BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Fähigkeit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, als Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum zu handeln
28.6.2021***I - (COM(2020)0577 – C9-0300/2020 – 2020/0264(COD)) - 28.6.2021***I
Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatter: Bogusław Liberadzki
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Fähigkeit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, als Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum zu handeln
(COM(2020)0577 – C9-0300/2020 – 2020/0264(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0577),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0300/2020),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0217/2021),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[*]
am Vorschlag der Kommission
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Vorschlag einer
VERORDNUNG (EU) 2021/...DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom ...
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[1],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Blick auf eine optimale Anwendung der Vorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum wird mit der [geänderten SES2+-]Verordnung festgelegt, dass der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit in ihrer Funktion als Leistungsüberprüfungsgremium (im Folgenden die „Agentur in ihrer Funktion als PRB“) die Wahrnehmung verschiedener Aufgaben als Sondergremium der Union, vor allem in Bezug auf die Leistungssysteme und Gebührenregelungen, übertragen wird.
(2) Im Einklang mit diesem Ziel muss innerhalb der Agentur eine entsprechende ständige Struktur geschaffen werden, die gewährleistet, dass die der Agentur in ihrer Funktion als PRB übertragenen Aufgaben mit dem erforderlichen Fachwissen und unabhängig von staatlichen oder privaten Interessen wahrgenommen werden können und dass die Agentur hierfür auf Mittel zurückgreifen kann, die eigens für die neuen Aufgaben, darunter Personalausstattung und Strukturen, zweckgebunden sind.
(3) Die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] sollte daher so geändert werden, dass eine funktionale und hierarchische Trennung zwischen der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Leistungssystemen und Gebührenregelungen des einheitlichen europäischen Luftraums und der Tätigkeit der Agentur als Sicherheitsbehörde gewährleistet wird.
(4) Zu diesem Zweck sollten ein Regulierungsausschuss eingerichtet und ein Direktor für die Leistungsüberprüfung ernannt werden, die speziell für die Aufgaben der Agentur in ihrer Funktion als PRB zuständig sind.
(5) Im Einklang mit den oben dargelegten Grundsätzen sollte der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung vollkommen unabhängig sein und keine Weisungen oder Empfehlungen einer Regierung eines Mitgliedstaats, der Kommission, der Agentur oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle einholen, befolgen oder annehmen.
(6) Der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung sollte ▌ den Direktor für die Leistungsüberprüfung ernennen.
(7) Der Direktor für die Leistungsüberprüfung sollte insbesondere der gesetzliche Vertreter der Agentur in Fragen der Leistungsüberprüfung sein und für die laufende Verwaltung in dieser Angelegenheit sowie für verschiedene vorbereitende Aufgaben zuständig sein. Der Direktor für die Leistungsüberprüfung sollte auch die Abschnitte des Programmplanungsdokuments, des Jahresarbeitsprogramms und des jährlichen Tätigkeitsberichts der Agentur, die sich mit der Leistungsüberprüfung befassen, ausarbeiten und vorlegen. Der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung sollte als vollkommen unabhängiges Gremium bei Bedarf in diese Tätigkeiten einbezogen werden.
(8) Die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden im Bereich der Leistungsüberprüfung ist wichtig, um eine reibungslose Anwendung des Unionsrechts in diesem Bereich zu gewährleisten, und sollte daher insbesondere durch die Einrichtung eines Beratungsausschusses für die Leistungsüberprüfung erleichtert werden, mit dem für mehr Synergieeffekte zwischen den Akteuren und Interessenträgern gesorgt werden sollte.
(9) In den Bereichen, in denen die Agentur in ihrer Funktion als PRB Entscheidungsbefugnisse hat, sollte den interessierten Parteien aus Gründen der Verfahrensökonomie das Recht eingeräumt werden, einen Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung anzurufen, der Teil der Agentur in ihrer Funktion als PRB, aber von ihr unabhängig sein sollte ▌.
(10) Die Agentur sollte in ihrer Funktion als PRB alle erforderlichen Konsultationen durchführen und transparent handeln.
(10a) Im Rahmen des europäischen Grünen Deals sollten die an der Tätigkeit der Agentur als PRB Beteiligten im Einklang mit den Emissionsreduktionszielen der europäischen Klimaschutzvorschriften und insbesondere dem Beitrag des einheitlichen europäischen Luftraums in Höhe von 10 % zu den Bemühungen im Luftfahrtsektor ein besonderes Augenmerk auf die Klima- und Umweltleistung richten. Es sollten wissenschaftliche Sachverständige mit den erforderlichen Kenntnissen über die Auswirkungen der Luftfahrt auf Umwelt und Klima einbezogen werden. Es sollten angemessene Verfahren und Methoden entwickelt werden, und die Datenerhebung sollte Daten einschließen, die mit den Treibhausgasemissionen zusammenhängen.
(11) Die Rechnungslegung der Agentur für die Einnahmen und Ausgaben der Leistungsüberprüfung muss von der Rechnungslegung für andere Einnahmen und Ausgaben getrennt sein. Im Einklang mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Agentur in ihrer Funktion als PRB sollte der dem Exekutivdirektor vorzulegende Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für die Leistungsüberprüfung vom Direktor für die Leistungsüberprüfung erstellt werden. Änderungen der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistungsüberprüfung im Entwurf des Voranschlags sollten der Genehmigung des Direktors für die Leistungsüberprüfung bedürfen.
(12) Für den Aufbau der Tätigkeit der Agentur in ihrer Funktion als PRB und die Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit sollten benannte Anbieter von Flugverkehrsdiensten ihren Beitrag leisten. Die benannten Anbieter von Flugverkehrsdiensten verfügen über natürliche Monopole bei den betreffenden Diensten, die von den Luftraumnutzern finanziert werden. Aufgrund dieser Besonderheit ist es erforderlich, dass diese Leistungssystemen und Gebührenregelungen unterliegen, damit die Bereitstellung der betreffenden Dienste in vielerlei Hinsicht optimiert werden kann. Die Hauptaufgabe der Agentur in ihrer Funktion als PRB besteht in der Anwendung dieser Systeme und Regelungen, weshalb sich die für die Einrichtung dieser Funktion erforderlichen Mittel mit den besonderen Merkmalen und der besonderen Stellung der betreffenden Diensteanbieter begründen lassen. Zu den Aufgaben der Agentur in ihrer Funktion als PRB gehört auch, zur Entwicklung der Skalierbarkeit von Flugverkehrsmanagement- und Flugsicherungsdiensten beizutragen, beispielsweise durch die Förderung der sicheren und harmonisierten Nutzung neuer Technologien und die Anpassung der Verfahren für die Zulassung von Betriebspersonal, gepaart mit harmonisierten Mensch-Maschine-Schnittstellen für Systeme für Flugverkehrsmanagement- und Flugsicherungsdienste.
(13) Die Kosten, die der Agentur in ihrer Funktion als PRB im Zusammenhang mit der Aufsicht über die benannten Anbieter von Flugverkehrsdiensten entstehen, lassen sich in Aufbau- und Betriebskosten unterteilen.
(14) Die Kosten für den Aufbau der Agentur in ihrer Funktion als PRB sollten nicht auf einige wenige Tätigkeiten wie Einstellung, Schulung und benötigte IT-Ausstattung beschränkt sein, sondern alle Schritte und Ausgaben einschließen, die notwendig sind, um die aus den genannten Gründen erforderliche Aufsicht in Gang zu setzen.
(15) Diese Kosten sollten über fünf Haushaltsjahre hinweg mit einem Finanzbeitrag der Union beglichen werden.
(16) ▌.
(17) Als Betriebskosten gelten die Kosten, die der Agentur bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Leistungssystemen und Gebührenregelungen entstehen, die sie in ihrer Funktion als PRB wahrnimmt, sobald diese Tätigkeiten aufgenommen wurden. Die Betriebskosten der Agentur in ihrer Funktion als PRB sollten ▌durch die Anbieter von Flugverkehrsdiensten finanziert werden. Allerdings sollte die Finanzierung in Form von Gebühren und Entgelten erfolgen, abhängig von den für die Anwendung der Leistungssysteme und Gebührenregelungen notwendigen Maßnahmen. Diese Form der Finanzierung dürfte auch die Autonomie und Unabhängigkeit der Agentur in ihrer Funktion als PRB stärken.
(18) Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur sollten durch keinerlei Einnahmen aus irgendeiner Quelle beeinträchtigt werden.
(19) Die Agentur sollte in ihrer Funktion als PRB zudem einen Reservefonds vorhalten, der ihre operativen Ausgaben während eines Jahres deckt, um die Kontinuität ihres Betriebs und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.
(20) Die Agentur sollte in ihrer Funktion als PRB Drittländern offenstehen, die Abkommen mit der Union geschlossen haben und die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts übernommen haben und anwenden.
