BERICHT zur Umsetzung der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

29.1.2019 - (2018/2108(INI))

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Ivo Belet

Verfahren : 2018/2108(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0046/2019
Eingereichte Texte :
A8-0046/2019
Angenommene Texte :

BEGRÜNDUNG – ZUSAMMENFASSUNG DER FAKTEN UND ERKENNTNISSE

Verfahren und Quellen

Am 16. April 2018 wurde der Berichterstatter beauftragt, einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu erstellen.

Im vorliegenden Bericht sollen die Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der Richtlinie analysiert und Empfehlungen zur Verbesserung der Richtlinie abgegeben werden. Der Berichterstatter hat zu diesem Zweck Treffen mit Interessenträgern organisiert (siehe Anhang).

Der Berichterstatter hat außerdem Interessenträger zu einer öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament am 17. Oktober 2018 eingeladen.

Ursprung, Struktur und Zweck der Richtlinie

Gemäß Artikel 168 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) muss bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden, während die Organisation, Verwaltung, Finanzierung und Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen in den Zuständigkeitsbereich der EU-Mitgliedstaaten fallen.

In der Rechtsprechung wird seit Jahren anerkannt, dass die Patienten unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung in einem anderen als ihrem eigenen Mitgliedstaat haben.

Der Hauptzweck der Richtlinie besteht darin, einen EU-Rahmen und einen Rechtekatalog zu schaffen, um den Zugang der EU-Bürger zu Behandlungen im Ausland sicherzustellen. Dabei soll eine engere Zusammenarbeit in einigen Bereichen der Medizin und der Gesundheitsversorgung, wie bei den elektronischen Gesundheitsdiensten und der Behandlung von seltenen Krankheiten, erleichtert werden.

Die in der Richtlinie vorgesehenen Rechte bestehen zugleich mit vergleichbaren Leistungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgesehen sind. Die Richtlinie gilt unbeschadet dieser Verordnung. In der Praxis können geplante und ungeplante Behandlungen oftmals günstiger im Rahmen der Verordnung erfolgen. Dementsprechend entscheiden sich Patienten für die Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Verordnung statt der Richtlinie, weil bei ungeplanten Behandlungen keine Vorauszahlungen und anschließenden Kostenerstattungsanträge erforderlich sind.

Da die Richtlinie die Kostenneutralität der grenzüberschreitenden Behandlung für die nationalen Gesundheitssysteme vorsieht, deckt sie die Kosten nur bis zu der Höhe der Kosten ab, die für die Behandlung im Herkunftsmitgliedstaat angefallen wären, während die Verordnung die Kosten des Patienten vollständig abdeckt.

Dennoch haben sich einige besondere Aspekte der Gesundheitsversorgung im Ausland infolge der Richtlinie erheblich verbessert. Die Verordnung deckt nur Gesundheitsdienstleistungen ab, die von öffentlichen oder vertraglichen Leistungserbringern erbracht werden, während die Richtlinie alle Gesundheitsdienstleister in der EU abdeckt. Außerdem sollte die Richtlinie geplante Behandlungen im Ausland erleichtern, da die Vorabgenehmigung für die geplante Behandlung im Vergleich zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß der Verordnung eher eine Ausnahme als eine Verpflichtung ist.

Umsetzung

Die in der Richtlinie vorgesehene Frist für die Umsetzung endete am 25. Oktober 2013. Gegen 26 Mitgliedstaaten wurden Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter oder unvollständiger Umsetzung eingeleitet. Derzeit haben alle Mitgliedstaaten ihre vollständigen Umsetzungsmaßnahmen gemeldet.

Die zweite Phase der Konformitätsbewertung durch die Kommission läuft gegenwärtig noch. Der Kommission geht es vor allem darum zu prüfen, ob alle nationalen Rechtsakte und sonstigen Maßnahmen mit der Richtlinie im Einklang stehen. Insgesamt wurden der Kommission mehr als fünfhundert nationale Maßnahmen gemeldet. In der Folge von Untersuchungen in eigener Initiative zur Sammlung von Informationen für eine sachgemäße Konformitätsbewertung ist ein Vertragsverletzungsverfahren noch offen.

Finanzierung

Die Finanzierung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erfolgt im Rahmen des zweiten (2008–2013) und des dritten (2014–2020) Gesundheitsprogramms, die zusammen einen Gesamtbetrag von rund 64 Mio. EUR pro Jahr für gesundheitsbezogene Belange vorsehen. Die Kommission schlägt vor, die Finanzierung im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) fortzuführen, zu dessen operationellen Zielen die Unterstützung der Umsetzung der Unionsrechtsvorschriften im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gehören wird.

Mittel für Projekte im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und der elektronischen Gesundheitsdienste entstammen außerdem den früheren Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung (FP7) und für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), dem gegenwärtigen Rahmenprogramm für Forschung Horizont 2020, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds und dem Fonds InvestEU.

Patientenmobilität

Die grenzüberschreitende Patientenmobilität ist ein wichtiges politisches Thema. Obgleich der Umfang der Patientenmobilität derzeit noch relativ gering ist, stellt die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung für bestimmte Gruppen von Patienten wegen der Möglichkeiten der Behandlung seltener Krankheiten oder der geografischen Nähe zu den Gesundheitsdiensten die am besten geeignete und zugängliche Gesundheitsversorgung dar. Die grenzüberschreitende Patientenmobilität bringt bestimmte Fragen mit sich, zum Beispiel hinsichtlich der Kontinuität der Versorgung und des Austauschs von Informationen zwischen dem medizinischen Personal auf beiden Seiten der Grenze. Daneben gibt es auch logistische und verwaltungstechnische Hemmnisse, die sich ungewollt nachteilig auf die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung von Patienten auswirken können.

Bei den Gesundheitsdienstleistungen, die einer Vorabgenehmigung bedürfen, waren die Patientenströme von Frankreich nach Spanien am stärksten. Bei den Gesundheitsdienstleistungen, die dieser Genehmigung nicht bedürfen, überwogen die Patientenströme von Frankreich nach Deutschland. Deutlich erkennbar ist das Übergewicht der Patientenmobilität zwischen Nachbarländern, wobei allerdings die Zahl der Patienten, die sich von Norwegen nach Spanien begeben, eine wichtige Ausnahme bildet.

Die Kommission hat vier Bereiche ermittelt, die mit großer Wahrscheinlichkeit Hindernisse für Patienten darstellen können, sofern sie nicht angegangen werden: Erstattungssysteme, Verwendung von Vorabgenehmigungen, Verwaltungsanforderungen und Inrechnungstellung einreisender Patienten.

Obgleich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie verpflichtet sind, der Kommission alle Entscheidungen mitzuteilen, mit denen Einschränkungen eingeführt werden, und einige Mitgliedstaaten die Umsetzung in einer Weise vorgenommen haben, die als einschränkend angesehen werden könnte, sind bei der Kommission keine spezifischen Mitteilungen von den Mitgliedstaaten eingegangen.

Informationen für Patienten: Nationale Kontaktstellen

Die Richtlinie hat ein beträchtliches Potenzial, den Zugang der Patienten zu grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern und zu erleichtern, und vor allem die beste Qualität der Gesundheitsversorgung für alle Patienten sicherzustellen. Damit die Richtlinie jedoch Erfolg hat, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe und die anderen Interessenträger gut über alle Aspekte der Richtlinie informiert sind. Bedauerlicherweise ist dies derzeit nicht der Fall.

Aus der Eurobarometer-Umfrage vom Mai 2015 geht hervor, dass weniger als 20 % der Bürger glauben, gut über ihre Rechte im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung informiert zu sein.

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie hat jeder Mitgliedstaat mindestens eine nationale Kontaktstelle, die Patienten und Angehörigen der Gesundheitsberufe Auskünfte über ihre Rechte in Bezug auf grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen oder Gesundheitsprodukte erteilt.

