BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
10.3.2020 - (COM(2019)0125 – C8-0114/2019 – 2019/0070(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Nikos Androulakis
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
(COM(2019)0125 – C8-0114/2019 – 2019/0070(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0125),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 196 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0114/2019),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Juni 2019[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand[2],
– unter Hinweis auf den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0080/2020),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Der Klimawandel führt weltweit zu einer Zunahme der Häufigkeit, Intensität und Komplexität von Naturkatastrophen, und in diesem Zusammenhang sind Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, besonders gefährdet, da sie zum einen nur begrenzt in der Lage sind, sich an die Folgen des Klimawandels anzupassen und diese zu mildern und auf klimabedingte Katastrophen zu reagieren, und da sie zum anderen aufgrund ihrer geografischen Merkmale Überschwemmungen, Dürren und Waldbränden ausgesetzt sind. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zielt darauf ab, die kollektive Fähigkeit zur Katastrophenvorsorge und -bewältigung zu stärken, indem die Möglichkeiten des Europäischen Katastrophenschutz-Pools verbessert werden. Dazu gehören die Bildung einer Reserve von Katastrophenschutzkapazitäten zur Verwendung bei Einsätzen der Union („rescEU“) und die Stärkung der Maßnahmen im Bereich der Prävention. |
(2) Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zielt darauf ab, die kollektive Fähigkeit zur Katastrophenvorsorge und zur angemessenen und raschen Katastrophenbewältigung zu stärken, indem die Möglichkeiten des Europäischen Katastrophenschutz-Pools verbessert werden. Dazu gehören die Bildung einer Reserve von Katastrophenschutzkapazitäten zur Verwendung bei Einsätzen der Union („rescEU“) und die Stärkung der Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Vorsorge und Bewältigung im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, von Menschen verursachten Katastrophen und humanitären Krisen. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Jedes Jahr wird Europa von Waldbränden heimgesucht, die Tausende von Hektar Wald zerstören und Tausende von Menschenleben fordern. 2017 kam das Katastrophenschutzverfahren der Union als Reaktion auf die Notfälle im Zusammenhang mit Waldbränden in Europa 18 Mal zum Einsatz. Portugal, Italien, Montenegro, Frankreich und Albanien erhielten im Rahmen des Verfahrens Unterstützung bei der Bekämpfung von Waldbränden. Aber auch auf Ersuchen der chilenischen Regierung wurde es aktiviert. Dank der Unterstützung Portugals, Spaniens und Frankreichs sowie eines aus neun Sachverständigen bestehenden Katastrophenschutzteams der Union konnte die Union Chile bei der Bekämpfung eines der schlimmsten Waldbrände in seiner Geschichte helfen. 2019 wurde das Katastrophenschutzverfahren der Union fünf Mal aktiviert, um gegen Waldbrände in Europa vorzugehen: zwei Mal auf Ersuchen Schwedens und je ein Mal auf Ersuchen Portugals, Griechenlands und Lettlands. Bei der Reaktion der Union kamen insgesamt fünf Flugzeuge, sechs Hubschrauber, mehr als 400 Feuerwehrleute und Besatzungsmitglieder sowie 69 Fahrzeuge zum Einsatz. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Mitgliedstaaten sollten Infrastrukturen der Union wie Galileo nutzen. Galileo ist die erste weltweite Infrastruktur für die satellitengestützte Navigation und Positionsbestimmung, die speziell für zivile Zwecke in Europa und weltweit konzipiert ist und auch in anderen Bereichen wie z. B. dem Notfallmanagement einschließlich Frühwarnsystemen genutzt werden kann. Die einschlägigen Dienste von Galileo umfassen auch einen Notfalldienst, der über die Aussendung von Signalen Warnungen zu Naturkatastrophen oder anderen Notfällen in bestimmten Gebieten verbreitet. Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, diesen Dienst zu nutzen, da er zu einem besseren Schutz ihrer Bürger beitragen könnte. Entscheiden sie sich für die Nutzung, so sollten sie zur Validierung des Systems die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigten nationalen Behörden bestimmen und der Kommission melden. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2c) Waldbrände gefährden oder vernichten nicht nur Menschenleben und Lebensgrundlagen bzw. gefährden oder verringern die biologische Vielfalt, sondern verursachen auch die Freisetzung großer Mengen an CO2-Emissionen und die Verringerung der CO2-Absorptionskapazität der Erde, wodurch sich der Klimawandel weiter verschärft. Besonders besorgniserregend sind Situationen, in denen – wie kürzlich in bestimmten äquatornahen Gebieten – Primärwälder durch Brände zerstört werden. Da klimabedingte Katastrophen, darunter Waldbrände, immer häufiger auftreten, müssen die Maßnahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union außerhalb der Union gestärkt werden. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Bemühungen der Teilnehmerstaaten im Bereich der Prävention und Vorsorge müssen verstärkt werden, indem unter anderem Anreize gesetzt werden, um die Forschung auf dem Gebiet der Katastrophenprävention und ‑vorsorge zu intensivieren, die Qualität der verfügbaren Informationen über Katastrophen zu steigern und den Zugang zu den entsprechenden Informationen zu erleichtern. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Sichere Wasserressourcen sind für die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten vorhandene Wasserressourcen kartieren, um sich die Anpassung an den Klimawandel zu erleichtern und ihre Bevölkerung besser gegen klimabedingte Gefahren wie Dürren, Brände oder Überschwemmungen zu wappnen. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3c) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Unterstützung zu leisten, wo immer dies erforderlich ist, um Menschenleben und natürliche Ressourcen zu schützen. Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Hilfe zu unterstützen, sollte der Europäische Katastrophenschutz-Pool daher weiter gestärkt werden, indem die operativen Kosten der zugesagten Kapazitäten für Einsätze innerhalb und außerhalb der Union nach denselben Regeln kofinanziert werden. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Für die Einrichtung, den Einsatz und den Betrieb der rescEU-Kapazitäten sind angemessene Finanzmittel erforderlich. |
