BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
12.10.2020 - (COM(2017)0085 – C8-0034/2017 – 2017/0035(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatter: József Szájer
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL
- 15.5.2020STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KONSTITUTIONELLE FRAGEN
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(COM(2017)0085 – C8-0034/2017 – 2017/0035(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0085),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 291 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0034/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9‑0187/2020),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingeführte System hat sich in der Praxis insgesamt bewährt und gewährleistet ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht mit Blick auf die Rolle der Kommission und der anderen beteiligten Akteure. Daher sollte dieses System unverändert beibehalten und nur in Bezug auf spezifische Aspekte des Verfahrens auf Ebene des Berufungsausschusses gezielt geändert werden. Diese Änderungen sollen die politische Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung im Falle politisch sensibler Durchführungsrechtsakte erhöhen, ohne jedoch die rechtlichen und institutionellen Zuständigkeiten in Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu ändern. |
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 hat sich in der Praxis insgesamt als effektiv erwiesen und gewährleistet ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht mit Blick auf die Rolle der Kommission und der anderen beteiligten Akteure. Daher können die Hauptelemente des Systems unverändert beibehalten werden. Das Maß an Mehrwert, das die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 im Hinblick auf einen angemessenen Entscheidungsprozess bietet, ist jedoch nicht ganz zufriedenstellend. Deshalb sind wohl in Bezug auf spezifische Aspekte des Verfahrens auf Ebene des Berufungsausschusses gewisse gezielte Änderungen notwendig. Diese Änderungen sollen die politische Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung im Falle politisch sensibler Durchführungsrechtsakte erhöhen, ohne jedoch die rechtlichen und institutionellen Zuständigkeiten in Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu ändern. Ein zusätzliches Ziel dieses Änderungsrechtsaktes besteht darin, das Bewusstsein der Unionsbürger für die Verfahren im Zusammenhang mit Durchführungsrechtsakten zu schärfen. Um das Vertrauen in die Organe und Einrichtungen der Union zu stärken, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Unionsbürger nicht nur über die Entscheidungsfindung zu informieren, sondern auch die Gründe für die Entscheidungen dieser Organe und Einrichtungen zu erläutern. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Für eine Reihe bestimmter Fälle sieht die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 die Befassung des Berufungsausschusses vor. In der Praxis wurde der Berufungsausschuss in Fällen angerufen, in denen bei Prüfverfahren im Ausschuss weder für noch gegen die jeweilige Vorlage eine qualifizierte Mehrheit zustande kam, sodass dieser keine Stellungnahme abgeben konnte. Eine Mehrzahl dieser Fälle betraf genetisch veränderte Organismen, genetisch veränderte Lebens-und Futtermittel oder Pflanzenschutzmittel. |
(3) Für eine Reihe bestimmter Fälle sieht die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 die Befassung des Berufungsausschusses vor. In der Praxis wurde insbesondere im Bereich der genetisch veränderten Organismen, der genetisch veränderten Lebens- und Futtermittel und der Pflanzenschutzmittel der Berufungsausschuss in Fällen angerufen, in denen bei Prüfverfahren im Ausschuss weder für noch gegen die jeweilige Vorlage eine qualifizierte Mehrheit zustande kam, sodass dieser keine Stellungnahme abgeben konnte. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Infolgedessen wurde nur eine sehr begrenzte Anzahl von Fällen an den Berufungsausschuss, wie er in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehen ist, verwiesen und ist daher von diesem Änderungsrechtsakt betroffen. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Berufungsausschuss in den allermeisten Fällen ebenso wie zuvor der Prüfausschuss keine Stellungnahme abgibt. Somit hat der Berufungsausschuss nicht dazu beigetragen, die Standpunkte der Mitgliedstaaten zu klären. |
(4) Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Berufungsausschuss in den allermeisten Fällen ebenso wie zuvor der Prüfausschuss keine Stellungnahme abgibt. Somit hat der Berufungsausschuss nicht dazu beigetragen, die Standpunkte der Mitgliedstaaten zu klären oder das Problem zu lösen, dass es im Prüfverfahren keine Stellungnahmen gibt. Die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sieht vor, dass die Kommission in solchen Fällen den Entwurf des Durchführungsrechtsakts annehmen kann, wobei es der Kommission überlassen bleibt, im Namen der Mitgliedstaaten zu bestimmen, ob und wie die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften gewährleistet werden muss. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sieht vor, dass die Kommission in solchen Fällen den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt erlassen kann; sie verfügt also über einen Ermessensspielraum. |
entfällt |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Dieser Ermessensspielraum ist jedoch in Fällen, in denen es um die Genehmigung von Produkten oder Stoffen geht, beispielsweise bei genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, sehr eingeschränkt, weil die Kommission verpflichtet ist, innerhalb einer angemessenen Frist einen Beschluss zu erlassen, und nicht vom Erlass eines Beschlusses absehen darf. |
(6) Dieser Ermessensspielraum ist jedoch in Fällen, in denen es um die Genehmigung von Produkten oder Stoffen geht, beispielsweise bei genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, sehr eingeschränkt, weil die Kommission verpflichtet ist, innerhalb einer angemessenen Frist einen Beschluss zu erlassen, und nicht vom Erlass eines Beschlusses absehen darf. Insofern hat der Europäische Bürgerbeauftragte in seinem Beschluss im Fall 1582/2014 darauf hingewiesen, dass die Kommission die geltenden rechtlichen Bestimmungen bezüglich der für die Zulassung genetisch veränderter Organismen festgelegten Fristen beachten muss. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kommission ist zwar befugt, in solchen Fällen einen Beschluss zu fassen, doch in Anbetracht der hohen Sensibilität der jeweiligen Angelegenheiten sollten auch die Mitgliedstaaten ihre Verantwortung im Entscheidungsprozess uneingeschränkt wahrnehmen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es den Mitgliedstaaten unter anderem wegen der hohen Zahl der Stimmenthaltungen und Abwesenheiten zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht gelingt, eine qualifizierte Mehrheit zu erreichen. |
(7) Die Kommission ist zwar dafür zuständig, in solchen Fällen einen Beschluss zu fassen, doch in Anbetracht der hohen Sensibilität der jeweiligen Angelegenheiten sollten auch die Mitgliedstaaten eine größere Verantwortung im Entscheidungsprozess übernehmen. Wenn der Basisrechtsakt den Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen betrifft und es den Mitgliedstaaten nicht gelingt, eine qualifizierte Mehrheit für den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zu erreichen, der die Erteilung einer Genehmigung für ein Erzeugnis oder einen Stoff vorsieht, sollte diese Genehmigung als verweigert gelten. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Um den Mehrwert des Berufungsausschusses zu erhöhen, sollte er daher gestärkt werden, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, dass bei Nichtabgabe einer Stellungnahme eine weitere Sitzung des Berufungsausschusses abgehalten werden kann. Bei dieser weiteren Sitzung des Berufungsausschusses sollte die Vertretung auf Ministerebene erfolgen, um eine politische Debatte zu gewährleisten. Um die Abhaltung einer weiteren Sitzung des Berufungsausschusses zu ermöglichen, sollte die Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme verlängert werden. |
(8) Um den Mehrwert des Berufungsausschusses zu erhöhen, sollte er daher gestärkt werden, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, dass bei Nichtabgabe einer Stellungnahme eine weitere Sitzung des Berufungsausschusses abgehalten werden kann. Bei dieser weiteren Sitzung des Berufungsausschusses sollte die Vertretung auf einer ausreichend hohen politischen Ebene wie beispielsweise der Ministerebene erfolgen, um eine politische Debatte zu gewährleisten. Um die Abhaltung einer weiteren Sitzung des Berufungsausschusses zu ermöglichen, sollte die Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme verlängert werden. Eine solche Verlängerung sollte jedoch nur für einen kurzen Zeitraum erfolgen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) In bestimmten Fällen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, den Rat zu ersuchen, ihr seinen Standpunkt zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission sollte der Stellungnahme des Rates Rechnung tragen, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. |
(10) In bestimmten Fällen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das Europäische Parlament und den Rat zu ersuchen, ihr ihre Standpunkte zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, wirtschaftlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission sollte den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung tragen, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergehen. In hinreichend durch Dringlichkeit begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. Die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates sollten auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Europäischen Parlament bzw. dem Rat unverzüglich übermittelt werden. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) In den Fällen, in denen es wahrscheinlich schwierig ist, befürwortende Stellungnahmen von den Mitgliedstaaten zu mehreren einander ähnlichen Entwürfen von Durchführungsrechtsakten zu erhalten, sollte in Betracht gezogen werden, die der Kommission in den einschlägigen Basisrechtsakten übertragenen Durchführungsbefugnisse zu überprüfen. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Transparenz in Bezug auf das Abstimmungsverhalten der Vertreter der Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss sollte erhöht werden, indem das Abstimmungsverhalten der Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht wird. |
(11) Die Transparenz in Bezug auf das Abstimmungsverhalten der Vertreter der Mitgliedstaaten sollte während aller Phasen des Beratungs- und Prüfverfahrens erhöht werden, indem das Abstimmungsverhalten der Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht wird. Wenn der Rechtsakt besonders sensible Bereiche, wie etwa den Verbraucherschutz, die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder den Umweltschutz, betrifft, sollte von jedem Vertreter eines Mitgliedstaats in jedem Einzelfall eine detaillierte Begründung für die Stimmabgabe und Enthaltungen gegeben werden. Die Kommission sollte auch Informationen über die Zusammensetzung der Ausschüsse, einschließlich der anwesenden Personen und der Behörden und Stellen, denen diese Personen angehören, sowie über die Tagesordnungen der Sitzungen und die zu erörternden Dokumente und Textentwürfe bereitstellen. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Um das Bewusstsein und das Verständnis der Unionsbürger für das Verfahren zu schärfen und die Sichtbarkeit des Verfahrens zu erhöhen, sollte jeder Vertreter eines Mitgliedstaates seine Stimmabgabe oder Enthaltung begründen. Auch eine etwaige Abwesenheit dieses Vertreters sollte begründet werden. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11b) Die Zugänglichkeit des Registers sollte weiter verbessert werden, und es sollten Änderungen an seinem Inhalt vorgenommen werden, um eine größere Transparenz des Entscheidungsprozesses zu gewährleisten, insbesondere durch Hinzufügung weiterer Informationen über diesen Prozess. Die Verbesserung der Suchfunktionen des Registers, um Recherchen nach Politikbereichen zu ermöglichen, wäre in dieser Hinsicht ein wesentliches Element. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Gibt der Berufungsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 keine Stellungnahme ab, so kann der Vorsitz beschließen, dass der Berufungsausschuss eine weitere Sitzung abhält, die auf Ministerebene stattfindet. In solchen Fällen gibt der Berufungsausschuss seine Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Befassung ab.“ |
„Gibt der Berufungsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 keine Stellungnahme ab, so kann der Vorsitz oder die einfache Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten beschließen, dass der Berufungsausschuss eine weitere Sitzung abhält, die auf einer ausreichend hohen politischen Ebene wie beispielsweise der Ministerebene stattfindet. In solchen Fällen gibt der Berufungsausschuss seine Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Befassung ab.“ |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 6 – Absatz 3a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„3a. Gibt der Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab, so kann die Kommission in der Angelegenheit den Rat ersuchen, ihr in einer Stellungnahme seinen Standpunkt zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission trägt der Stellungnahme des Rates Rechnung, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen.“ |
„3a. Gibt der Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab, so kann die Kommission in der Angelegenheit das Europäische Parlament und den Rat ersuchen, ihr in Stellungnahmen ihre Standpunkte zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, wirtschaftlichen, politischen und internationalen Auswirkungen der Ergebnisse der Abstimmung im Berufungsausschuss. Die Kommission trägt den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergehen. In hinreichend durch Dringlichkeit begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. Die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates werden auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Europäischen Parlament bzw. dem Rat unverzüglich übermittelt. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Folgender Absatz wird eingefügt: |
