KMU-Wachstumsmärkten behindern. Aus diesem Grund sollte ein Unionsrahmen geschaffen werden, der es Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten ermöglicht, mit einem Liquiditätsgeber in einem anderen Mitgliedstaat einen Liquiditätsvertrag zu schließen, wenn auf nationaler Ebene keine zulässige Marktpraxis festgelegt wurde. Es ist allerdings unabdingbar, dass der Unionsrahmen für Liquiditätsverträge an KMU-Wachstumsmärkten bestehende oder künftige zulässige nationale Marktpraktiken nicht ersetzt, sondern diese vielmehr ergänzt. Die zuständigen Behörden müssen weiterhin die Möglichkeit haben, für Liquiditätsverträge zulässige Marktpraktiken festzulegen, um deren Konditionen an lokale Gegebenheiten anzupassen oder sie über die Handelsplätze hinaus auf andere nicht liquide Wertpapiere auszuweiten.

(7)  Um eine einheitliche Anwendung des in Erwägungsgrund 6 genannten Unionsrahmens für Liquiditätsverträge zu gewährleisten, sollte der Kommission in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Befugnis übertragen werden, von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erarbeitete Durchführungsstandards zu erlassen, in denen ein Muster für einen solchen Liquiditätsvertrag festgelegt wird. Diese technischen Durchführungsstandards sollten von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten im Sinne von Artikel 291 AEUV gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen werden.[10]

(7a)  Die Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten sollte aktiv gefördert werden. Vielen KMU ist nach wie vor nicht bewusst, dass diese neue Handelsplatzkategorie existiert. Um Abhilfe zu schaffen, sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und den Vertretungsorganisationen von KMU Sensibilisierungskampagnen durchführen, damit die KMU über die Möglichkeiten informiert werden, die KMU-Wachstumsmärkte bieten.

(8)  Nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 können Emittenten beschließen, die Offenlegung von Insiderinformationen aufzuschieben, wenn diese geeignet wären, ihre legitimen Interessen zu beeinträchtigen. Allerdings müssen die Emittenten dies der zuständigen Behörde mitteilen und die Gründe für ihre Entscheidung nennen. Die Vorgabe, wonach Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten ihre Entscheidung zur Aufschiebung der Offenlegung schriftlich begründen müssen, kann für diese eine Belastung darstellen. Es wird die Auffassung vertreten, dass eine Lockerung dieser Vorschrift für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten, bei der diese lediglich auf Verlangen der zuständigen Behörde die Gründe für einen solchen Aufschub nennen müssten, die Fähigkeit der zuständigen Behörde, die Offenlegung von Insiderinformationen zu überwachen, nicht wesentlich beeinträchtigen, den Verwaltungsaufwand für die Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten aber erheblich verringern dürfte; allerdings müssten die zuständigen Behörden in einem solchen Fall nach wie vor über den beschlossenen Aufschub in Kenntnis gesetzt werden und für den Fall, dass sie hinsichtlich dieser Entscheidung Zweifel hegen, eine Untersuchung einleiten können.

(9)  Die in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehene gelockerte Anforderung, wonach Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten eine Insiderliste nur auf Verlangen der zuständigen Behörde erstellen müssen, zeigt in der Praxis nur begrenzt Wirkung, da bei diesen Emittenten immer noch die Personen überwacht werden, die im Kontext laufender Projekte als Insider eingestuft werden können. Anstelle dieser gelockerten Anforderung sollten die Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten deshalb die Möglichkeit erhalten, nur für ständige Insider eine Liste zu führen, auf die Personen und unmittelbare Angehörige von Personen gesetzt werden sollten, die aufgrund ihrer Position oder Funktion beim Emittenten allzeit auf Insiderinformationen zugreifen können. Diese Liste sollte jährlich aktualisiert und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Die zuständige Behörde sollte dafür sorgen, dass diese Vereinfachung der Verwaltung nicht zu rechtswidrigen Praktiken führt, die zulasten der KMU gehen. Insiderlisten sind ein wichtiges Instrument für Nachforschungen seitens der zuständigen Behörden.