(4) Für die Einrichtung, den Einsatz und den Betrieb der rescEU-Kapazitäten sind angemessene Finanzmittel erforderlich. Unter Bezugnahme auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Anbetracht der territorialen Beschränkungen der Gebiete in äußerster Randlage der Union sollte der Höhe der rescEU-Finanzmittel, die dafür vorgesehen sind, diese Gebiete bei der Anschaffung von Ausrüstung zu unterstützen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Mit der Schaffung einer speziellen Reserve von Bewältigungskapazitäten wird eine Reihe von Rettungsteams, Sachverständigen und Ausrüstungsgegenständen zusammengeführt, die die Mitgliedstaaten stets für Katastrophenschutzeinsätze der Union bereithalten. Diese Teams müssen anspruchsvolle Qualitäts- und Zuverlässigkeitskriterien erfüllen, wodurch ihre Interoperabilität sichergestellt wird. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Union sollte ihre Fähigkeit zur Bewältigung der Bedrohungen infolge der immer häufigeren extremen Wetterereignisse, die die Europäische Umweltagentur (EUA) in ihrem Bericht mit dem Titel „Die Umwelt in Europa: Zustand und Ausblick 2020 (SOER 2020)“ vorhergesagt hat, stärken können. Es ist unbedingt erforderlich, dass Finanzmittel optimal und transparent verwendet werden. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU festgelegte Finanzausstattung muss aktualisiert und durch die neuen Zahlen ersetzt werden, die im Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021–202711 vorgesehen sind. |
(6) Die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU festgelegte Finanzausstattung sollte aktualisiert und durch die neuen Zahlen ersetzt werden, die im Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–202711 vorgesehen sind, um eine Finanzierung des Katastrophenschutzverfahrens der Union auch für den Zeitraum des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens zu ermöglichen. |
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11 COM(2018)0321. |
11 COM(2018)0321. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Im Interesse größerer Flexibilität und der optimalen Ausführung des Haushaltsplans sollte der vorliegende Beschluss als Methode des Haushaltsvollzugs die indirekte Mittelverwaltung ermöglichen, wenn dies durch Art und Inhalt der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigt ist. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Die Union sollte in der Lage sein, Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie den Aufbau von rescEU-Kapazitäten kofinanziert, auch durch Anmietung, Leasing oder Erwerb dieser Kapazitäten. Dies würde die Wirksamkeit des Katastrophenschutzverfahrens der Union erheblich erhöhen, indem für die Verfügbarkeit von Kapazitäten in Fällen gesorgt würde, in denen eine wirksame Katastrophenbewältigung ansonsten nicht garantiert wäre, insbesondere bei Katastrophen mit weitreichenden Auswirkungen auf eine große Anzahl von Mitgliedstaaten. Die gemeinsame Beschaffung von Kapazitäten sollte Skaleneffekte und eine bessere Koordinierung der Maßnahmen bei der Bewältigung von Katastrophen ermöglichen. Bei der Organisation und Durchführung eines gemeinsamen Beschaffungsverfahrens zum Nutzen der Mitgliedstaaten erwirbt die Kommission selbst kein rechtliches Eigentum an den gemeinsam beschafften Kapazitäten. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Anhang I des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU ist nicht flexibel genug, um die Union in die Lage zu versetzen, die Investitionen in die Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung in geeigneter Weise anzupassen, da die Höhe der für die verschiedenen Phasen des Katastrophenmanagementzyklus zuzuweisenden Investitionen im Voraus festgelegt werden muss. Dies hindert die Union daran, auf den unvorhersehbaren Charakter des Katastrophenmanagements zu reagieren. |
entfällt |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Um funktionierende rescEU-Kapazitäten zu schaffen, sind zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt worden, um Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union zu finanzieren. Es ist wichtig, der Union die notwendige Flexibilität einzuräumen, damit sie wirksam auf unvorhersehbare Katastrophen reagieren kann, und gleichzeitig ein gewisses Maß an Berechenbarkeit in Bezug auf die Verwirklichung der in diesem Beschluss festgelegten Ziele sicherzustellen. Bei der Verwirklichung dieser Ziele muss für die gebotene Ausgewogenheit gesorgt werden. Um die in Anhang I aufgeführten Prozentsätze entsprechend den Prioritäten des überarbeiteten Katastrophenschutzverfahrens der Union zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8b) Es sollten beträchtliche Mittel für Präventions- und Vorsorgemaßnahmen bereitgestellt werden, um in den Phasen des Katastrophenschutzzyklus fortlaufende Investitionen, verstärkte Anstrengungen und langfristige Nachhaltigkeit sicherzustellen. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Das Katastrophenschutzverfahren der Union beruht auf der Förderung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Bei unvorhersehbaren Katastrophen im Zusammenhang mit den Folgen des Klimawandels sorgt das Verfahren für die Verwaltung der Mittel zur Bewältigung operativer Anforderungen und Herausforderungen. Die neue spezielle Reserve von Bewältigungskapazitäten und ihre operativen Stützpunkte müssen daher dezentralisiert in verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Bedürfnissen und den Katastrophen, denen diese Mitgliedstaaten am stärksten ausgesetzt sind, eingerichtet werden. Anders gesagt, die Mitgliedstaaten, die am stärksten vom Klimawandel betroffen sind und in denen Katastrophen infolgedessen häufiger und in größerem Ausmaß auftreten, sollten bei der Wahl der Standorte dieser Reserven vorrangig berücksichtigt werden, damit eine wirksamere und schnellere Reaktion sichergestellt ist. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9b) Als Mitglied des Entwicklungsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (DAC der OECD) sollte die Union auch künftig die für öffentliche Entwicklungshilfe geltenden Regeln des DAC der OECD einhalten, auch bei der Durchführung einschlägiger Tätigkeiten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Die Mitgliedstaaten sollten den gemeinsamen Ressourcen-Pool stärken, der im Rahmen des Europäischen Medizinischen Korps organisiert wurde, um Brandkatastrophen mit hoher Opferzahl bewältigen zu können. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: |
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„da) Optimierung der Aktivitäten während der Bereitschafts-, Voralarm-, Alarm- und Notfallphase entsprechend der besten Risikomanagementpraxis;“ |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1a. In Artikel 4 wird folgende Nummer angefügt: |
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„(10a) „Ersthelfer“ Fachkräfte, die als Erste in ein Katastrophengebiet gelangen, um im Rahmen der Katastrophenbewältigung und des Wiederaufbaus unmittelbare Hilfe zu leisten; sie umfassen unter anderem Personal für Notfallmanagement, öffentliche Gesundheit und Sicherheit, Feuerwehrleute und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes;“ |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 9 – Absatz 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1b. In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: |
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„(9a) Sobald der von Galileo bereitgestellte Notfalldienst verfügbar ist, kann er von jedem Mitgliedstaat genutzt werden. |