Bei den 29 nationalen Kontaktstellen (NKS) in Europa, Norwegen und anderen EWR-Staaten, die Daten bereitgestellt haben, gingen im Jahr 2017 74 589 Anfragen ein; allerdings gingen in den meisten Mitgliedstaaten weniger als 1 000 Anfragen ein. Bei der Anzahl der bei den verschiedenen NKS eingegangenen Anfragen gibt es beträchtliche Unterschiede. Alles in allem betrachtet, wissen die Patienten nicht, dass es in ihrem Land eine NKS gibt. Eine breit angelegte und langdauernde Informationskampagne über die NKS und die Rechte der Patienten im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ist unerlässlich.

Es hat sich gezeigt, dass umfassende Informationen über Patientenrechte auf Websites der nationalen Kontaktstellen im Allgemeinen fehlen. Aufklärung darüber, was im Falle einer unzumutbaren Wartezeit zu tun ist, Informationen über Beschwerdeverfahren und Streitbeilegung sowie Informationen über den für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen und Anträgen auf Vorabgenehmigung erforderlichen Zeitraum waren eher spärlich.

Europäische Referenznetzwerke

Im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten beim Aufbau Europäischer Referenznetzwerke (ERN) zwischen Gesundheitsdienstleistern und Fachzentren in den Mitgliedstaaten.

Auf der Grundlage des von der Kommission geschaffenen Rahmens und auf Initiative von Gesundheitsdienstleistern und nationalen Gesundheitsbehörden nahmen am 1. März 2017 die ersten 24 Europäischen Referenznetzwerke offiziell ihre Tätigkeit auf. Ihr Ziel ist es, komplexe und seltene Erkrankungen zu bekämpfen, die eine spezialisierte Behandlung und spezielles Fachwissen erfordern. Die ERN verbinden mehr als 900 hochspezialisierte Gesundheitseinrichtungen in mehr als 300 Krankenhäusern in der EU, Norwegen und den EWR-Staaten.

Da von den 5 800 in der EU anerkannten seltenen Krankheiten ungefähr 6 bis 8 % der europäischen Bürger betroffen sind, ist nur eine geringe Zahl von Personen von den einzelnen seltenen Krankheiten betroffen. Da erschwerend hinzukommt, dass die einschlägigen Erkenntnisse und Erfahrungswerte begrenzt sind, kann die EU-weite Zusammenarbeit einen hohen Mehrwert erzielen.

Elektronische Gesundheitsdienste (eHealth)

Ziel ist es, darauf hinzuwirken, dass die europäischen elektronischen Gesundheitssysteme und -dienste und interoperablen Anwendungen zu einem nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen führen, so dass ein hohes Niveau an Vertrauen und Sicherheit erzielt wird, die Kontinuität der Behandlung gefördert wird und der Zugang zu einer sicheren und hochwertigen Gesundheitsversorgung sichergestellt ist.

Durch die bestmögliche Ausschöpfung des Potenzials der elektronischen Gesundheitsdienste können die Angehörigen der Gesundheitsberufe in die Lage versetzt werden, Patientenakten gemeinsam zu nutzen und über die Grenzen hinweg Daten auszutauschen. Die Übertragbarkeit von Daten wird die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung durch die Beseitigung von Barrieren erleichtern, ist aber auch für die künftige Forschung, insbesondere im Bereich seltener Krankheiten, von entscheidender Bedeutung.

Regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Grenzübergreifende Regionen machen 40 % des Hoheitsgebiets der EU aus, und mehr als ein Drittel der Europäer lebt in einer Grenzregion. Insgesamt gibt es in Europa 37 grenzübergreifende städtische Gebiete.

Initiativen im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in den Grenzregionen haben sich seit Jahren bewährt. Gemeinsamkeiten im Hinblick auf den geografischen Kontext, die Gewohnheiten, die Kultur, die Sprache sowie die politische und administrative Konstellation wirken sich beträchtlich auf die Tragfähigkeit der Zusammenarbeit aus.

Brexit

Jährlich erhalten schätzungsweise 1000 Bürger des Vereinigten Königreichs Erstattungen für Behandlungen im Rahmen der Richtlinie. Frankreich, Polen und Lettland gehören zu den beliebtesten Zielen für Behandlungen im Ausland. Außerdem werden im Vereinigten Königreich schätzungsweise 1500 EU-Bürger pro Jahr im Rahmen der Richtlinie behandelt. Da nicht alle Mitgliedstaaten imstande sind, der Kommission die einschlägigen Daten zur Patientenmobilität vorzulegen, ist der Umfang der Mobilität in Richtung des Vereinigten Königreichs in Wirklichkeit etwas größer als geschätzt. Ferner sind rund 40 Krankenhäuser des staatlichen Gesundheitsdienstes des Vereinigten Königreichs an ERN beteiligt, die im Rahmen der Richtlinie eingerichtet wurden.

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Umsetzung der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

(2018/2108(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung[1],

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[2],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)[3],

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Hin zu modernen, bedarfsorientierten und tragfähigen Gesundheitssystemen“ vom 6. Juni 2011[4],

–  unter Hinweis auf die mehrjährigen Gesundheitsprogramme für die Zeiträume 2003–2008[5], 2008–2013[6] und 2014–2020[7],

–  unter Hinweis auf die Berichte der Kommission vom 4. September 2015 und 21. September 2018 über die Anwendung der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (COM(2015)0421COM(2018)0651),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. April 2018 über die Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und den Aufbau einer gesünderen Gesellschaft (COM(2018)0233),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. Juli 2018 über Daten der Mitgliedstaaten zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung von Patienten im Jahr 2016[8],

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/890/EU vom 22. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Errichtung, die Verwaltung und die Funktionsweise des Gesundheitstelematiknetzes der maßgeblichen nationalen Behörden[9],

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192),

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012–2020, insbesondere seine ausdrücklich grenzüberschreitende Dimension (COM(2012)0736),

–  unter Hinweis auf die Halbzeitbewertung des Aktionsplans für elektronische Gesundheitsdienste 2012–2020 (COM(2017)0586),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. November 2008 über seltene Krankheiten (COM(2008)0679) und die Empfehlung des Rates vom 8. Juni 2009 für eine Maßnahme im Bereich seltener Krankheiten[10],

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 5. September 2014 über die Durchführung ihrer Mitteilung über seltene Krankheiten (COM(2014)0548),

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen des EU-Sachverständigenausschusses für seltene Krankheiten (EUCERD) zu den Europäischen Referenznetzwerken für seltene Krankheiten vom 31. Januar 2013 und deren Nachtrag vom 10. Juni 2015,

–  unter Hinweis auf das Hintergrundpapier des Europäischen Rechnungshofes vom Mai 2018 über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in der EU[11],

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2017 mit dem Titel „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ (COM(2017)0534),

–  unter Hinweis auf die interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte[12],

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0046/2019),

A.  in der Erwägung, dass Gesundheitssysteme, die für alle erschwinglich sind, in der EU und ihren Mitgliedstaaten entscheidende Bedeutung für die Gewährleistung eines hohen Maßes an sozialem Schutz, sozialem Zusammenhalt und sozialer Gerechtigkeit zukommt, da durch sie ein allgemeiner Zugang zur Gesundheit aufrechterhalten und sichergestellt wird, und in der Erwägung, dass die Lebensqualität der Patienten als wichtiger Faktor für die Bewertung der Kosteneffizienz im Gesundheitswesen anerkannt wird;

B.  in der Erwägung, dass die Richtlinie 2011/24/EU (im Folgenden: „die Richtlinie“) im Einklang mit Artikel 168 Absatz 7 AEUV die Freiheit eines jeden Mitgliedstaats, zu entscheiden, welche Art der Gesundheitsversorgung er für angemessen hält, respektiert und die ethischen Grundsatzentscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weder beeinträchtigt noch untergräbt; in der Erwägung, dass es sowohl bei den Dienstleistungen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten angeboten werden, als auch bei deren Finanzierung Unterschiede gibt; in der Erwägung, dass in der Richtlinie zusätzlich zu den Möglichkeiten der Gesundheitsversorgung, die den Unionsbürgern in ihren Heimatländern zur Verfügung stehen, weitere Möglichkeiten vorgesehen sind;

C.  in der Erwägung, dass die Gesundheit als Grundrecht gemäß Artikel 2 (über das Recht auf Leben) und Artikel 35 (über den Gesundheitsschutz) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angesehen werden kann;