(9a)  Insiderlisten sind für die Regulierungsbehörden ein wichtiges Instrument, wenn es darum geht, Fälle eines möglichen Marktmissbrauchs zu untersuchen. Sie erlauben es, die Marktintegrität zu wahren. Es sollte klargestellt werden, dass die Pflicht zur Erstellung von Insiderlisten sowohl den Emittenten als auch den in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag handelnden Personen obliegt. Die Verantwortlichkeiten der im Namen oder im Auftrag der Emittenten handelnden Personen bezüglich der Erstellung von Insiderlisten sollten geklärt werden, um unterschiedliche Interpretationen und Handhabungen innerhalb der Union zu vermeiden. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 596/2014 sollten entsprechend geändert werden.

(9b)  In Anlehnung an gelockerte Anforderungen in anderen Bereichen sollte bei den Strafmaßnahmen den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen kleinerer Unternehmen Rechnung getragen werden.

(10)  Nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen Emittenten Geschäfte, die von Personen mit Führungsaufgaben oder eng mit diesen verbundenen Personen getätigt werden, innerhalb von drei Tagen nach dem Geschäft öffentlich machen. Innerhalb derselben Frist müssen Personen mit Führungsaufgaben und eng mit diesen verbundene Personen ihre Geschäfte an den Emittenten melden. Setzen Personen mit Führungsaufgaben oder eng mit diesen verbundene Personen Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten spät über ihre Geschäfte in Kenntnis, ist es für diese Emittenten technisch schwierig, die Dreitagesfrist einzuhalten, was mit Haftungsproblemen verbunden sein kann. Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten sollten Geschäfte deshalb innerhalb von zwei Tagen, nachdem sie von Personen mit Führungsaufgaben oder eng mit diesen verbundenen Personen gemeldet wurden, offenlegen dürfen.

(11)  KMU-Wachstumsmärkte sollten bei der Unternehmensentwicklung von Emittenten nicht als letzte Stufe betrachtet werden und es erfolgreichen Unternehmen ermöglichen, zu wachsen und eines Tages an einen geregelten Markt zu wechseln, um dort auf höhere Liquidität und einen größeren Investorenpool zurückgreifen zu können. Um den Wechsel von einem KMU-Wachstumsmarkt an einen geregelten Markt zu erleichtern, sollten wachsende Unternehmen für die Zulassung an einem geregelten Markt die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegte vereinfachte Offenlegungsregelung in Anspruch nehmen können, sofern diese Unternehmen schon mindestens drei Jahre lang zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind. Dieser Zeitraum dürfte es den Emittenten ermöglichen, ausreichende Ergebnisse nachzuweisen und dem Markt Informationen über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und die Berichtspflichten im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU vorzulegen.

(12)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] sind die Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten nicht verpflichtet, ihre Abschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen. Um eine Abweichung von den Standards an geregelten Märkten zu vermeiden, sollten Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten, die für einen Wechsel zu einem geregelten Markt die vereinfachte Offenlegungsregelung nutzen möchten, ihren jüngsten Abschluss samt der Vergleichsinformationen für das Vorjahr jedoch nach der genannten Verordnung erstellen.

(12a)  Um die Finanzierung von und Investitionen in KMU in der Union zu verbessern, bedarf es eines horizontalen Ansatzes. Dieser horizontale Ansatz sollte sich auf beide Seiten der Finanzierung konzentrieren: auf die Unternehmen und auf die Investoren. Institutionelle Investoren sind derzeit mit aufsichtsrechtlichen Vorschriften, Anforderungen oder möglicherweise zu konservativ berechneten Quotenvorgaben konfrontiert, was sie daran hindert, in KMU zu investieren. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission mit Blick auf die verschiedenen branchenspezifischen Vorschriften für Pensionsfonds, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Vermögensverwalter und Wertpapierfirmen untersuchen, wie Investitionen in auf Wachstumsmärkten notierte KMU und allgemein in sämtliche KMU in der Union erleichtert werden können.

(13)  Die Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 2017/1129 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)  Um den etablierten Betreibern von KMU-Wachstumsmärkten genügend Zeit für die Anpassung ihrer Regularien zu geben, sollten der Geltungsbeginn der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 11 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)  Richtet sich eine Zeichnungsofferte für ein Wertpapier ausschließlich an qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates*, so ist es weder als Marktsondierung noch als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen zu betrachten, wenn ein Emittent, dessen Finanzinstrumente zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind, diesen qualifizierten Anlegern zwecks Aushandlung der vertraglichen Bedingungen ihrer Beteiligung an einer Anleiheemission Informationen übermittelt. Dieser Emittent stellt sicher, dass die qualifizierten Anleger, die diese Informationen erhalten, über die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten auf dem Laufenden sind und diese schriftlich anerkennen und sich der Sanktionen bewusst sind, die bei Insidergeschäften und der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen Anwendung finden.

