BERICHT über die Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Unionsbürgerschaft

29.1.2019 - (2018/2111(INI))

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatterin: Maite Pagazaurtundúa Ruiz


Verfahren : 2018/2111(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0041/2019
Eingereichte Texte :
A8-0041/2019
Angenommene Texte :

BEGRÜNDUNG – ZUSAMMENFASSUNG DER FAKTEN UND ERKENNTNISSE

Einleitung

Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, Unionsbürger. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht, und besteht aus einer Reihe von Rechten und Pflichten, die mit den durch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats gewährten Rechten und Pflichten verbunden sind.

Der Unionsbürgerschaft ist es nie gelungen, den Stellenwert, den die Bürger Europas anderen Bereichen der europäischen Integration beimessen, vollständig einzunehmen, und ihre materiell-rechtlichen Auswirkungen auf den Durchschnittsbürger sind eher begrenzt.

Die Unionsbürgerschaft ist ein Konstrukt, das es in dieser Form nirgendwo anders auf der Welt gibt. Ihre Einführung ist zwar eine Errungenschaft des europäischen Aufbauwerks, es steht aber außer Frage, dass sie ihr Potenzial nicht vollständig ausschöpft. Dieser Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Unionsbürgerschaft zielt darauf ab, die Wirksamkeit der in den Verträgen vorgesehenen Konzepte zu beurteilen. Außerdem sollen mit ihm Empfehlungen an die europäischen Organe gerichtet werden, sodass die Umsetzung, der Anwendungsbereich und die Wirksamkeit dieser Bestimmungen verbessert werden können und die Lücke zwischen dem europäischen Aufbauwerk und dem Potenzial der Unionsbürgerschaft geschlossen werden kann.

Erkundung

Während der Ausarbeitung des Berichts wurden die folgenden Erkundungsaktivitäten vorgenommen:

–  technische Sitzungen mit der Kommission, GD JUST, C3 – Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit,

–  eine Analyse der wissenschaftlichen Literatur zu Freizügigkeit, Diskriminierungsfreiheit, Staatenlosigkeit und Erwerb der Bürgerschaft sowie der Studien der Fachabteilung C zu den Hindernissen für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen bei der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (September 2016) und des Wissenschaftlichen Diensts des Europäischen Parlaments zum Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ 2014-2020 (Juli 2016),

–  eine Analyse des Berichts der Agentur für Grundrechte über die Verwirklichung der Rechte der EU-Bürger und die Durchsetzung der Freizügigkeit und der verwandten Rechte durch die nationalen Gerichte (August 2018),

–  eine Prüfung der Rechtsprechung insbesondere zur Freizügigkeit und zur Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG, insbesondere der Rechtssachen Zhu und Chen (C-200/02), Ruiz Zambrano (C-34/09), Rottmann (C-135/08), McCarthy (C-434/09), Dereci (C‑256/11), O u. a. (C-356/11 & C-357/11), Iida (C-40/11) und Alimanovic (C-67/14).

Unklarer Status der Unionsbürgerschaft

Obwohl die EU im Vertrag von Lissabon als Union aus Staaten und Bürgern definiert ist, ist das Konzept des „Unionsbürgers“ an und für sich nicht eindeutig.

Ein großer Teil dieser Unklarheit ist der Tatsache geschuldet, dass die Wahrnehmung einiger dieser Rechte unmittelbar – über die Bestimmungen des Vertrags über Freizügigkeit – mit dem Binnenmarkt in Zusammenhang steht und deshalb lediglich mobile Bürger betrifft: Hiervon sind das Wahlrecht und das Verbot von Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit betroffen. Eine begrenzte Zahl von Bürgerschaftsrechten können die EU-Bürger unabhängig wahrnehmen, wie etwa die Unterstützung einer Europäischen Bürgerinitiative (Artikel 24 AEUV), den Zugang zu Dokumenten (Artikel 11 EUV), das Petitionsrecht, das Recht, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden, das Recht, sich in einer der Amtssprachen an die EU-Organe zu wenden (Artikel 24) und bis zu einem gewissen Maße das Recht auf konsularischen Schutz (Artikel 23 AEUV). Ihre Wahrnehmung ist sogar noch komplexer, weil die Unionsbürgerschaft außerdem mit mehreren anderen Bestimmungen und insbesondere der EU-Grundrechtecharta interagiert.

Die Gerichte der EU haben maßgeblich zur Entwicklung der Unionsbürgerschaft beigetragen, und zwar ausgehend von der Prämisse, dass die „Unionsbürgerschaft […] dazu bestimmt [ist], der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein“[1]. Hierzu haben sie zunächst Klarstellungen zu mehreren Konzepten in den Rechtsvorschriften zur Freizügigkeit getroffen, die anschließend in der Richtlinie 2004/38/EG über die Unionsbürgerschaft konsolidiert wurden. Danach klärte der EuGH schrittweise den Bezug zwischen einzelstaatlichen Maßnahmen und der Unionsbürgerschaft. Insbesondere baute er seine Rechtsprechung aus, wonach Artikel 20 AEUV „nationalen Maßnahmen [entgegensteht], die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird“[2].

Politische Rechte

Aus politischer Sicht spiegelt der Charakter der Bürgerschaft die Zugehörigkeit der Bürger zu einem politischen Gemeinwesen wider, und zwar mit Blick auf wichtige Elemente wie etwa die Legitimität der Beschlussfassung und die Teilnahme des Einzelnen am politischen Handeln. Politische Rechte sollen die aktive Beteiligung der Bürger am politischen Prozess stärken und zu einer guten Verwaltung beitragen.

Die Artikel 15 AEUV (Zugang zu Dokumenten), 22 AEUV (Wahlrecht bei Europa- und Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes) und 24 AEUV (Petitionsrecht) sind fest etabliert und bilden den Kern der von der Unionsbürgerschaft verliehenen politischen Rechte. Die Beteiligung an der Europawahl 2014 lag durchschnittlich zwar bei 42,6 %, die niedrigste Quote wiesen jedoch junge Europäer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren auf. In der aktuellen Eurobarometer-Erhebung waren nur 19 % der befragten Europäer in der Lage, das Datum der nächsten Europawahl zu nennen; 31 % gaben eine falsche Antwort, und 50 % gaben an, die Antwort nicht zu wissen.

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde Artikel 15 Absatz 3 AEUV zur Rechtsgrundlage für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten. Diese Bestimmungen weiten das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten zwar auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union aus, es ist jedoch noch nicht abzusehen, wann eine neue Verordnung erlassen wird, mit der die Regelung für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten an die Anforderungen des Vertrags angepasst wird.

Zu den wichtigsten in den Verträgen verankerten Rechten gehören die Bestimmungen zur Verhinderung von Diskriminierung, die auf der Rechtsgrundlage von Artikel 19 AEUV eingeführt wurden. Es wurden zwar mehrere sektorale Richtlinien erlassen, bedauerlicherweise steht aber die Einigung über die übergreifende Antidiskriminierungsrichtlinie seit 2008 aus.

In Anbetracht der Fälle von Missbrauch personenbezogener Daten ist die Gewährleistung von Sicherheit und Integrität von Wahlen auch in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Der wertvolle Beitrag der Kommission zur Stärkung der Sicherheit der anstehenden Europawahl muss anerkennend erwähnt werden.[3]

Die europäische Bürgerinitiative (Artikel 24 AEUV) ist ein wichtiges Instrument für die demokratische Beteiligung der Bürger, das derzeit überarbeitet wird. Seit 2012 waren nur vier Initiativen von Erfolg gekrönt: Right2Water, One of Us, Stop Vivisection und Stop Glyphosate. Die Verordnung über die europäische Bürgerinitiative wird derzeit einer Überprüfung unterzogen, wobei das allgemeine Ziel in einer Stärkung dieses einzigartigen Rechts der EU-Bürger auf aktive Teilhabe am politischen Leben der EU besteht.

„Europa für Bürgerinnen und Bürger“ ist ein EU-Programm, mit dem die Unionsbürgerschaft gefördert werden soll, indem die aktive Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der EU angeregt wird. Die Kommission hat in diesem Jahr einen Vorschlag für ein Nachfolgeprogramm (das Programm „Rechte und Werte“) vorgelegt[4].

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass sich diese Programme auf das Bildungswesen konzentrieren. Obwohl die EU in diesem Bereich begrenzte Zuständigkeiten besitzt, wird das Potenzial der EU-Verträge und insbesondere von Artikel 165 AEUV nur selten als Rechtsgrundlage für die Förderung der europäischen Dimension in der Bürgerbildung genutzt.

Wir müssen uns vor Augen halten, dass sich Bürger, die ihre demokratischen Rechte im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt wahrnehmen, mit der Demokratie, an der sie mitwirken, verbunden fühlen und dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 EUV Werte der Europäischen Union sind.

Freizügigkeit

Das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (Artikel 21 EUV), das Verbot von Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Artikel 18 EUV) und die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artikel 45 EUV) sind wohl die Aspekte der Unionsbürgerschaft, die den Menschen am ehesten zugutekommen, da sie täglich in Anspruch genommen werden können[5] – und vielleicht auch, weil es sich hier um Freiheiten handelt, die untrennbar auf Vertrauen, Solidarität und Zusammenhalt in Europa beruhen.

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Freizügigkeit nur unter der Voraussetzung erreicht wird, dass die Bürger Europas mobil sind (Eurostat zufolge leben mehr als 16 Millionen Europäer in einem anderen Mitgliedstaat). Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Bürgerrechts-Richtlinie)[6] zielt darauf ab, die Wahrnehmung dieser Rechte zu vereinfachen, indem die administrativen Formalitäten abgebaut werden. Jedoch haben die Kommission, das Europäische Parlament und andere Einrichtungen und Stellen der EU in Studien und Berichten wiederholt Mängel bei ihrer Umsetzung festgestellt.[7] Aus Analysen geht hervor, dass zahlreiche Mitgliedstaaten erhebliche Schwierigkeiten haben, wenn es gilt, die Rechtsprechung zu ermitteln, die für das Handeln der nationalen Behörden und der nationalen Gerichte relevant ist. Außerdem wurden beim Zugang zu Beschäftigung und verschiedenen Dienstleistungen (Vermietung, Bankwesen, Bildungswesen) und bei der Besteuerung Fälle von Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit festgestellt, die zwar nicht unmittelbar mit der Bürgerschaftsrichtlinie in Zusammenhang stehen, aber die Wahrnehmung der Freizügigkeit beeinträchtigen. Ferner ist die Erleichterung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für Familienangehörige von EU-Bürgern, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt, in zahlreichen Mitgliedstaaten immer noch problematisch, da ihnen der Zugang zu beschleunigten Verfahren für die Ausstellung von Visa häufig verwehrt wird und sie an den Grenzen übermäßigen Verwaltungsanforderungen ausgesetzt sind.

Die Freizügigkeit ist eines der wichtigsten Themen in den Brexit-Verhandlungen. Der Bürgerschaftsstatus von mehr als 4,5 Millionen Menschen (3,5 Millionen Europäern, die im Vereinigten Königreich leben, und mehr als einer Million britischer Staatsangehöriger, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind) ist noch immer nicht geregelt.

Rechte im Ausland

Das in Artikel 23 EUV verankerte Recht auf konsularischen Schutz gründet sich auf die Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten in jedem Land der Welt mit einer Botschaft oder einem Konsulat vertreten sind (während 14 Drittstaaten lediglich über eine Botschaft in einem Mitgliedstaat der EU verfügen).

Das Bewusstsein für diese Rechte, die kaum wahrgenommen werden, ist begrenzt, weshalb die Bewertung ihrer Umsetzung angezeigt ist. Es sollte analysiert werden, inwiefern die Rolle der EU-Delegationen weiter gestärkt werden kann, wobei insbesondere berücksichtigt werden sollte, dass die Richtlinie 2016/679 bei der Arbeitsteilung zwischen den Delegationen und den Vertretungen der Mitgliedstaaten Flexibilität ermöglicht.