D.  in der Erwägung, dass die Gesundheitssysteme in der EU aufgrund der Alterung der Bevölkerung, aufgrund von Haushaltsbeschränkungen, aufgrund des verstärkten Auftretens chronischer Erkrankungen, aufgrund von Schwierigkeiten, die Basisgesundheitsversorgung in ländlichen Gebieten sicherzustellen, und aufgrund der hohen Arzneimittelpreise vor Herausforderungen stehen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, Informationen über einen aktuell gehaltenen Katalog über die Verknappung von Arzneimitteln auszuarbeiten, bereitzuhalten und grenzüberschreitend auszutauschen, um die Verfügbarkeit unentbehrlicher Arzneimittel sicherzustellen;

E.  in der Erwägung, dass die Gesundheitsdienstleistungen, die die Bürger benötigen, in manchen Fällen wegen der räumlichen Nähe, der einfachen Zugänglichkeit, der besonderen Art der Behandlung oder mangelnder Kapazitäten im eigenen Mitgliedstaat, z. B. Verknappung unentbehrlicher Arzneimittel, am besten in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können;

F.  in der Erwägung, dass der Bericht über die Anwendung der Richtlinie ergeben hat, dass 2015 nicht alle Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig oder korrekt umgesetzt hatten;

G.  in der Erwägung, dass das Gesundheitswesen ein wesentlicher Teil der EU-Wirtschaft ist, der derzeit 10 % und im Jahre 2060 aufgrund sozioökonomischer Faktoren möglicherweise 12,6 % ihres BIP ausmacht;

H.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie verpflichtet ist, alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen; in der Erwägung, dass die Kommission die Patientenströme, die administrativen, sozialen und finanziellen Aspekte der Patientenmobilität und das Funktionieren der Europäischen Referenznetzwerke und der nationalen Kontaktstellen kontinuierlich bewerten und regelmäßig Informationen hierzu vorlegen sollte;

I.   in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Kommission vom 21. September 2018 über die Anwendung der Richtlinie hervorgeht, dass die Bürger nach wie vor nur schwerlich erkennen können, wie sie ihre Rechte im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen können; in der Erwägung, dass die Bedingungen, unter denen Gesundheitsdienstleister tätig sind, im Interesse einer gesicherten Patientenmobilität geklärt werden müssen und ihre Transparenz verbessert werden muss;

J.   in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. April 2018 über elektronische Gesundheitsdienste feststellt, dass es Reformen und innovativer Lösungen für die Gesundheits- und Pflegesysteme bedarf, damit sie weniger krisenanfällig, leichter zugänglich und wirksamer werden; in der Erwägung, dass deshalb der Rückgriff auf neue Technologien und digitale Instrumente gestärkt werden sollte, sodass Gesundheitsdienstleistungen hochwertiger und nachhaltiger werden;

K.  in der Erwägung, dass die Richtlinie eine klare Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment – HTA), elektronische Gesundheitsdienste, seltene Krankheiten sowie Sicherheits- und Qualitätsstandards für Gesundheitsdienstleistungen und -produkte schafft;

L.  in der Erwägung, dass Unionsbürger das Recht auf Zugang zu fachmedizinischer Versorgung in ihrem eigenen Mitgliedstaat haben; in der Erwägung, dass die Zahl der Patienten, die ihr Recht auf eine grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gemäß der Richtlinie, einschließlich medizinischer Vorsorgeuntersuchungen, bildgebender Verfahren und Gesundheitskontrollen, wahrnehmen, jedoch zunimmt, wenn auch nur sehr langsam;

M.  in der Erwägung, dass die Impfprogramme von dieser Richtlinie ausgenommen sind, obwohl sie zu den wirksamsten politischen Maßnahmen der EU gehören, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die in bestimmten Mitgliedstaaten beim Zugang zu den Programmen bestehen;

N.  in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten in der Lage waren, Daten oder Informationen über ins Ausland reisende Patienten vorzulegen, und in der Erwägung, dass die Datenerhebung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nicht immer vergleichbar ist;

O.  in der Erwägung, dass 83 % der Befragten in einer kürzlich durchgeführten Konsultation der Kommission damit einverstanden waren, dass medizinische Daten für Forschungszwecke und zur Verbesserung des Gesundheitszustands der Patienten offengelegt werden[13]; in der Erwägung, dass bei einer möglichen künftigen Integration der Gesundheitssysteme in digitaler Hinsicht sichergestellt werden muss, dass die Gesundheitssysteme und die Patienten die obersten Hüter und Verwalter der betreffenden Informationen sind, damit Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit und die Sicherheit der Patienten sichergestellt sind;

P.  in der Erwägung, dass die Patientenmobilität in der EU, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, weiterhin einen relativ geringen Umfang hat und keine erheblichen budgetären Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der nationalen Gesundheitssysteme hatte;

Q.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die Gesundheitsversorgung bereitzustellen, die die Menschen benötigen, und sicherzustellen, dass sämtliche entsprechenden Kosten erstattet werden; in der Erwägung, dass die nationalen Gesundheitsdienste der Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die Kriterien festzulegen, nach denen die Bürger Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können; in der Erwägung, dass Patienten bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens in einer erheblichen Zahl von Mitgliedstaaten nach wie vor auf beträchtliche Hindernisse stoßen; in der Erwägung, dass es durch den Verwaltungsaufwand zu Verzögerungen bei der Kostenerstattung kommen könnte; in der Erwägung, dass dadurch die Fragmentierung beim Zugang zu den Diensten nur weiter verstärkt wird und dass diese Situation deshalb durch Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden sollte;

R.  in der Erwägung, dass die Europäische Krankenversicherungskarte in der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geregelt ist, bei deren Umsetzung es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; in der Erwägung, dass eine einheitliche Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte und eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten grundlegend ist, wenn es gilt, den gegenwärtigen Verwaltungsaufwand zu senken und den Patienten die Kosten rasch und diskriminierungsfrei zu erstatten, unter Wahrung der Freizügigkeit der Unionsbürger;

S.  in der Erwägung, dass Patienten nach wie vor praktische und rechtliche Schwierigkeiten haben, wenn sie Verschreibungen in anderen Mitgliedstaaten nutzen möchten;

T.  in der Erwägung, dass es den nationalen Kontaktstellen (NKS) obliegt, dafür zu sorgen, dass die Patienten korrekte Informationen erhalten, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können;

U.  in der Erwägung, dass die NKS bei den Bürgerinnen und Bürgern noch nicht ausreichend bekannt sind, wodurch ihre Wirksamkeit eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass die Effizienz und die Reichweite der NKS von der Unterstützung abhängen, die sie von der EU und den Mitgliedstaaten erhalten, sowie von den Kommunikationskanälen, dem Austausch bewährter Verfahren und Informationen, einschließlich Kontaktinformationen, und den Leitlinien für die Überweisung von Patienten;

V.  in der Erwägung, dass hinsichtlich Funktionsweise, Zugänglichkeit, Sichtbarkeit und Mittelzuweisung sowohl in Bezug auf Qualität als auch auf Quantität große Unterschiede zwischen den verschiedenen NKS bestehen;

W.  in der Erwägung, dass die Patienten laut einer Eurobarometer-Umfrage vom Mai 2015[14] nicht ausreichend über ihre Rechte im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung informiert sind, da nur 20 % der Bürger der Auffassung sind, gut informiert zu sein;

X.  in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung nur dann ihre Wirkung entfalten wird, wenn die Patienten, die Pflegekräfte, die Angehörigen der Gesundheitsberufe und die sonstigen Interessenträger ausreichend über sie informiert sind und die entsprechenden Vorschriften leicht verfügbar und allgemein zugänglich sind;

Y.  in der Erwägung, dass bei den Patienten, den Pflegekräften und den Angehörigen der Gesundheitsberufe nach wie vor große Informationslücken im Hinblick auf die Patientenrechte im Allgemeinen und insbesondere im Hinblick auf die Ansprüche gemäß der Richtlinie bestehen;

Z.  in der Erwägung, dass Angehörige der Gesundheitsberufe sehr sensible Themen mit Patienten besprechen müssen, für die eine klare und leicht verständliche Kommunikation erforderlich ist; in der Erwägung, dass durch die Sprachbarriere die Übertragung von Informationen zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe und ihren Patienten erschwert werden kann;