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„4a. Betrifft der Basisrechtsakt den Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und sieht der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts die Erteilung einer Genehmigung für ein Produkt oder einen Stoff vor, so wird diese Genehmigung abweichend von Absatz 3 nur erteilt, wenn die Abstimmung gemäß Absatz 1 zu einer befürwortenden Stellungnahme führt. |
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Unterabsatz 1 lässt das Recht der Kommission, einen abgeänderten Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zum gleichen Thema vorzuschlagen, unberührt.“ |
Begründung
Angesichts des rechtlichen Drucks auf die Kommission, den die Nichtzulassung sensibler Produkte auslösen könnte, wenn keine Stellungnahme abgegeben wird, lässt die derzeitige Regelung der Berufungsausschüsse der Kommission keine realistische andere Wahl, als Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bei wichtigen Rechtsakten, die sich auf die Gesundheit oder Sicherheit von Mensch oder Tier auswirken können, sollte die Genehmigung nur als erteilt gelten, wenn es zu ihrer Unterstützung eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 6 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bb) Folgender Absatz wird eingefügt: |
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„4b. Die Vertreter eines Mitgliedstaates begründen ihre Stimmabgabe oder Enthaltung nach Absatz 1. Auch eine etwaige Abwesenheit von der Abstimmung wird begründet. |
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Wenn der Rechtsakt besonders sensible Bereiche, wie etwa den Verbraucherschutz, die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt, betrifft, nennen die Vertreter der Mitgliedstaats in jedem Einzelfall die detaillierten Gründe für ihre Stimmabgabe oder Enthaltung.“ |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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-a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: |
b) die Tagesordnungen der Ausschusssitzungen, |
„b) die Tagesordnungen der Ausschusssitzungen, einschließlich der Texte, über die entschieden werden soll, und der Dokumente, die erörtert werden sollen;“ |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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-aa) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: |
c) die Kurzniederschriften sowie Listen der Behörden und Stellen, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten, |
„c) die Kurzniederschriften sowie Listen der in der Sitzung anwesenden Personen und der Behörden und Stellen, denen diese Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten,“ |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„e) die Abstimmungsergebnisse, im Falle des Berufungsausschusses einschließlich des Abstimmungsverhaltens der Vertreter jedes Mitgliedstaats,“ |
„e) die Abstimmungsergebnisse, einschließlich der von jedem Vertreter eines Mitgliedstaats abgegebenen Stimmen und etwaiger Enthaltungen, zusammen mit den Gründen für die Abstimmung oder Enthaltung sowie den Gründen für eine etwaige Abwesenheit von der Abstimmung, und, wenn der Rechtsakt besonders sensible Bereiche, wie etwa den Verbraucherschutz, die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt, betrifft, die beigefügten fallspezifischen detaillierten Gründe für die Abstimmung oder Enthaltung,“ |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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aa) Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
3. Das Europäische Parlament und der Rat haben gemäß den geltenden Vorschriften Zugriff auf die in Absatz 1 genannten Angaben. |
„3. Das Europäische Parlament und der Rat haben gemäß den geltenden Vorschriften unverzüglich Zugriff auf die in Absatz 1 genannten Angaben.“ |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„5. Die Fundstellen der in Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie f und g genannten Dokumente sowie die in Absatz 1 Buchstaben e und h genannten Angaben werden in dem Register öffentlich zugänglich gemacht.“ |
„5. Die in Absatz 1 genannten Dokumente und Angaben werden in dem Register öffentlich zugänglich gemacht.“ |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Folgender Absatz wird angefügt: |
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„5a. Die Suchfunktionen des Registers ermöglichen die Suche anhand von Politikbereichen.“ |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 11
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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3a. Artikel 11 erhält folgende Fassung: |
Artikel 11 |
„Artikel 11 |
Kontrollrecht des Europäischen Parlaments und des Rates |
Kontrollrecht des Europäischen Parlaments und des Rates |
Wird ein Basisrechtsakt nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so können das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission jederzeit darauf hinweisen, dass der Entwurf des betreffenden Durchführungsrechtsakts ihres Erachtens die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse überschreitet. In diesem Fall überprüft die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung der vorgetragenen Standpunkte und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber, ob sie beabsichtigt, den Entwurf des Durchführungsrechtsakts beizubehalten, abzuändern oder zurückzuziehen. |
Wird ein Basisrechtsakt nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so können das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission jederzeit darauf hinweisen, dass der Entwurf des betreffenden Durchführungsrechtsakts ihres Erachtens die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse überschreitet, oder im Widerspruch zu den Zielen des Basisrechtsakts steht. In diesem Fall überprüft die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung der vorgetragenen Standpunkte und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber, ob sie beabsichtigt, den Entwurf des Durchführungsrechtsakts beizubehalten, abzuändern oder zurückzuziehen. |
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Zusätzlich können das Europäische Parlament oder der Rat in den Fällen, in denen es einer von beiden für angebracht hält, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission im Basisrechtsakt zu überprüfen, die Kommission jederzeit auffordern, einen Vorschlag zur Änderung dieses Basisrechtsakts vorzulegen.“ |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf laufende Verfahren, in denen der Berufungsausschuss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Stellungnahme abgegeben hat. |
Diese Verordnung findet auf Verfahren Anwendung, die nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens eingeleitet wurden. |
BEGRÜNDUNG
Am 14. Februar 2017 legte die Kommission einen Vorschlag (COM(2017)85final) zur Reform des EU-Komitologiesystems (Verordnung (EU) Nr. 182/2011) vor. Er zielt darauf ab, die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Umsetzung von EU-Recht in bestimmten stark umstrittenen Politikbereichen durch folgende Maßnahmen zu verbessern:
Änderung der Abstimmungsregeln in der letzten Phase des Komitologieverfahrens (dem sogenannten „Berufungsausschuss“), so dass nur Stimmen für oder gegen einen Rechtsakt berücksichtigt werden. Ziel ist es, den Rückgriff auf Enthaltungen und die Zahl der Fälle zu verringern, in denen der Ausschuss nicht in der Lage ist, Stellung zu nehmen, und die Kommission gezwungen ist, ohne ein klares Mandat der Mitgliedstaaten zu handeln.
Einbeziehung der nationalen Minister, indem der Kommission gestattet wird, den Berufungsausschuss auf Ministerebene erneut zu befassen, wenn nationale Sachverständige nicht Stellung nehmen.
Erhöhung der Abstimmungstransparenz auf der Ebene des Berufungsausschusses.
Gewährleistung eines politischen Engagements, indem der Kommission ermöglicht wird, den Ministerrat um Stellungnahme zu einer Angelegenheit zu ersuchen, wenn der Berufungsausschuss keine Stellungnahme abgeben kann
Insgesamt begrüßt der Berichterstatter den Vorschlag der Kommission, möchte aber auch betonen, dass das derzeitige System in den meisten Fällen ordnungsgemäß funktioniert, so dass der Vorschlag der Kommission nur ein kleineres, wenn auch sensibles Segment der den Ausschüssen vorgelegten Fälle betrifft.
Dennoch zeigen Beispiele aus der jüngsten Zeit, dass der derzeitige Mechanismus verbessert werden könnte, um die Bestimmtheit und Transparenz des Verfahrens zu erhöhen. Umweltschutz, aber auch andere grundlegende Themen wie Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind entscheidende Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten politischer Rechenschaftspflicht unterliegen sollten und transparent handeln müssen, damit sich die Bürger nicht nur über ihre Entscheidungen, sondern auch über die Gründe, die ihnen zugrunde liegen, im Klaren sind.
Gemäß dem Vertrag über die Europäische Union werden Entscheidungen so offen und bürgernah wie möglich getroffen (Artikel 10 Absatz 3 EUV). Die Organe der EU müssen den Zweck verfolgen, den europäischen Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen sowie die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen (Artikel 13 EUV). Die Europäische Union baut auf dem Grundprinzip der Rechtsstaatlichkeit – dessen Kernstück Transparenz ist – auf, und die Organe müssen bei der Einhaltung dieses Prinzips an vorderster Front stehen.
Wir müssen Schritte unternehmen, um proaktiv für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, um das Vertrauen der europäischen Bürgerinnen und Bürger in die Prozesse der EU-Organe und insbesondere in das Komitologieverfahren aufrechtzuerhalten und zu stärken.
Ziel des Berichterstatters ist es, das System in dieser Hinsicht zu verbessern. Daher schlägt der Berichterstatter die folgenden Elemente vor, wobei auch die Standpunkte der mitberatenden Ausschüsse des Europäischen Parlaments berücksichtigt wurden.
– Allgemein ist es notwendig, das Bewusstsein der Bürger für die Verfahren im Zusammenhang mit Durchführungsrechtsakten zu schärfen. Um das Vertrauen in die Organe der EU zu stärken, ist es entscheidend, die Bürger nicht nur über die Entscheidungsfindung zu informieren, sondern auch die Gründe zu erläutern, die ihnen zugrunde liegen.
– Hierfür ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten ihre Stimmabgabe – unabhängig davon, ob es sich um eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme handelt – oder ihre Stimmenthaltung mit einer Begründung versehen, unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung.
– Eine weitere, von seinem Vorsitz einberufene Sitzung des Berufungsausschusses in dem Fall, dass keine Stellungnahme abgegeben wurde, sollte auf einer ausreichend hohen politischen Ebene wie beispielsweise der Ministerebene stattfinden. Die Geschäftsordnung des Berufungsausschusses sieht bereits die Möglichkeit vor, eine Sitzung des Berufungsausschusses auf Ministerebene einzuberufen (Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2). Darüber hinaus steht diese Änderung auch im Einklang mit Artikel 5 der Geschäftsordnung des Berufungsausschusses.
– Es ist notwendig, die Zugänglichkeit des Komitologieregisters zu verbessern und Änderungen an seinem Inhalt vorzunehmen, die es den Bürgern ermöglichen, nicht nur die formalen Elemente des Verfahrens, sondern auch die Gründe für die Entscheidungen der Mitgliedstaaten in Erfahrung zu bringen. Die Verbesserung der Suchfunktionen des Registers ist insofern wesentlich.
– Es ist von überragender Bedeutung sicherzustellen, dass das Europäische Parlament über jeden Fall unterrichtet wird, in dem die Kommission den Ministerrat um eine Stellungnahme ersucht, wenn der Berufungsausschuss keine klare Stellungnahme abgegeben hat. Ein politisches Engagement des Ministerrats sollte auch dem Europäischen Parlament zur Kenntnis gebracht werden.
Eine wichtige Komponente der von der neuen Kommission angenommenen politischen Leitlinien für den Zeitraum 2019–2024 besteht darin, für mehr Transparenz in der Arbeitsweise der Organe zu sorgen, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Union zu stärken. Der Berichterstatter bringt seine Zuversicht zum Ausdruck, dass die Kommission in diesem Sinne in der Lage sein wird, im Rat einige Fortschritte in Bezug auf den Entwurf des Vorschlags zu fördern.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL (19.3.2020)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(COM(2017)0085 – C9-0034/2017 – 2017/0035(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Sven Simon
KURZE BEGRÜNDUNG
Am 4. Dezember 2017 nahm der Ausschuss für internationalen Handel die nachstehende Stellungnahme zum Bericht des Rechtsausschusses an. Der Rechtsausschuss hat jedoch die Arbeit an diesem Vorschlag in der vorangegangenen Wahlperiode des Europäischen Parlaments nicht abgeschlossen. Am 21. Oktober 2019 beschloss das Parlament gemäß Artikel 240, die Prüfung dieses Vorschlags wiederaufzunehmen. Daher unterbreitet der Ausschuss für internationalen Handel dem Rechtsausschuss die nachstehende Stellungnahme. Die in dieser Begründung genannten Komitologiestatistiken wurden vom Berichterstatter aktualisiert, damit den neuesten für 2018 verfügbaren Informationen Rechnung getragen wird.
In diesem Vorschlag hat die Kommission vier Änderungen zu der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[1] („Verordnung über das Ausschussverfahren“) vorgesehen, mit denen eine Lösung in Fällen gefunden werden soll, in denen der Berufungsausschuss bei einem Ausschussverfahren nicht in der Lage ist, eine Stellungnahme zu einem von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf eines Durchführungsrechtsakts abzugeben. Die Vorschläge betreffen die folgenden Punkte:
• Die Stimme sich enthaltender Ausschussmitglieder wird bei der Berechnung einer qualifizierten Mehrheit im Berufungsausschuss nicht mitgezählt. Beschlüsse des Berufungsausschusses wären nur dann gültig, wenn eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten beteiligte Mitglieder wären.
• Der Berufungsausschuss kann eine zusätzliche Sitzung auf Ministerebene abhalten.
• Sofern der Berufungsausschuss keine Stellungnahme abgibt, kann die Kommission den Rat mit der Angelegenheit befassen, der dann seinen Standpunkt zu der Angelegenheit sowie zu den weiterreichenden Auswirkungen mitteilt.
• Das Abstimmungsverhalten der Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss wird öffentlich gemacht. Mit dieser Maßnahme soll die Transparenz der Ausschussverfahren verbessert werden.
Diese vorgeschlagenen Änderungen erstrecken sich ausschließlich auf Verfahren auf der Ebene des Berufungsausschusses, bei denen keine Stellungnahme abgegeben wird. In der Praxis fallen lediglich etwa 2 % der den Ausschüssen zugeleiteten Entwürfe von Durchführungsrechtsakten in den Anwendungsbereich des Vorschlags.
