BERICHT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport inner- und außerhalb der EU

31.1.2019 - (2018/2110(INI))

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Jørn Dohrmann
Verfasser der Stellungnahme (*):
Karin Kadenbach, Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Keith Taylor, Ausschuss für Verkehr und Tourismus
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2018/2110(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0057/2019
Eingereichte Texte :
A8-0057/2019
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport inner- und außerhalb der EU

(2018/2110(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen[1],

–  unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, demzufolge die Union und ihre Mitgliedstaaten „bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union […] den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung [tragen]“,

–  unter Hinweis auf die Bewertung der EU-weiten Umsetzung in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen – Bewertung der europäischen Umsetzung und die einschlägigen Anhänge, die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS)[2] im Oktober 2018 veröffentlicht wurden;

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2012 zum Schutz von Tieren beim Transport[3],

–  unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 12. Januar 2011 über den Schutz von Tieren beim Transport[4],

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 10. November 2011 an das Europäische Parlament und den Rat über die Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport (COM(2011)0700),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 15. Februar 2012 über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015 (COM(2012)0006),

–  unter Hinweis auf seine Erklärung Nr. 49/2011 vom 30. November 2011 zur Festsetzung einer Obergrenze von acht Stunden für die Beförderung von Schlachttieren in der Europäischen Union[5],

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2015[6],

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 31/2018 des Europäischen Rechnungshofs über den Tierschutz in der EU[7],

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Petitionsausschusses (A8-0057/2019),

A.  in der Erwägung, dass die EU nach Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Tiere nicht nur als Waren, Produkte oder Besitztümer, sondern als fühlende Wesen betrachtet, was bedeutet, dass sie Wohlergehen und Schmerz empfinden können; in der Erwägung, dass das EU-Recht dieses Konzept in Maßnahmen zum Ausdruck bringt, die gewährleisten sollten, dass Tiere unter Bedingungen gehalten und transportiert werden, bei denen sie weder Misshandlung noch Missbrauch, Schmerzen oder Leid erfahren; in der Erwägung, dass der Tierschutz in der EU im Vergleich zu anderen Regionen der Welt sehr stark ausgeprägt ist und die EU damit für den Rest der Welt ein Vorbild ist;

B.  in der Erwägung, dass Millionen Tiere jährlich zu Zwecken der Zucht, Mast und Schlachtung über große Entfernungen zwischen den Mitgliedstaaten, innerhalb von diesen sowie in Drittländer transportiert werden; in der Erwägung, dass Tiere auch zu Zwecken der Freizeitgestaltung, der Teilnahme an Wettbewerben sowie als Begleiter ihrer Besitzer transportiert werden; in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger in der EU der Einhaltung von Tierschutzstandards, insbesondere bei Lebendtiertransporten, eine zunehmend größere Bedeutung beimessen;

C.  in der Erwägung, dass laut der Definition der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) von 2008 Tierwohl dann gegeben ist, wenn ein Tier gesund ist, genug Platz hat, gut ernährt wird, sich sicher fühlt, sein natürliches Verhalten zeigen kann und nicht unter Gefühlen wie Angst, Schmerz oder Not leidet; in Erwägung, dass dies bei den allermeisten Tiertransporten, insbesondere auf lange Distanzen, nicht sichergestellt ist;

D.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport für den Transport aller lebender Wirbeltiere innerhalb der Union gilt;

E.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die korrekte Durchführung und Durchsetzung der Verordnung auf nationaler Ebene sicherzustellen, etwa durch amtliche Kontrollen, und dass die Kommission dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Gesetzgebung der EU korrekt umsetzen;

F.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerhalb der EU nicht ausreichend konsequent und streng durchsetzen und keinerlei Bemühungen unternehmen, dies außerhalb der EU zu tun;

G.  in der Erwägung, dass die große Anzahl der 2017 von der Generaldirektion SANTE der Kommission festgestellten Verstöße in mehreren Mitgliedstaaten eigentlich die Aufnahme von entsprechenden Vertragsverletzungsverfahren erforderlich machen würde;

H.  in der Erwägung, dass Transporte die Tiere unter Stress setzen, da sie dabei mehreren Faktoren ausgesetzt sind, die ihr Wohlergehen beeinträchtigen; in der Erwägung, dass Tiere, die im Handelsverkehr mit bestimmten Drittstaaten transportiert werden, zusätzlich leiden, da sie sehr weite Transporte überstehen müssen, die lange Wartezeiten an den Grenzen zur Kontrolle der Papiere, der Fahrzeuge und der Transportfähigkeit der Tiere umfassen;

I.  in der Erwägung, dass sich Qualität und Häufigkeit der Kontrollen der Mitgliedstaaten unmittelbar auf den Grad der Einhaltung der Vorschriften auswirken; in der Erwägung, dass bei einer Analyse der Kontrollberichte der Mitgliedstaaten große Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zahl der Kontrollen (von null bis zu mehreren Millionen jährlich) und der Aufdeckung von Verstößen (0 bis 16,6 %) zutage getreten sind, was Grund zu der Annahme gibt, dass die Mitgliedstaaten bei den Kontrollen unterschiedliche Konzepte (wie etwa Stichproben gegenüber risikobasierten Strategien) verfolgen; in der Erwägung, dass diese unterschiedlichen Ansätze zudem einen Vergleich der Daten zwischen Mitgliedstaaten unmöglich machen;

J.  in der Erwägung, dass Schulungen für die Fahrer zu vorsichtigem Fahrverhalten, bei dem die Art der transportierten Tiere berücksichtigt wird, das Wohlergehen der Tiere beim Transport verbessern würden[8];

K.  in der Erwägung, dass ein angemessener Umgang mit den Tieren zu geringeren Be- und Entladezeiten, geringerem Gewichtsverlust, weniger Verletzungen und Wunden und besserer Fleischqualität beitragen würde;

L.  in der Erwägung, dass es umfangreiche Studien gibt, die belegen, dass der Tierschutz Auswirkungen auf die Fleischqualität hat;

M.  in der Erwägung, dass vor allem auf die Qualität der Betreuung beim Be- und Entladen und beim Transport selbst geachtet werden sollte, um das Wohlergehen der Tiere während des Transports sicherzustellen;

N.  in der Erwägung, dass die Transportfähigkeit der Tiere ein wichtiger Faktor für die Gewährleistung des Tierwohls beim Transport ist, da Transporte das Tierwohl von verletzten, geschwächten, trächtigen, noch nicht entwöhnten oder kranken Tieren stärker gefährden; in der Erwägung, dass möglicherweise Unsicherheiten hinsichtlich Transportfähigkeit und Trächtigkeitsstadium bestehen;

O.  in der Erwägung, dass Verstöße gegen die Bestimmungen über Transportfähigkeit den größten Anteil der Rechtsverletzungen ausmachen und Vorfälle im Zusammenhang mit den Papieren hier den zweiten Platz einnehmen;

P.  in der Erwägung, dass bei den entsprechend Verantwortlichen oft Unklarheit darüber herrscht, was unternommen werden muss, wenn Tiere für nicht transportfähig erklärt werden;

Q.  in der Erwägung, dass bei den Verantwortlichen oft Unklarheit darüber herrscht, wie weit die Trächtigkeit vorangeschritten ist;

R.  in der Erwägung, dass es besonders problematisch ist, nicht entwöhnte Kälber und Lämmer zu transportieren;

S.  in der Erwägung, dass Landwirte das größte Interesse daran haben, dass ihre Tiere in transportfähigem Zustand sind, und dass sie am meisten zu verlieren haben, wenn der Transport nicht den geltenden Vorschriften entspricht;

T.  in der Erwägung, dass es bei den Fahrtpausen an den geprüften Kontrollstellen häufig zu Versäumnissen bei der Versorgung der Tiere mit ausreichend Futter und Wasser sowie bei der Einhaltung der 24-stündigen Ruhezeit kommt;

U.  in der Erwägung, dass die Transportfahrzeuge häufig überbelegt sind; in der Erwägung, dass hohe Temperaturen und unzureichende Belüftung im Fahrzeug ein großes Problem darstellen;

V.  in der Erwägung, dass es in mehreren Mitgliedstaaten in jüngster Zeit zu Ausbrüchen von Tierseuchen wie der Afrikanische Schweinepest und der Vogelgrippe sowie von Krankheiten und Erkrankungen kleiner Wiederkäuer und Rinder gekommen ist; in der Erwägung, dass der Transport lebender Tiere die Gefahr der Verbreitung dieser Krankheiten erhöhen kann;

W.  in der Erwägung, dass der Transport von Fleisch und anderen tierischen Erzeugnissen sowie von Sperma und Embryos technisch und finanziell für Viehzüchter günstiger ist als die Beförderung lebender Tiere zum Zweck der Schlachtung oder Zucht; verweist darauf, dass die Europäischen Tierärztevereinigung (FVE) und die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) empfehlen, Tiere so nah an ihrem Geburtsort wie möglich zu halten und so nah am Verarbeitungsort wie möglich zu schlachten; in der Erwägung, dass das Vorhandensein von gegebenenfalls auch mobilen Schlachtanlagen in den Zuchtbetrieben oder in ihrer Nähe dazu beitragen kann, in ländlichen Gebieten Existenzgrundlagen zu schaffen;

X.  in der Erwägung, dass mit der Schlachtung von Tieren in der Nähe des Ortes ihrer Aufzucht der Tierschutz am besten gewahrt wird;

Y.  in der Erwägung, dass die Schlachtbetriebe in den Mitgliedstaaten geografisch ungleich verteilt sind;

Z.  in der Erwägung, dass für einige Mitgliedstaaten und Lieferketten in der Union der Transport lebender Tiere zu Zwecken der Weiterverarbeitung oder Schlachtung wichtig ist, damit für Wettbewerb auf dem Markt gesorgt ist;

Empfehlungen

Durchführung und Durchsetzung

1.  weist darauf hin, dass jedes Jahr Millionen lebende Tiere zur Schlachtung oder Aufzucht innerhalb der EU und von der EU in Drittländer transportiert werden; vertritt die Ansicht, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 positive Auswirkungen auf das Wohlergehen von Tieren beim Transport hat, wenn sie ordnungsgemäß um- und durchgesetzt wird; begrüßt die Leitlinien der Kommission zu dem Thema, bedauert jedoch, dass gemäß dem Sonderbericht Nr. 31/2018 des Europäischen Rechnungshofs diese Leitlinien und einige der von der Kommission geplanten Maßnahmen um bis zu fünf Jahre aufgeschoben wurden; weist darauf hin, dass weiterhin ernsthafte Probleme im Hinblick auf den Transport bestehen und die Durchsetzung der Verordnung wohl das Hauptanliegen derjenigen ist, die an ihrer Durchführung beteiligt sind;

2.  weist nachdrücklich darauf hin, dass den Petitionsausschuss sehr viele Petitionen zum Schutz von Tieren beim Transport erreichen, in denen häufig systematische, fortwährende und schwerwiegende Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates sowohl durch die Mitgliedstaaten als auch durch Transportunternehmen angeprangert werden;

3.  bedauert, dass die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht ausreichen, um deren wichtigstes Ziel – die Verbesserung des Tierschutzes während des Transports – zu erreichen, insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung von Fahrtenbüchern und die Verhängung von Sanktionen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der Verordnung deutlich zu verbessern; fordert die Kommission auf, eine wirksame und einheitliche Anwendung der bestehenden Gemeinschaftsvorschriften für Tiertransporte in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen; fordert die Kommission auf, rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, welche die Verordnung nicht ordnungsgemäß anwenden, und ihnen Sanktionen aufzuerlegen;

4.  hebt hervor, dass eine teilweise Durchführung nicht ausreicht, um die übergreifende Intention der Verordnung – die Abwendung von Verletzungen oder unnötigem Leiden oder Todesfällen beim Transport von Tieren – zu verwirklichen, und dass es daher erhöhter Anstrengungen bedarf, um schwere Verstöße zu verhindern und zu verfolgen, die erhebliche Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben;

5.  bedauert, dass zahlreiche Probleme im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, auf die im Sonderbericht Nr. 31/2018 des Europäischen Rechnungshofs und in Beschwerden, die von nichtstaatlichen Organisationen bei der Kommission eingereicht wurden, hingewiesen wird, noch immer nicht gelöst sind, etwa Überbelegung, unzureichende Stehhöhe, unzureichende Pausen, in denen die Tiere ruhen sowie gefüttert und getränkt werden können, unzureichende Belüftungs- und Tränkvorrichtungen, Transport bei extremer Hitze, Transport von nicht transportfähigen Tieren, Transport von nicht abgesetzten Kälbern, die Notwendigkeit der Bestimmung des Trächtigkeitsstadiums lebender Tiere, der Umfang der Kontrollen der Fahrtenbücher, das Verhältnis Verstoß-Durchsetzung-Sanktion, die uneinheitlichen Auswirkungen von Schulungen, Ausbildungen und Befähigungsnachweisen sowie unzureichende Einstreu; fordert Verbesserungen in den genannten Bereichen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Transporte vom Ausgangspunkt bis zum Bestimmungsort im Einklang mit den EU-Bestimmungen zum Schutz von Tieren geplant und durchgeführt werden, wobei den Eigenschaften der verschiedenen Transportmittel und den unterschiedlichen geografischen Bedingungen in der gesamten EU und in Drittländern Rechnung getragen werden muss;

7.  betont, dass die systematischen Verstöße einiger Mitgliedstaaten gegen bestimmte Vorschriften der Verordnung unlauteren Wettbewerb verursachen, der dazu führt, dass die Wettbewerbsbedingungen für die Akteure in den einzelnen Mitgliedstaaten uneinheitlich sind, was wiederum zu einem Unterbietungswettlauf bezüglich der Tierschutzstandards beim Transport führen kann; fordert die Kommission auf, ein unionsweit einheitliches System von Sanktionen zu entwickeln, um sicherzustellen, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, wobei auch wiederholten Verstößen Rechnung zu tragen ist, da das Niveau der Sanktionen in einigen Mitgliedstaaten um ein Zehnfaches über dem in anderen liegt; fordert die Kommission auf, einen Zeitplan für die Angleichung der Sanktionen in allen Mitgliedstaaten zu erarbeiten;

8.  bedauert, dass die Kommission die Entschließung des Parlaments vom 12. Dezember 2012 nicht beachtet hat, und hebt hervor, dass eine kohärente und harmonisierte Durchsetzung mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen gemäß Artikel 25 der Verordnung unabdingbar dafür ist, dass der Tierschutz bei Transporten verbessert wird und sich die Mitgliedstaaten nicht nur auf Empfehlungen und Belehrungen beschränken können; fordert die Kommission auf, der in der Entschließung an sie gerichteten Forderung dennoch nachzukommen, die Verordnung auf Unvereinbarkeiten mit den rechtlichen Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu prüfen;

9.  weist darauf hin, dass wiederholte Verstöße, die unter Umständen erfolgen, auf die der Beförderer Einfluss hat, strafrechtlich verfolgt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Verstöße und insbesondere wiederholte Verstöße gegen die Verordnung strafrechtlich zu verfolgen; weist darauf hin, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen auch die Einziehung von Fahrzeugen sowie verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen für die für den Tierschutz und für Tiertransporte Verantwortlichen umfassen sollten, und dass dieses Vorgehen innerhalb der Europäischen Union einheitlich erfolgen sollte; ist der Ansicht, dass sich die Sanktionen am Schaden, am Umfang, an der Dauer und an der Häufigkeit des Auftretens der Verstöße orientieren sollten;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die weitreichenden Durchsetzungsbefugnisse, die ihnen mit der Verordnung gewährt wurden, wirksamer zu nutzen, wozu auch gehört, dass sie gegebenenfalls von Transportunternehmern die Einrichtung von Verfahren zur Verhinderung erneuter Verstöße verlangen und die Zulassung von Transportunternehmern aussetzen oder ihnen diese entziehen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, hinreichende Abhilfemaßnahmen und Sanktionen zu verhängen, um das Leiden von Tieren und die fortgesetzte Nichteinhaltung durch Transportunternehmen zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei der Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung auf eine hundertprozentige Einhaltung abzuzielen;