(21) Die Verordnung (EU) 2018/1139 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2018/1139 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. „ATM/ANS“ bezeichnet Flugverkehrsmanagement- und Flugsicherungsdienste und deckt Folgendes ab: die Flugverkehrsmanagementfunktionen und -dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der [geänderten SES2+-]Verordnung; die Flugsicherungsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 jener Verordnung, einschließlich der in Artikel 26 jener Verordnung genannten Netzfunktionen sowie Dienste, die die von den Satelliten der Grundkonstellation des GNSS gesendeten Signale für Flugnavigationszwecke verbessern; die Gestaltung der Flugverfahren; Dienste, die in der Generierung, Verarbeitung und Formatierung von Daten sowie deren Übermittlung an den allgemeinen Luftverkehr zum Zwecke der Flugsicherung bestehen; ferner Flugverkehrsdatendienste, bei denen es sich um Dienste handelt, die in der Erhebung, Aggregierung und Integration betrieblicher Daten von Anbietern von Überwachungsdiensten, von meteorologischen Diensten (MET), Flugberatungsdiensten (AIS) und von Netzfunktionen sowie von anderen einschlägigen Stellen und/oder in der Bereitstellung verarbeiteter Daten zu Zwecken der Flugverkehrskontrolle und des Flugverkehrsmanagements bestehen;“
5a. „benannter Anbieter von Flugverkehrsdiensten“ bezeichnet benannte Anbieter von Flugverkehrsdiensten im Sinne von Artikel 2 (10b neu) der [geänderten SES2+-]Verordnung;
1a. Artikel 84 erhält folgende Fassung:
„Artikel 84
Geldbußen und Zwangsgelder
(1) Gemäß dieser Verordnung und Artikel 42a der [geänderten SES2+‑]Verordnung kann die Kommission auf Ersuchen der Agentur in ihrer Funktion als PRB gegen eine juristische oder natürliche Person, die für die Leistung von Anbietern von Flugsicherungsdiensten verantwortlich ist, eine oder beide der folgenden Maßnahmen verhängen:
a) eine Geldbuße, wenn die Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der Bestimmungen der [geänderten SES2+-]Verordnung verstoßen hat;
b) ein Zwangsgeld, wenn die Person anhaltend gegen eine dieser Bestimmungen verstößt, um sie zur Einhaltung der Bestimmungen zu zwingen.
(2) Die Höhe der Geldbußen und Zwangsgelder nach Absatz 1 muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Höhe der Geldbußen beträgt höchstens 4 % der Jahreseinnahmen oder des Umsatzes der betreffenden natürlichen oder juristischen Person. Die Höhe der Zwangsgelder beträgt höchstens 2,5 % der Tagesdurchschnittseinnahmen oder des Umsatzes der betreffenden natürlichen oder juristischen Person.
(3) Die Kommission verhängt nur dann Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Absatz 1, wenn andere in dieser Verordnung und in den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehene Maßnahmen unverhältnismäßig oder unangemessen sind, um gegen solche Verstöße vorzugehen.
(4) Für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß diesem Artikel erlässt die Kommission gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Folgendem:
a) detaillierten Kriterien und einer detaillierten Methodik für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen und Zwangsgelder;
b) detaillierten Regeln für Untersuchungen, damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung sowie die Beschlussfassung einschließlich Bestimmungen zum Recht auf Verteidigung, Akteneinsicht, Rechtsvertretung und Vertraulichkeit sowie befristete Regelungen und
c) Verfahren für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern.
(5) Der Gerichtshof hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung der nach Absatz 1 erlassenen Beschlüsse der Kommission. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
(6) Die von der Kommission nach Absatz 1 gefassten Beschlüsse sind nicht strafrechtlicher Art.“
2. Artikel 93 erhält folgende Fassung:
„Artikel 93
Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums
(1) Die Agentur in ihrer Funktion als Leistungsüberprüfungsgremium (PRB) nimmt die in der [geänderten SES2+-]Verordnung festgelegten Aufgaben wahr und übt die dort festgelegten Befugnisse aus.
(2) Die Agentur leistet der Kommission — sofern sie über die entsprechende Fachkenntnis verfügt und unabhängig davon, ob sie als Agentur oder in ihrer Funktion als PRB agiert — auf Ersuchen technische Hilfe, auch mit Blick auf die Leistungssysteme und die Gebührenregelung, bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums und übernimmt insbesondere
a) die Durchführung von technischen Inspektionen, technischen Untersuchungen, Compliance-Überprüfungen sowie von Studien und Projekten, einschließlich Studien im Zusammenhang mit harmonisierten Mensch-Maschine-Schnittstellen;
b) die Mitwirkung an der Umsetzung des ATM-Masterplans, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung des SESAR-Programms;
ba) die Anforderung von Korrekturmaßnahmen, einschließlich Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Artikel 84a.“
3. Artikel 94 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor rechtlich vertreten. In Angelegenheiten, die die Agentur in ihrer Funktion als PRB betreffen, wird sie durch den Direktor für die Leistungsüberprüfung rechtlich vertreten.“
4. Artikel 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) nimmt seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 120, 120a, 121 und 125 wahr;“
ii) Buchstabe l erhält folgende Fassung:
„l) fasst Beschlüsse über die Schaffung sowie, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen der Agentur auf Direktorenebene, mit Ausnahme der Struktur der Agentur in ihrer Funktion als PRB. Jeder dieser Beschlüsse gewährleistet die Trennung zwischen dem Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung, dem Direktor für die Leistungsüberprüfung, dem Beratungsausschuss für die Leistungsüberprüfung, dem Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung und dem Personal, das ausschließlich für die Agentur in ihrer Funktion als PRB tätig ist, einerseits und den sonstigen Gremien und Funktionen der Agentur andererseits.“
iii) Buchstabe o erhält folgende Fassung:
„o) beschließt Regeln zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten seiner Mitglieder sowie der Mitglieder der Beschwerdekammer, der Mitglieder des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung, des Beratungsausschusses für die Leistungsüberprüfung und des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung;“
b) ▌
c) Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Angelegenheiten beraten, die von dieser Verordnung erfasste Bereiche betreffen, mit Ausnahme der die Leistungsüberprüfung betreffenden Angelegenheiten.
(4) Der Verwaltungsrat setzt ein beratendes Gremium ein, das die Gesamtheit der interessierten Kreise repräsentiert, die von der Tätigkeit der Agentur betroffen sind, und das anzuhören ist, bevor er Entscheidungen in den in Absatz 2 Buchstaben c, e, f und i genannten Bereichen trifft. Bei der Beschlussfassung in den in Absatz 2 Buchstaben c und f genannten Bereichen bezieht der Verwaltungsrat den Beitrag des Direktors für die Leistungsüberprüfung nach Artikel 114h vollständig ein. Der Verwaltungsrat kann auch beschließen, das beratende Gremium zu anderen in den Absätzen 2 und 3 genannten Fragen zu konsultieren, mit Ausnahme der Bereiche, die mit der Agentur in ihrer Funktion als PRB zusammenhängen. Stellungnahmen des beratenden Gremiums sind für den Verwaltungsrat nicht bindend.“
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem er dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde überträgt und die Bedingungen festlegt, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat beschließen, die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend auszusetzen und die Befugnisse selbst auszuüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor zu übertragen.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Bedienstete, deren Stellen der Agentur in ihrer Funktion als PRB zugeordnet sind.“
e) ▌5. Artikel 99 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Das in Artikel 98 Absatz 4 genannte beratende Gremium entsendet vier seiner Mitglieder als Beobachter in den Verwaltungsrat, sofern es sich nicht um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Leistungsüberprüfung, insbesondere die in Artikel 98 Absatz 2a genannten Bereiche, handelt. Sie stellen eine möglichst breite Vertretung der in diesem beratenden Gremium vertretenen unterschiedlichen Auffassungen sicher, wobei mindestens eines der Mitglieder ein Arbeitnehmervertreter ist. Ihre erste Amtszeit beträgt 48 Monate und kann verlängert werden.“
6. Artikel 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Beratungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht. Auf Einladung des Direktors für die Leistungsüberprüfung kann der Exekutivdirektor der Agentur eingeladen werden, an den Beratungen über Fragen im Zusammenhang mit der Agentur in ihrer Funktion als PRB teilzunehmen, ohne über ein Stimmrecht zu verfügen.“
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(3a) Der Direktor für die Leistungsüberprüfung nimmt ohne Stimmrecht an den Beratungen über Bereiche teil, die direkt oder indirekt mit der Agentur in ihrer Funktion als PRB zusammenhängen. Auf Einladung des Exekutivdirektors der Agentur kann der Direktor für die Leistungsüberprüfung eingeladen werden, an den Beratungen über Fragen im Zusammenhang mit der Agentur teilzunehmen, ohne über ein Stimmrecht zu verfügen.“
7. Artikel 102 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(2) Jedes gemäß Artikel 99 Absatz 1 ernannte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. Weder die Beobachter noch der Exekutivdirektor der Agentur oder der Direktor für die Leistungsüberprüfung haben das Recht, an Abstimmungen teilzunehmen.