Im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, die in die Zuständigkeit des Ausschusses für internationalen Handel (INTA) fällt, gibt es derzeit 14 Ausschüsse (2018[2]), und die meisten angenommenen Durchführungsrechtsakte betreffen die handelspolitischen Schutzinstrumente („TDI“), also Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen (von insgesamt 52 Durchführungsrechtsakten, die 2018 in der gemeinsamen Handelspolitik angenommen wurden, betrafen 44 die TDI). Die Verordnung über das Ausschussverfahren gilt erst seit Februar 2014 – seit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 37/2014[3] – für TDI. Seit diesem Zeitpunkt wurde das Berufungsausschuss-Verfahren für TDI-Maßnahmen zweimal in Anspruch genommen, nämlich einmal für die Angelegenheit im Zusammenhang mit Solarpaneelen[4] und einmal für bestimmte Erzeugnisse aus Eisen[5].
Der INTA-Ausschuss ist außerdem für angenommene Durchführungsrechtsakte in anderen Bereichen zuständig, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe für Drittstaaten oder externen Aspekten der Zollbestimmungen.
Der Kommissionsvorschlag ist generell zu begrüßen. Beispiele aus der derzeitigen Praxis machen deutlich, dass es präziserer Mechanismen bedarf, um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Standpunkte der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ausschussverfahren zu erhöhen. Es sollte jedoch dafür Sorge getragen werden, dass die Ausschussverfahren weder auf der Ebene des Berufungsausschusses noch bei der Befassung des Rates den Erlass erforderlicher TDI-Maßnahmen, bei dem es häufig zu großem Zeitdruck kommt, beeinträchtigen.
Die Verfahren in der Europäischen Union („EU“) sollten grundsätzlich optimiert und zügig durchgeführt werden. In Zeiten eines wachsenden globalen wirtschaftlichen Wettbewerbs muss die EU unbedingt ihren Versprechen, Zielen und Verpflichtungen gerecht werden, damit sie wettbewerbsfähig bleiben und die Standards für ihre ambitionierten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele setzen kann.
Der Verfasser schlägt deshalb mit Blick auf die Sitzungen des Berufungsausschusses (sowohl auf Ministerebene als auch für das erste Treffen) und auf die Befassung des Rates mit der Angelegenheit vor, dass die Kommission in den Fällen, in denen in den jeweiligen Basisrechtsakten ein Zeitrahmen für den Abschluss der Verfahren festgelegt wurde, stets die Möglichkeit haben sollte, die Fristen zu kürzen.
Außerdem wird vorgeschlagen, eine konkrete Frist festzusetzen, in der das Europäische Parlament und der Rat ihre Kontrollbefugnisse wahrnehmen können. Diese Fristenregelung war bereits in Kraft, bevor die aktuelle Verordnung über das Ausschussverfahren erlassen wurde, und der Verfasser ist der Ansicht, dass es bedauerlich ist, dass diese Regelung nicht in die aktuelle Verordnung aufgenommen wurde. Deshalb sollte diese Änderung der aktuellen Verordnung über das Ausschussverfahren als gute Gelegenheit für die Einführung einer Fristenregelung gesehen werden, die dem Europäischen Parlament mehr Klarheit für die Wahrnehmung seines Kontrollrechts bieten würde. Außerdem sollten angemessene Ausnahmen für dringende Fälle vorgesehen werden, da keinesfalls beabsichtigt ist, die Wirksamkeit der Ausschussregelung zu beeinträchtigen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Wenn in Unionsrechtsakten vorgesehen ist, dass die Kommission – wie zum Beispiel bei Antidumping- und Ausgleichsverfahren – auf der Grundlage einer Beschwerde einer natürlichen oder einer juristischen Person eine Untersuchung vornimmt, muss die Kommission innerhalb konkreter Fristen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchung Beschlüsse fassen. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Um den Mehrwert des Berufungsausschusses zu erhöhen, sollte er daher gestärkt werden, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, dass bei Nichtabgabe einer Stellungnahme eine weitere Sitzung des Berufungsausschusses abgehalten werden kann. Bei dieser weiteren Sitzung des Berufungsausschusses sollte die Vertretung auf Ministerebene erfolgen, um eine politische Debatte zu gewährleisten. Um die Abhaltung einer weiteren Sitzung des Berufungsausschusses zu ermöglichen, sollte die Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme verlängert werden. |
(8) Um den Mehrwert des Berufungsausschusses zu erhöhen, sollte er daher gestärkt werden, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, dass bei Nichtabgabe einer Stellungnahme eine weitere Sitzung des Berufungsausschusses abgehalten werden kann. Bei dieser weiteren Sitzung des Berufungsausschusses sollte die Vertretung auf Ministerebene erfolgen, um eine politische Debatte zu gewährleisten. Um die Abhaltung einer weiteren Sitzung des Berufungsausschusses zu ermöglichen, sollte die Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme verlängert werden, sofern nicht in den einschlägigen Basisrechtsakten festgelegte Fristen eingehalten werden müssen, was beispielsweise bei Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen der Fall ist. Damit es aufgrund der Verfahren auf der Ebene des Berufungsausschusses nicht zu Verzögerungen kommt, sollte die Kommission außerdem in hinreichend begründeten Fällen berechtigt sein, die Fristen, innerhalb derer der Berufungsausschuss eine Stellungnahme abgeben muss, zu kürzen. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) In bestimmten Fällen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, den Rat zu ersuchen, ihr seinen Standpunkt zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission sollte der Stellungnahme des Rates Rechnung tragen, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. |
(10) In bestimmten Fällen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, den Rat zu ersuchen, ihr seinen Standpunkt zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission sollte der Stellungnahme des Rates Rechnung tragen, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. Kürzere Fristen sollten in den Fällen gelten, in denen die Kommission – wie beispielsweise bei Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen – durch in den einschlägigen Basisrechtsakten verankerte feste gesetzliche Fristen gebunden ist. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Artikel 3 Absatz 7 wird folgender Unterabsatz 6 angefügt: |
(1) In Artikel 3 Absatz 7 werden folgende Unterabsätze angefügt: |
„Gibt der Berufungsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 keine Stellungnahme ab, so kann der Vorsitz beschließen, dass der Berufungsausschuss eine weitere Sitzung abhält, die auf Ministerebene stattfindet. In solchen Fällen gibt der Berufungsausschuss seine Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Befassung ab.“ |
Gibt der Berufungsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 keine Stellungnahme ab, so kann der Vorsitz beschließen, dass der Berufungsausschuss eine weitere Sitzung abhält, die auf Ministerebene stattfindet. In solchen Fällen gibt der Berufungsausschuss seine Stellungnahme gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Befassung ab. Die Kommission legt gegebenenfalls eine kürzere Frist fest, damit die in den einschlägigen Basisrechtsakten genannten Fristen eingehalten werden. |
|
In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission beschließen, eine kürzere Frist als die in diesem Absatz genannten Fristen festzulegen.“ |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 6 – Absatz 3 a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„3a. Gibt der Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab, so kann die Kommission in der Angelegenheit den Rat ersuchen, ihr in einer Stellungnahme seinen Standpunkt zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission trägt der Stellungnahme des Rates Rechnung, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. |
„3a. Gibt der Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab, so kann die Kommission in der Angelegenheit den Rat ersuchen, ihr in einer Stellungnahme seinen Standpunkt zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission trägt der Stellungnahme des Rates Rechnung, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. Die Kommission legt gegebenenfalls eine kürzere Frist fest, damit die in den einschlägigen Basisrechtsakten genannten Fristen eingehalten werden.“ |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: |
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„Das Europäische Parlament und der Rat können den Hinweis gemäß Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Datum des Erhalts des endgültigen Entwurfs des Durchführungsrechtsakts in den dem betreffenden Ausschuss übermittelten Sprachfassungen abgeben. In dringenden Fällen, oder wenn sich die Durchführungsrechtsakte auf Angelegenheiten der laufenden Verwaltung bzw. auf Angelegenheiten mit begrenzter Geltungsdauer beziehen, findet die Frist von einem Monat keine Anwendung.” |
Begründung
Das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments kann nicht wirksam umgesetzt werden, wenn die Frist für die Wahrnehmung nicht bekannt ist. Die einmonatige Frist für die Kontrollbefugnis gab es bereits im vorigen Rahmen für das Ausschussverfahren (Beschluss 1999/468/EG des Rates); sie war in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem EP und der Kommission über Ausschussverfahren aus dem Jahr 2008 verankert. Diese Frist sollte in die aktuell gültige Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgenommen werden.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2017)0085 – C8-0034/2017 – 2017/0035(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 1.3.2017 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 1.3.2017 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Sven Simon 18.7.2019 |
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Datum der Annahme |
4.12.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 0 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Tiziana Beghin, Bernd Lange, Inma Rodríguez-Piñero, Helmut Scholz, Iuliu Winkler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Mazaly Aguilar, Yannick Jadot, Joachim Schuster |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
23 |
+ |
ALDE |
Nadja Hirsch, Hannu Takkula |
ECR |
Emma McClarkin |
EFDD |
Tiziana Beghin |
GUE/NGL |
Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz |
PPE |
Bendt Bendtsen, Artis Pabriks, Maurice Ponga, Viviane Reding, Fernando Ruas, Tokia Saïfi, Jarosław Wałęsa, Iuliu Winkler |
S&D |
Maria Arena, Karoline Graswander-Hainz, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, David Martin, Alessia Maria Mosca, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Joachim Schuster |
VERTS/ALE |
Yannick Jadot |
0 |
- |
|
|
3 |
0 |
ENF |
Edouard Ferrand, Franz Obermayr |
GUE/NGL |
Anne-Marie Mineur |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
15.5.2020STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(COM(2017)0085 – C8-0034/2017 – 2017/0035(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Stanislav Polčák
KURZE BEGRÜNDUNG
Am 27. Februar 2018 nahm der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die nachstehende Stellungnahme zum Bericht des Rechtsausschusses an. Der Rechtsausschuss hat jedoch die Arbeit an diesem Vorschlag in der vorangegangenen Wahlperiode des Europäischen Parlaments nicht abgeschlossen. Am 21. Oktober 2019 beschloss das Parlament gemäß Artikel 240 der Geschäftsordnung, die Prüfung dieses Vorschlags wieder aufzunehmen. Daher unterbreitet der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit dem Rechtsausschuss die nachstehende Stellungnahme erneut.
Die Kommission schlägt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, vor, um die Problematik, die ausgelöst wird, wenn die Mitgliedstaaten bei sensiblen und häufig politischen Angelegenheiten keinen Beschluss fassen, zu bewältigen.
Tatsächlich wies Präsident Jean-Claude Juncker im September 2016 in seiner Rede zur Lage der Union vor dem Europäischen Parlament darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei bestimmten Problemstellungen ihrer Verantwortung gerecht werden müssen. Der Verfasser stimmt dieser Analyse zu und begrüßt die Vorschläge zu:
– der Methode für die Berechnung der qualifizierten Mehrheit. Die Stimmen der sich enthaltenden Mitgliedstaaten werden bei der Berechnung der qualifizierten Mehrheit im Berufungsausschuss nicht mehr mitgezählt;
– einer neuerlichen Befassung des Berufungsausschusses und einer etwaigen Befassung des Rates durch die Kommission;
– der Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens.
Der Verfasser möchte darauf hinweisen, dass sich das derzeit geltende System in den meisten Fällen bewährt hat und nach wie vor gut funktioniert. Deshalb erstrecken sich die vorgeschlagenen Änderungen ausschließlich auf Verfahren auf der Ebene des Berufungsausschusses, bei denen keine Stellungnahme abgegeben wurde. In der Praxis dürften lediglich etwa 2 % der den Ausschüssen zugeleiteten Entwürfe von Durchführungsrechtsakten in den Anwendungsbereich des Vorschlags fallen. Folglich darf das Ausschussverfahren als solches nicht geändert werden. Der Verfasser zielt deshalb darauf ab, den derzeitigen allgemeinen Rahmen beizubehalten und das System insofern zu verbessern, dass sich Blockaden, zu denen es seit der Einrichtung des Verfahrens im Jahr 2011 bereits gekommen ist, sowohl bei bereits behandelten als auch bei neuen Themen nicht wiederholen.
Ein Aspekt, der in dem Vorschlag noch verbessert werden muss, ist nach Auffassung des Verfassers die Transparenz. Bei sensiblen Themen wie Besteuerung, Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umweltschutz müssen die Mitgliedstaaten ihrer Verantwortung nicht nur gerecht werden, sondern insbesondere die Bürger entsprechend informieren. Das Vertrauen der Bürger Europas werden wir nur mit einer vermehrten Transparenz und besseren Informationen über das Beschlussfassungsverfahren in der EU aufrechterhalten können.
