BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union
4.2.2019 - (COM(2018)0893 – C8-0510/2018 – 2018/0433(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatter: Pavel Telička
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 2 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union
(COM(2018)0893 – C8-0510/2018 – 2018/0433(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den dem Parlament und dem Rat vorgelegten Kommissionsvorschlag (COM(2018)0893),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0510/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom ..., [1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ...[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0062/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die zeitliche Befristung der Verordnung sollte dadurch zum Ausdruck kommen, dass ihre Anwendung auf eine kurze Zeit beschränkt wird, unbeschadet einer etwaigen Aushandlung und eines etwaigen Inkrafttretens einer künftigen Vereinbarung über die Erbringung von Flugdiensten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich. |
(5) Die zeitliche Befristung der Verordnung sollte dadurch zum Ausdruck kommen, dass ihre Anwendung auf eine kurze Zeit beschränkt wird. Der Kommission sollte bis ... [Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.] ein Mandat erteilt werden, Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein umfassendes Luftverkehrsabkommen aufzunehmen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Um ein für beide Seiten vorteilhaftes Konnektivitätsniveau aufrechtzuerhalten, sollten Marketing-Kooperationsvereinbarungen wie gemeinsame Flugnummern (Code-Sharing) sowohl für VK-Luftfahrtunternehmen als auch für EU-27-Luftfahrtunternehmen im Einklang mit dem Grundsatz der Gegenseitigkeit vorgesehen werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass von Maßnahmen erteilt werden, mit denen ein faires Maß an Gegenseitigkeit zwischen den von der Union und dem Vereinigten Königreich den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Seite einseitig gewährten Rechten garantiert und sichergestellt werden soll, dass zwischen den Luftfahrtunternehmen der Union und denen des Vereinigten Königreichs bei der Erbringung von Flugdiensten faire Bedingungen herrschen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. |
(6) Um ein faires Maß an Gegenseitigkeit zwischen den von der Union und dem Vereinigten Königreich den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Seite einseitig gewährten Rechten zu garantieren und sicherzustellen, dass zwischen den Luftfahrtunternehmen der Union und denen des Vereinigten Königreichs bei der Erbringung von Flugdiensten faire Bedingungen herrschen, sollte die der Kommission Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, damit sie mittels geeigneter Maßnahmen die Gleichwertigkeit wiederherstellen oder in Fällen von unlauterem Wettbewerb Abhilfe schaffen kann. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei der Vorbereitung, auch auf Ebene der Sachverständigen, angemessene Konsultationen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1a festgelegten Grundsätzen durchführt. Um insbesondere eine gleichberechtigte Mitwirkung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Unterlagen zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die sich mit der Vorbereitung delegierter Rechtsakte befassen. |
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1a ABl. L 123, 12.5.2016, S. 1. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
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Vorübergehende Befreiung von der Anforderung an die Eigentümerstruktur |
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1. Die Kommission kann auf Antrag eines Luftfahrtunternehmens eine vorübergehende Befreiung von der Anforderung an die Eigentümerstruktur gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Verordnung 1008/2008 gewähren, sofern das Luftfahrtunternehmen die folgenden Bedingungen alle erfüllt: |
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(a) es verfügt an dem Tag, der dem ersten Tag der Anwendung dieser Verordnung nach Artikel 12 Absatz 2 vorausgeht, über eine gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, |
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(b) das Vereinigte Königreich oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs oder eine Kombination aus beiden besitzen weniger als 50 % des Unternehmens, |
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(c) EU-Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten oder eine Kombination aus beidem üben unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über das Unternehmen aus, |
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(d) und es legt glaubwürdige Pläne zur Änderung seiner Eigentümerstruktur innerhalb kürzester Zeit vor, um der in Artikel 4 Buchstabe f der Verordnung 1008/2008 festgelegten Anforderung an die Eigentümerstruktur nachzukommen. |
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2. Die in Absatz 1 genannte Befreiung kann höchstens bis zum 30. März 2020 gewährt werden und ist nicht erneuerbar. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Linienflüge und Nichtlinienflüge im internationalen Luftverkehr für Fluggäste, für Fluggäste in Kombination mit Luftfracht und allein für Luftfrachtdienste zwischen zwei beliebigen Punkten durchführen, von denen sich einer im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und der andere im Hoheitsgebiet der Union befindet. |
(c) Linienflüge und Nichtlinienflüge im internationalen Luftverkehr (einschließlich Code-Sharing) für Fluggäste, für Fluggäste in Kombination mit Luftfracht und allein für Luftfrachtdienste zwischen zwei beliebigen Punkten durchführen, von denen sich einer im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und der andere im Hoheitsgebiet der Union befindet. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 darf bei der Bereitstellung von Linienflugdiensten auf der Grundlage dieser Verordnung die saisonale Gesamtkapazität, die von VK-Luftfahrtunternehmen auf Strecken zwischen dem Vereinigten Königreich und jedem Mitgliedstaat bereitgestellt wird, die Gesamtzahl der Frequenzen nicht überschritten werden, die von diesen Luftfahrtunternehmen auf diesen Strecken in der IATA-Sommer- bzw. IATA-Wintersaison des Jahres 2018 geleistet wurden. |
entfällt |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Stellt die Kommission fest, dass die den Luftfahrtunternehmen der Union vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte de jure oder de facto nicht denen gleichwertig sind, die den VK-Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage dieser Verordnung gewährt werden, oder werden diese Rechte nicht gleichermaßen allen Luftfahrtunternehmen der Union gewährt, kann sie zur Wiederherstellung der Gleichwertigkeit im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Verfahren in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erlassen werden, |