11.  fordert die Kommission auf, nach Konsultation der nationalen Kontaktstellen auf der Grundlage von Kontroll- und Umsetzungsberichten eine schwarze Liste der Transportunternehmen zu erstellen, die wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen die Verordnung verstoßen haben; fordert die Kommission auf, diese Liste regelmäßig zu veröffentlichen und häufig zu aktualisieren und darin auch Beispiele für bewährte Verfahren sowohl im Bereich des Transports als auch der Verwaltung aufzuführen;

12.  hebt hervor, dass mit der Nichteinhaltung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten der Zweck des Rechtsakts gefährdet wird, dem Vorkommen und der Verbreitung von Infektionskrankheiten bei Tieren vorzubeugen, da Transporte eine der Ursachen für die schnelle Verbreitung dieser Krankheiten sind, von denen einige auch auf Menschen übertragen werden können; stellt fest, dass Transportmittel oft nicht den Anforderungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 64/432/EWG in ihrer geänderten Fassung entsprechen; ist der Ansicht, dass insbesondere Transportmittel, in denen Abfallstoffe nur ungenügend gelagert werden, die Verbreitung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe sowie von Krankheiten fördern können; fordert die Kommission auf, vereinheitlichte Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Schiffe und Lastkraftwagen zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten bei Tieren durch Transporte sowohl innerhalb der EU als auch aus Drittländern in die EU zu verhindern, indem Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und ein verbesserter Tierschutz gefördert werden;

13.  fordert die zuständigen Behörden auf, mit Blick auf eine bessere Durchsetzung vermehrt zusammenzuarbeiten, indem sie Technologien einsetzen, die Rückmeldungen in Echtzeit zwischen dem Ausgangsmitgliedstaat, dem Bestimmungsmitgliedstaat und den im Transit durchquerten Ländern ermöglichen; fordert die Kommission auf, Geolokalisierungssysteme zu entwickeln, um überwachen zu können, wo sich ein Tier befindet und wie lange seine Verbringung in Transportfahrzeugen dauert sowie ob gegebenenfalls Transportpläne nicht eingehalten werden; ist der Ansicht, dass unverzüglich umfassende Untersuchungen eingeleitet und die Verantwortlichen in der Transportkette bei sich wiederholenden Vorkommnissen unverzüglich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit Sanktionen belegt werden müssen und dass der Landwirt und Eigentümer die Möglichkeit haben muss, sich für den möglicherweise daraus entstehenden Einnahmeverlust nach nationalem Recht entschädigen zu lassen, wenn Tiere, die den Transport in einem guten Zustand antreten, bei ihrer Ankunft in einem schlechten Zustand sind; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die zuständigen Behörden im Falle eines im Ausgangsmitgliedstaat erstellten Fahrtenbuchs, das falsch oder in irreführender Weise ausgefüllt wird, den Organisator und den genehmigenden Beamten mit strengen Sanktionen belegen sollten;

14.  ist der Ansicht, dass die Durchsetzung insbesondere dann schwierig ist, wenn ein Transport durch mehrere Mitgliedstaaten führt und wenn die einzelnen Aufgaben, die mit der Durchsetzung in Zusammenhang stehen (Genehmigung des Fahrtenbuches, Zulassung des Transportunternehmens, Befähigungsnachweis des Fahrers, Zulassungsnachweis für das Fahrzeug usw.), durch unterschiedliche Mitgliedstaaten durchgeführt werden; fordert Mitgliedstaaten, die Verstöße feststellen, auf, die anderen beteiligten Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen, so wie es gemäß Artikel 26 der Verordnung vorgeschrieben ist, damit erneute Verstöße verhindert werden können und eine optimierte Risikobewertung ermöglicht wird;

15.  fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament regelmäßig über die Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung zu berichten und dabei die Verstöße nach Mitgliedstaaten, Tierarten und Art der Verstöße im Verhältnis zur Anzahl der Transporte lebender Tiere pro Mitgliedstaat aufzuschlüsseln;

16.  begrüßt, dass Regierungen, Wissenschaftler, Unternehmen, Branchenvertreter und die nationalen zuständigen Behörden in einigen Fällen zusammengearbeitet und bewährte Verfahren festgelegt haben, die darauf abzielen, dass die Einhaltung der Rechtsvorschriften sichergestellt wird; weist darauf hin, dass die Website „Animal Transport Guide“ ein Beispiel hierfür ist; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten Informationen zu bewährten Verfahren für den Transport von Vieh an die Hand zu geben und ihre Anwendung zu fördern sowie die Europäische Plattform für den Tierschutz zu unterstützen, indem ein intensiverer Dialog und der Austausch bewährter Verfahren zwischen allen Akteuren gefördert werden; fordert die Kommission auf, für den Zeitraum 2020 – 2024 eine neue Strategie für den Tierschutz zu erarbeiten und Innovationen bei Tiertransporten zu fördern;

17.  fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit der OIE, der EFSA und den Mitgliedstaaten fortzusetzen, um die Umsetzung und ordnungsgemäße Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu fördern und den Dialog über Fragen des Tierwohls bei Tiertransporten zu fördern und zu verbessern, und zwar mit einem besonderen Schwerpunkt auf:

  einer besseren Anwendung der EU-Vorschriften zum Tierwohl bei Transporten durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und die direkte Beteiligung von Interessenträgern;

  der Unterstützung von Weiterbildungsaktivitäten für Fahrer und Transportunternehmen;

  einer besseren Verbreitung der in alle EU-Sprachen übersetzten Leitlinien und Informationsblätter zu Tiertransporten;

  Maßnahmen zur Erzielung von freiwilligen Zusagen von Unternehmen, das Tierwohl bei Transporten weiter zu verbessern, und Rückgriff auf diese Zusagen;

  einem verstärkten Austausch von Informationen zwischen einzelstaatlichen Behörden und der verbesserten Nutzung von bewährten Verfahren durch diese, um die Anzahl der Verstöße durch Transportunternehmen und Fahrer zu verringern;

18.  fordert die Kommission auf, die Vereinbarkeit der Verordnung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr[9] über Lenk- und Ruhezeiten von Fahrern zu prüfen;

19.  weist erneut darauf hin, dass die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge dafür verantwortlich ist, zu überwachen, dass die EU-Gesetzgebung korrekt angewendet wird; fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, zu untersuchen, ob es die Kommission wiederholt versäumt hat, die Einhaltung der geltenden Verordnung sicherzustellen und sie dementsprechend einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu verantworten hat;

Datenerhebung, Kontrollen und Überwachung

20.  bedauert, dass die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 kaum kohärent analysiert werden kann, da die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung unterschiedliche Herangehensweisen verfolgen; fordert die Kommission auf, gemeinsame Mindeststandards für die Systeme zur Rückverfolgung sämtlicher Transporte festzulegen, damit die Erhebung von Daten und die Bewertung der überwachten Parameter besser harmonisiert werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich intensiver darum zu bemühen, der Kommission harmonisierte, umfassende und vollständige Daten zu Transportkontrollen und dem Auftreten von Verstößen zur Verfügung zu stellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, häufiger unangekündigte Kontrollen durchzuführen und eine risikobasierte Strategie zu entwickeln und anzuwenden, um ihre Kontrollen bei Transporten mit hohem Risiko zielgerichtet auszuführen und so die Effizienz der für Kontrollen zur Verfügung stehenden begrenzten Ressourcen zu optimieren;

21.  stellt fest, dass die Kommission dem Sonderbericht des Rechnungshofs von 2018 über den Tierschutz in der EU zufolge einräumt, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten nicht in ausreichendem Maße vollständig, kohärent, verlässlich und detailliert sind, um Schlussfolgerungen über die EU-weite Befolgung zu ziehen;

22.  hebt hervor, dass in der gesamten Union einheitlich und in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der jedes Jahr in den einzelnen Mitgliedstaaten transportierten Tiere Kontrollen durchgeführt werden müssen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und aufrecht zu erhalten und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU zu verhindern; fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Anzahl der unangekündigten Kontrollen zu erhöhen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt (LVA) im Hinblick auf das Tierwohl und Tiertransporte durchführt; ist der Ansicht, dass es durch die unterschiedlichen Methoden der Datenerhebung und Kontrollverfahren erschwert wird, ein genaues Bild von der Einhaltung der Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten zu zeichnen; fordert die Kommission daher auf, eine stärker vereinheitlichte Struktur der Berichte vorzugeben und die Daten aus den Kontrollberichten des LVA und aus den Angaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne ausführlicher zu analysieren; weist darauf hin, dass die Prüfungen der GD SANTE für die Kommission eine wichtige Informationsquelle darstellen, um bewerten zu können, ob die geltende Verordnung umgesetzt wird; fordert die Kommission auf, entsprechend der Empfehlung des Europäischen Rechnungshofes pro Jahr mindestens sieben unangekündigte Besuche durchzuführen;

23.  fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen zu geben, wie das integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) eingesetzt werden kann, um die Erstellung von Risikoanalysen für Kontrollen von Transporten mit lebenden Tieren zu unterstützen, wie es vom Europäischen Rechnungshof in seinem Sonderbericht aus dem Jahr 2018 empfohlen wird, in dem darauf hingewiesen wird, dass die für Transportkontrollen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kaum auf Informationen von TRACES zurückgegriffen haben, um gezielte Kontrollen durchzuführen; fordert ein wirksameres und transparenteres Überwachungssystem, worunter auch der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen, die im Rahmen von TRACES erhoben wurden, fällt; fordert zudem die Erhöhung der jährlichen Zahl der Kontrollen durch das LVA;

24.  fordert die Mitgliedstaaten auf, entlang der gesamten Produktionskette verstärkte Kontrollen durchzuführen und insbesondere Tiertransporte vor dem Verladen wirksam und systematisch zu kontrollieren, damit Verfahren, die gegen die Verordnung verstoßen und mit denen die bei Tiertransporten auf dem Land- und dem Seeweg herrschenden Bedingungen verschlechtert werden – etwa die Genehmigung der Weiterfahrt von überladenen Fahrzeugen oder des Weitertransports von transportunfähigen Tieren über lange Strecken oder des Betriebs von Kontrollstellen, die nur über unzureichende Einrichtungen für Ruhepausen, die Fütterung und das Tränken der transportierten Tiere verfügen –, abgestellt werden;

25.  äußert Bedenken angesichts der geringen Anzahl von Kontrollen in einigen Mitgliedstaaten sowie der Tatsache, dass aus diesen Mitgliedstaaten wenige oder keine Verstöße gemeldet werden; stellt die Genauigkeit der Kontrollsysteme und der Berichterstattung in Frage; fordert die Mitgliedstaaten, die derzeit keine oder wenige Kontrollen durchführen, auf, diese in ausreichender Zahl durchzuführen und der Kommission umfassend über diese Kontrollen Bericht zu erstatten;

26.  fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, auch innereuropäische Transporte, bei denen Tiere verladen werden, zu kontrollieren, um zu überprüfen, ob die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden;

27.  pflichtet der Kommission bei, dass es sich bewährt hat, dass die zuständigen Behörden alle für Drittländer bestimmten Sendungen beim Verladen kontrollieren[10]; vertritt die Auffassung, dass ein Teil der innerhalb der EU erfolgenden Transporte ebenfalls beim Verladen kontrolliert werden sollte, und zwar abhängig von der Anzahl der von nichtstaatlichen Organisationen und im Rahmen von Kontrollen des LVA gemeldeten Verstöße; vertritt die Auffassung, dass die zuständigen Behörden beim Verladen kontrollieren sollten, ob die Anforderungen der Verordnung an die Bodenfläche und die Mindeststehhöhe erfüllt sind, ob die Belüftung und das Wasserversorgungssystem ordnungsgemäß funktionieren, ob die Tränkvorrichtungen ordnungsgemäß funktionieren und für die transportierten Tierarten geeignet sind, ob ein Verladen nicht transportfähiger Tiere stattfindet und ob ausreichend Futter und Einstreu mitgeführt werden;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass es eine ausreichende Anzahl von zugänglichen, sauberen, funktionierendenund der Tierart entsprechenden Tränkvorrichtungen gibt und der Wassertank gefüllt sowie ausreichend frische Einstreu vorhanden ist;

29.  fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Fahrtenbücher realistische Angaben enthalten, und somit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung einhalten;

30.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Transportfahrzeuge die Mindestwerte für das Raumangebot gemäß Anhang I Kapitel VII der Verordnung einhalten und die Besatzdichte bei hohen Temperaturen entsprechend geringer gehalten wird;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Innenraum der Transportfahrzeuge eine ausreichende Höhe aufweist und es zwischen Trennwänden und Fahrzeugboden sowie zwischen Trennwänden und der Fahrzeugwand keine Spalten gibt;

32.  weist darauf hin, dass es bei den Tiertransporten innerhalb der EU gewisse Fortschritte gegeben hat, äußert jedoch seine Bedenken angesichts zahlreicher Berichte, die auf die Verwendung von für den Transport lebender Tiere ungeeigneten Fahrzeugen sowohl auf dem Land- als auch auf dem Seeweg hindeuten, und fordert eine verstärkte Überwachung und die Sanktionierung derartiger Praktiken; stellt fest, dass die Bestimmungen der Artikel 20 und 21 der Verordnung hinsichtlich des Transports auf Tiertransportschiffen häufig missachtet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Nutzung von Fahrzeugen und Tiertransportschiffen, die nicht den Bestimmungen der Verordnung entsprechen, nicht zu genehmigen und bereits erteilte Genehmigungen bei Verstößen zu entziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Erteilung von Zulassungsnachweisen und der Zulassung von Fahrzeugen sowie bei der Erteilung von Befähigungsnachweisen für Fahrer strenger vorzugehen;

33.  fordert daher harmonisierte und verbindliche Normen für die von einer zentralen EU-Behörde auszustellende Zulassung einer Nutzung von bestimmten Fahrzeugen und Schiffen für den Transport von Tieren; erklärt, dass diese Behörde dafür zuständig sein sollte, festzustellen, ob ein Transportmittel hinsichtlich seiner Beschaffenheit und Ausstattung (etwa mit entsprechenden Satelliten-Navigationssystemen) für Tiertransporte geeignet ist;

34.  fordert die Transportunternehmen auf, durch gründliche Schulungen für Fahrer und Betreuer gemäß Anhang IV der Verordnung sicherzustellen, dass für eine ordnungsgemäße Behandlung der Tiere gesorgt ist;

35.  weist darauf hin, dass die Schiffe und Häfen in einigen Mitgliedstaaten den Anforderungen genügen, hebt allerdings hervor, dass ungeachtet dessen die Bedingungen während der meisten Seetransporte insbesondere beim Ver- und Entladen schlecht sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Erteilung von Zulassungsnachweisen und der Zulassung von Schiffen strenger vorzugehen, ihre Kontrollen der Tiertransportschiffe und der Transportfähigkeit der Tiere vor dem Verladen zu verbessern und die Verladevorgänge gemäß den Bestimmungen der Verordnung ordnungsgemäß zu kontrollieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission detaillierte Pläne ihrer Kontrolleinrichtungen zu übermitteln; fordert die Kommission auf, eine Liste der Häfen mit sachgerechten Einrichtungen zur Kontrolle von Tieren zu erstellen, zu aktualisieren und zu verbreiten; fordert ferner die zuständigen Behörden auf, Fahrtenbücher nicht zu genehmigen, wenn in ihnen vorgesehen ist, Häfen ohne derartige Einrichtungen zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Häfen anzupassen und für eine sachgerechte Wartung ihrer Schiffe zu sorgen, um die Tierschutzbedingungen bei Seetransporten zu verbessern;