Hierzu reicht es nicht aus, das Abstimmungsverhalten der Mitgliedstaaten sowohl auf Ausschussebene als auch im Berufungsausschuss einschließlich einer Begründung zu veröffentlichen, sondern es muss außerdem umfassend über die Verfahren, die Risikoanalyse und die Rollenverteilung zwischen den offiziellen wissenschaftlichen Gremien der EU, den europäischen Agenturen, den EU-Organen und den Mitgliedstaaten informiert werden.
Nach Auffassung des Verfassers bietet die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens mit der entsprechenden Darlegung der Beweggründe der Mitgliedstaaten außerdem den Mitgliedstaaten, die zwar anwesend waren, sich aber enthalten haben, die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu erläutern, da ihre Stimme bei der Berechnung der qualifizierten Mehrheit nicht mehr berücksichtigt wird. Für den Verfasser besteht ein großer Unterschied zwischen der Nichtteilnahme an einer Sitzung und einer Enthaltung. Eine Enthaltung kann eine politische Option darstellen, bei der es die Möglichkeit einer Begründung geben sollte, die aber das System dennoch nicht – wie derzeit der Fall – lahmlegen darf.
Schlussendlich hält es der Verfasser im Interesse der Demokratie für geboten, dass das Europäische Parlament stets zum selben Zeitpunkt wie der Rat ordnungsgemäß über den Erlass der Basisrechtsakte informiert wird. Auch im Falle einer im Vorschlag der Kommission vorgesehenen Befassung des Rates muss das Europäische Parlament von dessen Schlussfolgerungen in Kenntnis gesetzt werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingeführte System hat sich in der Praxis insgesamt bewährt und gewährleistet ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht mit Blick auf die Rolle der Kommission und der anderen beteiligten Akteure. Daher sollte dieses System unverändert beibehalten und nur in Bezug auf spezifische Aspekte des Verfahrens auf Ebene des Berufungsausschusses gezielt geändert werden. Diese Änderungen sollen die politische Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung im Falle politisch sensibler Durchführungsrechtsakte erhöhen, ohne jedoch die rechtlichen und institutionellen Zuständigkeiten in Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu ändern. |
(2) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingeführte System hat sich in der Praxis insgesamt bewährt und gewährleistet ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht mit Blick auf die Rolle der Kommission und der anderen beteiligten Akteure. Es weist jedoch in den Fällen Schwächen auf, in denen die Mitgliedstaaten in den durch die Basisrechtsakte eingerichteten Ausschüssen nicht die erforderlichen Mehrheiten erreichen und somit keinen Standpunkt einnehmen und keine Stellungnahme abgeben. In diesen Fällen ist die Kommission aufgefordert, häufig problematische Beschlüsse über politisch sensible Themen zu fassen. Diese Beschlüsse sind insbesondere in den Fällen problematisch, in denen sie sich unmittelbar auf Bürger und Unternehmen auswirken. Daher sollte dieses System unverändert beibehalten und nur in Bezug auf spezifische Aspekte des Beratungsverfahrens und des Prüfverfahrens einschließlich des Verfahrens auf Ebene des Berufungsausschusses gezielt geändert werden. Diese Änderungen sollen die politische Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung insbesondere der Mitgliedstaaten im Falle politisch sensibler Durchführungsrechtsakte erhöhen, ohne jedoch die rechtlichen und institutionellen Zuständigkeiten in Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu ändern, wobei die Beschlüsse auch künftig auf der Grundlage von gesicherten, objektiven und diskriminierungsfreien wissenschaftlichen Kriterien im Einklang mit den in den Rechtsvorschriften der Union verankerten Verfahren und den aktuellen wissenschaftlichen Standards und Methoden gefasst werden müssen. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Für eine Reihe bestimmter Fälle sieht die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 die Befassung des Berufungsausschusses vor. In der Praxis wurde der Berufungsausschuss in Fällen angerufen, in denen bei Prüfverfahren im Ausschuss weder für noch gegen die jeweilige Vorlage eine qualifizierte Mehrheit zustande kam, sodass dieser keine Stellungnahme abgeben konnte. Eine Mehrzahl dieser Fälle betraf genetisch veränderte Organismen, genetisch veränderte Lebens-und Futtermittel oder Pflanzenschutzmittel. |
(3) Für eine Reihe bestimmter Fälle sieht die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 die Befassung des Berufungsausschusses vor. In der Praxis wurde der Berufungsausschuss in Fällen angerufen, in denen bei Prüfverfahren im Ausschuss weder für noch gegen die jeweilige Vorlage eine qualifizierte Mehrheit zustande kam, sodass dieser keine Stellungnahme abgeben konnte. Eine Mehrzahl dieser Fälle betraf besonders sensible Bereiche wie zum Beispiel Besteuerung, Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz und insbesondere genetisch veränderte Organismen, genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel oder Pflanzenschutzmittel. |
Begründung
Es müssen alle besonders sensiblen Bereiche – nicht nur einige wenige – genannt werden. Es ist nämlich nicht abzusehen, wodurch künftig eine Blockade ausgelöst werden könnte.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Berufungsausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 nur in sehr wenigen Fällen befasst wurde. |
Begründung
Das derzeit geltende System funktioniert in den meisten Fällen gut. Die Verfahren auf der Ebene des Berufungsausschusses – wenn keine Stellungnahme abgegeben wurde – betreffen lediglich etwa 2 % der den Ausschüssen vorgelegten Entwürfe von Durchführungsrechtsakten.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Dieser Ermessensspielraum ist jedoch in Fällen, in denen es um die Genehmigung von Produkten oder Stoffen geht, beispielsweise bei genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, sehr eingeschränkt, weil die Kommission verpflichtet ist, innerhalb einer angemessenen Frist einen Beschluss zu erlassen, und nicht vom Erlass eines Beschlusses absehen darf. |
(6) Dieser Ermessensspielraum ist jedoch in Fällen, in denen es um die Genehmigung von Produkten oder Stoffen in besonders sensiblen Bereichen geht, sehr eingeschränkt, weil die Kommission verpflichtet ist, innerhalb einer angemessenen Frist einen Beschluss zu erlassen, und nicht vom Erlass eines Beschlusses absehen darf. |
Begründung
Es ist sinnvoller, die Aufzählung der sensiblen Bereiche in Erwägung 3 zu verschieben; außerdem soll der Schwerpunkt nicht nur auf bestimmte Bereiche gelegt werden, da nicht abzusehen ist, wodurch künftig eine Blockade ausgelöst werden könnte.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kommission ist zwar befugt, in solchen Fällen einen Beschluss zu fassen, doch in Anbetracht der hohen Sensibilität der jeweiligen Angelegenheiten sollten auch die Mitgliedstaaten ihre Verantwortung im Entscheidungsprozess uneingeschränkt wahrnehmen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es den Mitgliedstaaten unter anderem wegen der hohen Zahl der Stimmenthaltungen und Abwesenheiten zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht gelingt, eine qualifizierte Mehrheit zu erreichen. |
(7) Die Kommission ist zwar befugt, in solchen Fällen einen Beschluss zu fassen, doch in Anbetracht der hohen Sensibilität der jeweiligen Angelegenheiten sollten die Mitgliedstaaten eine größere Verantwortung im Entscheidungsprozess wahrnehmen. Sofern der Rechtsakt den Schutz der Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen betrifft, sollte der politischen Rechenschaftspflicht ein höherer Stellenwert beigemessen werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es den Mitgliedstaaten aus verschiedenen Gründen wie beispielsweise der hohen Zahl der Stimmenthaltungen und Abwesenheiten zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht gelingt, eine qualifizierte Mehrheit zu erreichen. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Um den Mehrwert des Berufungsausschusses zu erhöhen, sollte er daher gestärkt werden, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, dass bei Nichtabgabe einer Stellungnahme eine weitere Sitzung des Berufungsausschusses abgehalten werden kann. Bei dieser weiteren Sitzung des Berufungsausschusses sollte die Vertretung auf Ministerebene erfolgen, um eine politische Debatte zu gewährleisten. Um die Abhaltung einer weiteren Sitzung des Berufungsausschusses zu ermöglichen, sollte die Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme verlängert werden. |
(8) Um den Mehrwert des Berufungsausschusses zu erhöhen, sollte er daher gestärkt werden, indem in Ausnahmefällen die Möglichkeit vorgesehen wird, dass bei Nichtabgabe einer Stellungnahme so schnell wie möglich eine weitere Sitzung des Berufungsausschusses abgehalten werden kann. Bei dieser weiteren Sitzung des Berufungsausschusses sollte die Vertretung auf einer geeigneten politischen Ebene wie beispielsweise der Ministerebene erfolgen, um eine politische Debatte zu gewährleisten. Um die Abhaltung einer weiteren Sitzung des Berufungsausschusses zu ermöglichen, sollte die Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme verlängert werden. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) In bestimmten Fällen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, den Rat zu ersuchen, ihr seinen Standpunkt zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission sollte der Stellungnahme des Rates Rechnung tragen, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. |
(10) In bestimmten Fällen sollte der Rat die Möglichkeit haben, sich auf Ersuchen der Kommission zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen, finanziellen und internationalen Auswirkungen zu äußern. Die Kommission sollte der Stellungnahme des Rates Rechnung tragen, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. Das Europäische Parlament sollte umgehend von dem Ergebnis der Befassung des Rates in Kenntnis gesetzt werden. |
Begründung
Im Interesse der Demokratie muss das Europäische Parlament im Anschluss an die Befassung des Rates über die Schlussfolgerungen informiert werden.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Transparenz in Bezug auf das Abstimmungsverhalten der Vertreter der Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss sollte erhöht werden, indem das Abstimmungsverhalten der Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht wird. |
(11) Die Transparenz sollte im gesamten Beratungs- bzw. Prüfverfahren sowohl in den Ausschüssen als auch im Berufungsausschuss erhöht werden, was auch für die Informationen über das Abstimmungsverhalten der Vertreter der Mitgliedstaaten gilt. Das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedstaats sollte öffentlich zugänglich gemacht werden und – unabhängig davon, ob eine befürwortende oder ablehnende Haltung eingenommen oder aber mit einer Enthaltung abgestimmt wurde – mit einer Begründung einhergehen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Um die Transparenz zu erhöhen, die Bürger der Union besser zu informieren und ihr Vertrauen in den Beschlussfassungsprozess der Union zu stärken, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Mitteilung ausarbeiten, in der die Risikobewertung insbesondere bei sensiblen Angelegenheiten, die Beschlussfassungsprozesse der Union und die Aufgabenverteilung zwischen den offiziellen wissenschaftlichen Gremien der Union, den Organen und Einrichtungen der Union und den Mitgliedstaaten dargelegt werden. |
Begründung
Mit diesem Vorschlag soll das Vertrauen der Bürger Europas in den Beschlussfassungsprozess der Europäischen Union gestärkt werden. Zu diesem Zweck müssen unbedingt umfassende Informationskampagnen durchgeführt werden.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gibt der Berufungsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 keine Stellungnahme ab, so kann der Vorsitz beschließen, dass der Berufungsausschuss eine weitere Sitzung abhält, die auf Ministerebene stattfindet. In solchen Fällen gibt der Berufungsausschuss seine Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Befassung ab. |
Gibt der Berufungsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 keine Stellungnahme ab, so kann der Vorsitz beschließen, dass der Berufungsausschuss so schnell wie möglich eine weitere Sitzung abhält, die auf geeigneter politischer Ebene wie beispielsweise der Ministerebene stattfindet. In solchen Fällen gibt der Berufungsausschuss seine Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Befassung ab. |
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In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission beschließen, die in diesem Absatz genannten Fristen zu verkürzen. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 6 – Absatz 3 a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3a) Gibt der Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab, so kann die Kommission in der Angelegenheit den Rat ersuchen, ihr in einer Stellungnahme seinen Standpunkt zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission trägt der Stellungnahme des Rates Rechnung, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. |
(3a) Gibt der Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab, so kann sich der Rat auf Antrag der Kommission zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen äußern. Die Kommission trägt der Stellungnahme des Rates Rechnung, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. Das Europäische Parlament wird umgehend von dem Ergebnis der Befassung des Rates in Kenntnis gesetzt. |
Begründung
Im Interesse der Demokratie muss das Europäische Parlament im Anschluss an die Befassung des Rates schnellstmöglich über die Schlussfolgerungen informiert werden.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Abstimmungsergebnisse, im Falle des Berufungsausschusses einschließlich des Abstimmungsverhaltens der Vertreter jedes Mitgliedstaats, |
e) die Abstimmungsergebnisse einschließlich des Abstimmungsverhaltens der Vertreter jedes Mitgliedstaats sowohl auf Ausschussebene als auch im Berufungsausschuss mit Angabe der Beweggründe, unabhängig davon, ob eine befürwortende oder ablehnende Haltung eingenommen oder aber mit einer Enthaltung abgestimmt wurde, |
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(Diese Änderung betrifft den gesamten Text und macht im gesamten Text entsprechende Änderungen erforderlich.) |
Begründung
Die Transparenz muss gestärkt werden, damit das Vertrauen der Bürger Europas in den Beschlussfassungsprozess der EU wiederhergestellt wird. Hierzu muss das Abstimmungsverhalten sowohl auf Ausschussebene als auch im Berufungsausschuss – einschließlich einer Erläuterung der Beweggründe der Mitgliedstaaten – veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten müssen ihrer Verantwortung gerecht werden.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 11 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3a) Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
Wurde der Basisrechtsakt nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so können das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission jederzeit darauf hinweisen, dass der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts ihres Erachtens die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse überschreitet. In diesem Fall überprüft die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung der vorgetragenen Standpunkte und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber, ob sie beabsichtigt, den Entwurf des Durchführungsrechtsakts beizubehalten, abzuändern oder zurückzuziehen. |
Wurde der Basisrechtsakt nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so können das Europäische Parlament oder der Rat, die gleichzeitig und innerhalb kürzester Frist von dem Durchführungsrechtsakt in Kenntnis gesetzt wurden, die Kommission jederzeit darauf hinweisen, dass der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Maßnahme ihres Erachtens die im Basisrechtsakt übertragenen Durchführungsbefugnisse überschreitet oder auf andere Weise gegen das Unionsrecht verstößt. In diesem Fall überprüft die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung der vorgetragenen Standpunkte und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber, ob sie beabsichtigt, den Entwurf des Durchführungsrechtsakts beizubehalten, abzuändern oder zurückzuziehen. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2017)0085 – C8-0034/2017 – 2017/0035(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 1.3.2017 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 1.3.2017 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Stanislav Polčák 18.2.2020 |
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Datum der Annahme |
5.3.2020 |
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STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE (27.4.2020)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(COM(2017)0085 – C8-0034/2017 – 2017/0035(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Ville Niinistö
KURZE BEGRÜNDUNG
In Artikel 291 des Vertrags von Lissabon ist festgelegt, dass der Kommission im Wege von Rechtsakten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sofern es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung bedarf. Wie die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung dieser Durchführungsbefugnisse und den Erlass der damit verbundenen Durchführungsrechtsakte kontrollieren, ist in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geregelt, die mit dem vorliegenden Vorschlag geändert werden soll.