________________________

* Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).“;

2.  In Artikel 13 werden die folgenden Absätze12 und 13 eingefügt:

„(12)  Ohne die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zu beschränken, zulässige Marktpraktiken zu nutzen oder zu entwickeln, darf ein Emittent, dessen Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, ▌für seine Aktien einen EU-Liquiditätsvertrag schließen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Die Bedingungen des Liquiditätsvertrags entsprechen den in Artikel 13 Absatz 2 und den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/908** festgelegten Kriterien;

b)  der Liquiditätsvertrag wird gemäß dem in Absatz 13 genannten Muster erstellt;

c)  der Liquiditätsgeber wurde von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU ordnungsgemäß zugelassen und ist beim Marktbetreiber oder der Wertpapierfirma, die den KMU-Wachstumsmarkt betreibt, als Marktteilnehmer registriert;

d)  der Marktbetreiber oder die Wertpapierfirma, die den KMU-Wachstumsmarkt betreibt, bestätigt dem Emittenten gegenüber schriftlich, eine Kopie des Liquiditätsvertrags erhalten zu haben und den Bedingungen dieses Vertrags zuzustimmen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Emittent kann jederzeit nachweisen, dass die Bedingungen, unter denen der Vertrag geschlossen wurde, allzeit erfüllt sind. Dieser Emittent und die Wertpapierfirma, die den KMU-Wachstumsmarkt betreibt, legen den jeweils zuständigen Behörden ▌eine Kopie des Liquiditätsvertrags vor.

(13)  Um für die Anwendung des Absatzes 12 einheitliche Bedingungen zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und auf der Grundlage ihrer technischen Empfehlungen gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung von Standards für das für den Abschluss eines EU-Liquiditätsvertrags zu verwendende Vertragsmuster zu ergänzen, damit die Erfüllung der in Artikel 13 genannten Voraussetzungen gewährleistet ist.

_________________________

**  Delegierte Verordnung (EU) 2016/908 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Kriterien, das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung einer zulässigen Marktpraxis und die Anforderungen an ihre Beibehaltung, Beendigung oder Änderung der Bedingungen für ihre Zulässigkeit (ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 3). “;

3.  ▌Artikel 17 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a)  Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

  „Hat ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate die Offenlegung von Insiderinformationen nach diesem Absatz aufgeschoben, so informiert er die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde stets schriftlich unmittelbar nach der Offenlegung der Informationen über den Aufschub. In der Mitteilung erläutert der Emittent bzw. Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate schriftlich, inwieweit die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen erfüllt waren. Alternativkönnen Mitgliedstaaten festlegen, dass die Aufzeichnung einer solchen Erläuterung nur auf Ersuchen der gemäß Absatz 3 festgelegten zuständigen Behörde übermittelt werden muss.

  b)  folgender Unterabsatz wird angefügt:

Abweichend von Unterabsatz 3 legt der Emittent der zuständigen Behörde die schriftliche Erläuterung nur auf Anfrage vor‚ wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind. ▌“

4.  In Artikel 18 erhalten die Absätze 1 bis 6 folgende Fassung:

„(1)  Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen sind jeweils verpflichtet,

a)  eine Liste aller Personen aufzustellen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, wenn diese Personen für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die diese Zugang zu Insiderinformationen haben, wie Berater, Buchhalter oder Ratingagenturen (im Folgenden „Insiderliste“),

b)  die Insiderliste im Einklang mit Absatz 4 rasch zu aktualisieren sowie

c)  der zuständigen Behörde die Insiderliste auf deren Ersuchen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(2)  Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um dafür zu sorgen, dass alle auf der Insiderliste erfassten Personen die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennen und sich der Sanktionen bewusst sind, die bei Insidergeschäften, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen Anwendung finden. Wird eine andere Person vom Emittenten ersucht, die ▌Insiderliste zu erstellen und zu aktualisieren, so ist der Emittent auch weiterhin voll verantwortlich dafür, dass die Verpflichtungen dieses Artikels eingehalten werden. Der Emittent behält das Recht, die von der anderen Person erstellte Insiderliste einzusehen.