36.  fordert die Kommission auf, innovative Alternativen für Ausfuhrkontrollen gemäß Artikel 133 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429[11] zu genehmigen, beispielsweise Plattforminspektionen, die eine Verbesserung im Bereich des Tierschutzes darstellen, da sie eine geringere Besatzdichte sicherstellen und es nicht erforderlich ist, die Tiere auszuladen, wodurch zudem die Wartezeiten verkürzt werden;

37.  stellt fest, dass die Anforderung, bei Transporten über die Grenzen von Mitgliedstaaten hinweg Tiergesundheitsbescheinigungen vorzulegen, einen Fehlanreiz darstellt, der dazu führt, dass eher ein inländischer Bestimmungsort anstelle des nächstgelegenen Bestimmungsortes gewählt wird; fordert die Kommission auf, von ihren Befugnissen gemäß Artikel 144 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 Gebrauch zu machen, um einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem eine Ausnahmeregelung für bestimmte Verbringungen geschaffen wird, die ein geringes Risiko für eine Übertragung von Krankheiten bergen;

Beförderungsdauer

38.  weist nachdrücklich darauf hin, dass die Beförderungsdauer im Einklang mit Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, wonach „lange Beförderungen von Tieren [aus Tierschutzgründen] auf ein Mindestmaß begrenzt werden [sollten]“, und mit Erwägungsgrund 18, demzufolge „[...] davon auszugehen [ist], dass sich lange Beförderungen auf das Befinden der beförderten Tiere nachteiliger auswirken als kurze“, bei allen Tieren nur so lang sein sollte wie nötig, wobei die geografischen Gegebenheiten des jeweiligen Mitgliedstaates zu berücksichtigen sind;

39.  weist nachdrücklich darauf hin, dass die tierärztlichen Empfehlungen zu den Beförderungszeiten für die jeweilige Tierart, einschließlich der Be- und Entladezeiten, berücksichtigt werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob diese Transporte auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg erfolgen;

40.  bedauert die in einer fehlenden oder mangelhaften Einhaltung der besonderen Vorschriften zu nicht abgesetzten Tieren, wie Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern, Fohlen und Ferkeln, die noch ausschließlich Milch zu sich nehmen, begründeten Verstöße gegen die Verordnung und fordert die Einführung von gezielteren Maßnahmen, um für einen umfassenden Schutz dieser Tiere beim Transport zu sorgen;

41.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass nicht abgesetzte Tiere zur Versorgung mit Elektrolyten oder Milchersatz für mindestens eine Stunde entladen und insgesamt nicht länger als acht Stunden transportiert werden;

42.  weist darauf hin, dass in den Transportplänen häufig nur Ortsnamen und keine genauen Adressen der Kontroll-, Versorgungs- und Sammelstellen angegeben sind, was eine Kontrolle deutlich erschwert;

43.  fordert, dass unter Berücksichtigung seiner Entschließung vom 12. Dezember 2012 die Beförderungsdauer bei Tiertransporten so kurz wie möglich sein und insbesondere eine lange und sehr lange Beförderungsdauer sowie Transporte außerhalb der EU vermieden werden sollten, indem alternative Strategien angewendet werden, zu denen etwa das Vorhandensein von rentablen und geografisch gleichmäßig verteilten ortsfesten oder mobilen Schlachtanlagen in der Nähe der Tierzuchtbetriebe, die Förderung von kurzen Vertriebswegen und Direktverkauf, die Verwendung von Sperma oder Embryos anstelle des Transports von Zuchttieren, der Transport von Schlachtkörpern und Fleischerzeugnissen sowie legislative oder nicht-legislative Initiativen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Schlachtungen in den landwirtschaftlichen Betrieben gehören; fordert die Kommission auf, konkrete kürzere Beförderungszeiten für die verschiedenen Tierarten sowie für die Beförderung von nicht abgesetzten Tieren festzulegen;

44.  weist darauf hin, dass die zahlreichen rechtlichen Bestimmungen, die sich verändernden Marktbedingungen und politische Entscheidungen dazu geführt haben, dass kleine Schlachthöfe wirtschaftlich nicht überlebensfähig sind und ihre Zahl insgesamt zurückgegangen ist; fordert die Kommission und die örtlichen Behörden in den Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, erforderlichenfalls die Möglichkeiten von Schlachtungen in den landwirtschaftlichen Betrieben, rentable vor Ort befindliche oder mobile Schlachtanlagen sowie fleischverarbeitende Betriebe in den Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu fördern, damit Tiere möglichst in der Nähe ihres Zuchtbetriebs geschlachtet werden können und Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten erhalten bleiben; fordert den Rat und die Kommission auf, eine Strategie zugunsten eines stärker regional ausgerichteten Modells der tierischen Erzeugung zu entwickeln, bei dem Tiere, soweit möglich und unter Berücksichtigung der jeweiligen geografischen Gegebenheiten, in ein und derselben Region geboren, gemästet und geschlachtet und nicht über sehr lange Strecken transportiert werden;

45.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, welche Anreize für Landwirte, Schlachthöfe und die fleischverarbeitende Industrie geschaffen werden könnten, damit diese die Tiere in der am nächsten gelegenen Schlachtanlage schlachten lassen, so dass lange Transportzeiten für die Tiere vermieden und Emissionen verringert werden; fordert die Kommission auf, diesbezügliche innovative Lösungen wie mobile Schlachtanlagen zu fördern, wobei strenge Tierschutznormen eingehalten werden müssen;

46.  ist der Meinung, dass in bestimmten Fällen eine Verkürzung der zulässigen Beförderungszeiten, wie sie gegenwärtig in Anhang I Kapitel V der Verordnung festgelegt ist, nicht realistisch ist, und dass daher für Fälle Lösungen gefunden werden sollten, in denen die geografischen Gegebenheiten und die Abgelegenheit bestimmter ländlicher Gebiete den Transport von lebenden Tieren auf dem Land- bzw. Seeweg für die weitere Produktion oder die Schlachtung erforderlich machen;

47.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Feststellung von Transportunfähigkeit und falls Maßnahmen der ersten Hilfe nicht greifen, gegebenenfalls Notschlachtungen direkt auf den Tierzucht- und Tiermast-Betrieben zu ermöglichen, um Tieren unnötiges Leid zu ersparen;

48.  weist darauf hin, dass sich der gesellschaftliche und wirtschaftliche Wert eines Tieres darauf auswirken kann, unter welchen Bedingungen es transportiert wird; betont, dass die gängigen Beförderungsbedingungen für Zuchttiere in der Pferdewirtschaft sehr gut sind;

49.  fordert die Kommission auf, angesichts der Auswirkungen von Transporten lebender Tiere auf Umwelt, Tierwohl und Lebensmittelsicherheit eine Strategie zu erarbeiten, die auf eine Abkehr von Transporten lebender Tiere und eine verstärkte Hinwendung zum Handel mit Fleisch, Schlachtkörpern und Zuchtmaterial abzielt; ist der Auffassung, dass eine derartige Strategie die wirtschaftlichen Faktoren berücksichtigen muss, die Einfluss auf die Entscheidung haben, lebende Tiere zu befördern; fordert die Kommission dazu auf, in dieser Strategie auch den Transport in Drittländer zu berücksichtigen;

50.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme für Tierschlachtungen unter Einhaltung religiöser Zeremonien in Schlachthöfen aufzulegen, da ein wesentlicher Teil der Ausfuhr lebender Tiere für den Nahen Osten bestimmt ist;

51.  weist darauf hin, dass durch die unterschiedlichen Zollsätze für lebende Tiere und Fleisch gegenwärtig eine Marktverzerrung vorliegt, mit der starke Anreize für den Handel mit lebenden Tieren gesetzt werden; fordert die Kommission sowie ihre Handelspartner nachdrücklich dazu auf, diese Verzerrung mit dem Ziel in den Blick zu nehmen, den Handel mit lebenden Tieren zu verringern und, soweit erforderlich, durch den Verkauf von Fleisch zu ersetzen;

52.  erinnert daran, dass gemäß der geltenden Verordnung beim Transport von in der Landwirtschaft gehaltenen Tieren wie Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen spätestens nach einer Beförderungsdauer von acht Stunden eine Ruhepause an einer zugelassenen Kontrollstelle eingelegt werden muss;

Tierschutz

53.  fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass amtliche Tierärzte an den EU-Außengrenzen anwesend sind und überprüfen, dass die Tiere weiterhin transportfähig sind und die Fahrzeuge bzw. Schiffe den Bestimmungen der Verordnung entsprechen; weist insbesondere darauf hin, dass in Artikel 21 der Verordnung dargelegt ist, dass Tierärzte die Fahrzeuge kontrollieren müssen, bevor diese die EU verlassen, um sicherzustellen, dass diese nicht überbelegt sind, eine ausreichende Stehhöhe aufweisen, mit Einstreu versehen sind, ausreichend Futter und Wasser mitführen und über ordnungsgemäß funktionierende Belüftungs- und Tränkvorrichtungen verfügen;

54.  spricht sich dafür aus, für alle Tiertransporte Notfallpläne zu erstellen, in denen unter anderem Ersatzfahrzeuge und Notfallzentren vorgesehen sind, damit das Beförderungsunternehmen wirksam auf Notfälle reagieren und die Auswirkungen einer Verzögerung oder eines Unfalls auf die für Schlacht- oder Zuchtzwecke beförderten Tiere so gering wie möglich halten kann, wie es bei langen Beförderungen gemäß der Verordnung von Transportunternehmer bereits jetzt verlangt wird;

55.  weist nachdrücklich darauf hin, dass das Tierschutzrecht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem aktuellen Stand der Technik beruhen sollte; bedauert, dass die Kommission trotz der eindeutigen Empfehlungen der EFSA und der Forderung des Parlaments in seiner Entschließung aus dem Jahr 2012 die Bestimmungen über Tiertransporte nicht an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst hat; fordert die Kommission deshalb auf, die für besondere Erfordernisse geltenden Bestimmungen auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und des aktuellen Stands der Technik zu aktualisieren, insbesondere in Bezug auf Faktoren wie eine ausreichende Belüftung und die Regelung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit mit Hilfe von Klimaanlagen in allen Fahrzeugen, eine geeignete Wasser- und Flüssigfutterversorgung insbesondere für noch nicht abgesetzte Tiere, eine reduzierte Besatzdichte und die Festlegung einer ausreichenden Mindeststehhöhe, und fordert, dass die Fahrzeuge an die Bedürfnisse der jeweiligen Tierart angepasst sein sollen; hebt hervor, dass im Gutachten der EFSA darauf hingewiesen wird, dass das Wohlbefinden von Tieren außer von der Dauer der Fahrt noch von anderen Faktoren bestimmt wird, wie beispielsweise dem richtigem Be- und Entladen sowie der Bauart und Ausstattung der Fahrzeuge;

56.  äußerst seine Besorgnis über Beförderungen, bei denen die Tiere mit verschmutztem Wasser getränkt werden, das nicht zum Verzehr geeignet ist, oder gar keinen Zugang zu Wasser haben, weil die Tränkvorrichtungen nicht funktionieren oder falsch positioniert sind; betont, dass in den für die Beförderung von lebenden Tieren vorgesehenen Fahrzeugen eine ausreichende Wasserversorgung während des Transports sichergestellt sein muss, die in jedem Fall dem jeweiligen Bedarf der transportierten Tiere und der Anzahl der Tiere angepasst ist;

57.  begrüßt die Verpflichtung der Kommission, Tierschutzindikatoren zu entwickeln, um den Tierschutz bei Tiertransporten zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass die Kommission diese Indikatoren unverzüglich entwickeln sollte, damit sie als Ergänzung zu den geltenden gesetzlichen Bestimmungen dienen können;

58.  fordert die Kommission auf, jeder künftigen Überprüfung der Rechtsvorschriften zum Wohlergehen von Tieren während des Transports objektive und wissenschaftlich fundierte Indikatoren zugrunde zu legen, um willkürlichen Entscheidungen mit ungerechtfertigten wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Viehzuchtbranche vorzubeugen;

59.  weist entschieden darauf hin, dass Landwirte nach EU-Recht dafür Sorge tragen müssen, dass ihren Tieren bei Transporten keine Verletzungen, Schäden oder unnötiges Leid zugefügt werden;

60.  betont, dass die Verstöße oftmals die unangemessenen Belüftungseinrichtungen in den für den Straßentransport lebender Tiere über große Entfernungen vorgesehenen Fahrzeugen betreffen, in denen die Tiere auf engem Raum eingepfercht sind und extreme Temperaturen herrschen, die weit außerhalb des Temperaturbereichs und der Toleranzgrenzen liegen, die die Verordnung vorschreibt;

61.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten vor rituellen Schlachtungen ausnahmslos eine Betäubung erfolgt;

62.  äußert sein Bedauern darüber, dass die für die Tiere bestimmten Verschläge nicht immer ausreichend groß bemessen sind, um eine angemessene Belüftung in den Fahrzeugen zu ermöglichen, und dass die natürlichen Bewegungen der Tiere derart eingeschränkt sind, dass sie über lange Zeiträume unnatürliche Haltungen einnehmen müssen, was in offensichtlicher Weise gegen die technischen Bestimmungen gemäß Artikel 6 und Anhang I Kapitel II Nummer 1.2 der Verordnung verstößt;

63.  vertritt die Ansicht, dass die Verpflichtung eingeführt werden muss, Tierärzte an Bord der zum Transport lebender Tiere vorgesehenen Schiffe zu haben, über die Zahl der während des Transports verendeten Tiere Buch zu führen und Meldung zu erstatten und Notfallpläne für alle Notfälle auf See, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der transportierten Tiere auswirken können, zu erstellen;

64.  weist darauf hin, dass die Verordnung von Landwirten, Transportunternehmen und zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf die Transportfähigkeit der Tiere unterschiedlich ausgelegt und umgesetzt wird; fordert die Kommission auf, die Verordnung zu überarbeiten, um die Anforderungen für den Transport gegebenenfalls zu präzisieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, im Rahmen gleicher Wettbewerbsbedingungen dafür zu sorgen, dass die Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Transportfähigkeit der Tiere künftig in der gesamten Union in harmonisierter und einheitlicher Weise umgesetzt wird;

65.  fordert die Kommission auf, eine umfassende und praxistaugliche Definition des Begriffs „transportfähig“ zu erstellen und praktische Leitlinien für die Bewertung der Transportfähigkeit von Tieren zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen durchzuführen, wie etwa umfassende, regelmäßige Schulungen, deren Besuch verpflichtend ist, sowie Bildungsmaßnahmen und Zulassungsverfahrenen für Fahrer, Transportunternehmen, Händler, Sammelstellen, Schlachthöfe, Tierärzte, Grenzbeamte und alle anderen Akteure, die am Transport von Tieren beteiligt sind, damit in den Mitgliedstaaten die Zahl der Verstöße gegen die Transportfähigkeitsvorschriften abnimmt; fordert die Akteure auf, eine gründliche Schulung von Fahrern und Betreuern gemäß Anhang IV der Verordnung sicherzustellen;