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Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Nutzung des in Unterabsatz 1 genannten Notfalldienstes, so hat er die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigte nationale Behörde zu bestimmen und der Kommission zu melden.“ |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 c (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 9 – Absatz 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1c. In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: |
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„(10a) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit die Ersthelfer angemessen ausgerüstet und vorbereitet sind, um alle Arten von Katastrophensituationen im Sinne von Artikel 1 zu bewältigen.“ |
Begründung
Sind die Ersthelfer nicht geschützt, können sie selbst Opfer von Katastrophen und/oder Angriffen werden und infolgedessen die Opfer nicht ausreichend versorgen.
Änderungsantrag 25
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 d (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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-1d. Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: |
Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Mitgliedstaaten erworben, gemietet oder geleast. Zu diesem Zweck kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. Erwirbt die Kommission rescEU-Kapazitäten im Namen der Mitgliedstaaten, kommt das gemeinsame Beschaffungsverfahren zur Anwendung. Finanzielle Unterstützung durch die Union wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union gewährt. |
„Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Mitgliedstaaten erworben, gemietet oder geleast. Zu diesem Zweck kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. Finanzielle Unterstützung durch die Union wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union gewährt. Da die Kommission gemäß Absatz 6 das Recht hat, über die Entsendung und die Beendigung der Entsendung von rescEU-Kapazitäten zu entscheiden, gelten die Bestimmungen über gemeinsame Vergabeverfahren des Artikels 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates* entsprechend. |
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* Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“ |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 e (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 3 - Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1e. In Artikel 12 Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: |
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„Kommt das gemeinsame Beschaffungsverfahren zur Anwendung, ist die Kommission selbst nicht verpflichtet, die gemeinsam beschafften Kapazitäten zu erwerben, zu mieten oder zu leasen.“ |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 f (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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-1f. Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: |
Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen. Im Falle einer gemeinsamen Beschaffung werden die rescue-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten betrieben, in deren Namen sie erworben werden. |
Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen. Kommt das gemeinsame Beschaffungsverfahren zur Anwendung, werden die rescEU-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten betrieben, zu deren Gunsten sie erworben werden. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 g (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1g. In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: |
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„fa) Schaffung von Kapazitäten mit spezifischer Katastrophenhilfekompetenz, die bei Katastrophen zum Einsatz kommen können, bei denen das Kulturerbe betroffen ist.“ |
Begründung
Auf den Schutz des Kulturerbes bei Katastrophen sollte ein stärkerer Fokus gelegt werden. Kulturerbestätten und Denkmäler erfordern einen besonderen Umgang, denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass Notfallmaßnahmen mehr schaden als nutzen. Das Netz sollte sicherstellen, dass Spezialisten für das Kulturerbe an Schulungen und Vorsorgemaßnahmen beteiligt sind.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
entfällt |
„(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum von 2021 bis 2027 auf 1 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.“ |
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Änderungsantrag 30
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Folgender Absatz wird eingefügt: |
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„(1a) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum von 2021 bis 2027 auf 1 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.“ |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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ab) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: |
Aus den in Absatz 1 genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Beobachtung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Unionsverfahrens und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind. |
„Aus den in den Absätzen 1 und 1a genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Beobachtung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Unionsverfahrens und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.“ |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absätze 4, 5 und 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen. |
entfällt |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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ba) Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
(4) Die Mittel der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 2014–2020 gemäß den in Anhang I genannten Prozentsätzen und Grundsätzen zugeteilt. |
„(4) „Die Mittel der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 2014–2020 gemäß den in Anhang I Nummer 1 genannten Prozentsätzen und den in Anhang I Nummer 3 dargelegten Grundsätzen zugeteilt.“ |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bb) Folgender Absatz wird eingefügt: |
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„(4a) Die Mittel der in Absatz 1a genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 2021–2027 gemäß den in Anhang I Nummer 2 genannten Prozentsätzen und den in Anhang I Nummer 3 dargelegten Grundsätzen zugeteilt.“ |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b c (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 5
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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bc) Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
(5) Die Kommission überprüft die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Zwischenbewertung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies infolge der Ergebnisse dieser Bewertung notwendig ist, um jede der in Anhang I genannten Zahlen um mehr als 8 Prozentpunkte und bis höchstens 16 Prozentpunkte anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis 30. Juni 2017 erlassen. |