Kenntnis und Wahrnehmung der Unionsbürgerschaftsrechte

Der Mangel an Kenntnis und Verständnis der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte ist offenbar eines der übergreifenden Probleme, das sich auf alle oben angeführten Aspekte der Bürgerschaft erstreckt. Aus aktuellen Eurobarometer-Erhebungen[8] zur Bürgerschaft geht hervor, dass lediglich 54 % der Befragten in gewissem Umfang über ihre Rechte als EU-Bürger Bescheid wissen, 45 % keine Kenntnis hiervon haben und 67 % der Befragten gerne mehr über diese Rechte erfahren würden. Sowohl bessere und eindeutigere Informationen über diese Rechte als auch eine klare und aktuelle Orientierung zu den Formen ihrer Wahrnehmung sind für den Erfolg der Unionsbürgerschaft unerlässlich.

Potenzial von Artikel 25 AEUV

Die Unionsbürgerschaft ist jedoch nun gefordert, sich in einer neuen und komplexen Dimension zu bewähren, die nicht ausdrücklich in den Verträgen vorgesehen ist: bei der Billigung der europäischen Struktur. Artikel 25 AEUV bietet ein einzigartiges Potenzial für die Aufnahme der neuen Aspekte für die künftige Entwicklung der Rechte der EU-Bürger. Gemäß dem für die Erweiterung und Stärkung dieser Rechte vorgesehenen Verfahren sind wohl die Mitgliedstaaten und die Kommission für dieses Anliegen ausschlaggebend.

  • [1]  Rechtssache Grzelczyk (C-184/99)
  • [2]  Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09)
  • [3]  Empfehlung der Kommission vom 12. September 2018 zu Wahlkooperationsnetzen, zu Online-Transparenz, zum Schutz vor Cybersicherheitsvorfällen und zur Bekämpfung von Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament.
  • [4]  COM(2018)0383.
  • [5]  Die „Europäisierung“ des Alltags vieler Bürger Europas ist viel weiter vorangeschritten, als wir uns vorstellen. Ein Beispiel: Mehr als 50 % der Europäer kommunizieren regelmäßig per Telefon, Internet, Post oder E-Mail mit Familienangehörigen und/oder Freunden im Ausland, sind in den letzten beiden Jahren in mindestens einen anderen Mitgliedstaat gereist, schauen Fernsehen in einer Fremdsprache oder sind mit mindestens einem weiteren Land der EU vertraut (vgl. das von der EU finanzierte Forschungsprojekt EUCROSS).
  • [6]  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
  • [7]  Vgl. etwa den aktuellen Beitrag der Agentur für Grundrechte über die Verwirklichung der Rechte der EU-Bürger und die Durchsetzung der Freizügigkeit und der verwandten Rechte durch die nationalen Gerichte (2018).
  • [8]  Frühjahrs-Eurobarometer 89/2018, Bericht über Bürgerschaft.

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Unionsbürgerschaft

(2018/2111(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 2, 3, 6, 9, 10, 11, 12, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie auf die Artikel 8, 9, 10, 15, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 45, 46, 47, 48, 153 und 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Artikel 10 und 11 EUV sowie auf die Feststellung in Artikel 10 Absatz 3, wonach „alle Bürgerinnen und Bürger […] das Recht [haben], am demokratischen Leben der Union teilzunehmen“,

–  unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 2 EUV, in dem das Recht auf freien Personenverkehr verankert ist,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2020-2027,

  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[1],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG[2],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“[3],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union[4],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013[5],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[6],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[7] und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems[8],

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Ausarbeitung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (COM(2018)0358),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ (COM(2018)0383),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009 über Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (COM(2009)0313),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. Januar 2017 mit dem Titel „Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels – Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017“ (COM(2017)0030),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 12. September 2018 zu Wahlkooperationsnetzen, zu Online-Transparenz, zum Schutz vor Cybersicherheitsvorfällen und zur Bekämpfung von Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament (C(2018)5949),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon[9],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Oktober 2015 zur europäischen Bürgerinitiative[10] und auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Bürgerinitiative (COM(2017)0482),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zum Verkauf der Unionsbürgerschaft[11],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zum Erwerb von Kenntnissen über die EU an Schulen[12],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. März 2017 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014–2020[13],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten[14],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2013 mit dem Titel „Stärkung der Unionsbürgerschaft: Förderung des Wahlrechts der EU-Bürger“,

–  unter Hinweis auf die 2016 von der Fachabteilung C des Parlaments veröffentlichte Studie zu den Hindernissen für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen bei der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Agentur für Grundrechte von 2018 über die Verwirklichung der Rechte der EU-Bürger und die Durchsetzung der Freizügigkeit und der verwandten Rechte durch die nationalen Gerichte,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des Eurobarometers 89/2018,

  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2018 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments[15],

  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 4. Juli 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments[16],

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 7. Februar 2018 über die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission[17],

  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“[18],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung[19],

  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2018 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Freie und faire Europawahlen gewährleisten“ (COM(2018)0637),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Petitionsausschusses (A8-0041/2019),

A.  in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft und die verwandten Rechte erstmals im Jahr 1992 durch den Vertrag von Maastricht eingeführt und durch den Vertrag von Lissabon, der im Dezember 2009 in Kraft trat, erweitert, jedoch nur teilweise umgesetzt wurden;

B.  in der Erwägung, dass die Rechte, Werte und Grundsätze, auf die sich die Union gründet und die in den Artikeln 2 und 6 EUV genannt werden, den Bürger in den Mittelpunkt des europäischen Aufbauwerks stellen; in der Erwägung, dass die Debatte über die Zukunft Europas deshalb auch Überlegungen zur Stärke unserer gemeinsamen Identität umfasst;

C.  in der Erwägung, dass die Grundsätze der Transparenz, der Integrität und der Rechenschaftspflicht der EU-Organe und der Beschlussfassungsprozesse gemäß den Artikeln 10 und 11 EUV und Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wesentliche Elemente des Konzepts der Bürgerschaft und für den Aufbau und die Stärkung von Glaubwürdigkeit und Vertrauen in die Union insgesamt unabdingbar sind; in der Erwägung, dass der Rückgriff auf Ad-hoc- und zwischenstaatliche Vereinbarungen und Instrumente in verschiedenen Politikbereichen der EU sowie auf informelle Beschlussfassungsgremien, wodurch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren umgangen und seiner Institutionalisierung beraubt wird, die Gefahr birgt, dass diese Grundsätze ernstlich untergraben werden;

D.  in der Erwägung, dass die EU bei der Bewältigung mehrerer Krisen, die erhebliche sozioökonomische Konsequenzen nach sich gezogen haben, mit Problemen zu kämpfen hatte, was dazu geführt hat, dass populistische und nationalistische Ideologien, die auf ausschließlichen Identitäten und suprematistischen Kriterien beruhen und den europäischen Werten zuwiderlaufen, auf dem Vormarsch sind;

E.  in der Erwägung, dass der nicht zufriedenstellende Umgang mit den einzelnen Krisen die Enttäuschung der Bürger mit Blick auf manche Ergebnisse der europäischen Integration genährt hat; in der Erwägung, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass die Unionsbürgerschaft von den Bürgern als besonderes Privileg betrachtet wird, indem beispielsweise das Vertrauen in das europäische Aufbauwerk wiederhergestellt wird, der Förderung sämtlicher Bürgerrechte einschließlich beispielsweise der bürgerlichen, politischen und sozialen Rechte Vorrang eingeräumt wird, die Qualität der Demokratie in der Union gesteigert wird, die konkrete Wahrnehmung der Grundrechte und Grundfreiheiten und die Möglichkeiten jedes einzelnen Bürgers, sich am demokratischen Leben der Union zu beteiligen, verbessert werden und gleichzeitig eine stärkere Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Beschlussfassung und der Umsetzung ermöglicht wird;

F.  in der Erwägung, dass die derzeitige Überarbeitung der europäischen Bürgerinitiative darauf abzielt, deren Wirksamkeit zu verbessern sowie partizipative Demokratie und aktive Bürgerschaft zu stärken;

G.  in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft durch den in der nationalen Gesetzgebung geregelten Besitz der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erlangt wird; in der Erwägung, dass die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten hingegen im EU-Recht verankert sind, nicht von den Mitgliedstaaten abhängen und folglich von diesen nicht in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt werden dürfen;

H.  in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Gewährung des Zugangs zu ihrer Staatsbürgerschaft nach den Grundsätzen des EU-Rechts wie Verhältnismäßigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Diskriminierungsfreiheit richten sollten, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausführlich erläutert werden;

I.  in der Erwägung, dass die Aussicht auf den Brexit insbesondere jungen Europäern die große Bedeutung der Unionsbürgerschaftsrechte und den Stellenwert dieser Rechte im Leben von Millionen EU-Bürgern vor Augen geführt und außerdem in der EU auf beiden Seiten das Bewusstsein für den etwaigen Verlust dieser Rechte geschärft hat;

J.  in der Erwägung, dass die Beteiligung an der Europawahl 2014 bei durchschnittlich 42,6 % lag; in der Erwägung, dass bei der im Mai 2018 veröffentlichten aktuellen Eurobarometer-Erhebung nur 19 % der befragten Europäer in der Lage waren, das Datum der nächsten Europawahl zu nennen;

K.  in der Erwägung, dass die Europe-Direct-Büros bei den EU-Bürgern kaum bekannt sind, obwohl sie in erster Linie Informationen bereitstellen sollen;

L.  in der Erwägung, dass es mehr als 400 Europe-Direct-Informationszentren in der gesamten EU gibt, die der Kommission dabei helfen, Maßnahmen der Europäischen Union, die die Bürger unmittelbar betreffen, zu kommunizieren, damit lokal und regional ein Austausch mit den Bürgern entsteht;

M.  in der Erwägung, dass das Konzept der Bürgerschaft die Beziehung der Bürger zu einem politischen Gemeinwesen einschließlich ihrer Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten definiert; in der Erwägung, dass Artikel 20 AEUV den Unionsbürgern das Recht verleiht, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen wahrzunehmen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

N.  in der Erwägung, dass die Bürger Europas im Europäischen Parlament direkt vertreten sind und jedem Bürger dieselbe Aufmerksamkeit der EU-Organe zuteilwerden muss; in der Erwägung, dass in Artikel 8 AEUV der Grundsatz des Gender-Mainstreaming verankert ist, da der Artikel besagt, dass die Union „bei allen ihren Tätigkeiten […] darauf [hinwirkt], Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern“;

O.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in mehreren Rechtssachen festgestellt hat, dass die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gegenüber diesem Staat geltend gemacht werden können[20];

P.  in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten sogenannte „goldene Visa“ und Investorenprogramme anbieten, mit deren ihre Staatsangehörigkeit erlangt werden kann;

Q.  in der Erwägung, dass die Freizügigkeit den EU-Bürgern die Möglichkeit eröffnet, in andere EU-Mitgliedstaaten zu reisen und dort zu studieren, zu arbeiten und zu leben; in der Erwägung, dass mehr als 16 Millionen Europäer von ihrem Recht, in einem anderen EU-Staat zu leben, Gebrauch machen;

R.  in der Erwägung, dass das Recht auf Freizügigkeit von zentraler Bedeutung für die Unionsbürgerschaft ist und die sonstigen Freiheiten des EU-Binnenmarkts ergänzt; in der Erwägung, dass insbesondere junge Europäer großen Wert auf die Freizügigkeit legen, die als wichtigste Errungenschaft der EU nach der Wahrung des Friedens in Europa betrachtet wird;

S.  in der Erwägung, dass bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG praktische Schwierigkeiten zutage getreten sind und es den Europäern aufgrund von Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder aufgrund von Einreise- und Aufenthaltsanforderungen nach wie vor erschwert werden kann, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben oder dort zu leben; in der Erwägung, dass es eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt, mit der die wichtigsten Konzepte für mobile EU-Bürger geklärt werden sollen;