AA.  in der Erwägung, dass die Erstattungsverfahren in einer Reihe von Mitgliedstaaten noch erheblich verbessert werden können, insbesondere im Hinblick auf Verschreibungen, Arzneimittel für seltene Leiden, Arzneimittel, die nach magistraler Rezeptur hergestellt werden, sowie Anschlusstherapien und Verfahren;

AB.  in der Erwägung, dass sechs Mitgliedstaaten und Norwegen derzeit keinerlei Vorabgenehmigungssystem haben, was den Patienten Wahlfreiheit gewährt und den Verwaltungsaufwand verringert;

AC.  in der Erwägung, dass es mehrere bilaterale Vereinbarungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten und Regionen gibt, die als Grundlage für vorbildliche Verfahren zum weiteren Ausbau der EU-weiten grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung dienen könnten;

Umsetzung

1.  begrüßt die Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat, um zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt haben;

2.  nimmt den Nutzen der Richtlinie zur Kenntnis, der darin besteht, dass mit ihr die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung klargestellt werden, der Zugang zu sicherer und hochwertiger grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung in der Union sichergestellt wird und – im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Patientenmobilität ermöglicht wird; bekundet seine Enttäuschung darüber, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Anforderungen für die Sicherstellung der Patientenrechte nicht wirksam umgesetzt haben; fordert die Mitgliedstaaten deshalb mit Nachdruck auf, für die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie zu sorgen, indem sie ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherstellen, das zur Verbesserung der Gesundheit der Bürger beiträgt und bei dem gleichzeitig der Grundsatz der Freizügigkeit von Personen im Binnenmarkt geachtet wird;

3.  fordert die Kommission auf, mit ihren dreijährlichen Bewertungsberichten über die Anwendung der Richtlinie fortzufahren und diese Berichte dem Parlament und dem Rat zu übermitteln; hält es für geboten, dass zu statistischen Zwecken Informationen über Patienten erhoben werden, die zur Behandlung ins Ausland reisen, und dass die Gründe für die Patientenströme zwischen den Staaten untersucht werden; fordert die Kommission ferner auf, sofern möglich, jährlich eine Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen und der erstatteten Gesamtbeträge im Rahmen grenzüberschreitender Gesundheitsleistungen nach Mitgliedstaaten zu veröffentlichen;

4.  fordert die Kommission auf, die Lebensqualität der Patienten und die Behandlungsergebnisse in ihre Bewertung der Kosteneffizienz der Umsetzung der Richtlinie einzubeziehen;

5.  erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Pflicht, die Kommission zu unterstützen und mit allen ihnen verfügbaren Informationen zu versorgen, damit die Kommission ihre Bewertung durchführen und die vorgenannten Berichte erstellen kann;

6.  fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Umsetzung festzulegen, insbesondere für die Bereiche, in denen es Wechselwirkungen zwischen der Richtlinie und der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gibt, und für eine bessere Koordinierung zwischen allen einschlägigen Beteiligten in den Organen Sorge zu tragen;

7.  betont, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie ordnungsgemäß und unter uneingeschränkter Einhaltung der in der Rechtsvorschrift vorgesehenen Umsetzungsfristen umsetzen sollten, um eine qualitativ hochwertige und zugängliche grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung für die Patienten sicherzustellen; erkennt an, dass hinsichtlich des Zugangs zu verschriebenen Arzneimitteln und der Kontinuität der Behandlung konkrete Verbesserungen möglich sind; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob der Geltungsbereich der Richtlinie auf die Impfprogramme ausgeweitet werden kann;

8.  begrüßt die positiven Auswirkungen von Initiativen wie etwa der Europäischen Krankenversicherungskarte, die unentgeltlich ausgestellt wird und jedermann, der in einem gesetzlichen Sozialversicherungssystem versichert oder abgesichert ist, ermöglicht, sich in einem anderen Mitgliedstaat kostenlos oder zu verringerten Kosten medizinisch behandeln zu lassen; hebt den hohen Stellenwert der erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen hervor, wenn es gilt, die missbräuchliche Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte zu verhindern;

9.  hält mit Blick auf die Bedingungen, unter denen die Gesundheitsdienstleister tätig sind, Eindeutigkeit und Transparenz für erforderlich; hält es für geboten, dass Gesundheitsdienstleister und Angehörige der Gesundheitsberufe im Einklang mit der Richtlinie und der Richtlinie 2005/36/EG über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, damit die Qualität der Gesundheitsdienste und der Schutz der Patienten verbessert werden;

Finanzierung

10.  weist darauf hin, dass die Finanzierung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten fällt, die die Kosten gemäß den einschlägigen Regelungen erstatten; weist ferner darauf hin, dass die Kommission über die Gesundheitsprogramme die in Kapitel IV der Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit unterstützt;

11.  äußert in dieser Hinsicht seine tiefe Besorgnis über die vorgeschlagene Reduzierung der Finanzmittel für das Gesundheitsprogramm; bekräftigt seine Forderung, das Gesundheitsprogramm wieder als solides eigenständiges Programm mit erhöhter Mittelausstattung in den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR 2021–2027) aufzunehmen, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Gesundheitssysteme und umweltbezogene Gesundheitsprobleme zu verwirklichen und für eine ehrgeizige Gesundheitspolitik mit Schwerpunkt auf grenzübergreifenden Herausforderungen zu sorgen, die insbesondere eine beträchtliche Verstärkung der gemeinsamen Bemühungen der EU zur Krebsbekämpfung, zur Prävention, Früherkennung und Behandlung chronischer und seltener Krankheiten, einschließlich Erbkrankheiten, pandemischer Krankheiten und seltener Krebsarten, und zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz sowie einen leichteren Zugang zu grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung umfasst;

12.  hebt hervor, dass der Europäische Sozialfonds, die europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Bereich Gesundheit und der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich des Interreg-Programms, wichtig sind, um die Gesundheitsleistungen zu verbessern und die Ungleichheiten im Bereich Gesundheit zwischen Regionen und sozialen Gruppen in den Mitgliedstaaten abzubauen; fordert, dass im Rahmen des nächsten MFR auch die Struktur- und Kohäsionsfonds zur Verbesserung und Vereinfachung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung genutzt werden;

Patientenmobilität

13.  weist darauf hin, dass die geringe Patientenmobilität auf vier Gründe zurückzuführen ist: i) einige Mitgliedstaaten haben die Richtlinie erst spät umgesetzt; ii) das Wissen der Bürger über ihre allgemeinen Ansprüche auf Erstattung der Kosten ist äußerst gering; iii) einige Mitgliedstaaten haben bestimmte Hindernisse geschaffen, durch die die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung eingeschränkt wird, wie z. B. Verwaltungsaufwand; und iv) Informationen über Patienten, die auf der Grundlage der Richtlinie Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollen, fehlen oder sind unvollständig;

14.  weist darauf hin, dass bestimmte Vorabgenehmigungssysteme angesichts der Zahl der betreffenden Anträge pro Jahr unangemessen schwerfällig bzw. restriktiv erscheinen; fordert die Kommission auf, den strukturierten Dialog mit den Mitgliedstaaten fortzusetzen, der für mehr Klarheit in Bezug auf erforderliche Vorabgenehmigungen und die damit zusammenhängenden Bedingungen der Kostenerstattung sorgt;

15.  ersucht die Kommission, Leitlinien für die Mitgliedstaaten auszuarbeiten, anhand deren Patienten bei Vorliegen einer vorherigen Genehmigung unter dem Leitgrundsatz der Kosteneffizienz für Patienten Behandlungen im Ausland mit den in ihrem eigenen Mitgliedstaat erhältlichen Behandlungen vergleichen können;