„(5) Die Kommission überprüft die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Bewertung nach Artikel 34 Absatz 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies im Hinblick auf unerwartete Ereignisse, die sich auf die Ausführung des Haushalts auswirken, oder im Hinblick auf die Einrichtung von rescEU-Kapazitäten erforderlich ist, um die in Anhang I Nummern 1 und 2 genannten Prozentsätze um mehr als 10 Prozentpunkte anzupassen.“ |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b d (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 19 – Absatz 6
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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bd) Absatz 6 erhält folgende Fassung: |
(6) Wenn im Falle einer notwendigen Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jede der in Anhang I genannten Zahlen um mehr als 8 Prozentpunkte und bis höchstens 16 Prozentpunkte anzupassen. |
„(6) Wenn im Falle einer notwendigen Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem in Artikel 31 vorgesehenen Verfahren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 zu erlassen, um die in Anhang I Nummern 1 und 2 genannten Prozentsätze um mehr als 10 Prozentpunkte anzupassen.“ |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 20a – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission entwickelt eine Kommunikationsstrategie, um die konkreten Ergebnisse der im Rahmen des Unionsverfahrens ergriffenen Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger sichtbar zu machen. |
Die Kommission entwickelt eine Kommunikationsstrategie, um die konkreten Ergebnisse der im Rahmen des Unionsverfahrens ergriffenen Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger sichtbar zu machen. Die Kommission arbeitet außerdem gemeinsam mit den lokalen Behörden Maßnahmen aus, wobei sie die Sammlung von Beiträgen zur Verbesserung der Tätigkeiten des Unionsverfahrens berücksichtigt. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 20a – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Kommission führt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und in Abstimmung mit den lokalen Behörden Sensibilisierungs- und Präventionsmaßnahmen zugunsten der ortsansässigen Bevölkerung durch. Diese Maßnahmen werden regelmäßig durchgeführt, damit die Bevölkerung im Katastrophenfall unverzüglich reagieren kann. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 23 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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2a. Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
(2) Die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich Transport, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb der Union oder eines Teilnehmerstaates, nicht überschreiten. |
(2) Die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich Transport, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union oder eines Teilnehmerstaates, einschließlich überseeischer Länder und Gebiete (ÜLG), nicht überschreiten. |
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013D1313-20190321)
Änderungsantrag 40
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 23 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Artikel 23 Absatz 3 wird gestrichen. |
Begründung
Änderungsantrag 5 ist notwendig, damit es nicht zu Unstimmigkeiten kommt, die sich ergeben könnten, wenn Änderungsantrag 4 angenommen wird, in dem es um die finanzielle Unterstützung für Kapazitäten geht, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool im Fall einer Katastrophe außerhalb der Union bereitgehalten werden.
Änderungsantrag 41
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 c (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 25 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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2c. Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
(1) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus. |
„(1) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union durch direkte Mittelverwaltung nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder durch indirekte Mittelverwaltung mit den Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung Bezug genommen wird, aus. Bei der Wahl des Umsetzungsmodus für die finanzielle Unterstützung wird die direkte Mittelverwaltung vorrangig berücksichtigt. Falls dies nach Art und Inhalt der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigt ist, kann die Kommission auf die indirekte Mittelverwaltung zurückgreifen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Maßnahmen zu treffen, die im Rahmen des Unionsverfahrens im Wege indirekter Mittelverwaltung ausgeführt werden können.“ |
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013D1313-20190321)
Änderungsantrag 42
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 30 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Absatz 2 wird gestrichen. |
entfällt |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 30 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 –Buchstabe b
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 30 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 30 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 21 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Anhang I wird gestrichen. |
entfällt |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Anhang I
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4a) Anhang I erhält folgende Fassung: |
Anhang I |
„Anhang I |
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Prozentsätze und Grundsätze für die Festsetzung der Finanzausstattung für die Durchführung des in Artikel 19 Absätze 1 und 1a genannten Unionsverfahrens |
Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1 |
1. Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1 im Zeitraum 2014 bis 2020 |
Prävention: 20 % +/– 8 Prozentpunkte |
Prävention: 10 % +/– 10 Prozentpunkte |
Vorsorge: 50 % +/– 8 Prozentpunkte |
Vorsorge: 65 % +/– 10 Prozentpunkte |
Bewältigung: 30 % +/– 8 Prozentpunkte |
Bewältigung: 25 % +/– 10 Prozentpunkte |
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2. Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1a im Zeitraum 2021 bis 2027 |
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Prävention: 8 % +/– 10 Prozentpunkte |
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Vorsorge: 80 % +/– 10 Prozentpunkte |
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Bewältigung: 12 % +/– 10 Prozentpunkte |
Grundsätze |
3. Grundsätze |
Bei der Durchführung dieses Beschlusses räumt die Kommission den Maßnahmen, für die im Beschluss eine Frist festgelegt ist, bis zu deren Ablauf Priorität ein, damit die betreffende Frist eingehalten wird. |
Bei der Durchführung dieses Beschlusses räumt die Kommission den Maßnahmen, für die im Beschluss eine Frist festgelegt ist, bis zu deren Ablauf Priorität ein, damit die betreffende Frist eingehalten wird.“ |
BEGRÜNDUNG
Eine der offensichtlichsten Folgen des Klimawandels sind die immer häufiger auftretenden Wetterextreme, deren Auswirkungen noch vor wenigen Jahren unvorstellbar gewesen wären und die jährlich zahlreiche Menschenleben kosten.
