BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union
4.2.2019 - (COM(2018)0894 – C8-0514/2018 – 2018/0434(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatter: Kosma Złotowski
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 2 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union
(COM(2018)0894 – C8-0514/2018 – 2018/0434(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0894),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0514/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom ...[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ... [2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8‑0061/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Zulassungen/Zeugnissen gilt diese Verordnung auch für die Ausbildungsmodule des Theorieunterrichts nach Artikel 5. |
3. Zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Zulassungen/Zeugnissen gilt diese Verordnung auch für die Ausbildungsmodule nach Artikel 5. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse für die Verwendung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen bleiben gültig, damit diese weiterhin in einem oder als ein Luftfahrzeug verwendet werden können. |
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse für die Verwendung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen bleiben gültig. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Übertragung von Ausbildungsmodulen des Theorieunterrichts |
Übertragung von Ausbildungsmodulen |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission1 und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission2 berücksichtigen – je nach Sachlage – die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur die Prüfungen, die in der Aufsicht der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs unterliegenden Ausbildungsorganisationen vor dem in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt wurden, als ob diese Prüfungen in einer Ausbildungsorganisation abgelegt worden wären, die der Aufsicht der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unterliegt. |
Abweichend von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission1 und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission2 berücksichtigen – je nach Sachlage – die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur die Prüfungen, die in der Aufsicht der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs unterliegenden Ausbildungsorganisationen vor dem in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt wurden, jedoch noch nicht zur Erteilung der Lizenz geführt haben, als ob diese Prüfungen in einer Ausbildungsorganisation abgelegt worden wären, die der Aufsicht der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unterliegt. |
__________________ |
__________________ |
1Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1). |
1Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1). |
2 Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1). |
2 Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1). |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Auf Verlangen der Agentur übermitteln die Inhaber der in den Artikeln 3 und 4 genannten Zulassungen/Zeugnisse Kopien aller Audit-Berichte, Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den Zulassungen/Zeugnissen, die in den drei Jahren vor der Aufforderung erteilt wurden. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der von der Agentur in ihrer Aufforderung genannten Fristen vorgelegt, kann die Agentur – je nach Sachlage – den sich aus den Artikeln 3 bzw. 4 ergebenden Rechtsvorteil entziehen. |
2. Auf Verlangen der Agentur übermitteln die Inhaber der in Artikel 3 genannten Zulassungen/Zeugnisse und die Stellen, die die in Artikel 4 genannten Zulassungen/Zeugnisse erteilen, Kopien aller Audit-Berichte, Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den Zulassungen/Zeugnissen, die in den drei Jahren vor der Aufforderung erteilt wurden. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der von der Agentur in ihrer Aufforderung genannten Fristen vorgelegt, kann die Agentur – je nach Sachlage – den sich aus den Artikeln 3 bzw. 4 ergebenden Rechtsvorteil entziehen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Inhaber der in den Artikeln 3 bzw. 4 genannten Zulassungen/Zeugnisse teilen der Agentur unverzüglich alle Maßnahmen mit, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs ergriffen wurden und die möglicherweise ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1139 zuwiderlaufen. |
3. Inhaber der in den Artikel 3 genannten Zulassungen/Zeugnisse oder die Stellen, die die in Artikel 4 genannten Zulassungen/Zeugnisse erteilen, teilen der Agentur unverzüglich alle Maßnahmen mit, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs ergriffen wurden und die möglicherweise ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1139 zuwiderlaufen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke dieser Verordnung und für die Aufsicht über die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse handelt die Agentur als zuständige Behörde, wie sie für Stellen aus Drittländern nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage oder auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten vorgesehen ist. |
Für die Zwecke dieser Verordnung und für die Aufsicht über die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse oder die Stellen, die diese Zulassungen/Zeugnisse erteilen, handelt die Agentur als zuständige Behörde, wie sie für Stellen aus Drittländern nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage oder auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten vorgesehen ist. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission1 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte gilt für juristische und natürliche Personen, die Inhaber von in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnissen sind, ebenso wie für Inhaber entsprechender Zulassungen/Zeugnisse, die juristischen oder natürlichen Personen aus einem Drittland erteilt wurden. |
Die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission1 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte gilt für juristische und natürliche Personen, die Inhaber von in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnissen sind oder solche Zulassungen/Zeugnisse ausstellen, ebenso wie für Inhaber entsprechender Zulassungen/Zeugnisse, die juristischen oder natürlichen Personen aus einem Drittland erteilt wurden. |
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1 Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (ABl. L 95 vom 28.3.2014, S. 58). |
1 Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (ABl. L 95 vom 28.3.2014, S. 58). |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Abschnitt 2 – Nummer 2.6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2.6a Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Teil-M, Unterabschnitt H, Punkte M.A.801(b) Ziffern 2 und 3 und M.A.801(c) (Freigabebescheinigungen nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten). |
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2018)0894 – C8-0514/2018 – 2018/0434(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
20.12.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 14.1.2019 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Kosma Złotowski 10.1.2019 |
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Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses |
10.1.2019 |
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Prüfung im Ausschuss |
22.1.2019 |
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Datum der Annahme |
22.1.2019 |
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Datum der Einreichung |
4.2.2019 |
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