Das geltende Verfahren funktioniert in zahlreichen Fällen gut. Manche Fälle – in erster Linie im Rahmen des „Prüfverfahrens“ – erweisen sich jedoch als problematischer und werfen insbesondere in politisch heiklen Bereichen wie zum Beispiel der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Tieren und Pflanzen Fragen mit Blick auf die Verantwortlichkeit und die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Beschlüsse auf.
Gemäß dem „Prüfverfahren“ bedarf es für den Erlass eines von der Kommission vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakts einer qualifizierten Mehrheit. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, kann sich die Kommission an einen Berufungsausschuss wenden. Wenn es im Berufungsausschuss weder für noch gegen den Durchführungsrechtsakt eine Mehrheit gibt („keine Stellungnahme“), kann die Kommission selbst entscheiden, ob sie den Rechtsakt erlässt oder verwirft.
Um dieses Problem zu lösen, schlägt die Kommission in ihrer Überarbeitung vor,
das Abstimmungsverhalten der Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss öffentlich zugänglich zu machen;
zusätzliche Berufungsmöglichkeiten auf Ministerebene einzuführen und gegebenenfalls den Rat um dessen Standpunkt zu ersuchen;
Enthaltungen nicht zu berücksichtigen und ein neues Quorum für die Beteiligung an den Abstimmungen (einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten) einzuführen.
Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt den Vorschlag, die Transparenz zu verbessern und weitere vergleichbare Maßnahmen im gesamten Verfahren – beispielsweise die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Zustimmung zu einem Durchführungsrechtsakt bzw. dessen Ablehnung zu begründen – zu empfehlen, uneingeschränkt. Er ist jedoch der Ansicht, dass die vorgeschlagenen zusätzlichen Berufungsmöglichkeiten wohl nicht hilfreich wären, da das Abstimmungsverhalten in den Berufungsausschüssen erfahrungsgemäß selten vom Abstimmungsverhalten in den ständigen Ausschüssen abweicht. Außerdem spricht sich der Verfasser entschieden gegen die vorgeschlagene Änderung des Quorums und der Stimmenzählung aus, da diese Änderung nicht mit demokratischen Grundsätzen zu vereinbaren ist.
Um das Problem der „fehlenden Stellungnahme“ zu lösen, sollte in dem Vorschlag je nach dem Bereich und der Art der Entscheidung unterschieden werden. Bei Erzeugnissen und Stoffen in den Bereichen Gesundheit, Tiere und Pflanzen wäre die Kommission demnach aufgefordert, den Stoff zu verbieten, wenn sich keine qualifizierte Mehrheit für die Erteilung seiner Genehmigung findet. Dieses Verfahren würde die Kommission von der Entscheidung im Einzelfall entbinden und für mehr Rechtssicherheit sorgen, da die Verpflichtung, den Stoff nicht zu genehmigen, sofern keine Mehrheit vorliegt, in dieser Verordnung verankert wäre.
Außerdem kommt es in den Fällen, die denselben Grundrechtsakt betreffen, immer wieder vor, dass die Mitgliedstaaten keine Stellungnahme abgeben. In diesen Fällen sollten Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die Kommission eine Überarbeitung des Grundrechtsakts in diesem konkreten Punkt in Erwägung zieht.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Das Europäische Parlament hat einen Sonderausschuss eingerichtet, um das Genehmigungsverfahren der Union für Pestizide in der Union zu prüfen und hierbei etwaige Interessenkonflikte im Genehmigungsverfahren aufzudecken und die Rolle der Agenturen der Union sowie die Frage zu klären, ob diese über der Erfüllung ihrer Verpflichtungen angemessene Personal- und Finanzressourcen verfügen. Der endgültige Bericht mit seinen Tatsachenfeststellungen und Empfehlungen, der vom Parlament während einer Plenarsitzung angenommen werden muss, sollte bei der Verbesserung der mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geschaffenen Regelung herangezogen werden. |
Begründung
Der vom Europäischen Parlament eingerichtete Sonderausschuss wird sich mit einigen der sehr konkreten Verfahren dieses Vorschlags beschäftigen. Seine Ergebnisse dürften deshalb unsere Sichtweise beeinflussen und sollten von Beginn an berücksichtigt werden.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingeführte System hat sich in der Praxis insgesamt bewährt und gewährleistet ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht mit Blick auf die Rolle der Kommission und der anderen beteiligten Akteure. Daher sollte dieses System unverändert beibehalten und nur in Bezug auf spezifische Aspekte des Verfahrens auf Ebene des Berufungsausschusses gezielt geändert werden. Diese Änderungen sollen die politische Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung im Falle politisch sensibler Durchführungsrechtsakte erhöhen, ohne jedoch die rechtlichen und institutionellen Zuständigkeiten in Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu ändern. |
(2) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingeführte System hat sich in der Praxis insgesamt bewährt und gewährleistet ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht mit Blick auf die Rolle der Kommission und der anderen beteiligten Akteure. Daher sollte dieses System unverändert beibehalten und nur in Bezug auf spezifische Aspekte des Prüfverfahrens, des Beratungsverfahrens und des Verfahrens auf Ebene des Berufungsausschusses gezielt geändert werden. Diese Änderungen sollen die politische Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung insbesondere der Mitgliedstaaten im Falle politisch sensibler Durchführungsrechtsakte erhöhen und dem Vorsorgeprinzip verstärkt Rechnung tragen, ohne jedoch die rechtlichen und institutionellen Zuständigkeiten in Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu ändern. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Für eine Reihe bestimmter Fälle sieht die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 die Befassung des Berufungsausschusses vor. In der Praxis wurde der Berufungsausschuss in Fällen angerufen, in denen bei Prüfverfahren im Ausschuss weder für noch gegen die jeweilige Vorlage eine qualifizierte Mehrheit zustande kam, sodass dieser keine Stellungnahme abgeben konnte. Eine Mehrzahl dieser Fälle betraf genetisch veränderte Organismen, genetisch veränderte Lebens-und Futtermittel oder Pflanzenschutzmittel. |
(3) Für eine Reihe bestimmter Fälle sieht die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 die Befassung des Berufungsausschusses vor. In der Praxis wurde der Berufungsausschuss in Fällen angerufen, in denen bei Prüfverfahren im Ausschuss weder für noch gegen die jeweilige Vorlage eine qualifizierte Mehrheit zustande kam, sodass dieser keine Stellungnahme abgeben konnte. Eine Mehrzahl dieser Fälle betraf genetisch veränderte Organismen, genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel oder Pflanzenschutzmittel, bei denen es sich um Bereiche handelt, in denen den Standpunkten und der Beschlussfassung der Mitgliedstaaten größte Bedeutung zukommt. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Berufungsausschuss in den allermeisten Fällen ebenso wie zuvor der Prüfausschuss keine Stellungnahme abgibt. Somit hat der Berufungsausschuss nicht dazu beigetragen, die Standpunkte der Mitgliedstaaten zu klären. |
(4) Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Berufungsausschuss in den allermeisten Fällen ebenso wie zuvor der Prüfausschuss keine Stellungnahme abgibt. Somit hat der Berufungsausschuss nicht dazu beigetragen, die Standpunkte der Mitgliedstaaten zu klären, wobei eine solche Unklarheit wiederum den Beschlussfassungsprozess in der Union zu grundlegenden Angelegenheiten verlangsamt. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kommission ist zwar befugt, in solchen Fällen einen Beschluss zu fassen, doch in Anbetracht der hohen Sensibilität der jeweiligen Angelegenheiten sollten auch die Mitgliedstaaten ihre Verantwortung im Entscheidungsprozess uneingeschränkt wahrnehmen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es den Mitgliedstaaten unter anderem wegen der hohen Zahl der Stimmenthaltungen und Abwesenheiten zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht gelingt, eine qualifizierte Mehrheit zu erreichen. |
(7) Die Kommission ist zwar derzeit befugt, in solchen Fällen einen Beschluss zu fassen, doch in Anbetracht der hohen Sensibilität der jeweiligen Angelegenheiten sollten die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung im Entscheidungsprozess wahrnehmen. Deshalb ist es unabdingbar, dass die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, sich eindeutig entweder für oder gegen die jeweilige Vorlage zu entscheiden, und sich zumindest durch ihre Anwesenheit aktiv an Abstimmungen beteiligen. Sofern der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts den Schutz der Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen betrifft, sollte das Vorsorgeprinzip im Vordergrund stehen. Wenn es den Mitgliedstaaten in diesen Fällen nicht gelingt, eine qualifizierte Mehrheit für Vorschläge zu erreichen, die die Genehmigung eines Produkts oder Stoffes betreffen, sollte der Antrag auf Genehmigung als abgelehnt gelten. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Um den Mehrwert des Berufungsausschusses zu erhöhen, sollte er daher gestärkt werden, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, dass bei Nichtabgabe einer Stellungnahme eine weitere Sitzung des Berufungsausschusses abgehalten werden kann. Bei dieser weiteren Sitzung des Berufungsausschusses sollte die Vertretung auf Ministerebene erfolgen, um eine politische Debatte zu gewährleisten. Um die Abhaltung einer weiteren Sitzung des Berufungsausschusses zu ermöglichen, sollte die Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme verlängert werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Abstimmungsregeln des Berufungsausschusses sollten geändert werden, um das Risiko zu verringern, dass keine Stellungnahme abgegeben wird, und um einen Anreiz für die Vertreter der Mitgliedstaaten zu schaffen, einen klaren Standpunkt zu beziehen. Zu diesem Zweck sollten nur Mitgliedstaaten, die anwesend sind oder vertreten werden und sich nicht der Stimme enthalten, für die Berechnung der qualifizierten Mehrheit als beteiligte Mitgliedstaaten angesehen werden. Um zu gewährleisten, dass das Abstimmungsergebnis repräsentativ ist, sollte eine Abstimmung nur dann als gültig angesehen werden, wenn eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten beteiligte Mitglieder des Berufungsausschusses sind. Ist die Beschlussfähigkeit vor Ablauf der Entscheidungsfrist des Ausschusses nicht erreicht, so wird, wie bereits in den geltenden Regeln vorgesehen, davon ausgegangen, dass der Ausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) In bestimmten Fällen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, den Rat zu ersuchen, ihr seinen Standpunkt zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission sollte der Stellungnahme des Rates Rechnung tragen, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. |
entfällt |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Transparenz in Bezug auf das Abstimmungsverhalten der Vertreter der Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss sollte erhöht werden, indem das Abstimmungsverhalten der Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht wird. |
(11) Die Transparenz sollte im gesamten Beratungs-, Prüf- und Berufungsausschussverfahren erhöht werden. Insbesondere sollte das Abstimmungsverhalten der Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich – sofern es nicht zu einer formellen Abstimmung kommt – ihrer Abstimmungsabsicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Anforderungen sollten für Abstimmungen im Berufungs- und im Prüfausschuss und im gesamten Beratungsverfahren gelten. Es sollten detailliertere Angaben zu der Zusammensetzung der Fachausschüsse veröffentlicht werden. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Artikel 3 Absatz 7 wird folgender Unterabsatz 6 angefügt: |
entfällt |
„Gibt der Berufungsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 keine Stellungnahme ab, so kann der Vorsitz beschließen, dass der Berufungsausschuss eine weitere Sitzung abhält, die auf Ministerebene stattfindet. In solchen Fällen gibt der Berufungsausschuss seine Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Befassung ab.“ |
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Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: |
entfällt |
„Es werden jedoch nur diejenigen Mitglieder des Berufungsausschusses als beteiligte Mitglieder angesehen, die zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sind oder vertreten werden und die sich bei der Abstimmung nicht enthalten. Die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Mehrheit ist die qualifizierte Mehrheit gemäß Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Eine Abstimmung wird nur dann als gültig angesehen, wenn eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten beteiligte Mitglieder sind.“ |
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Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 6 – Absatz 3 a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: |
entfällt |
„(3a) Gibt der Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab, so kann die Kommission in der Angelegenheit den Rat ersuchen, ihr in einer Stellungnahme seinen Standpunkt zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission trägt der Stellungnahme des Rates Rechnung, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen.“ |
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Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Folgender Absatz wird eingefügt: |