16.  erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass jede Einschränkung der Anwendung der Richtlinie – wie beispielsweise das Erfordernis, Vorabgenehmigungen einzuholen, oder Einschränkungen der Kostenerstattung – notwendig und verhältnismäßig sein sollte, weder zu willkürlicher oder sozialer Diskriminierung noch zu ungerechtfertigten Hemmnissen für die Freizügigkeit von Patienten und den freien Verkehr von Dienstleistungen führen darf und nicht zu einer Überlastung der nationalen staatlichen Gesundheitssysteme führen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schwierigkeiten von Patienten mit niedrigem Einkommen, die für grenzüberschreitende Behandlung Vorauszahlungen leisten müssen, zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass Vorabgenehmigungssysteme den Zweck haben, den Mitgliedstaaten Planung zu ermöglichen und die Patienten vor Behandlungen zu schützen, bei denen ernsthafte und spezifische Bedenken hinsichtlich der Qualität oder Sicherheit der Versorgung bestehen;

17.  weist mit Besorgnis darauf hin, dass Versicherungsgesellschaften in einigen Mitgliedstaaten Patienten willkürlich diskriminiert oder die Freizügigkeit von Patienten und den freien Verkehr von Dienstleistungen ungerechtfertigt behindert haben, was mit nachteiligen finanziellen Folgen für die Patienten einherging;

18.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Kommission von allen Entscheidungen, mit denen Einschränkungen der Erstattung von Kosten gemäß Artikel 7 Absatz 9 der Richtlinie eingeführt werden, sowie den Gründen für diese Entscheidungen in Kenntnis zu setzen;

19.  bedauert, dass einige Mitgliedstaaten gelegentlich niedrigere Erstattungen für grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen privater oder nicht vertraglich gebundener Gesundheitsdienstleister in deren eigenem Hoheitsgebiet als für grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen staatlicher Gesundheitsversorgungssysteme oder vertraglich gebundener Gesundheitsdienstleister gewähren; ist der Auffassung, dass für private Gesundheitsversorgung eine Erstattung in derselben Höhe wie für öffentliche Gesundheitsversorgung garantiert werden sollte, vorausgesetzt, dass die Qualität und Sicherheit der Versorgung sichergestellt werden können;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten, um die Kostenerstattungsverfahren für Patienten, die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen, zu bewerten, neu auszurichten und zu vereinfachen, unter anderem, indem die Erstattung der Kosten von Nachsorgemaßnahmen und -verfahren geklärt wird, sowie zentrale nationale Koordinierungsstellen bei den einschlägigen Krankenkassen einzurichten;

21.  bedauert, dass die Anwendung der Richtlinie auf die Telemedizin – aus der Ferne erbrachte Gesundheitsdienstleistungen – gewisse Unklarheiten hinsichtlich der Erstattungssysteme nach sich gezogen hat, da einige Mitgliedstaaten die Kosten der Fernberatung durch einen Allgemeinmediziner oder Facharzt erstatten bzw. ermöglichen, andere Mitgliedstaaten hingegen nicht; fordert die Kommission auf, zu unterstützen, dass die Erstattungsvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 auch auf die Telemedizin angewendet werden, wo dies angemessen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Vorgehen bei der Erstattung der Kosten von Leistungen der Telemedizin anzugleichen;

Grenzregionen

22.  fordert die Mitgliedstaaten und Grenzregionen auf, die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in effizienter und finanziell nachhaltiger Weise zu vertiefen, unter anderem durch die Bereitstellung leicht zugänglicher, ausreichender und verständlicher Informationen, damit die Patienten so gut wie möglich versorgt werden; fordert die Kommission auf, den strukturierten Austausch bewährter Verfahren zwischen den Grenzregionen zu unterstützen und anzuregen; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese bewährten Verfahren anzuwenden, um auch die Gesundheitsversorgung in anderen Regionen zu verbessern;

23.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Zusammenhalt zwischen Grenzregionen zu stärken, indem durch die Einrichtung eines grenzübergreifenden EU-Mechanismus gegen eine Reihe der rechtlichen und administrativen Hemmnisse vorgegangen wird, denen sich die Grenzregionen gegenübersehen;

Informationen für Patienten

24.  weist erneut darauf hin, dass die NKS eine wesentliche Rolle dabei spielen, die Patienten mit Informationen zu versorgen und sie dabei zu unterstützen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie Gesundheitsversorgung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiter in den Aufbau und die Förderung zugänglicher und gut sichtbarer NKS und digitaler Plattformen für elektronische Gesundheitsdienste für die Patienten zu investieren, die den Patienten und den Angehörigen der Gesundheitsberufe benutzerfreundliche, digital zugängliche und barrierefreie Informationen in zahlreichen Sprachen anbieten;

25.  empfiehlt, dass die Kommission gemeinsam mit Patientenorganisationen Leitlinien zur Funktionsweise der NKS ausarbeitet, um die Art und Weise, in der sie untereinander systematisch Informationen und Verfahren austauschen, weiter zu erleichtern und erheblich zu verbessern, damit harmonisierte, vereinfachte und patientenfreundliche Verfahren, Formulare und Handbücher erstellt werden können und eine Verbindung zwischen den NKS und den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Informations- und Wissensquellen hergestellt werden kann;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel bereitzustellen, damit ihre NKS umfassende Informationen zusammenstellen können, und fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen den NKS in der gesamten Union zu verstärken;

27.  betont, dass die elektronischen Gesundheitsdienste das Potenzial bergen, den Zugang der Patienten zu Informationen über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und über die Patientenrechte gemäß der Richtlinie zu verbessern;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Anbieter von Gesundheitsleistungen und Krankenhäuser nachdrücklich anzuhalten, den Patienten im Voraus eine genaue und aktuelle Kostenschätzung für die Behandlung im Ausland bereitzustellen, einschließlich Arzneimitteln, Honoraren, Übernachtungen und sonstiger Kosten;

29.  fordert die Kommission auf, mithilfe von Informationskampagnen und zum Nutzen der Sachverständigen in den einzelnen Mitgliedstaaten Klarheit in Bezug auf die gegenwärtige komplexe rechtliche Lage zu schaffen, die sich aus den Wechselwirkungen zwischen der Richtlinie und der Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme ergibt;

30.  fordert die Kommission auf, unter anderem durch Nutzung neuer digitaler Möglichkeiten gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden, den NKS, den Europäischen Referenznetzwerken, Patientenorganisationen und Netzwerken von Angehörigen der Gesundheitsberufe umfassende Informationskampagnen zu organisieren, die darauf ausgelegt sein sollten, eingehend über die im Rahmen der Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten der Patienten aufzuklären;

31.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, für den leichten Zugang zu Informationen über die Verfahren zu sorgen, mittels deren Patienten Beschwerde einreichen können, wenn ihre Rechte gemäß der Richtlinie nicht gewahrt wurden oder sogar gegen sie verstoßen wurde;

32.  empfiehlt, dass die Kommission Leitlinien zu den Arten von Informationen ausarbeitet, die die NKS bereitstellen sollten, insbesondere zu der Liste der Behandlungen, die einer bzw. keiner Vorabgenehmigung unterliegen, sowie zu den angewandten Kriterien und den geltenden Verfahren;

33.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu bewerten, ob die Gründe für die Gewährung des Zugangs zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung so ermittelt werden müssen, dass die Freizügigkeit sichergestellt ist, ohne dass dabei jedoch die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung an sich das Ziel ist, solange die Organisation der Gesundheitssysteme in der nationalen Zuständigkeit liegt;

34.  hält die Kommission dazu an, eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Allgemeinen und nicht nur zwischen den nationalen Kontaktstellen zu fördern und insbesondere in Grenzregionen den Nutzen von bestehenden Initiativen der Zusammenarbeit eingehender zu analysieren, damit der Zugang zu sicherer, hochwertiger und wirksamer medizinischer Versorgung für die Bürger sichergestellt ist;

Seltene Krankheiten, seltene Krebsarten und Europäische Referenznetzwerke (ERN)

35.  unterstreicht die Bedeutung der EU-weiten Zusammenarbeit, wenn es gilt, die effiziente Bündelung von Wissen, Informationen und Ressourcen sicherzustellen, um seltene Krankheiten, einschließlich seltener Krebsarten, in der gesamten EU zu bekämpfen; legt der Kommission in diesem Zusammenhang nahe, die Einrichtung von vollständig in die ERN eingebundenen Fachzentren für seltene Krankheiten in der EU zu unterstützen;