66.  fordert eine strikte Überwachung, um den Transport von kranken, schwachen oder zu leichten Tieren, Tieren in der Laktationsphase, trächtigen weiblichen Tieren oder weiblichen Tieren, bei denen der Mindestzeitraum für das Absetzen von Jungtieren nicht eingehalten wurde, zu verhindern;

67.  hebt hervor, dass die Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bei längeren Transporten in angemessenen Zeitabständen und in einer ihrer Art und ihrem Alter angemessenen Weise getränkt und gefüttert werden müssen und ihnen entsprechende Ruhepausen gewährt werden müssen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, wirksame Überprüfungen durchzuführen, damit eine vollständige und einheitliche Umsetzung dieser Bestimmungen durch alle Mitgliedstaaten sichergestellt ist;

68.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Transport von lebenden Tieren gut organisiert ist und Witterungsverhältnisse sowie Beförderungsart berücksichtigt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Fahrtenbücher und Transportpläne nur dann genehmigt werden, wenn der Wetterbericht während der gesamten Transportzeit keine Temperaturen über 30 Grad Celsius erwarten lässt;

69.  hebt hervor, dass in Fällen, in denen Tiere in Drittländern für eine Ruhezeit von 24 Stunden entladen werden müssen, vom Organisator ein Ruheort mit Anlagen angegeben werden muss, die denen in einer EU-Kontrollstelle gleichwertig sind; fordert die zuständigen Behörden auf, diese Anlagen regelmäßig zu kontrollieren und Fahrtenbücher nicht zu genehmigen, wenn der vorgeschlagene Ruheort nicht nachweislich über Anlagen verfügt, die denen in einer EU-Kontrollstelle gleichwertig sind;

70.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass in den Transportplänen Belege für eine Reservierung bei einer Kontrollstelle, die auch Futter, Wasser und frische Einstreu umfasst, vorhanden sind; fordert die Kommission auf, Anforderungen an die Standorte und Anlagen von Ruheorten festzulegen;

71.  weist darauf hin, dass sich geringere Besatzdichten und Transportunterbrechungen, bei denen den Tiere Ruhepausen gewährt werden, wirtschaftliche Nachteile für die Transportunternehmen nach sich ziehen, was möglicherweise die ordnungsgemäße Behandlung der zu transportierenden Tieren beeinträchtigt; fordert die Kommission auf, das Setzen von Anreizen für eine ordnungsgemäße Behandlung der Tiere zu fördern;

72.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass in den Betrieben besser über die Trächtigkeitszeiten der Tiere Buch geführt wird;

73.  fordert die Kommission auf, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Leitlinien bezüglich der Wasserversorgung von in Käfigen beförderten Tieren und der Bedingungen für den Transport von Küken zu erstellen, mit denen strenge Tierschutznormen gefördert werden;

74.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für Tiere am Ende des Lebens- und Produktionszyklus tierschutzgerechte Lösungen finden müssen;

Wirtschaftliche Unterstützung

75.  fordert dazu auf, vermehrt auf die Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums der „Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen“ gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013[12] zurückzugreifen, mit der strenge Tierschutznormen gefördert werden, die über die geltenden, zwingend einzuhaltenden Standards hinausgehen;

76.  fordert, dass der Bezug zwischen GAP-Zahlungen und verbesserten Tierschutzbedingungen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Normen uneingeschränkt erfüllen oder darüber hinausgehen, bei der anstehenden GAP-Reform aufrechterhalten und weiter ausgebaut wird;

77.  fordert nachdrücklich, die Förderung von Maßnahmen, die zu einer gleichmäßigen Verteilung der Schlachthöfe in den Mitgliedstaaten beitragen, wobei der Viehbestand in den einzelnen Regionen zu berücksichtigen ist;

Drittländer

78.  äußert seine Besorgnis darüber, dass immer wieder von Problemen hinsichtlich Tiertransporten und Tierschutz in bestimmten Drittländern berichtet wird; weist darauf hin, dass Schlachtungen in bestimmten Drittländern, in die Tiere von der EU aus transportiert werden, mit extremem und langdauerndem Leiden und regelmäßigen Verstößen gegen internationale Normen der OIE für den Tierschutz bei Schlachtungen einhergehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Übergang hin zu Transporten von Fleisch oder Schlachtkörpern anstelle von lebenden Tieren sowie von Sperma oder Embryonen anstelle von Zuchttieren in Drittländer zu fördern, auch wenn aus den Drittländern häufig lebende Tiere nachgefragt werden;

79.  fordert die Kommission auf, bei bilateralen Verhandlungen mit Drittländern über Handelsabkommen die Anwendung der Tierschutzvorschriften der Europäischen Union zu fordern und im Rahmen der Welthandelsorganisation für die Internationalisierung der einschlägigen Unionsbestimmungen einzutreten;

80.  äußert sein Bedauern darüber, dass die in einigen Drittländern angewendeten Standards nicht so hoch sind wie die in der EU geltenden Normen; fordert die Kommission auf, die gegenüber den Handelspartnern der Union insbesondere für den Handel mit Tieren und ihren Transport geltenden Bestimmungen zu verschärfen, sodass sie mindestens dem Niveau der EU-Normen entsprechen; fordert die Mitgliedstaaten, die in Drittländer exportieren, auf, mit den Behörden vor Ort zusammenzuarbeiten, um die Tierschutznormen zu verbessern;

81.  fordert die kohärente und uneingeschränkte Achtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union von 2015 in der Rechtssache C-424/13, in dem der Gerichtshof festlegte, dass ein Transport, der mit einer im Unionsgebiet beginnenden und außerhalb dieses Gebiets fortgeführten langen Beförderung der in Rede stehenden Tiere verbunden ist, nur unter der Voraussetzung genehmigt wird, dass der Transportunternehmer ein Fahrtenbuch vorlegt, das in realistischer Weise die Einhaltung der Bestimmungen vorsieht, wobei insbesondere die vorhergesagten Außentemperaturen berücksichtigt werden; fordert die zuständigen Behörden auf, in den Fällen, in denen nach der Entscheidung des Gerichtshofs dafür zu sorgen ist, dass die Tiere für eine Ruhezeit von 24 Stunden entladen werden, die Fahrtenbücher für Beförderungen in ein Drittland nur dann zu genehmigen, wenn der Organisator einen Ruheort mit Anlagen angegeben hat, die denen in einer Kontrollstelle gleichwertig sind; weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die einzige vorhandene Liste von Ställen an in Drittstaaten liegenden Strecken aus dem Jahr 2009 stammt und in vielen Fällen keine genauen Adressen der Anlagen enthält, was den EU-Bestimmungen entsprechende Kontrollen deutlich erschwert; fordert, dass gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Amtstierärzte an den EU-Außengrenzen kontrollieren, ob die Transporte vor dem Verlassen der EU den Bestimmungen der Verordnung entsprechen;

82.  verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM(2018)0218), besonders im Zusammenhang mit den tierärztlichen Kontrollen;

83.  äußert Bedenken angesichts der häufig langen Wartezeiten an Grenzübergängen und in Häfen und weist auf darauf hin, dass diese bei den Tieren noch mehr Schmerzen und Ängste verursachen; fordert die Mitgliedstaaten mit Grenzen zu Drittländern auf, Ruhezonen einzurichten, in denen die Tiere entladen sowie gefüttert und getränkt werden und ihnen eine Ruhepause gewährt und sie tierärztlich versorgt werden können, damit die Einträge in die Fahrtenbücher ordnungsgemäß vorgenommen werden können, und zudem gesonderte Schnellspuren für Tiertransporte mit ausreichend Personal an den Zollabfertigungsstellen vorzusehen, damit die Wartezeiten verkürzt werden, ohne dass dabei die Qualität der Gesundheits- und Zollkontrollen an den Grenzen verringert wird; fordert die Mitgliedstaaten zudem zu besserer Kooperation bei der Planung von Tiertransporten auf, damit vermieden wird, dass eine zu große Anzahl an zu kontrollierenden Transporten gleichzeitig an einem Grenzübergang eintreffen;

84.  fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten und in Drittländern etwa durch umfangreichere Amtshilfe und einen beschleunigten Informationsaustausch auszuweiten, damit Verwaltungsmissständen geschuldete Probleme in den Bereichen Tierschutz und Tierseuchen abgebaut werden, indem dafür gesorgt wird, dass die Exporteure die Verwaltungsanforderungen umfassend erfüllen; fordert die Kommission auf, das Tierwohl international zu fördern und Initiativen für eine verstärkte Sensibilisierung in Drittstaaten durchzuführen;

85.  fordert die Kommission auf, Druck auf Transitstaaten auszuüben, die mit bürokratischen sowie mit Sicherheitsargumenten begründeten Hürden unnötige Verzögerungen bei der Verzögerung lebender Tiere verursachen;

86.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ein besonderes Augenmerk auf Verstöße gegen die Tierschutzbestimmungen auf Binnenschiffs- und Seetransporten in Drittländer zu legen und mögliche Verstöße gegen Bestimmungen zu bewerten, wie etwa die verbotene Entsorgung von toten Tieren von Schiffen ins Mittelmeer (oft mit abgeschnittenen Ohrmarken), die stattfindet, da eine Entsorgung der Tiere in den Zielhäfen häufig nicht möglich ist;

87.  verweist nachdrücklich auf den Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (2004/544/EG)[13], wobei Transport den Transport zwischen zwei Mitgliedstaaten mit Durchquerung des Gebiets eines Nicht-EU-Mitgliedstaats, den Transport zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat oder direkt zwischen zwei Mitgliedstaaten umfasst;

88.  hebt hervor, dass in allen Fällen, in denen die für Tiertransporte in Drittländern geltenden Standards nicht den EU-Standards entsprechen bzw. ihre Umsetzung eine Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung nicht sicherstellt, bilaterale Abkommen über Transporte lebender Tiere in Drittländer abgeschlossen werden sollten, um diese Unterschiede zu verringern, und dass diese Transporte verboten werden sollten, falls dies nicht gelingt;

89.  erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie nach der ständigen Rechtsprechung[14] strengere nationale Vorschriften für den Schutz von Tieren beim Transport einführen können, solange diese mit dem Hauptziel der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Einklang stehen;

90.  fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren und Maßnahmen zur Erzielung einer Gleichwertigkeit der Regulierung hinsichtlich des Transports lebender Tiere mit Drittländern zu fördern;

91.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Rechnungshof, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1] ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.
  • [2]  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2018/621853/EPRS_STU(2018)621853_EN.pdf
  • [3] ABl. C 434 vom 23.12.2015, S. 59.
  • [4] EFSA Journal 2011; 9(1):1966.
  • [5] Angenommene Texte, P7_TA(2012)0096.
  • [6] Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. April 2015, Zuchtvieh-Export GmbH gegen Stadt Kempten, C‑424/13, ECLI:EU:C:2015:259.
  • [7] Sonderbericht Nr. 31/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 14. November 2018 mit dem Titel „Tierschutz in der EU: Schließung der Lücke zwischen ehrgeizigen Zielen und praktischer Umsetzung“.
  • [8] https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/1966
  • [9] ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
  • [10] „Schlussbericht über ein in den Niederlanden vom 20. Februar 2017 bis zum 24. Februar 2017 durchgeführtes Audit zur Bewertung des Tierschutzes während des Transports in Drittländer“, Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, 2017.
  • [11] Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“).
  • [12] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 347.
  • [13] ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 21.
  • [14] Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14.10.204 – Rechtssache C-113/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande und Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 8.5.2008 – Rechtssache C-491/06 Danske Svineproducenter.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Dieser Bericht informiert über den Stand der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, in der Tierschutz und Tierwohl bei Transporten geregelt sind. Es werden mehrere politische Empfehlungen abgegeben, die auf eine bessere Durchführung abzielen, da diese nach wie vor unzureichend und zwischen den Mitgliedstaaten äußerst uneinheitlich ist.

Wichtigste Erkenntnisse[1]

1.  Unzureichende Durchführung

1.1.  Vorliegen von unvollständigen, inkohärenten und nicht belastbaren Daten für die Analyse der Durchführung

Die Vorgehensweisen bei der Datenerhebung unterscheiden sich zwischen den Mitgliedstaaten in so hohem Ausmaß, dass die Durchführung der Verordnung kaum kohärent analysiert werden kann. Außerdem räumt die Kommission dem Sonderbericht des Rechnungshofs von 2018 über den Tierschutz in der EU zufolge ein, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten unvollständig, inkohärent, nicht verlässlich und nicht detailliert genug sind, als dass Schlussfolgerungen über die EU-weite Einhaltung gezogen werden könnten[2].

TRACES (die EU-Online-Plattform für die Überwachung grenzüberschreitender Tiertransporte über große Entfernungen in der EU) enthält Informationen und Berichtsinstrumente, die die Behörden gezielt für Kontrollen von Tiertransporten einsetzen könnten. Der Rechnungshof führt in seinem Sonderbericht aus, dass die für Transportkontrollen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für ihre Kontrollen kaum auf Informationen von TRACES zurückgegriffen haben.

Außerdem bringen die Aufzeichnungen der Einhaltung der Transportfähigkeitsleitlinien in den Mitgliedstaaten erst seit kurzer Zeit analysierbare Daten hervor (bislang wurden lediglich Daten für 2014, 2015 und vor kurzem für 2016 veröffentlicht), sodass weder öffentliche Daten noch geeignete Indikatoren für die Entwicklung des Tierwohls beim Transport lebender Tiere vorliegen. Insbesondere fällt auf, dass bei einer Analyse der Inspektionsberichte der Mitgliedstaaten große Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zahl der Kontrollen (von null (!) bis zu mehreren Millionen (!) jährlich) und der Aufdeckung von Verstößen (0 bis 16,6 %) zutage getreten sind. Dies gibt Grund zu der Annahme, dass die Mitgliedstaaten bei den Kontrollen unterschiedliche Konzepte (wie etwa Stichproben gegenüber risikobasierten Strategien) verfolgen.

Es bedarf ganz offensichtlich gemeinsamer Mindeststandards, damit die Erhebung von Daten und die Bewertung der überwachten Parameter besser harmonisiert werden können.

1.2.  Immer mehr lange und extrem lange Transporte

Jährlich werden Millionen Zucht- oder Schlachttiere über große Entfernungen zwischen den Mitgliedstaaten und in Drittländer transportiert. Der Transport setzt die Tiere unter Stress, da er sie über Stunden mit mehreren Stressfaktoren wie etwa wenig Platz, Temperaturschwankungen, einem eingeschränkten Futter- und Wasserangebot und den Bewegungen des Fahrzeugs konfrontiert. Zu den Risikofaktoren während des Transports gehören etwa der Fahrstil, das Fehlen einer angemessenen Ausrüstung und unerwartete Schwankungen der Straßen- oder Witterungsverhältnisse, weshalb Tiere, die am Verladeort für transportfähig befunden wurden, während des Transports krank werden oder sich verletzen können. Es wurde jedoch festgestellt, dass der Zustand der Tiere sehr viel häufiger vor und nach dem Transport kontrolliert wird als während des Transports. Die meisten Kontrollen erfolgen im Schlachthof und betreffen in erster Linie Kurzstreckentransporte.