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Abstimmungsmodalitäten genauer festgelegt, insbesondere das Verfahren für Abstimmungen in dringenden Angelegenheiten, die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.
(4) Beschlüsse in Haushalts-, Personal- oder Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf in Artikel 98 Absatz 2 Buchstaben d, f, h, m, n, o und q genannte Angelegenheiten, bedürfen zur Annahme eines zustimmenden Votums des Vertreters der Kommission im Verwaltungsrat.“
8. Artikel 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und darf Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen. Der Exekutivdirektor erteilt weder dem Direktor für die Leistungsüberprüfung noch dem Personal, das der Agentur in ihrer Funktion als PRB zugewiesen ist, Weisungen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„(3) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung der Aufgaben verantwortlich, die der Agentur durch diese Verordnung oder andere Rechtsakte der Union zugewiesen sind, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die mit der Agentur in ihrer Funktion als PRB in Zusammenhang stehen. Der Exekutivdirektor ist insbesondere verantwortlich für“
ii) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h) die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur nach Artikel 120 unter Einbeziehung des vom Direktor für die Leistungsüberprüfung nach den Artikeln 114h und 120a ausgearbeiteten Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur in ihrer Funktion als PRB sowie die Ausführung ihres Haushaltsplans nach Artikel 121, mit Ausnahme des Haushaltsplans der Agentur für ihre Funktionen als PRB;“
iii) Buchstabe j erhält folgende Fassung:
„j) die Ausarbeitung des in Artikel 117 Absatz 1 genannten Programmplanungsdokuments und – nach Einbeziehung des vom Direktor für die Leistungsüberprüfung nach Artikel 114h Absatz 3 Buchstabe g und Artikel 117a vorgelegten PRB-Abschnitts – dessen Vorlage beim Verwaltungsrat zur Annahme nach Einholung der Stellungnahme der Kommission. Änderungen des PRB-Abschnitts bedürfen der Genehmigung des Direktors für die Leistungsüberprüfung;“
iv) Buchstabe l erhält folgende Fassung:
„l) die Ausarbeitung eines Aktionsplans auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der internen und externen Auditberichte und Bewertungen und der Untersuchungen des OLAF sowie die zweimal jährlich erfolgende Berichterstattung an die Kommission und die regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die erzielten Fortschritte. Der Exekutivdirektor stimmt sich mit dem Direktor für die Leistungsüberprüfung ab, um die Kohärenz mit dem vom Direktor für die Leistungsüberprüfung erstellten Aktionsplan in Bezug auf die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Agentur in ihrer Funktion als PRB sicherzustellen;“
v) Buchstabe u erhält folgende Fassung:
„u) die Fassung sämtlicher Beschlüsse über die Schaffung sowie, falls notwendig, die Änderung der internen Strukturen der Agentur, mit Ausnahme der Strukturen auf Direktorenebene, die vom Verwaltungsrat gebilligt werden, und der Beschlüsse, die sich auf die internen Strukturen für die Leistungsüberprüfung beziehen. Die vom Exekutivdirektor gefassten Beschlüsse gewährleisten die Trennung zwischen dem Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung, dem Direktor für die Leistungsüberprüfung, dem Beratungsausschuss für die Leistungsüberprüfung, dem Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung und dem Personal, das für die Agentur in ihrer Funktion als PRB tätig ist, einerseits und den sonstigen Gremien und Funktionen der Agentur andererseits;“
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Exekutivdirektor der Agentur entscheidet auch darüber, ob es erforderlich ist, eine oder mehrere Außenstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einzurichten oder — vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst — Personal bei den Delegationen der Union in Drittländern unterzubringen, damit die Agentur ihre Aufgaben in effizienter und wirksamer Weise wahrnehmen kann.
Unterabsatz 1 gilt nicht für die Agentur in ihrer Funktion als PRB.
▌Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem die Außenstelle eingerichtet werden soll. In diesen Entscheidungen wird der Umfang der in dieser Außenstelle oder von diesem derart untergebrachten Personal durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.“
9. Folgender Abschnitt wird eingefügt:
„ABSCHNITT IIa
Besondere Vorschriften für die interne Struktur im Zusammenhang mit der Leistungsüberprüfung
Artikel 114a
Struktur der Agentur in ihrer Funktion als PRB
Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Leistungsüberprüfung verfügt die Agentur in ihrer Funktion als PRB über
a) einen Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung,
b) einen Direktor für die Leistungsüberprüfung,
c) einen Beratungsausschuss für die Leistungsüberprüfung,
d) einen von den Gremien und Funktionen gemäß den Buchstaben a) bis c) unabhängigen Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung.
Artikel 114b
Funktionen des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung
(1) Der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung
a) gibt Stellungnahmen ab und kommentiert und ändert gegebenenfalls die vom Direktor für die Leistungsüberprüfung ausgearbeiteten Vorschläge für Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit den in der [geänderten SES2+-]Verordnung genannten Aufgaben, auch wenn sie gemäß einem Kooperationsabkommen nach Artikel 129a dieser Verordnung wahrgenommen werden, deren Annahme in Erwägung gezogen wird;
b) gibt im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs dem Direktor für die Leistungsüberprüfung Leitlinien für die Wahrnehmung seiner Aufgaben an die Hand;
c) ernennt ▌nach Artikel 114g Absatz 2 den Direktor für die Leistungsüberprüfung und entscheidet gegebenenfalls über dessen Amtsenthebung nach Artikel 114g Absatz 6;
d) billigt den Abschnitt des Programmplanungsdokuments zu den Tätigkeiten der Leistungsüberprüfung, den der Direktor für die Leistungsüberprüfung dem Exekutivdirektor nach Artikel 114h Absatz 3 Buchstabe g und Artikel 117a vorlegen muss;
da) beschließt nach Zustimmung der Kommission in Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistungsüberprüfung, ob Vermächtnisse, Schenkungen oder Zuschüsse aus anderen Unionsquellen oder freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten oder der nationalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 3 der [geänderten SES2+-]Verordnung akzeptiert werden;
e) billigt den eigenen Abschnitt zu den Regulierungstätigkeiten des Abschnitts zur Leistungsüberprüfung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, den der Direktor für die Leistungsüberprüfung dem Exekutivdirektor der Agentur nach Artikel 114h Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 118a vorlegen muss;
f) arbeitet Verfahren für die Abgabe von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen der Agentur in ihrer Funktion als PRB nach Artikel 119a Absatz 4 aus und genehmigt diese;
g) nimmt auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors für die Leistungsüberprüfung die in Artikel 119a Absatz 5 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne für die Leistungsüberprüfung an und aktualisiert sie regelmäßig ▌;
h) richtet auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors für die Leistungsüberprüfung die internen Strukturen für die Leistungsüberprüfung ein oder ändert sie;
ha) genehmigt den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 129a Absatz 3;
i) übt die Disziplinargewalt über den Direktor für die Leistungsüberprüfung aus; j) ▌
k) richtet auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors für die Leistungsüberprüfung Mechanismen und Verfahren zur Konsultation der Interessenträger ein, auf die in Artikel 38 der [geänderten SES2+‑]Verordnung und in Artikel 119a dieser Verordnung verwiesen wird;
l) gibt gegenüber der Kommission eine Stellungnahme zu den Bewerbern ab, die als Mitglieder des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung nach Artikel 114l ernannt werden sollen. Diese Stellungnahme ist nicht verbindlich.
Artikel 114c
Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung
(1) Der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung setzt sich aus neun stimmberechtigten Mitgliedern und einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission zusammen. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Eines der Mitglieder ist der Vorsitzende des Beratungsausschusses für die Leistungsüberprüfung. Ein Mitglied des Verwaltungsrats darf kein Mitglied des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung sein. Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt fünf Jahre und kann verlängert werden.
(2) Die Mitglieder des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung und ihre Stellvertreter werden ▌im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung von der Kommission förmlich ernannt. Die Mitglieder des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung werden auf der Grundlage ihrer Verdienste sowie – um eine Mischung aus Fähigkeiten und Erfahrungen sicherzustellen – aufgrund ihrer für das Flugverkehrsmanagement bzw. die wirtschaftliche Regulierung netzgebundener Wirtschaftszweige relevanten Fähigkeiten und Erfahrungen und ihrer wissenschaftlichen Kenntnisse und ihres Fachwissens über die Auswirkungen des Luftfahrtsektors auf Umwelt und Klima ernannt. Dabei ist auf die ausgewogene Vertretung der Geschlechter und auf geografische Ausgewogenheit zu achten.
(3) Bei der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung unabhängig und darf Weisungen von der Regierung eines Mitgliedstaats, der Kommission, der Agentur oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle weder einholen noch befolgen.
