EMPFEHLUNG zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro

29.1.2020 - (06847/2019 – C9-0138/2019 – 2019/0043(NLE)) - ***

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Bettina Vollath

Verfahren : 2019/0043(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0018/2020
Eingereichte Texte :
A9-0018/2020
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro

(064847/2019 – C9-0138/2019 – 2019/0043(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06847/2019),

 unter Hinweis auf den Entwurf einer Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro (06846/2019),

 unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0138/2018),

 gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0018/2020),

1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Montenegro zu übermitteln.


BEGRÜNDUNG

a. Allgemeiner Kontext

Mit dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates soll die Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache („die Agentur“) in Montenegro gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache genehmigt werden. Die Verhandlungen über diese Statusvereinbarung fanden vor der Überarbeitung des Mandats der Agentur und der Verabschiedung der neuen Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache statt: Verordnung (EU) 2019/1896.

In der Verordnung (EU) 2016/1624 sind verschiedene Möglichkeiten für die Zusammenarbeit der Agentur mit Drittländern vorgesehen. Mit einer Statusvereinbarung soll ein rechtsverbindlicher Rahmen für die Tätigkeit der Agentur geschaffen werden, bei der Teammitglieder mit exekutiven Befugnissen in das Hoheitsgebiet des Drittlandes entsandt werden. In Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 ist ausdrücklich festgelegt, dass in Fällen, in denen vorgesehen ist, dass Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einem Drittland zum Einsatz zu Aktionen kommen, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird.

Mit der Statusvereinbarung soll ein rechtsverbindlicher Rahmen geschaffen werden, in dem der Umfang der Aktion, die zivil- und strafrechtliche Haftung sowie die Aufgaben und die Befugnisse der entsendeten Mitglieder der Teams festgelegt sind. Mit der Statusvereinbarung sollen auch die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte sichergestellt und besondere Beschwerdeverfahren eingeführt werden, die im Falle von Verstößen gegen die Grundrechte während dieser Aktionen anzuwenden sind.

Bei der Statusvereinbarung mit Montenegro handelt es sich um eine von mehreren ähnlichen Vereinbarungen, die mit Ländern des westlichen Balkans geschlossen wurden.

b. Standpunkt der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass der Abschluss formeller, rechtsverbindlicher Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und Drittländern im Gegensatz zum Abschluss informeller Arbeitsregelungen von entscheidender Bedeutung ist, um Transparenz sowie öffentliche und demokratische Kontrolle in Bezug auf diese Zusammenarbeit zu gewährleisten. Alle Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und Drittländern über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem betreffenden Drittland sollten sorgfältig geprüft werden, einen Mehrwert für die Union haben sowie in Bezug auf Zweck und Inhalt absolut notwendig und verhältnismäßig sein.

Daher ist der Abschluss von Statusvereinbarungen von entscheidender Bedeutung, um sowohl die Transparenz und Rechenschaftspflicht der operativen Zusammenarbeit der Agentur mit Drittländern als auch einen klaren Rahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern beim Schutz der Außengrenzen der Europäischen Union zu gewährleisten.

Mit der Statusvereinbarung, bei der das Parlament um Zustimmung ersucht wird, könnten gemeinsame Aktionen, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken und/oder Rückkehr-/Rückführungsaktionen im Hoheitsgebiet von Montenegro unter Beteiligung der Agentur durchgeführt werden. Rückkehr-/Rückführungsaktionen bezögen sich ausschließlich auf Drittstaatsangehörige, die aus der Europäischen Union nach Montenegro zurückgeführt würden.

Gemäß Artikel 4 der Statusvereinbarung muss für jede gemeinsame Aktion und jeden Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken ein Einsatzplan vereinbart werden. In dem Plan werden die operativen Ziele und der Zweck der Aktion aufgeführt sowie Vorkehrungen zur Wahrung der Grundrechte, etwa zum Schutz personenbezogener Daten, festgelegt.

Gemäß Artikel 6 der Statusvereinbarung ist der Exekutivdirektor der Agentur befugt, eine Aktion in Montenegro auszusetzen oder zu beenden, insbesondere „wenn gegen Grundrechte oder den Grundsatz der Nichtzurückweisung oder Datenschutzvorschriften verstoßen wurde“. In Artikel 7 der Statusvereinbarung sind die Bestimmungen zur zivil- und strafrechtlichen Haftung der Agentur und ihrer Teammitglieder im Zusammenhang mit in Montenegro durchgeführten Aktionen detailliert festgelegt

Artikel 9 der Statusvereinbarung enthält die Bestimmungen zur Wahrung der Grundrechte, nach denen die (in Montenegro zum Einsatz kommenden) Teammitglieder „die Grundrechte und Grundfreiheiten, darunter das Recht auf Zugang zu Asylverfahren, die Würde des Menschen, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot von Kollektivausweisungen, die Rechte des Kindes und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, in vollem Umfang [achten müssen]“. In diesem Artikel ist außerdem festgelegt, dass dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gefolgt werden muss.

Hinsichtlich künftiger Verhandlungen über Statusvereinbarungen im Einklang mit Verordnung (EU) 2019/1896 sollte die Kommission vor Aufnahme der Verhandlungen eine Bewertung der Wahrung der Grundrechte in dem betreffenden Drittland durchführen und das Ergebnis dieser Bewertung unverzüglich dem Europäischen Parlament mitteilen.

Um Transparenz zu gewährleisten und dem Parlament eine ordnungsgemäße Bewertung der Statusvereinbarungen zu ermöglichen, wird die Kommission darüber hinaus aufgefordert, alle Dokumente, die das Parlament zur Ausführung seiner institutionellen Arbeit und zur Einleitung der entsprechenden Zustimmungsverfahren gemäß Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung benötigt, darunter auch die Entwürfe der Statusvereinbarungen vor ihrem jeweiligen Abschluss, unmittelbar zur Verfügung zu stellen.