Der Berichterstatter äußert sich besorgt angesichts der zahlreichen Berichte, die darauf hinweisen, dass Tiere sowohl auf dem Land- als auch auf dem Seeweg in für den Transport lebender Tiere ungeeigneten Fahrzeugen befördert werden. Die Tiere leiden insbesondere im Handel mit Drittstaaten zusätzlich, da sie sehr lange Transporte überstehen müssen, die lange Wartezeiten an den Grenzen zur Kontrolle der Papiere, der Fahrzeuge und der Tiere umfassen. Auch schlechte Transportbedingungen bei Seetransporten geben Anlass zur Besorgnis. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erteilung von Zulassungsnachweisen und der Zulassung von Schiffen strenger vorgehen und die Kontrollen der körperlichen Verfassung der Tiere vor ihrer Verladung verbessern. Der Berichterstatter ist außerdem der Ansicht, dass die Kommission eine Liste der Häfen mit geeigneten Einrichtungen zur Kontrolle von Tieren vorlegen sollte.

Außerdem sind für alle Beförderungen Notfallpläne erforderlich, damit das Beförderungsunternehmen wirksam auf Notfälle reagieren und die Auswirkungen einer Verzögerung oder eines Unfalls auf die Tiere so gering wie möglich halten kann.

2.  Es bedarf einer kohärenteren und harmonisierten Durchsetzung

2.1.  Wirksame und abschreckende Sanktionen

Eine kohärentere und harmonisierte Durchsetzung mit wirksamen und abschreckenden Sanktionen ist unabdingbar dafür, dass der Tierschutz bei Transporten verbessert wird. Bedauerlicherweise hat die Kommission die Entschließung des Parlaments vom 12. Dezember 2012 hinsichtlich der Sanktionsregelung offenbar nicht beachtet. Die Kommission hat außerdem die an sie gerichtete Forderung ignoriert, die Verordnung auf Unvereinbarkeiten mit den rechtlichen Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu prüfen.

Im Interesse einer besseren Durchführung der Verordnung sollten wiederholte Verstöße strafrechtliche Verfolgung, Sanktionen einschließlich der Einziehung von Fahrzeugen und verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen für die für den Tierschutz und für Tiertransporte Verantwortlichen nach sich ziehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung den Mitgliedstaaten weitreichende Durchsetzungsbefugnisse gewährt, wozu auch gehört, dass sie von Transportunternehmern die Einrichtung von Systemen zur Verhinderung erneuter Verstöße verlangen und die Zulassung von Transportunternehmern aussetzen oder entziehen können.

2.2.  Einsatz modernster Technik zur Kontrolle von Fahrtenbüchern

Die zuständigen Behörden sollten zusammenarbeiten, um die Durchsetzung mit Hilfe technischer Lösungen zu verbessern. Diese könnten ihnen insbesondere dabei behilflich sein, eine Verfahren für Echtzeit-Rückmeldungen zwischen dem Versand- und Dokumentationsmitgliedstaat und dem Bestimmungsmitgliedstaat einzurichten. Das Ausfuhrunternehmen muss unverzüglich sanktioniert werden, wenn Tiere, die in guter körperlicher Verfassung verladen wurden, in schlechtem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

3.  Aktualisierung der Verordnung im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und modernster Technik

Das Tierschutzrecht sollte auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem aktuellen Stand der Technik beruhen. Die Kommission hat die Bestimmungen über Tiertransporte trotz der eindeutigen Empfehlungen der EFSA und der Forderung des Parlaments in seiner Entschließung von 2012 nicht an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Sie sollte diese Vorschriften so schnell wie möglich aktualisieren und dabei insbesondere eine ausreichende Belüftung und Kühlung sämtlicher Fahrzeuge, eine geeignete Wasserversorgung in erster Linie für noch nicht abgesetzte Tiere und eine konkrete Mindeststehhöhe beachten.

3.1.  Definition der Transportfähigkeit

Der Rückgriff auf die Transportfähigkeit als Auswahlkriterium bei der Verladung ist ein wichtiger Faktor für die Gewährleistung des Tierwohls beim Transport, da Transporte das Tierwohl von verletzten oder kranken Tieren stärker gefährden. Vor dem Verladen müssen unbedingt sämtliche Tiere auf ihre Transportfähigkeit kontrolliert werden, und Tiere, die nicht für transportfähig befunden wurden, müssen am Herkunftsort behandelt werden. Die Prüfungen, die die Kommission zwischen 2007 und 2017 in mehreren Mitgliedstaaten vorgenommen hat, deuten fast immer darauf hin, dass die Bestimmungen über die Transportfähigkeit nicht eingehalten wurden. Verstöße gegen diese Bestimmungen machen den größten Anteil der Rechtsverletzungen aus (Verstöße gegen die Dokumentationsbestimmungen nehmen den zweiten Platz ein). Außerdem bringen – wie bereits erwähnt – die Aufzeichnungen der Einhaltung der Transportfähigkeitsleitlinien in den Mitgliedstaaten erst seit kurzer Zeit analysierbare Daten hervor, sodass weder öffentliche Daten noch geeignete Indikatoren vorliegen.

Die Kommission sollte eine umfassende und praxistaugliche Definition des Begriffs „transportfähig“ ausarbeiten und Landwirte, Fahrer und Tierärzte eingehend schulen, damit die Zahl der Verstöße gegen die Transportfähigkeitsvorschriften in den Mitgliedstaaten abnimmt.

4.  Wirtschaftliche Unterstützung

In der GAP sind die Betriebsprämien an ein Mindestmaß an Tierschutz gekoppelt, während die Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums Landwirte dazu anhält, höhere Standards anzustreben. Insbesondere sind in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 als Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums „Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen“ genannt, mit denen hohe Tierschutzstandards gefördert werden, die über die geltenden, zwingend einzuhaltenden Standards hinausgehen. Der Rechnungshof weist jedoch in seinem Sonderbericht von 2018 darauf hin, dass diese Maßnahme in den Mitgliedstaaten nicht hinreichend in Anspruch genommen wird, In zehn Mitgliedstaaten wurde sie überhaupt nicht in Anspruch genommen.

Der Bezug zwischen GAP-Zahlungen und verbesserten Tierschutzbedingungen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Normen uneingeschränkt erfüllen oder darüber hinausgehen, sollte bei der anstehenden GAP-Reform aufrechterhalten und weiter ausgebaut werden.

5.  Kürzere Dauer der Tiertransporte

Es wird an Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erinnert, wonach „aus Tierschutzgründen […] lange Beförderungen von Tieren […] auf ein Mindestmaß begrenzt werden“ sollten.

5.1.  Alternative Strategien anstelle des Transports lebender Tiere

Generell sollte die Dauer von Tiertransporten und insbesondere von langen und extrem langen Transporten so weit wie möglich reduziert werden. Dies lässt sich am besten mit alternativen Strategien bewerkstelligen, zu denen etwa rentable vor Ort befindliche Schlachtanlagen, die Verwendung von Sperma oder Embryos anstelle des Transports von Zuchttieren, der Transport von Schlachtkörpern und Fleischerzeugnissen sowie legislative Initiativen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Schlachtungen in den landwirtschaftlichen Betrieben gehören.

Es sollte nicht in Vergessenheit geraten, dass der Transport von Fleisch und anderen tierischen Erzeugnissen technisch einfacher und ethisch besser zu vertreten ist als die Beförderung lebender Tiere zu reinen Schlachtzwecken. In Anbetracht dessen sollte die Kommission erforderlichenfalls die Einrichtung von rentablen Schlachtmöglichkeiten in den Mitgliedstaaten fördern, damit Tiere möglichst in der Nähe ihres Zuchtbetriebs geschlachtet werden können. In Anbetracht der Auswirkungen von Transporten lebender Tiere auf Umwelt, Tierwohl und Lebensmittelsicherheit sollte eine Strategie konzipiert werden, die auf eine Abkehr von Transporten lebender Tiere und eine verstärkte Hinwendung zum Handel mit Fleisch und Schlachtkörpern abzielt.

5.2.  Anpassung der in Drittländern für Tiertransporte geltenden Standards an die Normen der EU

Da die in Drittländern angewendeten Standards nicht so hoch sind wie die geltenden EU‑Normen, sollte die Kommission die gegenüber den Handelspartnern der Union insbesondere für den Handel mit Tieren geltenden Bestimmungen verschärfen. Außerdem müssen die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten und in Drittländern ausgeweitet werden, damit Verwaltungsmissständen geschuldete Tierschutzprobleme gelöst werden.

Die Berichte über für Tiere extrem lange und quälende Wartezeiten an den Grenzen sind erschreckend. Um hier Abhilfe zu schaffen, wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten mit Außengrenzen an den Zollabfertigungsstellen gesonderte Schnellspuren für Tiertransporte vorsehen, damit die Wartezeiten verkürzt werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein besonderes Augenmerk insbesondere auf Verstöße gegen die Tierschutzbestimmungen bei Seetransporten in Drittländer legen.

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-424/13 sollte kohärent und uneingeschränkt beachtet werden. Der Gerichtshof legte fest, dass ein Transport, der mit einer im Unionsgebiet beginnenden und außerhalb dieses Gebiets fortgeführten langen Beförderung der in Rede stehenden Tiere verbunden ist, nur unter der Voraussetzung genehmigt wird, dass der Transportunternehmer ein der Wahrheit entsprechendes und präzises Fahrtenbuch vorlegt, mit dem geprüft werden kann, ob die Bestimmungen der Verordnung EG Nr. 1/2005 eingehalten werden.

Der Berichterstatter vertritt die Ansicht, dass Transporte lebender Tiere in Drittländer untersagt werden sollten, wenn die für Tiertransporte in Drittländern geltenden Standards nicht an die EU-Standards angeglichen werden.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die folgenden politischen Hauptempfehlungen umgesetzt werden sollten:

•  Die Dauer von Tiertransporten und insbesondere von langen und extrem langen Transporten sollte so weit wie möglich reduziert werden. Dies lässt sich am besten mit alternativen Strategien bewerkstelligen, zu denen etwa rentable Schlachtmöglichkeiten vor Ort, die Verwendung von Sperma oder Embryos anstelle des Transports von Zuchttieren und der Transport von Schlachtkörpern und Fleisch gehören.

•  Der Kommission wird empfohlen, die Vorschriften an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und den aktuellen Stand der Technik anzupassen.

•  Die Kommission sollte eine umfassende und praxistaugliche Definition des Begriffs „transportfähig“ ausarbeiten und Landwirte, Fahrer und Tierärzte schulen, damit die Zahl der Verstöße gegen die Transportfähigkeitsvorschriften abnimmt.

•  Der Bezug zwischen GAP-Zahlungen und besseren Tierschutzbedingungen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Normen uneingeschränkt erfüllen oder darüber hinausgehen, sollte bei der anstehenden GAP-Reform aufrechterhalten und ausgebaut werden.

•  Es wird empfohlen, Transporte lebender Tiere in Drittländer zu untersagen, wenn die für Tiertransporte in Drittländern geltenden Standards nicht an die EU-Standards angeglichen werden.

  • [1] Die Erkenntnisse beruhen insbesondere auf zwei Studien, die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments in Auftrag gegeben wurden. Es handelt sich um die folgenden Studien: „Implementation of Regulation (EC) No 1/2005 (2009-2015), with a focus on data recording“ (Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (2009-2015) mit Schwerpunkt Datenaufzeichnung) und „Compliance with the technical rules on fitness for transport set out in Annex I to Regulation (EC) No 1/2005 on the protection on animals during transport“ (Einhaltung der technischen Vorschriften über die Transportfähigkeit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport).
  • [2] Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 98/58/EG des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (COM(2016)0558 vom 8.9.2016) und Protokolle der Sitzungen der nationalen Kontaktstellen für den Tierschutz beim Transport.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (13.12.2018)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport inner- und außerhalb der EU
(2018/2110(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Karin Kadenbach

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  stellt fest, dass jedes Jahr Millionen lebende Tiere zur Schlachtung oder Aufzucht innerhalb der EU und von der EU in Drittländer transportiert werden; ist der Ansicht, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005[1] positive Auswirkungen auf das Wohlergehen von Tieren beim Transport hat, wenn sie ordnungsgemäß um- und durchgesetzt wird; begrüßt die Leitlinien der Kommission zu dem Thema, bedauert jedoch, dass diese und einige der von der Kommission geplanten Maßnahmen um bis zu fünf Jahre aufgeschoben wurden[2]; weist darauf hin, dass weiterhin ernsthafte Probleme im Hinblick auf den Transport bestehen und die Durchsetzung der Verordnung wohl das Hauptanliegen derjenigen ist, die an ihrer Umsetzung beteiligt sind;

2.  bedauert, dass zahlreiche Probleme im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, etwa Überbelegung, unzureichender Kopfraum, mangelnde Pausen, in denen die Tiere ruhen sowie gefüttert und getränkt werden können, unzureichende Belüftungs- und Tränkvorrichtungen, Transport bei extremer Hitze, Transport von nicht transportfähigen Tieren, Transport von nicht abgesetzten Kälbern, die Notwendigkeit der Bestimmung des Trächtigkeitsstadiums lebender Tiere, der Umfang der Kontrollen der Fahrtenbücher, das Verhältnis Verstoß-Durchsetzung-Sanktion, die uneinheitlichen Auswirkungen von Schulungen, Ausbildungen und Zertifizierungen sowie unzureichende Einstreu, auf die im Sonderbericht Nr. 31/2018[3] des Europäischen Rechnungshofs und in Beschwerden, die von nichtstaatlichen Organisationen bei der Kommission eingereicht wurden, hingewiesen wird, noch immer nicht gelöst sind; fordert Verbesserungen in den genannten Bereichen;

3.  fordert die Mitgliedstaaten und die Transportunternehmer auf, die Durchsetzung und Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erheblich zu verbessern, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, gegen Mitgliedstaaten, die sich nicht an die Vorschriften halten, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, um das Wohlergehen der Tiere zu schützen und für einen fairen Wettbewerb zu sorgen;

4.  pflichtet der Kommission bei, dass es sich bewährt hat, dass die zuständigen Behörden alle für Drittländer bestimmten Sendungen beim Verladen kontrollieren[4]; ist der Ansicht, dass ein Teil der Sendungen innerhalb der EU beim Verladen ebenfalls kontrolliert werden sollte; weist darauf hin, dass die zuständigen Behörden beim Verladen kontrollieren sollten, ob die Anforderungen der Verordnung an die Bodenfläche und den Kopfraum erfüllt sind, ob die Belüftung und das Wasserversorgungssystem ordnungsgemäß funktionieren, ob die Tränkvorrichtungen ordnungsgemäß funktionieren und für die transportierten Tierarten geeignet sind, ob ein Verladen nicht transportfähiger Tiere stattfindet und ob ausreichend Futter und Einstreu mitgeführt werden;

5.  ist besorgt darüber, dass das Verladen der Tiere auf Tiertransportschiffe oftmals auf grobe Weise erfolgt; fordert die zuständigen Behörden auf, eingehende Kontrollen der Tiere vor dem Verladen durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die Tiere weiterhin transportfähig sind und die Ladevorgänge im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr.1/2005 durchgeführt werden, ohne dass die Tiere grob behandelt werden und ohne den regelmäßigen Gebrauch von Stöcken und elektrischen Treibhilfen; fordert die zuständigen Behörden auf, an Häfen, die nicht über Anlagen verfügen, die eine ordnungsgemäße Kontrolle der Tiere vor dem Verladen ermöglichen, keine Fahrtenbücher zu genehmigen;

6.  betont, dass das Leiden der Tiere während des Transports für große soziale Unruhen und Empörung sorgt; stellt fest, dass die Kommission am 21. September 2017 mehr als eine Million Unterschriften für die Kampagne #StopTheTrucks erhalten hat, in der die europäischen Bürger ein Ende des Langstreckentransports fordern;