Artikel 114d
Vorsitz des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung
(1) Der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung endet auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag.
Artikel 114e
Sitzungen des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung
(1) Die Sitzungen des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung werden von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
(3) Der Direktor für die Leistungsüberprüfung nimmt an den Beratungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht.
(4) Der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, beispielsweise wissenschaftliche Sachverständige auf dem Gebiet der Klima- und Umweltleistung, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(5) Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung werden von der Agentur geführt.
Artikel 114f
Vorschriften für die Abstimmung im Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Jedes nach Artikel 114c Absatz 2 ernannte und stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. Weder die Beobachter noch der Direktor für die Leistungsüberprüfung haben das Recht, an Abstimmungen teilzunehmen.
(3) Der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung nimmt seine Geschäftsordnung an, die die Abstimmungsmodalitäten im Einzelnen festlegt ▌.
Artikel 114g
Direktor für die Leistungsüberprüfung
(1) Der Direktor für die Leistungsüberprüfung wird als Zeitbediensteter der Agentur nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.
(2) Der Direktor für die Leistungsüberprüfung wird vom ▌Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung auf der Grundlage seiner Verdienste sowie seiner für die Luftfahrtindustrie bzw. die wirtschaftliche Regulierung netzgebundener Wirtschaftszweige relevanten Fähigkeiten und Erfahrungen aus einer Liste von mindestens drei von der Kommission vorgeschlagenen Bewerbern und im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren ernannt. Der Direktor für die Leistungsüberprüfung hat während eines Jahres vor seiner Ernennung keine berufliche Position bei einem Anbieter von Flugsicherungsdiensten oder einer Fluggesellschaft bekleidet oder entsprechende Verantwortung getragen.
(3) Die Amtszeit des Direktors für die Leistungsüberprüfung beträgt fünf Jahre. In den letzten neun Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Beurteilung vor. In dieser Beurteilung bewertet die Kommission insbesondere
a) die Leistung des Direktors für die Leistungsüberprüfung,
b) die Aufgaben und Anforderungen in Bezug auf die Leistungsüberprüfung in den folgenden Jahren.
(4) Der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung kann auf Vorschlag der Kommission und unter weitestgehender Berücksichtigung der Beurteilung nach Absatz 3 ▌die Amtszeit des Direktors für die Leistungsüberprüfung einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. Ein Direktor für die Leistungsüberprüfung, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des verlängerten Zeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(5) Wird seine Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor für die Leistungsüberprüfung bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.
(6) Der Direktor für die Leistungsüberprüfung kann nur durch einen Beschluss des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung auf Vorschlag der Kommission ▌seines Amtes enthoben werden.
7. Der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung beschließt über die Ernennung, Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Direktors für die Leistungsüberprüfung mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Der Direktor für die Leistungsüberprüfung darf nach seiner Amtszeit als Direktor für die Leistungsüberprüfung für die Dauer von mindestens zwei Jahren bei keinem Anbieter von Flugsicherungsdiensten und bei keiner anderen Stelle, die einen Interessenkonflikt auslösen könnte, eine berufliche Position bekleiden oder Verantwortung tragen.
Artikel 114h
Zuständigkeiten des Direktors für die Leistungsüberprüfung
(1) Der Direktor für die Leistungsüberprüfung ist gegenüber dem Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung in Verwaltungs-, Haushalts- und Managementangelegenheiten rechenschaftspflichtig, bleibt jedoch in Bezug auf seine Aufgaben nach Absatz 3 ▌völlig unabhängig. Unbeschadet der Zuständigkeit des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung in Bezug auf die Aufgaben des Direktors für die Leistungsüberprüfung darf dieser Weisungen von Regierungen, Organen der Union, der EASA oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen oder Personen weder einholen noch befolgen.
(2) Der Direktor für die Leistungsüberprüfung kann als Beobachter an den Sitzungen des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung teilnehmen.
(3) Der Direktor für die Leistungsüberprüfung ist für die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der nach der [geänderten SES2+‑]Verordnung durchgeführten Leistungsüberprüfung verantwortlich. Der Direktor für die Leistungsüberprüfung berücksichtigt die in Artikel 114b Absatz 1 Buchstabe b genannten Leitlinien und, soweit in dieser Verordnung vorgesehen, die Stellungnahmen des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung. Insbesondere hat der Direktor für die Leistungsüberprüfung folgende Zuständigkeiten:
(a) er gewährleistet die gesetzliche Vertretung der Agentur in Fragen der Leistungsüberprüfung;
(b) ihm obliegt die laufende Verwaltung der Arbeiten zur Leistungsüberprüfung, einschließlich der Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf Bedienstete, deren Stellen der Agentur in ihrer Funktion als PRB zugeordnet sind;
(c) in Bezug auf Bereiche, die direkt oder indirekt mit der Leistungsüberprüfung in Zusammenhang stehen, bereitet er die Arbeit des Verwaltungsrats vor, beteiligt sich ohne Stimmrecht an der Arbeit des Verwaltungsrats und ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats in Bereichen, die mit der Funktion der Agentur als PRB zusammenhängen;
(d) ihm obliegt der Entwurf von, die Konsultation zu sowie die Verabschiedung und Veröffentlichung von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen in Bezug auf seine in der [geänderten SES2+-]Verordnung festgelegten Aufgaben, und zwar auch dann, wenn sie gemäß einem Kooperationsabkommen nach Artikel 129a wahrgenommen werden;
(e) ihm obliegt die Durchführung des in Artikel 117a genannten Abschnitts des Programmplanungsdokuments über die Leistungsüberprüfung;
(f) er ergreift die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Annahme interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, um sicherzustellen, dass die Arbeit der Agentur im Bereich der Leistungsüberprüfung gemäß der [geänderten SES2+-]Verordnung funktioniert;
(g) er erstellt jedes Jahr den Abschnitt des Programmplanungsdokuments über die Leistungsüberprüfung nach Artikel 117a, der dem Exekutivdirektor vorgelegt und für die Zwecke von Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe j in den Entwurf des Programmplanungsdokuments der Agentur aufgenommen werden muss. Änderungen des Beitrags zur Leistungsüberprüfung bedürfen der Genehmigung des Direktors für die Leistungsüberprüfung;
(h) er erstellt einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistungsüberprüfung nach Artikel 120a Absatz 7 und übermittelt ihn dem Exekutivdirektor für die Zwecke des Artikels 104 Absatz 3 Buchstabe h und führt die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistungsüberprüfung nach Artikel 121 aus. Änderungen des Beitrags zur Leistungsüberprüfung bedürfen der Genehmigung des Direktors für die Leistungsüberprüfung;
(i) er erstellt jedes Jahr den Entwurf des Abschnitts über die Leistungsüberprüfung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, der einen unabhängigen Abschnitt über die Regulierungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Leistungsüberprüfung und einen Abschnitt über Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten umfasst, und legt ihn dem Exekutivdirektor zur Aufnahme in den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht vor. Änderungen des Beitrags zur Leistungsüberprüfung bedürfen der Genehmigung des Direktors für die Leistungsüberprüfung;
(j) sofern Tätigkeiten der Agentur in ihrer Funktion als PRB betroffen sind, arbeitet er in Abstimmung mit dem Exekutivdirektor einen Aktionsplan aus, der sich auf die Schlussfolgerungen der internen und externen Auditberichte und Bewertungen und die Untersuchungen des OLAF sowie auf die zweimal jährlich erfolgende Berichterstattung an die Kommission und die regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die erzielten Fortschritte stützt;
(k) er arbeitet einen Vorschlag für Mechanismen und Verfahren für die Konsultation der Interessenträger nach Artikel 38 der [geänderten SES2+-]Verordnung aus, der dem ▌Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung zur Annahme vorgelegt werden muss;
(l) ▌er ersucht den Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung, die internen Strukturen für die Leistungsüberprüfung einzurichten oder zu ändern;
(m) er arbeitet den Entwurf der Kommunikations- und Verbreitungspläne für die Leistungsüberprüfung nach Artikel 119a Absatz 5 aus, der dem ▌Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung ▌vorgelegt werden muss;
(ma) er entscheidet, ob es erforderlich ist, eine oder mehrere Außenstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einzurichten, damit die Agentur ihre Aufgaben in ihrer Funktion als PRB effizient und wirksam wahrnehmen kann. Die im ersten Unterabsatz genannten Entscheidungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem die Außenstelle eingerichtet werden soll. In diesen Entscheidungen wird der Umfang der in dieser Außenstelle oder der von diesem derart untergebrachten Personal durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.
4. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe d werden Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen der Agentur in ihrer Funktion als PRB nach der [geänderten SES2+-]Verordnung auch dann, wenn sie gemäß einem Kooperationsabkommen nach Artikel 129a dieser Verordnung abgegeben bzw. getroffen wurden, erst nach befürwortender Stellungnahme des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung angenommen.