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„(4a) Sofern der Grundrechtsakt den Schutz der Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen betrifft und der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts die Erteilung einer Genehmigung für ein Produkt oder einen Stoff umfasst, wird dieser im Entwurf vorgesehene Durchführungsrechtsakt – sofern keine befürwortende Stellungnahme vorliegt, die mit der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Mehrheit angenommen wurde – abweichend von Absatz 3 von der Kommission nicht erlassen, und der Antrag auf Genehmigung gilt als abgelehnt.“; |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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-a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: |
(1) Die Kommission führt ein Register der Ausschussverfahren, das Folgendes enthält: |
(1) Die Kommission führt ein öffentliches Register der Ausschussverfahren, das im Internet zugänglich ist. Dieses öffentliche Register enthält Folgendes: |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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-aa) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: |
c) die Kurzniederschriften sowie Listen der Behörden und Stellen, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten, |
c) die Kurzniederschriften sowie Listen der anwesenden Personen und der Behörden und Stellen, denen diese Personen angehören, |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Abstimmungsergebnisse, im Falle des Berufungsausschusses einschließlich des Abstimmungsverhaltens der Vertreter jedes Mitgliedstaats, |
e) das Abstimmungsverhalten sowohl auf Ausschussebene als auch im Berufungsausschuss mit Angabe der Beweggründe, einschließlich der Enthaltungen, |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Absatz 3 wird gestrichen; |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a b (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ab) Absatz 4 wird gestrichen; |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
entfällt |
„(5) Die Fundstellen der in Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie f und g genannten Dokumente sowie die in Absatz 1 Buchstaben e und h genannten Angaben werden in dem Register öffentlich zugänglich gemacht.“ |
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Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: |
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„Zusätzlich können das Europäische Parlament oder der Rat in den Fällen, in denen sie der Ansicht sind, dass die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission im Grundrechtsakt überprüft werden muss, die Kommission jederzeit auffordern, einen Vorschlag zur Änderung dieses Grundrechtsakts einzureichen.“ |
Begründung
In einander ähnlichen Fällen, in denen es sich als schwierig erweist, befürwortende Stellungnahmen von den Mitgliedstaaten zu erhalten, könnte es zweckmäßig sein, die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu überprüfen.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2017)0085 – C8-0034/2017 – 2017/0035(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 1.3.2017 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 1.3.2017 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Ville Niinistö 18.2.2020 |
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Datum der Annahme |
18.2.2020 |
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STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG (17.6.2020)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(COM(2017)0085 – C8-0034/2017 – 2017/0035(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Bronis Ropė
KURZE BEGRÜNDUNG
Dieser Entwurf einer Stellungnahme betrifft den Gesetzgebungsvorschlag der Kommission, die Regeln zur Komitologie zu ändern, dem Verfahren, durch das Fachausschüsse – vertreten durch Sachverständige der Mitgliedstaaten aus Ministerien unter dem Vorsitz der entsprechenden Abteilung der Kommission – sekundäres EU-Recht ausarbeiten, vor allem Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte. Wir als Parlament können dann– im Falle delegierter Rechtsakte –sie entweder akzeptieren oder ablehnen, wir können sie aber nicht ändern. Mit diesem Entwurf einer Stellungnahme verfolgt der Verfasser folgende Ziele:
– Steigerung der Demokratie und der demokratischen Legitimität von Beschlüssen, die im Wege der Komitologie gefasst werden;
– Steigerung der Transparenz in jeder Phase des Komitologieverfahrens, um die Rechenschaftspflicht hinsichtlich des Verfahrens zu erhöhen;
– Schaffung von Anreizen für die Mitgliedstaaten, damit sie in der Schlüsselrolle, die ihnen zukommt, verantwortungsbewusster und verantwortlicher handeln;
– Vorkehrungen, damit wichtige Entscheidungen nicht einer geringen Zahl von Mitgliedstaaten überlassen bleiben, was der Fall wäre, wenn Enthaltungen nicht gerechnet würden, wie dies zurzeit im Kommissionsvorschlag vorgeschlagen wird.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingeführte System hat sich in der Praxis insgesamt bewährt und gewährleistet ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht mit Blick auf die Rolle der Kommission und der anderen beteiligten Akteure. Daher sollte dieses System unverändert beibehalten und nur in Bezug auf spezifische Aspekte des Verfahrens auf Ebene des Berufungsausschusses gezielt geändert werden. Diese Änderungen sollen die politische Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung im Falle politisch sensibler Durchführungsrechtsakte erhöhen, ohne jedoch die rechtlichen und institutionellen Zuständigkeiten in Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu ändern. |
(2) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingeführte System hat sich in der Praxis insgesamt bewährt und gewährleistet ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht mit Blick auf die Rolle der Kommission und der anderen beteiligten Akteure. Daher sollte dieses System unverändert beibehalten und nur in Bezug auf spezifische Aspekte des Verfahrens auf Ebene des Berufungsausschusses gezielt geändert werden, dessen Funktionsfähigkeit zu wünschen übrig lässt. Diese Änderungen sollen die politische Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung im Falle politisch sensibler Durchführungsrechtsakte erhöhen, insbesondere in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz, Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz und Klimawandel, und dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen, ohne jedoch die rechtlichen und institutionellen Zuständigkeiten in Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu ändern. Durch diese Änderungen sollte sichergestellt werden, dass bei der Risikobewertung und beim Entscheidungsprozess ein Ansatz aufrechterhalten wird, der sich auf die Wissenschaft gründet. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Berufungsausschuss in den allermeisten Fällen ebenso wie zuvor der Prüfausschuss keine Stellungnahme abgibt. Somit hat der Berufungsausschuss nicht dazu beigetragen, die Standpunkte der Mitgliedstaaten zu klären. |
(4) Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Berufungsausschuss in den allermeisten Fällen ebenso wie zuvor der Prüfausschuss keine Stellungnahme abgibt. Somit ist der Berufungsausschuss seiner Aufgabe, die Standpunkte der Mitgliedstaaten zu klären, nicht gerecht geworden, sodass die Kommission in vielen Fällen eine Entscheidung treffen musste. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sieht vor, dass die Kommission in solchen Fällen den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt erlassen kann; sie verfügt also über einen Ermessensspielraum. |
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sieht vor, dass die Kommission in solchen Fällen den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt erlassen kann, um eine wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten; sie verfügt also über einen Ermessensspielraum. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Dieser Ermessensspielraum ist jedoch in Fällen, in denen es um die Genehmigung von Produkten oder Stoffen geht, beispielsweise bei genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, sehr eingeschränkt, weil die Kommission verpflichtet ist, innerhalb einer angemessenen Frist einen Beschluss zu erlassen, und nicht vom Erlass eines Beschlusses absehen darf. |
(6) Dieser Ermessensspielraum ist jedoch in Fällen, in denen es um die Genehmigung von Produkten oder Stoffen geht, beispielsweise bei genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, sehr eingeschränkt, weil die Kommission verpflichtet ist, innerhalb einer angemessenen Frist einen Beschluss zu erlassen, und nicht vom Erlass eines Beschlusses absehen darf. Die Europäische Bürgerbeauftragte hat in ihrem Beschluss im Fall 1582/2014 darauf hingewiesen, dass die Kommission die geltenden rechtlichen Bestimmungen bezüglich der für die Zulassung genetisch veränderter Organismen festgelegten Fristen beachten muss. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kommission ist zwar befugt, in solchen Fällen einen Beschluss zu fassen, doch in Anbetracht der hohen Sensibilität der jeweiligen Angelegenheiten sollten auch die Mitgliedstaaten ihre Verantwortung im Entscheidungsprozess uneingeschränkt wahrnehmen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es den Mitgliedstaaten unter anderem wegen der hohen Zahl der Stimmenthaltungen und Abwesenheiten zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht gelingt, eine qualifizierte Mehrheit zu erreichen. |
(7) Die Kommission ist zwar befugt, in solchen Fällen einen Beschluss zu fassen, doch in Anbetracht der hohen Sensibilität der jeweiligen Angelegenheiten sollten auch die Mitgliedstaaten ihre Verantwortung im Entscheidungsprozess uneingeschränkt wahrnehmen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es den Mitgliedstaaten nicht gelingt, eine qualifizierte Mehrheit zu erreichen. |
Begründung
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission war die Anzahl der Enthaltungen und Abwesenheiten bei Abstimmungen beträchtlich. Seit Anfang 2019 hat sich dies grundlegend geändert.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Um den Mehrwert des Berufungsausschusses zu erhöhen, sollte er daher gestärkt werden, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, dass bei Nichtabgabe einer Stellungnahme eine weitere Sitzung des Berufungsausschusses abgehalten werden kann. Bei dieser weiteren Sitzung des Berufungsausschusses sollte die Vertretung auf Ministerebene erfolgen, um eine politische Debatte zu gewährleisten. Um die Abhaltung einer weiteren Sitzung des Berufungsausschusses zu ermöglichen, sollte die Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme verlängert werden. |
(8) Um den Mehrwert des Berufungsausschusses zu erhöhen, sollte er daher gestärkt werden, indem seine Sitzungen auf Ministerebene erfolgen, um eine politische Debatte zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die Risikobewerter sollten eine sozioökonomische Analyse der Zulassung von Produkten in Betracht ziehen, zumal der Entscheidungsprozess durch die vorgeschlagenen Änderungen bei dem Abstimmungsverfahren im Berufungsausschuss verzögert werden kann, insbesondere wenn es um hochsensible Fälle geht. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Abstimmungsregeln des Berufungsausschusses sollten geändert werden, um das Risiko zu verringern, dass keine Stellungnahme abgegeben wird, und um einen Anreiz für die Vertreter der Mitgliedstaaten zu schaffen, einen klaren Standpunkt zu beziehen. Zu diesem Zweck sollten nur Mitgliedstaaten, die anwesend sind oder vertreten werden und sich nicht der Stimme enthalten, für die Berechnung der qualifizierten Mehrheit als beteiligte Mitgliedstaaten angesehen werden. Um zu gewährleisten, dass das Abstimmungsergebnis repräsentativ ist, sollte eine Abstimmung nur dann als gültig angesehen werden, wenn eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten beteiligte Mitglieder des Berufungsausschusses sind. Ist die Beschlussfähigkeit vor Ablauf der Entscheidungsfrist des Ausschusses nicht erreicht, so wird, wie bereits in den geltenden Regeln vorgesehen, davon ausgegangen, dass der Ausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) In bestimmten Fällen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, den Rat zu ersuchen, ihr seinen Standpunkt zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission sollte der Stellungnahme des Rates Rechnung tragen, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. |
entfällt |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Transparenz in Bezug auf das Abstimmungsverhalten der Vertreter der Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss sollte erhöht werden, indem das Abstimmungsverhalten der Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht wird. |
(11) Die Transparenz im gesamten Verfahren, auch hinsichtlich öffentlich zugänglicher Informationen darüber, wie die Vertreter der Mitgliedstaaten abstimmen, sollte erhöht werden. Sachliche Gründe für das Abstimmungsverhalten der Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten sollten öffentlich zugänglich gemacht werden. Es sollten detaillierte Informationen erteilt werden, auch zur Zusammensetzung von Ausschüssen und zur Anwesenheit in Ausschüssen, zu den vertretenen Behörden der Mitgliedstaaten sowie in Bezug auf die Tagesordnungen der Sitzungen und die zu erörternden Dokumente und Texte. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(-1) Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: |
(7) Gegebenenfalls schließt der Kontrollmechanismus die Befassung eines Berufungsausschusses ein. |
„(7)Gegebenenfalls schließt der Kontrollmechanismus die Befassung eines Berufungsausschusses auf Ministerebene ein. |
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32011R0182&from=EN)
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 6 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Artikel 3 Absatz 7 wird folgender Unterabsatz 6 angefügt: |
entfällt |