Überschwemmungen, die in Europa früher alle hundert Jahre einmal auftraten, ereignen sich heute alle zehn Jahre oder sogar noch häufiger. In Südeuropa haben Waldbrände Hundertausende Hektar Land zerstört und 2017 und 2018 in Portugal und Griechenland mehr als 200 Todesopfer gefordert. Das Problem beschränkt sich jedoch nicht mehr nur auf die Länder im Süden. Durch lang anhaltende Dürren in Nordeuropa wurden 2018 in den baltischen Staaten, Schweden und Deutschland Waldbrände ausgelöst – ein in diesen Ländern bis dahin kaum gekanntes Phänomen. In vielen Teilen der Welt – unter anderem in den überseeischen Gebieten einiger Mitgliedstaaten – hinterließen Wirbelstürme breite Spuren der Verwüstung.
Angesichts dieser Gefahren ist die Europäische Union nicht untätig geblieben. 2013 richtete sie das Europäische Katastrophenschutzverfahren ein, um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der sich mehrenden Naturkatastrophen zu unterstützen. Zweck dieses Verfahrens war im Wesentlichen die Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten, die Unterstützung benötigten, und solchen, die in der Lage waren, über den freiwilligen Pool Einsatzkräfte oder Material zu entsenden.
Die Struktur verfügte jedoch nur über begrenzte Mittel und beschränkte Kapazitäten, um auf bestimmte Arten von Naturkatastrophen zu reagieren. Das Problem bestand vor allem darin, dass kein Land bereit war, die für einige relativ seltene und nur mit sehr kostspieligen Mitteln zu bekämpfende Gefahren benötigten Gelder bereitzustellen. Gleichzeitig überstieg bei im Sommer auftretenden Waldbränden und bei Flutkatastrophen, die im Allgemeinen wetterbedingt sind und häufig in mehr als nur einem Mitgliedstaat gleichzeitig auftreten, der Bedarf in der Regel die bereitgestellten Ressourcen.
Nach dem Sommer 2017 wurde deutlich, dass das Verfahren in seiner bestehenden Form den auftretenden Herausforderungen nicht gerecht werden konnte. Wie Präsident Juncker bereits in seiner Rede zur Lage der Union im September 2017 angekündigt hatte, legte die Kommission daher ihren Vorschlag für eine erhebliche Verbesserung des Verfahrens vor, damit „Europa seine Bürger wirksam schützen kann und nicht bloß den Opfern sein Beileid ausspricht“.
Gemäß dem neuen Rechtsrahmen, der im März 2019 in Kraft trat, wurde neben dem freiwilligen Pool nationaler Ressourcen rescEU geschaffen – ein europaweiter Pool, in dem Löschflugzeuge und ‑hubschrauber, medizinischer Spezialbedarf und andere Hilfsmittel bereitgehalten werden. Die entsprechende Ausrüstung wird von den Mitgliedstaaten erworben, wobei die Kommission 80 bis 90 % der gesamten Anschaffungs- und Unterhaltskosten trägt. In einigen Fällen kann die Finanzierung sogar bis zu 100 % der Kosten betragen. Die Reserve kann von den Mitgliedstaaten für nationale Zwecke genutzt werden; wird sie jedoch andernorts in Europa benötigt, so wird sie in das jeweilige Land entsendet, und diese Entsendung darf innerhalb der Europäischen Union nicht verwehrt werden.
Im Interesse der Prävention gilt weiterhin, dass die wichtigsten Punkte der nationalen Risikobewertung und des nationalen Berichts über die Katastrophenschutzkapazitäten übermittelt werden müssen. Darüber hinaus ist die Kommission im Fall einer gehäuften Inanspruchnahme des Verfahrens berechtigt, die Präventionspläne des jeweiligen Landes zu prüfen und bei Bedarf Änderungen oder weitere Maßnahmen zu empfehlen.
Mit diesem Legislativvorschlag soll sichergestellt werden, dass das Verfahren, das ein Instrument der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten ist, über die notwendigen Finanzmittel und den erforderlichen institutionellen Rahmen verfügt, um im nächsten MFR 2021–2027 erfolgreich funktionieren zu können.