36.  empfiehlt, auf den bereits unternommenen Schritten zur Schärfung des öffentlichen Bewusstseins und des Verständnisses von seltenen Krankheiten und seltenen Krebsarten sowie zur Aufstockung der Mittel für Forschung und Entwicklung aufzubauen; fordert die Kommission auf, den Zugang zu Informationen, Arzneimitteln und medizinischer Behandlung für Patienten mit seltenen Erkrankungen in der gesamten EU weiterhin sicherzustellen und einen verbesserten Zugang zu einer frühzeitigen und genauen Diagnose anzustreben; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, gegen die niedrige Rate bei der Registrierung seltener Krankheiten vorzugehen und gemeinsame Standards für die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Daten in Verzeichnissen seltener Krankheiten auszuarbeiten und zu verbreiten;

37.  betont, dass die Modelle zur Erzielung von Therapietreue unbedingt verbessert werden müssen, die auf den zuverlässigsten Erkenntnissen aus Metaanalysen und groß angelegten empirischen Studien beruhen, die reale Bedingungen der medizinischen Praxis widerspiegeln und zu Empfehlungen führen sollten, wie die Bereitschaft der Patienten zur Behandlung insbesondere chronischer Erkrankungen gesteigert werden kann, die eine grundlegende Messgröße für die Effizienz und Wirksamkeit der Gesundheitssysteme ist;

38.  hebt hervor, dass die EU-weite Mobilität von Angehörigen der Gesundheitsberufe, die eine besondere Rolle bei der Erweiterung der Erfahrung und des Wissens über seltene Erkrankungen spielen, sowohl während der Ausbildung als auch der beruflichen Laufbahn wichtig ist und einen Mehrwert erbringt;

39.  schlägt vor, dass die Kommission erneut zur Entwicklung neuer ERN auffordert und die Entwicklung und Ausweitung des ERN-Modells weiterhin fördert, um die geografischen Unterschiede zu überwinden und Wissenslücken zu schließen; hebt jedoch hervor, dass durch eine Erweiterung der ERN der Betrieb der bestehenden ERN in ihrer Anfangsphase nicht bedroht werden darf;

40.  bedauert die Unsicherheit, die die Arbeitsprinzipien der ERN und ihr Zusammenspiel mit den nationalen Gesundheitssystemen und anderen EU-Programmen umgibt; fordert die Kommission daher auf, die Mitgliedstaaten und die ERN bei der Festlegung klarer und transparenter Vorschriften für die Überweisung von Patienten zu unterstützen und eine Einigung über die Art der Unterstützung zu erzielen, die die Mitgliedstaaten den ERN leisten müssen;

41.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Aktionsplan für den weiteren nachhaltigen Ausbau und die Finanzierung der ERN und der Patientennetzwerke, durch die sie unterstützt werden, über das Gemeinsame Europäische Programm zur Erforschung seltener Erkrankungen (European Joint Programme on Rare Diseases) umzusetzen; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen innerhalb der ERN zu unterstützen und die ERN in ihre Gesundheitssysteme zu integrieren, indem sie ihre rechtlichen und regulatorischen Rahmen anpassen und die ERN in ihren nationalen Plänen für seltene Erkrankungen und für Krebs berücksichtigen;

Gegenseitige Anerkennung von (elektronischen) Verschreibungen

42.  bedauert die Schwierigkeiten der Patienten – insbesondere in Grenzregionen – im Hinblick auf den Zugang zu Arzneimitteln und die Erstattung der entsprechenden Kosten in anderen Mitgliedstaaten, die der unterschiedlichen Verfügbarkeit und unterschiedlichen Verwaltungsvorschriften innerhalb der EU zuzuschreiben sind; fordert die Mitgliedstaaten und ihre Gesundheitsbehörden auf, die rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten anzugehen, durch die die gegenseitige Anerkennung von Verschreibungen innerhalb der EU erschwert wird, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, in dieser Hinsicht unterstützende Maßnahmen zu ergreifen;

43.  bedauert die Schwierigkeiten der Patienten im Hinblick auf den Zugang zu Arzneimitteln und die Erstattung der entsprechenden Kosten in anderen Mitgliedstaaten, die der unterschiedlichen Verfügbarkeit und unterschiedlichen Vorschriften innerhalb der EU zuzuschreiben sind;

44.  fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan zur systematischen Bekämpfung der überhöhten Preise von Arzneimitteln und der erheblichen Unterschiede bei den Arzneimittelpreisen in den einzelnen Mitgliedstaaten auszuarbeiten;

45.  fordert die Kommission auf, Schritte zu unternehmen, durch die dafür gesorgt wird, dass ärztliche Verschreibungen, die von Fachzentren ausgestellt werden, die an ERN angebunden sind, in allen Mitgliedstaaten kostenerstattungsfähig sind;

46.  begrüßt die Unterstützung durch die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) als Teil der Bemühungen, aktuelle Pilotprojekte über den Austausch von elektronischen Verschreibungen und Patientenakten erfolgreich weiterzuentwickeln und anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich diesem Austausch bis 2020 anzuschließen; besteht darauf, dass diese Unterstützung auch im kommenden MFR fortgeführt wird;

Elektronische Gesundheitsdienste

47.  erkennt an, dass die elektronischen Gesundheitsdienste dazu beitragen können, die Tragfähigkeit der Gesundheitssysteme sicherzustellen, indem sie ermöglichen, bestimmte Kosten zu senken, und dass sie ein wichtiger Bestandteil der Reaktion der EU auf die aktuellen Herausforderungen im Bereich der Gesundheitsversorgung sein können; hebt hervor, dass der Interoperabilität elektronischer Gesundheitsdienste Vorrang eingeräumt werden sollte, damit die Patientenaufzeichnungen und die Kontinuität der Pflege allgemein unter Wahrung der Privatsphäre der Patienten verbessert werden; ist der Ansicht, dass besonderes Augenmerk darauf gelegt werden sollte, dass alle Patienten und vor allem ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen einfachen Zugang zu Gesundheitsversorgung erhalten; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Mitgliedstaaten in die digitale Kompetenz der Bürger investieren und neue Lösungen für die alternde Bevölkerung stärker voranbringen, wobei sichergestellt werden muss, dass es nicht zu einer Ausgrenzung durch Digitalisierung kommt;

48.  begrüßt die Errichtung der europäischen digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur (eHDSI), die den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten, insbesondere von elektronischen Verschreibungen und Patientenakten, fördern wird;

49.  ersucht die Mitgliedstaaten, zügig Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Gesundheitssysteme über eine spezielle NKS für elektronische Gesundheitsdienste im Einklang mit ihren eigenen Risikobewertungen an die eHDSI anzubinden, und fordert die Kommission auf, diesen Prozess zu erleichtern;

50.  fordert die Kommission auf, die Bedürfnisse im Bereich digitale Gesundheit in den Mitgliedstaaten als Priorität zu behandeln; begrüßt, dass die Kommission unterstützt, dass tragfähige Finanzmittel eingesetzt werden, um solide nationale Strategien für digitale Gesundheit sicherzustellen und einen geeigneten Rahmen für gemeinsame Maßnahmen auf EU-Ebene zu schaffen, wodurch Doppelarbeit verhindert und dafür gesorgt wird, dass der Austausch bewährter Verfahren für eine breitere Anwendung von Digitaltechnologie in den Mitgliedstaaten ausgeweitet wird;

51.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gesundheitsbehörden in der gesamten EU weiter zu intensivieren, um elektronische Gesundheitsdaten und Patientenakten mit elektronischen Verschreibungssystemen zu verknüpfen, damit Angehörige der Gesundheitsberufe ihren Patienten eine personalisierte Versorgung bieten können, die auf ausführlichen Informationen beruht, und damit die unter vollständiger Einhaltung Datenschutzbestimmungen der EU erfolgende Zusammenarbeit zwischen Ärzten gefördert wird; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um solche Bestrebungen zu ermöglichen;

52.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Datenschutz-Grundverordnung rasch anzuwenden, damit die Patientendaten, die in eHealth-Anwendungen verwendet werden, geschützt sind, und unterstreicht, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt[15] unter besonderer Beachtung von Gesundheitsbelangen überwacht werden muss; betont, dass den Bürgern die Möglichkeit geboten werden muss, im Einklang mit den in der Datenschutz-Grundverordnung verankerten Grundsätzen auf ihre eigenen Gesundheitsdaten zuzugreifen und diese zu nutzen;