Bevor der Direktor für die Leistungsüberprüfung dem Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen zur Abstimmung vorlegt, legt er diese zunächst der zuständigen Arbeitsgruppe mit ausreichender Vorlaufzeit zur Konsultation vor.
Der Direktor für die Leistungsüberprüfung trägt den Anmerkungen und Änderungen des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung Rechnung und legt den überarbeiteten Entwurf der Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen dem Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung nochmals zur Zustimmung vor. Weicht der Direktor für die Leistungsüberprüfung von den Anmerkungen und Änderungen des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung ab oder lehnt er diese ab, muss er auch eine hinreichend begründete schriftliche Erklärung vorlegen.
Der Direktor für die Leistungsüberprüfung kann vorgelegte Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen zurückziehen, sofern er eine hinreichend begründete schriftliche Erklärung dafür vorlegt, in welchen Punkten er die vom Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung vorgelegten Änderungen ablehnt. Zieht er Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen zurück, kann der Direktor für die Leistungsüberprüfung nach dem in Artikel 114b Absatz 1 Buchstabe a und in Unterabsatz 2 dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren neue Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen vorlegen.
Sollte der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung für den erneut vorgelegten Text der Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen keine befürwortende Stellungnahme abgeben, weil seinen Anmerkungen und Änderungen in dem erneut vorgelegten Text nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, kann der Direktor für die Leistungsüberprüfung den Text der Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen entsprechend den vom Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung vorgeschlagenen Änderungen und Anmerkungen weiter überarbeiten, um dessen befürwortende Stellungnahme zu erhalten, ohne eine zusätzliche schriftliche Begründung vorlegen zu müssen.
Artikel 114i
Funktion und Arbeitsweise des Beratungsausschusses für die Leistungsüberprüfung
(1) Der Beratungsausschuss für die Leistungsüberprüfung
(a) sorgt für einen Informationsaustausch über die Arbeit der nationalen Aufsichtsbehörden und die Entscheidungsgrundsätze, bewährten Vorgehensweisen und Verfahren sowie über die Anwendung der [geänderten SES2+-]Verordnung;
(b) gibt Stellungnahmen und Empfehlungen zu Anleitungen ab, die von der Agentur in ihrer Funktion als PRB herausgegeben werden. Die Stellungnahmen und Empfehlungen des Beratungsausschusses für die Leistungsüberprüfung sind nicht verbindlich.
(2) Der Beratungsausschuss für die Leistungsüberprüfung tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um die Konsultation der nationalen Aufsichtsbehörden und deren Vernetzung in Synergie mit den Interessenträgern zu gewährleisten.
(3) Der Vorsitzende des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung und der Direktor für die Leistungsüberprüfung können an den Sitzungen des Beratungsausschusses für die Leistungsüberprüfung teilnehmen und gegebenenfalls Empfehlungen an die darin vertretenen nationalen Aufsichtsbehörden zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrem Fachwissen in Bezug auf das Leistungssystem und die Gebührenregelung nach der [geänderten SES2+-]Verordnung richten.
(4) Vorbehaltlich der in Artikel 31 der [geänderten SES2+-]Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] festgelegten Datenschutzvorschriften nimmt die Agentur die Sekretariatsgeschäfte des Beratungsausschusses für die Leistungsüberprüfung wahr und unterstützt den Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen zwischen den Mitgliedern des Beratungsausschusses für die Leistungsüberprüfung unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen der Anbieter von Flugsicherungsdiensten.
Artikel 114j
Zusammensetzung des Beratungsausschusses für die Leistungsüberprüfung
(1) Der Beratungsausschuss für die Leistungsüberprüfung setzt sich zusammen aus
a) einem leitenden Vertreter der in Artikel 3 der [geänderten SES2+‑]Verordnung genannten nationalen Aufsichtsbehörden und einem Stellvertreter je Mitgliedstaat aus den aktiven leitenden Mitarbeitern dieser Behörden, die beide von der nationalen Aufsichtsbehörde benannt werden;
b) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission und einem Stellvertreter, die beide über Fachwissen und Kenntnisse über die Umwelt- und Klimaauswirkungen des Luftverkehrs verfügen;
ba) drei nicht stimmberechtigten Vertretern der Anbieter von Flugsicherungsdiensten, der gewerblichen und nichtgewerblichen zivilen Luftraumnutzer sowie der Flughafenbetreiber;
bb) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Berufsorganisation der Mitarbeiter.
(2) Der Beratungsausschuss für die Leistungsüberprüfung wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Beratungsausschuss für die Leistungsüberprüfung endet auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag.
Artikel 114k
Befugnisse des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung
(1) Dem Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung obliegt die Entscheidung über Beschwerden gegen die auf der Grundlage der [geänderten SES2+-]Verordnung getroffenen Beschlüsse. Der Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung tritt bei Bedarf zusammen.
(1a) Der Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung ist unabhängig vom Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung, vom Beratungsausschuss für die Leistungsüberprüfung und vom Direktor für die Leistungsüberprüfung.
(2) Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung werden mit einer Mehrheit von mindestens vier von sechs Mitgliedern gefasst.
Artikel 114l
Mitglieder des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung
(1) Der Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung setzt sich aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die aus dem Kreis aktiver oder ehemaliger leitender Mitarbeiter der in Artikel 3 der [geänderten SES2+-]Verordnung genannten nationalen Aufsichtsbehörden, der Wettbewerbsbehörden oder sonstiger Einrichtungen der Union oder der Mitgliedstaaten mit einschlägiger Erfahrung im Luftfahrtsektor ausgewählt werden. Der Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung ernennt einen Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung werden ▌nach einer öffentlichen Aufforderung zur Interessenbekundung und nach Anhörung des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung von der Kommission förmlich ernannt.
(3) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine schriftliche Verpflichtungserklärung sowie eine schriftliche Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr öffentlich bekannt gemacht.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.
(5) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung müssen in ihren Entscheidungen unabhängig sein. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie nehmen keine ▌Aufgaben in der Agentur, deren Verwaltungsrat, im Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung oder im Beratungsausschuss für die Leistungsüberprüfung wahr. Ein Mitglied des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung darf während seiner Amtszeit nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und die Kommission ▌einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
(6) Der Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. In dieser Geschäftsordnung werden die Modalitäten für die Organisation und Arbeitsweise des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung und die Regeln für Beschwerden vor dem Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung nach den Artikeln 114k bis 114s im Einzelnen festgelegt. Der Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung setzt die Kommission über den Entwurf seiner Geschäftsordnung sowie über etwaige erhebliche Änderungen der Geschäftsordnung in Kenntnis. Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung eine Stellungnahme dazu abgeben.
Artikel 114m
Ausschluss und Ablehnung im Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung
(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, das ihre persönlichen Interessen berührt oder wenn sie zuvor als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder an der fraglichen Entscheidung mitgewirkt haben.
(2) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung aus einem der in Absatz 1 aufgeführten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, an einem Beschwerdeverfahren nicht mitwirken zu können, so teilt dieses Mitglied dies dem Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung mit.
(3) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann ein Mitglied des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der am Beschwerdeverfahren Beteiligte Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung darf nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.
(4) Der Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung entscheidet über das Vorgehen in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betreffenden Mitglieds. Das betreffende Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung ersetzt. Wenn sich der Stellvertreter in einer ähnlichen Situation befindet wie das Mitglied, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.
Artikel 114n
Beschwerdefähige Entscheidungen der Agentur in ihrer Funktion als PRB
(1) Entscheidungen, die die Agentur in ihrer Funktion als PRB auf der Grundlage der [geänderten SES2+-]Verordnung getroffen hat, sind mit einer Beschwerde anfechtbar.
(2) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung kann jedoch, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
(3) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB veröffentlicht die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung.
Artikel 114o
Beschwerdeberechtigte
Jede natürliche oder juristische Person kann gegen eine Entscheidung, die die Agentur in ihrer Funktion als PRB getroffen hat und die an sie ergangen ist, sowie gegen eine von der Agentur in ihrer Funktion als PRB getroffene Entscheidung, die zwar förmlich an eine andere Person gerichtet ist, sie aber unmittelbar und individuell betrifft, Beschwerde einlegen. Die Verfahrensbeteiligten sind in dem Beschwerdeverfahren parteifähig.
Artikel 114p
Frist und Form
Die Beschwerde muss zusammen mit einer Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtung der betroffenen Person über die Entscheidung oder, falls keine Unterrichtung erfolgte, innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Agentur in ihrer Funktion als PRB ihre Entscheidung veröffentlichte, schriftlich bei der Agentur in ihrer Funktion als PRB eingelegt werden. Der Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung entscheidet über Beschwerden innerhalb von vier Monaten nach deren Einreichung.