Gibt der Berufungsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 keine Stellungnahme ab, so kann der Vorsitz beschließen, dass der Berufungsausschuss eine weitere Sitzung abhält, die auf Ministerebene stattfindet. In solchen Fällen gibt der Berufungsausschuss seine Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Befassung ab.“ |
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Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: |
entfällt |
„Es werden jedoch nur diejenigen Mitglieder des Berufungsausschusses als beteiligte Mitglieder angesehen, die zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sind oder vertreten werden und die sich bei der Abstimmung nicht enthalten. Die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Mehrheit ist die qualifizierte Mehrheit gemäß Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Eine Abstimmung wird nur dann als gültig angesehen, wenn eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten beteiligte Mitglieder sind.“ |
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Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: |
entfällt |
„(3a) Gibt der Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab, so kann die Kommission in der Angelegenheit den Rat ersuchen, ihr in einer Stellungnahme seinen Standpunkt zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission trägt der Stellungnahme des Rates Rechnung, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen.“ |
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Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Folgender Absatz wird eingefügt: |
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„(4a) „Abweichend von Absatz 3 erlässt die Kommission den im Entwurf vorliegenden Durchführungsrechtsakt, wenn trotz einer positiven Risikobewertung, die bestätigt hat, dass ein Produkt, für das eine Zulassung beantragt wird, mindestens ebenso sicher ist wie ein vergleichbares Produkt oder einen vergleichbaren Stoff, das bzw. der bereits auf dem Markt ist, keine Stellungnahme abgegeben wird.“ |
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32011R0182&from=fr)
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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-a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
(1) Die Kommission führt ein Register der Ausschussverfahren, das Folgendes enthält: |
„(1) Die Kommission führt ein öffentliches Register der Ausschussverfahren, das Folgendes enthält: |
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32011R0182&from=EN)
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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-aa) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: |
b) die Tagesordnungen der Ausschusssitzungen, |
„b) die Tagesordnungen der Ausschusssitzungen, einschließlich der Texte, über die entschieden werden soll, und der Dokumente, die erörtert werden; |
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32011R0182&from=EN)
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Abstimmungsergebnisse, im Falle des Berufungsausschusses einschließlich des Abstimmungsverhaltens der Vertreter jedes Mitgliedstaats, |
e) eine Liste der Teilnehmer, die abgestimmt haben, das Abstimmungsergebnis, Erklärungen jedes Mitgliedstaats zur Stimmabgabe oder zur Enthaltung sowie den Grund der Abwesenheit; |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2017)0085 – C8-0034/2017 – 2017/0035(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 1.3.2017 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 1.3.2017 |
|||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Bronis Ropė 18.9.2019 |
|||
Datum der Annahme |
11.6.2020 |
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 13 15 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mazaly Aguilar, Clara Aguilera, Atidzhe Alieva-Veli, Álvaro Amaro, Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Benoît Biteau, Mara Bizzotto, Daniel Buda, Isabel Carvalhais, Asger Christensen, Angelo Ciocca, Ivan David, Paolo De Castro, Jérémy Decerle, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Luke Ming Flanagan, Dino Giarrusso, Francisco Guerreiro, Martin Häusling, Martin Hlaváček, Krzysztof Jurgiel, Gilles Lebreton, Norbert Lins, Chris MacManus, Mairead McGuinness, Marlene Mortler, Ulrike Müller, Maria Noichl, Juozas Olekas, Maxette Pirbakas, Eugenia Rodríguez Palop, Bronis Ropė, Bert-Jan Ruissen, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Annie Schreijer-Pierik, Veronika Vrecionová, Juan Ignacio Zoido Álvarez |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Franc Bogovič, Francesca Donato, Lena Düpont, Fredrick Federley, Valter Flego, Emmanouil Fragkos, Claude Gruffat, Anja Hazekamp, Pär Holmgren, Ivo Hristov, Jan Huitema, Peter Jahr, Zbigniew Kuźmiuk, Elena Lizzi, Benoît Lutgen, Tilly Metz, Dan-Ștefan Motreanu, Christine Schneider, Michaela Šojdrová, Marc Tarabella, Irène Tolleret, Ruža Tomašić |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
19 |
+ |
ECR |
Mazaly Aguilar, Emmanouil Fragkos, Krzysztof Jurgiel, Veronika Vrecionová |
ID |
Ivan David |
PPE |
Álvaro Amaro, Daniel Buda, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann,Jarosław Kalinowski, Norbert Lins, Marlene Mortler, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Christine Schneider, Annie Schreijer-Pierik, Juan Ignacio Zoido Álvarez |
S&D |
Clara Aguilera |
13 |
- |
GUE/NGL |
Luke Ming Flanagan, Eugenia Rodríguez Palop |
RENEW |
Jérémy Decerle |
S&D |
Eric Andrieu, Adrian-Dragoş Benea, Isabel Carvalhais, Maria Noichl, Juozas Olekas |
Verts/ALE |
Benoît Biteau, Francisco Guerreiro, Claude Gruffat, Pär Holmgren, Bronis Ropė |
15 |
0 |
GUE/NGL |
Chris MacManus |
ID |
Mara Bizzotto, Angelo Ciocca, Gilles Lebreton, Maxette Pirbakas |
NI |
Dino Giarrusso |
RENEW |
Atidzhe Alieva-Veli, Asger Christensen, Martin Hlaváček, Ulrike Müller, Irène Tolleret |
S&D |
Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Paolo De Castro, Pina Picierno |
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KONSTITUTIONELLE FRAGEN (29.4.2020)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(COM(2017)0085 – C8-0034/2017 – 2017/0035(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Pascal Durand
KURZE BEGRÜNDUNG
Am 24. Mai 2018 nahm der Ausschuss für konstitutionelle Fragen die nachstehende Stellungnahme zum Bericht des Rechtsausschusses an. Der Rechtsausschuss hat jedoch die Arbeit an diesem Vorschlag in der vorangegangenen Wahlperiode des Europäischen Parlaments nicht abgeschlossen. Am 21. Oktober 2019 beschloss das Parlament gemäß Artikel 240, die Prüfung dieses Vorschlags wiederaufzunehmen. Daher unterbreitet der Ausschuss für konstitutionelle Fragen dem Rechtsausschuss die nachstehende Stellungnahme.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|||
(2) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingeführte System hat sich in der Praxis insgesamt bewährt und gewährleistet ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht mit Blick auf die Rolle der Kommission und der anderen beteiligten Akteure. Daher sollte dieses System unverändert beibehalten und nur in Bezug auf spezifische Aspekte des Verfahrens auf Ebene des Berufungsausschusses gezielt geändert werden. Diese Änderungen sollen die politische Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung im Falle politisch sensibler Durchführungsrechtsakte erhöhen, ohne jedoch die rechtlichen und institutionellen Zuständigkeiten in Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu ändern. |
(2) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingeführte System hat sich in der Praxis insgesamt bewährt und gewährleistet ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht mit Blick auf die Rolle der Kommission und der anderen beteiligten Akteure. Folglich ist dies nicht der beste Zeitpunkt für eine grundlegende Reform des Systems. Daher sollte dieses System unverändert beibehalten und nur in Bezug auf die Transparenz und spezifische Aspekte des Verfahrens auf Ebene des Berufungsausschusses gezielt geändert werden. Diese Änderungen betreffen eine Minderheit der Prüfverfahren und sollen die politische Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung im Falle politisch sensibler Durchführungsrechtsakte erhöhen, ohne jedoch die rechtlichen und institutionellen Zuständigkeiten in Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu ändern. |
|||
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Für eine Reihe bestimmter Fälle sieht die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 die Befassung des Berufungsausschusses vor. In der Praxis wurde der Berufungsausschuss in Fällen angerufen, in denen bei Prüfverfahren im Ausschuss weder für noch gegen die jeweilige Vorlage eine qualifizierte Mehrheit zustande kam, sodass dieser keine Stellungnahme abgeben konnte. Eine Mehrzahl dieser Fälle betraf genetisch veränderte Organismen, genetisch veränderte Lebens-und Futtermittel oder Pflanzenschutzmittel. |
(3) Für eine Reihe bestimmter Fälle sieht die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 die Befassung des Berufungsausschusses vor. In der Praxis wurde insbesondere im Bereich der genetisch veränderten Organismen, der genetisch veränderten Lebens- und Futtermittel und der Pflanzenschutzmittel der Berufungsausschuss in Fällen angerufen, in denen bei Prüfverfahren im Ausschuss weder für noch gegen die jeweilige Vorlage eine qualifizierte Mehrheit zustande kam, sodass dieser keine Stellungnahme abgeben konnte. Es handelt sich daher um einen sehr geringen Prozentsatz von Fällen, die dem Prüfverfahren unterzogen werden. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Dieser Ermessensspielraum ist jedoch in Fällen, in denen es um die Genehmigung von Produkten oder Stoffen geht, beispielsweise bei genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, sehr eingeschränkt, weil die Kommission verpflichtet ist, innerhalb einer angemessenen Frist einen Beschluss zu erlassen, und nicht vom Erlass eines Beschlusses absehen darf. |
(6) Die Kommission ist jedoch in Fällen, in denen es um die Genehmigung von Produkten oder Stoffen geht, beispielsweise bei genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist einen Beschluss zu erlassen, und darf nicht vom Erlass eines Beschlusses absehen. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kommission ist zwar befugt, in solchen Fällen einen Beschluss zu fassen, doch in Anbetracht der hohen Sensibilität der jeweiligen Angelegenheiten sollten auch die Mitgliedstaaten ihre Verantwortung im Entscheidungsprozess uneingeschränkt wahrnehmen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es den Mitgliedstaaten unter anderem wegen der hohen Zahl der Stimmenthaltungen und Abwesenheiten zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht gelingt, eine qualifizierte Mehrheit zu erreichen. |
(7) Die Kommission ist zwar dafür zuständig, in solchen Fällen einen Beschluss zu fassen, doch in Anbetracht der hohen Sensibilität der jeweiligen Angelegenheiten sollten auch die Mitgliedstaaten eine größere Verantwortung im Entscheidungsprozess wahrnehmen. Betrifft das Gesetz den Schutz der Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und gelingt es den Mitgliedstaaten in diesen Fällen nicht, eine qualifizierte Mehrheit für Vorschläge zu erreichen, die die Genehmigung eines Produkts oder Stoffes betreffen, sollte der Antrag auf Genehmigung als abgelehnt gelten. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Um den Mehrwert des Berufungsausschusses zu erhöhen, sollte er daher gestärkt werden, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, dass bei Nichtabgabe einer Stellungnahme eine weitere Sitzung des Berufungsausschusses abgehalten werden kann. Bei dieser weiteren Sitzung des Berufungsausschusses sollte die Vertretung auf Ministerebene erfolgen, um eine politische Debatte zu gewährleisten. Um die Abhaltung einer weiteren Sitzung des Berufungsausschusses zu ermöglichen, sollte die Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme verlängert werden. |
(8) Die Rolle des Berufungsausschusses sollte daher gestärkt werden, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, dass bei Nichtabgabe einer Stellungnahme eine weitere Sitzung des Berufungsausschusses abgehalten werden kann. Bei dieser weiteren Sitzung des Berufungsausschusses sollte die Vertretung nach vorzugsweise auf Ministerebene erfolgen, um eine politische Debatte zu gewährleisten. Um die Abhaltung einer weiteren Sitzung des Berufungsausschusses zu ermöglichen, sollte die Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme verlängert werden. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Abstimmungsregeln des Berufungsausschusses sollten geändert werden, um das Risiko zu verringern, dass keine Stellungnahme abgegeben wird, und um einen Anreiz für die Vertreter der Mitgliedstaaten zu schaffen, einen klaren Standpunkt zu beziehen. Zu diesem Zweck sollten nur Mitgliedstaaten, die anwesend sind oder vertreten werden und sich nicht der Stimme enthalten, für die Berechnung der qualifizierten Mehrheit als beteiligte Mitgliedstaaten angesehen werden. Um zu gewährleisten, dass das Abstimmungsergebnis repräsentativ ist, sollte eine Abstimmung nur dann als gültig angesehen werden, wenn eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten beteiligte Mitglieder des Berufungsausschusses sind. Ist die Beschlussfähigkeit vor Ablauf der Entscheidungsfrist des Ausschusses nicht erreicht, so wird, wie bereits in den geltenden Regeln vorgesehen, davon ausgegangen, dass der Ausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat. |
entfällt |
Begründung