2. Stellt die Kommission fest, dass die den Luftfahrtunternehmen der Union vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte de jure oder de facto nicht denen gleichwertig sind, die den VK-Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage dieser Verordnung gewährt werden, oder werden diese Rechte nicht gleichermaßen allen Luftfahrtunternehmen der Union gewährt, ist sie zur Wiederherstellung der Gleichwertigkeit befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, damit |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die den VK-Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stehende Kapazität im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Beschränkungen angleichen und die Mitgliedstaaten auffordern, bereits bestehende und neu erteilte Betriebsgenehmigungen von VK-Luftfahrtunternehmen entsprechend anzupassen; |
(a) Kapazitätsobergrenzen für Strecken zwischen dem Vereinigten Königreich und jedem einzelnen Mitgliedstaat vorschlagen und die Mitgliedstaaten auffordern, bereits bestehende und neu erteilte Betriebsgenehmigungen von VK-Luftfahrtunternehmen entsprechend anzupassen; |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Sollte sie feststellen, dass infolge einer der in Absatz 3 genannten Situationen diese Bedingungen deutlich schlechter sind als die Bedingungen, die für VK-Luftfahrtunternehmen gelten, kann die Kommission als Abhilfemaßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Verfahren in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erlassen werden, |
2. Sollte sie feststellen, dass infolge einer der in Absatz 3 genannten Situationen diese Bedingungen deutlich schlechter sind als die Bedingungen, die für VK-Luftfahrtunternehmen gelten, ist die Kommission befugt, als Abhilfemaßnahme delegierte Rechtsakte nach Artikel 11a zu erlassen, damit |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die den VK-Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stehende Kapazität im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Beschränkungen angleichen und die Mitgliedstaaten auffordern, bereits bestehende und neu erteilte Betriebsgenehmigungen von VK-Luftfahrtunternehmen entsprechend anzupassen; |
(a) Kapazitätsobergrenzen für Strecken zwischen dem Vereinigten Königreich und jedem einzelnen Mitgliedstaat vorschlagen und die Mitgliedstaaten auffordern, bereits bestehende und neu erteilte Betriebsgenehmigungen von VK-Luftfahrtunternehmen entsprechend anzupassen; |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Durchführungsrechtsakte nach Absatz 2 können erlassen werden, um in folgenden Situationen für Abhilfe zu sorgen: |
3. Die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte dienen insbesondere dazu, in folgenden Situationen für Abhilfe zu sorgen: |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) das Vereinigte Königreich wendet Standards zum Schutz von Arbeitnehmern, der Flugsicherheit, der Luftsicherheit oder der Umwelt an, deren Niveau unter dem des Unionsrechts liegt, oder, sofern keine entsprechenden Bestimmungen im Unionsrecht vorliegen, unter dem Niveau der von allen Mitgliedstaaten angewandten Standards und auf jeden Fall unter den einschlägigen internationalen Standards liegt; |
(d) das Vereinigte Königreich wendet Standards zum Schutz von Fluggastrechten, Arbeitnehmern, der Flugsicherheit, der Luftsicherheit oder der Umwelt an, deren Niveau unter dem des Unionsrechts liegt, oder, sofern keine entsprechenden Bestimmungen im Unionsrecht vorliegen, unter dem Niveau der von allen Mitgliedstaaten angewandten Standards und auf jeden Fall unter den einschlägigen internationalen Standards liegt; |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von jeder nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidung, die Betriebsgenehmigung eines VK-Luftfahrtunternehmens zu verweigern oder zu widerrufen. |
4. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von jeder nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidung, die Betriebsgenehmigung eines VK-Luftfahrtunternehmens zu verweigern oder zu widerrufen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konsultieren nach Bedarf die zuständigen Behörden des Vereinigen Königreichs und arbeiten mit diesen zusammen, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten. |
1. Die zuständigen Behörden der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten konsultieren nach Bedarf die zuständigen Behörden des Vereinigen Königreichs und arbeiten mit diesen zusammen, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 11 |
entfällt |
Ausschuss |
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Die Kommission wird von dem nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 eingesetzten Ausschuss unterstützt. |
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Ausübung der Befugnisübertragung |
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 und 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab ... [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
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3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
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4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
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5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 und Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) dem Zeitpunkt, an dem ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über den Luftverkehr zwischen ihnen in Kraft tritt oder gegebenenfalls vorläufig angewendet wird; oder |
(a) dem Zeitpunkt, an dem ein umfassendes Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über den Luftverkehr zwischen ihnen in Kraft tritt oder gegebenenfalls vorläufig angewendet wird; oder |
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Title |
Gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2018)0893 – C8-0510/2018 – 2018/0433(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
20.12.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 14.1.2019 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Pavel Telička 10.1.2019 |
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Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses |
10.1.2019 |
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Prüfung im Ausschuss |
22.1.2019 |
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Datum der Annahme |
22.1.2019 |
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Datum der Einreichung |
4.2.2019 |
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