Artikel 114q
Abhilfe
(1) Vor der Prüfung der Beschwerde gibt der Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung der Agentur in ihrer Funktion als PRB Gelegenheit, ihre Entscheidung zu überprüfen. Hält der Direktor für die Leistungsüberprüfung die Beschwerde für begründet, so muss er die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung durch den Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung korrigieren. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Beschwerdeverfahren Beteiligter gegenübersteht.
(2) Wird die Entscheidung nicht korrigiert, so entscheidet der Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung umgehend, ob er den Vollzug der angefochtenen Entscheidung nach Artikel 114n Absatz 2 aussetzt.
Artikel 114r
Prüfung der Beschwerde
(1) Der Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung prüft, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist.
(2) Bei der Prüfung der Beschwerde nach Absatz 1 geht der Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung zügig vor.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen schriftliche Stellungnahmen zu ihren Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Der Beschwerdeausschuss für die Leistungsüberprüfung kann von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eines Beteiligten des Beschwerdeverfahrens beschließen, eine mündliche Anhörung abzuhalten.
Artikel 114s
Beschwerdeentscheidungen
Kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass eine Beschwerde unzulässig oder unbegründet ist, so weist sie die Beschwerde ab. Kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass eine Beschwerde zulässig und begründet ist, so verweist sie die Sache an die Agentur in ihrer Funktion als PRB zurück. Die Agentur in ihrer Funktion als PRB trifft eine neue begründete Entscheidung, bei der sie die Entscheidung der Beschwerdekammer berücksichtigt.
Artikel 114t
Klagen vor dem Gerichtshof
(1) Beim Gerichtshof kann nur dann Klage erhoben werden, um die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Agentur in ihrer Funktion als PRB nach der [geänderten SES2+-]Verordnung zu erwirken und um eine Untätigkeit innerhalb der geltenden Fristen feststellen zu lassen, wenn die in den Artikeln 114k bis 114s genannten Beschwerdeverfahren ausgeschöpft sind.
(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB muss die notwendigen Maßnahmen ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.“
10. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 117a
Abschnitt über die Leistungsüberprüfung in der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung
(1) Der Direktor für die Leistungsüberprüfung erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Abschnitts des Programmplanungsdokuments nach Artikel 117 Absatz 1, der sich auf die Tätigkeiten der Leistungsüberprüfung bezieht. Nach Billigung des Entwurfs durch den Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung legt der Direktor für die Leistungsüberprüfung diesen Entwurf dem Exekutivdirektor vor, damit er nach Artikel 114h Absatz 3 Buchstabe g in den Entwurf des Programmplanungsdokuments der Agentur aufgenommen werden kann. Änderungen des Abschnitts zur Leistungsüberprüfung bedürfen der Genehmigung des Direktors für die Leistungsüberprüfung,
(2) Der Abschnitt des jährlichen Arbeitsprogramms zur Leistungsüberprüfung im Programmplanungsdokument muss detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse, einschließlich Leistungsindikatoren unter anderem für die Bereiche Klima und Umwelt, enthalten. Er muss ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements enthalten. Der Abschnitt über die Leistungsüberprüfung des jährlichen Arbeitsprogramms muss im Einklang mit dem Abschnitt über die Leistungsüberprüfung des mehrjährigen Arbeitsprogramms nach Absatz 4 stehen, und es ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.
(3) Wird der Agentur in ihrer Funktion als PRB eine neue Aufgabe zugewiesen, ändert der Verwaltungsrat den angenommenen Abschnitt über die Leistungsüberprüfung des jährlichen Arbeitsprogramms. Substanzielle Änderungen des Abschnitts zur Leistungsüberprüfung des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm angenommen. Der Verwaltungsrat kann dem Direktor für die Leistungsüberprüfung die Befugnis übertragen, nicht substanzielle Änderungen an dem Abschnitt über die Leistungsüberprüfung des jährlichen Arbeitsprogramms vorzunehmen.
(4) Der Abschnitt im Programmplanungsdokument über die Leistungsüberprüfung des mehrjährigen Arbeitsprogramms muss die strategische Gesamtplanung einschließlich der Ziele, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren enthalten. Auch muss er die Ressourcenplanung einschließlich der Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung umfassen.
Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 124 Absatz 4 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.“
11. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 118a
Abschnitt über die Leistungsüberprüfung im konsolidierten Jahresbericht
(1) Der Direktor für die Leistungsüberprüfung erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Abschnitts zur Leistungsüberprüfung für den Jahresbericht nach Artikel 118 Absatz 1. Nach Billigung des Entwurfs durch den Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung legt der Direktor für die Leistungsüberprüfung diesen Entwurf dem Exekutivdirektor vor, damit er nach Artikel 114h Absatz 3 Buchstabe i in den konsolidierten Jahresbericht der Agentur aufgenommen werden kann. Änderungen des Abschnitts zur Leistungsüberprüfung im konsolidierten Jahresbericht bedürfen der Genehmigung des Direktors für die Leistungsüberprüfung.
(2) Der Abschnitt über die Leistungsüberprüfung im konsolidierten Jahresbericht muss einen jeweils eigenen Abschnitt zu den Regulierungstätigkeiten und zu den Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten umfassen. Der Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung muss den Abschnitt zu den Regulierungstätigkeiten genehmigen, bevor er dem Exekutivdirektor nach Artikel 114b Absatz 1 Buchstabe e vorgelegt wird.“
12. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 119a
Transparenz, Kommunikation und Verfahren für die Abgabe von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen der Agentur in ihrer Funktion als PRB
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben konsultiert die Agentur in ihrer Funktion als PRB umfassend die in Artikel 38 Absatz 3 der [geänderten SES2+-]Verordnung genannten Interessenträger und gegebenenfalls die Wettbewerbsbehörden und die Europäische Umweltagentur unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten frühzeitig in offener und transparenter Weise. Im Einklang mit Artikel 38 der [geänderten SES2+-]Verordnung legt die Agentur in ihrer Funktion als PRB Konsultationsmechanismen für eine angemessene Einbeziehung dieser Interessenträger fest.
Hierzu arbeitet der Direktor für die Leistungsüberprüfung einen Vorschlag für diese Mechanismen für den Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung aus.
(2) Die Agentur stellt in ihrer Funktion als PRB sicher, dass die Öffentlichkeit sowie jede interessierte Partei ▌objektive, zuverlässige, aktuelle und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über die Ergebnisse ihrer Arbeit, erhalten.
Alle Dokumente und Protokolle der Konsultationssitzungen werden veröffentlicht.
(3) Die Agentur veröffentlicht in ihrer Funktion als PRB auf ihrer Website zumindest die Tagesordnung, die Hintergrunddokumente und gegebenenfalls die Protokolle der Sitzungen des Regulierungsausschusses für die Leistungsüberprüfung und des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung.
(4) Die Agentur erlässt in ihrer Funktion als PRB und veröffentlicht angemessene und verhältnismäßige Verfahren für die Abgabe ihrer Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen im Einklang mit dem in Artikel 114b Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Verfahren. Im Rahmen dieser Verfahren
a) wird gewährleistet, dass die Agentur in ihrer Funktion als PRB Unterlagen veröffentlicht und die interessierten Kreise auf breiter Grundlage nach einem Zeitplan und einem Verfahren anhört, das die Agentur in ihrer Funktion als PRB auch dazu verpflichtet, schriftlich zum Anhörungsprozess Stellung zu nehmen;
aa) wird bei Angelegenheiten, die die Klima- und Umweltleistung betreffen, eine wissenschaftliche Überprüfung durch unabhängige Sachverständige vorgenommen;
b) wird gewährleistet, dass die Agentur in ihrer Funktion als PRB, bevor sie eine in dieser Verordnung und in der [geänderten SES2+-]Verordnung vorgesehene Einzelentscheidung trifft, allen betroffenen Parteien ihre Absicht mitteilt, diese Entscheidung zu treffen, und eine Frist festsetzt, innerhalb welcher die betroffenen Parteien zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, wobei sie der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt;
c) wird gewährleistet, dass die Agentur in ihrer Funktion als PRB in ihren Einzelentscheidungen die Gründe angibt, auf denen die Entscheidungen beruhen, um eine etwaige Beschwerde in der Sache zu ermöglichen;
d) wird geregelt, dass bei einer von der Agentur in ihrer Funktion als PRB erlassenen Entscheidung die natürliche oder juristische Person, an die die Entscheidung gerichtet ist, und andere an dem Verfahren Beteiligte über die ihnen nach dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe unterrichtet werden;
e) werden die Bedingungen der Mitteilung von Entscheidungen an die betreffenden Personen und die Hinweise auf die nach dieser Verordnung offenstehenden Beschwerdeverfahren festgelegt.