T.  in der Erwägung, dass in den Artikeln 20 und 23 AEUV das Recht auf konsularischen Schutz verankert ist und dass EU-Bürger deshalb im Hoheitsgebiet eines Drittstaats, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Anrecht auf Schutz durch jeden anderen Mitgliedstaat genießen, wobei für sie dieselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Staates gelten; in der Erwägung, dass Notlagen, Naturkatastrophen oder Ereignisse wie etwa Terroranschläge europäische Bürger betreffen können, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, der in dem betreffenden Drittstaat nicht vertreten ist;

U.  in der Erwägung, dass die Kommission im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017 die Zusage abgegeben hat, eine EU-weite Informations- und Sensibilisierungskampagne zur Unionsbürgerschaft durchzuführen, um die Bürger dabei zu unterstützen, ihre Rechte besser zu verstehen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Zivilgesellschaft diese Verantwortung, die EU-Bürger besser über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, gemeinsam wahrnehmen müssen;

V.  in der Erwägung, dass dem Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2017 zufolge die Zahl der Menschen, die angeben, dass sie eine Form der Diskriminierung erfahren haben, seit 2012 gestiegen ist;

W.  in der Erwägung, dass die Schaffung des Schengen-Raums und die Integration des Schengen-Besitzstands in den EU-Rahmen die Freizügigkeit in der EU deutlich verbessert haben und zu den wichtigsten Errungenschaften des europäischen Integrationsprozesses zählen;

X.  in der Erwägung, dass die Einführung der Unionsbürgerschaft eine Errungenschaft des europäischen Projekts ist, deren Potenzial noch nicht umfassend ausgeschöpft ist; in der Erwägung, dass es sich dabei um ein einzigartiges Konstrukt handelt, das es sonst nirgends auf der Welt gibt;

1.  ist der Ansicht, dass nicht alle Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft so umgesetzt wurden, dass ihr Potenzial vollständig ausgeschöpft werden kann, auch wenn dies die Konsolidierung einer europäischen Identität ermöglichen würde; hebt hervor, dass mit der Einrichtung der Unionsbürgerschaft nachgewiesen wurde, dass es eine Form der Bürgerschaft geben kann, die nicht von der Staatsangehörigkeit bestimmt wird, und dass diese Form der Bürgerschaft das Fundament eines Politikbereichs ist, aus dem Rechte und Pflichten hervorgehen, die im Recht der Europäischen Union und nicht des Staates festgelegt sind; fordert die Organe der Union auf, die für die Verbesserung der Umsetzung, des Anwendungsbereichs und der Wirkung der Bestimmungen des Vertrags über die Bürgerschaft und der entsprechenden Bestimmungen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; weist darauf hin, dass sich die Bürger Europas ihrer mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte nicht vollumfänglich bewusst sind;

2.  ruft in Erinnerung, dass die Unionsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ergänzt; hebt hervor, dass die Unionsbürgerschaft das Nebeneinanderbestehen mehrerer Identitäten für den Bürger ermöglicht und dass exklusiver Nationalismus und populistische Ideologien diese Möglichkeit untergraben; ist der Auffassung, dass die Wahrnehmung einer aktiven Bürgerschaft und die Anregung der Bürgerbeteiligung Grundvoraussetzungen dafür sind, dass das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem politischen Projekt gestärkt wird, die Heranbildung eines gemeinsamen Bewusstseins für europäische Identität, gegenseitiges Verständnis, interkulturellen Dialog und grenzübergreifende Zusammenarbeit gefördert wird und offene, inklusive, zusammenhaltende und widerstandsfähige Gesellschaften errichtet werden;

3.  vertritt die Ansicht, dass die uneingeschränkte Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und die aktive Förderung der darin niedergelegten Rechte und Grundsätze wichtige Voraussetzungen dafür sind, dass die effektive Beteiligung der Bürger am demokratischen Prozess der EU sichergestellt wird und die in Artikel 20 AEUV verankerten Bestimmungen konkret umgesetzt werden können;

4.  hebt hervor, dass die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten nicht ungerechtfertigt eingeschränkt werden dürfen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang eindringlich auf, von ihrem Vorrecht, die Staatsbürgerschaft zu gewähren, im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit Gebrauch zu machen, und zwar auch im Falle von Kindern von EU-Bürgern, die den in den nationalen Bestimmungen festgelegten Kriterien für eine Staatsbürgerschaft nicht genügen; hebt hervor, dass die erfolgreiche Wahrnehmung der mit der Bürgerschaft verbundenen Rechte voraussetzt, dass alle in der Charta der Grundrechte verankerten Rechte und Freiheiten geschützt und gefördert werden, was auch für Menschen mit Behinderung gelten muss, die ihre Grundrechte im gleichen Maße wahrnehmen können sollten wie andere Bürger, und dass Gender-Mainstreaming umgesetzt wird, damit Frauen die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können;

5.  ruft in Erinnerung, dass die Unionsbürgerschaft außerdem umfassendere Auswirkungen nach sich zieht und gemäß den Artikeln 10 und 11 EUV Rechte im Bereich der demokratischen Mitbestimmung verleiht; unterstreicht, dass Entscheidungen im Interesse der Wahrnehmung des Rechts auf Teilnahme am demokratischen Leben der Union so offen und bürgernah wie möglich getroffen werden sollten und dass deshalb unbedingt für entsprechende Transparenzgarantien in der Beschlussfassung und in der Bekämpfung von Korruption Sorge getragen werden muss;

6.  bedauert die bestehenden Opt-Outs einiger Mitgliedstaaten aus Teilen der Verträge, durch die die Bürgerrechte untergraben und de facto Unterschiede in Bezug auf diese Rechte geschaffen werden, die gemäß den Verträgen eigentlich jedermann im gleichen Maße zugutekommen sollten;

7.  stellt fest, dass das Programm Erasmus+, das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ den EU-Bürgern und insbesondere jungen Menschen zu großem Nutzen gereichen, da sie von diesen Programmen für ihren Status als EU-Bürger sensibilisiert werden und ihr Wissen über die mit diesem Status verbundenen Rechte und die zugrunde liegenden Werte ausgeweitet wird; ist der Ansicht, dass auch europäische Freiwilligenprogramme wie etwa der Europäische Freiwilligendienst und das Europäische Solidaritätskorps eine wichtige Rolle bei der Errichtung der Unionsbürgerschaft spielen; hebt die grundlegende Bedeutung dieser Programme insbesondere für junge Menschen hervor und fordert, dass ihre Finanzausstattung aufgestockt wird;

Politische Rechte

8.  ist besorgt darüber, dass die Beteiligung insbesondere junger Menschen sowohl an nationalen Wahlen als auch an den Wahlen zum Europäischen Parlament abnimmt; vertritt die Überzeugung, dass die Stärkung des europäischen öffentlichen Raums und die uneingeschränkte Umsetzung der Unionsbürgerschaft einen Beitrag zur Umkehr dieser Tendenz leisten können, indem sie das Gefühl der Bürger, zu einem europäischen Gemeinwesen zu gehören, stärken und die repräsentative Demokratie fördern;

9.  ruft in Erinnerung, dass transnationalen Listen das Potenzial innewohnt, den europäischen öffentlichen Raum im Rahmen der Europawahlen zu stärken, da sie eine EU-weite Debatte befördern, die auf europapolitischen Themen beruht, sodass die Wahlkampagne nicht auf nationale Themen ausgerichtet ist;

10.  weist anerkennend auf die Bemühungen der Kommission um die Förderung der Programme hin, mit denen die Unionsbürgerschaft und das Bewusstsein der Bürger für ihre politischen Rechte gestärkt werden; stellt jedoch fest, dass bei der Anwendung von Artikel 165 AEUV als Rechtsgrundlage für die Förderung der europäischen Dimension in der Bürgerbildung kaum Fortschritte erzielt wurden; hält es für dringend geboten, die Teilhabe der Bürger am demokratischen Leben der EU zu fördern, und vertritt die Auffassung, dass die Vermittlung von Kenntnissen über die EU vermehrt in die Lehrpläne der Bildungssysteme einfließen sollte, damit das Potenzial der Unionsbürgerschaft stärker zum Tragen kommen kann;

11.  bedauert erneut, dass manchen EU-Bürgern in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, das Wahlrecht entzogen wird und sie zudem nicht an den nationalen Parlamentswahlen in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat teilnehmen dürfen; hebt hervor, dass der einem Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Verlust des Wahlrechts die Bürger von einem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat abbringen könnte und deshalb unter Umständen einen Verstoß gegen Artikel 18 AEUV darstellen könnte;

12.  ist der Ansicht, dass in einer repräsentativen Demokratie unbedingt für das ordnungsgemäße Funktionieren der EU-Organe Sorge getragen werden muss, damit sämtliche politischen Rechte der EU-Bürger gewahrt werden; betont, dass Informationen über die Unionsbürgerschaft und die damit einhergehenden Rechte in allen Amtssprachen der Europäischen Union bereitgestellt werden müssen, damit der Begriff der Unionsbürgerschaft gestärkt wird; bedauert, dass Artikel 15 Absatz 3 AEUV, der nun die Rechtsgrundlage für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten bildet und den Geltungsbereich der Bestimmungen über den Zugang auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ausweitet, seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon noch immer nicht vollständig umgesetzt wurde; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten durchgängig verhindern, dass beim Erlass der neuen Regeln Fortschritte erzielt werden;

Freizügigkeit

13.  begrüßt die Vorzüge der Freizügigkeit für die EU-Bürger und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten; stellt fest, dass die durch die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, verliehenen Rechte weder stets geläufig sind noch immer geachtet werden, was dazu führt, dass die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen behindert und diese diskriminiert werden; erinnert an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Recht auf Freizügigkeit und auf Familienzusammenführung auch bei gleichgeschlechtlichen Ehepartnern zu wahren;

14.  ist besorgt darüber, dass die Auslegung bestimmter Bestimmungen und Begriffe der Richtlinie 2004/38/EG durch die einzelstaatlichen Gerichte nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern mitunter auch innerhalb ein und derselben Gerichtsbarkeit variiert; stellt mit Besorgnis fest, dass die nationalen Behörden nicht immer uneingeschränkt über ihre Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie 2004/38/EG Bescheid wissen;

15.  weist nachdrücklich auf das Problem hin, dass es keine Informationen über die Visumpflicht für Familienangehörige und über das Aufenthaltsrecht gibt bzw. falsche oder verwirrende Informationen bereitgestellt werden; beharrt darauf, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass unnötige Hürden für die Inanspruchnahme des Einreise- bzw. Aufenthaltsrechts insbesondere für Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienmitglieder von Unionsbürgern handelt, beseitigt werden;

16.  bekundet seine Besorgnis über die Schwierigkeiten, auf die Bürger bei der Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen in Europa stoßen; ist der Ansicht, dass die Richtlinie über Berufsqualifikationen und der Europäische Qualifikationsrahmen einen Beitrag zu einer einfacheren Anerkennung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten geleistet haben; vertritt außerdem die Auffassung, dass eine Anerkennung von Berufsqualifikationen unabdingbar dafür ist, dass Studierende und Arbeitnehmer mobiler werden; fordert die Kommission auf, auch künftig auf die größtmögliche Vereinfachung der Anerkennung beruflicher Qualifikationen hinzuarbeiten;

17.  ist zutiefst besorgt über die Forschungsergebnisse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Fälle von Diskriminierung bei der Arbeitsplatzsuche, dem Zugang zu Dienstleistungen wie etwa zu Mietwagen und Mietwohnungen und zu manchen Bankdienstleistungen sowie in den Bereichen Bildung und Besteuerung festgestellt hat; betont, dass Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit die Freizügigkeit von Unionsbürgern behindern kann; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, besonderes Augenmerk auf die Überwachung solcher Diskriminierungsfälle zu richten und entschiedene Maßnahmen zu ergreifen, damit es nicht zu derartigen Fällen kommt;