7.  vertritt die Auffassung, dass die Mängel bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 deutlich machen, dass mehr getan werden muss, um schwere Verstöße, die erhebliche Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben, zu verhindern und diejenigen, die gegen die Vorschriften verstoßen, strafrechtlich zu verfolgen;

8.  fordert die Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Einklang mit ihrem Erwägungsgrund 11 zu überarbeiten, um sie an die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen;

9.  erinnert an die Vielzahl an parlamentarischen Anfragen, Schreiben und Beschwerden, die von Mitgliedern des Europäischen Parlaments an die Kommission gerichtet wurden und in denen nachdrücklich auf die systematischen Verstöße gegen die Verordnung hingewiesen wird und die inakzeptablen Bedingungen von Stress, Schmerz, Angst und Leid verurteilt werden, denen die lebenden Tiere beim Transport innerhalb der Union und in Drittländer ausgesetzt sind;

10.  bedauert die Verstöße gegen die Verordnung im Zusammenhang mit der mangelhaften Anwendung der Vorschriften über nicht abgesetzte Tiere, wie Kälber, Lämmer, Ziegenlämmer, Ferkel und Fohlen, die noch mit Milch ernährt werden, und fordert die Einführung von präziseren Maßnahmen, um den umfassenden Schutz dieser Tiere beim Transport sicherzustellen;

11.  verlangt, dass die Transportzeit für Tiere auf acht Stunden begrenzt wird, wobei die Ladezeit und tierärztliche Empfehlungen für die konkrete Tierart berücksichtigt werden müssen und zwar unabhängig davon, ob dies an Land, auf dem Wasser oder in der Luft geschieht; vertritt die Auffassung, dass noch nicht abgesetzte Tiere nicht länger als vier Stunden befördert werden sollten;

12.  bedauert, dass Teile der Verordnung trotz eindeutiger Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nicht dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand zum Tierschutz entsprechen, wie es die Verordnung selbst verlangt; fordert daher die Aktualisierung und Verbesserung der Vorschriften über

–  die Belüftung und Kühlung aller Fahrzeuge/Schiffe,

–  angemessene Tränksysteme, insbesondere für nicht abgesetzte Tiere,

–  den Transport nicht transportfähiger Tiere,

–  einen erhöhten Mindestkopfraum,

–  einen verringerten Viehbesatz;

13.  erinnert daran, dass die Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bei längeren Transporten in angemessenen Zeitabständen getränkt und gefüttert werden müssen und ihnen die Möglichkeit gegeben werden muss, sich auf eine ihrer Art und ihrem Alter angemessene Weise auszuruhen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die vollständige und harmonisierte Umsetzung dieser rechtlichen Anforderungen durch alle Mitgliedstaaten besser zu überwachen;

14.  bedauert die häufig langen Verzögerungen an Grenzen, wo der Mangel an Anlagen zum Ruhen und Tränken sowie für die tierärztliche Versorgung zu noch mehr Problemen hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere, einschließlich Leiden und Todesfällen, führen kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Organisatoren ihre Beförderungen besser planen, und betont, dass die Kommunikation zwischen den nationalen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten verbessert werden muss, um lange Schlangen von mit Tieren beladenen Tiertransportern an den Grenzen zu vermeiden;

15.  weist darauf hin, dass die Durchsetzung besonders schwierig ist, wenn eine Beförderung durch mehrere Mitgliedstaaten verläuft und verschiedene Mitgliedstaaten für die Genehmigung der Fahrtenbücher, die Erteilung von Zulassungen für Transportunternehmer und von Befähigungsnachweisen für die Fahrer zuständig sind; fordert all diese Mitgliedstaaten auf, beim Feststellen von Verstößen die anderen betroffenen Mitgliedstaaten schnellstmöglich in Kenntnis zu setzen; weist darauf hin, dass Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Mitgliedstaaten umfassende Durchsetzungsbefugnisse einräumt, wie z. B. die Befugnis, im Falle schwerer Verstöße die Zulassung des Transportunternehmers auszusetzenden bzw. einzuziehen, dem betreffenden Transportunternehmer die Pflicht aufzuerlegen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit sich der Verstoß nicht wiederholt, oder ihn zusätzlichen Kontrollen zu unterziehen, etwa in Form der Anwesenheit eines Tierarztes, wenn die Tiere verladen werden; ist besorgt, dass diese Befugnisse in zahlreichen Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß genutzt werden und ihre Nutzung nicht überwacht wird; fordert die Mitgliedstaaten, die auf Verstöße hingewiesen werden, auf, rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit sich die Verstöße nicht wiederholen;

16.  bedauert, dass die Gesamtzahl an Kontrollen, die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchgeführt werden, gesunken ist, obwohl die Anzahl an Sendungen mit lebenden Tieren in der EU gestiegen ist[5]; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mindestanzahl an Kontrollen für den Transport lebender Tiere deutlich zu erhöhen, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen;

17.  ist besorgt über die Transportbedingungen in Drittländern; fordert die Mitgliedstaaten und Transportunternehmer auf, sich strikt an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu halten, dem zufolge die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auch bei Fällen von Ausfuhren in Drittländer[6] bis zum Erreichen des Endbestimmungsorts Anwendung findet; fordert die Mitgliedstaaten auf, an den EU-Außengrenzen weitere Kontrollen durchzuführen, um Transportfähigkeit aller Tiere zur Weiterbeförderung jenseits der EU-Grenzen prüfen;

18.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten häufigere und strengere amtliche Kontrollen der Transporte lebender Tiere durchführen und über die Ergebnisse in detaillierter und transparenter Weise Bericht erstatten; fordert die Kommission zu diesem Zweck nachdrücklich auf, das System TRACES öffentlich zugänglich zu machen;

19.  betont, wie wichtig die Schulung und Ausbildung von Fahrern und Nachweise ihrer Befähigung für die Verbesserung des Wohlergehens der Tiere während des Transports sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission sicherzustellen, dass angemessene und harmonisierte Schulungen für die Beteiligten verfügbar sind;

20.  fordert, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass an den Ausgangsstellen aus dem Hoheitsgebiet der Union Amtstierärzte anwesend sind, die dafür zuständig sind, zu prüfen, dass die Tiertransportfahrzeuge mit ausreichend großen Verschlägen versehen sind, dass keine Überbelegung vorliegt, dass Einstreu, Futter und Wasser in einer den Tierarten und der Zahl der transportierten Tiere angemessenen Menge vorhanden sind und dass die Belüftungs- und Tränkvorrichtungen der Tiere ordnungsgemäß funktionieren;

21.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, welche Anreize für Landwirte, Schlachthöfe und die fleischverarbeitende Industrie geschaffen werden könnten, die Tiere in der am nächsten gelegenen Schlachtanlage schlachten zu lassen und somit lange Transportzeiten für die Tiere zu vermeiden und die Emissionen zu verringern; fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang innovative Lösungen wie mobile Schlachtungsmöglichkeiten zu fördern und dabei hohe Tierschutznormen sicherzustellen;

22.  ist der Ansicht, dass durch den Transport von Fleisch anstelle lebender Tiere der Tierschutz erheblich verbessert und der Umfang der entsprechenden Beförderungen reduziert werden könnte, was sich auch positiv auf die Umwelt auswirken würde; fordert die Mitgliedstaaten und die Transportunternehmer auf, Strategien zum Übergang vom Lebendtiertransport zum alleinigen Transport von Fleischerzeugnissen und Schlachtkörpern auszuarbeiten;

23.  fordert die Kommission auf, die Anforderungen an die Standorte und Anlagen von Ruheorten festzulegen;

24.  bedauert, dass es zahlreiche Tiertransportfahrzeuge und -schiffe gibt, die nicht hätten genehmigt werden dürfen, da sie nicht für den Transport von Tieren geeignet sind; stellt fest, dass die Anforderungen gemäß den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hinsichtlich des Transports auf Tiertransportschiffen häufig missachtet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Tiertransportfahrzeuge bzw. -schiffe, die nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen, nicht zu genehmigen oder deren Genehmigung zu erneuern und die vorgeschriebenen Kontrollen vor dem Beladen von Tiertransportschiffen sorgfältig durchzuführen;

25.  weist darauf hin, dass die Landwirte, Transportunternehmer und zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 möglicherweise unterschiedlich auslegen, insbesondere im Hinblick auf die Transportfähigkeit der Tiere; fordert die Kommission auf, die Verordnung zu überarbeiten, um die Anforderungen für den Transport erforderlichenfalls zu präzisieren;

26.  betont, dass die Verpflichtung eingeführt werden muss, dass an Bord der für den Tiertransport auf dem Seeweg vorgesehenen Schiffe Tierärzte anwesend sind, dass über die Zahl der während des Seetransports verendeten Tiere Buch geführt und Meldung gemacht werden muss und dass Notfallpläne ausgearbeitet werden müssen, um Notfällen auf See zu begegnen, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können;

27.  bedauert, dass der Kommission zufolge die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten nicht immer vollständig, einheitlich, zuverlässig oder hinreichend detailliert sind, um Schlussfolgerungen zur Einhaltung auf EU-Ebene zuzulassen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verlässliche Indikatoren und öffentliche Daten zur Messung des Wohlergehens der Tiere während des Transports lebender Tiere zu erarbeiten;

28.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Höhe der Sanktionen im Fall von Verstößen besser anzugleichen, da diese in manchen Mitgliedstaaten zehnmal so hoch sein können wie in anderen; weist darauf hin, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten; fordert die Kommission auf, einen Fahrplan für die Angleichung der Sanktionen in allen Mitgliedstaaten zu erarbeiten;

29  empfiehlt höhere EU-Investitionen in die Entwicklung der kleinbäuerlichen, lokal angesiedelten landwirtschaftlichen Tierhaltung und in die Förderung einer gesunden pflanzlichen Kost, die an die Stelle des derzeitigen hohen Verbrauchs tierischer Erzeugnisse tritt;

30.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Kontroll- und Umsetzungsberichten eine schwarze Liste der Transportunternehmen zu erstellen, die wiederholt und schwerwiegend gegen die Verordnung verstoßen haben; fordert die Kommission auf, diese schwarzen Listen regelmäßig zu aktualisieren und zu veröffentlichen und den Austausch bewährter Verfahren im Bereich des Transports und der Verwaltung zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

31.  stellt fest, dass Kälber schon im Alter von 14 Tagen transportiert werden dürfen; ist der Auffassung, dass es unmöglich ist, die Bedürfnisse sehr junger Tiere während des Transports zu befriedigen, beispielsweise das natürliche Bedürfnis junger Kälber, an den Zitzen ihrer Mutter zu saugen, und fordert die Kommission daher auf, diese Transporte zu beenden;

32.  fordert die Kommission auf, jeder künftigen Überprüfung der Rechtsvorschriften zum Wohlergehen von Tieren während des Transports objektive und wissenschaftlich fundierte Indikatoren zugrunde zu legen, um willkürlichen Entscheidungen mit ungerechtfertigten wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Viehzuchtwirtschaft vorzubeugen;

33.  fordert die Kommission auf, etwaige Verstöße gegen das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78) zu bewerten;

34.  fordert die Kommission auf, etwaige Verstöße gegen das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), die Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle[7] und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu bewerten;

35.  bedauert, dass die für die Kontrolle der Transporte verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten nur selten Informationen aus TRACES nutzen, um gezielte Kontrollen zur Überwachung von grenzüberschreitenden Langstreckentransporten von Tieren innerhalb der EU durchzuführen, was zum Teil auf bestimmte Zugangsbeschränkungen für die Nutzer zurückzuführen ist[8]; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung des interaktiven Suchinstruments zu fördern und zu vereinfachen;

36.  fordert den Einsatz eines GPS-Trackingsystems in den Transportwagen, unabhängig von der Länge des Transports;

37.  weist darauf hin, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Durchführung von Risikoanalysen für Transportkontrollen in der Regel auf lokale Behörden übertragen[9]; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Systeme zur Überprüfung der Existenz, Qualität und Umsetzung lokaler Risikoanalysen einzurichten;

38.  fordert die Kommission auf, dem Parlament jährlich über ihre Maßnahmen zum Schutz von Tieren beim Transport Bericht zu erstatten;

39.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, etwaige Verletzungen der Rechtsvorschriften während des Seetransports von Tieren aus der EU in Drittländer zu bewerten, wie etwa die verbotene Entsorgung von toten Tieren von Schiffen ins Mittelmeer (oft mit abgeschnittenen Ohrmarken), da es in den Zielhäfen häufig nicht möglich ist, sie zu entsorgen.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

6.12.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

4

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Ivo Belet, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Angélique Delahaye, Stefan Eck, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Jytte Guteland, Anneli Jäätteenmäki, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Jo Leinen, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Pavel Poc, Julia Reid, Frédérique Ries, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Caterina Chinnici, Albert Deß, Eleonora Evi, Christophe Hansen, Martin Häusling, Anja Hazekamp, Jan Huitema, Norbert Lins, Ulrike Müller, James Nicholson, Sirpa Pietikäinen, Gabriele Preuß, Keith Taylor

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

40

+

ALDE

Gerben-Jan Gerbrandy, Anneli Jäätteenmäki, Ulrike Müller, Frédérique Ries

ECR

Urszula Krupa, Jadwiga Wiśniewska

EFDD

Eleonora Evi, Sylvie Goddyn

GUE/NGL

Stefan Eck, Anja Hazekamp

NI

Zoltán Balczó

PPE

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Angélique Delahaye, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Julie Girling , Françoise Grossetête, Christophe Hansen, Giovanni La Via, Norbert Lins, Sirpa Pietikäinen, Adina Ioana Vălean

S&D

Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Caterina Chinnici, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Jo Leinen, Susanne Melior, Pavel Poc, Gabriele Preuß, Damiano Zoffoli

Verts/ALE

Marco Affronte, Bas Eickhout, Martin Häusling, Benedek Jávor, Davor Škrlec, Keith Taylor

4

-

PPE

Albert Deß, Elisabetta Gardini, Miroslav Mikolášik, Annie Schreijer-Pierik

3

0

ALDE

Jan Huitema

ECR

James Nicholson

EFDD

Julia Reid

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

  • [1]  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
  • [2]  Sonderbericht Nr. 31/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 14. November 2018 mit dem Titel „Tierschutz in der EU: Schließung der Lücke zwischen ehrgeizigen Zielen und praktischer Umsetzung“
  • [3]  Sonderbericht Nr. 31/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 14. November 2018 mit dem Titel „Tierschutz in der EU: Schließung der Lücke zwischen ehrgeizigen Zielen und praktischer Umsetzung“
  • [4]  „Schlussbericht über ein in den Niederlanden vom 20. Februar 2017 bis zum 24. Februar 2017 durchgeführtes Audit zur Bewertung des Tierschutzes während des Transports in Drittländer“, Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, 2017.
  • [5]  Studie –„Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen – Bewertung der europäischen Umsetzung“, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS), 2018, S. 31.
  • [6]  Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 2015, Zuchtvieh-Export GmbH gegen Stadt Kempten, C-424/13, ECLI:EU:C:2015:259.
  • [7] ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.
  • [8]  Sonderbericht Nr. 31/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 14. November 2018 mit dem Titel „Tierschutz in der EU: Schließung der Lücke zwischen ehrgeizigen Zielen und praktischer Umsetzung“
  • [9]  Sonderbericht Nr. 31/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 14. November 2018 mit dem Titel „Tierschutz in der EU: Schließung der Lücke zwischen ehrgeizigen Zielen und praktischer Umsetzung“

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (4.12.2018)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Bericht über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport inner- und außerhalb der EU
(2018/2110(INI))