(5) Die Agentur kann sich in ihrer Funktion als PRB in ihrem Zuständigkeitsbereich der Leistungsüberprüfung von sich aus an Kommunikationstätigkeiten beteiligen und wird dabei vom Direktor für die Leistungsüberprüfung vertreten. Die Zuweisung von Mitteln für Kommunikationstätigkeiten darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in der [geänderten SES2+-]Verordnung genannten Aufgaben auswirken. Die Kommunikationstätigkeiten müssen im Einklang mit den einschlägigen Kommunikations- und Verbreitungsplänen durchgeführt werden, die vom Regulierungsausschuss für die Leistungsüberprüfung nach Artikel 114b Absatz 1 Buchstabe h angenommen werden.“
13. Artikel 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„(1) Unbeschadet sonstiger Einnahmen setzen sich die Einnahmen der Agentur mit Ausnahme der Einnahmen für ihre Funktion als PRB zusammen aus“.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Einnahmen und Ausgaben für alle Tätigkeiten, die nicht unter Artikel 120a Absatz 1 fallen, müssen ausgeglichen sein.“
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Agentur passt ihre Personalplanung und Verwaltung der Tätigkeiten, die durch an Gebühren und Entgelte gebundene Einnahmen für Zertifizierungstätigkeiten finanziert werden, im Laufe des Haushaltsjahrs so an, dass sie rasch auf die Arbeitsbelastung und Schwankungen bei diesen Einnahmen reagieren kann.“
d) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich eines Entwurfs des Stellenplans, und übermittelt ihn zusammen mit Erläuterungen zur Haushaltslage dem Verwaltungsrat, nachdem er den Entwurf des Voranschlags für die Einnahmen und Ausgaben für die Leistungsüberprüfung und die Liste der Planstellen für die Leistungsüberprüfung nach Artikel 120a Absatz 7 einbezogen hat. Dieser Entwurf des Stellenplans beruht bezüglich der aus Gebühren und Entgelten finanzierten Stellen nach Absatz 1 auf einer begrenzten Reihe von der Kommission genehmigter Indikatoren zur Messung der Arbeitsbelastung und Effizienz der Agentur und weist die Mittel aus, die erforderlich sind, um der Nachfrage nach Zertifizierungs- und sonstigen Tätigkeiten der Agentur, auch nach solchen, die sich aus der Neuzuweisung von Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 64 und 65 ergeben, in effizienter und fristgerechter Weise gerecht zu werden.“
14. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 120a
Haushalt der Agentur für ihre Funktion als PRB
(1) Die Rechnungslegung der Agentur für die Einnahmen und Ausgaben der Leistungsüberprüfung muss von der Rechnungslegung für andere Einnahmen und Ausgaben getrennt sein. Diese Einnahmen und Ausgaben müssen nach und vorbehaltlich Absatz 2 ausgeglichen sein.
(2) In der Rechnungslegung nach Absatz 1 ausgewiesene Überschüsse müssen dem nach Absatz 6 eingerichteten Reservefonds gutgeschrieben werden. In der Rechnungslegung nach Absatz 1 ausgewiesene Verluste müssen aus dem Reservefonds ausgeglichen werden. Kommt es wiederholt zu einem erheblichen positiven oder negativen Haushaltsergebnis, so wird die Höhe der in Absatz 3 Buchstaben a und d sowie in Artikel 126a genannten Gebühren und Entgelte überprüft.
(3) Die Einnahmen der Agentur für ihre Funktion als PRB setzen sich zusammen aus
-a) einem Finanzbeitrag der Union für den Aufbau der Agentur in ihrer Funktion als PRB für alle Ausgaben, die erforderlich sind, um die Aufsicht durch die Agentur in ihrer Funktion als PRB in Gang zu setzen;
a) Gebühren, die von der Agentur in ihrer Funktion als PRB von benannten Anbietern von Flugverkehrsdiensten für Dienste im Zusammenhang mit der Bewertung von Leistungsplänen, der Festlegung von Zielen und der Überwachung erhoben werden;
b) ▌
c) etwaigen freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten oder der nationalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 3 der [geänderten SES2+‑]Verordnung;
d) Entgelten für Veröffentlichungen und sonstige von der Agentur in ihrer Funktion als PRB erbrachte Dienstleistungen;
e) Beiträgen von Drittländern oder sonstigen Stellen, sofern diese Beiträge die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur in ihrer Funktion als PRB nicht beeinträchtigen.
(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur in ihrer Funktion als PRB sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr – wobei ein Haushaltsjahr einem Kalenderjahr entspricht – und werden in ihren Haushaltsplan eingesetzt.
(5) Die Einnahmen, die die Agentur in ihrer Funktion als PRB erhält, dürfen ihre Neutralität, Unabhängigkeit oder Objektivität nicht beeinträchtigen.
(6) Die Agentur muss in ihrer Funktion als PRB einen Reservefonds vorhalten, der ihre operativen Ausgaben während eines Jahres deckt, um die Kontinuität ihres Betriebs und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Er wird jährlich überprüft, um sicherzustellen, dass er auf den jährlichen Bedarf beschränkt ist.
(7) Der Direktor für die Leistungsüberprüfung erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für die Leistungsüberprüfung für das folgende Jahr zusammen mit der Liste von Stellen für die Leistungsüberprüfung mit genauen Angaben zu den vorgesehenen Aufgaben und Tätigkeitsbereichen und legt ihn dem Exekutivdirektor zur Aufnahme in den in Artikel 120 Absatz 6 genannten Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur vor.
Der Exekutivdirektor oder der Verwaltungsrat kann den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben und die Liste der Stellen für die Leistungsüberprüfung nach Genehmigung durch den Direktor für die Leistungsüberprüfung ändern.
Erzielen der Exekutivdirektor und der Direktor für die Leistungsüberprüfung keine Einigung über den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für die Leistungsüberprüfung, muss der Direktor für die Leistungsüberprüfung eine Stellungnahme verfassen, die der Exekutivdirektor dem in Artikel 120 Absatz 6 genannten Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur beifügt. Der Direktor für die Leistungsüberprüfung hat in diesem Fall auch das Recht, dem Verwaltungsrat seine Stellungnahme vorzulegen, bevor dieser den vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur nach Artikel 120 Absatz 6 Unterabsatz 2 annimmt.“
(8)
▌
15. Artikel 121 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus. In Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Agentur in ihrer Funktion als PRB erfolgt die Ausführung jedoch durch den Direktor für die Leistungsüberprüfung.“
b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September nach Ablauf jedes Haushaltsjahres eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Er übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat und der Kommission. Sind Tätigkeiten der Leistungsüberprüfung betroffen, wird diese Antwort zusammen mit dem Direktor für die Leistungsüberprüfung erstellt.“
c) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, entscheidet das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 über die Entlastung des Exekutivdirektors für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n sowie über die Entlastung des Direktors für die Leistungsüberprüfung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für die Leistungsüberprüfung für das Jahr n.“
16. In Artikel 124 werden folgende Absätze eingefügt:
„(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für die Agentur in ihrer Funktion als PRB. In Verbindung mit der Bewertung nach Artikel 43 der [geänderten SES2+‑]Verordnung führt die Kommission bis zu dem in jener Verordnung festgelegten Termin eine Bewertung der Leistung der Agentur in ihrer Funktion als PRB in Bezug auf ihre Ziele, Aufgaben und Befugnisse durch. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob die Aufgaben und Befugnisse der Agentur in ihrer Funktion als PRB möglicherweise geändert werden müssen und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.
(5) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Fortbestehen der PRB-Funktion in Bezug auf ihre Ziele, Aufgaben und Befugnisse nicht länger gerechtfertigt ist, kann sie eine entsprechende Änderung dieser Verordnung und der [geänderten SES2+-]Verordnung vorschlagen.