18.  hebt die große Bedeutung von Mobilität für die persönliche Entwicklung junger Menschen hervor, da sie Lernen und Kulturaustausch fördert und so das Verständnis der aktiven Bürgerschaft und ihrer praktischen Anwendung verbessert; fordert die Mitgliedstaaten auf, EU-Programme zu unterstützen, mit denen die Mobilität gefördert wird;

19.  würdigt die große Bedeutung von Kultur, Kunst und Wissenschaft als integrale Bestandteile einer aktiven Unionsbürgerschaft; betont ihre Rolle für die Stärkung des gemeinsamen Gefühls der Zugehörigkeit zur Union sowie für die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und für die Anregung eines interkulturellen Dialogs;

Konsularischer Schutz

20.  stellt fest, dass nahezu sieben Millionen Unionsbürger derzeit in Ländern außerhalb der EU leben und dass diese Zahl bis 2020 voraussichtlich auf mindestens 10 Millionen steigen wird;

21.  ist der Ansicht, dass das Recht auf konsularischen Schutz allen EU-Bürgern zusteht, und ruft in Erinnerung, dass der Begriff „konsularischer Schutz“ in der Richtlinie (EU) 2015/637 vom 20. April 2015 über konsularischen Schutz[21] im weitestmöglichen Sinne und somit als jedwede Form konsularischer Unterstützung ausgelegt wird; hebt hervor, dass das Bewusstsein für diese Rechte nach wie vor begrenzt ist;

22.  fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/637 zu veröffentlichen und gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Notfallprotokolle zu erstellen und dabei nicht vertretene Bürger zu berücksichtigen, damit die Kommunikation in Notfällen in Abstimmung mit Vertretungen anderer Mitgliedstaaten und mit EU-Delegationen verbessert wird; erinnert an seine seit langem erhobene Forderung nach einer Stärkung der Rolle der EU-Delegationen in Drittstaaten und betont den Mehrwert des vor Ort tätigen diplomatischen Netzwerks der EU;

Petitionen an das Europäische Parlament und Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten

23.  betont die große Bedeutung des in Artikel 227 AEUV und Artikel 44 der Charta der Grundrechte verankerten Petitionsrechts und des in Artikel 228 AEUV und Artikel 43 der Charta der Grundrechte niedergelegten Rechts, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden; würdigt die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten bei der Bekämpfung von Missständen in der Verwaltungstätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und insbesondere im Bereich Transparenz; betont den hohen Stellenwert von Transparenz für eine ordnungsgemäße demokratische Funktionsweise und Mitwirkung in der Union, die den Bürgern Vertrauen einflößt; unterstützt in diesem Zusammenhang die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten in ihrem aktuellen Sonderbericht über die Transparenz des Legislativverfahrens im Rat;

Empfehlungen

24.  empfiehlt der Kommission, ihre Vorrechte nach Artikel 258 AEUV geltend zu machen und den EuGH anzurufen, damit dieser entscheidet, ob der Entzug des Wahlrechts aufgrund eines Wohnsitzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit betrachtet werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, den Verhaltenskodex für Wahlen der Venedig-Kommission umzusetzen und in diesem Zusammenhang auch den Wahlrechtsentzug von im Ausland lebenden Staatsangehörigen bei Wahlen zum nationalen Parlament abzuschaffen;

25.  schlägt vor, dass die Kommission im Wege des in Artikel 25 AEUV verankerten Verfahrens die in Artikel 20 Absatz 2 AEUV aufgeführten Rechte ergänzt, damit EU-Bürger selbst entscheiden können, ob sie in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat wählen, wobei diese Auswahlmöglichkeit im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Möglichkeiten des einzelnen Mitgliedstaats für sämtliche Wahlen gelten sollte;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auf lokaler und nationaler Ebene Instrumente für digitale Demokratie einzuführen und sie ordnungsgemäß in das politische Verfahren einzubinden, um die demokratische Teilhabe sowohl der Bürger des jeweiligen Mitgliedstaats als auch der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Personen zu erleichtern;

27.  vertritt die Auffassung, dass die Überarbeitung des Rechtsrahmens zur Regelung der Europäischen Bürgerinitiative eine Gelegenheit bietet, die Beteiligung der Bürger an der Politikgestaltung in der EU zu erhöhen, indem das Instrument weniger bürokratisch und leichter zugänglich gemacht wird;

28.  fordert die Kommission auf, mit Blick auf die politischen und rechtlichen Folgemaßnahmen zu erfolgreichen Europäischen Bürgerinitiativen robustere Vorgehensweisen auszuarbeiten;

29.  fordert nachdrücklich, dass Programme und Initiativen zur Förderung eines europäischen öffentlichen Raums, in dem die Wahrnehmung der Grundrechte und ‑freiheiten, das soziale Wohlergehen und die Erfüllung der europäischen Werte das Modell für die Identität der Bürger bilden, mit mehr Ressourcen ausgestattet werden und diesbezüglich zusätzliche Programme und Initiativen eingerichtet werden; begrüßt das Programm „Rechte und Werte“, das ein wertvolles Beispiel dafür bietet, wie die Union ihre Werte und Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft ableiten und die in den Verträgen verankert sind, aktiv voranbringt, auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die diese Rechte und Werte fördern und schützen; betont, dass die derzeitige Finanzausstattung für das Programm „Rechte und Werte“ beibehalten werden muss; spricht sich entschieden gegen die von der Kommission vorgeschlagene Kürzung dieser Mittel im neuen Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 aus;

30.  fordert die europäischen politischen Parteien und ihre Mitglieder nachdrücklich auf, unter ihren Kandidaten für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen, indem sie beispielsweise auf Listen nach dem Reißverschlussverfahren oder andere gleichwertige Methoden zurückgreifen;

31.  regt an, die Sichtbarkeit der Europe-Direct-Büros deutlich zu steigern; betont, dass diese Büros als Vermittler fungieren sollten, die mit den öffentlichen Verwaltungen in den Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft (einschließlich Gewerkschaften, Unternehmerverbänden und öffentlichen und privaten Stellen) zusammenarbeiten, damit die Bürger Europas aktiv über ihre Rechte und Pflichten informiert werden und die Teilhabe der Bürger am demokratischen Leben der Europäischen Union auf lokaler Ebene gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Stellen auf regionaler und lokaler Ebene auf, aktiv mit diesen Büros zusammenzuarbeiten; hebt hervor, dass diese Büros Synergien mit Programmen wie etwa „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ schaffen sollten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die einschlägigen Informationen, die die Unionsbürger benötigen, um ihre Rechte wahrzunehmen, in diesen Büros gesammelt werden, und die Wahrnehmung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zu erleichtern; ist der Ansicht, dass der SOLVIT-Dienst stärker gestrafft werden sollte, damit er beim Schutz der Rechte der EU-Bürger mehr Wirkung zeigt, bevor diese gerichtlichen oder administrativen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen;

32.  fordert die Kommission in diesem Sinne auf, einen Vorschlag zu unterbreiten, der sowohl die Rolle der Europe-Direct-Büros als auch – aufbauend auf den Arbeitnehmern durch die Anwendung der Richtlinie 2014/54/EU verliehenen Rechte – die Wahrnehmung der Unionsbürgerschaft und der Rechte der Unionsbürger stärkt, zu denen etwa das Recht der Unionsbürger auf Schutz vor Diskriminierung, die Wahrnehmung das Wahlrechts nach Artikel 22 AEUV und das Recht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG sowie das Recht auf Freizügigkeit für ihre Familienangehörigen gehören;

33.  fordert die Kommission auf, den Verstößen der Mitgliedstaaten gegen die Richtlinie 2004/38/EG systematisch nachzugehen, und fordert, dass die Leitlinien der EU für die Anwendung und Auslegung der Rechtsvorschriften, die die EU-Bürger betreffen, überarbeitet werden, sodass die aktuelle Rechtsprechung des EuGH eingearbeitet und dafür gesorgt wird, dass das EU-Recht seine volle Wirkung entfalten kann;

34.  fordert, dass das Gender-Mainstreaming bei allen Tätigkeiten der EU und insbesondere bei der Verabschiedung von Rechtsvorschriften oder der Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft konsequent Anwendung findet;

35.  ruft in Erinnerung, dass das Parlament seit 2014 mehrmals seine Besorgnis bekundet hat, dass alle nationalen Programme, die den direkten oder indirekten Verkauf der Unionsbürgerschaft beinhalten, die Idee der Unionsbürgerschaft an und für sich untergraben; ersucht die Kommission, diese Programme zu überwachen und – wie im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017 vorgesehen – einen Bericht über die nationalen Programme zu erstellen, mit denen Investoren die Unionsbürgerschaft gewährt wird;

36.   bedauert, dass der Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2017 keine Verweise auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Petitionsrecht, das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, das Recht auf Zugang zu Dokumenten oder das Recht auf Unterstützung einer europäischen Bürgerinitiative enthält; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen der Charta uneingeschränkt zu achten und diese Mängel bei der nächsten Beurteilung zu beheben;

37.  betont, dass immer mehr Unionsbürger Opfer von Terroranschlägen in Ländern werden, die nicht ihre Heimatländer sind, und fordert daher nachdrücklich, dass in den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung Protokolle eingeführt werden, damit EU-Bürger aus anderen Mitgliedstaaten im Fall von Terroranschlägen Beistand erhalten;

38.  schlägt den Mitgliedstaaten vor, einen gemeinsamen europäischen Feiertag am 9. Mai zu begründen, damit das Gefühl der Zugehörigkeit zu Europa gestärkt und Raum für Bürgerbewegungen und ‑aktivitäten geschaffen wird;

39.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission, einen Vorschlag für die Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments zu einem EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte zu unterbreiten;

40.   ist der festen Überzeugung, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ein wichtiger Bestandteil der Unionsbürgerschaft und gemäß Artikel 2 EUV ein allgemeiner Grundsatz und ein Grundwert im EU-Recht ist; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Annahme der horizontalen EU-Antidiskriminierungsrichtlinie abzuschließen, um die Grundrechte innerhalb der Union durch die Annahme konkreter EU-Rechtsvorschriften weiter zu gewährleisten, durch die die Artikel 18 und 19 AEUV horizontal uneingeschränkt umgesetzt würden; bedauert, dass die Antidiskriminierungsrichtlinie zehn Jahre, nachdem die Kommission den Vorschlag veröffentlicht hat, immer noch im Rat blockiert ist;

41.  verweist auf die in den Verträgen verankerte Verpflichtung, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beizutreten; fordert die Kommission auf, die für den endgültigen Beitritt der Union zur EMRK und zur Europäischen Sozialcharta erforderlichen Schritte zu unternehmen;

42.  betont, dass es unbedingt einer hochwertigen (formalen und informellen) politischen Bildung für alle Altersstufen bedarf, damit die Bürger ihre demokratischen Rechte souverän wahrnehmen können und die demokratische Gesellschaft reibungslos funktioniert; stellt fest, dass ausschließlich fortwährende Bildungsangebote eine höhere Wahlbeteiligung an Wahlen auf europäischer Ebene sicherstellen, das interkulturelle Verständnis und die Solidarität in Europa stärken und Diskriminierung, Vorurteile und geschlechtsspezifische Ungleichheiten überwinden können; empfiehlt, die Artikel 165, 166 und 167 AEUV als Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Potenzials von Strategien in den Bereichen Bildung, Berufsbildung und Jugend heranzuziehen;

43.  erinnert an den Beitrag der politischen Parteien auf europäischer Ebene zur „Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union“ (Artikel 10 Absatz 4 EUV); fordert deshalb, dass den EU-Bürgern die Möglichkeit eingeräumt wird, die Mitgliedschaft in politischen Parteien auf europäischer Ebene direkt zu beantragen;