Der Berichterstatter ist daher der Auffassung, dass die Mittelausstattung mindestens dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission, d. h. 1,4 Mrd. EUR, entsprechen sollte. Während des genannten Zeitraums soll die gesamte neue Ausrüstung für rescEU erworben werden, die zum großen Teil kostspielig ist. Neben Löschflugzeugen und ‑hubschraubern wurde auch der Erwerb von medizinischem Spezialbedarf bereits beschlossen, der zu 100 % aus dem Unionshaushalt finanziert werden soll. Außerdem soll das Verfahren nicht nur bei Naturkatastrophen, sondern auch bei vom Menschen verursachten Katastrophen greifen können. Aus all diesen Gründen sollte die für den neuen Programmplanungszeitraum vorgeschlagene Mittelausstattung unverändert beibehalten werden.
Um die Verwendung dieser Mittel transparenter zu gestalten, wird vorgeschlagen, den Anhang wieder aufzunehmen, in dem konkrete Prozentsätze festgelegt wurden, die auf Prävention, Vorsorge und Reaktion entfallen sollten. Angesichts der weitreichenden Änderung, die sich aus der Überprüfung im vergangenen Jahr ergeben hat, sowie der Tatsache, dass Projekte zur Prävention von Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Waldbränden im Wesentlichen aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union finanziert werden, wird allerdings vorgeschlagen, die vorgesehene Verteilung der Mittel abzuändern und einen deutlich größeren Teil für die Vorsorge bereitzustellen, die auch den Erwerb der Ausrüstung für rescEU umfasst. Außerdem wird die Flexibilität der Kommission erhöht, in den nächsten sieben Jahren etwaige erforderliche Änderungen vorzunehmen.
Es ist auch dem Vorschlag zuzustimmen, die Entsendung von Ausrüstung, die zum freiwilligen Pool gehört, nach denselben Regeln zu finanzieren – unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union eingesetzt wird. Der Klimawandel ist eine weltweite Herausforderung, und seine Folgen sind überall erkennbar. Die EU muss in der Lage sein, auf Ersuchen auch Drittländern Beistand zu leisten, ob bei der Behebung von Schäden, die durch Wirbelstürme verursacht werden, oder im Fall der Zerstörung eines Tropenwaldes, die Folgen für den gesamten Planeten nach sich zieht.
Der Berichterstatter hält es ferner für notwendig, alle der Europäischen Union zur Verfügung stehenden Ressourcen zum Schutz der Bevölkerung zu nutzen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich befinden. Dazu gehört auch das Satellitensystem Galileo, um Warnmeldungen zu versenden, wenn Leben in Gefahr sind. Die Mitgliedstaaten sollten diese Chance nicht verpassen. Die Bereitstellung von Anweisungen und Informationen über Galileo kann wesentlich sein, um Menschenleben zu retten.
Abschließend sei betont, dass Mittel für das Europäische Katastrophenschutzverfahren und rescEU eine Investition in die Zukunft sind, mit der sichergestellt wird, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten für die wirksame Bewältigung der Folgen des Klimawandels und der sich häufenden Wetterextreme gewappnet sind.
STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES (19.2.2020)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
(COM(2019)0125 – C8-0114/2019 – 2019/0070(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Lukas Mandl
KURZE BEGRÜNDUNG
Im Nachgang des Beschlusses (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019, mit dem der Beschluss Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union erheblich geändert wurde, betrifft dieser Entwurf einer Stellungnahme des Entwicklungsausschusses nur noch einen begrenzten Bereich. Dabei sollen drei wichtige Aspekte des Verfahrens hervorgehoben werden, die den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 betreffen, sich auf die Aktivierung des Verfahrens außerhalb der Union beziehen und mit humanitären Krisen zusammenhängen.
Erstens wird in dem Entwurf einer Stellungnahme betont, dass die Kapazität des Verfahrens im Zusammenhang mit klimabedingten Naturkatastrophen, zu denen unter anderem Waldbrände zählen und von denen insbesondere Entwicklungsländer bedroht sind, gestärkt werden muss.
Zweitens zielt der Vorschlag darauf ab, die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten aufzustocken, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten wurden und dann als Reaktion auf Katastrophen außerhalb der Union eingesetzt werden. Im Einklang mit dem Standpunkt des Rates und dem Entwurf eines Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wird vorgeschlagen, dass bis zu 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich Transport, von der Union finanziert werden, und zwar in derselben Höhe wie bei Aktivierungen innerhalb der Union.