(6) Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zur Tätigkeit der Agentur in ihrer Funktion als PRB zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse der Bewertung und die Empfehlungen werden veröffentlicht.“
17. In Artikel 126 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Tätigkeiten der Agentur in ihrer Funktion als PRB.“
18. Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 126a
Gebühren und Entgelte der Agentur in ihrer Funktion als PRB
(1) In ihrer Funktion als PRB erhebt die Agentur Gebühren für
a) die Bewertung der Kostenaufteilung zwischen Flugsicherungsdiensten für den Streckenflug und den An- und Abflug nach Artikel 13 Absatz 6 der [geänderten SES2+-]Verordnung;
b) die nach Artikel 13 Absätze 7 bis 9 der [geänderten SES2+-]Verordnung durchgeführte Bewertung für jeden ersten oder überarbeiteten Leistungsplanentwurf, der der Agentur in ihrer Funktion als PRB vorgelegt wird;
c) die nach Artikel 14 Absätze 6 bis 8 der [geänderten SES2+-]Verordnung durchgeführte Bewertung für jeden ersten oder überarbeiteten Leistungsplanentwurf, der der Agentur in ihrer Funktion als PRB vorgelegt wird, wenn die Agentur nach Artikel 3 Absatz 8 der [geänderten SES2+-]Verordnung als Aufsichtsbehörde handelt;
d) die Festlegung von Leistungszielen für benannte Anbieter von Flugverkehrsdiensten nach Artikel 13 Absatz 9 der [geänderten SES2+‑]Verordnung;
e) die Festlegung von Leistungszielen für benannte Anbieter von Flugverkehrsdiensten nach Artikel 14 Absatz 8 der [geänderten SES2+‑]Verordnung, wenn die Agentur nach Artikel 3 Absatz 8 der [geänderten SES2+-]Verordnung als Aufsichtsbehörde handelt;
f) die Bewertung von Anträgen auf Genehmigung zur Überarbeitung der Ziele und Leistungspläne von Anbietern von Flugverkehrsdiensten nach Artikel 17 Absätze 3 und 4 der [geänderten SES2+-]Verordnung;
g) die Überprüfung der Gebührensätze zur Vorbereitung der Festsetzung dieser Sätze durch die nationalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 21 der [geänderten SES2+-]Verordnung;
h) die Erstellung von Berichten zu einzelnen Anbietern von Flugverkehrsdiensten über die Leistungsüberwachung nach Artikel 13 Absatz 11 der [geänderten SES2+-]Verordnung und – sofern die Agentur nach Artikel 3 Absatz 8 der [geänderten SES2+-]Verordnung als Aufsichtsbehörde handelt – nach Artikel 14 Absatz 10 der [geänderten SES2+-]Verordnung;
i) die Annahme von Korrekturmaßnahmen nach Artikel 13 Absatz 11 der [geänderten SES2+-]Verordnung und – sofern die Agentur nach Artikel 3 Absatz 8 der [geänderten SES2+-]Verordnung als Aufsichtsbehörde handelt – nach Artikel 14 Absatz 10 jener Verordnung.
Der Haushaltsplan der Agentur in ihrer Funktion als PRB umfasst eine gesonderte Haushaltslinie für die Finanzierung des Registers des Beschwerdeausschusses für die Leistungsüberprüfung.
(2) Die Höhe der Entgelte für Veröffentlichungen und sonstige von der Agentur in ihrer Funktion als PRB erbrachte Dienstleistungen nach Artikel 120a Absatz 3 muss den tatsächlichen Kosten der einzelnen erbrachten Leistungen entsprechen.
(3) Die Höhe der Gebühren und Entgelte wird von der Kommission nach Absatz 4 festgesetzt. Sie wird so bemessen, dass die Einnahmen hieraus die Kosten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen vollständig decken und eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen vermieden wird. Alle Ausgaben für Bedienstete, deren Stellen der Agentur in ihrer Funktion als PRB zugewiesen sind, insbesondere der anteilige Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge, werden bei diesen Kosten berücksichtigt. Die Gebühren und Entgelte sind zweckgebundene Einnahmen der Agentur in ihrer Funktion als PRB für Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Leistungen, für die die Gebühren und Entgelte zu entrichten sind.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel XXX delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Bestimmungen im Hinblick auf die von der Agentur in ihrer Funktion als PRB erhobenen Gebühren und Entgelte festzulegen. In diesen delegierten Rechtsakten ist Folgendes festgelegt:
a) detaillierte Kriterien und eine detaillierte Methodik für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Entgelte;
b) detaillierte Verfahren und eine detaillierte Methodik im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Gebühren und Entgelte entrichtet werden.
Artikel 126b
▌
18a. Artikel 128 erhält folgende Fassung:
„Artikel 128
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 19, 28, 32, 39, 47, 54, 58, 61, 62 Absatz 13, 68 Absatz 3, 84 Absatz 4, 84a, 105 und 106 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. September 2018 übertragen, wohingegen die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 126a der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen wird. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 19, 28, 32, 39, 47, 54, 58, 61, 62 Absatz 13, 68 Absatz 3, 84 Absatz 4, 84a, 105, 106 und 126a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 19, 28, 32, 39, 47, 54, 58, 61, 62 Absatz 13, 68 Absatz 3, 84 Absatz 4, 84a, 105, 106 und 126a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
19. In Artikel 129 wird folgender Absatz angefügt:
„Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Tätigkeiten der Agentur in ihrer Funktion als PRB.“
20. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 129a
Kooperationsabkommen über die Leistungsüberprüfung
(1) In Bezug auf die Tätigkeiten der Agentur in ihrer Funktion als PRB steht die Agentur der Beteiligung von Drittländern offen, die Abkommen mit der Union geschlossen haben und die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts im Bereich des Flugverkehrsmanagements, insbesondere die Vorschriften über unabhängige nationale Aufsichtsbehörden, Leistungssysteme und Gebührenregelungen, übernommen haben und anwenden.
(2) Vorbehaltlich des Abschlusses eines entsprechenden Abkommens zwischen der Union und Drittländern nach Absatz 1 kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB ihre Aufgaben nach der [geänderten SES2+-]Verordnung auch in Bezug auf Drittländer wahrnehmen, sofern diese Drittländer die einschlägigen Vorschriften nach Absatz 1 angenommen haben und anwenden und die Agentur in ihrer Funktion als PRB beauftragt haben, die Tätigkeiten ihrer nationalen Aufsichtsbehörden mit denen der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu koordinieren.
(2a) Den Kooperationsabkommen, die potenziell eine höhere Gesamtminderung klimaschädlicher Emissionen bewirken, ist Priorität einzuräumen.
(3) In den in Absatz 1 genannten Abkommen werden Art, Umfang und verfahrenstechnische Aspekte der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur in ihrer Funktion als PRB sowie die Bestimmungen über Finanzbeiträge und Personal festgelegt. In diesen Abkommen kann die Festlegung von Arbeitsvereinbarungen vorgesehen werden.“
21. In Anhang VIII wird folgende Nummer eingefügt:
„2.3a. Flugverkehrsdatendienste
2.3a.1. Die erhobenen Flugverkehrsdaten müssen von ausreichender Qualität, vollständig und aktuell sein, von einer rechtmäßigen Quelle stammen und zeitnah bereitgestellt werden.
2.3a.2. Die Flugverkehrsdatendienste müssen hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Integrität, Kontinuität und Zeitnähe eine ausreichende Leistung erreichen und aufrechterhalten, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden.
2.3a.3 Die für die Flugverkehrsdatendienste eingesetzten Systeme und Instrumente müssen ordnungsgemäß konzipiert, hergestellt und gewartet werden, damit sichergestellt ist, dass sie für ihren Verwendungszweck geeignet sind.
2.3a.4. Die Übermittlung dieser Daten muss zeitnah sowie unter Verwendung einer hinreichend zuverlässigen und schnellen Kommunikationsmethode erfolgen, die gegen vorsätzliche und unbeabsichtigte Eingriffe und Verfälschungen geschützt ist.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139 hinsichtlich der Kapazität der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, als Leistungsüberprüfungsgremium des einheitlichen europäischen Luftraums zu fungieren |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2020)0577 – C9-0300/2020 – 2020/0264(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
22.9.2020 |
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 22.10.2020 |
|
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Bogusław Liberadzki 13.11.2020 |
|
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Datum der Annahme |
17.6.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 7 3 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Andris Ameriks, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Paolo Borchia, Marco Campomenosi, Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Johan Danielsson, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Ismail Ertug, Gheorghe Falcă, Giuseppe Ferrandino, João Ferreira, Mario Furore, Søren Gade, Isabel García Muñoz, Jens Gieseke, Elsi Katainen, Elena Kountoura, Julie Lechanteux, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Benoît Lutgen, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Philippe Olivier, Rovana Plumb, Tomasz Piotr Poręba, Dominique Riquet, Dorien Rookmaker, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Vera Tax, Barbara Thaler, István Ujhelyi, Henna Virkkunen, Petar Vitanov, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Roberts Zīle, Kosma Złotowski |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Ignazio Corrao, Clare Daly |
|||
Datum der Einreichung |
28.6.2021 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
38 |
+ |
ECR |
Roberts Zīle |
ID |
Paolo Borchia, Marco Campomenosi |
NI |
Dorien Rookmaker |
PPE |
Magdalena Adamowicz, Gheorghe Falcă, Jens Gieseke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Benoît Lutgen, Marian-Jean Marinescu, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Barbara Thaler, Henna Virkkunen |
RENEW |
José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Søren Gade, Elsi Katainen, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Dominique Riquet |
S&D |
Andris Ameriks, Johan Danielsson, Ismail Ertug, Giuseppe Ferrandino, Isabel García Muñoz, Bogusław Liberadzki, Rovana Plumb, Vera Tax, István Ujhelyi, Petar Vitanov |
Verts/ALE |
Ignazio Corrao, Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg |
7 |
- |
ECR |
Peter Lundgren, Tomasz Piotr Poręba, Kosma Złotowski |
PPE |
Elissavet Vozemberg-Vrionidi |
The Left |
Clare Daly, João Ferreira, Elena Kountoura |
3 |
0 |
ID |
Julie Lechanteux, Philippe Olivier |
NI |
Mario Furore |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [*] Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [1] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ….
- [2] Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
- [3] Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABI. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).