Verfasser der Stellungnahme (*): Keith Taylor

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  bedauert die mangelhafte Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, was anhaltende schwerwiegende Missstände hinsichtlich des Wohls von Tieren während ihres Transports zur Folge hat; ist der Ansicht, dass die Bestimmungen der Verordnung bislang nicht in ausreichendem Maße eingehalten werden; fordert die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig Berichte über die Umsetzung und Durchsetzung der geltenden Verordnung anhand konkreter Daten vorzulegen;

2.  erinnert daran, dass der Transport zu den kritischsten Momenten im Leben von Tieren zählt und dieser selbst bei bester Planung bei den Tieren Transportstress erzeugt; ist daher der Auffassung, dass beförderte Tiere den höchstmöglichen und strengsten rechtlichen Schutz genießen müssen;

3.  fordert, dass unabhängig von der Beförderungsart alle Transporte, die sich über mehr als acht Stunden erstrecken, verboten werden und dass die Höchstdauer von Transporten in Schlachthäuser auf vier Stunden begrenzt wird; vertritt die Auffassung, dass noch nicht entwöhnte Tiere nicht länger als vier Stunden befördert werden sollten;

4.  spricht sich für ein effizienteres, wirtschaftliches und ethisches Transportsystem aus, in dessen Rahmen in erster Linie Fleisch transportiert wird, anstatt lebende Tiere zur Schlachtung zu transportieren;

5.  befürwortet die Schlachtung von Tieren und die Fleischverarbeitung so nah wie möglich am Ort der Tierzucht und fordert die Kommission daher auf, die Entwicklung regionaler und/oder mobiler Schlachthöfe zu fördern;

6.  erinnert daran, dass etwa 70-80 % der Transporte Schlachttiere betreffen und die wirtschaftlichen Verluste infolge eines schlecht durchgeführten oder übermäßig langen Transports sehr hoch sein können und das Wohl von Tieren dabei erheblich leiden kann;

7.  erkennt an, dass viele Probleme vor Reiseantritt erkannt und behoben werden können, und fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, alle Transporteinheiten, die für Nicht-EU-Mitgliedstaaten bestimmt sind, und wenigstens eine Mindestanzahl von Fahrzeugen (im Verhältnis zu der Anzahl der von nichtstaatlichen Organisationen und im Rahmen der Inspektionen des Lebensmittel- und Veterinäramtes gemeldeten Verstöße) während der Beladung zu überprüfen; fordert sachgemäße Vorrichtungen für die Ver- und Entladung von Tieren in beziehungsweise aus Fahrzeugen/Schiffen sowie sachgemäß geschultes Personal;

8.  ist sich darüber im Klaren, dass gegenwärtig eine Marktverzerrung vorliegt, die durch die verschiedenen Tarife für lebende Tiere und Fleisch hervorgerufen wird, mit der starke Anreize für den Handel mit lebenden Tieren gesetzt werden; fordert die Kommission sowie ihre Handelspartner nachdrücklich dazu auf, diese Verzerrung mit dem Ziel in den Blick zu nehmen, den Handel mit lebenden Tieren zu verringern und diese Verkaufsgeschäfte, soweit notwendig, durch Fleisch zu ersetzen;

9.  bedauert die Zustände an Grenzkontrollstellen an Grenzen zu Drittstaaten, wo der schwerwiegende Mangel an Einrichtungen zu langen Schlangen und Überhitzung führt, welche für viele Tiere mit Tod und entsetzlichem Leid verbunden sind;

10.  schließt sich dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-424/13 an, wonach Händler in der EU die Verordnung bis zur Ankunft am endgültigen Bestimmungsort auch dann einhalten müssen, wenn eine Tiersendung die Union verlassen hat; ist der Ansicht, dass der Transport von lebenden Tieren solange untersagt werden sollte, bis die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung sichergestellt werden kann; ersucht die Kommission darum, das Tierwohl international zu fördern und Initiativen für eine verstärkte Sensibilisierung in Drittstaaten durchzuführen;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Transport von lebenden Tieren gut organisiert ist und dass die Witterungsverhältnisse sowie die Beförderungsart berücksichtigt werden;

12.  hebt hervor, dass in Fällen, in denen Tiere für eine Ruhezeit von 24 Stunden entladen werden müssen, vom Organisator ein Ruheort mit Anlagen angegeben werden muss, die denen in einer EU-Kontrollstelle gleichwertig sind; fordert die zuständigen Behörden auf, diese Anlagen regelmäßig zu kontrollieren und Fahrtenbücher nicht zu genehmigen, wenn der vorgeschlagene Ruheort nicht nachweislich über Anlagen verfügt, die denen in einer EU-Kontrollstelle gleichwertig sind;

13.  ruft die amtlichen Tierärzte an den EU-Außengrenzen dazu auf, zu überprüfen, dass die Tiere für die Fortsetzung ihrer Reise transportfähig sind und dass die Fahrzeuge und/oder Schiffe die Anforderungen der Verordnung erfüllen;

14.  weist darauf hin, dass die Transportbedingungen im Seeverkehr nach Maßgabe der aktuellen Verordnung verbessert werden müssen, und

  fordert die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden auf, bei der Zertifizierung und Zulassung von Schiffen strenger vorzugehen und die Kontrollen der körperlichen Eignung der Tiere für den Transport vor jeder Verladung zu verbessern;

  fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission detaillierte Pläne ihrer Kontrolleinrichtungen vorzulegen, bevor Häfen als Ausgangsort für Tiere genutzt werden können, und ersucht die Kommission darum, eine Liste der Häfen, die über angemessene Einrichtungen zur Untersuchung von Tieren verfügen, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zu erstellen;

  fordert, dass ein Tierarzt (oder zumindest ein Veterinärtechniker) alle Schiffstransporte begleitet;

15.  weist ferner auf die schlechten Transportbedingungen im Straßenverkehr hin und

–  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Zertifizierung und Zulassung von Fahrzeugen sowie bei der Erteilung von Befähigungsnachweisen für Fahrer strenger vorzugehen;

–  fordert die zuständigen Behörden auf, sicherzustellen, dass es zwischen der Unterseite der Trennwand und dem Fahrzeugboden sowie zwischen der Außenkante der Trennwand und der Fahrzeugwand keine Lücken gibt und dass während der gesamten Fahrt eine ausreichende Menge an sauberem Einstreu vorhanden ist;

–  fordert die Betreiber auf, für eine gründliche Ausbildung der Fahrer zu sorgen, da dies für die Gewährleistung einer sachgemäßen Behandlung der Tiere gemäß Anhang IV unerlässlich ist;

16.  weist darauf hin, dass Teile der Verordnung trotz eindeutiger Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nicht dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen; fordert erneut, dass die Regeln im Hinblick auf die Lücken zwischen den Rechtsvorschriften und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von der EFSA ermittelt wurden, aktualisiert werden; hebt insbesondere Folgendes hervor:

  ausreichende Belüftung und Temperatursteuerung aller Transportmittel,

  angemessene Tränksysteme insbesondere für nicht entwöhnte Tiere,

  ausreichende und spezifische Mindeststehhöhe,

  verringerter Viehbesatz;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung und Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 deutlich zu verbessern; drängt darauf, dass Mitgliedstaaten, die Verstöße gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung feststellen, ihre in Artikel 26 vorgesehenen weitreichenden Durchsetzungsbefugnisse nutzen, um eine Wiederholung solcher Verstöße zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und Sanktionen, einschließlich der Aussetzung oder des Entzugs der Zulassung eines Transportunternehmens, zu verhängen, um das Leiden von Tieren und unlauteren Wettbewerb zu verhindern, und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen;

18.  fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, gegen die betreffenden Mitgliedstaaten vorzugehen, in denen die Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung systematisch versäumt wird, und eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Sanktionssysteme durchzuführen sowie sicherzustellen, dass die verhängten Strafen wirksam und abschreckend sind;

19.  fordert die Kommission auf, nach Konsultation der nationalen Kontaktstellen auf der Grundlage von Kontroll- und Umsetzungsberichten eine schwarze Liste der Transportunternehmen zu erstellen, die wiederholt und schwerwiegend gegen die Verordnung verstoßen haben; fordert die Kommission auf, diese Liste regelmäßig zu veröffentlichen und zu aktualisieren und darin auch Beispiele für bewährte Verfahren, sowohl im Bereich des Transports als auch der Verwaltung, aufzuführen.

20.  fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), der EFSA und den Mitgliedstaaten fortzusetzen, um die Umsetzung und ordnungsgemäße Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu fördern und den Dialog über das Tierwohl bei Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Transport zu fördern und zu verbessern und zwar mit einem besonderen Schwerpunkt bei:

  einer besseren Anwendung der EU-Vorschriften zum Tierwohl bei Transporten durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und die direkte Beteiligung von Interessenträgern;

  der Unterstützung von Weiterbildungsaktivitäten für Fahrer und Transportunternehmen;

  einer besseren Verbreitung von Leitlinien und Informationsblättern zu Tiertransporten, die in sämtliche EU-Sprachen übersetzt wurden;

  der Entwicklung und Nutzung freiwilliger Zusagen von Unternehmen zu weitergehenden Verbesserungen beim Tierwohl bei Transporten;

  einem verstärkten Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen einzelstaatlichen Behörden, um die Anzahl der Verstöße von Transportunternehmen und Fahrern zu verringern;

21.  bedauert die geringe und unzureichende Zahl von Kontrollen und amtlichen Prüfungen und ist der Ansicht, dass die Zahl der jährlichen Kontrollen des Lebensmittel- und Veterinäramtes erhöht werden sollte; fordert ein wirksameres und transparenteres Überwachungssystem, einschließlich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen, die über das integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) erfasst werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Studien über die technische Durchführbarkeit und die finanzielle Tragfähigkeit von Geolokalisierungssystemen für Tiere zu unterstützen, um die Verfolgung ihres Standorts und der Dauer von Beförderungen in Transportfahrzeugen sowie jeglicher Nichteinhaltung von Beförderungsplänen zu ermöglichen;

22.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen vorzulegen und anzunehmen, um verbesserte Mechanismen einzuführen, damit die Mitgliedstaaten die Vorschriften zum Schutz von lebenden Tieren bei ihrem Transport einhalten.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

3.12.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

5

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Andor Deli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Tania González Peñas, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Innocenzo Leontini, Peter Lundgren, Gesine Meissner, Renaud Muselier, Markus Pieper, Gabriele Preuß, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, Keith Taylor, István Ujhelyi, Marita Ulvskog, Peter van Dalen, Wim van de Camp, Marie-Pierre Vieu, Janusz Zemke, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jakop Dalunde, Mark Demesmaeker, Evžen Tošenovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Lieve Wierinck

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

27

+

ALDE

Izaskun Bilbao Barandica, Gesine Meissner, Dominique Riquet, Lieve Wierinck

ECR

Peter van Dalen, Mark Demesmaeker, Peter Lundgren, Evžen Tošenovský, Kosma Złotowski

EFDD

Daniela Aiuto

GUE/NGL

Tania González Peñas, Merja Kyllönen, Marie-Pierre Vieu

PPE

Georges Bach, Dieter-Lebrecht Koch, Markus Pieper

S&D

Lucy Anderson, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Gabriele Preuß, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, István Ujhelyi, Marita Ulvskog, Janusz Zemke

VERTS/ALE

Michael Cramer, Jakop Dalunde, Keith Taylor

5

-

PPE

Wim van de Camp, Deirdre Clune, Andor Deli, Innocenzo Leontini, Renaud Muselier

1

0

PPE

Massimiliano Salini

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (23.10.2018)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zum Bericht über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport inner- und außerhalb der EU
(2018/2110(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Ángela Vallina

VORSCHLÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  weist nachdrücklich darauf hin, dass den Petitionsausschuss sehr viele Petitionen zum Schutz von Tieren beim Transport erreichen, in denen häufig systematische, fortwährende und schwerwiegende Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates[1] – sowohl durch die Mitgliedstaaten als auch durch Transportunternehmen – angeprangert werden;

2.  bedauert, dass die Kommission bei der Verfolgung schwerer und systematischer Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die ihr seit 2007 in knapp 200 spezifischen und ausführlichen Berichten regierungsunabhängiger Organisationen gemeldet wurden, bedauerlicherweise die notwendige Konsequenz vermissen lässt;

3.  weist auf die Vielzahl an parlamentarischen Anfragen und Beschwerden hin, die von Mitgliedern des Europäischen Parlaments vorgelegt und an die Kommission gerichtet wurden und in denen nachdrücklich auf die systematischen Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hingewiesen wird, die Tieren während des Transports schwerwiegendes Leid und hohe Belastungen verursachen; übt heftige Kritik an den Statistiken, die die Kommission bezüglich der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Zusammenhang mit dem Transport lebender Tiere in Drittländer, da sie ohne systematische Kontrollen von Tiertransportfahrzeugen erstellt wurden;

4.  beanstandet diese Situation und ist der Auffassung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass auch 13 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung immer noch zahlreiche Meldungen über Tiertransporte eintreffen, bei denen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verstoßen wird und die unter unzureichenden Bedingungen und mit für diese Zwecke ungeeigneten und überfüllten Transportmitteln durchgeführt werden, wodurch die Tiere übermäßig leiden und schwerwiegende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier entstehen;

5.  weist darauf hin, dass sich die häufigsten Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf Überbelegung und ungenügenden Platz für die Tiere in den Transportfahrzeugen beziehen, wodurch die Tiere lange Zeit in unnatürlichen Haltungen stehen müssen, sowie die mangelhafte Einhaltung der Zeitabstände für das Tränken und Füttern der Tiere, der Fahrtzeiten und der Ruhezeiten für die Tiere, unangemessene Belüftungs- und Tränkvorrichtungen, den Transport bei extremen Temperaturen, den Transport ungeeigneter Tiere sowie unzureichende Einstreu und Futtermittel betreffen;

6.  weist mit großer Sorge darauf hin, dass die Tiere bei langen Fahrten mit verschmutztem Wasser getränkt werden, das nicht zum Verzehr geeignet ist, und häufig gar keinen Zugang zu Wasser haben, weil die Tränkvorrichtungen nicht funktionieren, falsch positioniert sind oder es nicht genug Wasser gibt, da die Wassermenge nicht der Art und Größe der transportierten Tiere angemessen ist;

7.  weist darauf hin, dass die gemeldeten Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die unangemessene Belüftungseinrichtungen in den Tiertransportfahrzeugen für lange Fahrten betreffen, belegen, dass in den Fahrzeugen extreme Temperaturen herrschen, die weit über den gesetzlich zulässigen Höchstwerten liegen, was den Tieren großes Leid verursacht; betont, dass in einigen Fällen sogar festgestellt wurde, dass die Temperaturkontrollsensoren in den Tiertransportfahrzeugen manipuliert wurden;

8.  weist darauf hin, dass die Kommission trotz Kenntnis des Umstands, dass einige Mitgliedstaaten Fälle, in denen die Innentemperatur in den Tiertransportfahrzeugen 35 °C übersteigt, nicht melden, offiziell bestätigt hat, die Innentemperatur in den Fahrzeugen nicht systematisch zu prüfen, weshalb es unmöglich ist, sich ein genaues Bild von den Transportbedingungen der Tiere zu machen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Transporte vom Ausgangspunkt bis zum Bestimmungsort im Einklang mit den EU-Bestimmungen zum Schutz von Tieren geplant und durchgeführt werden, wobei den Eigenschaften der verschiedenen Transportmittel und den unterschiedlichen geographischen Bedingungen in der gesamten EU und in Drittländern Rechnung getragen werden muss;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche langen Tiertransporte bei extremen Wetterbedingungen zu verbieten, insbesondere wenn vorhergesagt ist, dass die Temperaturen am Abfahrts- oder Zielort oder unterwegs 30 ℃ übersteigen; betont, dass im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere neben der Dauer der Beförderung auch andere Aspekte eine Rolle spielen, etwa das ordnungsgemäße Ver- und Entladen, eine ordnungsgemäße Ernährung, die Gestaltung und Ausstattung der Fahrzeuge sowie die Anzahl der Tiere im Laderaum;