Eine Änderung der Abstimmungsregeln scheint darauf ausgerichtet zu sein, bestimmte statistische Wirkungen zu erzielen, und nicht etwa, die Verantwortung der Mitgliedstaaten zu erhöhen. Die Vertreter der Mitgliedstaaten könnten berechtigte Gründe dafür haben, sich einer Abstimmung zu enthalten.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) In bestimmten Fällen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, den Rat zu ersuchen, ihr seinen Standpunkt zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission sollte der Stellungnahme des Rates Rechnung tragen, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. |
(10) In bestimmten Fällen können das Europäische Parlament und der Rat auf Ersuchen der Kommission beschließen, ihre Ansichten zu den weiterreichenden Auswirkungen der Abstimmung im Berufungsausschuss zu äußern, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. In einem solchen Fall sollten diese Ansichten innerhalb von drei Monaten geäußert werden. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Transparenz in Bezug auf das Abstimmungsverhalten der Vertreter der Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss sollte erhöht werden, indem das Abstimmungsverhalten der Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht wird. |
(11) Die Transparenz sollte während des gesamten Rechtsetzungsverfahrens erhöht werden. Insbesondere das Abstimmungsverhalten der Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten sollte öffentlich zugänglich gemacht werden. In Bezug auf die Teile eines Rechtsaktes, die den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit von Menschen Tieren und Pflanzen betreffen, und in Bezug auf die Teile des im Basisrechtsakt vorgesehenen Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts, in denen vorgeschlagen wird, die Genehmigung für ein Produkt oder einen Stoff zu erteilen, sollten von jedem Vertreter eines Mitgliedstaats stichhaltige Gründe für sein Abstimmungsverhalten vorgebracht werden. Ferner sollten detailliertere Informationen über die Zusammensetzung der Ausschüsse bereitgestellt werden. |
Begründung
Die Transparenz sollte während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens erhöht werden. Darüber hinaus sollten für das Abstimmungsverhalten bei bestimmten Abstimmungen im Interesse eines begründeten Entscheidungsprozesses stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um unter Berücksichtigung möglicher Rechtsansprüche die politische Verantwortung der Mitgliedstaaten zu erhöhen.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11a) Treten bei der Umsetzung eines Basisrechtsakts anhaltende Schwierigkeiten auf, so sollte in Betracht gezogen werden, die der Kommission in diesem Rechtsakt übertragenen Durchführungsbefugnisse zu überprüfen. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gibt der Berufungsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 keine Stellungnahme ab, so kann der Vorsitz beschließen, dass der Berufungsausschuss eine weitere Sitzung abhält, die auf Ministerebene stattfindet. In solchen Fällen gibt der Berufungsausschuss seine Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Befassung ab.“ |
Gibt der Berufungsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 keine Stellungnahme ab oder liegt keine positive Stellungnahme aufgrund einer Abstimmung im Beschwerdeausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 4a vor, so kann der Vorsitz beschließen, dass der Berufungsausschuss eine weitere Sitzung abhält, die auf vorzugsweise Ministerebene stattfindet. In solchen Fällen gibt der Berufungsausschuss seine Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Befassung ab. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: |
entfällt |
„Es werden jedoch nur diejenigen Mitglieder des Berufungsausschusses als beteiligte Mitglieder angesehen, die zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sind oder vertreten werden und die sich bei der Abstimmung nicht enthalten. Die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Mehrheit ist die qualifizierte Mehrheit gemäß Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Eine Abstimmung wird nur dann als gültig angesehen, wenn eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten beteiligte Mitglieder sind.“ |
|
Begründung
Eine Änderung der Abstimmungsregeln scheint darauf ausgerichtet zu sein, bestimmte statistische Wirkungen zu erzielen, und nicht etwa, die Verantwortung der Mitgliedstaaten zu erhöhen. Die Vertreter der Mitgliedstaaten könnten berechtigte Gründe dafür haben, sich einer Abstimmung zu enthalten.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 6 – Absatz 3 a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3a) Gibt der Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab, so kann die Kommission in der Angelegenheit den Rat ersuchen, ihr in einer Stellungnahme seinen Standpunkt zu den weiterreichenden Auswirkungen der Nichtabgabe einer Stellungnahme mitzuteilen, einschließlich der institutionellen, rechtlichen, politischen und internationalen Auswirkungen. Die Kommission trägt der Stellungnahme des Rates Rechnung, sofern diese innerhalb von drei Monaten nach der Befassung ergeht. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission bei der Befassung eine kürzere Frist festsetzen. |
(3a) Hat der Berufungsausschuss keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Kommission das Europäische Parlament und den Rat ersuchen, ihre Ansichten zu den weiterreichenden Auswirkungen des Abstimmungsergebnisses im Berufungsausschuss zu äußern. Diese Stellungnahmen werden innerhalb von drei Monaten abgegeben. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) Folgender Absatz wird eingefügt: |
|
„(4a) Liegt in Bezug auf die Teile des Rechtsaktes, die den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit von Menschen Tieren und Pflanzen betreffen, und in Bezug auf die Teile des im Basisrechtsakt vorgesehenen Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts, in denen vorgeschlagen wird, die Genehmigung für ein Produkt oder einen Stoff zu erteilen, keine befürwortende Stellungnahme vor, die mit der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mehrheit angenommen wurde, erlässt die Kommission abweichend von Absatz 3 den Entwurf eines Durchführungsakts nicht und der Antrag auf Genehmigung gilt als abgelehnt. Das Recht der Kommission, einen abgeänderten Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zum gleichen Thema vorzuschlagen, bleibt hiervon unberührt.“ |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
-a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: |
c) die Kurzniederschriften sowie Listen der Behörden und Stellen, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten, |
„c) die Kurzniederschriften sowie Listen der anwesenden Personen und der Behörden und Stellen, denen die Personen angehören, |
(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32011R0182)
Begründung
Die Transparenz sollte während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens erhöht werden. Es sollten detailliertere Informationen über die Zusammensetzung der Ausschüsse bereitgestellt werden.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Abstimmungsergebnisse, im Falle des Berufungsausschusses einschließlich des Abstimmungsverhaltens der Vertreter jedes Mitgliedstaats,“ |
e) die nach den Vertretern jedes Mitgliedstaats aufgeschlüsselten Abstimmungsergebnisse sowie eine Liste der von jedem Vertreter eines Mitgliedstaats für sein Abstimmungsverhalten vorgebrachten stichhaltigen Gründe in Bezug auf die Teile des Rechtsaktes, die den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit von Menschen Tieren und Pflanzen betreffen, und in Bezug auf die Teile des im Basisrechtsakt vorgesehenen Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts, in denen vorgeschlagen wird, die Genehmigung für ein Produkt oder einen Stoff zu erteilen, |
Begründung
Die Transparenz sollte auch auf Ebene des ständigen Ausschusses erhöht werden. Darüber hinaus sollten für das Abstimmungsverhalten im Interesse eines begründeten Entscheidungsprozesses stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um unter Berücksichtigung möglicher Rechtsansprüche die politische Verantwortung der Mitgliedstaaten zu erhöhen.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 10 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Fundstellen der in Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie f und g genannten Dokumente sowie die in Absatz 1 Buchstaben e und h genannten Angaben werden in dem Register öffentlich zugänglich gemacht.“ |
(5) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Dokumente und Angaben werden in dem Register öffentlich zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: |
|
„Zusätzlich können das Europäische Parlament oder der Rat in den Fällen, in denen sie der Ansicht sind, dass die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission im Grundrechtsakt überprüft werden muss, die Kommission jederzeit auffordern, einen Vorschlag zur Änderung dieses Grundrechtsakts einzureichen.“ |
(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32011R0182)
Begründung
In ähnlichen Fällen, in denen es schwierig erscheint, befürwortende Stellungnahmen von Mitgliedstaaten zu erhalten, könnte es zweckmäßig sein, die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu überprüfen.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf laufende Verfahren, in denen der Berufungsausschuss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Stellungnahme abgegeben hat. |
Diese Verordnung findet auf Verfahren Anwendung, die nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens eingeleitet wurden. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren |
|||||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2017)0085 – C8-0034/2017 – 2017/0035(COD) |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 1.3.2017 |
|
|
|
||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFCO 1.3.2017 |
|||||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Pascal Durand 20.3.2017 |
|||||||
Discussed in committee |
3.5.2017 |
30.5.2017 |
|
|
||||
Datum der Annahme |
24.5.2018 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
10 8 2 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mercedes Bresso, Richard Corbett, Pascal Durand, Danuta Maria Hübner, Diane James, Ramón Jáuregui Atondo, Jo Leinen, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Markus Pieper, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Barbara Spinelli, Claudia Țapardel, Kazimierz Michał Ujazdowski |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertretere |
Martina Anderson, Jérôme Lavrilleux, Jiří Pospíšil, Rainer Wieland |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Fernando Ruas |
|||||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
10 |
+ |
ALDE |
Maite Pagazaurtundúa Ruiz |
GUE/NGL |
Martina Anderson, Barbara Spinelli |
S&D |
Mercedes Bresso, Richard Corbett, Ramón Jáuregui Atondo, Jo Leinen, Pedro Silva Pereira, Claudia Țapardel |
VERTS/ALE |
Pascal Durand |
8 |
- |
PPE |
Danuta Maria Hübner, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jérôme Lavrilleux, Markus Pieper, Jiří Pospíšil, Fernando Ruas, György Schöpflin, Rainer Wieland |
2 |
0 |
NI |
Diane James, Kazimierz Michał Ujazdowski |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2017)0085 – C8-0034/2017 – 2017/0035(COD) |
|||
Datum der Übermittlung an das EP |
14.2.2017 |
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 1.3.2017 |
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 1.3.2017 |
DEVE 1.3.2017 |
INTA 1.3.2017 |
ECON 1.3.2017 |
|
EMPL 1.3.2017 |
ENVI 1.3.2017 |
ITRE 1.3.2017 |
IMCO 1.3.2017 |
|
TRAN 1.3.2017 |
REGI 1.3.2017 |
AGRI 1.3.2017 |
PECH 1.3.2017 |
|
CULT 1.3.2017 |
LIBE 1.3.2017 |
AFCO 1.3.2017 |
FEMM 1.3.2017 |
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 6.11.2019 |
DEVE 28.9.2020 |
ECON 22.7.2019 |
EMPL 17.10.2019 |
|
IMCO 22.1.2020 |
TRAN 28.9.2020 |
REGI 12.6.2019 |
PECH 1.7.2019 |
|
CULT 22.3.2017 |
LIBE 11.4.2017 |
FEMM 22.11.2019 |
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
József Szájer 24.7.2019 |
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|
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Prüfung im Ausschuss |
9.1.2020 |
18.2.2020 |
15.6.2020 |
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Datum der Annahme |
1.10.2020 |
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|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 2 0 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Manon Aubry, Gunnar Beck, Geoffroy Didier, Angel Dzhambazki, Ibán García Del Blanco, Jean-Paul Garraud, Esteban González Pons, Mislav Kolakušić, Gilles Lebreton, Karen Melchior, Jiří Pospíšil, Franco Roberti, Marcos Ros Sempere, Stéphane Séjourné, Raffaele Stancanelli, József Szájer, Marie Toussaint, Adrián Vázquez Lázara, Axel Voss, Tiemo Wölken, Javier Zarzalejos |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Patrick Breyer, Pascal Durand, Evelyne Gebhardt |
|||
Datum der Einreichung |
12.10.2020 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
21 |
+ |
EPP |
Geoffroy Didier, Jiří Pospíšil, Axel Voss |
S&D |
Ibán García Del Blanco, Evelyne Gebhardt, Franco Roberti, Marcos Ros Sempere, Tiemo Wölken |
RENEW |
Pascal Durand, Karen Melchior, Stéphane Séjourné, Adrián Vázquez Lázara |
ID |
Gunnar Beck, Jean-Paul Garraud, Gilles Lebreton |
VERTS/ALE |
Patrick Breyer, Marie Toussaint |
ECR |
Angel Dzhambazki, Raffaele Stancanelli |
GUE/NGL |
Manon Aubry |
NI |
Mislav Kolakušić |
2 |
- |
EPP |
Esteban González Pons, Javier Zarzalejos |
0 |
0 |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13–18).
- [2] Bericht der Kommission vom 16.12.2016 über die Tätigkeit der Ausschüsse im Jahr 2018, COM(2019)0638.
- [3] Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1–51).
- [4] Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131‑207).
- [5] Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 der Kommission vom 5. Oktober 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien (ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 24).