(3)  Die Insiderlisten umfassen mindestens

  a)  die Identität aller Personen, die Zugang zu Insiderinformationen haben,

b)  den Grund der Aufnahme in die Insiderliste,

c)  das Datum, an dem diese Person Zugang zu Insiderinformationen erlangt hat, sowie die entsprechende Uhrzeit und

d)  das Datum der Erstellung der Insiderliste.

(4)  Emittenten und jede in ihrem Namen bzw. für ihre Rechnung handelnde Person aktualisiert jeweils ihre Insiderlisten unter Nennung des Datums der Aktualisierung unverzüglich, wenn

a)  sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen auf der Insiderliste ändert,

b)  eine neue Person Zugang zu Insiderinformationen erlangt hat und daher in die Insiderliste aufgenommen werden muss und

c)  eine Person keinen Zugang zu Insiderinformationen mehr hat.

Bei jeder Aktualisierung sind Datum und Uhrzeit der Änderung anzugeben, durch die die Aktualisierung erforderlich wurde.

(5)  Emittenten und jede in ihrem Namen bzw. für ihre Rechnung handelnde Person bewahrt jeweils ihre Insiderliste für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Erstellung oder Aktualisierung auf.

(6)  Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, und jede in ihrem Namen bzw. für ihre Rechnung handelnde Person dürfen ihre Insiderlisten auf Personen beschränken, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position ▌stets auf sämtliche Insiderinformationen bei ihren jeweiligen Unternehmen zugreifen können.

Die Insiderlisten sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Liegt kein entsprechendes Ersuchen vor, werden die Listen mit einer Mindestfrequenz übermittelt, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

5.  In Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, haben nach Erhalt einer in Absatz 1 genannten Mitteilung zwei Geschäftstage Zeit, um die darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.“.

5a.  Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 13, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 19 Absätze 13 und 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens des Änderungsrechtsakts] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 13, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 19 Absätze 13 und 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

c)  Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.“

d)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 13, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absatz 3 oder Artikel 19 Absätze 13 oder 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen drei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) ▌2017/1129

-1.  Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)  Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)  Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde, in dem die Transaktion und ihre Auswirkungen auf den Emittenten beschrieben werden und mit dem für mehr Transparenz gesorgt wird, damit Anleger eine fundierte Bewertung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 vornehmen können;

b)  Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a)  Die in Absatz 4 Buchstabe f und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe e vorgesehenen Befreiungen gelten nur, wenn die Dividendenwerte des Auftraggebers bereits vor der Übernahme zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen wurden.

Die in Absatz 4 Buchstabe g und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe f vorgesehenen Befreiungen gelten nur, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)  die Dividendenwerte des Anbieters wurden bereits vor der Transaktion zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen;

b)  die Dividendenwerte, die Gegenstand der Unternehmensaufteilung sind, wurden bereits vor der Transaktion zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen;

c)  die Fusion gilt nicht als umgekehrter Unternehmenserwerb im Sinne von IFRS 3 Paragraph B19, Unternehmenszusammenschlüsse, wie von der Europäischen Union gebilligt.“

1.  Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

  i)  Buchstabe b erhält folgende Fassung:

Emittenten, deren Dividendenwerte mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren und die Nichtdividendenwerte oder Wertpapiere, die Zugang zum Kapital verschaffen, begeben;“

ii)  ▌Folgender Buchstabe ▌wird angefügt:

„d) Emittenten, die seit mindestens zwei Jahren zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind und die die Zulassung bestehender oder neuer Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt beantragen.“;

b)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)  Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)  für Dividendenwerte oder Wertpapiere, die Zugang zum Kapital verschaffen, die Erklärung zum Geschäftskapital, die Erklärung zu Kapitalausstattung und Verschuldung, eine Offenlegung relevanter Interessenkonflikte und Geschäfte mit verbundenen Parteien sowie die Hauptaktionäre und gegebenenfalls eine Pro-forma-Finanzinformation.“

ii)  Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Kommission überprüft bis zum 21. Januar 2021 den in diesem Absatz vorgesehenen delegierten Rechtsakt bzw. die in diesem Absatz vorgesehenen delegierten Rechtsakte, insbesondere einschließlich derjenigen, in denen die Schemata festgelegt sind, die die verkürzten Informationen über Dividendenwerte gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe e dieses Absatzes präzisieren.“