44.  weist erneut darauf hin, dass die europäische Dimension der europäischen Parlamentswahlen gefördert werden muss, sodass ein Beitrag zur potenziellen künftigen Tätigkeit des Parlaments im Wege der Wahrnehmung seines legislativen Initiativrechts nach Artikel 225 AEUV geleistet werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter den Unionsbürgern intensiver für die Bürgerrechte einschließlich des Wahlrechts zu werben; betont, dass durch bessere und gezieltere Informationen über die europäische Politik und über die Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften auf das tägliche Leben der Bürger die Wahlbeteiligung bei der Wahl zum Europäischen Parlament erhöht würde; weist darauf hin, dass die Beteiligung an Europawahlen gefördert werden muss, indem die Sichtbarkeit der europäischen politischen Parteien verbessert wird; bekräftigt, dass die Förderung der Beteiligung an Europawahlen in der gemeinsamen Verantwortung der Bürger, der Mitgliedstaaten und der EU liegt; betont, dass die Bürger über die jüngste Reform des Wahlrechts und das Spitzenkandidatenverfahren informiert werden müssen; hebt den hohen politischen Stellenwert und die Symbolik dieses Amtes mit Blick auf die Stärkung der Unionsbürgerschaft hervor;

45.  weist darauf hin, dass das Europäische Parlament das Parlament der gesamten Union ist und dass es eine wichtige Rolle spielt, wenn es gilt, die Legitimität der politischen Organe der EU sicherzustellen, indem es durch die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen parlamentarischen Kontrolle dafür sorgt, dass diese Organe zur Rechenschaft gezogen werden; betont daher nachdrücklich, dass die legislativen Befugnisse und die Kontrollrechte des Parlaments gewährleistet, konsolidiert und gestärkt werden müssen;

46.  weist erneut auf die Leitlinien der Kommission zur Anwendung des Datenschutzrechts der Union im Zusammenhang mit Wahlen und auf ihre Mitteilung vom 12. September 2018 mit dem Titel „Freie und faire Europawahlen gewährleisten“ (COM(2018)0637) hin; fordert, dass alle erdenklichen Schritte unternommen werden, damit es bei Wahlen nicht zu missbräuchlicher Einmischung kommt; betont, dass eine klar umrissene EU-Strategie zur Bekämpfung anti-europäischer Propaganda und gezielter Desinformationen vonnöten ist;

47.  fordert die Kommission auf, die demokratische Teilhabe stärker zu fördern, indem sie ihren Dialog mit den Bürgern intensiviert, das Verständnis der Bürger für die Rolle der EU-Rechtsvorschriften in deren täglichem Leben ausweitet und das Recht der Bürger, bei Wahlen auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene zu wählen und als Kandidat anzutreten, hervorhebt;

48.  fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, soziale Medien und digitale Instrumente zu nutzen und dabei insbesondere die Teilhabe junger Menschen und von Menschen mit Behinderung zu steigern; fordert die Entwicklung und Umsetzung von Instrumenten der E-Demokratie wie etwa Online-Plattformen, um die Bürger unmittelbarer am demokratischen Leben in der EU teilhaben zu lassen und so ihr Engagement zu fördern;

49.  unterstützt die Erstellung und Verbreitung von Presse- und Multimediamaterial in allen Amtssprachen der EU, das in erster Linie das Bewusstsein der Unionsbürger für ihre Rechte steigert und ihre Fähigkeit, diese Rechte in jedem Mitgliedstaat wirksam durchzusetzen, stärkt;

50.  ist der Auffassung, dass die Organe der EU angesichts des wachsenden Einflusses sozialer Medien auf das Leben der Bürger weiter an neuen Mechanismen und politischen Strategien arbeiten sollten, mit denen die Grundrechte der Menschen im digitalen Umfeld geschützt werden; betont, dass die Daten der Bürger auf sichere, gerechte und transparente Weise ausgetauscht werden müssen; hebt hervor, dass freie Medien und der Zugang zu einer Vielfalt von Meinungen grundlegende Bestandteile einer gesunden Demokratie sind und dass Medienkompetenz unerlässlich ist und bereits im Kindesalter herangebildet werden sollte;

51.  fordert die Anwendung von Artikel 25 AEUV, um Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Wahrnehmung der Unionsbürgerschaft im täglichen Leben erleichtert werden könnte;

52.  ersucht die Kommission, nach Artikel 25 AEUV im nächsten Bericht über die Unionsbürgerschaft der Fortentwicklung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte im Sekundärrecht und in der Rechtsprechung Rechnung zu tragen und eine Roadmap für die Bündelung dieser Vorstöße vorzuschlagen, damit die Entwicklung der Union in diesem Bereich formell berücksichtigt wird;

53.  hebt hervor, dass hierdurch letztendlich – im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 25 AEUV – erreicht werden soll, dass konkrete Initiativen hin zur Konsolidierung der den Bürgern zustehenden Rechte und Freiheiten im Rahmen eines Unionsbürgerschaftsstatuts ergriffen werden, das an die europäische Säule sozialer Rechte angelehnt ist und die in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte und -freiheiten, die in der europäischen Säule sozialer Rechte niedergelegten sozialen Rechte und die in Artikel 2 EUV genannten Werte als Grundbestandteile des europäischen „öffentlichen Raums“ umfasst, zu dem unter anderem auch das für diesen öffentlichen Raum relevante Steuerungsmodell, Würde, Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit und Solidarität, Gleichheit und Diskriminierungsfreiheit gehören und dem bei einer künftigen oder abschließenden Reform der Verträge Rechnung getragen würde;

°

°  °

54.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
  • [2]  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
  • [3]  ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3.
  • [4]  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.
  • [5]  ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.
  • [6]  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
  • [7]  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.
  • [8]  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.
  • [9]  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 215.
  • [10]  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 17.
  • [11]  ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 117.
  • [12]  ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 57.
  • [13]  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 28.
  • [14]  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 98.
  • [15]  ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 83.
  • [16]  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0282.
  • [17]  ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 89.
  • [18]  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0226.
  • [19]  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0449.
  • [20]  Vgl. beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 2011, Gerardo Ruiz Zambrano / Office national de l´emploi (ONEm), C-34/09, ECLI:EU:C:2011:124, Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2010, Janko Rottmann / Freistaat Bayern, C-135/08, ECLI:EU:C:2010:104, Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 2011, Shirley McCarthy / Secretary of State for the Home Department, C-434/09, ECLI:EU:C:2011:277 und Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Murat Dereci und andere / Bundesministerium für Inneres, C-256/11, ECLI:EU:C:2011:734.
  • [21]  ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (11.1.2019)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu der Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Unionsbürgerschaft
(2018/2111(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Martina Anderson

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. Januar 2017 mit dem Titel „Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels – Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017“ (COM(2017)0030),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2017 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017: Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels[1],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG[2] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2011 zum Abschluss der Bewertung des Stands der Vorbereitung Bulgariens und Rumäniens in Bezug auf die Umsetzung des Schengen-Besitzstands (Nr. 9166/3/11 und Nr. 9167/3/11),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der britischen Premierministerin vom 29. März 2017 an den Europäischen Rat gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) über die Absicht des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2018 zu Mindestnormen für Minderheiten in der EU[3],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2018 zum Schutz und zur Nichtdiskriminierung von Minderheiten in den Mitgliedstaaten der EU[4],

A.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auf die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte gründet;

B.  in der Erwägung, dass in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union alle persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte, die die Unionsbürger genießen, zusammengefasst sind; in der Erwägung, dass die Charta die Unionsbürger vor jeglicher Diskriminierung, etwa wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, schützen soll; in der Erwägung, dass Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet;

C.  in der Erwägung, dass zur Konsolidierung der Bürgerrechte und der demokratischen Institutionen auch die Bekämpfung sämtlicher Ausprägungen der Diskriminierung und des Geschlechtergefälles gehört;

D.  in der Erwägung, dass die Bürgerrechte nur dann wirksam wahrgenommen werden können, wenn die Mitgliedstaaten sämtliche in der Charta der Grundrechte verankerten Rechte und Freiheiten achten;

E.  in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft durch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates erlangt wird und gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union eindeutig zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzutritt; in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft die nationale Staatsbürgerschaft ergänzt, aber nicht ersetzt; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Vorrecht, die Staatsbürgerschaft zu gewähren, im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit und im Einklang mit den Verträgen Gebrauch machen sollten, mit denen die mit der Unionsbürgerschaft einhergehenden Rechte und Garantien konsolidiert wurden und somit der Charta der Grundrechte Rechtswirkung verliehen wurde; in der Erwägung, dass Nordirland ein besonderer Fall ist, da die Bürger durch das gemeinsame Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union vom Dezember 2017 die Möglichkeit haben sollten, ihre Rechte als Unionsbürger dort zu genießen, wahrzunehmen und auszuüben, wo sie sich aufhalten; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 20 AEUV Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, und dass Unionsbürger über die in den Verträgen und der Grundrechtecharta vorgesehenen Rechte verfügen;

F.  in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung eines der Grundprinzipien der Europäischen Union und ein Grundrecht aller Menschen ist; in der Erwägung, dass in Artikel 9 EUV im Rahmen der Einführung der Unionsbürgerschaft ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Union den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger achtet, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird;

G.  in der Erwägung, dass etwa 8 % der Unionsbürger einer nationalen Minderheit angehören und etwa 10 % eine Regional- oder Minderheitensprache sprechen; in der Erwägung, dass die Europäische Union noch immer keinen gemeinsamen EU-Rechtsrahmen entwickelt hat, um deren Rechte sicherzustellen, was auch Vergleichsmaßstäbe und Sanktionen einschließen kann;

H.  in der Erwägung, dass dem Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2017 zufolge die Zahl der Menschen, die angeben, dass sie eine Form der Diskriminierung erfahren haben, seit 2012 gestiegen ist;

I.  in der Erwägung, dass die Freizügigkeit eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union, ein Eckpfeiler der europäischen Integration und einer der von den Bürgern am stärksten geschätzten Werte ist; in der Erwägung, dass das Recht auf Freizügigkeit und seine Wahrnehmung zentrale Aspekte der Unionsbürgerschaft sind; in der Erwägung, dass sich die Unionsbürger immer noch einer Reihe anhaltender oder neuer Hürden in Bezug auf die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt gegenübersehen können, wie beispielsweise übermäßigen Dokumentationsanforderungen, aufwendigen Verfahren im Zusammenhang mit der Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdiensten oder langwierigen Verfahren, was den Zugang zu Arbeit oder die Anerkennung beruflicher Qualifikationen betrifft; in der Erwägung, dass einige Unionsbürger aus der EU ausgewiesen wurden oder Ausweisungsverfügungen gegen sie erlassen wurden;

J.  in der Erwägung, dass die Schaffung des Schengen-Raums und die Integration des Schengen-Besitzstands in den EU-Rahmen die Freizügigkeit in der EU deutlich verbessert haben und zu den wichtigsten Erfolgen des europäischen Integrationsprozesses zählen; in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2011 (Nr. 9166/3/11 und 9167/3/11) den erfolgreichen Abschluss des Bewertungsverfahrens und die technische Bereitschaft Bulgariens und Rumäniens, dem Schengen-Raum beizutreten, bestätigte;

K.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament das einzige direkt gewählte europäische Organ ist; in der Erwägung, dass die Grundsätze der repräsentativen Demokratie, Rechenschaftspflicht und Transparenz Grundpfeiler des Europäischen Parlaments darstellen;

L.  in der Erwägung, dass die Unionsbürger im Europäischen Parlament direkt vertreten sind und ein demokratisches aktives und passives Wahlrecht bei Europawahlen haben, und zwar unabhängig von in den Verträgen festgelegten spezifischen Regelungen für einige Mitgliedstaaten; in der Erwägung, dass diese Rechte geachtet werden sollten, auch wenn sich Bürger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten; in der Erwägung, dass Unionsbürger gemäß Artikel 22 AEUV und Artikel 10 EUV das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament haben sollten;

M.  in der Erwägung, dass die Freizügigkeit einer der wichtigsten Grundsätze der Europäischen Union ist; in der Erwägung, dass Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, bei der Wahrnehmung des Wahlrechts bei Europa- und Kommunalwahlen in ihrem Aufnahmemitgliedstaat Hindernissen gegenüber stehen können oder ihr Wahlrecht entzogen bekommen können, wenn dieses Recht dort nicht angemessen gewährt und gefördert wird;

N.  in der Erwägung, dass Nordirland am stärksten vom Brexit betroffen wäre; in der Erwägung, dass durch die Verhärtung der Grenze mit der Republik Irland besonders die Freizügigkeit und die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte beeinträchtigt werden;

O.  in der Erwägung, dass die Einführung der Unionsbürgerschaft eine Errungenschaft des europäischen Projekts ist, die noch nicht ihr gesamtes Potenzial entfaltet hat; unter Betonung, dass es sich dabei um ein einzigartiges Konstrukt handelt, das es sonst nirgends auf Welt gibt,

1.  betont, dass die EU die Verpflichtung hat, Minderheiten zu schützen und für ihre Rechte ebenso einzustehen, wie das bei der Bevölkerungsmehrheit der Fall ist; weist darauf hin, dass in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union der Schutz von Minderheiten als einer der Grundwerte der EU verankert ist; weist ferner darauf hin, dass die Artikel 21 (Nichtdiskriminierung) und 22 (Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtsverbindlich geworden sind; weist darauf hin, dass sämtliche in der Charta der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Rechte sowie die Aufsicht über diese Rechte und ihr Schutz durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Bürger Nordirlands in Bezug auf die Umsetzung des Karfreitagsabkommens von grundlegender Bedeutung sind;

2.  betont, dass autochthone nationale, ethnische oder sprachliche Minderheitengemeinschaften auf besondere Weise zur europäischen Vielfalt und Kultur beitragen; ruft in Erinnerung, dass die Wahrung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in und zwischen den Mitgliedstaaten ein Grundwert ist und zugleich eine der wichtigsten Aufgaben der Europäischen Union darstellt;

3.  weist darauf hin, dass die europäischen Bürger nicht ausreichend über ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte informiert sind, darunter das Recht auf Beteiligung an europäischen und kommunalen Wahlen oder das Recht auf konsularischen Schutz durch die Botschaften anderer Mitgliedstaaten; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Teilhabe der Bürger am demokratischen Leben zu fördern, indem sie sie vollständig über ihre Wahlrechte in Kenntnis setzen und Hindernisse für ihre Beteiligung beseitigen, und Themen wie Barrierefreiheit, Teilhabe, Diskriminierungsfreiheit und Gleichstellung anzugehen, damit alle Unionsbürger, einschließlich Menschen mit Behinderungen, die Möglichkeit haben, ihre Grundrechte im gleichen Maße wahrzunehmen wie andere Bürger;

4.  weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen, die auch Unionsbürger sind, nicht das Wahlrecht für die Wahl zum Europäischen Parlament einräumen, wodurch die Vielfalt der Standpunkte im Parlament begrenzt und die Verantwortung der Organe der Europäischen Union gegenüber den Unionsbürgern verringert wird; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass die wirtschaftlichen, sozialen, politischen und demokratischen Rechte sowie die Umweltrechte, die ihren Staatsangehörigen durch die Unionsbürgerschaft zustehen, geschützt werden; weist darauf hin, dass bei der Anwendung des in Artikel 20 Absatz 2 AEUV verankerten Rechts Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Wahlrecht im Rahmen im größtmöglichen Umfang auszuweiten;

5.  ersucht die Kommission, die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG in den Mitgliedstaaten zu überwachen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen potenzielle Hindernisse für die Freizügigkeit beseitigt werden, sodass alle EU-Bürger uneingeschränkt in den Genuss der Freizügigkeit kommen, ohne an den Grenzen kontrolliert zu werden;

6.  fordert den Rat und den Europäischen Rat auf, allen Ländern, die die notwendigen technischen Kriterien erfüllen, die Mitgliedschaft im Schengen-Raum zu gewähren und es so allen Unionsbürgern zu ermöglichen, sich frei zu bewegen, ohne durch Grenzkontrollen behindert zu werden;

7.  stellt fest, dass nahezu 7 Millionen Unionsbürger derzeit in Ländern außerhalb der der EU leben und dass diese Zahl bis 2020 voraussichtlich auf mindestens 10 Millionen steigen wird; betont, dass die Mitgliedstaaten bei den anstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament 2019 für eine breite demokratische Beteiligung sorgen müssen; fordert, dass die Richtlinie (EU) 2015/637 uneingeschränkt und wirkungsvoll umgesetzt wird, damit in Drittländern, in denen der jeweilige Mitgliedstaat nicht vertreten ist, für den konsularischen Schutz von Unionsbürgern gesorgt ist;

8.  bekundet seine Besorgnis über die in manchen Mitgliedstaaten angewendeten Verfahren wie „goldene Visa“, bei denen Drittstaatsangehörigen nur aufgrund von Investitionen und auf der Grundlage minimaler Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft gewährt wird; betont, dass die Unionsbürgerschaft nicht wie eine Ware behandelt werden darf; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Verkauf von Aufenthaltstiteln und der Staatsangehörigkeit aufgrund des hohen Risikos der Korruption, des Missbrauchs und des Missbrauchs des Schengen-Raums für kriminelle Zwecke über Systeme für die Gewährung von golden Visa und Anlegerprogrammen einzustellen; ersucht die Kommission, im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag die „einzelstaatlichen Regelungen zur Gewährung der EU-Staatsangehörigkeit für Investoren“ genau zu prüfen und nachdrücklich auf die Verfahren hinzuweisen, gemäß denen die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit für die Gewährung der Staatsbürgerschaft unter uneingeschränkter Einhaltung des EU-Rechts wahrnehmen sollten;

9.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Fall von Kindern von Unionsbürgern, die ihre in den Verträgen festgelegten Rechte ausüben, zu berücksichtigen, wenn diese Schwierigkeiten haben, die Voraussetzungen für eine Staatangehörigkeit gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zu erfüllen, insbesondere wenn eine Voraussetzung für die Staatsangehörigkeit darin besteht, eine enge Verbindung zu dem betreffenden Staat nachzuweisen;

10.  weist mit Besorgnis darauf hin, dass das Recht auf Familienleben vieler Unionsbürger, die mit Drittstaatsangehörigen verheiratet oder in einer dauerhaften Beziehung sind, durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder schlechte Umsetzung eingeschränkt sein kann, ebenso wie die Ausübung ihrer in den Verträgen festgelegten Rechte bei Reisen innerhalb der EU;

11.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei sämtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausweisung Drittstaatsangehöriger aus ihrem Gebiet verhältnismäßig zu handeln, und weist darauf hin, dass sich solche Entscheidungen auf die betroffene Person beziehen müssen, zuvor eine gebührende Überprüfung der Umstände erfolgt sein muss und die Grundrechte geachtet werden müssen;

12.  fordert die Agentur für Grundrechte auf, sich im Rahmen ihres Arbeitsprogramms mit Maßnahmen gegen die Diskriminierung wegen Regional- oder Minderheitensprachen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu befassen;

13.  ist der Ansicht, dass die EU Maßnahmen ergreifen sollte, um den Schutz der Gründungswerte der EU sowie der Rechte von Minderheiten sicherzustellen, damit die Verweise auf die Minderheiten und die Gleichheit aller Unionsbürger in Artikel 2 bzw. Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union Substanz erhalten und das Potenzial der Unionsbürgerschaft ausgeschöpft wird; bekräftigt, dass ein umfassendes Schutzsystem der Europäischen Union für den Schutz autochthoner nationaler, ethnischer und sprachlicher Minderheiten benötigt wird, in das bestehende Instrumente des Völkerrechts integriert werden und das sich an bewährten Verfahren in der EU orientiert; ist der Ansicht, dass ein solcher Rahmen über eigene hoch angesetzte Normen und einen stabilen Überwachungsmechanismus verfügen sollte;

14.  verurteilt aufs Schärfste, dass zunehmend Fälle von Rassismus, Ausländerfeindlichkeit, Diskriminierung und Hetze zutage treten und neofaschistische und neonazistische Organisationen in mehreren EU-Mitgliedstaaten gewalttätig geworden sind;

15.  betont, dass der Schutz der Rechte und Interessen der Bürger der EU-27, die im Vereinigten Königreich leben oder gelebt haben, und von britischen Staatsangehörigen, die in der EU-27 leben oder gelebt haben, in den Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union höchste Priorität haben muss; ist äußerst besorgt über den aktuellen Stand der Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und die verheerenden Auswirkungen, die ein Austritt ohne Abkommen auf mehr als fünf Millionen Menschen hätte; fordert die Regierungen des Vereinigten Königreichs und Irlands auf, den Schutz der in den EU-Verträgen und einschlägigen internationalen Übereinkommen festgelegten Rechte der Unionsbürger, die in Großbritannien oder Nordirland leben, auch nach dem Brexit sicherzustellen;

16.  fordert von der Kommission, nachdrücklich von den Mitgliedstaaten die unverzügliche Bereitstellung aller relevanten Daten bzw. die zügige Durchführung der notwendigen Kontrollen zu verlangen, um sicherzustellen, dass die Integrität und Sicherheit des Schengener Informationssystems nicht beeinträchtigt werden.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

10.1.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

7

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Asim Ademov, Martina Anderson, Heinz K. Becker, Monika Beňová, Michał Boni, Caterina Chinnici, Rachida Dati, Frank Engel, Laura Ferrara, Romeo Franz, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Monika Hohlmeier, Sophia in ‘t Veld, Cécile Kashetu Kyenge, Monica Macovei, Roberta Metsola, Claude Moraes, Ivari Padar, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Udo Voigt, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Dennis de Jong, Anna Hedh, Lívia Járóka, Marek Jurek, Jean Lambert, Jeroen Lenaers, Andrejs Mamikins, Angelika Mlinar, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Norbert Erdős, Fernando Ruas, Adam Szejnfeld

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

40

+

ALDE

Nathalie Griesbeck, Sophia in ‘t Veld, Angelika Mlinar, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Cecilia Wikström

EFDD

Laura Ferrara

GUE/NGL

Martina Anderson, Dennis de Jong, Marie-Christine Vergiat

PPE

Asim Ademov, Heinz K. Becker, Michał Boni, Rachida Dati, Frank Engel, Kinga Gál, Monika Hohlmeier, Lívia Járóka, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola, Fernando Ruas, Csaba Sógor, Adam Szejnfeld, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský

S&D

Monika Beňová, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Cécile Kashetu Kyenge, Andrejs Mamikins, Claude Moraes, Ivari Padar, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer

VERTS/ALE

Romeo Franz, Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero

7

-

ECR

Marek Jurek, Monica Macovei, Helga Stevens, Kristina Winberg

ENF

Auke Zijlstra

NI

Udo Voigt

PPE

Norbert Erdős

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

  • [1] 1 ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 11.
  • [2] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
  • [3]  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0447.
  • [4]  ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 21.

STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (21.11.2018)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu der Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Unionsbürgerschaft
(2018/2111(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Notis Marias

VORSCHLÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  ruft in Erinnerung, dass die mit Artikel 20 AEUV eingeführte Unionsbürgerschaft nicht nur die in dem Artikel genannten Rechte, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in dem Mitgliedstaat, in dem ein Bürger seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen auszuüben, erforderlichenfalls in den Genuss konsularischen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat zu kommen, und das Recht, in einer der Sprachen der Verträge Petitionen einzureichen und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, gewährt, sondern außerdem umfassendere Auswirkungen nach sich zieht und – neben anderen Rechtsgrundlagen – gemäß den Artikeln 11 EUV und 24 AEUV sowie gemäß Titel V der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechte im Bereich der demokratischen Mitbestimmung verleiht;

2.  ist der Ansicht, dass die Organe der EU ihre Bemühungen um eine effektivere Durchsetzung des den Unionsbürgern zustehenden Wahlrechts ausweiten sollten, damit das Problem der abnehmenden Wahlbeteiligung wirksam angegangen wird; hebt hervor, dass das Wahlrecht in zahlreichen Mitgliedstaaten nach wie vor komplex oder diskriminierend ist und mitunter die Wahrnehmung des Stimmrechts übermäßig erschwert oder gar verhindert, was insbesondere für die geschätzt 15 Millionen EU-Bürger gilt, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben; fordert die Kommission auf, dem Entzug des Wahlrechts von EU-Bürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, nachzugehen und konkrete Maßnahmen zum Schutz der politischen Rechte dieser Bürger vorzuschlagen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, aktiv bewährte Verfahren zu nutzen, damit es den Bürgern leichter fällt, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament gemäß Artikel 22 Absatz 2 AEUV wahrzunehmen, wobei unter anderem das Wahlrecht spätestens ein Jahr vor der Wahl zum Europäischen Parlament veröffentlicht werden sollte, Fake News und populistische Phrasen bekämpft werden sollten und Bildung und Medienpluralismus gefördert werden sollten; ist der Ansicht, dass die öffentlich-rechtlichen und die privaten Medien die Ansichten von MdEP unter Wahrung von Objektivität und Pluralismus darlegen sollten;

3.  ruft in Erinnerung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dazu beigetragen hat, dass der Begriff der Bürgerschaft schrittweise bis zu dem Punkt weiterentwickelt wurde, an dem manche Aspekte aus der Perspektive des europäischen verfassungsmäßigen Rahmens eine gewisse Autonomie erlangt haben; weist darauf hin, dass Artikel 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt wird;[1]

4.  ruft in Erinnerung, dass das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament nach Artikel 17 EUV bei der Ernennung des Präsidenten der Kommission berücksichtigt werden muss; hebt den politischen Stellenwert und die Symbolik dieses Amtes mit Blick auf die Unionsbürgerschaft hervor und vertritt die Auffassung, dass der Europäische Rat einen der „Spitzenkandidaten“ als Präsidenten der nächsten Kommission vorschlagen sollte, der generell breitere Unterstützung in den Fraktionen des Europäischen Parlaments erlangen kann;

5.  ist der festen Überzeugung, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ein wichtiger Bestandteil der Unionsbürgerschaft und gemäß Artikel 2 EUV ein allgemeiner Grundsatz und ein Grundwert im EU-Recht ist; hebt insbesondere hervor, dass Artikel 10 AEUV Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union untersagt; ruft in Erinnerung, dass auch Artikel 21 der Charta der Grundrechte Diskriminierung aus diesen Gründen sowie aufgrund der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens oder der Geburt verbietet; weist darauf hin, dass die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse (2000/43/EG)[2] ein Verbot von berufsbezogener Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft einführte; ruft in Erinnerung, dass die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2004/113/EG)[3] und die Gleichstellungsrichtlinie (2006/54/EG)[4] die Gleichbehandlung lediglich im Bereich der sozialen Sicherheit gewährleisten; bedauert, dass die Richtlinien mehr als zehn Jahre nach dem Ablauf der Frist für ihre Umsetzung immer noch nicht angewendet werden;

6.  bedauert, dass die Antidiskriminierungsrichtlinie, mit der der Grundsatz der Gleichbehandlung außerhalb des Arbeitsmarkts eingeführt und der Schutz vor Diskriminierung mit einem horizontalen Konzept ausgeweitet werden soll, zehn Jahre, nachdem die Kommission den Vorschlag veröffentlicht hat, immer noch im Rat blockiert ist; ist der Ansicht, dass die nächsten Ratsvorsitze versuchen sollten, bis zum Ende des Mandats einen Standpunkt zu der Richtlinie zu vereinbaren;

7.  weist erneut auf die Ergebnisse der vom Petitionsausschuss im Juni 2017 zum Thema „Wiederherstellung des Vertrauens der Bürger in das europäische Projekt“ organisierten öffentlichen Anhörung hin, bei der unter anderem deutlich wurde, dass das Beschlussfassungsverfahren und die Organe der EU für alle Unionsbürger offener und transparenter gestaltet werden müssen; ist der Ansicht, dass eine direkte Bürgerbeteiligung an den und umfassende Transparenz auf allen Ebenen der Beschlussfassungsverfahren der EU grundlegende Voraussetzungen dafür sind, dass die demokratischen Rechte der Bürger gestärkt werden und dem Demokratiedefizit auf EU-Ebene entgegengewirkt wird; beharrt darauf, dass die Union – wenn sie eine glaubwürdige Vorreiterrolle im Kampf gegen Korruption einnimmt – nicht nur mit Blick auf die Gewährleistung einer guten Verwaltung in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der allgemeinen Interessen der Steuerzahler, sondern auch hinsichtlich der Stärkung ihres generellen Ansehens bei den EU-Bürgern einen großen Schritt nach vorne machen würde; ist der Ansicht, dass die EU mit gutem Beispiel vorangehen und allerhöchste Standards zur Verhinderung von Interessenkonflikten – auch bei der Besetzung einschlägiger Ämter in den Organen und Einrichtungen der EU – anwenden sollte; missbilligt die jüngsten Fälle des Drehtüreffekts bei Kommissionsmitgliedern, die das Ansehen der Union in der Öffentlichkeit untergraben;

8.  ruft in Erinnerung, dass nur dann sichergestellt werden kann, dass die Mitgliedstaaten das Unionsrecht mit Blick auf die sich aus den Verträgen ergebenden Bürgerrechte und insbesondere das Recht auf Freizügigkeit wirksam umsetzen, wenn die Kommission ihre Verpflichtungen nach den Artikeln 258 bis 260 AEUV als Hüterin der Verträge uneingeschränkt erfüllt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich zu diesem Zweck sämtlicher ihr zur Verfügung stehender Hilfsmittel und Mechanismen zu bedienen; hält es für geboten, dass die Beschlussfassung und die Durchsetzung in der Union wirksamer und besser wahrnehmbar gemacht werden, damit die öffentliche Meinung der Unionsbürger über die EU fundierter ist;

9.  verweist auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2017 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017: Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels[5], in der unter anderem hervorgehoben wird, dass diese im Vertrag verankerten Rechte und Pflichten nicht in einer ungerechtfertigten Weise von den Mitgliedstaaten eingeschränkt werden dürfen; betont, dass die Bürgerrechte nur dann erfolgreich wahrgenommen werden können, wenn sämtliche in der Charta der Grundrechte verankerten Rechte und Freiheiten von den Mitgliedstaaten geachtet werden;

10.  ersucht alle EU-Organe, dem Phänomen der Schuldzuweisungen an Brüssel entgegenzuwirken, bei dem die Mitgliedstaaten die Verantwortung für Entscheidungen, die sie als Ratsmitglieder selbst gefällt haben, auf die Europäische Union schieben; fordert den Rat auf, in seinen Beschlussfassungsverfahren mehr Transparenz an den Tag zu legen;

11.  fordert, dass Gender Mainstreaming und eine Gleichstellungsperspektive in sämtliche Beurteilungs- und Bewertungsverfahren geltender Rechtstexte und künftiger Vorschläge, die sich auf die Bürgerschaft beziehen, einfließen;

12.  erinnert an den Beitrag der politischen Parteien auf europäischer Ebene zur „Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union“ (Artikel 10 Absatz 4 EUV); fordert deshalb, dass den EU-Bürgern die Möglichkeit eingeräumt wird, die Mitgliedschaft in politischen Parteien auf europäischer Ebene direkt zu beantragen;

13.  hält die Wahrnehmung des Wahlrechts bei Kommunalwahlen durch die Unionsbürger gemäß Artikel 22 Absatz 1 AEUV für unverbrüchlich mit dem Recht auf Freizügigkeit und der Unionsbürgerschaft verbunden; vertritt die Ansicht, dass die partizipative Demokratie auf EU-Ebene effektiver sein könnte, wenn eine wirklich demokratische Steuerung zum Einsatz käme, mit der umfassende Transparenz, ein wirksamer Schutz der Grundrechte, die unmittelbare Beteiligung der Bürger an den Beschlussfassungsverfahren der EU und die Aufnahme der Prioritäten der EU-Bürger in die politische Agenda der EU gewährleistet werden könnten; ist der Auffassung, dass die Instrumente der partizipativen und direkten Demokratie gestärkt werden müssen, damit auch die politische Beteiligung der Bürger vor Ort und auf nationaler Ebene ausgeweitet wird; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, bewährte Verfahren auch zur Förderung der Wahlbeteiligung an kommunalen und lokalen Wahlen in der Union weiter zu stärken, und zwar insbesondere durch Bildungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Bedeutung von Kommunalwahlen, Informationen über die einschlägigen Rechte der Unionsbürger und die unmittelbare Förderung der Teilnahme an derartigen Wahlen; weist darauf hin, dass der derzeitige Zustand, bei dem die Bürger mancher Mitgliedstaaten das Stimmrecht für nationale Wahlen in ihrem Herkunftsland einbüßen, aber auch in ihrem Wohnsitzland nicht an nationalen Wahlen teilnehmen dürfen, geändert werden muss; ist der Ansicht, dass dieser Entzug des Wahlrechts von EU-Bürgern nicht mit ihrem vertraglich verankerten Recht, umfassend am demokratischen Leben der Union teilzuhaben, vereinbar ist;

14.  weist darauf hin, dass das Petitionsrecht gemäß Artikel 227 AEUV für die Bürger eine formale Möglichkeit darstellt, unmittelbar mit den Organen der EU in Kontakt zu treten, auf die Unzulänglichkeiten und Ungereimtheiten des EU-Rechts mit Blick auf das Ziel, den umfassenden Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gewährleisten, aufmerksam zu machen und die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung des Unionsrechts durch die einzelstaatlichen Behörden zu melden; stellt fest, dass die Unionsbürger zwar über das Petitionsrecht Bescheid wissen, die EU-Organe aber die Probleme, auf die sie von den Bürgern im Wege von Petitionen aufmerksam gemacht werden, nach wie vor nicht wirksam angehen und lösen; fordert die EU-Organe auf, eine wirksame Strategie anzuwenden, die auf den umfassenden Schutz der Grundrechte der Bürger abzielt, und ihre Bemühungen um die Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Behörden insbesondere in den Politikbereichen zu verstärken, in denen die meisten Petitionen eingereicht werden und bei denen es sich insbesondere um Umwelt, Grundrechte (in erster Linie Wahlrecht und Kinderrechte), Freizügigkeit von Personen, Soziales und Beschäftigung, Diskriminierung und Einwanderung handelt;

15.  hebt hervor, dass das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament ein grundlegender Bestandteil der Unionsbürgerschaft ist; weist erneut darauf hin, dass das Petitionsrecht gemäß Artikel 227 AEUV und Artikel 44 der Charta der Grundrechte jedem Bürger der Union und jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat zusteht; hebt den wichtigen Bezug zwischen dem Petitionsverfahren und den Überwachungs- und Durchsetzungsaktivitäten der Kommission nach den Artikeln 258 bis 260 AEUV hervor; fordert sämtliche Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuarbeiten, dass alle Unionsbürger über das Petitionsrecht informiert und aufgeklärt werden, da es sich hier um ein Hilfsmittel für die Stärkung der partizipativen Demokratie und des bürgerschaftlichen Engagements handelt; hebt hervor, dass die EU-Organe und der inhaltliche Kern ihrer Strategien unbedingt – auch mit digitalen Mitteln und für Menschen mit Behinderungen – uneingeschränkt zugänglich sein müssen;

16.  betont den hohen Stellenwert des Rechts jedes Unionsbürgers und jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat, gemäß den Artikeln 24 und 228 AEUV beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe der EU und insbesondere hinsichtlich des Rechts auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten einzureichen; fordert, dass die Organe der EU und die Mitgliedstaaten alle Unionsbürger stärker für dieses Recht sensibilisieren; stellt fest, dass der Zugang der Bürger zu einer offenen, effizienten und unabhängigen europäischen Verwaltung gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte eine Grundvoraussetzung für die wirksame Wahrnehmung dieses Rechts darstellt; erinnert an Artikel 1 EUV, in dem festgelegt ist, dass die Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden sollen; weist auf den grundlegenden Beitrag des Büros der Europäischen Bürgerbeauftragten dafür hin, dass die allgemeine Transparenz und Offenheit der Beschlussfassungs- und Rechtsetzungsverfahren der EU verbessert werden und auf diese Weise die aktive Beteiligung der Unionsbürger an diesen Verfahren unterstützt und ihr Vertrauen gestärkt wird; schließt sich in diesem Zusammenhang uneingeschränkt den Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten in der Strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU an;

17.  schlägt vor, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[6] über den Zugang zu Dokumenten zu überarbeiten, damit dieses Recht von den EU-Bürgern und der Zivilgesellschaft besser wahrgenommen werden kann;

18.  ist der festen Überzeugung, dass Transparenz ein grundlegender Bestandteil von Rechtsstaatlichkeit ist, und dass die Gewährleistung, dass sie im Legislativverfahren an den Tag gelegt wird, die wirksame Wahrnehmung des aktiven und des passiven Wahlrechts und anderer Rechte – wie etwa des Rechts auf freie Meinungsäußerung und insbesondere seiner Ausprägung der Redefreiheit und des Rechts auf Informationen – beeinflusst; vertritt außerdem die Ansicht, dass die Heranbildung einer aktiven Unionsbürgerschaft erfordert, dass Raum für öffentliche Kontrolle, Prüfung und Evaluierung des Verfahrens und die Möglichkeit, das Ergebnis infrage zu stellen, geschaffen werden; hebt hervor, dass auf diese Weise ein Beitrag dazu geleistet würde, dass die grundlegenden Konzepte des Legislativverfahrens bei den Bürgern nach und nach besser bekannt und die partizipativen Elemente des demokratischen Lebens der Union gestärkt werden;

19.  ist der Ansicht, dass Mehrsprachigkeit innerhalb der Organe und bei ihrer Kommunikation mit den Bürgern ein grundlegender Aspekt für die Stärkung des Konzepts der Unionsbürgerschaft ist; fordert stärkere Bemühungen, damit die Verfügbarkeit offizieller Dokumente in mehr als den drei Arbeitssprachen so weit als möglich gewährleistet wird;

20.  legt den Mitgliedstaaten nahe, der politischen Bildung im Bereich der EU-Angelegenheiten, unter anderem auf dem Gebiet der Rechte der Unionsbürger, einen höheren Stellenwert in ihren Schullehrplänen zu gewähren und die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften entsprechend anzupassen;

21.  nimmt den Bezug zwischen den mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechten und der europäischen Säule sozialer Rechte zur Kenntnis; hebt hervor, dass das Recht, sich überall in der Union in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort zu arbeiten, nur im Wege weiterer Legislativmaßnahmen gestärkt werden kann, mit denen für Chancengleichheit und gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen, sozialen Schutz sowie Inklusion in der gesamten EU gesorgt wird; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, damit die europäische Säule sozialer Rechte zügiger umgesetzt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verordnung (EG) Nr. 987/2009[7] zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit uneingeschränkt und wirksam umzusetzen, damit gewährleistet ist, dass Sozialleistungen (wie etwa staatliche Renten, Krankenversicherung, Arbeitslosenleistungen und Familienleistungen) übertragen werden können;

22.  hält es für geboten, die Sparmaßnahmen zu beenden und auf EU-Ebene wirksame und kohärente Strategien anzunehmen, mit denen Vollbeschäftigung und ein angemessener Sozialschutz, das höchste Niveau in der allgemeinen und beruflichen Bildung und das höchste Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet werden;

23.  bedauert die bestehenden Opt-Outs einiger Mitgliedstaaten aus Teilen der Verträge, durch die die Bürgerrechte untergraben und de facto Unterschiede in Bezug auf diese Rechte geschaffen werden, die gemäß den EU-Verträgen eigentlich jedermann im gleichen Maße zugutekommen sollten;

24.  vertritt die Auffassung, dass die Überarbeitung des Rechtsrahmens zur Regelung der Europäischen Bürgerinitiative eine Gelegenheit darstellt, die Beteiligung der Bürger an der Politikgestaltung in der EU auszuweiten, indem das Instrument weniger bürokratisch, leichter zugänglich und wirksamer gemacht wird; hebt hervor, dass die Union während des gesamten Verfahrens einer Europäischen Bürgerinitiative Mittel für eine ausreichende Infrastruktur und Unterstützung bereitstellen muss; ruft in Erinnerung, dass der EuGH in seiner aktuellen Rechtsprechung (Rechtssache T-646/13, Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe / Europäische Kommission) hervorgehoben hat, dass Bürgerinitiativen angemessene Beachtung der EU-Organe verdienen; hält es für geboten, mit Blick auf die politischen und rechtlichen Folgemaßnahmen zu erfolgreichen Europäischen Bürgerinitiativen umfassendere Regelungen und bessere Verfahren auszuarbeiten;

25.  weist darauf hin, dass EU-Bürger anlässlich des Brexits erstmalig ihrer Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Rechte und Privilegien und des damit verbundenen Schutzes beraubt werden; ist der Ansicht, dass sichergestellt sein muss, dass Menschen, denen die Unionsbürgerschaft bereits gewährt wurde und die ihre Privilegien in Anspruch genommen haben, nicht in einer rechtlichen Grauzone verbleiben, wenn ihnen die Unionsbürgerschaft – insbesondere wenn dies wie beim Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gegen ihren Willen erfolgt – entzogen wird; fordert, dass die Bürgerrechte in einer von den laufenden Brexit-Verhandlungen getrennten Vereinbarung gesichert werden, sodass sie vom politischen Verfahren losgelöst werden und ihr Schutz auch im Falle eines ungeordneten Austritts gewährleistet wird; zieht die Möglichkeit einer lebenslangen Unionsbürgerschaft oder einer Art assoziierter Bürgerschaft für die Menschen in Erwägung, denen die Unionsbürgerschaft entzogen wurde;

26.  ist der Ansicht, dass der SOLVIT-Dienst stärker verbreitet und mit zusätzlichen Befugnissen ausgestattet werden sollte, damit er bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Rechten der Freizügigkeit einschließlich des Rechts auf Einreise und im Zusammenhang mit Aufenthalt und Diskriminierung effizienter wird, sodass kein gerichtlicher oder administrativer Rechtsbehelf herangezogen werden muss, die Bürger Zeit sparen, nicht gezwungen sind, Rechtsmittel einzulegen, und rasch eine Antwort für ihre Probleme bekommen;

27.  ist der Ansicht, dass Programme für die Unionsbürgerschaft wie etwa „Erasmus+“ oder „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ gemeinsam mit anderen Initiativen wie etwa der Schwarmauslagerung, die auf die Förderung der demokratischen Beteiligung an den Geschehnissen in der Union abzielen, grundlegende Elemente sind, die im kommenden Mehrjährigen Finanzrahmen erneuert und gefördert werden müssen;

28.  vertritt die Auffassung, dass die dem Vertrag von Lissabon zugehörige Charta der Grundrechte sowohl sinnbildlich als auch inhaltlich die wichtigste Rechtsvorschrift für die Ausgestaltung der Unionsbürgerschaft ist; bedauert, dass ihr Artikel 51 und die immer wiederkehrende restriktive Auslegung dieses Artikels eine Anwendung der Charta häufig ausschließen;

29.  ist der Ansicht, dass die Sensibilisierung für die Rechte trotz der Bemühungen der EU-Organe in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor unzureichend ist, was sich als höchste Hürde dafür erweist, dass die mit dem Status als EU-Bürger verbundenen Rechte uneingeschränkt wahrgenommen werden;

30.  hebt hervor, dass die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten nicht ungerechtfertigt eingeschränkt werden dürfen;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Bürger besser über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und dafür zu sorgen, dass sie sowohl in ihrem Herkunftsland als auch in einem anderen Mitgliedstaat gleichermaßen Anspruch auf die Achtung dieser Rechte haben;

32.  ruft in Erinnerung, dass im Vertrag von Lissabon selbst – in Artikel 48 EUV – das Verfahren für seine Änderung festgelegt ist; hebt hervor, dass es sich hier um ein wertvolles Instrument für eine zusätzliche Ausweitung der Möglichkeiten der Unionsbürgerschaft handelt; stellt fest, dass seit der letzten Überarbeitung des Vertrags zehn Jahre vergangen sind, was eine der längsten Zeitspannen der letzten Jahrzehnte ohne eine Überarbeitung ist; ist der Ansicht, dass der anstehende Brexit eine eindeutige Rechtfertigung und einen einzigartigen Anlass für die Einleitung eines neuen Überarbeitungsverfahrens darstellt; schlägt vor, einen neuen Europäischen Konvent zu diesem Zweck einzuberufen.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

21.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

1

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Beatriz Becerra Basterrechea, Andrea Cozzolino, Pál Csáky, Miriam Dalli, Rosa Estaràs Ferragut, Eleonora Evi, Takis Hadjigeorgiou, Peter Jahr, Rikke-Louise Karlsson, Svetoslav Hristov Malinov, Lukas Mandl, Notis Marias, Ana Miranda, Miroslavs Mitrofanovs, Marlene Mizzi, Gabriele Preuß, Eleni Theocharous, Cecilia Wikström

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Urszula Krupa, Kostadinka Kuneva, Julia Pitera, Ángela Vallina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Asim Ademov, Adam Szejnfeld, Mihai Ţurcanu

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

19

+

ALDE

ECR

EFDD

GUE/NGL

NI

PPE

S&D

VERTS/ALE

Beatriz Becerra Basterrechea, Cecilia Wikström,

Urszula Krupa, Notis Marias, Eleni Theocharous

Eleonora Evi

Takis Hadjigeorgiou, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina

Rikke-Louise Karlsson

Pál Csáky, Julia Pitera

Andrea Cozzolino, Miriam Dalli, Marlene Mizzi, Gabriele Preuß

Margrete Auken, Ana Miranda, Miroslavs Mitrofanovs

1

-

PPE

Rosa Estaràs Ferragut

6

0

PPE

Asim Ademov, Peter Jahr; Svetoslav Hristov Malinov, Lukas Mandl Adam Szejnfeld, Mihai Ţurcanu,

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

  • [1]  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. März 2011, Gerardo Ruiz Zambrano / Office national de l´emploi (ONEm), C-34/09, ECLI:EU:C:2011:124.
  • [2]  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
  • [3]  Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
  • [4]  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
  • [5]  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 11.
  • [6]  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
  • [7]  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

22.1.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Mercedes Bresso, Pascal Durand, Esteban González Pons, Danuta Maria Hübner, Ramón Jáuregui Atondo, Alain Lamassoure, Jo Leinen, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Markus Pieper, Paulo Rangel, Helmut Scholz, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Barbara Spinelli, Josep-Maria Terricabras, Kazimierz Michał Ujazdowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pervenche Berès, Ashley Fox, Sylvia-Yvonne Kaufmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Michael Gahler, Jarosław Wałęsa

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

19

+

ALDE

Maite Pagazaurtundúa Ruiz

GUE/NGL

Helmut Scholz, Barbara Spinelli

NI

Kazimierz Michał Ujazdowski

PPE

Michael Gahler, Esteban González Pons, Danuta Maria Hübner, Alain Lamassoure, Markus Pieper, György Schöpflin, Jarosław Wałęsa

S&D

Pervenche Berès, Mercedes Bresso, Ramón Jáuregui Atondo, Sylvia Yvonne Kaufmann, Jo Leinen, Pedro Silva Pereira

VERTS/ALE

Pascal Durand, Josep Maria Terricabras

3

-

ECR

Ashley Fox

ENF

Gerolf Annemans

PPE

Paulo Rangel

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 7. Februar 2019
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