Brexit

53.  fordert die Kommission auf, mit dem Vereinigten Königreich ein tragfähiges Gesundheitsabkommen für die Zeit nach dem Brexit mit besonderem Augenmerk auf den grenzübergreifenden Patientenrechten und dem Funktionieren der ERN auszuhandeln;

º

º  º

54.  begrüßt, dass der Europäische Rechnungshof prüfen will, wie wirksam die Richtlinie umgesetzt wird, wobei er sein Augenmerk insbesondere auf die Überwachung und Kontrolle dieser Umsetzung durch die Kommission, die beim Zugang zu grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung bislang erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit des EU-Finanzierungsrahmens für die finanzierte Maßnahme richten möchte;

55.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Bestimmungen der Richtlinie ordnungsgemäß und in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit der Kommission umzusetzen;

56.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.
  • [2]  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
  • [3]  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
  • [4]  ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 10.
  • [5]  Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).
  • [6]  Beschluss Nr. 1350/2207/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013), ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.
  • [7]  Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).
  • [8]  https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/cross_border_care/docs/2016_msdata_en.pdf
  • [9]  ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 48.
  • [10]  ABl. C 151 vom 3.7.2009, S. 7.
  • [11]  https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/BP_CBH/BP_Cross-border_healthcare_EN.pdf
  • [12]  ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.
  • [13]  Zusammenfassender Bericht der Kommission über ihre Konsultation mit dem Titel „Transformation Health and Care in the Digital Single Market“ (Umgestaltung von Gesundheits- und Pflegeleistungen im digitalen Binnenmarkt), 2018, https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/2018_consultation_dsm_en.pdf
  • [14]  Eurobarometer-Spezial 425: „Patientenrechte bei grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen in der Europäischen Union“.
  • [15]  ABl. L 257 vom 28.8. 2014, S. 73.

ANHANG: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Grundlage und unter alleiniger Verantwortung des Berichterstatters erstellt. Der Berichterstatter erhielt bei der Erstellung des Entwurfs eines Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen bzw. Personen:

Einrichtung und/oder Person

Europäisches Büro der Verbraucherorganisationen (Bureau Européen des Unions de Consommateurs – BEUC):

Jelena Malinina

Francesca Cattarin

 

Europäisches Patientenforum:

Kaisa Immonen

Kostas Aligiannis

 

Christliche Krankenkassen (Christelijke Mutualiteit):

Michael Callens

Bernard Debbaut

Agnès Chapelle

 

Internationaler Verband der Krankenkassenverbände und Krankenversicherungen auf Gegenseitigkeit (AIM)

Corinna Hartrampf

 

Abteilung für elektronische Gesundheitsdienste des niederländischen Ministeriums für Gesundheit:

Marcel Floor

 

European Hospital and Healthcare Federation:

Pascal Garel

 

Europäischer Rechnungshof:

Janusz Wojciechowski

Kinga Wisniewska-Danek

Nicholas Edwards

Colm Friel

Joanna Kokot

 

Europäische Kommission, GD SANTE:

Thea Emmerling

Balázs Lengyel

Brian Kilgallen

Antti Maunu

Corina Vasilescu

Andrzej Jan Rys

Marie-Sophie Wenzel

Lim Roger

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (23.11.2018)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu der Umsetzung der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
(2018/2108(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Maria Grapini

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

–  unter Hinweis auf die Artikel 114 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung[1],

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 21. September 2018 über die Anwendung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (COM(2018)0651),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. April 2018 über die Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und den Aufbau einer gesünderen Gesellschaft (COM(2018)0233),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2011/24/EU verpflichtet ist, alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen; in der Erwägung, dass die Kommission die Patientenströme, die administrativen, sozialen und finanziellen Aspekte der Patientenmobilität und das Funktionieren der Europäischen Referenznetzwerke und der nationalen Kontaktstellen kontinuierlich bewerten und regelmäßig Informationen hierzu vorlegen sollte;

B.   in der Erwägung, dass die Kommission am 21. September 2018 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass die Richtlinie von zahlreichen Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde; in der Erwägung, dass die Hindernisse, auf die Patienten in den Gesundheitssystemen stoßen, beträchtlich sind und weiter zur Fragmentierung des Zugangs zu medizinischen Leistungen beitragen;

C.   in der Erwägung, dass aus einer Eurobarometer-Erhebung aus dem Jahr 2015 hervorgeht, dass nicht einmal 20 % der Bürger ihre Rechte im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung kennen; in der Erwägung, dass sich dieser Kenntnisstand seit 2015 kaum verbessert hat, was daran abzulesen ist, dass die Zahl der Bürger, die medizinische Leistungen an einem anderen Ort in Anspruch nehmen, kaum zunimmt;

D.   in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Kommission vom 21. September 2018 über die Anwendung der Richtlinie 2011/24/EU hervorgeht, dass die Bürger nach wie vor nur schwerlich erkennen können, inwiefern sie ihre Rechte im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen können; in der Erwägung, dass die Bedingungen, unter denen Gesundheitsdienstleister tätig sind, im Interesse einer gesicherten Patientenmobilität geklärt werden müssen und ihre Transparenz verbessert werden muss;

E.   in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. April 2018 über elektronische Gesundheitsdienste feststellt, dass es Reformen und innovativer Lösungen für die Gesundheits- und Pflegesysteme bedarf, damit sie weniger krisenanfällig, leichter zugänglich und wirksamer werden; in der Erwägung, dass deshalb der Rückgriff auf neue Technologien und digitale Instrumente gestärkt werden sollte, sodass Gesundheitsdienstleistungen hochwertiger und nachhaltiger werden;

1.  nimmt den Nutzen der Richtlinie 2011/24/EU zur Kenntnis, der darin besteht, dass mit ihr die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung verdeutlicht werden, der Zugang zu sicherer und hochwertiger grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung in der Union gewährleistet wird und – im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Patientenmobilität ermöglicht wird; bekundet seine Enttäuschung darüber, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Anforderungen für die Gewährleistung der Patientenrechte nicht wirksam umgesetzt haben; fordert die Mitgliedstaaten deshalb mit Nachdruck auf, für die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie zu sorgen, indem sie ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten, das zur Verbesserung der Gesundheit der Bürger beiträgt, und gleichzeitig den Grundsatz der Freizügigkeit von Personen im Binnenmarkt achten;

2.  hält mit Blick auf die Bedingungen, unter denen Gesundheitsdienstleister tätig sind, Eindeutigkeit und Transparenz für erforderlich; hält es für geboten, dass Gesundheitsdienstleister und Angehörige der Gesundheitsberufe im Einklang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2011/24/EU über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, damit die Qualität der Gesundheitsdienste und der Schutz der Patienten verbessert werden;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein geeignetes Beschwerdeverfahren für Patienten, die sich im Ausland behandeln lassen wollen, einzuführen bzw. zu stärken, das ihnen zur Verfügung steht, wenn sie ihre Rechte nicht wahrnehmen können;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Erstattung der Kosten bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung stark zu vereinfachen und unangemessene Verzögerungen oder unnötige und unverhältnismäßige Einschränkungen zu vermeiden; hält die nationalen Behörden dazu an, keine aufwendigen Anforderungen wie etwa die Verpflichtung zur Vorlage unnötiger zusätzlicher Dokumente und beglaubigter Übersetzungen einzuführen;

5.  hält es für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für erforderlich, dass künftige Herausforderungen angegangen werden, und hebt hervor, dass die Digitalisierung einen Mehrwert für die Umsetzung der Richtlinie mit sich bringen dürfte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich auf die Entwicklungen im Bereich der digitalen medizinischen Versorgung zu konzentrieren und neue Initiativen wie etwa elektronische Rechnungen, elektronische Verordnungen oder interoperable und gut funktionierende Lösungen im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste zu prüfen, mit denen eine reibungslose Patientenmobilität sichergestellt werden könnte, und gleichzeitig im Wege angemessener Vorschriften mit Blick auf Sicherheit und Privatsphäre für einen wirksamen Schutz personenbezogener Daten zu sorgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die verbleibenden Probleme hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung medizinischer Verordnungen zwischen den Mitgliedstaaten und die Unklarheiten mit Blick auf die Erstattung der Kosten von Telemedizin, bei der die medizinische Beratung über eine räumliche Distanz hinweg erfolgt, auszuräumen;