Drittens soll die Verpflichtung eingeführt werden, vor Einsätzen bei von Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen die Akteure der humanitären Hilfe zu konsultieren.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Der Klimawandel führt weltweit zu einer Zunahme der Häufigkeit, Intensität und Komplexität von Naturkatastrophen, und in diesem Zusammenhang sind Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, besonders gefährdet, da sie zum einen nur begrenzt in der Lage sind, sich an die Folgen des Klimawandels anzupassen und diese zu mildern und auf klimabedingte Katastrophen zu reagieren, und da sie zum anderen aufgrund ihrer geografischen Lage Überschwemmungen, Dürren und Waldbränden ausgesetzt sind. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zielt darauf ab, die kollektive Fähigkeit zur Katastrophenvorsorge und -bewältigung zu stärken, indem die Möglichkeiten des Europäischen Katastrophenschutz-Pools verbessert werden. Dazu gehören die Bildung einer Reserve von Katastrophenschutzkapazitäten zur Verwendung bei Einsätzen der Union („rescEU“) und die Stärkung der Maßnahmen im Bereich der Prävention. |
(2) Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zielt darauf ab, die kollektive Fähigkeit zur Katastrophenvorsorge und zur angemessenen und raschen Katastrophenbewältigung zu stärken, indem die Möglichkeiten des Europäischen Katastrophenschutz-Pools verbessert werden. Dazu gehören die Bildung einer Reserve von Katastrophenschutzkapazitäten zur Verwendung bei Einsätzen der Union („rescEU“) und die Stärkung der Maßnahmen im Bereich der Prävention. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Waldbrände gefährden oder vernichten nicht nur Menschenleben und Lebensgrundlagen bzw. gefährden oder verringern die biologische Vielfalt, sondern verursachen auch die Freisetzung großer Mengen an CO2-Emissionen und die Verringerung der CO2-Absorptionskapazität der Erde, wodurch sich der Klimawandel weiter verschärft. Besonders besorgniserregend sind Situationen, in denen – wie kürzlich in bestimmten äquatornahen Gebieten – Primärwälder durch Brände zerstört werden. Da klimabedingte Katastrophen, darunter Waldbrände, immer häufiger auftreten, müssen die Maßnahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union außerhalb der Union gestärkt werden. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die Kommission sollte Leitlinien zu dem Anteil der Ausgaben vorlegen, die nach ihren Empfehlungen im Rahmen des geänderten Katastrophenschutzverfahrens der Union getätigt werden und als öffentliche Entwicklungshilfe gelten sollten, damit für größtmögliche Transparenz und Rechenschaft gegenüber den Unionsbürgern gesorgt ist, auch was die Messung des Fortschritts der Union im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels, 0,7 % der Ausgaben für die öffentliche Entwicklungshilfe aufzuwenden, betrifft. Diese Leitlinien sollten den für öffentliche Entwicklungshilfe geltenden Regeln des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD genau entsprechen und in vollem Einklang mit ihnen stehen, und es sollte angegeben werden, ob Methoden wie die Vorgaben der Internationalen Initiative für Transparenz in der Entwicklungshilfe verwendet werden sollten. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9b) Als Mitglied des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD sollte die Union auch künftig die für öffentliche Entwicklungshilfe geltenden Regeln des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD einhalten, auch bei den einschlägigen Tätigkeiten, die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 16 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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-1. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
(2) Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen sorgt die Kommission für die Einhaltung des Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe* und die Achtung der humanitären Grundsätze. |
(2) Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen konsultiert die Kommission vor dem Einsatz die Akteure der humanitären Hilfe und sorgt für die Einhaltung des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe* und die Achtung der humanitären Grundsätze. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 23 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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2a. Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
(2) Die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich Transport, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb der Union oder eines Teilnehmerstaates, nicht überschreiten. |
(2) Die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich Transport, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union nicht überschreiten. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU
Artikel 23 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Artikel 23 Absatz 3 wird gestrichen. |
Begründung
Änderungsantrag 5 ist notwendig, damit es nicht zu Unstimmigkeiten kommt, die sich ergeben könnten, wenn Änderungsantrag 4 angenommen wird, in dem es um die finanzielle Unterstützung für Kapazitäten geht, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool im Fall einer Katastrophe außerhalb der Union bereitgehalten werden.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2019)0125 – C8-0114/2019 – 2019/0070(COD) |
|||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 14.3.2019 |
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 14.3.2019 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Lukas Mandl 20.12.2019 |
|||
Prüfung im Ausschuss |
23.1.2020 |
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|
|
Datum der Annahme |
18.2.2020 |
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 0 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Anna-Michelle Asimakopoulou, Hildegard Bentele, Dominique Bilde, Udo Bullmann, Catherine Chabaud, Gianna Gancia, Charles Goerens, Mónica Silvana González, Pierrette Herzberger-Fofana, Rasa Juknevičienė, Beata Kempa, Pierfrancesco Majorino, Erik Marquardt, Norbert Neuser, Marc Tarabella, Tomas Tobé, Miguel Urbán Crespo, Bernhard Zimniok |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Caroline Roose |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Lukas Mandl, László Trócsányi |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
18 |
+ |
GUE/NGL |
Miguel Urbán Crespo |
ID |
Gianna Gancia |
PPE |
Anna-Michelle Asimakopoulou, Hildegard Bentele, Rasa Juknevičienė, Lukas Mandl, Tomas Tobé, László Trócsányi |
RENEW |
Catherine Chabaud, Charles Goerens |
S&D |
Udo Bullmann, Mónica Silvana González, Pierfrancesco Majorino, Norbert Neuser, Marc Tarabella |
VERTS/ALE |
Pierrette Herzberger-Fofana, Erik Marquardt, Caroline Roose |
0 |
– |
|
|
3 |
0 |
ECR |
Beata Kempa |
ID |
Dominique Bilde, Bernhard Zimniok |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
Herrn
Pascal Canfin
Vorsitzender
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zu dem Entschließungsantrag von Younous Omarjee gemäß Artikel 143 der Geschäftsordnung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2019)0125 – C8-0114/2019 – 2019/0070(COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
im Zusammenhang mit dem genannten Vorschlag wurde der Ausschuss für regionale Entwicklung beauftragt, Ihrem Ausschuss eine Stellungnahme vorzulegen. Der Ausschuss hat beschlossen, diese Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln. Die Stellungnahme wurde in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2020 mit 35 Stimmen ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen angenommen[3].
Der Vorschlag der Kommission ist technischer Art und betrifft lediglich die Haushaltsbestimmungen in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU, die aktualisiert und durch die neuen Zahlen ersetzt werden müssen, die im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 vorgesehen sind.