Mit Blick auf andere, ähnliche Statusvereinbarungen, zu denen dieselbe Berichterstatterin Empfehlungen verfasst, wird angemerkt, dass es einige wesentliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bestimmungen der verschiedenen Statusvereinbarungen gibt:

 Nur eine der Statusvereinbarungen enthält eine Bestimmung, nach der keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die etwaige strafrechtliche Verfahren gefährden könnten.

 Hinsichtlich des Sonderrechts von Teammitgliedern der Agentur zur Handlung im Namen des Drittlandes weisen die Statusvereinbarungen unterschiedliche Wortlaute auf, was zu Rechtsunsicherheit führen könnte.

 Daneben stimmen auch die Wortlaute der jeweiligen Nichtdiskriminierungsklausel in den drei Statusvereinbarungen nicht vollkommen überein.

 Was die strafrechtliche Haftung anbelangt, ist nicht in allen Statusvereinbarungen klar festgelegt, inwiefern die Erklärung des Exekutivdirektors darüber, ob das betreffende Teammitglied die mutmaßliche Straftat in Ausübung seines Amtes begangen hat, bindend ist.

 Die Statusvereinbarungen weisen zudem unterschiedlich lautende Bestimmungen darüber auf, ob andere Teammitglieder verpflichtet sind, in strafrechtlichen Verfahren als Zeugen auszusagen.

Die Kommission und die Agentur werden aufgefordert, dem Parlament zeitnah einen aussagekräftigen Bericht über etwaige operative Schwierigkeiten und Abweichungen vor Ort, die sich aus diesen Unterschieden im rechtlichen Rahmen ergeben, zu übermitteln.

Obwohl die Statusvereinbarung im Rahmen des früheren Mandats der Agentur (Verordnung (EU) 2016/1624) ausgehandelt und vereinbart wurde, geht die Berichterstatterin davon aus, dass sämtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1896 bei der Umsetzung dieser Statusvereinbarung, insbesondere im Hinblick auf Artikel 110 Absatz 2, uneingeschränkt eingehalten werden.

Abschließend wird festgestellt, dass die vorgeschlagene Statusvereinbarung mit der Musterstatusvereinbarung übereinstimmt, wie sie in der Mitteilung der Kommission zu dem Inhalt und den Bestimmungen, die in die endgültige Vereinbarung aufgenommen werden sollten, vorgesehen ist.

Da diese Vereinbarung nunmehr in die Umsetzungsphase übergeht, fordert das Parlament die Agentur auf, es unverzüglich über die im Rahmen der Umsetzung der Statusvereinbarung durchgeführten Tätigkeiten zu informieren, und erinnert sie an ihre Verpflichtung gemäß Artikel 73 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1896, eine Bewertung der Zusammenarbeit mit Drittländern in ihre Jahresberichte aufzunehmen.

Vor diesem Hintergrund wird dem Parlament empfohlen, dem Entwurf des Beschlusses des Rates zuzustimmen.


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

06847/2019 – C9-0138/2019 – 2019/0043(NLE)

Datum der Anhörung / des Ersuchens um Zustimmung

9.10.2019

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

21.10.2019

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

21.10.2019

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

AFET

6.11.2019

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Bettina Vollath

4.9.2019

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.1.2020

28.1.2020

 

 

Datum der Annahme

28.1.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

9

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Konstantinos Arvanitis, Katarina Barley, Pietro Bartolo, Vladimír Bilčík, Ioan-Rareş Bogdan, Saskia Bricmont, Clare Daly, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Nicolaus Fest, Andrzej Halicki, Balázs Hidvéghi, Antony Hook, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Fabienne Keller, Peter Kofod, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Magid Magid, Roberta Metsola, Claude Moraes, Nadine Morano, Maite Pagazaurtundúa, Emil Radev, Paulo Rangel, Terry Reintke, Ralf Seekatz, Michal Šimečka, Birgit Sippel, Sylwia Spurek, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Tomas Tobé, Dragoş Tudorache, Tom Vandendriessche, Bettina Vollath, Jadwiga Wiśniewska, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Patrick Breyer, Delara Burkhardt, Lívia Járóka, Beata Kempa, Ondřej Kovařík, Kris Peeters, Karlo Ressler, Petar Vitanov

Datum der Einreichung

29.1.2020

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

43

+

ECR

Patryk Jaki, Beata Kempa, Jadwiga Wiśniewska

ID

Nicolaus Fest, Peter Kofod, Annalisa Tardino, Tom Vandendriessche

PPE

Vladimír Bilčík, Ioan-Rareş Bogdan, Lena Düpont, Andrzej Halicki, Balázs Hidvéghi, Lívia Járóka, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola, Nadine Morano, Kris Peeters, Emil Radev, Paulo Rangel, Karlo Ressler, Ralf Seekatz, Tomas Tobé, Javier Zarzalejos

RENEW

Antony Hook, Sophia in 't Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Ondřej Kovařík, Maite Pagazaurtundúa, Michal Šimečka, Ramona Strugariu, Dragoş Tudorache

S&D

Katarina Barley, Pietro Bartolo, Delara Burkhardt, Evin Incir, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Birgit Sippel, Sylwia Spurek, Petar Vitanov, Bettina Vollath, Elena Yoncheva

 

9

-

GUE/NGL

Konstantinos Arvanitis, Clare Daly, Cornelia Ernst

VERTS/ALE

Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Alice Kuhnke, Magid Magid, Terry Reintke, Tineke Strik

 

0

0

 

 

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 7. Februar 2020
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