6.  hebt hervor, dass Bürger und insbesondere Patienten sowie Angehörige der Gesundheitsberufe, die im Ausland Dienstleistungen anbieten, entweder die Informationen über die in anderen Mitgliedstaaten geltenden Regeln und Verfahren nur schwerlich auffinden und verstehen können oder aber sich ihrer Rechte nicht bewusst sind; betont – im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Rahmen der Richtlinie 2011/24/EU – die große Bedeutung der Verfügbarkeit umfassender, leicht zugänglicher und nutzerfreundlicher Informationen für Patienten über ihre Rechte sowie über Verfahren, Kosten und Erstattungssätze;

7.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Sensibilisierung von Patienten über ihre Rechte zu ergreifen und Patienten gemeinsam mit Patientenverbänden insbesondere leicht verständlich über die komplexen praktischen und rechtlichen Aspekte medizinischer Informationen zu unterrichten, indem sie beispielsweise Leitlinien über gestaffelte Verfahren für die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen ausarbeiten und für alle Formulare, die in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung verlangt werden, standardisierte Vorlagen erstellen;

8.  betont in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle der nationalen Kontaktstellen, da sie Patienten und das einschlägige Fachpersonal über ihre Rechte sowie über Verfahren, Kosten und Erstattungen informieren und ihnen somit bei der fundierten Entscheidung, sich im Herkunftsland oder im Ausland behandeln zu lassen bzw. im Herkunftsland oder im Ausland eine Dienstleistung anzubieten, behilflich sind und auf diese Weise eine Zeit- und Kostenersparnis ermöglichen; hält es für geboten, dass die nationalen Kontaktstellen detaillierte Informationen über Beschwerdeverfahren und Streitbeilegung auf elektronischem Wege bereitstellen; fordert deshalb, dass genügend Ressourcen für den ordnungsgemäßen Betrieb der nationalen Kontaktstellen vorgesehen werden und der regelmäßige Informationsaustausch zwischen diesen Stellen gefördert wird;

9.  hält die Kommission dazu an, eine vermehrte Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten generell und nicht nur zwischen den nationalen Kontaktstellen zu fördern und insbesondere in Grenzregionen den Nutzen von bestehenden Initiativen der Zusammenarbeit eingehender zu analysieren, damit der Zugang zu sicherer, hochwertiger und wirksamer medizinischer Versorgung für die Bürger gewährleistet ist;

10.  begrüßt die positiven Auswirkungen von Initiativen wie etwa der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC), die unentgeltlich ausgestellt wird und jedermann, der in einem gesetzlichen Sozialversicherungssystem ver- oder abgesichert ist, ermöglicht, sich in einem anderen Mitgliedstaat kostenlos oder zu verringerten Kosten medizinisch behandeln zu lassen; hebt den hohen Stellenwert der erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen hervor, sodass die EHIC nicht missbraucht werden kann;

11.  bedauert, dass die Patientenmobilität für geplante medizinische Maßnahmen und insbesondere spezialisierte Leistungen in anderen Mitgliedstaaten nach wie vor kaum in Anspruch genommen wird, da die Patienten in zahlreichen Mitgliedstaaten nicht über Behandlungen Bescheid wissen, die eine Vorabgenehmigung erfordern und eine Übernachtung und spezialisierte Leistungen beinhalten; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Regelungen über die Vorabgenehmigung eindeutiger zu gestalten und zu vereinfachen, und weist erneut darauf hin, dass die Regelungen für die Vorabgenehmigung diskriminierungsfrei, begründet und dem angestrebten Ziel angemessen sein müssen und weder ein ungerechtfertigtes Hindernis für die Patientenfreizügigkeit darstellen noch dazu führen dürfen, dass Patienten unter Unterschieden zwischen den Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten leiden, wenn sie eine dringend benötigte spezialisierte Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat nicht in Anspruch nehmen können;

12.  hält es für geboten, dass die Überwachung der Umsetzung der Richtlinie auf vergleichbaren Daten beruht; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten die Daten auf höchst unterschiedliche Art und Weise erheben; fordert die Kommission auf, Referenzwerte und Schlüsselindikatoren für die Qualität der Gesundheitsversorgung und die Patientenmobilität festzulegen und zu veröffentlichen, damit ein besserer Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten möglich ist;

13.  begrüßt, dass der Europäische Rechnungshof die Wirksamkeit der Umsetzung der Richtlinie zu prüfen beabsichtigt und sein Augenmerk insbesondere auf die Überwachung und Kontrolle dieser Umsetzung durch die Kommission, die beim Zugang zu grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung bislang erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit des EU-Finanzierungsrahmens für die finanzierte Maßnahme richten möchte;

14.  stellt fest, dass die Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2011/24/EU verpflichtet ist, alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen; fordert die Kommission jedoch eindringlich auf, die Leistung und die Wirksamkeit der Gesundheitssysteme kontinuierlich zu überwachen, indem sie beispielsweise die Patientenrechte in der gesamten Union erfasst, sodass die Um- und die Durchsetzung dieser Rechte unterstützt werden, und dem Parlament regelmäßig hierüber Bericht zu erstatten.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

22.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Daniel Dalton, Nicola Danti, Dennis de Jong, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Morten Løkkegaard, Eva Maydell, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Julia Reda, Adam Szejnfeld, Sabine Verheyen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Salvatore Cicu, Mady Delvaux, Czesław Hoc, Jean Lambert, Juan Fernando López Aguilar, Anne-Marie Mineur

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

27

+

ALDE

ECR

EFDD

PPE

S&D

 

Verts/ALE

 

Morten Løkkegaard, Jasenko Selimovic

Daniel Dalton, Czesław Hoc, Anneleen Van Bossuyt

Marco Zullo

Salvatore Cicu, Carlos Coelho, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Eva Maydell, Ivan Štefanec, Adam Szejnfeld, Sabine Verheyen

Sergio Gaetano Cofferati, Nicola Danti, Mady Delvaux, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Liisa Jaakonsaari, Juan Fernando López Aguilar, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Catherine Stihler

Jean Lambert, Julia Reda

2

-

GUE/NGL

Anne-Marie Mineur, Dennis de Jong

1

0

EFDD

Robert Jarosław Iwaszkiewicz

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

  • [1]  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

22.1.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

55

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Pilar Ayuso, Catherine Bearder, Ivo Belet, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Arne Gericke, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Jytte Guteland, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Peter Liese, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Rory Palmer, Gilles Pargneaux, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, John Procter, Frédérique Ries, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Ivica Tolić, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nikos Androulakis, Cristian-Silviu Buşoi, Christophe Hansen, Martin Häusling, Anja Hazekamp, Jan Huitema, Tilly Metz, Bart Staes, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Olle Ludvigsson

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

55

+

ALDE :

Catherine Bearder, Jan Huitema, Anneli Jäätteenmäki, Valentinas Mazuronis, Frédérique Ries, Nils Torvalds

ECR:

Mark Demesmaeker, Arne Gericke, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska

GUE/NGL :

Stefan Eck, Anja Hazekamp, Kateřina Konečná

PPE:

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Cristian Silviu Buşoi, Birgit Collin Langen, Angélique Delahaye, José Inácio Faria, Karl Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Christophe Hansen, Peter Liese, Miroslav Mikolášik, Annie Schreijer Pierik, Ivica Tolić, Adina Ioana Vălean

S&D:

Nikos Androulakis, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Jytte Guteland, Olle Ludvigsson, Susanne Melior, Rory Palmer, Gilles Pargneaux, Pavel Poc, Daciana Octavia Sârbu, Tiemo Wölken, Damiano Zoffoli

VERTS/ALE:

Margrete Auken, Bas Eickhout, Martin Häusling, Benedek Jávor, Tilly Metz, Bart Staes

0

-

3

0

ECR:

John Procter

EFDD :

Sylvie Goddyn

ENF :

Jean-François Jalkh

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2019
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