11.  weist nachdrücklich darauf hin, dass die zuständigen Behörden, einschließlich der Amtstierärzte an den Außengrenzen der EU, beim Verladen prüfen müssen, ob die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bezüglich der Gesundheit der Tiere und der Größe und Höhe des Frachtraums eingehalten werden, ob die Belüftungs- und Wassersysteme ordnungsgemäß funktionieren und für die Größe und Art der beförderten Tiere geeignet sind und ob ausreichend Futter und Einstreu mitgeführt wird; weist darauf hin, dass die zuständigen Behörden in Fällen, in denen die Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für eine Ruhezeit von 24 Stunden an einem Kontrollposten in einem Drittland entladen werden müssen, die Fahrtenbücher nur dann genehmigen dürfen, wenn sichergestellt und bestätigt wurde, dass der Organisator eine Reservierung an einem Kontrollposten vorgenommen oder einen Ort für diese Ruhezeit ermittelt hat, der mit einer Kontrollstelle vergleichbare Einrichtungen aufweist und in jedem Fall dem Wohl der Tiere voll und ganz gerecht wird;

12.  bedauert zutiefst, dass das Verladen der Tiere auf die Schiffe häufig auf grausame Art und Weise erfolgt, da u. a. Stöcke und elektrische Treibhilfen verwendet werden und die vorhandenen Verladeeinrichtungen nicht geeignet sind, die uneingeschränkte Achtung des Tierwohls zu gewährleisten;

13.  ist besorgt angesichts der Nichteinhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Zusammenhang mit dem Transport nicht abgesetzter Tiere; ist der Ansicht, dass konkretere und entschlossenere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um dafür zu sorgen, dass alle konkreten Anforderungen in Bezug auf derlei Transporte erfüllt werden;

14.  bringt seine Sorge aufgrund zahlreicher Berichte zum Ausdruck, die auf die Verwendung ungeeigneter Fahrzeuge für den Transport lebender Tiere sowohl auf dem Land- als auch auf dem Wasserweg hinweisen, und fordert eine verstärkte Überwachung derartiger Praktiken; fordert die Kommission auf, wissenschaftlich zu untersuchen, in welcher Weise neue und bestehende Technologien in Tiertransportfahrzeugen eingesetzt werden können, um Temperatur und Feuchtigkeit zu regulieren, zu überwachen und aufzuzeichnen, da es sich dabei gemäß den Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um entscheidende Elemente zur Überwachung und zum Schutz des Wohlergehens bestimmter Tierarten während des Transports handelt;

15.  bedauert, dass Teile der Verordnung trotz eindeutiger Empfehlungen der EFSA nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, und fordert daher eine Aktualisierung der Bestimmungen hinsichtlich folgender Aspekte: eine ausreichende Belüftung und Kühlung aller Transportfahrzeuge; angemessene Tränkevorrichtungen, die für verschiedene Tierarten und Tiere unterschiedlichen Alters geeignet sind, insbesondere für Tiere, die noch nicht abgesetzt sind; spezifische Bestimmungen bezüglich einer Mindeststehhöhe;

16.  fordert, dass weniger Tiere über lange Strecken transportiert werden und dass die Dauer und die Häufigkeit von Tiertransporten auf ein Mindestmaß beschränkt werden; ist der Ansicht, dass viele der schwerwiegenden Probleme im Zusammenhang mit dem übermäßig langen Transport von lebenden Tieren, insbesondere aus der EU in Drittländer, gelöst werden könnten, indem statt lebender Tiere Fleisch oder Schlachtkörper transportiert würden;

17.  fordert, dass Transporte, die länger als acht Stunden dauern, verboten werden;

18.  fordert, dass Ressourcen mobilisiert werden, damit die Verarbeitung möglichst auf lokaler Ebene erfolgt, und dass kürzere Versorgungsketten eingerichtet werden;

19.  bedauert zutiefst, dass die Verordnung in vielen Mitgliedstaaten uneinheitlich und unzureichend durchgesetzt wird, und die Mitgliedstaaten die anhaltenden Verstöße gegen die EU-Rechtsvorschriften nicht wirksam und einheitlich überwachen und sanktionieren, wodurch es einigen Transportunternehmen ermöglicht wird, illegal zu operieren; ist zutiefst besorgt darüber, dass viele Mitgliedstaaten ihre Befugnisse nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht ordnungsgemäß und wirksam einsetzen, etwa den betroffenen Transportunternehmer aufzufordern, Vorkehrungen zu treffen, um eine Wiederholung der aufgetretenen Unregelmäßigkeiten zu verhindern, den betreffenden Transportunternehmer zusätzlichen Kontrollen zu unterziehen und insbesondere die Anwesenheit eines Tierarztes beim Verladen der Tiere zu verlangen oder die Zulassung des Transportunternehmers bzw. die Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel zu entziehen bzw. auszusetzen; fordert die Kommission angesichts der fehlenden Harmonisierung der Kontrollen und Sanktionen in allen Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 – insbesondere in Erwägungsgrund 11 und Artikel 30 Absatz 1 – festgelegten geltenden Bestimmungen zu überarbeiten, um dafür zu sorgen, dass in der gesamten EU einheitlich wirksame und abschreckende Sanktionsmechanismen eingeführt und auch tatsächlich angewendet werden;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, entlang der gesamten Produktionskette verstärkte Kontrollen durchzuführen und insbesondere Tiersendungen vor dem Verladen wirksam und systematisch zu inspizieren, damit Praktiken, die gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verstoßen und mit denen die bei Tiertransporten auf dem Land- und dem Seeweg herrschenden Bedingungen verschlechtert werden – etwa überladenen Fahrzeugen oder transportunfähigen Tieren ihre lange Weiterfahrt zu gestatten oder Kontrollstellen, die nur über unzureichende Einrichtungen für Ruhepausen, die Fütterung und das Tränken der transportierten Tiere verfügen, weiterhin den Betrieb zu genehmigen –, ein Riegel vorgeschoben wird;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchsetzung der bestehenden Regelungen zu verbessern, indem sie sicherstellen, dass die Navigationssysteme, die verwendet werden, wenn Tiere mehr als acht Stunden transportiert werden müssen, wirksam genutzt werden, wodurch es den zuständigen Behörden möglich wäre, die Reise- und Ruhezeiten solcher Transporte genauer zu kontrollieren;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 26 ausführlich und systematisch Mitteilung zu machen, wenn Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten, die derlei Mitteilungen erhalten, auf, rechtzeitig, wirksam und kohärent zu handeln, damit sich die Verstöße, die Gegenstand der Mitteilung sind, nicht wiederholen; weist darauf hin, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sofern dies machbar ist, den Mitteilungen Fotografien als Beleg für die festgestellten Verstöße beifügen sollten;

23.  weist darauf hin, dass an den Grenzkontrollstellen die zuständigen Behörden nicht ausreichend koordiniert sind und keine angemessenen Betriebsstrukturen und ‑modalitäten vorhanden sind, was zu unbegründeten Wartezeiten für die Tiertransportfahrzeuge führt, deren extreme Innentemperaturen aufgrund mangelnder Belüftungssysteme eine verheerende Wirkung auf das Wohl der Tiere haben, was offensichtlich gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verstößt;

24.  weist darauf hin, dass die zuständigen Behörden bei der Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Tiertransportschiffe die Bestimmungen aus Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 unbedingt uneingeschränkt und konsequent einhalten müssen und Fahrtenbücher nicht genehmigen dürfen, wenn diesen Büchern zufolge Häfen angelaufen werden sollen, die keine geeigneten Strukturen aufweisen, mit denen eine systematische Untersuchung der Tiere sichergestellt werden kann;

25.  vertritt die Auffassung, dass bei dem Transport von Tieren auf Schiffen qualifizierte, unabhängige Tierärzte anwesend sein müssen, dass es gemeldet und registriert werden muss, wenn ein Tier während des Transports eingeht, und dass spezifische, ausführliche Aktionspläne für mögliche Notfälle ausgearbeitet werden müssen, die sich nachteilig auf das Tierwohl auswirken;

26.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen für eine engere Zusammenarbeit und bessere Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten zu ergreifen, um die verschiedenen an Tiertransporten beteiligten Akteure stärker zu sensibilisieren und dafür zu sorgen, dass sie bewährte Verfahren im Hinblick auf Tierschutzaspekte austauschen;

27.  bedauert, dass die Verordnung bei Transporten nach außerhalb der EU in der überwiegenden Zahl der Fälle nach wie vor überhaupt nicht eingehalten wird, obwohl Transportunternehmen gemäß den Urteilen des Gerichtshofs verpflichtet sind, sich auch bei Transporten in Drittländer während der gesamten Dauer der Beförderung an die Bestimmungen der Richtlinie zu halten; fordert die Harmonisierung von Melderegistern für Tiertransporte in Drittstaaten;

28.  fordert die kohärente und uneingeschränkte Achtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, u. a. des Urteils in der Rechtssache C-424/13 vom 23. April 2015[2], in dem der Gerichtshof festlegte, dass bei einem Transport von Tieren, der eine lange Beförderung umfasst, im Unionsgebiet beginnt und außerhalb fortgeführt wird und am Versandort genehmigt werden soll, das Transportunternehmen verpflichtet werden muss, ein wahrheitsgetreu und akkurat geführtes Fahrtenbuch vorzulegen, damit überprüft werden kann, ob die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowohl im Unionsgebiet als auch im Gebiet des jeweiligen Drittlandes eingehalten wurden; weist darauf hin, dass die Behörde, wenn dies nicht der Fall ist, verlangen darf, dass die Vorkehrungen für den betreffenden Transport so geändert werden, dass die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung während der gesamten Beförderung gewährleistet ist;

29.  fordert eine bessere Durchsetzung sowohl in den Mitgliedstaaten als auch seitens der Transportunternehmer, die Tiere nach außerhalb des Unionsgebiets befördern, wo die Situation in der Regel deutlich schlechter ist als innerhalb der EU;

30.  bedauert, dass die Standards, die die externen Partner der EU bislang erreicht haben, nicht so hoch sind wie die Standards innerhalb der Union; fordert die Kommission auf, die Verpflichtungen der Handelspartner der Union, insbesondere der internationalen Wirtschaftspartner, zu verschärfen, vor allem im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tieren aus Drittländern; ist der Ansicht, dass es finanzielle Folgen für externe Partner haben sollte, die niedrigere Standards haben und Ausfuhren auf den EU-Markt tätigen;

31.  verweist nachdrücklich auf den Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (2004/544/EG)[3], wobei Transport den Transport zwischen zwei Mitgliedstaaten mit Durchquerung des Gebiets eines Nicht-EU-Mitgliedstaats, den Transport zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat oder direkt zwischen zwei Mitgliedstaaten umfasst;

32.  bedauert, dass die Konferenz der Präsidenten – ohne parlamentarische Abstimmung im Plenum – beschlossen hat, keinen Untersuchungsausschuss zum Wohl von Tieren während des Transports innerhalb und außerhalb der EU einzurichten, obwohl dies von zahlreichen Mitgliedern des Parlaments aus verschiedenen Fraktionen gefordert worden war; empfiehlt daher, dass das Parlament mit Beginn der kommenden Wahlperiode einen Untersuchungsausschuss zum Transport lebender Tiere in Drittländer einrichtet, damit die Grausamkeit von Tiertransporten ordnungsgemäß untersucht und überwacht werden kann;

33.  fordert die Kommission angesichts dieser systematischen Probleme bei der Durchsetzung eindringlich auf, eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verordnung auf allen Ebenen in sämtlichen Mitgliedstaaten einzurichten, umgehend die notwendigen Untersuchungen möglicher Verstöße gegen die Verordnung einzuleiten und Vertragsverletzungsverfahren gegen die verantwortlichen Mitgliedstaaten zu eröffnen.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

8.10.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Beatriz Becerra Basterrechea, Pál Csáky, Miriam Dalli, Rosa Estaràs Ferragut, Eleonora Evi, Peter Jahr, Rikke-Louise Karlsson, Jude Kirton-Darling, Svetoslav Hristov Malinov, Notis Marias, Ana Miranda, Miroslavs Mitrofanovs, Marlene Mizzi, Virginie Rozière

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Urszula Krupa, Sven Schulze, László Tőkés, Ángela Vallina, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Javier Couso Permuy, Rosa D’Amato, Anja Hazekamp, Barbara Kudrycka

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

24

+

ALDE

ECR

EFDD

GUE/NGL

NI

PPE

 

S&D

VERTS/ALE

Beatriz Becerra Basterrechea

Urszula Krupa, Notis Marias

Rosa D’Amato, Eleonora Evi

Javier Couso Permuy, Anja Hazekamp, Ángela Vallina

Rikke-Louise Karlsson

Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Peter Jahr, Barbara Kudrycka, Svetoslav Hristov Malinov, Sven Schulze, László Tőkés, Rainer Wieland

Miriam Dalli, Jude Kirton-Darling, Marlene Mizzi, Virginie Rozière

Margrete Auken, Ana Miranda, Miroslavs Mitrofanovs

0

-

0

0

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

  • [1]  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.
  • [2]  Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. April 2015, Zuchtvieh-Export GmbH gegen Stadt Kempten, C‑424/13, ECLI:EU:C:2015:259.
  • [3]  ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 21.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.1.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

12

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Daniel Buda, Jacques Colombier, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Jørn Dohrmann, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Luke Ming Flanagan, Karine Gloanec Maurin, Martin Häusling, Anja Hazekamp, Esther Herranz García, Ivan Jakovčić, Philippe Loiseau, Mairead McGuinness, Ulrike Müller, James Nicholson, Maria Noichl, Marijana Petir, Jens Rohde, Bronis Ropė, Maria Lidia Senra Rodríguez, Czesław Adam Siekierski, Tibor Szanyi, Marc Tarabella, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Angélique Delahaye, Stefan Eck, Fredrick Federley, Maria Heubuch, Anthea McIntyre, Momchil Nekov, Annie Schreijer-Pierik, Vladimir Urutchev, Thomas Waitz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Krzysztof Hetman, Stanisław Ożóg

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

22

+

ALDE

Fredrick Federley, Ivan Jakovčić, Ulrike Müller, Jens Rohde

ECR

Jørn Dohrmann

EFDD

Marco Zullo

ENF

Jacques Colombier, Philippe Loiseau

GUE/NGL

Stefan Eck, Luke Ming Flanagan, Anja Hazekamp, Maria Lidia Senra Rodríguez

PPE

Czesław Adam Siekierski

S&D

Eric Andrieu, Karine Gloanec Maurin, Momchil Nekov, Maria Noichl, Tibor Szanyi, Marc Tarabella

VERTS/ALE

Martin Häusling, Bronis Ropė, Thomas Waitz

12

-

ENF

John Stuart Agnew

PPE

Daniel Buda, Michel Dantin, Angélique Delahaye, Albert Deß, Norbert Erdős, Mairead McGuinness, Marijana Petir, Annie Schreijer-Pierik, Vladimir Urutchev

S&D

Clara Eugenia Aguilera García, Paolo De Castro

4

0

ECR

Anthea McIntyre, James Nicholson, Stanisław Ożóg

PPE

Herbert Dorfmann

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2019
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