2a.  In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ca)  Nicht-KMU-Emittenten, die öffentlich ein Aktienangebot machen und gleichzeitig einen Antrag auf Zulassung dieser Aktien auf einem KMU-Wachstumsmarkt stellen, sofern sie nicht über Aktien verfügen, die bereits zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, und das Produkt der zwei folgenden Komponenten unter 200 000 000 EUR liegt:

i)  der Preis des endgültigen Angebots oder – in dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Fall – der Höchstkurs;

ii)  die Gesamtzahl der unmittelbar nach dem öffentlichen Aktienangebot im Umlauf befindlichen Aktien, berechnet entweder auf der Grundlage der öffentlich angebotenen Aktien oder – in dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Fall – der Höchstmenge der öffentlich angebotenen Aktien.“

2b.  Anhang V Nummer II erhält folgende Fassung:

  „II. ▌Erklärung zu Kapitalausstattung und Verschuldung (nur für Dividendenwerte, die von Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von über 200 000 000 EUR ausgegeben werden) und Erklärung zum Geschäftskapital (nur für Dividendenwerte)

  Hier sind Angaben zu Kapitalausstattung und Verschuldung sowie dazu, ob das Geschäftskapital für den aktuellen Bedarf des Emittenten ausreicht bzw. wie der Emittent andernfalls das erforderliche zusätzliche Geschäftskapital zu beschaffen gedenkt, zu machen.“

Artikel 2a

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU

1.  Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der ESMA bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Auswirkungen der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] und der Richtlinie 2014/65/EU auf die Finanzierung von KMU, ihren Zugang zu Finanzmärkten und den Erfolg der KMU-Wachstumsmärkte. Für diesen Bericht erhebt die ESMA Daten zu Börseneinführungen und -abgängen an KMU-Wachstumsmärkten, in anderen multilateralen Handelssystemen und an anderen geregelten Märkten sowie zu Übertragungen von Gesellschaften zwischen verschiedenen Handelsplattformen. Die ESMA untersucht außerdem, ob das Eigentum an KMU-Aktien und -Anleihen auf dem Sekundärmarkt den Zugang von KMU zum öffentlichen Markt behindert. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, übermittelt.

2.  Die Kommission stellt bis spätestens 31. Dezember 2019 eine Gruppe sachverständiger Interessenträger zusammen, die den Erfolg der KMU-Wachstumsmärkte überwacht. Der Abschnitt über die KMU-Wachstumsmärkte in dem Bericht nach Absatz 1 wird in Zusammenarbeit mit der Gruppe sachverständiger Interessenträger erstellt.

Artikel 2b

Änderung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2019 die Auswirkungen der Bestimmungen des Artikel 13 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593[13] über Analysen bezüglich KMU in der Union.

Artikel 13 der delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 enthält die Anforderungen, die für die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierfirmen gelten, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, und insbesondere die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit diese Analysen keine gemäß Artikel 24 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/65/EU unzulässigen Anreize darstellen.

Artikel 2c

Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

1.  Die Kommission erstellt spätestens am 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Auswirkungen von Eigenkapitalanforderungen, Investitionsquoten und allen anderen Maßnahmen, die die Finanzierung der notierten und nicht-notierten KMU durch Versicherungsgesellschaften und Rückversicherungsgesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[14] fallen, einschränken könnten, und sie legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls begleitet von einem Gesetzgebungsvorschlag.

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 berichtet die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA) der Kommission über

a)  eine Analyse der Entwicklung der Investitionen von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften in notierte und nicht notierte KMU,

b)  eine Analyse der rechtlichen und administrativen Hürden, die die Finanzierung von und Investitionen in notierte und nicht notierte KMU einschränken oder beidem im Wege stehen, z. B. Aufsichtsanforderungen und Quoten oder sonstige Bestimmungen,

c)  die Kohärenz der Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, die mit Risikopositionen gegenüber KMU zusammenhängen, und die Schlussfolgerungen der Analysen nach den Buchstaben a und b.

Artikel 2d

Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341

1.  Die Kommission erstellt spätestens am 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Auswirkungen von Eigenkapitalanforderungen, Investitionsquoten und allen anderen Maßnahmen, die die Finanzierung der notierten und nicht-notierten KMU durch Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (IORP II), die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/2341/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[15] fallen, einschränken könnten, und sie legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls begleitet von einem Gesetzgebungsvorschlag.