Alle Auswirkungen auf den Haushaltsplan stehen im Einklang mit den Änderungen, die der REGI-Ausschuss in seiner Stellungnahme vom 26. April 2018 vorgeschlagen hat. Der REGI-Ausschuss unterstützt insbesondere die Absicht, die Katastrophenabwehrkapazität der Mitgliedstaaten und der EU zu stärken, indem eine spezielle Reserve von EU-Einsatzmitteln für die Katastrophenbewältigung (rescEU) geschaffen, ein Wissensnetz für Katastrophenschutz eingerichtet und die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten verstärkt wird.
Angesichts der Bedeutung des Katastrophenschutzverfahrens der Union für die Katastrophenvorsorge und der Notwendigkeit, das Verfahren für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 zu stärken, hat der Ausschuss für regionale Entwicklung daher keine Einwände gegen den Vorschlag der Kommission, in dem die erforderlichen Haushaltsmittel für das Verfahren vorgesehen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Younous OMARJEE
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2019)0125 – C8-0114/2019 – 2019/0070(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
7.3.2019 |
|
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 14.3.2019 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 14.3.2019 |
DEVE 14.3.2019 |
BUDG 14.3.2019 |
REGI 14.3.2019 |
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 6.11.2019 |
BUDG 23.7.2019 |
|
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Nikos Androulakis 10.9.2019 |
|
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Datum der Annahme |
5.3.2020 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
60 2 7 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Bartosz Arłukowicz, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Malin Björk, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Miriam Dalli, Esther de Lange, Marco Dreosto, Bas Eickhout, Eleonora Evi, Agnès Evren, Fredrick Federley, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Petros Kokkalis, Athanasios Konstantinou, Ewa Kopacz, Joanna Kopcińska, Peter Liese, Javi López, César Luena, Tilly Metz, Alessandra Moretti, Dan-Ştefan Motreanu, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Sándor Rónai, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Mick Wallace, Pernille Weiss, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Maria Arena, Michael Bloss, Milan Brglez, Asger Christensen, Christophe Hansen, Laura Huhtasaari, Mairead McGuinness, Dace Melbārde, Marlene Mortler, Ulrike Müller, Andrey Slabakov, Vincenzo Sofo, Susana Solís Pérez, Annalisa Tardino, Inese Vaidere, Nikolaj Villumsen, Lucia Vuolo |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Ciarán Cuffe, Gwendoline Delbos-Corfield, Andor Deli, Herbert Dorfmann, Derk Jan Eppink, Ismail Ertug, Andreas Schieder |
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Datum der Einreichung |
10.3.2020 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
60 |
+ |
ECR |
Derk Jan Eppink, Joanna Kopcińska, Dace Melbārde, Andrey Slabakov, Anna Zalewska |
GUE/NGL |
Anja Hazekamp, Petros Kokkalis, Mick Wallace |
NI |
Eleonora Evi, Athanasios Konstantinou |
PPE |
Bartosz Arłukowicz, Traian Băsescu, Andor Deli, Herbert Dorfmann, Agnès Evren, Christophe Hansen, Ewa Kopacz, Esther de Lange, Peter Liese, Mairead McGuinness, Marlene Mortler, Dan-Ştefan Motreanu, Ljudmila Novak, Stanislav Polčák, Inese Vaidere, Pernille Weiss, Michal Wiezik |
RENEW |
Pascal Canfin, Asger Christensen, Fredrick Federley, Martin Hojsík, Ulrike Müller, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Susana Solís Pérez, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds |
S&D |
Maria Arena, Marek Paweł Balt, Milan Brglez, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Miriam Dalli, Ismail Ertug, Jytte Guteland, Javi López, César Luena, Alessandra Moretti, Sándor Rónai, Andreas Schieder, Tiemo Wölken |
VERTS/ALE |
Michael Bloss, Ciarán Cuffe, Gwendoline Delbos-Corfield, Bas Eickhout, Pär Holmgren, Tilly Metz, Grace O'Sullivan, Jutta Paulus |
2 |
– |
ID |
Teuvo Hakkarainen, Laura Huhtasaari |
7 |
0 |
GUE/NGL |
Malin Björk, Nikolaj Villumsen |
ID |
Marco Dreosto, Catherine Griset, Vincenzo Sofo, Annalisa Tardino, Lucia Vuolo |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [2] Angenommene Texte, P9_TA(2019)0078.
- [3] Folgende Mitglieder nahmen an der Abstimmung teil: François Alfonsi, Mathilde Androuët, Pascal Arimont, Adrian-Dragoş Benea, Isabel Benjumea Benjumea, Stéphane Bijoux, Franc Bogovič, Daniel Buda, Andrea Cozzolino, Corina Crețu, Josianne Cutajar, Rosa D'Amato, Tamás Deutsch, Francesca Donato, Jill Evans, Raffaele Fitto, Cristian Ghinea, Mircea-Gheorghe Hava, Krzysztof Hetman, John Howarth, Manolis Kefalogiannis, Constanze Krehl, Elżbieta Kruk, Cristina Maestre Martín De Almagro, Pedro Marques, Andżelika Anna Możdżanowska, Andrey Novakov, Younous Omarjee, Alessandro Panza, Tsvetelina Penkova, Caroline Roose, Bronis Ropė, André Rougé, Tomislav Sokol, Susana Solís Pérez.