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 erstattet die EIOPA der Kommission Bericht über

a)  eine Analyse der Entwicklung der Investitionen der Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge in notierte und nicht-notierte KMU;

b)  eine Analyse der rechtlichen und administrativen Hürden, die die Finanzierung von und Investitionen in notierte und nicht notierte KMU einschränken oder beidem im Wege stehen, z. B. Aufsichtsanforderungen und Quoten oder sonstige Bestimmungen,

c)  die Kohärenz der Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, die mit Risikopositionen gegenüber KMU zusammenhängen, und die Schlussfolgerungen der Analysen nach den Buchstaben a und b.

Artikel 2e

Überprüfungsklausel des Rahmens zur Regelung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltern

1.  Die Kommission erstellt spätestens am 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Auswirkungen von Eigenkapitalanforderungen, Investitionsquoten und allen anderen Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[16] (OGAW), der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[17] (AIFM-Richtlinie), der Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD) und der Verordnung über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFR) [ [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis einfügen] fallen und die Finanzierung der notierten und nicht-notierten KMU einschränken könnten, und sie legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls begleitet von einem Gesetzgebungsvorschlag.

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 erstatten die ESMA und die EBA der Kommission Bericht über:

a)  eine Analyse der Entwicklung der Investitionen dieser Finanzinstitute in notierte und nicht-notierte KMU;

b)  eine Analyse der rechtlichen und administrativen Hürden, die die Finanzierung von und Investitionen in notierte und nicht notierte KMU einschränken oder beidem im Wege stehen, z. B. Aufsichtsanforderungen und Quoten oder sonstige Bestimmungen,

c)  eine Analyse des tatsächlichen Risikos, das bei Investitionen in notierte KMU in der EU über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren bzw. 5 Jahren, wenn in diese Zeit ein Konjunkturabschwung fällt, der unter Berücksichtigung der Zyklizität der wichtigsten wirtschaftlichen Indikatoren einen vollständigen Konjunkturzyklus umfasst, besteht bzw. durch diese Investitionen verursacht wird;

d)  die Kohärenz der mit Risikopositionen gegenüber KMU verbundenen Eigenkapitalanforderungen, die in diesem Rahmen festgelegt sind, sowie die Schlussfolgerungen aus den Analysen gemäß Buchstaben a, b und c.

________________________________

*** Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1). “.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments        Im Namen des Rates

Der Präsident              Der Präsident

  • [1]   ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 79.
  • [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [3]   ABl. C […] vom […], S. […].
  • [4]   ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 79.
  • [5]   Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... (ABl. ...) und Beschluss des Rates vom ….
  • [6]   Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
  • [7]   Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
  • [8]   Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (Text von Bedeutung für den EWR).
  • [9]   Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
  • [10]   Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
  • [11]   Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
  • [12]  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
  • [13]  Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500).
  • [14]  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
  • [15]  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
  • [16]  Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186).
  • [17]  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0331 – C8-0212/2018 – 2018/0165(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

24.5.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

11.6.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

11.6.2018

IMCO

11.6.2018

JURI

11.6.2018

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

ENVI

21.6.2018

IMCO

19.6.2018

JURI

9.7.2018

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Anne Sander

31.5.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.9.2018

19.11.2018

 

 

Datum der Annahme

3.12.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

0

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pervenche Berès, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Petr Ježek, Wolf Klinz, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Marisa Matias, Gabriel Mato, Alex Mayer, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Ralph Packet, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Mady Delvaux, Syed Kamall, Alain Lamassoure, Luigi Morgano, Michel Reimon, Lieve Wierinck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Barbara Lochbihler, Jarosław Wałęsa

Datum der Einreichung

7.12.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

33

+

ALDE

Petr Ježek, Wolf Klinz, Lieve Wierinck

ECR

Syed Kamall, Bernd Lucke, Ralph Packet

PPE

Markus Ferber, Brian Hayes, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Werner Langen, Ivana Maletić, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Jarosław Wałęsa, Esther de Lange

S&D

Pervenche Berès, Mady Delvaux, Jonás Fernández, Roberto Gualtieri, Olle Ludvigsson, Alex Mayer, Luigi Morgano, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

VERTS/ALE

Philippe Lamberts, Barbara Lochbihler, Michel Reimon, Molly Scott Cato

0

-

 

 

5

0

EFDD

Bernard Monot, Marco Valli

GUE/NGL

Marisa Matias, Martin Schirdewan, Miguel Viegas

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2019
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen