BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

30.9.2021 - (COM(2020)0824 – C9-0417/2020 – 2020/0360(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Zdzisław Krasnodębski


Verfahren : 2020/0360(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0269/2021
Eingereichte Texte :
A9-0269/2021
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

(COM(2020)0824 – C9-0417/2020 – 2020/0360(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0824),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0417/2020),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. März 2021[1],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Juli 2021[2],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für regionale Entwicklung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9‑0269/2021),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal21 eine neue Wachstumsstrategie dargelegt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. In der vom Europäischen Rat am 11. Dezember 2020 befürworteten Mitteilung der Kommission über den Klimazielplan22, die eine Anhebung des Ziels für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf mindestens 55 % vorsieht, und in der zugrunde liegenden Folgenabschätzung wurde bestätigt, dass sich der Energiemix der Zukunft erheblich von unserem heutigen Energiemix unterscheiden wird und die Rechtsvorschriften im Energiebereich daher überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden sollten. Die derzeitigen Infrastrukturinvestitionen sind für den erforderlichen Wandel der Energieinfrastrukturen und für den Aufbau der Energieinfrastrukturen der Zukunft eindeutig unzureichend. Daher müssen die erforderlichen Infrastrukturen geschaffen werden, um die Energiewende in Europa zu unterstützen, die unter anderem eine rasche Elektrifizierung, den Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die verstärkte Nutzung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, die Integration des Energiesystems und eine schnellere Verbreitung innovativer Lösungen erfordert.

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal21 eine neue Wachstumsstrategie dargelegt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreicht wird und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. In der vom Europäischen Rat am 11. Dezember 2020 befürworteten Mitteilung der Kommission über den Klimazielplan22, die eine Anhebung des Ziels für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf mindestens 55 % vorsieht, und in der zugrunde liegenden Folgenabschätzung wurde bestätigt, dass sich der Energiemix der Zukunft erheblich von unserem heutigen Energiemix unterscheiden wird und die Rechtsvorschriften im Energiebereich daher überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden sollten. Die derzeitigen Infrastrukturinvestitionen sind für den erforderlichen Wandel der Energieinfrastrukturen und für den Aufbau der Energieinfrastrukturen der Zukunft eindeutig unzureichend. Daher müssen die erforderlichen Infrastrukturen geschaffen werden, um die Energiewende in Europa zu unterstützen, die unter anderem eine rasche Elektrifizierung, den Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren und nichtfossilen Energien, die verstärkte Nutzung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, die Integration des Energiesystems und eine schnellere Verbreitung innovativer Lösungen erfordert.

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21 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019.

21 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019.

22 Mitteilung der Kommission: Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren, COM(2020) 562 final vom 17. September 2020.

22 Mitteilung der Kommission: Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren, COM(2020) 562 final vom 17. September 2020.

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ wurde eine Einigung über das verbindliche EU-weite Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch bis 2030 auf mindestens 32 % zu erhöhen, sowie über das EU-weite Gesamtziel einer Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 32,5 % erzielt.

(2) Das derzeitige verbindliche EU-weite Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch bis 2030 auf mindestens 32 % zu erhöhen, sowie das EU-weite Gesamtziel einer Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 32,5 % werden im Rahmen der ehrgeizigeren Bestrebungen der Union, die in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und im europäischen Grünen Deal niedergelegt sind, überarbeitet.

 

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1a Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) In der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates23 (der derzeitigen TEN-E-Verordnung) wurden Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erreichen und somit das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Versorgungssicherheit der Union zu gewährleisten und Energieeffizienz, Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen und der Verbund der Energienetze zu fördern. Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bietet den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit, der es ihnen ermöglicht, ihre Energiesysteme stärker miteinander zu vernetzen und so derzeit von den europäischen Energiemärkten abgeschnittene Regionen einzubinden, bestehende grenzüberschreitende Verbindungen zu stärken und die Integration erneuerbarer Energien zu unterstützen. Durch die Verfolgung dieser Ziele leistet die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und bringt in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion Vorteile für die gesamte Union mit sich.

(4) In der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates23 (der derzeitigen TEN-E-Verordnung) wurden Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erreichen und somit das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Versorgungssicherheit der Union zu gewährleisten und Energieeffizienz, Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen und der Verbund der Energienetze zu fördern. Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bietet den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit, der es ihnen ermöglicht, ihre Energiesysteme stärker miteinander zu vernetzen und so derzeit von den europäischen Energiemärkten abgeschnittene Regionen einzubinden, bestehende grenzüberschreitende Verbindungen zu stärken und neue zu fördern sowie die Integration erneuerbarer Energien zu unterstützen. Durch die Verfolgung dieser Ziele leistet die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und bringt in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion Vorteile für die gesamte Union mit sich.

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23 Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

23 Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Wie die Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 klar zeigt, hat dieser Rahmen die Integration der Netze der Mitgliedstaaten wirksam verbessert, den Energiehandel stimuliert und somit zur Wettbewerbsfähigkeit in der EU beigetragen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich haben einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet. Im Gasbereich ist die Infrastruktur inzwischen gut vernetzt, und die Resilienz der Gasversorgung hat sich seit 2013 deutlich verbessert. Durch die regionale Zusammenarbeit in regionalen Gruppen und über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung wurde die Durchführung von Vorhaben erheblich erleichtert. Doch in vielen Fällen konnten Finanzlücken bei Vorhaben auch durch die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nicht wie beabsichtigt geschlossen werden. Zudem wurden zwar die meisten Genehmigungsverfahren verkürzt, doch in einigen Fällen sind sie noch immer langwierig. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ ist ein wichtiger Faktor, da Finanzhilfen für Studien dazu beigetragen haben, die Risiken in den Frühphasen der Entwicklung zu verringern, während mit Finanzhilfen für Arbeiten Vorhaben unterstützt werden konnten, die zur Behebung zentraler Engpässe beigetragen haben, aber über eine Marktfinanzierung alleine nicht hätten ausreichend finanziert werden können.

(5) Wie die Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 klar zeigt, hat dieser Rahmen die Integration der Netze der Mitgliedstaaten wirksam verbessert, den Energiehandel stimuliert und somit zur Wettbewerbsfähigkeit in der EU beigetragen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich haben einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet. Durch die regionale Zusammenarbeit in regionalen Gruppen und über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung wurde die Durchführung von Vorhaben erheblich erleichtert. Doch in vielen Fällen konnten Finanzlücken bei Vorhaben auch durch die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nicht wie beabsichtigt geschlossen werden. Zudem wurden zwar die meisten Genehmigungsverfahren verkürzt, doch in einigen Fällen sind sie noch immer langwierig. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ ist ein wichtiger Faktor, da Finanzhilfen für Studien dazu beigetragen haben, die Risiken in den Frühphasen der Entwicklung zu verringern, während mit Finanzhilfen für Arbeiten Vorhaben unterstützt werden konnten, die zur Behebung zentraler Engpässe beigetragen haben, aber über eine Marktfinanzierung alleine nicht hätten ausreichend finanziert werden können.

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) In seiner Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur hat das Parlament eine Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 gefordert, bei der insbesondere die energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030, das Klimaneutralitätsziel und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigt werden sollten.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die TEN-E-Politik ist ein zentrales Instrument für die Entwicklung des Energiebinnenmarktes und Voraussetzung für die Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals. Um bis 2050 klimaneutral zu werden und die Treibhausgasemissionen bis 2030 noch stärker zu senken, braucht Europa ein besser integriertes Energiesystem, das einen höheren Grad an Elektrifizierung auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen aufweist und in dem der Gassektor dekarbonisiert ist. Die TEN-E-Politik kann gewährleisten, dass der erforderliche Übergang zur Klimaneutralität im Energiebereich durch die Energieinfrastrukturentwicklung in der Union im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unterstützt wird.

(6) Die TEN-E-Politik ist ein zentrales Instrument für die Entwicklung des Energiebinnenmarktes und Voraussetzung für die Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals. Um bis spätestens 2050 klimaneutral zu werden und die Treibhausgasemissionen bis 2030 noch stärker zu senken, braucht Europa ein besser integriertes Energiesystem, das einen höheren Grad an Elektrifizierung aufweist, wobei der Strom überwiegend aus zusätzlichen erneuerbaren und CO2-armen Energieträgern erzeugt werden muss und in dem der Gassektor dekarbonisiert ist. Die TEN-E-Politik kann gewährleisten, dass der erforderliche Übergang zur Klimaneutralität im Energiebereich durch die Energieinfrastrukturentwicklung in der Union im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und dem Prinzip der Technologieneutralität unterstützt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Potenzials zur Reduzierung von Emissionen bei der Endverwendung.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Während die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 weitgehend gültig bleiben, spiegelt der derzeitige TEN-E-Rahmen die Änderungen im Energiesystem, die angesichts des neuen politischen Kontexts und insbesondere der ehrgeizigeren Ziele für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu erwarten sind, noch nicht ausreichend wider. Neben einem neuen politischen Hintergrund und neuen politischen Zielen hat sich auch die Technik in den letzten zehn Jahren rapide weiterentwickelt. Die von der Verordnung erfassten Infrastrukturkategorien, die Auswahlkriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die vorrangigen Korridore und thematischen Gebiete sollten dieser Entwicklung daher Rechnung tragen.

(7) Während die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 weitgehend gültig bleiben, spiegelt der derzeitige TEN-E-Rahmen die Änderungen im Energiesystem, die angesichts des neuen politischen Kontexts und insbesondere der ehrgeizigeren Ziele für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu erwarten sind, noch nicht ausreichend wider. Daher müssen sowohl die Ziele zur Eindämmung des Klimawandels als auch zur Anpassung an den Klimawandel im überarbeiteten TEN-E-Rahmen angemessen berücksichtigt werden. Neben einem neuen politischen Hintergrund und neuen politischen Zielen hat sich auch die Technik in den letzten zehn Jahren rapide weiterentwickelt. Die von der Verordnung erfassten Infrastrukturkategorien, die Auswahlkriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die vorrangigen Korridore und thematischen Gebiete sollten dieser Entwicklung daher Rechnung tragen. Gleichzeitig sollte die Überarbeitung nicht das Recht eines Mitgliedstaats berühren, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und seine Wahl der allgemeinen Struktur seiner Energieversorgung im Einklang mit Artikel 194 (AEUV) zu bestimmen.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Energieinfrastrukturen in der Union sollten den unvermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels, mit denen in Europa trotz der Klimaschutzmaßnahmen zu rechnen ist, standhalten können. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Bemühungen zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Resilienz sowie zur Katastrophenprävention und -vorsorge zu verstärken.

(10) Die Energieinfrastrukturen in der Union sollten den unvermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels, mit denen in Europa trotz der Klimaschutzmaßnahmen zu rechnen ist, standhalten können. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, zur Eindämmung des Klimawandels beizutragen und die Bemühungen zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Resilienz sowie zur Katastrophenprävention und -vorsorge zu verstärken.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Bei der Entwicklung der transeuropäischen Energieinfrastruktur sollte der Wiederverwendung vorhandener Infrastruktur und Ausrüstung Vorrang eingeräumt werden, wobei die Verschwendung von Ressourcen verhindert werden sollte, damit strenge ökologische Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden;

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Versorgungssicherheit – einer der zentralen Aspekte der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 – konnte durch Vorhaben von gemeinsamem Interesse wesentlich verbessert werden. Wie die Folgenabschätzung für den Klimazielplan der Kommission27 gezeigt hat, ist darüber hinaus mit einem deutlichen Rückgang des Erdgasverbrauchs zu rechnen, da die Nutzung von Erdgas ohne Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. Der Verbrauch von Biogas sowie von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und gasförmigen Synthesegasen wird dagegen bis 2050 deutlich steigen. Für die Erdgasinfrastruktur ist daher keine weitere Unterstützung im Rahmen der TEN-E-Politik mehr erforderlich. Diese Änderungen im Gasbereich sollten bei der Planung der Energieinfrastruktur berücksichtigt werden.

(11) Die Versorgungssicherheit – einer der zentralen Aspekte der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 – konnte durch Vorhaben von gemeinsamem Interesse wesentlich verbessert werden. Wie die Folgenabschätzung für den Klimazielplan der Kommission27 gezeigt hat, ist darüber hinaus mit einem deutlichen Rückgang des Erdgasverbrauchs zu rechnen, da die Nutzung von Erdgas ohne Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. Der Verbrauch von Biogas sowie von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und gasförmigen Synthesegasen wird dagegen bis 2050 deutlich steigen. Im Gasbereich ist die Infrastruktur inzwischen gut vernetzt, und die Resilienz der Gasversorgung hat sich seit 2013 deutlich verbessert. Für die Erdgasinfrastruktur ist daher keine weitere Unterstützung im Rahmen der TEN-E-Politik mehr erforderlich. Diese Änderungen im Gasbereich sollten bei der Planung der Energieinfrastruktur berücksichtigt werden. Allerdings sind noch nicht alle Mitgliedstaaten hinreichend an das europäische Gasnetz angeschlossen, und insbesondere die Inselmitgliedstaaten stehen nach wie vor großen Herausforderungen hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der energiewirtschaftlichen Isolation gegenüber. Obwohl erwartet wird, dass bis Ende 2025 78 % der Gasvorhaben, bei denen es sich um Vorhaben von gemeinsamem Interesse handelt (PCI im Gasbereich), in Betrieb genommen werden, kommt es bei einigen von ihnen zu erheblichen Verzögerungen, die unter anderem auf Probleme bei der Genehmigung zurückzuführen sind. Die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sollte sich nicht negativ auf noch nicht abgeschlossene Vorhaben in allen vorrangigen Korridoren auswirken. Abweichend davon sollten Erdgasinfrastrukturprojekte, die bereits in die vierte oder fünfte Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 aufgenommen wurden, diesen Status beibehalten können und für die erste Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß dieser Verordnung erstellt werden soll, in Betracht kommen, um in den Genuss einer beschleunigten Behandlung durch nationale Behörden und gestraffter Genehmigungsverfahren zu kommen und um die geplanten und erwarteten Verbesserungen in den Bereichen des Marktes und der Versorgungssicherheit zu erbringen sowie ihren Beitrag zur Verringerung der Emissionen und zur Luftreinhaltung oder zur Beendigung der energiewirtschaftlichen Isolation derjenigen Mitgliedstaaten, die derzeit nicht hinreichend an das europäische Gasnetz angeschlossen sind, zu leisten. Diese befristete Ausnahmeregelung schließt jedoch aus, dass diese Projekte für finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ infrage kommen.

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27 SWD(2020) 176 final.

27 SWD(2020) 176 final.

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Kommission hat die Bedeutung intelligenter Stromnetze für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union in ihrer Mitteilung über die Integration des Energiesystems28 bestätigt. Die Kriterien für diese Kategorie sollten die technische Entwicklung in den Bereichen Innovation und Digitalisierung beinhalten. Zudem sollte die Rolle der Vorhabenträger geklärt werden. Angesichts des zu erwartenden deutlichen Anstiegs des Strombedarfs im Verkehrssektor, insbesondere für Elektrofahrzeuge an Autobahnen und in Stadtgebieten, sollten Technologien für intelligente Netze auch dazu beitragen, den Aufbau leistungsfähiger grenzübergreifender Ladeinfrastrukturen im Energienetz zu verbessern, um die Dekarbonisierung des Verkehrssektors zu unterstützen.

(12) Die Kommission hat die Bedeutung intelligenter Stromnetze für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union in ihrer Mitteilung über die Integration des Energiesystems28 bestätigt. Die Kriterien für diese Kategorie sollten vereinfacht werden und die technische Entwicklung in den Bereichen Innovation und Digitalisierung sowie die Schaffung von Möglichkeiten zur Integration der Energiesysteme beinhalten. Zudem sollte die Rolle der Vorhabenträger geklärt werden. Angesichts des zu erwartenden deutlichen Anstiegs des Strombedarfs im Verkehrssektor, insbesondere für Elektrofahrzeuge an Autobahnen und in Stadtgebieten, sollten Technologien für intelligente Netze auch dazu beitragen, den Aufbau leistungsfähiger grenzübergreifender Ladeinfrastrukturen im Energienetz zu verbessern, um die Dekarbonisierung des Verkehrssektors zu unterstützen und die Nachfrage nach umweltfreundlichem Verkehr zu erhöhen.

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28 COM(2020) 299 final.

28 COM(2020) 299 final.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) In ihrer Mitteilung über die Integration des Energiesystems betont die Kommission die Notwendigkeit einer integrierten Energieinfrastrukturplanung, die alle Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren umfasst. Als Ausgangspunkt dieser Systemintegration sind die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Verfolgung eines ganzheitlichen Ansatzes zu sehen, der die einzelnen Sektoren miteinander verknüpft. Ein weiteres Thema ist die Dekarbonisierung von Sektoren, in denen dies nur schwer zu erreichen ist, wie etwa Teile der Industrie oder bestimmte Verkehrsträger, bei denen eine direkte Elektrifizierung derzeit technisch oder wirtschaftlich schwierig ist. Diese Investitionen umfassen auch die Bereiche Wasserstoff und Elektrolyseure, die sich auf dem Weg zur gewerblichen und großmaßstäblichen Anwendung befinden. In der Wasserstoffstrategie der Kommission wird der Wasserstofferzeugung aus erneuerbarem Strom Priorität eingeräumt, da sie die sauberste Lösung darstellt und am besten mit dem EU-Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. In einer Übergangsphase sind jedoch auch andere Formen von CO2-armem Wasserstoff erforderlich, um den bereits vorhandenen Wasserstoff noch schneller zu ersetzen und möglichst rasch Skaleneffekte zu erzielen.

(13) In ihrer Mitteilung über die Integration des Energiesystems betont die Kommission die Notwendigkeit einer integrierten Energieinfrastrukturplanung, die alle Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren umfasst. Als Ausgangspunkt dieser Systemintegration sind die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Verfolgung eines ganzheitlichen Ansatzes zu sehen, der politische Bereiche und die einzelnen Sektoren miteinander verknüpft. Ein weiteres Thema ist die Dekarbonisierung von Sektoren, in denen dies nur schwer zu erreichen ist, wie etwa Teile der Industrie oder bestimmte Verkehrsträger, bei denen eine direkte Elektrifizierung derzeit technisch oder wirtschaftlich schwierig ist. Diese Investitionen umfassen auch die Bereiche Wasserstoff und Elektrolyseure, die sich auf dem Weg zur gewerblichen und großmaßstäblichen Anwendung befinden. In der Wasserstoffstrategie der Kommission wird der Wasserstofferzeugung aus erneuerbarem Strom Priorität eingeräumt, da sie die sauberste Lösung darstellt und am besten mit dem EU-Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. In einer Übergangsphase sind jedoch auch andere Formen von CO2-armem Wasserstoff erforderlich, um die bereits vorhandene Wasserstoffproduktion noch schneller zu dekarbonisieren – wobei der Schwerpunkt auf einer Palette unterschiedlicher sauberer Technologien liegen sollte – und möglichst rasch Skaleneffekte zu erzielen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Wie die Wasserstoffstrategie der Kommission29 zudem ergab, bedarf es für die erforderliche Wasserstoffnutzung eines umfassenden Infrastrukturnetzes, das nur die Union und der Binnenmarkt bieten können. Derzeit gibt es nur sehr wenige dedizierte Infrastrukturen für den grenzüberschreitenden Wasserstofftransport und -handel. Dabei sollte es sich zu einem Großteil um umgewidmete Erdgasanlagen handeln, die durch neu gebaute dedizierte Wasserstoffanlagen ergänzt werden. Darüber hinaus enthält die Wasserstoffstrategie das strategische Ziel, die installierte Elektrolyseleistung bis 2030 auf 40 GW zu erhöhen, um die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff auszubauen und die Dekarbonisierung von Sektoren, die noch immer von fossilen Brennstoffen abhängig sind, wie etwa Industrie und Verkehr, zu unterstützen. Die TEN-E-Politik sollte daher neue und umgewidmete Infrastrukturen für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sowie Elektrolyseure umfassen. Infrastruktur für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sollte auch in den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgenommen werden, um ihre Kosten und den mit ihr verbundenen Nutzen für das Energiesystem einschließlich ihres Beitrags zur Sektorintegration und -dekarbonisierung umfassend und einheitlich bewerten zu können und letztlich das Rückgrat für die Wasserstoffwirtschaft in der Union aufzubauen.

(14) Wie die Wasserstoffstrategie der Kommission29 zudem ergab, bedarf es für die erforderliche Wasserstoffnutzung eines umfassenden Infrastrukturnetzes, das nur die Union und der Binnenmarkt bieten können. Derzeit gibt es nur sehr wenige dedizierte Infrastrukturen für den grenzüberschreitenden Wasserstofftransport und -handel und für die Schaffung von gemeinsamen Wasserstofftälern mehrerer Länder, wodurch weitere Entwicklungen im Wasserstoffbereich in Industrieclustern unterstützt werden. Dabei sollte es sich zu einem Großteil um umgewidmete Erdgasanlagen handeln, die durch neu gebaute dedizierte Wasserstoffanlagen ergänzt werden. Darüber hinaus enthält die Wasserstoffstrategie das strategische Ziel, die installierte Elektrolyseleistung bis 2030 auf 40 GW zu erhöhen, um die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff auszubauen und die Dekarbonisierung von Sektoren, die noch immer von fossilen Brennstoffen abhängig sind, wie etwa Industrie und Verkehr, zu unterstützen. Die TEN-E-Politik sollte daher neue und umgewidmete Infrastruktur für Wasserstoff sowie Infrastruktur für befristete Mischlösungen und Speicherung sowie Elektrolyseure umfassen. Infrastruktur für die Wasserstoffhochdruckfernleitungen und Wasserstoffspeicherung sollte auch in den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgenommen werden, um ihre Kosten und den mit ihr verbundenen Nutzen für das Energiesystem einschließlich ihres Beitrags zur Sektorintegration und -dekarbonisierung umfassend und einheitlich bewerten zu können und letztlich das Rückgrat für die Wasserstoffwirtschaft in der Union aufzubauen. Die neue Wasserstoffkategorie sollte an den Zielen der Energiesystemintegration und den Wasserstoffstrategien der Union ausgerichtet werden.

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29 Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020) 301).

29 Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020) 301).

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Auch für intelligente Gasnetze sollte eine neue Infrastrukturkategorie eingeführt werden, um Investitionen zu fördern, die zur Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase wie Biogas, Biomethan und Wasserstoff in das Netz beitragen und das Management eines zunehmend komplexen Systems mithilfe innovativer digitaler Technik erleichtern.

(15) Auch für intelligente Gasnetze sollte eine neue Infrastrukturkategorie eingeführt werden, um Investitionen zu fördern, die zur Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase wie Biogas, Biomethan und Wasserstoff in das Netz beitragen und das Management eines zunehmend komplexen Systems mithilfe innovativer digitaler Technik erleichtern. Die förderfähigen CO2-armen Gase sollten die von der Kommission zu erlassenden Anforderungen an CO2-arme Gase erfüllen, einschließlich eines von der Kommission festzulegenden Mindestschwellenwerts für die Verringerung der Treibhausgasemissionen.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Die Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 setzt voraus, dass es weiterhin industrielle Prozesse geben wird, bei denen Kohlendioxid (CO2) emittiert wird. Dieses CO2 gilt als unvermeidbar, wenn seine Erzeugung trotz Optimierung nicht verhindert werden kann, z. B. durch die Erhöhung der Energieeffizienz oder durch Elektrifizierung unter Einbeziehung erneuerbarer Energien. Die Verfügbarkeit solcher alternativen Optionen sowie die besten verfügbaren Technologien (BVT) und die Höhe der CO2-Abscheidequoten unterscheiden sich in den verschiedenen Branchen, in denen CCS-Technologien eingesetzt werden, und entwickeln sich ständig weiter. Die Kommission sollte diese Entwicklungen genau verfolgen, um regelmäßig die BVT und angemessene Mindestabscheidequoten von 70–90 % je nach Industriezweig und Technologie anzupassen, um sicherzustellen, dass der Ausbau der CO2-Infrastruktur nicht zu Lock-in-Effekten oder zu einer Verlangsamung der Einführung emissionsfreier Technologien führt, sondern zu einer erheblichen Nettoverringerung der ansonsten unvermeidbaren Emissionen, wenn es keine vernünftigen Alternativen gibt. Dadurch wird auch eine angemessene Unterstützung bei der Überwindung von Technologie-, Infrastruktur- und Vermarktungsbarrieren sichergestellt, unter anderem durch den TEN-E-Rahmen.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b) Darüber hinaus sollte eine neue Infrastrukturkategorie für Fernwärme- und Fernkühlsysteme geschaffen werden. Darüber hinaus muss die Zusammenarbeit zwischen dem Elektrizitäts- und dem Fernwärme- und Fernkältesektor intensiviert werden, um die Laststeuerung und die Flexibilität von Speichern bei Investitionen in die Energienetze besser zu berücksichtigen. Zudem sollten Risikominderungsinstrumente und flankierende Maßnahmen eingeführt werden, um das wahrgenommene Risiko zu verringern und der Fragmentierung von auf erneuerbaren Energien beruhenden Heizungs- und Kühlungslösungen entgegenzuwirken.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Nach der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 muss ein Vorhaben nachweislich einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem Kriterium aus einer Reihe von Kriterien leisten, damit es in die Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen werden kann; diese Kriterien können – müssen aber nicht – den Aspekt der Nachhaltigkeit umfassen. Diese an den damals bestehenden besonderen Anforderungen des Energiebinnenmarktes ausgerichtete Bedingung hat dazu geführt, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt wurden, die nur auf die Beseitigung von Risiken für die Versorgungssicherheit abzielten, wobei aber kein Nutzen für die Nachhaltigkeit nachgewiesen wurde. Angesichts der Entwicklung des Infrastrukturbedarfs in der Union und der Dekarbonisierungsziele sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juli 2020, wonach alle Ausgaben der EU mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und dem Grundsatz „Schäden vermeiden“ des europäischen Grünen Deals vereinbar sein sollten, sollte auch der Aspekt der Nachhaltigkeit – hinsichtlich der Netzintegration erneuerbarer Energien und der Verringerung der Treibhausgasemissionen – bewertet werden, um sicherzustellen, dass die TEN-E-Politik mit den energie- und klimapolitischen Zielen der Union im Einklang steht. Die Nachhaltigkeit von CO2-Transportnetzen ergibt sich durch ihren Zweck, Kohlendioxid zu transportieren.

(16) Nach der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 muss ein Vorhaben nachweislich einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem Kriterium aus einer Reihe von Kriterien leisten, damit es in die Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen werden kann; diese Kriterien können – müssen aber nicht – den Aspekt der Nachhaltigkeit umfassen. Diese an den damals bestehenden besonderen Anforderungen des Energiebinnenmarktes ausgerichtete Bedingung hat dazu geführt, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt wurden, die nur auf die Beseitigung von Risiken für die Versorgungssicherheit abzielten, wobei aber kein Nutzen für die Nachhaltigkeit nachgewiesen wurde. Angesichts der Entwicklung des Infrastrukturbedarfs in der Union und der Dekarbonisierungsziele sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juli 2020, wonach alle Ausgaben der EU mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und dem Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals vereinbar sein sollten, sollte auch der Aspekt der Nachhaltigkeit – hinsichtlich der Netzintegration erneuerbarer Energien und der Verringerung der Treibhausgasemissionen – bewertet werden, um sicherzustellen, dass die TEN-E-Politik mit den energie- und klimapolitischen Zielen der Union im Einklang steht, wobei die Besonderheiten jedes Mitgliedstaats und die Notwendigkeit, unterschiedliche Wege hin zur Dekarbonisierung umzusetzen, berücksichtigt werden sollten. Die Nachhaltigkeit von CO2-Transportnetzen ergibt sich durch die Bewertung der Nettoverringerung der CO2-Emissionen während des gesamten Projektzyklus und durch das Fehlen alternativer technologischer Lösungen zur Erzielung der gleichen CO2-Reduktion.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Union sollte Infrastrukturprojekte fördern, wenn diese die Energienetze der Union mit denen von Drittländern verbinden, mit einem Nutzen für beide Seiten verbunden sind, für die Energiewende und die Erreichung der Klimaziele erforderlich sind und zudem die spezifischen Kriterien der einschlägigen Infrastrukturkategorien gemäß dieser Verordnung erfüllen; dies gilt insbesondere für Nachbarländer und Länder, mit denen die Union spezifische Regelungen über die Zusammenarbeit im Energiebereich getroffen hat. Diese Verordnung sollte daher auch Vorhaben von gegenseitigem Interesse umfassen, wenn diese nachhaltig sind und nachweislich einen erheblichen sozioökonomischen Netto-Nutzen für mindestens zwei Mitgliedstaaten und mindestens ein Drittland mit sich bringen. Solche Projekte könnten in die Unionsliste aufgenommen werden, wenn die Voraussetzung der Annäherung der Rechtsvorschriften an die der Union erfüllt ist und sie hinsichtlich der Aspekte Versorgungssicherheit und Dekarbonisierung nachweislich einen Beitrag zu den allgemeinen energie- und klimapolitischen Ziele der Union leisten. Bei Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und bei den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft ist von einer solchen Angleichung oder Konvergenz der Rechtsvorschriften auszugehen. Drittländer, mit denen die Union bei der Entwicklung von Vorhaben von gegenseitigem Interesse zusammenarbeitet, sollten sich darüber hinaus um Regelungen für eine beschleunigte Umsetzung und andere politische Unterstützungsmaßnahmen bemühen, die mit den Anforderungen dieser Verordnung vergleichbar sind. In dieser Verordnung sollten Vorhaben von gegenseitigem Interesse daher in gleicher Weise berücksichtigt werden wie Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sodass alle Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse auch für Vorhaben von gegenseitigem Interessen gelten, soweit nichts Abweichendes festgelegt ist.

(17) Die Union sollte Infrastrukturprojekte fördern, wenn diese die Netze der Union mit denen von Drittländern verbinden, mit einem Nutzen für beide Seiten verbunden sind, für die Energiewende und die Erreichung der Klimaziele erforderlich sind und zudem die spezifischen Kriterien der einschlägigen Infrastrukturkategorien gemäß dieser Verordnung erfüllen; dies gilt insbesondere für Nachbarländer und Länder, mit denen die Union spezifische Regelungen über die Zusammenarbeit im Energiebereich getroffen hat. Um für eine zukünftige und faire Zusammenarbeit zu sorgen, sollte diese Verordnung daher auch Vorhaben von gegenseitigem Interesse umfassen, wenn diese nachhaltig sind und nachweislich einen erheblichen sozioökonomischen Netto-Nutzen für mindestens zwei Mitgliedstaaten und mindestens ein Drittland mit sich bringen. Solche Projekte könnten in die Unionsliste aufgenommen werden, wenn die Voraussetzung der Annäherung der Rechtsvorschriften an die der Union und ihrer wirksamen Durchführung erfüllt ist und sie hinsichtlich der Aspekte Versorgungssicherheit und Dekarbonisierung nachweislich einen Beitrag zu den allgemeinen energie- und klimapolitischen Zielen der Union und der Drittländer leisten. Bei Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und bei den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft ist von einer solchen Angleichung oder Konvergenz der Rechtsvorschriften auszugehen, oder sie kann im Falle anderer Drittländer durch bilaterale Abkommen nachgewiesen werden, die einschlägige Bestimmungen über klima- und energiepolitische Dekarbonisierungsziele enthalten und von einer geeigneten regionalen Gruppe mit Unterstützung der Kommission weiter bewertet werden. Drittländer, mit denen die Union bei der Entwicklung von Vorhaben von gegenseitigem Interesse zusammenarbeitet, sollten sich darüber hinaus um Regelungen für eine beschleunigte Umsetzung und andere politische Unterstützungsmaßnahmen bemühen, die mit den Anforderungen dieser Verordnung vergleichbar sind. In dieser Verordnung sollten Vorhaben von gegenseitigem Interesse daher in gleicher Weise berücksichtigt werden wie Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sodass alle Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse auch für Vorhaben von gegenseitigem Interessen gelten, soweit nichts Abweichendes festgelegt ist.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Damit die klima- und energiepolitischen Ziele der Union für 2030 und 2050 und die Klimaneutralität erreicht werden können, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Europa darüber hinaus erheblich ausgebaut werden. Die bestehenden Infrastrukturkategorien für die Stromübertragung und -speicherung sind für die Integration des stark steigenden Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien in das Stromnetz von entscheidender Bedeutung. Eine weitere Voraussetzung ist die Steigerung der Investitionen in erneuerbare Offshore-Energie30. Zudem müssen die langfristige Planung und Entwicklung der Offshore- und Onshore-Stromnetze koordiniert werden. Insbesondere sollte die Offshore-Infrastrukturplanung von der isolierten Betrachtung einzelner Vorhaben zu einem koordinierten, umfassenden Konzept übergehen, das es ermöglicht, integrierte Offshore-Netze auf nachhaltige Weise zu entwickeln, wobei das Potential der einzelnen Meeresbecken für erneuerbare Offshore-Energie sowie Umweltschutzaspekte und andere Nutzungsarten des Meeres zu berücksichtigen sind.

(18) Damit die klima- und energiepolitischen Ziele der Union für 2030 und 2050 und die Klimaneutralität erreicht werden können, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Europa darüber hinaus erheblich ausgebaut werden. Die bestehenden Infrastrukturkategorien für die Stromübertragung und -speicherung sind für die Integration des stark steigenden Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien in das Stromnetz von entscheidender Bedeutung. Eine weitere Voraussetzung ist die Steigerung der Investitionen in erneuerbare Offshore-Energie30 um sicherzustellen, dass diese Technologie ausreift und kostengünstiger wird. Das umfasst radiale Verbindungen, die neue Offshore-Windenergiekapazitäten miteinander verbinden, sowie hybride integrierte Projekte. Zudem müssen die langfristige Planung und Entwicklung der Offshore- und Onshore-Stromnetze koordiniert werden. Insbesondere sollte die Offshore-Infrastrukturplanung von der isolierten Betrachtung einzelner Vorhaben zu einem koordinierten, umfassenden Konzept übergehen, das es ermöglicht, integrierte Offshore-Netze auf nachhaltige Weise zu entwickeln, wobei das Potential der einzelnen Meeresbecken für erneuerbare Offshore-Energie sowie Umweltschutzaspekte und andere Nutzungsarten des Meeres zu berücksichtigen sind. Ein Ansatz, der auf freiwilliger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beruht, sollte unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin dafür zuständig sein, die mit ihrem Hoheitsgebiet verbundenen PCI-Projekte und die damit verbundenen Kosten zu genehmigen, und sie sollten ihren Energiemix gemäß Artikel 194 AEUV selbständig festlegen können.

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30 Mitteilung über die Offshore-Strategie.

30 Mitteilung über die Offshore-Strategie.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Kosten und Nutzen von Offshore-Netzen für erneuerbare Energien in angrenzenden Meeresbecken zu prüfen und für jedes Meeresbecken eine vorläufige Kostenteilungsanalyse vorzunehmen, um die gemeinsamen politischen Anstrengungen für die Entwicklung der erneuerbaren Offshore-Energie für jedes Meeresbecken zu unterstützen. Die Kommission sollte daher einheitliche Grundsätze für eine Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse und die Kostenaufteilung im Zusammenhang mit der Einführung der integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne entwickeln, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen sollten, eine angemessene Bewertung vorzunehmen.

(19) Die Möglichkeiten zur Erzeugung von Offshore-Windenergie sind innerhalb der Union unterschiedlich. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Kosten und Nutzen des integrierten Offshore-Netzes für erneuerbare Energien in angrenzenden Meeresbecken zu prüfen und für jedes Meeresbecken eine vorläufige Kostenteilungsanalyse vorzunehmen, um die gemeinsamen politischen Anstrengungen für die Entwicklung der erneuerbaren Offshore-Energie für jedes Meeresbecken zu unterstützen. Die Agentur sollte daher einheitliche Grundsätze für eine Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse und die Kostenaufteilung im Zusammenhang mit der Einführung der integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne entwickeln, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen sollten, eine angemessene Bewertung vorzunehmen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Das Verfahren zur Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans hat sich als Grundlage für die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich bewährt. Wenngleich die Europäischen Netze der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOs) in dem Verfahren eine wichtige Rolle spielen, sind noch genauere Prüfungen erforderlich, um das Vertrauen in das Verfahren zu stärken, insbesondere was die Festlegung von Szenarien für die Zukunft, die Ermittlung langfristiger Infrastrukturlücken und -engpässe und die Bewertung der einzelnen Vorhaben betrifft. Aufgrund der Notwendigkeit einer unabhängigen Validierung sollten die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“) und die Kommission eine wichtigere Rolle in dem Verfahren sowie bei der Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates31 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates32 übernehmen.

(20) Das Verfahren zur Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans hat sich als Grundlage für die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich bewährt. Wenngleich die Europäischen Netze der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOs) in dem Verfahren eine wichtige Rolle spielen, sind noch genauere Prüfungen erforderlich, um das Vertrauen in das Verfahren zu stärken, insbesondere was die Festlegung von Szenarien für die Zukunft, die Ermittlung langfristiger Infrastrukturlücken und -engpässe und die Bewertung der einzelnen Vorhaben betrifft. Aufgrund der Notwendigkeit einer unabhängigen Validierung sollten die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“) und die Kommission eine wichtigere Rolle in dem Verfahren sowie bei der Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates31 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates32 übernehmen. Die Entscheidungsfindung im TEN-E-Rahmen würde von der Einbeziehung objektiver, wissenschaftlich fundierter Beiträge eines unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums wie des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimaschutz (im Folgenden „Beirat“) profitieren. Dieser Entscheidungsfindungsprozess sollte so effektiv wie möglich gestaltet werden, um Doppelarbeit zu vermeiden.

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31 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

31 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

32 Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

32 Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Energieinfrastruktur-Forums 2020 muss sichergestellt werden, dass alle relevanten Sektoren wie Gas, Strom, Heizung und Verkehr in die Planungsprozesse aller Onshore-, Offshore-, Übertragungs- und Verteilungsinfrastrukturen einbezogen werden. Zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris und zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030, der Ziele für die Entwicklung der Offshore-Energie bis spätestens 2040 und im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sollte der TEN-E-Rahmen auf einer intelligenteren, stärker integrierten, langfristigen und optimierten „Ein-Energiesystem-Perspektive“ beruhen, indem ein Rahmen geschaffen wird, der eine bessere Koordinierung der Infrastrukturplanung in verschiedenen Sektoren ermöglicht und die Möglichkeit bietet, verschiedene Kopplungslösungen, die verschiedene Netzelemente verschiedener Infrastrukturen umfassen, optimal zu integrieren. Dies sollte durch die Entwicklung sektorübergreifender Methoden sichergestellt werden, die Kohärenz herstellen und Interdependenzen zwischen allen relevanten Marktakteuren widerspiegeln. Darüber hinaus sollte dies durch eine gemeinsame Kosten-Nutzen-Methode für sektorübergreifende Bewertungen, die als Teil des integrierten Modells von den ENTSOs entwickelt wird, sowie durch eine starke Einbeziehung verschiedener Sektoren in den Prozess durch einen eigenen Ausschuss der Interessenträger im Bereich der Energieinfrastruktur sichergestellt werden.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Es ist wichtig sicherzustellen, dass Infrastrukturvorhaben nur dann den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erhalten können, wenn keine angemessenen alternativen Lösungen in Betracht kommen. Infrastrukturlücken werden daher nach dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ermittelt; dazu sollen zunächst alle relevanten, nicht infrastrukturbezogenen Lösungen berücksichtigt werden, um die festgestellten Lücken zu schließen. Zudem sollten die Vorhabenträger während der Durchführung des Vorhabens über die Einhaltung des Umweltrechts Bericht erstatten und nachweisen, dass die Vorhaben gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/85233 nicht zu einer erheblichen Umweltbeeinträchtigung führen. Bei bestehenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die einen ausreichenden Reifegrad erreicht haben, werden die regionalen Gruppen dies bei der Auswahl der Vorhaben für die folgenden Unionslisten berücksichtigen.

(21) Es ist wichtig sicherzustellen, dass Infrastrukturvorhaben nur dann den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erhalten können, wenn keine angemessenen alternativen Lösungen in Betracht kommen. Zu diesem Zweck sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, der in der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie und der Initiative der Kommission zum Grundsatz „´Energieeffizienz an erster Stelle` – Praktische Umsetzungsleitlinien für Entscheidungsträger“ dargelegt wurde, in den gesamten Prozess der Infrastrukturplanung und Projektbewertung einbezogen werden. Im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollten alle relevanten Alternativen für die Optimierung der bestehenden Übertragungsnetze, die dazu beitragen könnten, die in der Phase der Ermittlung von Infrastrukturlücken festgestellten Lücken zu schließen, in Betracht gezogen werden, und wenn sie aus einer systemweiten Perspektive kosteneffizienter sind, sollten diese alternativen Lösungen gemäß der Kosten-Nutzen-Analyse umgesetzt werden. Die regionalen Gruppen sollten mit Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden die Annahmen und Ergebnisse der Bewertung der Infrastrukturlücken, die im Einklang mit dieser Verordnung entwickelt wurde, berücksichtigen und sicherstellen, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Auswahlverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in vollem Umfang berücksichtigt wird. Zudem sollten die Vorhabenträger während der Durchführung des Vorhabens über die Einhaltung des Umweltrechts Bericht erstatten und nachweisen, dass die Vorhaben gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/85233 nicht zu einer erheblichen Umweltbeeinträchtigung führen. Bei bestehenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die einen ausreichenden Reifegrad erreicht haben, werden die regionalen Gruppen dies bei der Auswahl der Vorhaben für die folgenden Unionslisten berücksichtigen.

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33 Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und der Änderungsverordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

33 Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und der Änderungsverordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Um die Spannungs- und Frequenzstabilität zu gewährleisten, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen – insbesondere angesichts des zunehmenden Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien – stabil bleibt.

(22) Um die Spannungs- und Frequenzstabilität zu gewährleisten, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass das europäische Stromnetz sowie die Kapazität der grenzüberschreitenden Infrastruktur zur Übertragung unter den sich ändernden Bedingungen – insbesondere angesichts des zunehmenden Anteils von Flexibilitätsoptionen wie der nachhaltigen Energiespeicherung und von Strom aus erneuerbaren Energien – stabil bleiben. Besondere Priorität sollte den Bemühungen eingeräumt werden, ein zufriedenstellendes Niveau der geplanten kohlenstoffarmen Energieerzeugung aufrechtzuerhalten und zu sichern, um für Bürger und Unternehmen Versorgungssicherheit sicherstellen zu können.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) In enger Abstimmung mit allen Mitgliedstaaten und Interessenträgern hat die Kommission 13 strategische transeuropäische Energieinfrastrukturprioritäten ermittelt, deren Umsetzung für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030 und 2050 unerlässlich ist. Diese Prioritäten umfassen verschiedene geografische Regionen oder thematische Gebiete in den Bereichen Stromübertragung und -speicherung, Offshore-Netze für erneuerbare Energie, Wasserstofffernleitung und -speicherung, Elektrolyseure, intelligente Gasnetze, intelligente Stromnetze und CO2-Transport.

(23) In enger Abstimmung mit allen Mitgliedstaaten und Interessenträgern hat die Kommission 13 strategische transeuropäische Energieinfrastrukturprioritäten ermittelt, deren Umsetzung für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030 und 2050 unerlässlich ist. Diese Prioritäten umfassen verschiedene geografische Regionen oder thematische Gebiete in den Bereichen Stromübertragung und -speicherung, Offshore-Netze für erneuerbare Energie, Wasserstofffernleitung und -speicherung, Elektrolyseure, intelligente Gasnetze, intelligente Stromnetze sowie CO2-Transport und -speicherung.

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Um die Effizienz des Verfahrens zu steigern, sollte die Zusammenarbeit zwischen den regionalen Gruppen gestärkt und weiter gefördert werden. Die Kommission muss eine wichtige Rolle bei der Erleichterung dieser Zusammenarbeit spielen, damit mögliche Auswirkungen von Vorhaben auf andere regionale Gruppen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden, wobei der Verwaltungsaufwand für die Vorhabenträger auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Die Kommission sollte für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es besondere Schwierigkeiten gibt, europäische Koordinatoren benennen. Die Fortschritte bei der Durchführung der einzelnen Vorhaben sowie die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung sollten in Bezug auf diese Vorhaben im Auswahlverfahren für spätere Unionslisten berücksichtigt werden.

(27) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden, wobei die Anforderungen bezüglich der Einbindung der Interessenträger sowie die Einhaltung der Umweltvorschriften zu beachten sind und der Verwaltungsaufwand für die Vorhabenträger auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Die Kommission sollte für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es besondere Schwierigkeiten oder Verzögerungen gibt, europäische Koordinatoren benennen. Die Fortschritte bei der Durchführung der einzelnen Vorhaben sowie die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung sollten in Bezug auf diese Vorhaben im Auswahlverfahren für spätere Unionslisten berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Die Planung und Umsetzung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in der Union im Bereich der Energie-, Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastrukturen sollte koordiniert werden, um dort Synergien zu erzeugen, wo dies insgesamt in wirtschaftlicher, technischer, umwelt- oder klimapolitischer oder raumplanerischer Hinsicht sowie unter angemessener Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsaspekte sinnvoll ist. Auf diese Weise könnte bei der Planung der verschiedenen europäischen Netze der Integration von Verkehrs-, Kommunikations- und Energienetzen Vorrang eingeräumt werden, damit ein möglichst geringer Flächenverbrauch sichergestellt und nach Möglichkeit stets auf die Wiederverwendung bereits bestehender und/oder stillgelegter Trassen zurückgegriffen wird, um sozioökonomische, ökologische, klimatische und finanzielle Belastungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(29) Die Planung und Umsetzung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in der Union im Bereich der Energie-, Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastrukturen sollte koordiniert werden, um dort Synergien zu erzeugen, wo dies insgesamt in wirtschaftlicher, technischer, umwelt- oder klimapolitischer oder raumplanerischer Hinsicht sowie unter angemessener Berücksichtigung der Strategie zur Integration des Energiesystems sinnvoll ist, wobei zugleich die relevanten Sicherheitsaspekte zu beachten sind. Auf diese Weise könnte bei der Planung der verschiedenen europäischen Netze der Integration von Verkehrs-, Kommunikations- und Energienetzen Vorrang eingeräumt werden, damit möglichst wenige Flächen verbraucht werden. Für eine Integration des Energiesystems, die die verschiedenen Branchen umfasst, ist eine gemeinsame Betrachtung der Netze erforderlich, wobei nach Möglichkeit stets auf die Wiederverwendung bereits bestehender und/oder stillgelegter Trassen zurückzugreifen ist, um sozioökonomische, ökologische, klimatische und finanzielle Belastungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, informiert und konsultiert werden, um den Erfolg der Projekte sicherzustellen und die gegen sie gerichteten Einwände zu begrenzen.

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Zur Verringerung der Komplexität sowie im Interesse der Effizienz und Transparenz und einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere zuständigen Behörden alle Genehmigungsverfahren integrieren oder koordinieren („einzige Anlaufstelle“).

(32) Zur Verringerung der Komplexität sowie im Interesse der Effizienz und Transparenz und einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollten diese besondere Kontaktstellen einrichten.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Offshore-Netze für erneuerbare Energien sollten an ein bestimmtes Meeresbecken angrenzende Mitgliedstaaten angesichts regionaler Besonderheiten und geografischer Gegebenheiten besondere Kontaktstellen, sogenannte „einzige Anlaufstellen für Offshore-Vorhaben“, einrichten, um die Genehmigungsverfahren für diese Vorhaben zu vereinfachen und zu koordinieren. Die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle für Offshore-Netze für jedes Meeresbecken sollte zudem dazu beitragen, die Komplexität zu verringern, die Effizienz zu verbessern und die Genehmigungsverfahren für Offshore-Übertragungsanlagen, die oft mehreren Rechtsordnungen unterliegen, zu beschleunigen.

(33) Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Offshore-Netze für erneuerbare Energien sollten an ein bestimmtes Meeresbecken angrenzende Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und geografischer Gegebenheiten besondere Kontaktstellen einrichten, um den Verwaltungsaufwand der Projektträger zu verringern und die Genehmigungsverfahren für diese Vorhaben zu vereinfachen. Die Einrichtung einer besonderen Kontaktstelle für Offshore-Netze für jedes Meeresbecken sollte zudem dazu beitragen, die Komplexität zu verringern, die Effizienz zu verbessern und die Genehmigungsverfahren für Offshore-Übertragungsanlagen, die oft mehreren Rechtsordnungen unterliegen, zu beschleunigen.

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Die Kosten für die Entwicklung, den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung von Infrastrukturen im Rahmen eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse sollten generell vollständig von den Nutzern der Infrastruktur getragen werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung in Betracht kommen, wenn eine Bewertung der Marktnachfrage oder der erwarteten Auswirkungen auf die Tarife ergibt, dass die Kosten voraussichtlich nicht durch die von den Nutzern der Infrastruktur entrichteten Tarife gedeckt werden können.

(38) Die Kosten für die Entwicklung, den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung von Infrastrukturen im Rahmen eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse sollten generell vollständig von den Nutzern der Infrastruktur getragen werden. Bei der Aufteilung der Kosten ist dafür Sorge zu tragen, dass die Endnutzer nicht unverhältnismäßig belastet werden, besonders wenn dies zu Energiearmut führen kann. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung in Betracht kommen, wenn eine Bewertung der Marktnachfrage oder der erwarteten Auswirkungen auf die Tarife ergibt, dass die Kosten voraussichtlich nicht durch die von den Nutzern der Infrastruktur entrichteten Tarife gedeckt werden können.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Die Erörterung einer angemessenen Kostenaufteilung sollte auf der Kosten-Nutzen-Analyse für ein Infrastrukturvorhaben beruhen, die auf der Grundlage einer harmonisierten Methode für die energiesystemweite Analyse erfolgt, die auf demselben Szenario beruht, das auch bei der Aufnahme in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zugrunde gelegt wurde; letzteres erfolgt im Rahmen der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne, die von den Europäischen Netzen der Fernleitungs- bzw. Übertragungsnetzbetreiber gemäß der Verordnungen (EU) 2019/943 und (EG) Nr. 715/2009 erstellt und von der Agentur überprüft werden. Bei dieser Analyse könnten Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit berücksichtigt werden.

(39) Die Erörterung einer angemessenen Kostenaufteilung sollte auf der Kosten-Nutzen-Analyse für ein Infrastrukturvorhaben beruhen, die auf der Grundlage einer harmonisierten Methode für die energiesystemweite Analyse erfolgt, die auf allen einschlägigen Szenarien beruht, die im Rahmen der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne, die von den Europäischen Netzen der Fernleitungs- bzw. Übertragungsnetzbetreiber gemäß der Verordnungen (EU) 2019/943 und (EG) Nr. 715/2009 erstellt und von der Agentur überprüft werden, sowie anderen Szenarien für die Netzentwicklungsplanung, die eine solide Analyse des Beitrags des Vorhabens von gemeinsamem Interesse zur Verwirklichung der energiepolitischen Unionsziele Dekarbonisierung, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit ermöglichen. Bei dieser Analyse könnten Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) In einem zunehmend integrierten Energiebinnenmarkt sind klare und transparente Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung erforderlich, um die Investitionen in grenzüberschreitende Infrastrukturen zu beschleunigen. Es ist von entscheidender Bedeutung, für einen stabilen Finanzierungsrahmen für die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu sorgen und gleichzeitig den Bedarf an finanzieller Unterstützung zu minimieren. Bei der Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sollten die nationalen Regulierungsbehörden die gesamten Investitionskosten grenzüberschreitend aufteilen und in ihre nationalen Tarife einbeziehen; danach sollten sie ermitteln, ob die Auswirkungen auf die nationalen Tarife eine unverhältnismäßige Belastung für die Verbraucher darstellen könnten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Gefahr einer doppelten Förderung von Vorhaben vermeiden, indem sie die tatsächlichen oder die veranschlagten Entgelte und Erlöse berücksichtigen. Diese Entgelte und Erlöse sollten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie der Deckung der betreffenden Kosten dienen und mit den Vorhaben in Verbindung stehen.

(40) In einem zunehmend integrierten Energiebinnenmarkt sind klare und transparente Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung erforderlich, um die Investitionen in grenzüberschreitende Infrastrukturen und in Vorhaben, die von grenzübergreifender Bedeutung sind, zu beschleunigen. Es ist von entscheidender Bedeutung, einerseits für einen stabilen Finanzierungsrahmen für die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu sorgen und gleichzeitig den Bedarf an finanzieller Unterstützung zu minimieren und andererseits interessierte Investoren mit angemessenen Anreizen und Finanzmechanismen zu unterstützen, damit der endgültige Strompreis in der Entwicklungsphase nicht durch Tarife belastet wird. Bei der Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sollten die nationalen Regulierungsbehörden die gesamten Investitionskosten grenzüberschreitend aufteilen und in ihre nationalen Tarife einbeziehen; danach sollten sie ermitteln, ob die Auswirkungen auf die nationalen Tarife eine unverhältnismäßige Belastung für die Verbraucher darstellen könnten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Gefahr einer doppelten Förderung von Vorhaben vermeiden, indem sie die tatsächlichen oder die veranschlagten Entgelte und Erlöse berücksichtigen. Diese Entgelte und Erlöse sollten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie der Deckung der betreffenden Kosten dienen und mit den Vorhaben in Verbindung stehen.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a) Die Belange eines integrierten Energiemarktes gehen über einen physischen grenzüberschreitenden Fußabdruck von Infrastrukturprojekten hinaus, um zu den TEN-E-Säulen wie Nachhaltigkeit oder Versorgungssicherheit beizutragen. Es sind grenzüberschreitende Projekte erforderlich, die sich positiv auf das Stromnetz der Union auswirken, wie intelligente Stromnetze oder Elektrolyseure, ohne eine gemeinsame physische Grenze zu umfassen.

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 war mit dem Mehrwert verbunden, dass durch eine beträchtliche finanzielle Unterstützung von Seiten der Union private Finanzmittel mobilisiert werden konnten, um Vorhaben von europaweiter Bedeutung umzusetzen. Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzlage und der Haushaltszwänge sollte die gezielte Unterstützung durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente im Wege des mehrjährigen Finanzrahmens fortgesetzt werden, um neue Investoren für Investitionen in die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete zu gewinnen und gleichzeitig den Haushaltsbeitrag der Union auf ein Minimum zu begrenzen.

(45) Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 war mit dem Mehrwert verbunden, dass durch eine beträchtliche finanzielle Unterstützung von Seiten der Union private Finanzmittel mobilisiert werden konnten, um Vorhaben von europaweiter Bedeutung umzusetzen. Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzlage und der Haushaltszwänge sollte die gezielte Unterstützung durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente im Wege des mehrjährigen Finanzrahmens fortgesetzt werden, um die Nutzeffekte für die Unionsbürger zu maximieren und neue Investoren für Investitionen in die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete zu gewinnen und gleichzeitig den Haushaltsbeitrag der Union auf ein Minimum zu begrenzen.

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Finanzhilfen für Arbeiten im Rahmen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten nur für Investitionen gewährt werden können, die auf dem Gebiet der Union erfolgen, und unter der Bedingung stehen, dass mindestens zwei Mitgliedstaaten aufgrund des Nutzens des Vorhabens einen erheblichen finanziellen Beitrag zu den Investitionskosten leisten.

(47) Finanzhilfen für Arbeiten im Rahmen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten nur für die Teile von Investitionen gewährt werden können, die auf dem Gebiet der Union erfolgen, und unter der Bedingung stehen, dass mindestens zwei Mitgliedstaaten aufgrund des Nutzens des Vorhabens einen erheblichen finanziellen Beitrag zu den Investitionskosten leisten.

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 diese Verordnung durch Überprüfung des Umfangs und der Zusammensetzung der vorrangigen Korridore und thematischen Gebiete zu ergänzen;

entfällt

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Anhänge dieser Verordnung zu ändern, um die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu verabschieden und zu überprüfen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten und Drittländer zu achten ist, Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder Vorhaben von gegenseitigem Interesse zu genehmigen, die ihr Hoheitsgebiet betreffen.

 Anhänge dieser Verordnung, um die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu verabschieden und zu überprüfen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten und Drittländer zu achten ist, Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder Vorhaben von gegenseitigem Interesse zu genehmigen, die ihr Hoheitsgebiet betreffen.

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51) Um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung zu sorgen und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Kosten und Nutzen von Offshore-Netzen für erneuerbare Energien in angrenzenden Meeresbecken zu bewerten und – unter Berücksichtigung der Markt- und Finanzregelungen für die Erzeugungsstandorte einschließlich einer bereits gewährten Unterstützung – eine vorläufige Kostenteilungsanalyse für jedes Meeresbecken vorzunehmen, sollten der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates45 ausgeübt werden. Für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewendet werden.

entfällt

__________________

 

45 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

 

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung und die Interoperabilität transeuropäischer Energienetze und die Anbindung an diese Netze, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

(52) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung und die Interoperabilität transeuropäischer Energienetze und die Anbindung an diese Netze und Infrastrukturen, die zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Union für 2030, des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 und der Energieversorgungssicherheit, der Marktintegration und des Wettbewerbs für alle Mitgliedstaaten sowie der Erschwinglichkeit und Zugänglichkeit von Energieträgern, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und des Zusammenhalts in der Union beitragen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete“), die zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 beitragen, festgelegt.

(1) In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete“) festgelegt, die zur Sicherstellung der Minderung des Klimawandels und insbesondere zur Verwirklichung der in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050, zu Energieversorgungssicherheit, Marktintegration und Wettbewerb für alle Mitgliedstaaten sowie zur Erschwinglichkeit und Zugänglichkeit von Energieträgern, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und zum unionsweiten Zusammenhalt beitragen.

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) erleichtert die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch die Straffung, engere Koordinierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und durch eine größere Beteiligung der Öffentlichkeit;

b) erleichtert die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse durch die Straffung, engere Koordinierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und durch eine größere Beteiligung der Öffentlichkeit;

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) sieht Regeln und Leitfäden für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize für Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor;

c) sieht Regeln und Leitfäden für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize für Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse vor;

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) legt die Bedingungen dafür, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommen, fest;

d) legt die Bedingungen dafür, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommen, fest;

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 2009/73/EG, (EU) 2018/200146 und (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 gelten für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Begriffsbestimmungen:

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 2009/73/EG, (EU) 2018/200146 und (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942, (EU) 2018/1999 und (EU) 2019/943 gelten für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Begriffsbestimmungen:

__________________

__________________

46 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

46 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „Energieinfrastruktur“ bezeichnet jede materielle Ausrüstung oder Anlage, die unter die Energieinfrastrukturkategorien fällt und sich in der Union befindet oder die Union mit einem oder mehr als einem Drittland verbindet;

(1) „Energieinfrastruktur“ bezeichnet jede materielle Ausrüstung oder Anlage für den Transport, die Umwandlung, die Aggregation, die Überwachung, die Verwaltung oder die Speicherung von Energie, die unter die Energieinfrastrukturkategorien fällt und sich in der Union befindet oder die Union mit einem oder mehr als einem Drittland verbindet;

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) „Versorgungssicherheit“ oder „Energiesicherheit“ bezeichnet die kontinuierliche und ununterbrochene Verfügbarkeit von Energie durch Steigerung der Effizienz und Interoperabilität von Übertragungs- und Verteilungsnetzen, Förderung der Systemflexibilität, Verhinderung von Überlastungen, Wahrung stabiler Lieferketten, Cybersicherheit sowie Schutz und Klimaanpassung der gesamten und insbesondere der „kritischen“ Infrastruktur unter Reduzierung strategischer Energieabhängigkeiten.

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich ist und das Bestandteil der in Artikel 3 genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist;

(4) „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das zur Realisierung der der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich ist, oder in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte Vorhaben, die auf Inseln entwickelt werden, die nicht oder nur unzureichend an die transeuropäischen Energienetze angebunden sind und bei denen es sich um kleine isolierte Netze oder kleine Verbundnetze im Sinne von Artikel 2 Nummern 42 und 43 der Richtlinie (EU) 2019/944 handelt und die erheblich zu den Dekarbonisierungszielen des Energiesystems der Inseln und denen der Union und zur Nachhaltigkeit in dem Gebiet beitragen, in dem es sich befindet, und die Bestandteil der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind;

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) „Vorhaben von gegenseitigem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das von der Union in Zusammenarbeit mit Drittländern gefördert wird;

(5) „Vorhaben von gegenseitigem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das von der Union in Zusammenarbeit mit Drittländern gefördert wird, das unter eine der in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a und e, Nummer 3 Buchstabe a oder Nummer 5 Buchstabe a genannten Kategorien fällt, zu den allgemeinen Energie- und Klimazielen der Union beiträgt und Teil der Liste der in der Unionsliste genannten Vorhaben von Artikel 3 ist;

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) „Energieinfrastrukturengpass“ bezeichnet die Beeinträchtigung der Lastflüsse in einem Energiesystem aufgrund unzureichender Übertragungskapazitäten, die unter anderem auf nicht vorhandene Infrastrukturen zurückzuführen sind;

(6) „Energieinfrastrukturengpass“ bezeichnet die Beeinträchtigung der Lastflüsse in einem Energiesystem aufgrund unzureichender Übertragungskapazitäten, die unter anderem auf nicht vorhandene Infrastrukturen bzw. auf nicht erfolgte Speicherung, nicht erfolgte Umwandlung oder nicht erfolgte Laststeuerung durch Aggregierung zurückzuführen sind;

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 7 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB bzw. FNB) oder Verteilernetzbetreiber oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt oder

a) einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB bzw. FNB) oder Verteilernetzbetreiber (VNB) oder einen sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt oder

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) „intelligentes Stromnetz“ bezeichnet ein Stromnetz, in dem der Netzbetreiber die Handlungen der an dieses Netz angeschlossenen Nutzer digital überwachen kann, sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Kommunikation mit verbundenen Netzbetreibern, Erzeugern, Verbrauchern und/oder Prosumenten, im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente und sichere Stromübertragung;

(8) „intelligentes Stromnetz“ bezeichnet ein Stromnetz, das das Verhalten und die Maßnahmen aller an es angeschlossenen Nutzer einschließlich der Erzeuger, Verbraucher und Prosumenten auf kosteneffiziente Weise integrieren kann, um für ein wirtschaftlich effizientes und nachhaltiges Stromnetz mit geringen Verlusten und einem hohen Maß an Integration erneuerbarer Energiequellen, großer Versorgungssicherheit und hoher technischer Sicherheit zu sorgen, und in dem der Netzbetreiber die Handlungen der an dieses Netz angeschlossenen Nutzer digital überwachen kann, sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Kommunikation mit verbundenen Netzbetreibern, Erzeugern, Energiespeicheranlagen und Verbrauchern und/oder Prosumenten, im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente und sichere Stromübertragung;

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) „Netzbetreiber“ bezeichnet ÜNB oder VNB;

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 9 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) „Umwidmung“ bezeichnet die technische Modernisierung oder Änderung bestehender Erdgasinfrastrukturen für die Nutzung von reinem Wasserstoff;

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 9 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c) „Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ bezeichnet die effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne von Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU;

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) „Arbeiten“ bezeichnet den Erwerb, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Vorhaben betreffenden Entwicklungs-, Bau- und Herstellungstätigkeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Vorhabens;

(11) „Arbeiten“ bezeichnet den Erwerb, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Vorhaben betreffenden Entwicklungs-, Umwidmungs-, Bau- und Herstellungstätigkeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Vorhabens;

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) „spezielle Wasserstoffausrüstungen und ‑anlagen“ bezeichnet eine Infrastruktur, die geeignet ist, reinen Wasserstoff ohne weitere Anpassungsarbeiten aufzunehmen, einschließlich Fernleitungsnetze oder Speicher;

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) „zuständige nationale Regulierungsbehörden“ bezeichnet die nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten, für die das Vorhaben erhebliche positive Auswirkungen hat;

(15) „zuständige nationale Regulierungsbehörden“ bezeichnet die nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen die Vorhaben durchgeführt werden, und in den Mitgliedstaaten, für die das Vorhaben erhebliche positive Auswirkungen hat;

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf den Umfang und die Zusammensetzung der vorrangigen Korridore und Gebiete zu erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) erstellt und veröffentlicht sie einen Bericht, der mindestens eine Beschreibung jedes einzelnen Vorhabens, die Präsentationen des Vorhabenträgers, die von der Gruppe angewandten Methoden und eine Begründung enthält, aus der hervorgeht, wie die ausgewählten Vorhaben zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zielen beitragen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhängen dieser Verordnung zu erlassen, um die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“) zu erstellen.

Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“) zu erstellen.

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) stellt die Kommission sicher, dass nur solche Vorhaben aufgenommen werden, die die Kriterien gemäß Artikel 4 erfüllen;

a) stellt die Kommission sicher, dass nur solche Vorhaben, die die Kriterien gemäß Artikel 4 erfüllen, und Erdgasvorhaben, die die Kriterien gemäß Artikel 24b erfüllen, aufgenommen werden;

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter den in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a, b, c und e genannten Energieinfrastrukturkategorien in die Unionsliste gemäß Absatz 4 dieses Artikels aufgenommen wurden, werden zu einem festen Bestandteil der entsprechenden regionalen Investitionspläne nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der entsprechenden nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 22 der Richtlinie 2009/73/EG sowie gegebenenfalls anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Diese Vorhaben erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität. Dieser Absatz gilt nicht für Vorhaben von gegenseitigem Interesse.

(6) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter den in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a, b, c und e genannten Energieinfrastrukturkategorien in die Unionsliste gemäß Absatz 4 dieses Artikels aufgenommen wurden, werden nachdem sie einen ausreichende Reifegrad im Sinne von Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c erreicht haben zu einem festen Bestandteil der entsprechenden regionalen Investitionspläne nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der entsprechenden nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 22 der Richtlinie 2009/73/EG sowie etwaiger anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Diese Vorhaben erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität.

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in der Unionsliste gemäß Absatz 4 unter den in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Energieinfrastrukturkategorien aufgeführt sind und noch nicht den in Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c genannten ausreichenden Reifegrad erlangt haben, sollten als zu prüfende Vorhaben in die einschlägigen regionalen Investitionspläne, nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne und anderen nationalen Infrastrukturpläne aufgenommen werden, die bis zur Beurteilung ihres Reifegrads einer weiteren Prüfung unterzogen werden, bevor sie tatsächlich in die einschlägigen Pläne als geplante Vorhaben aufgenommen werden.

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) das Vorhaben steht mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang und trägt zur Nachhaltigkeit bei;

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) es sind mindestens zwei Mitgliedstaaten dadurch beteiligt, dass es die Grenze zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten direkt quert,

i) es sind mindestens zwei Mitgliedstaaten dadurch beteiligt, dass es die Grenze zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten direkt oder indirekt (über ein Drittland) quert,

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia) es befindet sich auf Inseln, die nicht oder nicht ausreichend an die transeuropäischen Energienetze angeschlossen sind, bei denen es sich um kleine isolierte Netze oder kleine verbundene Netze gemäß Artikel 2 Nummern 42 und 43 der Richtlinie (EU) 2019/944 handelt, und es trägt erheblich zu den Dekarbonisierungszielen des Inselenergiesystems und der Union sowie zur Nachhaltigkeit in dem Gebiet bei, in dem es sich befindet.

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) Das Vorhaben fällt unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a oder e, Nummer 3 Buchstabe a oder Nummer 5 Buchstabe a genannten Energieinfrastrukturkategorien.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Das Vorhaben trägt erheblich zu den Dekarbonisierungszielen der Union und denen des Drittlands sowie zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen; und

a) Das Vorhaben trägt erheblich zu den Dekarbonisierungsstrategien und -zielen der Union und denen des Drittlands sowie zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung und die Verteilung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 3 aufgeführten jeweiligen spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens übersteigt, auch langfristig, seine Kosten;

b) Der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 3 aufgeführten jeweiligen spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens, der auf dem Gebiet der Union und in Drittländern, die den Besitzstand der Union anwenden und die ein Abkommen mit der Union geschlossen haben, ermittelt wurde, übersteigt, auch langfristig, seine Kosten im gleichen Umkreis.

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Das Vorhaben steht mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) für den im Hoheitsgebiet der Union gelegenen Teil steht das Vorhaben im Einklang mit den Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944, sofern es unter die in Anhang II Nummern 1 und 3 beschriebenen Infrastrukturkategorien fällt;

d) Das Vorhaben steht im Einklang mit den Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944, sofern es unter die in Anhang II Nummern 1 und 3 beschriebenen Infrastrukturkategorien fällt.

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) das beteiligte Drittland bzw. die beteiligten Drittländer verfügen über in hohem Maße angeglichene oder konvergente Rechtsvorschriften zur Unterstützung der allgemeinen politischen Ziele der Union, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

e) Das beteiligte Drittland bzw. die beteiligten Drittländer verfügen über in hohem Maße angeglichene oder konvergente Rechtsvorschriften sowie nachweislich wirksame Rechtsdurchsetzungsmechanismen zur Unterstützung der allgemeinen politischen Ziele der Union, um insbesondere Folgendes sicherzustellen:

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) einen gut funktionierenden Energiebinnenmarkt,

i) einen gut funktionierenden Energiebinnenmarkt, insbesondere durch die Anwendung des Netzzugangs Dritter, die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse und transparente und kostenorientierte Tarife,

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) die Sicherheit der Energieversorgung auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Solidarität,

ii) die Sicherheit der Energieversorgung auf der Grundlage einer Diversifizierung der Quellen sowie von Zusammenarbeit und Solidarität, und der Reduzierung strategischer Energieabhängigkeiten,

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) die Energieexporte in die Union führen nicht dazu, dass das Drittland sich daran gehindert sieht, mit fossilen Brennstoffen betriebene Kraftwerke außer Dienst zu stellen, sondern sie am Netz lassen muss, um seinen inländischen Energieverbrauch zu decken;

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen erheblich zur Nachhaltigkeit bei sowie außerdem zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien:

a) bei Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, aa, b, c und e genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch Energieeffizienzgewinne, eine Verringerung der Netzwerkverluste und die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung und Verteilung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen erheblich zur Nachhaltigkeit und zur Verringerung von Energiebeschränkungen bei sowie außerdem zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien, die gemäß den in Anhang IV genannten Regeln und Indikatoren bewertet wurden:

Änderungsantrag  79

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) bei Vorhaben für intelligente Stromnetze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe d genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz erheblich zur Nachhaltigkeit bei sowie außerdem zu mindestens zwei der folgenden spezifischen Kriterien:

b) bei Vorhaben für intelligente Stromnetze und Netzkomponenten, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben d und e genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz oder die Elektrifizierung des Verkehrs und Endnutzungen erheblich zur Nachhaltigkeit bei sowie außerdem zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien, die gemäß den in Anhang IV genannten Regeln und Indikatoren bewertet wurden:

Änderungsantrag  80

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) Netzsicherheit, Flexibilität und Qualität der Versorgung, unter anderem durch einen stärkeren Einsatz von Innovationen in den Bereichen Systemausgleich, Cybersicherheit, Überwachung, Systemsteuerung und Fehlerbehebung;

iii) Netzsicherheit, Flexibilität und Qualität der Versorgung, unter anderem durch einen stärkeren Einsatz von Innovationen in den Bereichen Systemausgleich, Flexibilitätsmärkte, Cybersicherheit, Überwachung, Systemsteuerung und Fehlerbehebung;

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) intelligente Sektorintegration, entweder im Energiesystem durch Verknüpfung unterschiedlicher Energieträger und verschiedener Teile der Energiewirtschaft, oder, im weiteren Sinne, durch Förderung von Synergieeffekten und Koordinierung zwischen den Wirtschaftszweigen Energie, Verkehr und Telekommunikation;

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) bei Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

c) bei Vorhaben für den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Verringerung der Kohlendioxidemissionen in den angeschlossenen Industrieclustern erheblich zur Nachhaltigkeit bei. Darüber hinaus trägt das Vorhaben zu allen folgenden spezifischen Kriterien bei:

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Vermeidung von Kohlendioxidemissionen unter Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit,

i) dauerhafte Entfernung von Kohlendioxidemissionen zur dauerhaften Speicherung unter Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit,

Änderungsantrag  84

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) Stärkung der Belastbarkeit und der Sicherheit des Kohlendioxidtransports,

ii) Stärkung der Belastbarkeit und der Sicherheit des Kohlendioxidtransports und der Kohlendioxidspeicherung,

Änderungsantrag  85

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) effiziente Ressourcennutzung durch Ermöglichung der Verbindung mehrerer Kohlendioxidquellen und -speicheranlagen über eine gemeinsame Infrastruktur sowie durch Minimierung von Umweltbelastung und Umweltrisiken;

iii) effiziente Ressourcennutzung durch Ermöglichung der Verbindung mehrerer Kohlendioxidquellen aus Industrieclustern und Kohlendioxidspeicheranlagen über eine gemeinsame Infrastruktur und andere Verkehrsträger wie Seeschiffe, Binnenschiffe, Lkw und Züge sowie durch Minimierung von Umweltbelastung und Umweltrisiken;

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe d – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) bei Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die Steigerung der Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff und die Unterstützung der Stromerzeugung aus volatilen erneuerbaren Quellen durch Bereitstellung von Flexibilität und/oder Speicherlösungen. Darüber hinaus trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

d) bei Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen bei Endverwendungen etwa in Sektoren, in denen diese Emissionen schwer zu verringern und energieeffizientere Lösungen nicht machbar sind, die Steigerung der Nutzung von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und die Unterstützung der Stromerzeugung aus volatilen erneuerbaren Quellen durch Bereitstellung von Flexibilität und/oder Speicherlösungen; darüber hinaus trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

Änderungsantrag  87

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Nachhaltigkeit, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Steigerung der Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff,

i) Nachhaltigkeit, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Steigerung der Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff und erneuerbaren synthetischen Kraftstoffen,

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Verknüpfung verschiedener Energieträger und Sektoren;

iii) Ermöglichung von Flexibilitätsleistungen wie Laststeuerung und Speicherung mittels Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren;

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) bei Fernwärme- und Fernkältenetzen, die unter die in Anhang II Nummer 5a genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, indem es mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen die Integration erneuerbarer Energie und Abwärme und Abkälte sowie die bessere Integration und Verknüpfung der Sektoren ermöglicht und erleichtert; darüber hinaus trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei, die gemäß den in Anhang IV genannten Regeln und Indikatoren bewertet wurden:

 

i) Netzsicherheit und Qualität der Versorgung durch die verstärkte Nutzung lokal erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und Abkälte und Verbesserung der Effizienz und Interoperabilität der Systeme zur Gasfernleitung, ‑verteilung oder ‑speicherung im täglichen Netzbetrieb, indem unter anderem durch die Einführung innovativer Technologien die Herausforderungen bewältigt werden, die sich aus der Einspeisung von Wärme und Kälte unterschiedlicher Temperatur ergeben,

 

ii) Funktionieren des Markts und Kundenbetreuung,

 

iii) Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren und Ermöglichung von Laststeuerung.

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 1 bis 4 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, wird der Beitrag zu den in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Kriterien nach den Indikatoren in Anhang IV Nummern 3 bis 7 bewertet.

(4) Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 1 bis 5a genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, wird der Beitrag zu den in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Kriterien nach den Indikatoren in Anhang IV Nummern 3 bis 7b bewertet.

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bewertung von Vorhaben berücksichtigt jede Gruppe gebührend folgende Aspekte:

Bei der Bewertung von Vorhaben berücksichtigt jede Gruppe gebührend folgende Aspekte, damit die verschiedenen Gruppen bei den Bewertungen eine einheitliche Herangehensweise anwenden:

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Unionsziele Dekarbonisierung, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit;

a) die Dringlichkeit und den Grad des Beitrags eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energie- und klimapolitischen Unionsziele Dekarbonisierung, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit, Versorgungssicherheit und Erschwinglichkeit von Energie;

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Frage, inwieweit das Vorhaben andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt;

b) die Wechselbeziehung des zu bewertenden Vorhabens mit anderen vorgeschlagenen Vorhaben, die das zu bewertende Vorhaben ergänzen, mit ihm im Wettbewerb stehen oder möglicherweise mit ihm im Wettbewerb stehen;

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) etwaige Synergieeffekte mit vorrangigen Korridoren und thematischen Gebieten, die gemäß den transeuropäischen Netzen für Verkehr und Telekommunikation ermittelt wurden;

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Vorhabenträger stellen den in Absatz 1 genannten Durchführungsplan öffentlich zur Verfügung und geben das voraussichtliche Datum der Inbetriebnahme, den Status des Vorhabens und die Fortschritte des Vorhabens im Vergleich zum bisherigen unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan einschließlich etwaiger Gründe für Verzögerungen oder Planänderungen an.

Änderungsantrag  96

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres, das dem Jahr folgt, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 3 in die Unionsliste aufgenommen wurde, legen die Vorhabenträger für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Nummern 1 bis 4 genannten Kategorien fällt, der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 einen Jahresbericht vor.

(4) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres, das dem Jahr folgt, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 3 in die Unionsliste aufgenommen wurde, legen die Vorhabenträger für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Nummern 1 bis 4 und Nummer 5a genannten Kategorien fällt, der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 einen Jahresbericht vor.

Änderungsantrag  97

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Bis zum 30. April jedes Jahres, in dem eine neue Unionsliste angenommen werden soll, legt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht über die der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor, in dem die erzielten Fortschritte bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen für die Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten gegeben werden. In diesem konsolidierten Bericht wird gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/942 auch die konsequente Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete bewertet.

(6) Bis zum 30. April jedes Jahres, in dem eine neue Unionsliste angenommen werden soll, legt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht über die der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor, in dem die erzielten Fortschritte und die Entwicklung der erwarteten Kosten des Vorhabens bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen für die Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten gegeben werden. In diesem konsolidierten Bericht wird gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/942 auch die konsequente Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete bewertet.

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Auf Antrag der Agentur stellen die Vorhabenträger der Agentur den in Absatz 1 genannten Durchführungsplan und weitere Informationen zur Verfügung, die die Agentur für die Wahrnehmung ihrer in Absatz 6 genannten Aufgaben benötigt.

Änderungsantrag  99

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) unterstützt soweit erforderlich alle Parteien bei der Anhörung der betroffenen Interessenträger und beim Erhalt der für die Vorhaben erforderlichen Genehmigungen;

b) unterstützt soweit erforderlich alle Parteien bei der Anhörung der betroffenen Interessenträger, wobei erforderlichenfalls alternative Trassen vorzuschlagen und zu erörtern sind, sowie beim Erhalt der für die Vorhaben erforderlichen Genehmigungen;

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der europäische Koordinator wird aufgrund seiner Erfahrung mit den spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang mit den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt.

(3) Der europäische Koordinator wird im Anschluss an ein offenes, diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren und aufgrund der Erfahrung eines Bewerbers mit den spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang mit den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt.

Änderungsantrag  101

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Annahme der Unionsliste begründet für Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Erforderlichkeit dieser Vorhaben in energiepolitischer Hinsicht, unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie des Vorhabens.

(1) Die Annahme der Unionsliste begründet für Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Erforderlichkeit dieser Vorhaben in energiepolitischer und klimabezogener Hinsicht unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie des Vorhabens.

Änderungsantrag  102

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Unbeschadet einschlägiger Anforderungen des Völkerrechts sowie des Unionsrechts erleichtert die zuständige Behörde den Erlass der umfassenden Entscheidung. Die umfassende Entscheidung ist der endgültige Nachweis dafür, dass das Vorhaben von gemeinsamem Interesse den Status der Baureife erreicht hat und diesbezüglich keine weiteren Genehmigungen oder Zulassungen mehr erforderlich sind. Die umfassende Entscheidung wird innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 genannten Frist nach einem der nachfolgenden Schemata getroffen:

(3) Unbeschadet einschlägiger Anforderungen des nationalen Rechts, des Völkerrechts sowie des Unionsrechts erleichtert die zuständige Behörde den Erlass der umfassenden Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2. Die umfassende Entscheidung ist der endgültige Nachweis dafür, dass das Vorhaben von gemeinsamem Interesse den Status der Baureife erreicht hat und diesbezüglich keine weiteren Genehmigungen oder Zulassungen mehr erforderlich sind. Die umfassende Entscheidung wird innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 genannten Frist nach einem der nachfolgenden Schemata getroffen:

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Für jede spezifische regionale Gruppe, die für einen in Anhang I aufgeführten vorrangigen Offshore-Netzkorridor eingerichtet wurde, schaffen die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die der jeweiligen Gruppe angehören, bis zum [31. Juli 2022] für die Vorhabenträger gemeinsam einzige Anlaufstellen für Offshore-Vorhaben („offshore one-stop shops“), die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Offshore-Netze für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der erneuerbaren Energien zuständig sind, wobei auch die Notwendigkeit einer Koordinierung zwischen dem Genehmigungsverfahren für die Energieinfrastruktur und dem Genehmigungsverfahren für die Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen ist. Die einzigen Anlaufstellen für Offshore-Vorhaben sammeln vorhandene Studien und Pläne für die Meeresbecken, um das Genehmigungsverfahren für einzelne Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern, und koordinieren den Erlass der umfassenden Entscheidungen für solche Vorhaben durch die zuständigen nationalen Behörden. Jede für einen vorrangigen Offshore-Netzkorridor eingesetzte regionale Gruppe richtet mit Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die der Gruppe angehören, die einzigen Anlaufstellen für Offshore-Vorhaben entsprechend den regionalen Besonderheiten und geografischen Gegebenheiten ein und legt ihren Sitz, ihre Ressourcenausstattung und spezifische Regeln für ihre Funktionsweise fest.

(6) Für jede spezifische regionale Gruppe, die für einen in Anhang I aufgeführten vorrangigen Offshore-Netzkorridor eingerichtet wurde, schaffen die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die der jeweiligen Gruppe angehören, bis zum [31. Juli 2022] für die Vorhabenträger gemeinsam eine einzige Anlaufstelle für jeden vorrangigen Offshore-Netzkorridor, die für die Erleichterung und Koordinierung der Zusammenarbeit der nationalen Behörden beim Genehmigungsverfahren für Offshore-Netze für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der erneuerbaren Energie im Sinne von Anhang III zuständig ist, indem sie einen ununterbrochenen Informationsfluss zwischen Mitgliedern der regionalen Gruppe sicherstellt und als Plattform für den Informationsaustausch für kollegiales Lernen dient. Die Anlaufstelle für Offshore-Vorhaben sammelt und verwahrt vorhandene Studien und Pläne für die Meeresbecken, um das Genehmigungsverfahren für einzelne Vorhaben von gemeinsamem Interesse und den Erlass der umfassenden Entscheidungen für solche Vorhaben durch die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit Absatz 3 und mit Artikel 10 Absätze 1 und 2 zu erleichtern. Jede für einen vorrangigen Offshore-Netzkorridor eingesetzte regionale Gruppe richtet mit Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die der Gruppe angehören, die Anlaufstelle entsprechend den regionalen Besonderheiten und geografischen Gegebenheiten ein und legt ihren Sitz, ihre Ressourcenausstattung und spezifische Regeln für ihre Funktionsweise sowie in Bezug auf Beteiligung und Transparenz fest, wobei sie sensible Geschäftsinformation gebührend berücksichtigt.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bis zum [1. Mai 2023] veröffentlicht der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Behörden, ein aktualisiertes Verfahrenshandbuch für das für Vorhaben von gemeinsamem Interesse geltende Genehmigungsverfahren, in das mindestens die in Anhang VI Nummer 1 aufgeführten Informationen aufgenommen werden. Das Handbuch ist nicht rechtsverbindlich, in ihm wird jedoch gegebenenfalls auf die einschlägigen Rechtsvorschriften Bezug genommen oder daraus zitiert. Die zuständigen nationalen Behörden stimmen sich bei der Erstellung ihres Verfahrenshandbuchs mit den Nachbarländern ab und ermitteln Synergien mit diesen.

(1) Bis zum [1. Mai 2023] veröffentlicht der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Behörden, ein aktualisiertes Verfahrenshandbuch für das für Vorhaben von gemeinsamem Interesse geltende Genehmigungsverfahren, in das mindestens die in Anhang VI Nummer 1 aufgeführten Informationen aufgenommen werden. Das Handbuch ist nicht rechtsverbindlich. In ihm wird auf die einschlägigen Rechtsvorschriften Bezug genommen oder daraus zitiert. Die zuständigen nationalen Behörden arbeiten mit den Behörden der Nachbarländer zusammen, um sich über bewährte Verfahren auszutauschen und das Genehmigungsverfahren zu erleichtern .

Änderungsantrag  105

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Vor der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a wird, sofern nicht bereits nach nationalem Recht gleiche oder höhere Anforderungen gelten, durch den Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, von der zuständigen Behörde mindestens eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Öffentliche Konsultationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU nach Einreichung des Genehmigungsantrags stattfinden müssen, werden von dieser öffentlichen Konsultation nicht berührt. Im Zuge der öffentlichen Konsultation werden die in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe a genannten Interessenträger frühzeitig über das Vorhaben informiert; außerdem trägt sie dazu bei, den am besten geeigneten Standort oder die am besten geeignete Trasse, auch im Hinblick auf das Vorhaben betreffende Überlegungen bezüglich einer angemessenen Anpassung an den Klimawandel, und die in den Antragsunterlagen zu behandelnden relevanten Themen festzustellen. Die öffentliche Konsultation muss die in Anhang VI Nummer 5 genannten Mindestanforderungen erfüllen. Der Vorhabenträger veröffentlicht auf der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Website einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die bei den öffentlichen Konsultationen geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden; dazu legt er im Bericht dar, welche Änderungen am Standort, am Zielpfad und an der Auslegung des Vorhabens vorgenommen wurden, bzw. begründet, warum diese Meinungen nicht berücksichtigt wurden.

(4) Vor der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a wird, sofern nicht bereits nach nationalem Recht gleiche oder höhere Anforderungen gelten, durch den Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, von der zuständigen Behörde mindestens eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Öffentliche Konsultationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU nach Einreichung des Genehmigungsantrags stattfinden müssen, werden von dieser öffentlichen Konsultation nicht berührt. Im Zuge der öffentlichen Konsultation werden die in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe a genannten Interessenträger frühzeitig über das Vorhaben informiert; außerdem trägt sie dazu bei, den am besten geeigneten Standort oder die am besten geeignete Trasse oder erforderlichenfalls eine alternative Trasse, auch im Hinblick auf das Vorhaben betreffende Überlegungen bezüglich einer angemessenen Anpassung an den Klimawandel, und die in den Antragsunterlagen zu behandelnden relevanten Themen festzustellen. Die öffentliche Konsultation muss die in Anhang VI Nummer 5 genannten Mindestanforderungen erfüllen. Der Vorhabenträger veröffentlicht auf der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Website einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die bei den öffentlichen Konsultationen geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden; dazu legt er im Bericht dar, welche Änderungen am Standort, an der Trasse und an der Auslegung des Vorhabens vorgenommen wurden, bzw. begründet, warum diese Meinungen nicht berücksichtigt wurden.

Änderungsantrag  106

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vorhabenträger veröffentlichen relevante Informationen auch über andere geeignete Informationskanäle, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Die Vorhabenträger veröffentlichen relevante Informationen auch über andere geeignete Informationskanäle, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, wobei der Einbindung der indigenen Bevölkerung und schutzbedürftiger Gemeinschaften gebührend Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag  107

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Der Vorantragsabschnitt umfasst den Zeitraum zwischen dem Beginn des Genehmigungsverfahrens und der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde und findet binnen einer indikativen Frist von zwei Jahren statt.

a) Der Vorantragsabschnitt umfasst den Zeitraum zwischen dem Beginn des Genehmigungsverfahrens und der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde und findet binnen zwei Jahren statt.

Änderungsantrag  108

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Gesamtdauer der beiden in Absatz 1 genannten Abschnitte drei Jahre und sechs Monate nicht überschreitet. Wenn die zuständige Behörde jedoch zu dem Schluss gelangt, dass einer der beiden oder beide Abschnitte des Genehmigungsverfahrens nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen abgeschlossen sein werden, kann sie die Frist eines oder beider Abschnitte im Einzelfall und vor Fristablauf verlängern, wobei die Verlängerung für beide Abschnitte insgesamt höchstens neun Monate betragen darf.

(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Gesamtdauer der beiden in Absatz 1 genannten Abschnitte drei Jahre und sechs Monate nicht überschreitet. Wenn die zuständige Behörde jedoch zu dem Schluss gelangt, dass einer der beiden oder beide Abschnitte des Genehmigungsverfahrens nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen abgeschlossen sein werden, kann sie die Frist eines oder beider Abschnitte im Einzelfall und vor Fristablauf verlängern, wobei die Verlängerung für beide Abschnitte insgesamt höchstens neun Monate betragen darf. Die zuständige Behörde erstattet der Kommission Bericht über jede Verzögerung des Genehmigungsverfahrens und begründet diese Verzögerung gebührend.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen und Fristen lassen eine im einzelstaatlichen Recht vorgesehene günstigere Behandlung im Genehmigungsverfahren unberührt.

Änderungsantrag  110

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Ausschuss der Interessenträger im Bereich Energieinfrastruktur

 

(1) Bis zum … [Inkrafttreten dieser Verordnung] setzen das ENTSO-E und das ENTSOG in enger Zusammenarbeit mit der Agentur einen Ausschuss der Interessenträger im Bereich Energieinfrastruktur (im Folgenden „Ausschuss“) ein, mit dem ein ausgewogenes Maß an Fachwissen zu allen Energielösungen – von der Nachfrageseite über die Lieferung bis hin zur Angebotsseite – bereitgestellt wird, um die Aufgabe der Umsetzung eines integrierten Energiesystems zu unterstützen.

 

(2) Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der einschlägigen Interessenträger, darunter die EU-VNBO, Teilnehmer der Strom-, Gas-, Wasserstoff-, Wärme- und Kältemärkte sowie der Elektromobilitätsmärkte, darunter Kunden, Interessenträger der CCS/U, unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen und Gebäuderenovierungen beteiligt sind, Energiegemeinschaften, lokale Gebietskörperschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft, zusammen.

 

Das ENTSO-E, das ENTSOG und die Agentur bemühen sich um eine ausgewogene Vertretung aller Interessenträger.

 

(3) Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat“) nimmt als Mitglied des Ausschusses teil, um für die Kohärenz des Zehnjahresnetzentwicklungsplans mit den Klima- und Energiezielen zu sorgen. Als Mitglied des Ausschusses leistet er einen Beitrag zu den Empfehlungen, die der Ausschuss der Agentur und der Kommission unterbreitet.

 

(4) Die Agentur führt den Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses und legt dessen Geschäftsordnung fest.

 

(5) Das ENTSO-E und das ENTSOG organisieren in enger Zusammenarbeit mit der Agentur die Beteiligung des Ausschusses am Zehnjahresnetzentwicklungsplan, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 11, 12 und 13 sowie, falls relevant, weitere Aspekte der Durchführung dieser Verordnung. Der Ausschuss tritt regelmäßig und so oft wie nötig zusammen, damit die Interessenträger zur Durchführung der in Absatz 6 dieses Artikels genannten Aufgaben beitragen können.

 

Dieser Absatz lässt die Konsultationen der Interessenträger im Einklang mit den jeweiligen Verpflichtungen des ENTSO-E, des ENTSOG und der EU-VNBO zur Konsultation der Öffentlichkeit unberührt.

 

(6) Der Ausschuss unterstützt die Arbeit des ENTSO-E und des ENTSOG und trägt zu einer fundierteren Entscheidungsfindung in allen relevanten Phasen des Zehnjahresnetzentwicklungsplans bei, indem er Beiträge liefert und relevante Daten bereitstellt, Probleme ermittelt, Verbesserungen vorschlägt und Empfehlungen mindestens in Bezug auf Folgendes abgibt:

 

a) die Entwürfe von Methoden für die energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 11;

 

b) den Entwurf eines integrierten Energiemarkt- und Netzmodells gemäß Artikel 11;

 

c) strukturelle Annahmen für die Arbeit an den Entwürfen von Szenarien und am Entwurf des Berichts über die Szenarien gemäß Artikel 12;

 

d) die Entwürfe von Zehnjahresnetzentwicklungsplänen gemäß Artikel 12;

 

e) den Entwurf des Berichts über Infrastrukturlücken gemäß Artikel 13;

 

f) die Offshore-Entwicklungspläne gemäß Artikel 14.

 

(7) Der Ausschuss lässt sich bei seiner Arbeit von den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen leiten. Er befolgt ein vollkommen transparentes Verfahren und macht seine Stellungnahmen, Sitzungsprotokolle und die Liste der Sitzungsteilnehmer öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  111

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bis zum [16. November 2022] veröffentlichen das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e sowie Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, ihre Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene, einschließlich der Netz- und Marktmodellierung, und übermitteln sie den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur.

(1) Bis zum ... [16. November 2022] veröffentlichen das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) für Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, c und e sowie Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, ihre Entwürfe von integrierten Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene, einschließlich der Netz- und Marktmodellierung, und übermitteln sie den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur und dem Ausschuss.

Änderungsantrag  112

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas zur Anwendung, die von ENTSO-E bzw. ENTSOG nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 erstellt werden. Die Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt und müssen mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang stehen.

Diese Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas zur Anwendung, die vom ENTSO-E bzw. vom ENTSOG nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 erstellt werden. Die Methoden werden im Einklang mit den mittel- und langfristigen Klima- und Energiezielen der Union und den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt und müssen mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang stehen.

Änderungsantrag  113

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bevor ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden übermitteln, führen sie eine umfassende Konsultation durch, an der sich zumindest die Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der Organisation der Verteilernetzbetreiber in der Union (EU-VNBO), alle relevanten Interessenträger des Wasserstoffsektors und, wenn dies als sinnvoll erachtet wird, die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden beteiligen.

Bevor das ENTSO-E und das ENTSOG ihre Entwürfe integrierter Methoden übermitteln, führen sie eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger einschließlich des Ausschusses, die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden beteiligen.

Änderungsantrag  114

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Entwürfe integrierter Methoden

 

a) legt der Ausschuss eine Empfehlung vor und

 

b) kann jeder Mitgliedstaat eine Stellungnahme abgeben.

 

Der Ausschuss und die Mitgliedstaaten legen diese Empfehlung und etwaige Stellungnahmen der Agentur und, je nach Zuständigkeit, dem ENTSO-E oder dem ENTSOG vor. Sie machen die Empfehlung und etwaige Stellungnahmen öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  115

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Methoden sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts, wie diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG sowie den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Stellungnahme und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Entwürfe integrierter Methoden sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, fasst die Agentur einen Beschluss darüber, ob die Methoden gebilligt oder geändert werden sollen oder ob das ENTSO-E oder das ENTSOG aufgefordert werden sollen, sie zu ändern. Die Agentur übermittelt den Beschluss dem ENTSO-E und dem ENTSOG sowie den Mitgliedstaaten und der Kommission und veröffentlicht ihn auf ihrer Website. Die von der Agentur genehmigten Entwürfe integrierter Methoden werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) ENTSO-E und ENTSOG aktualisieren die Methoden unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der Agentur und legen sie der Kommission zur Stellungnahme vor.

entfällt

Änderungsantrag  117

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der aktualisierten Methoden übermittelt die Kommission ENTSO-E und ENTSOG ihre Stellungnahme.

entfällt

Änderungsantrag  118

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Spätestens drei Monate nach Eingang der Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 passen ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission an und übermitteln sie der Kommission zur Genehmigung.

(5) Fordert die Agentur das ENTSO-E und das ENTSOG auf, ihre jeweiligen Entwürfe integrierter Methoden zu ändern, so passen diese ihre Methoden spätestens drei Monate nach Eingang der Entscheidung der Agentur gemäß Absatz 2 unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidung der Agentur, der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der Empfehlung des Ausschusses an. Das ENTSO-E und das ENTSOG legen der Agentur die geänderten Methoden zur Genehmigung vor. Die von der Agentur genehmigten Methoden werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.

Änderungsantrag  119

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Methoden genehmigt oder ändert die Kommission unter Berücksichtigung der Entscheidung der Agentur und etwaiger Stellungnahmen der Mitgliedstaaten sowie einer Empfehlung des Ausschusses die Entwürfe integrierter Methoden oder fordert das ENTSO-E oder das ENTSOG auf, ihre Entwürfe integrierter Methoden zu ändern.

 

Fordert die Kommission das ENTSO-E oder das ENTSOG auf, ihre Entwürfe integrierter Methoden zu ändern, so legen diese der Kommission die geänderten Methoden innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist zur Genehmigung vor.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Sofern die Änderungen an den Methoden als unerheblich angesehen werden, da sie sich nicht auf die Definitionen von Nutzen, Kosten und anderen relevanten Kosten-Nutzen-Parametern auswirken, die in der jüngsten von der Kommission genehmigten energiesystemweiten Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse festgelegt wurden, passen ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur gemäß Absatz 2 an und legen sie der Agentur zur Genehmigung vor.

entfällt

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Parallel dazu legen ENTSO-E und ENTSOG der Kommission ein Dokument vor, in dem sie die vorgeschlagenen Aktualisierungen begründen und darlegen, warum sie diese Aktualisierungen für unerheblich erachten. Hält die Kommission diese Aktualisierungen jedoch nicht für unerheblich, ersucht sie ENTSO-E und ENTSOG schriftlich, ihr die Methoden zu übermitteln. In diesem Fall kommt das in den Absätzen 2 bis 5 beschriebene Verfahren zur Anwendung.

entfällt

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Agentur oder die Kommission gemäß den Absätzen 5 und 6 veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden auf ihren Websites. Sie veröffentlichen die entsprechenden Input-Daten und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und einschlägigen Vertraulichkeitsvereinbarungen.

(8) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Kommission gemäß Absatz 5a veröffentlichen das ENTSO-E und das ENTSOG ihre integrierten Methoden auf ihren Websites. Sie veröffentlichen die entsprechenden Input-Daten und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form, damit die Ergebnisse von Dritten reproduziert werden können, soweit dies im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und einschlägigen Vertraulichkeitsvereinbarungen möglich ist.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Methoden werden nach dem in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines hinreichend begründeten Ersuchens nationaler Regulierungsbehörden oder Interessenträger und nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle relevanten Stakeholder vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit einer angemessenen Begründung und angemessenen Zeitplänen anfordern. Die Agentur veröffentlicht die Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder Interessenträger und alle einschlägigen wirtschaftlich nicht sensiblen Dokumente im Zusammenhang mit einem Ersuchen der Agentur um Aktualisierung oder Verbesserung.

(9) Die integrierten Methoden werden nach dem in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert, wenn das ENTSO-E oder das ENTSOG es für erforderlich halten oder es von der Kommission gefordert wird, um die Methoden an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Auch der Ausschuss und die Agentur können auf eigene Initiative oder aufgrund eines hinreichend begründeten Ersuchens nationaler Regulierungsbehörden oder Interessenträger und nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, und der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit einer angemessenen Begründung und angemessenen Zeitplänen anfordern. Die Agentur veröffentlicht die Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder Interessenträger und alle einschlägigen wirtschaftlich nicht sensiblen Dokumente im Zusammenhang mit einem Ersuchen der Agentur um Aktualisierung oder Verbesserung.

Änderungsantrag  124

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummern 1b, 1d, 2 und 4 genannten Kategorien fallen, entwickelt die Kommission Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene oder betraut einen einschlägigen Rechtsträger mit der Entwicklung dieser Methoden. Die Methoden werden auf transparente Weise entwickelt, einschließlich eines Peer-Review-Verfahrens im Ausschuss und umfassender Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und anderen relevanten Interessenträgern. Die Methoden müssen in Bezug auf Kosten und Nutzen mit den vom ENTSO-E und vom ENTSOG entwickelten Methoden kompatibel sein. Die Agentur fördert mit Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden die Übereinstimmung dieser Methoden mit den vom ENTSO-E und vom ENTSOG entwickelten Methoden. Die Methoden werden im Einklang mit den mittel- und langfristigen Klima- und Energiezielen der Union und den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt und müssen mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang stehen. Die Kommission sorgt für das gleiche Maß an Kontrolle und Transparenz des Verfahrens wie bei der Entwicklung der in Absatz 1 genannten Methoden.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Alle drei Jahre legt die Agentur eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Infrastrukturkategorien in Anhang II Nummern 1 und 3 fallenden Vorhaben fest und veröffentlicht diese. Die Referenzwerte können von ENTSO-E und ENTSOG für die für spätere unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden. Die erste Liste mit Indikatoren wird bis zum [1. November 2022] veröffentlicht.

(10) Alle drei Jahre legt die Agentur mit Unterstützung des Ausschusses eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Infrastrukturkategorien in Anhang II Nummern 1 und 3 fallenden Vorhaben fest und veröffentlicht diese. Die Referenzwerte können vom ENTSO-E und vom ENTSOG für die für spätere unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden. Die erste Liste mit Indikatoren wird bis zum [1. November 2022] veröffentlicht. Infrastruktureigentümer, Netzbetreiber und dritte Vorhabenträger stellen den nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen vorhabenspezifischen Informationen und die aufgeschlüsselten Kostenbestandteile zur Verfügung.

Änderungsantrag  126

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) ENTSO-E und ENTSOG übermitteln der Kommission und der Agentur bis zum [31. Dezember 2023] gemeinsam ein kohärentes und integratives Energiemarkt- und ‑netzmodell, das sowohl Stromübertragungs- als auch Gas- und Wasserstofffernleitungsinfrastruktur sowie Speicher, LNG-Anlagen und Elektrolyseure umfasst und dabei die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore sowie die Gebiete abdeckt, die nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen festgelegt wurden.

(11) Das ENTSO-E und das ENTSOG übermitteln der Kommission und der Agentur mit Unterstützung des Ausschusses bis zum [31. Dezember 2023] gemeinsam ein kohärentes und integriertes Energiemarkt- und ‑netzmodell, das sowohl Stromübertragungs- als auch Gas- und Wasserstofffernleitungsinfrastruktur sowie Speicher, LNG-Anlagen und Elektrolyseure umfasst und dabei die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore sowie die Gebiete abdeckt, die nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen festgelegt wurden. Das integrierte Modell wird bis spätestens 31. Dezember 2024 so aktualisiert, dass es auch die Heizinfrastruktur umfasst. In dem Modell sollte erforderlichenfalls auch die Verteilungsinfrastruktur berücksichtigt werden.

 

Als Teil des integrierten Modells entwickeln das ENTSO-E und das ENTSOG eine gemeinsame Kosten-Nutzen-Methode für die sektorübergreifende Bewertung.

Änderungsantrag  127

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Das in Absatz 11 genannte kohärente und integrative Modell berücksichtigt mindestens die Verflechtungen der jeweiligen Sektoren in allen Phasen der Infrastrukturplanung und umfasst insbesondere Szenarien, die Ermittlung von Infrastrukturlücken, vor allem in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten, sowie die Bewertung von Vorhaben.

(12) Das kohärente und integrierte Modell, einschließlich einer integrierten gemeinsamen Kosten-Nutzen-Methode, berücksichtigt mindestens die Verflechtungen der jeweiligen Sektoren in allen Phasen der Infrastrukturplanung und umfasst insbesondere Szenarien, die Ermittlung von Infrastrukturlücken, vor allem in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten, sowie die Bewertung von Vorhaben.

 

Als Teil des in Absatz 11 genannten integrierten Modells erstellen das ENTSO-E und das ENTSOG einen Fahrplan für künftige Verbesserungen, insbesondere die Einbeziehung weiterer Sektoren.

Änderungsantrag  128

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Nach der Genehmigung des in Absatz 11 genannten kohärenten und integrativen Modells durch die Kommission nach dem in den Absätzen 1 bis 6 dargelegten Verfahren wird es in die in Absatz 1 genannten Methoden aufgenommen.

(13) Nach der Genehmigung des in Absatz 11 genannten kohärenten und integrierten Modells durch die Kommission nach dem in den Absätzen 1 bis 6 dargelegten Verfahren wird es in die in Absatz 1 genannten Methoden aufgenommen, die entsprechend geändert werden sollten.

Änderungsantrag  129

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Das integrierte Modell und die gemeinsame Kosten-Nutzen-Methode werden nach dem in den Absätzen 9, 11, 12 und 13 beschriebenen Verfahren aktualisiert.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Durchführung einer umfassenden Konsultation unter Beteiligung der Kommission und zumindest der Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich ENTSO-E, ENTSOG und EU-VNBO sowie der einschlägigen Interessenträger des Wasserstoffsektors, veröffentlicht die Agentur bis zum [31. Juli 2022] die Rahmenleitlinien für die von ENTSO-E und ENTSOG zu entwickelnden gemeinsamen Szenarien. Diese Leitlinien werden bei Bedarf regelmäßig aktualisiert.

Nach Durchführung einer umfassenden Konsultation unter Beteiligung aller relevanten Interessenträger, einschließlich der Kommission, des Ausschusses, der Mitgliedstaaten, des ENTSO-E, des ENTSOG, der EU-VNBO, der nationalen Regulierungsbehörden und anderer nationaler Behörden, veröffentlicht die Agentur bis zum [31. Juli 2022] die Rahmenleitlinien für die vom ENTSO-E und vom ENTSOG zu entwickelnden gemeinsamen Szenarien.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Leitlinien müssen den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umfassen und gewährleisten, dass die zugrunde liegenden Szenarien von ENTSO-E und ENTSOG voll und ganz mit den jüngsten mittel- und langfristigen Dekarbonisierungszielen der Europäischen Union und den neuesten verfügbaren Szenarien der Kommission im Einklang stehen.

Mit den Leitlinien werden Standards für eine transparente, diskriminierungsfreie und solide Entwicklung von Szenarien unter Berücksichtigung bewährter Verfahren im Bereich der Netzentwicklungsplanung festgelegt. Mit den Leitlinien soll sichergestellt werden, dass die zugrunde liegenden Szenarien des ENTSO-E und des ENTSOG voll und ganz mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und den jüngsten mittel- und langfristigen Energie- und Klimazielen der Europäischen Union und den neuesten verfügbaren Szenarien der Kommission im Einklang stehen und dass sie der Klima- und Energiepolitik und den Klima- und Energiestrategien der Mitgliedstaaten sowie den Herausforderungen der Energiesysteme in der Union entsprechen. Die Agentur aktualisiert diese Leitlinien erforderlichenfalls, um sie auf dem neuesten Stand zu halten und gleichzeitig zu verhindern, dass den Interessenträgern ein Verwaltungsaufwand entsteht, und die rechtzeitige und effiziente Entwicklung der gemeinsamen Szenarien sicherzustellen.

Änderungsantrag  132

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Beirat liefert Beiträge dazu, wie sichergestellt werden kann, dass die Szenarien mit den Klima- und Energiezielen der Union im Einklang stehen. Die Agentur nimmt diese Beiträge in die in Absatz 1 genannten Rahmenleitlinien auf.

Änderungsantrag  133

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) ENTSO-E und ENTSOG befolgen bei der Entwicklung der gemeinsamen Szenarien für die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne die Rahmenleitlinien der Agentur.

(2) Das ENTSO-E und das ENTSOG befolgen bei der Entwicklung der gemeinsamen Szenarien für die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne die Rahmenleitlinien der Agentur. Die gemeinsamen Szenarien umfassen auch eine langfristige Perspektive bis 2050 und erforderlichenfalls Zwischenschritte.

Änderungsantrag  134

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) ENTSO-E und ENTSOG fordern die Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der EU-VNBO, und alle relevanten Interessenträger im Wasserstoffsektor auf, sich an der Entwicklung der Szenarien zu beteiligen.

(3) Das ENTSO-E und das ENTSOG beziehen den Ausschuss in die Konsultationen im Rahmen des Verfahrens zur Entwicklung der Szenarien ein und sorgen für ein ausgewogenes Maß an Fachwissen zu allen Energielösungen, die zur Klimaneutralität beitragen, um ein integriertes Energiesystem zu schaffen.

 

Unbeschadet der allgemeinen Konsultation der Interessenträger konsultieren das ENTSO-E und das ENTSOG den Ausschuss zu den wichtigsten Elementen der Szenario-Entwicklung: Aufbau, Annahmen und ihre Umsetzung in die Szenariodaten.

 

Soweit möglich, übermittelt der Ausschuss dem ENTSO-E und dem ENTSOG zum Zeitpunkt der Entwicklung des Szenarios alle relevanten Daten.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) ENTSO-E und ENTSOG veröffentlichen den Entwurf des Berichts über die gemeinsamen Szenarien und legen ihn der Agentur und der Kommission zur Stellungnahme vor.

(4) Das ENTSO-E und das ENTSOG veröffentlichen den Entwurf des Berichts über die gemeinsamen Szenarien und legen ihn der Agentur zur Stellungnahme, dem Beirat zur Beurteilung und der Kommission zur Genehmigung vor.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über die gemeinsamen Szenarien sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG sowie der Kommission ihre Stellungnahme.

(5) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über die gemeinsamen Szenarien sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur dem ENTSO-E und dem ENTSOG sowie der Kommission ihre Stellungnahme zu der Frage, inwiefern die Szenarien den in Absatz 1 genannten Rahmenleitlinien entsprechen, einschließlich möglicher Empfehlungen für Änderungen, und der Beirat übermittelt ihnen seine Bewertung zur Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Kommission legt ihre Stellungnahme ENTSO-E und ENTSOG unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur nach Absatz 5 vor.

entfällt

 

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) ENTSO-E und ENTSOG passen ihren Bericht über die gemeinsamen Szenarien unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur und im Einklang mit der Stellungnahme der Kommission an und legen der Kommission den aktualisierten Bericht zur Genehmigung vor.

(7) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme und der Bewertung gemäß Absatz 5 genehmigt oder ändert die Kommission den Entwurf eines Berichts über gemeinsame Szenarien oder fordert das ENTSO-E und das ENTSOG auf, ihn zu ändern, wobei sie diesen Stellungnahmen gebührend Rechnung trägt und den Schwerpunkt auf die Vereinbarkeit der gemeinsamen Szenarien mit den jüngsten mittel- und langfristigen Klima- und Energiezielen der Union und den neuesten verfügbaren Szenarien der Kommission legt.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Fordert die Kommission das ENTSO-E oder das ENTSOG auf, den Entwurf des Berichts über die gemeinsamen Szenarien zu ändern, so legen diese Netze nach Konsultation des Ausschusses der Kommission die geänderten Szenarien innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist zur Genehmigung vor.

Änderungsantrag  140

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien durch die Kommission gemäß Absatz 7 veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG ihren Bericht über die gemeinsamen Szenarien auf ihren Websites. Sie veröffentlichen die entsprechenden Input- und Output-Daten in ausreichend genauer Form und unter gebührender Berücksichtigung des nationalen Rechts und einschlägiger Vertraulichkeitsvereinbarungen.

(8) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien durch die Kommission gemäß Absatz 7 veröffentlichen das ENTSO-E und das ENTSOG ihren Bericht über die gemeinsamen Szenarien auf ihren Websites. Sie veröffentlichen die entsprechenden Input- und Output-Daten in ausreichend genauer Form, damit die Ergebnisse von Dritten reproduziert werden können, soweit dies im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und einschlägigen Vertraulichkeitsvereinbarungen möglich ist.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle zwei Jahre veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG die im Rahmen der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne erstellten Berichte über Infrastrukturlücken und übermitteln sie der Kommission und der Agentur.

Innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien durch die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 7 veröffentlichen das ENTSO-E und das ENTSOG die im Rahmen der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne erstellten Entwürfe der Berichte über Infrastrukturlücken.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken wenden ENTSO-E und ENTSOG den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ an und berücksichtigen hinsichtlich der Schließung der festgestellten Lücken vorrangig alle relevanten, nicht infrastrukturbezogenen Lösungen.

Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken stützen das ENTSO-E und das ENTSOG ihre Analysen auf die gemäß Artikel 12 festgelegten gemeinsamen Szenarien, wenden den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ an und berücksichtigen alle relevanten Alternativen.

 

Sie bewerten auch den erwarteten Nutzen der Schließung der festgestellten Infrastrukturlücken und die Kosten des Verzichts auf Investitionen in die erforderliche Infrastruktur. Bei der Ermittlung einer neuen Infrastrukturlücke berücksichtigen sie die gesamten erforderlichen Netzinvestitionen, einschließlich der Kosten des notwendigen Ausbaus der internen Netze.

 

Ein besonderes Augenmerk wird auf die Infrastrukturlücken gelegt, die sich potenziell auf die Verwirklichung der mittel- und langfristigen Klimaziele der Union auswirken.

Änderungsantrag  143

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vor der Vorlage ihrer Berichte führen ENTSO-E und ENTSOG eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger, einschließlich der EU-VNBO, alle relevanten Interessenträger im Wasserstoffsektor und alle Vertreter von Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I festgelegten vorrangigen Korridore sind, beteiligen.

Vor der Veröffentlichung ihrer Entwürfe von Berichten führen das ENTSO-E und das ENTSOG eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger einschließlich des Ausschusses, die Agentur und alle Vertreter von Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I festgelegten vorrangigen Korridore sind, beteiligen.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über Infrastrukturlücken sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG sowie der Kommission ihre Stellungnahme.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über Infrastrukturlücken sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur dem ENTSO-E und dem ENTSOG sowie der Kommission ihre Stellungnahme und stellt sie öffentlich zur Verfügung.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission erarbeitet ihre Stellungnahme unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Stellungnahme der Agentur und übermittelt sie ENTSO-E oder ENTSOG.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Stellungnahme der Agentur erarbeitet die Kommission ihre Stellungnahme unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme der Agentur und übermittelt sie dem ENTSO-E oder dem ENTSOG.

Änderungsantrag  146

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) ENTSO-E und ENTSOG passen ihre Berichte über Infrastrukturlücken unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur und im Einklang mit der Stellungnahme der Kommission an, bevor sie die endgültigen Berichte über Infrastrukturlücken veröffentlichen.

(5) Das ENTSO-E und das ENTSOG passen ihre Berichte über Infrastrukturlücken unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur und im Einklang mit der Stellungnahme der Kommission an und übermitteln sie der Kommission zur Genehmigung.

Änderungsantrag  147

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung der Berichte über die Infrastrukturlücken durch die Kommission veröffentlichen das ENTSO-E und das ENTSOG die Berichte auf ihrer Website.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bis zum [31. Juli 2022] legen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission innerhalb ihrer in Anhang I Nummer 2 genannten spezifischen vorrangigen Offshore-Netzkorridore und unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Entwicklung in jeder Region gemeinsam die Mengen an erneuerbarem Offshore-Strom fest, die bis 2050 sowie in den Jahren 2030 und 2040 in den einzelnen Meeresbecken erzeugt werden sollen, und vereinbaren, zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten, wobei sie ihren nationalen Energie- und Klimaplänen, dem Potenzial zur Erzeugung erneuerbaren Offshore-Energien der einzelnen Meeresbecken, dem Umweltschutz, der Anpassung an den Klimawandel und anderen Formen der Nutzung des Meeres sowie den Dekarbonisierungszielen der Union Rechnung tragen. Diese Vereinbarung wird für jedes zum Gebiet der Union gehörige Meeresbecken schriftlich getroffen.

(1) Bis zum [31. Juli 2022] legen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission innerhalb ihrer in Anhang I Nummer 2 genannten spezifischen vorrangigen Offshore-Netzkorridore und unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Entwicklung in jeder Region gemeinsam die Ziele für die Mengen an erneuerbarem Offshore-Strom fest, die im Einklang mit dem 300-GW-Ziel1a bis 2050 sowie in den Jahren 2030 und 2040 in den einzelnen Meeresbecken erzeugt werden sollen, und vereinbaren, zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten, wobei sie mindestens ihren nationalen Energie- und Klimaplänen, dem Potenzial zur Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie in den einzelnen Meeresbecken, dem Umweltschutz, der Anpassung an den Klimawandel und anderen Formen der Nutzung des Meeres sowie dem Klimaneutralitätsziel der Union Rechnung tragen. Diese gemeinsame Erklärung erfolgt für jedes zum Gebiet der Union gehörige Meeresbecken schriftlich.

 

__________________

 

1a „Eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft (COM(2020)0741)“.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bis zum [31. Juli 2023] erstellt und veröffentlicht ENTSO-E unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission sowie im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Vereinbarung für jedes Meeresbecken einen integrierten Offshore-Netzentwicklungsplan, der von den Zielen für 2050 ausgeht und Zwischenziele für 2030 und 2040 enthält, mit den vorrangigen Offshore-Netzkorridoren gemäß Anhang I im Einklang steht und dem Umweltschutz sowie anderen Formen der Meeresnutzung Rechnung trägt. Diese integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne werden anschließend alle drei Jahre aktualisiert.

(2) Bis zum [31. Juli 2023] erstellt und veröffentlicht das relevante ENTSO unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission sowie im Einklang mit der in Absatz 1 genannten gemeinsam vereinbarten Erklärung für jedes Meeresbecken einen strategischen Offshore-Netzentwicklungsplan, der von den Zielen für 2050 ausgeht und Zwischenziele für 2030 und 2040 enthält, mit den vorrangigen Offshore-Netzkorridoren gemäß Anhang I im Einklang steht und dem Umweltschutz sowie anderen Formen der Meeresnutzung Rechnung trägt. Diese integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne enthalten einen umfassenden Überblick über das Potenzial der Offshore-Erzeugungskapazitäten und des daraus resultierenden Bedarfs in einem Offshore-Netz, einschließlich des potenziellen Bedarfs an Verbindungsleitungen, Hybridvorhaben und Wasserstoffinfrastruktur. Die Pläne sollten danach alle zwei Jahre aktualisiert werden.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne müssen mit den jüngsten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplänen vereinbar sein, damit eine kohärente Entwicklung der Onshore- und Offshore-Netzplanung gewährleistet wird.

(3) Die integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne müssen mit den gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 veröffentlichten regionalen Investitionsplänen im Einklang stehen und in die jüngsten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne integriert werden, damit eine kohärente Entwicklung der Onshore- und Offshore-Netzplanung sichergestellt ist, mit der für ein angemessenes und zuverlässiges Übertragungsnetz für den Transfer von Strom an Land sowie zwischen Küstengebieten, im Binnenland gelegenen Gebieten und Binnenmitgliedstaaten sowie für eine stabile Stromversorgung der Verbrauchszentren oder Energiespeicheranlagen gesorgt wird.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) ENTSO-E legt der Kommission die Entwürfe der integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne zur Stellungnahme vor.

(4) Das relevante ENTSO legt der Kommission die Entwürfe der integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne zur Stellungnahme vor. Bevor die Entwürfe der integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne der Kommission übermittelt werden, führt das relevante ENTSO eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger des Strom- und des Offshore-Sektors einschließlich der EU-VNBO und alle Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I Nummer 2 festgelegten vorrangigen Offshore-Netzkorridore sind, beteiligen.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) ENTSO-E passt die integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission vor der Veröffentlichung der endgültigen Berichte an und übermittelt sie den in Anhang I aufgeführten einschlägigen vorrangigen Offshore-Netzkorridoren.

(5) Das relevante ENTSO passt die integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission vor der Veröffentlichung der endgültigen Berichte an und übermittelt sie den in Anhang I aufgeführten einschlägigen vorrangigen Offshore-Netzkorridoren.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Sollte ENTSO-E die in Absatz 2 genannten integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne nicht rechtzeitig ausarbeiten, erstellt die Kommission auf der Grundlage von Expertengutachten für jeden in Anhang I aufgeführten vorrangigen Offshore-Netzkorridor einen integrierten Offshore-Netzentwicklungsplan je Meeresbecken, um den rechtzeitigen Ausbau der Offshore-Netze für erneuerbare Energien sicherzustellen.

entfällt

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission entwickelt als Teil der Leitlinien gemäß Artikel 16 Absatz 10 im Wege von Durchführungsrechtsakten Grundsätze für eine spezifische Kosten-Nutzen- und Kostenteilungsmethode zur Umsetzung der in Artikel 14 Absatz 2 genannten integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne im Einklang mit der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Vereinbarung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassen.

(1) Bis März 2024 arbeitet die Agentur eine Empfehlung zu den Grundsätzen für eine angepasste Kostenteilungsmethode zur Umsetzung der in Artikel 14 Absatz 2 genannten integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne im Einklang mit der in Artikel 14 Absatz 1 genannten gemeinsamen Erklärung aus. Diese Grundsätze müssen mit Artikel 16 Absatz 1 vereinbar sein. Die Agentur aktualisiert erforderlichenfalls ihre Empfehlung unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die sich aus der Umsetzung der Grundsätze ergeben.

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Empfehlung erarbeiten das relevante ENTSO und andere relevante Interessenträger unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission eine Kosten-Nutzen- und Kostenteilungsmethode für die Einführung des Offshore-Netzentwicklungsplans. Die Methode umfasst Empfehlungen für die Aufteilung der Kosten nach Meeresbecken, ohne dass dabei eine Bewertung der einzelnen Vorhaben vorgenommen wird.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Grundsätze legt ENTSO-E unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission die Ergebnisse der Anwendung der Kosten-Nutzen- und Kostenteilungsmethode auf die vorrangigen Offshore-Netzkorridore vor.

(2) Innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der in Absatz 1a genannten Methode legt das relevante ENTSO unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der nationalen Regulierungsbehörden, der Kommission und anderer relevanter Interessenträger die Ergebnisse der Anwendung der Kostenteilungsmethode auf die vorrangigen Offshore-Netzkorridore vor.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Ergebnisse gemäß Absatz 2 aktualisieren die betroffenen Mitgliedstaaten ihre gemäß Artikel 14 Absatz 1 getroffene schriftliche Vereinbarung über die gemeinsam festgelegten Mengen an erneuerbarem Offshore-Strom, die im Jahr 2050 sowie in den Jahren 2030 und 2040 in den einzelnen Meeresbecken erzeugt werden sollen, und über ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Ergebnisse gemäß Absatz 2 fügen die betroffenen Mitgliedstaaten an ihre gemäß Artikel 14 Absatz 1 vereinbarte schriftliche gemeinsame Erklärung die Schlussbestimmungen zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung an, die vor allem die gemeinsam festgelegten Ziele für die Mengen an erneuerbarem Offshore-Strom, die im Jahr 2050 sowie in den Jahren 2030 und 2040 in den einzelnen Meeresbecken erzeugt werden sollen, und die relevante Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf diese Ziele enthalten.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der aktualisierten schriftlichen Vereinbarungen gemäß Absatz 3 aktualisiert ENTSO-E für jedes Meeresbecken den integrierten Offshore-Netzentwicklungsplan nach dem in Artikel 14 Absätze 2 bis 5 festgelegten Verfahren. Es findet das in Artikel 14 Absatz 6 genannte Verfahren Anwendung.

(4) Wenn das relevante ENTSO die integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne nach dem in Artikel 14 Absätze 2 bis 5 festgelegten Verfahren aktualisiert, muss diese Aktualisierung mit dem Anhang der schriftlichen gemeinsamen Erklärung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels im Einklang stehen und wird in den folgenden Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgenommen.

Änderungsantrag  159

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Effizient angefallene Investitionskosten (ohne Instandhaltungskosten) werden bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Kategorien fallen, sowie bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Kategorie fallen und der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegen, von den jeweiligen ÜNB/FNB oder den Vorhabenträgern der Übertragungs- oder Fernleitungsinfrastruktur der Mitgliedstaaten getragen, für die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat, und in dem Umfang, der nicht von Engpasserlösen oder anderen Entgelten gedeckt wird, über die Netzzugangstarife in diesen Mitgliedstaaten von den Netznutzern gezahlt.

(1) Effizient angefallene Investitionskosten (ohne Instandhaltungskosten) werden bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, aa, b, c und e genannten Kategorien fallen, sowie bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Kategorie fallen und der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden in allen betroffenen Mitgliedstaaten unterliegen, von den jeweiligen ÜNB/FNB oder den Vorhabenträgern der Übertragungs- oder Fernleitungsinfrastruktur der Mitgliedstaaten getragen, für die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat, und in dem Umfang, der nicht von Engpasserlösen oder anderen Entgelten gedeckt wird, über die Netzzugangstarife in diesen Mitgliedstaaten von den Netznutzern gezahlt.

Änderungsantrag  160

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Kategorien fallen, wenn mindestens ein Vorhabenträger bei den zuständigen nationalen Behörden beantragt, die vorliegenden Bestimmungen auf die Kosten des Vorhabens anzuwenden. Für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Kategorie fällt, gelten sie gegebenenfalls nur dann, wenn bereits eine Bewertung der Marktnachfrage durchgeführt wurde, die ergeben hat, dass die effizient angefallenen Investitionskosten voraussichtlich nicht von den Tarifen gedeckt werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Kategorien fallen, wenn mindestens ein Vorhabenträger bei den zuständigen nationalen Behörden beantragt, die vorliegenden Bestimmungen auf die Kosten des Vorhabens anzuwenden.

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e und Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fallen, können die Bestimmungen dieses Artikels angewandt werden, wenn mindestens ein Vorhabenträger bei den zuständigen nationalen Behörden die Anwendung dieser Bestimmungen beantragt.

Auf Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe d und Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fallen, können die Bestimmungen dieses Artikels angewandt werden, wenn mindestens ein Vorhabenträger bei den zuständigen nationalen Behörden die Anwendung dieser Bestimmungen beantragt.

Änderungsantrag  162

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) einer aktuellen vorhabenspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß der nach Artikel 11 entwickelten Methode und unter Berücksichtigung des Nutzens, der sich über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich das Vorhaben befindet, hinaus ergibt, wobei das gleiche Szenario zugrunde gelegt wird wie im Auswahlverfahren für die Erstellung der Unionsliste, in der das Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgeführt ist;

a) einer aktuellen vorhabenspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß der nach Artikel 11 entwickelten Methode und unter Berücksichtigung des Nutzens, der sich über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich das Vorhaben befindet, hinaus ergibt, wobei zumindest die in Artikel 12 genannten gemeinsamen Szenarien für die Netzentwicklungsplanung berücksichtigt werden;

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Eingang eines Investitionsantrages übermitteln die nationalen Regulierungsbehörden der Agentur zu Informationszwecken unverzüglich eine Kopie dieses Antrags.

Der Vorhabenträger übermittelt der Agentur zu Informationszwecken eine Kopie des Investitionsantrags.

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des letzten Investitionsantrags bei den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden treffen diese nach Konsultation der betroffenen Vorhabenträger koordinierte Entscheidungen über die Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten sowie über deren Einbeziehung in die Tarife. Die nationalen Regulierungsbehörden beziehen alle effizient angefallenen Investitionskosten entsprechend der Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten in die Tarife ein. Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen anschließend gegebenenfalls, ob sich aufgrund der Einbeziehung der Investitionskosten in die Tarife Probleme hinsichtlich der Bezahlbarkeit ergeben könnten.

Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des letzten Investitionsantrags bei den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden treffen diese nach Konsultation der betroffenen Vorhabenträger koordinierte Entscheidungen über die Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden effizient angefallenen Investitionskosten sowie über deren Einbeziehung in die Tarife oder über die Ablehnung des Investitionsantrags oder eines Teils des Vorhabens, falls sich aufgrund der gemeinsamen Analyse der nationalen Regulierungsbehörden die Schlussfolgerung ergibt, dass das Vorhaben oder ein Teil des Vorhabens keinen erheblichen Nettonutzen auf Unionsebene bietet. Die nationalen Regulierungsbehörden beziehen die relevanten effizient angefallenen Investitionskosten entsprechend der Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten in die Tarife ein. Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen anschließend gegebenenfalls, ob sich aufgrund der Einbeziehung der Investitionskosten in die Tarife Probleme hinsichtlich der Bezahlbarkeit ergeben könnten.

Änderungsantrag  165

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung bemühen sich die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden nach Konsultation der betroffenen ÜNB/FNB um gegenseitiges Einvernehmen, das, ohne darauf beschränkt zu sein, auf den in Absatz 3 Buchstaben a und b angegebenen Informationen beruht. Bei der Bewertung wird das gleiche Szenario zugrunde gelegt wie im Auswahlverfahren für die Erstellung der Unionsliste, in der das Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgeführt ist.

Bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung bemühen sich die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden nach Konsultation der betroffenen ÜNB/FNB um gegenseitiges Einvernehmen, das, ohne darauf beschränkt zu sein, auf den in Absatz 3 Buchstaben a und b angegebenen Informationen beruht. Bei der Bewertung werden alle in Artikel 12 genannten relevanten Szenarien sowie weitere Szenarien für die Netzentwicklungsplanung berücksichtigt, die eine solide Analyse ermöglichen, inwiefern das Vorhaben von gemeinsamem Interesse zur Energiepolitik der Union in den Bereichen Dekarbonisierung, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit beiträgt.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In diesem Fall oder auf Ersuchen von mindestens einer der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden entscheidet die Agentur innerhalb von drei Monaten nach ihrer Befassung über den Investitionsantrag einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Absatz 3 sowie über die Notwendigkeit der Einbeziehung der gesamten Investitionskosten als grenzüberschreitend aufgeteilte Kosten in die Tarife.

In diesem Fall oder auf gemeinsames Ersuchen der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden entscheidet die Agentur innerhalb von drei Monaten nach ihrer Befassung über den Investitionsantrag einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Absatz 3.

Änderungsantrag  167

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 6 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bewertung durch die Agentur wird das gleiche Szenario zugrunde gelegt wie im Auswahlverfahren für die Erstellung der Unionsliste, in der das Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgeführt ist.

Bei der Bewertung durch die Agentur werden alle in Artikel 12 genannten relevanten Szenarien sowie weitere Szenarien für die Netzentwicklungsplanung berücksichtigt, die eine solide Analyse ermöglichen, inwiefern das Vorhaben von gemeinsamem Interesse zur Energiepolitik der Union in den Bereichen Dekarbonisierung, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit beiträgt.

Änderungsantrag  168

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Kommission erlässt bis zum [31. Dezember 2022] Durchführungsrechtsakte mit verbindlichen Leitlinien zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels und der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung bei Offshore-Netzen für erneuerbare Energien gemäß Artikel 15 Absatz 1. Die Leitlinien müssen auch der besonderen Situation von Vorhaben von gemeinsamem Interesse für Offshore-Netze im Bereich der erneuerbaren Energien Rechnung tragen und daher Grundsätze zur Koordinierung der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung bei diesen Vorhaben mit den Finanzierungs- und Marktvorschriften sowie politischen Regelungen für die mit ihnen verbundenen Offshore-Erzeugungsanlagen enthalten. Bei der Annahme oder Änderung der Leitlinien konsultiert die Kommission ACER, ENTSO-E, ENTSOG und erforderlichenfalls weitere Interessenträger. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassen.

(10) Die Agentur erlässt bis zum [31. Dezember 2022] eine Empfehlung zur Ermittlung bewährter Verfahren für die Bearbeitung von Investitionsanträgen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Die Empfehlung wird regelmäßig aktualisiert, sofern Bedarf besteht und um für Kohärenz mit den Grundsätzen für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung bei Offshore-Netzen für erneuerbare Energie gemäß Artikel 15 Absatz 1 zu sorgen. Bei der Annahme oder Änderung der Empfehlung führt die Agentur ein umfassendes Konsultationsverfahren durch, an dem alle relevanten Interessenträger zu beteiligen sind.

Änderungsantrag  169

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Vorhaben von gegenseitigem Interesse werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse gleichgestellt, und Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung kommen für den Teil der Investitionskosten dieser Vorhaben in Betracht, die das Gebiet der Union oder das Hoheitsgebiet der Länder betreffen, die den Besitzstand der Union anwenden und eine Vereinbarung mit der Union geschlossen haben.

Änderungsantrag  170

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksvorhaben kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e sowie Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

(2) Mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksvorhaben kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, aa, b, c und e sowie Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

Änderungsantrag  171

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität oder Innovationen gegeben sind;

a) Die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität, Innovationen oder Nachhaltigkeit gegeben sind.

Änderungsantrag  172

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) das Vorhaben ist nach dem Geschäftsplan und anderen, insbesondere von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten Bewertungen kommerziell nicht tragfähig. Die Entscheidung über Anreize und ihre Begründung gemäß Artikel 17 Absatz 2 werden bei der Bewertung der kommerziellen Tragfähigkeit des Vorhabens berücksichtigt.

c) Das Vorhaben kann nach dem Geschäftsplan und anderen, insbesondere von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten Bewertungen nicht vom Markt oder über den Regelungsrahmen finanziert werden. Bei einer Entscheidung über die in Artikel 17 Absatz 2 genannte Gewährung von Anreizen und die diesbezügliche Begründung wird dies bei der Bewertung der für das Vorhaben benötigten Unterstützung durch die Union berücksichtigt.

Änderungsantrag  173

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe d sowie Anhang II Nummern 2 und 5 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn die betroffenen Vorhabenträger anhand des Geschäftsplans und von Bewertungen — insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden — die sich durch das Vorhaben ergebenden erheblichen positiven externen Effekte, z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität und Innovationen, sowie ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

(4) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe d sowie Anhang II Nummern 2, 4, 5 und 5a genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn die betroffenen Vorhabenträger in einer von der zuständigen nationalen Behörde durchgeführten Evaluierung anhand des Geschäftsplans und von Bewertungen — insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden — die sich durch das Vorhaben ergebenden erheblichen positiven externen Effekte, z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität, Innovationen oder Nachhaltigkeit, sowie ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

Änderungsantrag  174

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Förderung der Befähigung der Interessenträger zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben im Ausschuss der Interessenträger kommt für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Kapazitätsaufbau, Qualifikation und Ausbildung in Betracht.

Änderungsantrag  175

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Artikel 4 Absatz 3 genannten spezifischen Kriterien und die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Parameter gelten für die Festlegung von Kriterien für die Gewährung der finanziellen Unterstützung der Union, die in der Verordnung (EU) … [zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, vorgeschlagen mit COM(2018) 438] vorgesehen ist.

Die in Artikel 4 Absatz 3 genannten spezifischen Kriterien und die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Parameter werden bei der Festlegung von Kriterien für die Gewährung der finanziellen Unterstützung der Union, die in der Verordnung (EU) … [zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, vorgeschlagen mit COM(2018) 438] vorgesehen ist, berücksichtigt.

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) der Fortschritte, die bei der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme von Offshore-Netzen für erneuerbare Energien und der Ermöglichung der Nutzung erneuerbarer Offshore-Energie erzielt wurden;

d) der Fortschritte, die bei der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme von Offshore-Netzen für erneuerbare Energie und Energieinfrastruktur für Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen und der Ermöglichung der Nutzung erneuerbarer Offshore-Energie erzielt wurden;

Änderungsantrag  177

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) für den Strom- und den Wasserstoffsektor: der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten;

e) für den Strom- und den Wasserstoffsektor: der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten oder der erreichten Flexibilität, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten und des Beitrags zur Integration der Energiesysteme;

Änderungsantrag  178

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) einer Übersicht bewährter und innovativer Verfahren bezüglich der Beteiligung von Interessenträgern und der Begrenzung der Umweltauswirkungen im Zuge der Genehmigungsverfahren und der Durchführung der Vorhaben, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel;

iii) einer Übersicht bewährter und innovativer Verfahren bezüglich der Beteiligung von Interessenträgern und der Begrenzung der Umweltauswirkungen im Zuge der Genehmigungsverfahren und der Durchführung der Vorhaben, einschließlich alternativer Trassen und der Anpassung an den Klimawandel;

Änderungsantrag  179

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) der Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick auf ihren Beitrag zu den Klima- und Energiezielen für 2030 und längerfristig zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050.

h) der Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick auf ihren Beitrag zu den Klima- und Energiezielen für 2030 und längerfristig zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050.

Änderungsantrag  180

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 22a

 

Überprüfung

 

Bis zum 30. Juni 2027 überprüft die Kommission diese Verordnung auf der Grundlage der Ergebnisse der Berichterstattung und Bewertung gemäß Artikel 22 sowie der Durchführungs- und Bewertungsberichte gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates1a.

 

_________________

 

1a Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).

Änderungsantrag  181

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) den wichtigsten erwarteten Nutzen und die Kosten der Vorhaben, mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;

c) den wichtigsten erwarteten Nutzen und den Beitrag zu den in Artikel 1 genannten Zielen und die Kosten der Vorhaben, mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;

Änderungsantrag  182

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 24a

 

Übergangszeitraum

 

(1) Während eines Übergangszeitraums könnten von Erdgas auf Wasserstoff umgerüstete spezielle Wasserstoffausrüstungen und ‑anlagen, die unter die Energieinfrastrukturkategorie gemäß Anhang II Nummer 3 fallen, für den Transport oder die Speicherung eines vordefinierten Wasserstoff-Erdgas- oder Wasserstoff-Biomethan-Gemisches verwendet werden.

 

(2) Während des Übergangszeitraums arbeiten die Vorhabenträger bei der Konzeption und Durchführung der Vorhaben eng zusammen, um die Interoperabilität benachbarter Netze sicherzustellen.

 

(3) Dieser Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2029, während die Förderfähigkeit für eine finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 18 am 31. Dezember 2027 endet. Der Vorhabenträger weist nach, wie die in Absatz 1 genannten Ausrüstungen und Anlagen bis zum Ablauf dieses Übergangszeitraums nicht mehr als Erdgasausrüstungen und ‑anlagen, sondern als spezielle Wasserstoffausrüstungen und ‑anlagen gemäß Anhang II Nummer 3 betrieben werden, und dass während des Übergangszeitraums die Wasserstoffnutzung erhöht werden konnte; dazu ist er vertraglich verpflichtet. Dieser Nachweis umfasst eine Bewertung des Angebots an und der Nachfrage nach erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff sowie eine Berechnung der durch das Vorhaben ermöglichten Verringerung der Treibhausgasemissionen, die von der Kommission jeweils regelmäßig zusammen mit der rechtzeitigen Umsetzung überprüft werden. Diese Bedingung wird auch in der Finanzhilfevereinbarung der CEF festgelegt.

 

(4) Bei der Bewertung von Vorhaben, die unter diesen Artikel fallen, sorgen die Gruppen und die Kommission dafür, dass die Vorhaben so konzipiert sind, dass bis zum Ablauf des Übergangszeitraums spezielle Wasserstoffausrüstungen und ‑anlagen geschaffen werden und es nicht zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer für Erdgas kommt und dass die grenzüberschreitende Interoperabilität benachbarter Netze sichergestellt ist.

Änderungsantrag  183

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 24b

 

Ausnahmeregelung für Erdgasvorhaben

 

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 4 Absätze 2 bis 5 der vorliegenden Verordnung kommen Erdgasvorhaben, die in die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erstellte vierte oder fünfte Unionsliste aufgenommen wurden, für eine Aufnahme in die erste gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung angenommene Unionsliste in Betracht, sofern sie

 

a)  eine der folgenden Energieinfrastrukturkategorien betreffen:

 

i) Erdgasfernleitungen,

 

ii) Untergrundanlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas (LNG) oder komprimiertem Erdgas (CNG) oder

 

iii) alle Ausrüstungen oder Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Systems oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich sind, einschließlich Verdichterstationen;

 

b) einen wesentlichen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten, unter anderem durch die Verbesserung des Übergangs von festen fossilen Brennstoffen, insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer, zu Erdgas, wie in den integrierten nationalen Klima- und Energieplänen gemäß Artikel 3 der Verordnung(EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates1a vorgesehen, durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und durch Verbesserung der Luftqualität;

 

c) notwendig sind, um fehlende Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ergänzen;

 

d) zu den Dekarbonisierungszielen der Union beitragen, auch durch die Integration erneuerbarer Energie; und

 

e) erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien beitragen:

 

i)  Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats und die Verringerung der Energieinfrastrukturengpässe; Interoperabilität und Netzflexibilität,

 

ii)  Versorgungssicherheit, unter anderem durch angemessene Verbindungen und die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege,

 

iii) Wettbewerb, unter anderem durch die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Erdgasvorhaben kommen nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 in Betracht.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

Änderungsantrag  184

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Verordnung (EU) 2019/942

Artikel 11 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) den in Artikel 5, Artikel 11 Absätze 2, 8, 9 und 10, in den Artikeln 12 und 13 sowie in Artikel 17 Absatz 5 und Anhang III Nummer 12 der [mit COM(2020) 824 vorgeschlagenen TEN-E-Verordnung] festgelegten Verpflichtungen nachkommen;

c) den in Artikel 5, Artikel 11 Absätze 2, 9 und 10, in den Artikeln 12 und 13 sowie in Artikel 17 Absatz 5 und Anhang III Nummer 12 der [mit COM(2020) 824 vorgeschlagenen TEN-E-Verordnung] festgelegten Verpflichtungen nachkommen;

Änderungsantrag  185

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Verordnung (EU) 2019/942

Artikel 11 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Entscheidungen über die Genehmigung unerheblicher Änderungen der Methoden für die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 11 Absatz 6 und über Investitionsanträge einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 Absatz 6 der [mit COM(2020) 824 vorgeschlagenen TEN-E-Verordnung] treffen.

d) Entscheidungen über Investitionsanträge einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 Absatz 6 der [mit COM(2020) 824 vorgeschlagenen TEN-E-Verordnung] treffen.

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird mit Wirkung vom [1. Januar 2022] aufgehoben. Für die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 347/2013/EG aufgeführten Vorhaben entstehen aus der vorliegenden Verordnung keine Rechte.

Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird mit Wirkung vom [1. Januar 2022] aufgehoben.

 

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, entstehen für die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 347/2013/EG aufgeführten Vorhaben aus der vorliegenden Verordnung keine Rechte.

 

Entscheidungen über grenzüberschreitende Kostenaufteilungen, die auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 gewährt werden und sich auf Vorhaben beziehen, für die zumindest die Bauphase eingeleitet wurde, behalten ihre Gültigkeit. Diese Verordnung findet auf solche Entscheidungen Anwendung.

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – Nummer 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Offshore-Netz der nördlichen Meere („NSOG“): Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Nordsee, in der Irischen See, im Ärmelkanal und in angrenzenden Meeren, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.

Offshore-Netze der nördlichen Meere („NSOG“): Ausbau der integrierten Offshore-Netze für Strom oder Wasserstoff und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Nordsee, in der Irischen See, im Ärmelkanal und in angrenzenden Meeren, um Strom oder Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren oder den grenzüberschreitenden Austausch von Energie aus erneuerbaren Quellen auszubauen.

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – Nummer 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Offshore-Netz-Verbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Offshore“): Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.

Offshore-Netz-Verbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Offshore“): Ausbau des Offshore-Stromnetzes oder Ausbau der integrierten Offshore-Netze für Strom oder Wasserstoff und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom oder Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Austausch von Energie aus erneuerbaren Quellen auszubauen.

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – Nummer 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Offshore-Netz im Süden und Osten: Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und in angrenzenden Meeren, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.

Offshore-Netze im Süden und Osten: Ausbau des Offshore-Stromnetzes oder Ausbau der integrierten Offshore-Netze für Strom oder Wasserstoff und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und in angrenzenden Meeren, um Strom oder Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Austausch von Energie aus erneuerbaren Quellen auszubauen.

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – Nummer 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Offshore-Netz für Südwesteuropa: Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Nordatlantik, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.

Offshore-Netze für Südwesteuropa: Ausbau des Offshore-Stromnetzes oder Ausbau der integrierten Offshore-Netze für Strom oder Wasserstoff und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Nordatlantik, um Strom oder Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Austausch von Energie aus erneuerbaren Quellen auszubauen.

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 3 – Nummer 8 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Wasserstoffverbindungsleitungen in Westeuropa („HI West“): Wasserstoffinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird.

8. Wasserstoffverbindungsleitungen in Westeuropa („HI West“): Wasserstoffinfrastruktur und Umwidmung bestehender Erdgasinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird.

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 3 – Nummer 8 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten. Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien.

Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas- und Strom-zu-Flüssigkeit-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten. Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien.

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 3 – Nummer 9 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wasserstoffverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („HI East“): Wasserstoffinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird.

Wasserstoffverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („HI East“): Wasserstoffinfrastruktur und Umwidmung bestehender Erdgasinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird.

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 3 – Nummer 9 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten. Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas- und Strom-zu-Flüssigkeit-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten. Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 3 – Nummer 10 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wasserstoffverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Hydrogen“): Wasserstoffinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird.

Wasserstoffverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Hydrogen“): Wasserstoffinfrastruktur und Umwidmung bestehender Erdgasinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird.

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 3 – Nummer 10 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten. Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden.

Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas- und Strom-zu-Flüssigkeit-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten. Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden.

Änderungsantrag  197

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 11 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11. Realisierung intelligenter Stromnetze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen und die Laststeuerung auf Kundenseite.

11. Realisierung intelligenter Stromnetze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen, die Laststeuerung auf Kundenseite, Energiespeicherung, Elektrofahrzeuge und andere Flexibilitätsquellen.

Änderungsantrag  198

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 12 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12. Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport von Kohlendioxid zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung der Kohlendioxidabscheidung und -speicherung.

12. Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport über verschiedene Verkehrsträger und für die Speicherung von Kohlendioxid zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung von in Industrieclustern abgeschiedenem Kohlendioxid.

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

13a. Fernwärme und -kälte: Nachrüstung von Fernwärme- und Fernkältenetzen zur Ermöglichung der Zufuhr von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen, auch durch die Nutzung von Abwärme und Abkälte und die Erhöhung der Flexibilität des Energiesystems durch Strom-zu-Wärme-Anwendungen.

 

Betroffene Mitgliedstaaten: alle.

Änderungsantrag  200

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Hochspannungsfreileitungen, sofern sie für eine Spannung von mindestens 220 kV ausgelegt wurden, sowie Erd- und Seekabel, sofern sie für eine Spannung von mindestens 150 kV ausgelegt wurden;

a) Hochspannungsfreileitungen, sofern sie für eine Spannung von mindestens 220 kV ausgelegt wurden, einschließlich materieller Ausrüstung für den Stromtransport auf der Hoch- und Höchstspannungsebene, einschließlich Hochspannungsfreileitungen, unter Berücksichtigung von Binnenleitungen in Mitgliedstaaten (bezüglich Verbindungen zwischen Inseln sowie Verbindungen zwischen Inseln und dem Festland sowie Verbindungen zwischen Mitgliedstaaten) sowie Erd- und Seekabel, sofern sie für eine Spannung von mindestens 110 kV ausgelegt wurden;

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) jede Ausrüstung oder Anlage, die in die unter Buchstabe a genannte Kategorie fällt und die Übertragung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen von den Offshore-Erzeugungsorten ermöglicht („Energieinfrastruktur für Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen“);

Änderungsantrag  202

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Stromspeicheranlagen, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Stromspeicherung in überirdischen, unterirdischen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind;

b) Energiespeicheranlagen, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Speicherung von Energie oder zur Bereitstellung von Flexibilität im Stromnetz auch in aggregierter Form in überirdischen, unterirdischen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind; für Mitgliedstaaten, die nur über Niederspannungsleitungen verfügen, gilt dieser Schwellenwert nicht, wenn dies hinreichend begründet ist; die Verschiebung der endgültigen Nutzung von Strom auf einen späteren Zeitpunkt als den seiner Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung dieser Energie und ihre anschließende Rückumformung in elektrische Energie oder die Nutzung als andere Energieform;

Änderungsantrag  203

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) jede Ausrüstung oder Anlage, die die Elektrifizierung des Verkehrs ermöglicht, insbesondere Ladeinfrastruktur im TEN-V-Kernnetz;

Änderungsantrag  204

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Systeme und Komponenten für die Integration von IKT über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien sowohl auf Ebene der Übertragungs- als auch auf der Mittelspannungsverteilerebene für ein effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und Verteilernetz, höhere Kapazität für die Integration neuer Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsformen und die Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen;

d) Systeme und Komponenten für die Integration von IKT über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien sowohl auf Ebene der Übertragungs- als auch auf der Verteilerebene für ein effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und Verteilernetz, höhere Kapazität für die Integration neuer Erzeugungs-, Energiespeicher- und Verbrauchsformen, die Laststeuerung und die Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen;

Änderungsantrag  205

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) jede Ausrüstung oder Anlage, die unter die in Buchstabe a genannte Kategorie fällt und eine Doppelfunktion erfüllt: Verbund und Übertragung von erneuerbarem Offshore-Strom aus den Offshore-Erzeugungsanlagen in mindestens zwei Länder, sowie jede küstennahe Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme und erforderlichen Umspannwerke, sofern sie auch die technologische Interoperabilität gewährleisten, etwa die Interoperabilität der Schnittstellen verschiedener Technologien („Offshore-Netze für erneuerbare Energien“).

e) jede Ausrüstung oder Anlage, die unter die in Buchstabe a genannte Kategorie fällt und eine Doppelfunktion erfüllt: Verbund und Übertragung von erneuerbarem Offshore-Strom aus den Offshore-Erzeugungsanlagen in mindestens zwei Länder, einschließlich der Onshore-Erhaltung dieser Ausrüstung und der Verstärkung der inländischen Netze, die erforderlich ist, um ein angemessenes und verlässliches Übertragungsnetz sicherzustellen und Binnenstaaten mit Offshore-Strom zu versorgen, sowie jede küstennahe Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme und erforderlichen Umspannwerke, sofern sie auch die technologische Interoperabilität sicherstellen, etwa die Interoperabilität der Schnittstellen verschiedener Technologien („Offshore-Netze für erneuerbare Energie“).

Änderungsantrag  206

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Fernleitungen für den Transport von Wasserstoff, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen und hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassen; ausgenommen sind Rohrleitungen für die lokale Verteilung von Wasserstoff;

a) Hochdruckfernleitungen für den Transport von flüssigem oder gasförmigem Wasserstoff einschließlich umgewidmeter Erdgasinfrastruktur, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen; ausgenommen sind Rohrleitungen für die lokale Verteilung von Wasserstoff;

Änderungsantrag  207

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigwasserstoff oder Wasserstoff, der zur Einspeisung von Wasserstoff in das Netz in anderen chemischen Stoffen gebunden ist;

c) Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigwasserstoff oder Wasserstoff, der zur Einspeisung von Wasserstoff in die unter Buchstabe a genannten Fernleitungen gegebenenfalls in anderen chemischen Stoffen gebunden ist;

Änderungsantrag  208

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) an Stromnetze, die die Integration in Stromsektoren ermöglichen, angeschlossene Speicheranlagen zur Ermöglichung des Betriebs der Energiesysteme mit mehreren Energieträgern;

Änderungsantrag  209

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Wasserstoffnetzes oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen.

d) jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter den Buchstaben a bis ca genannten Anlagen des Wasserstoffnetzes oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen.

Änderungsantrag  210

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei all den unter den Buchstaben a, b, c und d aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich sowohl um neu gebaute als auch um von Erdgas auf Wasserstoff umgerüstete Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln.

Bei all den unter den Buchstaben a, b, c, ca und d aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich sowohl um neu gebaute als auch um von Erdgas auf Wasserstoff umgenutzte Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln.

Änderungsantrag  211

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Elektrolyseure mit folgenden Eigenschaften: i) eine Kapazität von mindestens 100 MW, ii) bei der Produktion wird die Anforderung von Treibhausgaseinsparungen in Höhe von 70 % über den gesamten Lebenszyklus gegenüber der fossilen Vergleichsgröße 94 CO2 Äq/MJ gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates60 eingehalten. Die eingesparten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ nach ISO 14067 oder ISO 14064-1 berechnet. Die quantifizierten Treibhausgaseinsparungen über den Lebenszyklus werden gegebenenfalls gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder durch einen unabhängigen Dritten überprüft und iii) sie haben auch eine netzbezogene Funktion;

a) Elektrolyseure mit folgenden Eigenschaften: i) eine Kapazität von mindestens 50 MW, die von einem einzigen Elektrolyseur oder einer Reihe von Elektrolyseuren, die ein einziges, koordiniertes Projekt sind, bereitgestellt wird, oder eine Kapazität von mindestens 30 MW für innovative zentrale Wertschöpfungsketten (z. B. Seetransport mithilfe flüssiger organischer Wasserstoffträger, flüssigen Wasserstoffs oder Ammoniak, ii) bei der Produktion wird die Anforderung von Treibhausgaseinsparungen in Höhe von 70 % über den gesamten Lebenszyklus gegenüber der fossilen Vergleichsgröße 94 g CO2 Äq/MJ gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates60 eingehalten; die eingesparten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ nach ISO 14067 oder ISO 14064-1 berechnet; die quantifizierten Treibhausgaseinsparungen über den Lebenszyklus werden gegebenenfalls gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder durch einen unabhängigen Dritten überprüft, und iii) sie haben auch eine netzbezogene Funktion;

__________________

__________________

60 ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

60 ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

Änderungsantrag  212

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) zugehörige Ausrüstung.

b) zugehörige Ausrüstung, einschließlich Onshore- und Offshore-Elektrolyseanlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff und Rohrleitungsverbindungen zum Netz.

Änderungsantrag  213

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) spezielle Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um Kohlendioxid aus mehr als einer Quelle, d. h. von Industrieanlagen (einschließlich Kraftwerken), die Kohlendioxidgas bei der Verbrennung oder bei anderen chemischen Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, produzieren, für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates61 zu transportieren;

a) spezielle Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um Kohlendioxid aus mehr als einem Industriecluster, der Kohlendioxidgas bei der Verbrennung oder bei anderen chemischen Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, produziert, für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates61 zu transportieren;

__________________

__________________

61 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

61 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

Änderungsantrag  214

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) spezielle Verkehrsträger wie Seeschiffe, Binnenschiffe, Lkw und Züge, mit denen Kohlendioxid aus mehr als einer industriellen Quelle, die bei der Verbrennung oder bei anderen chemischen Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, Kohlendioxidgas produziert, für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates transportiert wird;

Änderungsantrag  215

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Anlagen für die Verflüssigung und Pufferspeicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf dessen weiteren Transport; darin nicht enthalten sind Infrastruktur innerhalb einer geologischen Formation, die für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG verwendet wird, damit zusammenhängende Flächen und Injektionsanlagen;

b) Anlagen für die Verflüssigung und Pufferspeicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf dessen weiteren Transport;

Änderungsantrag  216

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Infrastruktur in einer geologischen Formation, die für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG verwendet wird, damit zusammenhängende Flächen und Injektionsanlagen;

Änderungsantrag  217

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Fernwärme und Fernkälte:

 

Fernwärme- und Fernkältenetze mit einer installierten Gesamtkapazität von mindestens 1000 MW installierter Gesamtkapazität für Wärme oder 100 MW installierter Gesamtkapazität für Kälte, die mindestens [eines der] / [die] folgenden Kriterien erfüllen:

 

a) Vorhandensein eines Fernwärmenetzes für den Transport von heißem Dampf oder Wasser oder eines Verteilernetzes für den Transport von gekühlten Flüssigkeiten in mindestens einer der folgenden Kategorien: niedrige Kühltemperatur (5 bis 25 Grad Celsius), niedrige Temperatur (30 bis 40 Grad Celsius), mittlere Temperatur (40 bis 90 Grad Celsius) oder hohe Temperatur (mindestens 100 Grad Celsius),

 

b) Wärmeerzeuger, die Wärme und Kälte mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU, geothermische Energie, Wärmepumpen, Bioenergie oder Abwärme und Abkälte erzeugen;

Änderungsantrag  218

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei Energieinfrastruktur, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/FNB) sowie der Kommission, der Agentur und von ENTSO-E bzw. ENTSOG zusammen.

1. Bei Energieinfrastruktur, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungs-, Verteilernetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/VNB/FNB) sowie der Kommission, der Agentur, der Organisation der Verteilernetzbetreiber in der Union (EU-VNBO) und des ENTSO-E bzw. des ENTSOG zusammen.

Änderungsantrag  219

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Jede Gruppe lädt, sofern dies im Hinblick auf die Umsetzung der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten zweckmäßig ist, Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen, sowie Vertreter der nationalen Verwaltungen, der Regulierungsbehörden und der ÜNB/FNB von Drittstaaten ein. Die Entscheidung, Vertreter von Drittstaaten einzuladen, wird einvernehmlich getroffen.

4. Jede Gruppe lädt, sofern dies im Hinblick auf die Umsetzung der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten zweckmäßig ist, Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen, sowie Vertreter der nationalen Verwaltungen, der Regulierungsbehörden, der lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und der ÜNB/FNB von Drittstaaten ein. Die Entscheidung, Vertreter von Drittstaaten einzuladen, wird einvernehmlich getroffen.

Änderungsantrag  220

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Jede Gruppe lädt gegebenenfalls die Organisationen ein, die die relevanten Interessenträger vertreten, und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die Interessenträger selbst, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, Verbraucher und Umweltschutzorganisationen. Die Gruppe kann Anhörungen organisieren, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.

5. Jede Gruppe lädt bei Bedarf die Organisationen ein, die die relevanten Interessenträger vertreten, und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die Interessenträger selbst, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, Verbraucher, Umweltschutzorganisationen und Vertreter der lokalen Bevölkerung. Die Gruppe organisiert Anhörungen, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.

Änderungsantrag  221

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) eine Angabe der Kategorie des Vorhabens gemäß Anhang II;

Änderungsantrag  222

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ab dem 1. Januar 2024 sind als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagene Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, Vorhaben, die Teil des jüngsten verfügbaren, von ENTSOG gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans für Gas sind.

4. Ab dem 1. Januar 2024 sind als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagene Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, Vorhaben, die Teil des jüngsten verfügbaren, vom ENTSOG gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans für Gas sind, wobei eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern von Wasserstoffvorhaben erfolgt und der gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/942 unterbreiteten Stellungnahme der Agentur gebührend Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag  223

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. ENTSO-E und ENTSOG legen bis zum 30. Juni 2022 und anschließend für alle unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne aktualisierte Leitlinien für Kriterien vor, die für die Aufnahme von Vorhaben in ihre jeweiligen unter Nummer 3 und 4 genannten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen. In den Leitlinien ist für alle Vorhaben, die in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse enthalten sind, ein vereinfachtes Verfahren für die Aufnahme in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne festgelegt, das die automatische Aufnahme unter Berücksichtigung der im Rahmen der Verfahren für vorangegangene unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne eingereichten Unterlagen und Daten vorsieht, sofern die darin enthaltenen Informationen weiterhin gültig sind.

5. Die Agentur legt bis zum 30. Juni 2022 und anschließend für alle unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne aktualisierte Leitlinien für Kriterien vor, die für die Aufnahme von Vorhaben in die unter Nummer 3 und 4 genannten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen. In den Leitlinien ist für alle Vorhaben, die in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse enthalten sind, ein vereinfachtes Verfahren für die Datenbereitstellung in den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplänen festgelegt, das die Berücksichtigung der im Rahmen der Verfahren für vorangegangene unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne eingereichten Unterlagen und Daten vorsieht, sofern die darin enthaltenen Informationen weiterhin gültig sind.

Änderungsantrag  224

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ENTSO-E und ENTSOG konsultieren die Kommission und die Agentur zum Entwurf ihrer jeweiligen Leitlinien für die Aufnahme von Vorhaben in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne und tragen den Empfehlungen der Kommission und der Agentur vor der Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien angemessen Rechnung.

Die Agentur konsultiert die Kommission und das ENTSO-E und das ENTSOG zum Entwurf der Leitlinien für die Aufnahme von Vorhaben in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne und trägt deren Empfehlungen vor der Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien angemessen Rechnung.

Änderungsantrag  225

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Vorgeschlagene Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen, werden als Teil eines von mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Kohlendioxidtransport- und -Speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.

6. Vorgeschlagene Kohlendioxidtransport- und ‑speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen, werden als Teil eines von mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Kohlendioxidtransport- und ‑speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.

Änderungsantrag  226

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10a. Die Gruppe prüft, ob bzw. dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei der Ermittlung des regionalen Infrastrukturbedarfs und in Bezug auf jedes der in Betracht kommenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder Vorhaben von gegenseitigem Interesse angewandt wird. Die Gruppe prüft insbesondere Lösungen wie die Nachfragesteuerung, Marktregelungslösungen und die Umsetzung digitaler Lösungen als vorrangige Lösungen, sofern sie systemweit als kosteneffizienter als der Bau neuer Infrastruktur gelten.

Änderungsantrag  227

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11. Die Gruppe tritt zusammen, um die vorgeschlagenen Vorhaben zur prüfen und in eine Rangfolge zu bringen, wobei sie der Bewertung der Regulierungsbehörden oder – bei Vorhaben, die nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen – der Bewertung der Kommission Rechnung trägt.

11. Die Gruppe tritt zusammen, um die vorgeschlagenen Vorhaben auf der Grundlage einer transparenten Bewertung anhand der in Artikel 4 genannten Kriterien zu prüfen und in eine Rangfolge zu bringen, wobei sie der Bewertung der Regulierungsbehörden oder – bei Vorhaben, die nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen – der Bewertung der Kommission Rechnung trägt.

Änderungsantrag  228

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Stromübertragung: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten und damit auch die grenzübergreifende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten um mindestens 500 MW gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens.

a) Stromübertragung: Das Vorhaben erhöht oder erhält die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität oder erhöht die Netzstabilität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten und damit auch die grenzübergreifende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten um mindestens 200 MW gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens.

Änderungsantrag  229

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Intelligente Stromnetze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen und Anlagen auf der Hochspannungsebene und der Mittelspannungsebene ausgelegt. An ihm sind Übertragungsnetzbetreiber, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt. Verteilernetzbetreiber können nur mit Unterstützung von Übertragungsnetzbetreibern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sein, die mit dem Vorhaben eng verbunden sind und die Interoperabilität gewährleisten. Ein Vorhaben deckt mindestens 50 000 Nutzer, Erzeuger, Verbraucher oder Prosumenten ab, und zwar in einem Verbrauchsgebiet von mindestens 300 Gigawattstunden/Jahr, von denen mindestens 20 % aus variablen erneuerbaren Energiequellen stammen.

c) Intelligente Stromnetze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen und Anlagen zumindest auf der Niederspannungsebene ausgelegt. An ihm sind Übertragungsnetzbetreiber, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber aus mindestens einem Mitgliedstaat beteiligt. Ein Vorhaben erfüllt mindestens zwei der folgenden Kriterien: 50 000 Nutzer, Erzeuger, Verbraucher oder Prosumenten, ein Verbrauchsgebiet von mindestens 300 Gigawattstunden/Jahr, wobei die verbrauchte Energie zu mindestens 20 % aus variablen erneuerbaren Energiequellen stammt oder wobei es für das Vorhaben keiner gemeinsamen physischen Grenze bedarf.

Änderungsantrag  230

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Elektrolyseure: Mit dem Vorhaben werden installierte Kapazitäten von mindestens 100 MW geschaffen und mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt begünstigt.

f) Elektrolyseure: Mit dem Vorhaben werden installierte Kapazitäten von mindestens 50 MW, die von einem einzelnen Elektrolyseur oder von einer Reihe von Elektrolyseuren, die Teil eines einzigen und koordinierten Vorhabens sind, bereitgestellt werden, oder mindestens 30 MW für innovative zentrale Wertschöpfungsketten geschaffen und mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt begünstigt.

Änderungsantrag  231

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) Übertragung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Energiequellen: Das Vorhaben ist darauf ausgelegt, Strom von Offshore-Erzeugungsanlagen mit einer Kapazität von mindestens 500 MW zu übertragen, und ermöglicht die Übertragung von Strom in das Onshore-Netz eines bestimmten Mitgliedstaats, wodurch die Menge des auf dem Binnenmarkt verfügbaren Stroms aus erneuerbaren Quellen erhöht wird.

Änderungsantrag  232

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe g b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb) Kohlendioxidvorhaben: Das Vorhaben wird von mindestens zwei Mitgliedstaaten für den Transport oder die Speicherung von anthropogenem Kohlendioxid genutzt.

Änderungsantrag  233

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe g c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gc) Fernwärme und Fernkälte: Das Vorhaben hat mindestens 1000 MW Wärmeerzeugungskapazität oder 100 MW Kälteerzeugungskapazität.

Änderungsantrag  234

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen: Das Vorhaben kann von mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem Drittstaat für den Transport von anthropogenem Kohlendioxid genutzt werden.

c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen: Das Vorhaben kann von mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem Drittstaat für den Transport und die Speicherung von anthropogenem Kohlendioxid genutzt werden.

Änderungsantrag  235

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Kategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

3. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, aa, b, c und e genannten Kategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

Änderungsantrag  236

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) indem bei grenzüberschreitenden Vorhaben die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität in beide Lastflussrichtungen, gemessen als Strommenge (in Megawatt), und ihr Beitrag zum Erreichen des Mindestverbundziels von 15 % berechnet werden oder indem bei Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität an den Grenzen zwischen relevanten Mitgliedstaaten, zwischen relevanten Mitgliedstaaten und Drittländern oder innerhalb relevanter Mitgliedstaaten, auf den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage und auf den Netzbetrieb in relevanten Mitgliedstaaten berechnet werden;

i) indem bei grenzüberschreitenden Vorhaben einschließlich Reinvestitionsvorhaben die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität in beide Lastflussrichtungen, gemessen als Strommenge (in Megawatt), und ihr Beitrag zum Erreichen des Mindestverbundziels von 15 % berechnet werden oder indem bei Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität an den Grenzen zwischen relevanten Mitgliedstaaten, zwischen relevanten Mitgliedstaaten und Drittländern oder innerhalb relevanter Mitgliedstaaten auf den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage und auf den Netzbetrieb in relevanten Mitgliedstaaten berechnet werden;

Änderungsantrag  237

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) indem bei der Stromübertragung die Kapazität der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (pro Technologie, in Megawatt), die infolge des Vorhabens angeschlossen und übertragen wird, im Vergleich zu der gesamten Erzeugungskapazität aus diesen erneuerbaren Energiequellen, die für 2030 nach den von den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates62 vorgelegten Nationalen Energie- und Klimaplänen im jeweiligen Mitgliedstaat geplant ist, geschätzt wird;

i) indem bei der Stromübertragung die Kapazität der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (pro Technologie, in Megawatt), die infolge des Vorhabens angeschlossen und übertragen wird, in Bezug auf die verringerten Einschränkungen oder die zusätzliche Erzeugungskapazität im Vergleich zu der gesamten Erzeugungskapazität aus diesen erneuerbaren Energiequellen, die für 2030 nach den von den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates62 vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplänen im jeweiligen Mitgliedstaat geplant ist, geschätzt wird;

__________________

__________________

62 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

62 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

Änderungsantrag  238

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) indem bei der Stromspeicherung die durch das Vorhaben bereitgestellte neue Kapazität mit der für die gleiche Speichertechnologie in dem in Anhang V definierten Analysegebiet vorhandenen Gesamtkapazität verglichen wird.

ii) indem bei der Energiespeicherung die durch das Vorhaben bereitgestellte neue Kapazität mit der für die gleiche Speichertechnologie in dem in Anhang V definierten Analysegebiet vorhandenen Gesamtkapazität verglichen wird.

Änderungsantrag  239

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Die Versorgungssicherheit, die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des jüngsten verfügbaren unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V definierte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die unabhängige und zuverlässige Kontrolle des Betriebs und der Leistungen des Netzes werden gemessen, sofern dies möglich ist.

c) Die Versorgungssicherheit, die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des jüngsten verfügbaren unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V definierte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden, und zwar unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur, der zu erwartenden Veränderungen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Gebiets und des zu erwartenden deutlichen Anstiegs des Strombedarfs. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die unabhängige und zuverlässige Kontrolle des Betriebs und der Leistungen des Netzes werden gemessen, sofern dies möglich ist.

Änderungsantrag  240

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die Nachhaltigkeit wird gemessen als Beitrag eines Vorhabens zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in verschiedenen Endverwendungen, etwa in der Industrie oder im Verkehr; zur Flexibilität und zu saisonalen Speichermöglichkeiten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen; oder zur Integration von erneuerbarem Wasserstoff.

a) Die Nachhaltigkeit wird als Beitrag eines Vorhabens zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in Sektoren, in denen dies nur schwer zu erreichen ist, etwa in der Industrie oder im Verkehr, zur Flexibilität und zu saisonalen Speichermöglichkeiten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen oder zur Integration von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff gemessen.

Änderungsantrag  241

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Die Marktintegration und die Interoperabilität werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Integration der Marktgebiete, die Preiskonvergenz und die Flexibilität des Netzes insgesamt berechnet wird.

b) Die Marktintegration und die Interoperabilität werden anhand der erheblichen Erhöhung der bestehenden grenzüberschreitenden Wasserstofftransportkapazität an einer Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten im Vergleich zu der Situation vor der Inbetriebnahme des Vorhabens gemessen.

Änderungsantrag  242

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die Nachhaltigkeit wird durch die Bewertung des in das Netz integrierten Anteils an erneuerbarem Wasserstoff und Wasserstoff, der die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt, sowie der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen gemessen;

a) Die Nachhaltigkeit wird durch die Bewertung des in das Netz integrierten Anteils an erneuerbarem Wasserstoff und Wasserstoff, der die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt, oder an erneuerbaren synthetischen Kraftstoffen sowie der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen gemessen.

Änderungsantrag  243

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors wird anhand der Bewertung der in verbundenen Energiesektoren und -netzen generierten Kosteneinsparungen, etwa im Gas-, Wasserstoff-, Strom- und Wärmenetz, dem Verkehrssektor und der Industrie, sowie des Umfangs der ermöglichten Laststeuerung gemessen.

c) Die Ermöglichung von Flexibilitätsleistungen wie Laststeuerung und Speicherung durch die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors im Wege der Vernetzung mit anderen Energieträgern und Sektoren wird anhand der Bewertung der in verbundenen Energiesektoren und -netzen generierten Kosten- und Treibhausgaseinsparungen und der effizienten Energienutzung, etwa im Gas-, Wasserstoff-, Strom- und Wärmenetz, dem Verkehrssektor und der Industrie, sowie des Umfangs der ermöglichten Laststeuerung gemessen.

Änderungsantrag  244

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. In Bezug auf Kohlendioxidinfrastruktur, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fällt, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

 

a) Die Nachhaltigkeit wird unter Berücksichtigung einer erheblichen Nettoreduktion der Emissionen über den gesamten Lebenszyklus des Vorhabens und des Fehlens alternativer technologischer Lösungen, mit denen es gelänge, die gleiche Menge an Kohlendioxid wie die Menge des abzuscheidenden Kohlendioxids zu reduzieren, wie Energieeffizienz oder Elektrifizierung bei Integration erneuerbarer Energiequellen, gemessen. Die Mindestabscheidequote in Industrieanlagen wird nach der von der Kommission festzulegenden besten verfügbaren Technologie für die jeweilige Industriekategorie festgelegt und muss über der Spanne von 70–90 % liegen.

 

b) Die Belastbarkeit und Sicherheit werden durch Bewertung der Sicherheit der Infrastruktur und der Verwendung der von der Kommission festzulegenden besten verfügbaren Technologie gemessen.

Änderungsantrag  245

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b. Bei Vorhaben für Wärme und Kälte, die unter die in Anhang II Nummer 5b genannte Kategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

 

a) Grad der Nachhaltigkeit:

 

i) durch Schätzung des Anteils an Wärme- und Kälteerzeugung aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, erneuerbaren Energieträgern und Wärme und Kälte, die aufgrund des Vorhabens angeschlossen und in das Netz integriert ist; bei erneuerbaren Energieträgern der nach den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplänen geplante Anteil dieser Arten erneuerbarer Energiequellen in den betreffenden Mitgliedstaaten im Jahr 2030;

 

ii) durch Messung der systemweiten Treibhausgasemissionseinsparungen für die Dekarbonisierung des Gesamtnetzes, wobei der Ausstieg aus der Wärme- oder Kälteerzeugung mit festen fossilen Brennstoffen in bestehenden Netzen und die verbesserte Netzeffizienz berücksichtigt werden.

 

b) Die Sicherheit und Qualität der Versorgung werden anhand der Bewertung des Verhältnisses des zuverlässig verfügbaren Angebots und der zuverlässig verfügbaren Nachfrage, der Stabilität des Netzbetriebs und des Beitrags zur thermischen Speicherung und Umwandlung und anhand der Erbringung von Systemleistungen durch Strom-zu-Wärme- bzw. Strom-zu-Kälte-Lösungen gemessen.

Änderungsantrag  246

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Methode für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Vorhaben von gemeinsamem Interesse genügt den folgenden Grundsätzen:

Die Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Vorhaben von gemeinsamem Interesse müssen unter Berücksichtigung der sektoralen Besonderheiten miteinander vereinbar sein und den folgenden Grundsätzen genügen:

Änderungsantrag  247

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jede Kosten-Nutzen-Analyse enthält Sensitivitätsanalysen für den Input-Datensatz, das Datum der Inbetriebnahme verschiedener Vorhaben in demselben Analysegebiet und andere relevante Parameter.

2. Jede Kosten-Nutzen-Analyse enthält Sensitivitätsanalysen für den Input-Datensatz, das Datum der Inbetriebnahme verschiedener Vorhaben in demselben Analysegebiet, die potenziellen Auswirkungen auf das Klima und andere relevante Parameter.

Änderungsantrag  248

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Sie legt die durchzuführende Analyse fest, indem – ausgehend von dem relevanten multisektoralen Input-Datensatz – bestimmt wird, wie die Auswirkungen mit den und ohne die einzelnen Vorhaben beschaffen sind.

3. Sie legt die durchzuführende Analyse fest, indem – ausgehend von dem relevanten multisektoralen Input-Datensatz – bestimmt wird, wie die Auswirkungen mit den und ohne die einzelnen Vorhaben beschaffen sind, und bezieht die relevanten Wechselwirkungen mit anderen Vorhaben ein.

Änderungsantrag  249

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Sie bietet eine Orientierungshilfe für die Entwicklung und Nutzung der für die Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Netz- und Marktmodellierung. Die Modellierung ermöglicht eine vollständige Bewertung der wirtschaftlichen Integration, einschließlich der Marktintegration, der Versorgungssicherheit, des Wettbewerbs sowie der sozialen, ökologischen und klimatischen Auswirkungen, einschließlich der sektorübergreifenden Auswirkungen. Die Methode enthält Einzelheiten dazu, welche Kosten und Nutzen eingerechnet werden und warum und wie die Berechnung erfolgt.

4. Sie bietet eine Orientierungshilfe für die Entwicklung und Nutzung der für die Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Netz-, Markt- und breiteren sozioökonomischen Modellierung. Die Modellierung ermöglicht eine vollständige Bewertung der wirtschaftlichen Integration einschließlich der Marktintegration, der Versorgungssicherheit, der Verbesserung der Kapazität zur Integration der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie, der Optimierung von Investitionen und des Wettbewerbs sowie der sozialen, ökologischen und klimatischen Auswirkungen einschließlich der direkten und indirekten sektorübergreifenden Auswirkungen. Die Methode ist vollkommen transparent und enthält Einzelheiten dazu, welche Kosten und Nutzen eingerechnet werden und warum und wie die Berechnung erfolgt.

Änderungsantrag  250

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Dabei werden mindestens die Investitionsausgaben und Betriebs- und Instandhaltungsausgaben während der der Bewertung zugrunde gelegten Lebensdauer des Vorhabens sowie gegebenenfalls Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten berücksichtigt. Die Methode bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Kosten-Nutzen-Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze, die der Bewertung zugrunde zu legende Lebensdauer und den Restwert.

7. Dabei werden mindestens die Investitionsausgaben und Betriebs- und Instandhaltungsausgaben während der der Bewertung zugrunde gelegten Lebensdauer des Vorhabens sowie etwaige Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten berücksichtigt. Die Methode bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Kosten-Nutzen-Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze, die der Bewertung zugrunde zu legende Lebensdauer und den Restwert. Sie umfasst außerdem eine Methode zur Berechnung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und des Nettobarwerts.

Änderungsantrag  251

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Interessenträger, darunter relevante nationale, regionale und lokale Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf offene und transparente Weise zu einem Zeitpunkt angehört, zu dem etwaige Bedenken der Öffentlichkeit noch berücksichtigt werden können. Gegebenenfalls unterstützt die zuständige Behörde die vom Vorhabenträger durchgeführten Aktivitäten aktiv.

a) Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Interessenträger, darunter relevante nationale, regionale und lokale Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf inklusive, offene und transparente Weise zu einem Zeitpunkt angehört, zu dem etwaige Bedenken der Öffentlichkeit noch berücksichtigt werden können. Gegebenenfalls unterstützt die zuständige Behörde die vom Vorhabenträger durchgeführten Aktivitäten zur Beteiligung der Öffentlichkeit aktiv.

Änderungsantrag  252

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Die Vorhabenträger stellen sicher, dass die Konsultationen nicht während eines Zeitraums stattfinden, in dem keine offene und inklusive Beteiligung der Öffentlichkeit möglich ist.

Änderungsantrag  253

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Sie veröffentlichen vor Beginn der Konsultation eine maximal 15 Seiten lange Informationsbroschüre mit einem klaren, knapp gehaltenen Überblick über die Beschreibung, den Zweck und den vorläufigen Zeitplan der Entwicklungsschritte des Vorhabens sowie Angaben zum nationalen Netzentwicklungsplan und zu in Betracht kommenden alternativen Trassen, Art und Beschaffenheit der möglichen Auswirkungen – auch grenzüberschreitender oder grenzübergreifender Art – und möglichen Folgenbegrenzungsmaßnahmen. In der Informationsbroschüre werden darüber hinaus die Internet-Adressen der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, der Transparenzplattform gemäß Artikel 23 und des Verfahrenshandbuchs gemäß Nummer 1 aufgeführt.

a) Sie veröffentlichen vor Beginn der Konsultation in elektronischer und gedruckter Form eine maximal 15 Seiten lange Informationsbroschüre mit einem klaren, knapp gehaltenen Überblick über die Beschreibung, den Zweck und den vorläufigen Zeitplan der Entwicklungsschritte des Vorhabens sowie Angaben zum nationalen Netzentwicklungsplan und zu in Betracht kommenden alternativen Trassen, Art und Beschaffenheit der möglichen Auswirkungen – auch grenzüberschreitender oder grenzübergreifender Art – und möglichen Folgenbegrenzungsmaßnahmen. In der Informationsbroschüre werden darüber hinaus die Internet-Adressen der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, der Transparenzplattform gemäß Artikel 23 und des Verfahrenshandbuchs gemäß Nummer 1 aufgeführt.

Änderungsantrag  254

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Sie veröffentlichen die Angaben zur Konsultation auf der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, an den Schwarzen Brettern in den Büros der kommunalen Behörden und in mindestens zwei lokalen Medien.

b) Sie veröffentlichen die Angaben zur Konsultation auf der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, an den Schwarzen Brettern in den Büros der kommunalen Behörden und, falls vorhanden, in mindestens zwei lokalen Medien.

Änderungsantrag  255

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 5 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Sie laden relevante betroffene Interessenträger, Verbände, Organisationen und Gruppen schriftlich zu eigens dafür vorgesehenen Sitzungen ein, auf denen etwaige Anliegen erörtert werden.

c) Sie laden relevante betroffene Interessenträger, Verbände, Organisationen und Gruppen schriftlich oder elektronisch zu eigens dafür vorgesehenen Sitzungen ein, auf denen etwaige Anliegen erörtert werden.


BEGRÜNDUNG

Der Berichterstatter begrüßt die Überarbeitung der TEN-E-Verordnung. Die technologischen Entwicklungen im Energiebereich, die Ziele der Integration von Sektoren sowie der neue politische Kontext, der in den Energie- und Klimazielen der EU für 2030 und den langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen zum Ausdruck kommt, machen Änderungen an diesem Leitinstrument zur Förderung von Energieverbundnetzen erforderlich.

 

Das ehrgeizige Ziel und seine schnellere Verwirklichung erfordern eine solide Entwicklung strategisch wichtiger vorrangiger Vorhaben. Der Berichterstatter begrüßt die Einführung neuer Kategorien von Vorhaben. Es ist zwar festzustellen, dass die Kategorie „Öl“ gestrichen wird, doch der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Schätzungen der Kommission zum Grad der Konnektivität und der Versorgungssicherheit in Bezug auf Gas möglicherweise zu optimistisch sind. Obwohl sich die Lage auf dem Gasmarkt seit 2013 erheblich verbessert hat, gibt es auf vielen kleineren Gasmärkten, beispielsweise in Südosteuropa, noch keine ausreichenden Verbünde und Wettbewerbsbedingungen, und die Konnektivität zwischen einigen Mitgliedstaaten und dem Rest Europas stellt nach wie vor ein Problem dar, wenn es darum geht, eine sinnvolle Preiskonvergenz mit Nordwesteuropa sicherzustellen. Darüber hinaus bergen Erdgasvorhaben in einigen Mitgliedstaaten ein erhebliches Potenzial zur Verringerung der CO2-Emissionen, unter anderem durch die Erleichterung des Übergangs von festen fossilen Brennstoffen – insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer – zu Erdgas, weshalb sie ein wesentlicher Bestandteil der Dekarbonisierungsstrategien dieser Mitgliedstaaten sind. Wie der Europäische Rat in den Schlussfolgerungen zu seiner Tagung vom 11. Dezember 2020 feststellte, ist im Interesse einer nachhaltigen Verwirklichung von Klimazielen bei den Unionsrechtsvorschriften „das Recht der Mitgliedstaaten, über ihren Energiemix zu entscheiden und die am besten geeigneten Technologien zur gemeinsamen Verwirklichung des Klimaziels für 2030, einschließlich Übergangstechnologien wie Gas, zu wählen, zu achten“. Obwohl von der ersten bis zur vierten Liste ein Rückgang der Anzahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Gasbereich zu beobachten ist, enthält die aktuelle Liste noch immer 32 solcher Vorhaben im Gasbereich. Mehr als die Hälfte davon befinden sich im NSI-Gaskorridor Ost (18), dann folgen SGC (6) und BEMIP (5), und im NSI-Gaskorridor West gibt es nur 3 Vorhaben. Der Standort der meisten Gasvorhaben in Mittelost- und Südosteuropa ergibt sich daraus, dass es nach wie vor notwendig ist, die Vorgaben der Energieversorgungssicherheit, die Diversifizierung der Gasversorgung, die Wettbewerbsfähigkeit und die Integration der Gasmärkte in diesem Teil Europas zu verbessern. Durch die Überarbeitung der Verordnung wird die (rechtzeitige) Fertigstellung dieser Vorhaben gefährdet, wodurch wiederum die Integrität des Energiemarkts weiter aufs Spiel gesetzt wird.

 

Der Berichterstatter nimmt die Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 9 zur Kenntnis, wonach frühere Vorhaben von gemeinsamem Interesse ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Kapitel III ergeben, behalten, ist jedoch der Ansicht, dass diese nicht ausreichen. 31 % der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Gasbereich werden derzeit geprüft, und 6 % haben den Planungsstatus erreicht, sind aber noch nicht in die Genehmigungsphase eingetreten. Obwohl bis 2025 voraussichtlich 80 % der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Gasbereich in Betrieb genommen werden, gehen Fachleute außerdem davon aus, dass die Planung für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Gasbereich zu optimistisch war, und erwarten, dass sie erst später abgeschlossen werden. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Kontinuität für diese Vorhaben durch die Einführung von Übergangsbestimmungen gewahrt werden sollte. Daher wird vorgeschlagen, dass die Erdgasinfrastrukturvorhaben, die bereits in der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erstellten vierten Unionsliste aufgeführt sind oder in die fünfte Liste aufgenommen werden, diesen Status beibehalten und für die erste Unionsliste im Rahmen dieser Verordnung infrage kommen sollten. Dabei ist keine automatische Einbeziehung vorgesehen, da sie wie alle anderen Kategorien von Vorhaben dieselbe Auswahl durchlaufen müssen, einschließlich ihrer Bewertung anhand der in Artikel 4 festgelegten Kriterien.

 

Der Berichterstatter begrüßt die Aufnahme der Kategorie der intelligenten Gasnetze, die er als Schlüsseltechnologie für die Energiewende und als wichtiges Instrument der Kreislaufwirtschaft ansieht. Jedoch sollte, um die Entwicklung sauberer Gase zu unterstützen, die Definition von „intelligenten Gasnetzen“ nicht auf digitale Lösungen beschränkt sein, sondern auf Investitionen in notwendige technische Infrastruktur wie Ventile, Verdichterstationen und Messeinrichtungen ausgeweitet werden. In einigen Fällen sind für die Integration dezentraler erneuerbarer und CO2-armer Gase möglicherweise digitale Lösungen erforderlich, in anderen Fällen nicht. Eine Lösung kann beispielsweise physisch oder digital oder eine Kombination physischer und digitaler Methoden zur Schaffung intelligenter Gasnetze sein.

 

Der Berichterstatter begrüßt die Einbeziehung von Offshore-Netzen in den Geltungsbereich der Verordnung. Bei der Unterstützung von „hybriden“ Offshore-Vorhaben sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Bau einfacher Radialverbindungen unterstützt werden muss. Die Mitgliedstaaten befinden sich bei der Entwicklung ihrer Offshore-Infrastruktur derzeit in unterschiedlichen Phasen. Deshalb befassen sich die weiter fortgeschrittenen Akteure mit einer komplexen integrierten Infrastruktur, während die neuen Marktteilnehmer mit einem nicht integrierten (Radial-)Netz beginnen, in dem Verbundfunktionen und der Anschluss von Windparks an das Stromnetz über getrennte Übertragungsleitungen stattfinden. Die Beschränkung der Förderung ausschließlich auf „hybride“ Vorhaben könnte sich negativ auf die Ausweitung der Erzeugung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen in allen EU-Gewässern auswirken. Daher schlägt der Berichterstatter vor, den Anwendungsbereich der vorrangigen Infrastrukturvorhaben auf die Stromübertragungsinfrastruktur von Offshore-Erzeugungsanlagen auszuweiten, die radial miteinander verbunden sind. Diese Infrastrukturkategorie wird erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben, da die verfügbare Menge an Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf dem EU-Energiebinnenmarkt zunehmen wird.

 

In Bezug auf Elektrolyseure teilt der Berichterstatter die Auffassung, dass ihre Entwicklung unterstützt werden muss, um den Übergang zu sauberer Energie zu beschleunigen. Der Berichterstatter ist jedoch der Ansicht, dass es andere Instrumente gibt, um ihre Markteinführung zu fördern. Gegenstand der TEN-E sind die transeuropäischen Netze im Bereich der Energieinfrastrukturen gemäß Artikel 170 bis 172 AEUV. Daher kann man schwerlich der Absicht der Kommission zustimmen, von diesem Anwendungsbereich abzuweichen, indem eine spezifische Kategorie der Vorhaben von gemeinsamem Interesse geschaffen wird, die sich auf die Energieerzeugung konzentriert. Sie können weder als Beitrag zum Verbund oder zur Interoperabilität der nationalen Netze betrachtet werden, noch ist es voll und ganz gerechtfertigt, sie als transeuropäische Vorhaben einzustufen. Die suggerierten grenzüberschreitenden Auswirkungen von Elektrolyseuren (direkte oder indirekte Vorteile für mindestens zwei Mitgliedstaaten) und die Nachhaltigkeitskriterien (Treibhausgaseinsparungen) könnten auf dieser Grundlage potenziell auf jede Stromerzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen ausgedehnt werden, was es schwierig macht, ein überzeugendes Argument für den Ausschluss dieser anderen Technologien zu liefern. Der Berichterstatter räumt zwar uneingeschränkt ein, dass für die beschleunigte Entwicklung von Elektrolyseuren in der gesamten EU und die erforderliche finanzielle Unterstützung Sorge getragen werden muss, ist aber der Ansicht, dass diese Kategorie aus dem Geltungsbereich der Verordnung gestrichen und die vorstehend genannte Fördermaßnahme in anderen Instrumenten behandelt werden sollte.

 

Der Berichterstatter stellt fest, dass immer größere Erwartungen hinsichtlich einer verstärkten Kontrolle des Infrastrukturausbaus seitens öffentlicher Stellen wie der ACER und der Kommission bestehen. Der Berichterstatter stimmt den vorgeschlagenen Änderungen zu, beharrt jedoch darauf, dass das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSO (Gas)) und das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO (Strom)) aufgrund ihres einzigartigen Fachwissens im Bereich Modellierung und Szenarien und ihrer Kenntnisse des Infrastrukturbedarfs und der Herausforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten im Verfahren auch künftig die Hauptaufgabe übernehmen sollten. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, diesem Ansatz Rechnung zu tragen und Klarheit und notwendige Vereinfachungen zu schaffen, damit den Akteuren kein Verwaltungsaufwand entsteht und die Effizienz dieses komplexen und anspruchsvollen Prozesses sichergestellt sind.

 

In Bezug auf die grenzüberschreitende Kostenaufteilung ist der Berichterstatter der Ansicht, dass einige wenige der von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen die Kapazitäten der nationalen Regulierungsbehörden (NRB) unbeabsichtigt einschränken. Unter Berücksichtigung des Standpunkts der Kommission zu der notwendigen Harmonisierung der Ansätze der NRB ist der Berichterstatter der Ansicht, dass dies durch geeignete Leitlinien erreicht werden könnte, während die Entwicklung der in die Tarife einzubeziehenden Kosten in die alleinige Zuständigkeit der NRB (und eventuell der ACER) fallen sollte. Die NRB sollten auch künftig die Möglichkeit haben, bestimmte Bestandteile von Vorhaben von der Kostenaufteilung auszunehmen, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass diese über das erforderliche Maß hinausgehen und den betroffenen Mitgliedstaaten keinen Nettovorteil verschaffen. Desgleichen ist der Berichterstatter der Ansicht, dass der Grundsatz der guten Zusammenarbeit zwischen den NRB beim Infrastrukturausbau beibehalten werden muss und dass die ACER nur dann tätig werden sollte, wenn eindeutig keine Aussichten auf eine Einigung innerhalb der Sechsmonatsfrist bestehen und alle beteiligten Regulierungsbehörden in einem gemeinsamen Antrag um ihr Eingreifen ersuchen.


ANLAGE: AUFLISTUNG VON ORGANISATIONEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER INFORMATIONEN ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Grundlage unter der ausschließlichen Verantwortung des Berichterstatters erstellt. Der Berichterstatter erhielt bei der Vorbereitung des Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Informationen von folgenden Organisationen und Personen:

Organisationen und/oder Personen

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden – Rat der europäischen Energieregulierungsbehörden

Bellona Europa

Clean Air Task Force

currENT

EDF

Edison

Electrification Alliance

Enel

ENTSO (Strom)

ENTSO (Gas)

Euroheat & Power

Vereinigung der europäischen Seehäfen – ESPO

Gaz-System

GD4S

GEODE

GRTgaz

Hydrogen Europe

IOGP

PGE

PGNiG

PSE

Red Eléctrica

SolarPower Europe

T&D Europe

Urząd Regulacji Energetyki (URE) – die polnische Energieregulierungsbehörde

Wind Europe

Zero Emissions Platform


 


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (22.6.2021)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

(COM(2020)0824 – C9-0417/2020 – 2020/0360(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Marie Toussaint

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Europa möchte der erste klimaneutrale Kontinent werden, wobei der europäische Grüne Deal als Plan für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft dient. Allerdings werden derzeit mehr als 75 % der Treibhausgasemissionen der EU durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe verursacht. Um die Klimaneutralität so schnell wie möglich zu verwirklichen, ist eine schnelle, gerechte und vollständige Energiewende erforderlich. Diese Wende wird nur gelingen, wenn sie sich auf eine geeignete Infrastruktur stützen kann, wofür durch die Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (TEN-E-Verordnung) zu sorgen ist. Die Konzeption, Planung und Errichtung von Infrastruktureinrichtungen dauert Jahre, und sie bleiben jahrzehntelang in Betrieb.

Die derzeitige Energieinfrastruktur der Union beruht auf einem veralteten Modell: Strom, Gas und Öl werden in großen Anlagen erzeugt bzw. gefördert und mit großen Übertragungsleitungen zu den Verbrauchszentren transportiert, von denen aus Verteilungsleitungen zu den Endverbrauchern führen. Das Energiesystem von morgen wird unterschiedliche Systeme und Branchen integrieren, mit einer Vielfalt von Akteuren für Erzeugung, Umwandlung, Aggregation, Verwaltung, Transport und Speicherung von Energie, insbesondere auf lokaler Ebene.

Der unionsweite Investitionsbedarf für Energieinfrastruktur wird für den Zeitraum 2030–2050 auf 318 Mrd. EUR geschätzt[3]. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist daher vorrangig zu berücksichtigen, um die Kosten im Rahmen zu halten, zumal er mit zahlreichen positiven Nebeneffekten einhergeht. Die Union kann sich keine verlorenen Vermögenswerte leisten. Bei jedem neuen „Hardware-Vorhaben“ sollte eine sorgfältige vergleichende Bewertung hinsichtlich alternativer – d. h. nicht auf der Errichtung zusätzlicher Leitungskapazitäten beruhender – Lösungen durchgeführt werden, wobei solide Nachhaltigkeitskriterien zu berücksichtigen sind, damit umfassend zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität beigetragen wird.

Gemäß den meisten Szenarien wird der verbleibende Energiebedarf fast ausschließlich durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt. Auch wenn zur Nutzung erneuerbarer Offshore-Energiequellen die Infrastruktur zur Übertragung über lange Strecken ausgebaut werden muss, müssen intelligente Verteilungsnetze, Speicherungs- und Flexibilitätslösungen entwickelt werden, um die Angebotsschwankungen zu bewältigen, die sich durch kleine Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie ergeben. Mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugter Wasserstoff kann in Fällen eingesetzt werden, in denen ein direkter Anschluss an das Stromnetz technisch schwierig ist.

Die Mitglieder des ENVI-Ausschusses haben dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsvorschriften für den Infrastrukturbereich so gestaltet sind, dass die Union ihre Emissionen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse verringert, dass die Ressourcen geschützt werden und dass es eine wirksame demokratische Kontrolle gibt. Daher wird Folgendes vorgeschlagen:

Ein neuer Lenkungsrahmen, um den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ in die Praxis umzusetzen und die Verwirklichung der Klimaziele der Union sicherzustellen

Netzbetreiber verfügen über unbestreitbares Fachwissen, haben aber auch ein klares Interesse an einem Ausbau der Infrastruktur. Daher dürfen sich die unparteiische Bewertung von „Hardware-Vorhaben“ mit Blick auf Energieeffizienz und Flexibilitätsoptionen und die Integration von Strom, Wärme und Kälte, Industrie und Verkehr nicht ausschließlich auf die Netzwerkbetreiber stützen.

Aus diesem Grund wird ein ausgewogen besetzter und inklusiver Rat für Energieinfrastruktur (Energy Infrastructure Council – EIC) eingerichtet, dem Marktteilnehmer aus allen relevanten Branchen, unabhängige Sachverständige und Organisationen der Zivilgesellschaft angehören. Der EIC erstellt die systemweite Kosten-Nutzen-Analyse, die Infrastrukturlücken-Analyse, integrierte Szenarien sowie den Zehnjahresnetzentwicklungsplan und eine belastbare Langzeitperspektive bis 2050.

Gestärkte demokratische Kontrolle und inklusive Teilhabe

Die Energiewende kann nur gelingen, wenn die Bürgerinnen und Bürger sie mittragen. Somit ist es von entscheidender Bedeutung, sie in den Planungsprozess für die Energieinfrastruktur einzubinden. Interessenträger und die Zivilgesellschaft sollten an der Arbeit des EIC mitwirken. Während des gesamten Prozesses muss für Transparenz gesorgt werden, wobei bei der Auswahl und Gestaltung von Infrastruktureinrichtungen insbesondere die indigene Bevölkerung und marginalisierte Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen sind. Ferner wird die Rolle des Parlaments bei der Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse gestärkt, indem eine sorgfältige Prüfung der delegierten Rechtsakte in den einzelnen Infrastrukturkategorien durchgeführt wird.

Vorrang für erneuerbare Energie und Dezentralisierung

Angesichts des exponentiellen Wachstums der erneuerbaren Energien ist ein Ausbau der Verteilungsnetze und der intelligenten Stromnetze erforderlich, und es werden Elektrolyseure zur Erzeugung von grünem Wasserstoff, eine geeignete Transportinfrastruktur sowie erweiterte Wärme- und Kältenetze benötigt. Durch das TEN‑E werden solche Investitionen allerdings nicht ausreichend unterstützt. Deshalb wird vorgeschlagen, die Kriterien anzupassen, indem insbesondere die Schwellen für die Vorhabengröße abgesenkt werden und indem bei der Bewertung des Vorhabennutzens nicht nur berücksichtigt wird, ob das jeweilige Vorhaben dazu beiträgt, die physikalische Kapazität zur grenzüberschreitenden Energieübertragung zu erhöhen.

Ferner wird vorgeschlagen, Infrastrukturvorhaben für Gas sowie für CO2 aus dem Anwendungsbereich von TEN-E auszuschließen: Zum einen werden nur begrenzte Anpassungen an der Infrastruktur erforderlich sein, um die potenzielle Zunahme bei kleinen Vorhaben für erneuerbares Gas aufzufangen, und zum anderen besteht die Möglichkeit, die Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen durch eine Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu ersetzen, sodass potenzielle Vorhaben zur CO2-Abscheidung keinen Bezug zum Energiesektor und somit zum TEN-E aufweisen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

 

 

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Wie die Wasserstoffstrategie der Kommission29 zudem ergab, bedarf es für die erforderliche Wasserstoffnutzung eines umfassenden Infrastrukturnetzes, das nur die Union und der Binnenmarkt bieten können. Derzeit gibt es nur sehr wenige dedizierte Infrastrukturen für den grenzüberschreitenden Wasserstofftransport und -handel. Dabei sollte es sich zu einem Großteil um umgewidmete Erdgasanlagen handeln, die durch neu gebaute dedizierte Wasserstoffanlagen ergänzt werden. Darüber hinaus enthält die Wasserstoffstrategie das strategische Ziel, die installierte Elektrolyseleistung bis 2030 auf 40 GW zu erhöhen, um die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff auszubauen und die Dekarbonisierung von Sektoren, die noch immer von fossilen Brennstoffen abhängig sind, wie etwa Industrie und Verkehr, zu unterstützen. Die TEN-E-Politik sollte daher neue und umgewidmete Infrastrukturen für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sowie Elektrolyseure umfassen. Infrastruktur für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sollte auch in den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgenommen werden, um ihre Kosten und den mit ihr verbundenen Nutzen für das Energiesystem einschließlich ihres Beitrags zur Sektorintegration und -dekarbonisierung umfassend und einheitlich bewerten zu können und letztlich das Rückgrat für die Wasserstoffwirtschaft in der Union aufzubauen.

(14) Wie die Wasserstoffstrategie der Kommission29 zudem ergab, bedarf es für die erforderliche Wasserstoffnutzung eines umfassenden Infrastrukturnetzes, das nur die Union und der Binnenmarkt bieten können. Derzeit gibt es nur sehr wenige dedizierte Infrastrukturen für den grenzüberschreitenden Wasserstofftransport und -handel. Bei diesen Infrastrukturen sollte es sich zu einem Großteil um umgewidmete Erdgasanlagen handeln, die durch neue, eigens für Wasserstoff errichtete Anlagen ergänzt werden. Darüber hinaus enthält die Wasserstoffstrategie das strategische Ziel, die installierte Elektrolyseleistung bis 2030 auf 40 GW zu erhöhen, um die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff auszubauen und die Dekarbonisierung von Sektoren, die noch immer von fossilen Brennstoffen abhängig sind, wie etwa Industrie und Verkehr, zu unterstützen. Die TEN-E-Politik sollte daher neue und umgewidmete Infrastrukturen für die Wasserstofffernleitung, -verteilung und ‑speicherung sowie Elektrolyseure umfassen. Infrastrukturen für die Wasserstofffernleitung, -verteilung und ‑speicherung sollten auch in den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgenommen werden, um ihre Kosten und den mit ihr verbundenen Nutzen für das Energiesystem einschließlich ihres Beitrags zur Sektorintegration und ‑dekarbonisierung umfassend und einheitlich bewerten zu können und letztlich das Rückgrat für die Wasserstoffwirtschaft in der Union aufzubauen. Im Einklang mit der Bewertung der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung und der EU-Strategie zur Integration des Energiesystems sollte bei Vorhaben mit einer minimalen kritischen Masse eine neue Kategorie für Wärme- und Kältenetze eingerichtet werden, sodass das Potenzial von Wärme- und Kältetechnologien, die auf erneuerbarer Energie beruhen, erschlossen wird und die unvermeidliche überschüssige Wärme und Kälte, die in Industrieanlagen erzeugt wird, mithilfe von innovativen Wärme- und Kältetechnologien genutzt wird.

__________________

__________________

29 Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020) 0301).

29 Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020)0301).

 

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Auch für intelligente Gasnetze sollte eine neue Infrastrukturkategorie eingeführt werden, um Investitionen zu fördern, die zur Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase wie Biogas, Biomethan und Wasserstoff in das Netz beitragen und das Management eines zunehmend komplexen Systems mithilfe innovativer digitaler Technik erleichtern.

(15) Auch für intelligente Gasnetze sollte eine neue Infrastrukturkategorie eingeführt werden, um Investitionen zu fördern, die zur Integration erneuerbarer Gase und von Wasserstoff in das Netz beitragen und das Management eines zunehmend komplexen Systems mithilfe innovativer digitaler Technik erleichtern.

 

 

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Das Verfahren zur Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans hat sich als Grundlage für die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich bewährt. Wenngleich die Europäischen Netze der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOs) in dem Verfahren eine wichtige Rolle spielen, sind noch genauere Prüfungen erforderlich, um das Vertrauen in das Verfahren zu stärken, insbesondere was die Festlegung von Szenarien für die Zukunft, die Ermittlung langfristiger Infrastrukturlücken und -engpässe und die Bewertung der einzelnen Vorhaben betrifft. Aufgrund der Notwendigkeit einer unabhängigen Validierung sollten die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“) und die Kommission eine wichtigere Rolle in dem Verfahren sowie bei der Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates31 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates32 übernehmen.

(20) Das Verfahren zur Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans ist die Grundlage für die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich. Allerdings bedarf es einer langfristigen Vision, um sicherzustellen, dass zukunftssichere Verfahren und Szenarien angenommen werden, mit denen zur Verwirklichung der Klimaziele für 2030, der Ziele für den Ausbau der Offshore-Energie bis 2040 und des Ziels, spätestens bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, beigetragen wird. Wissenschaftliches Fachwissen und die besten verfügbaren aktuellen Erkenntnisse sind ebenso wie faktengestützte und transparente Informationen über den Klimawandel unerlässlich und müssen den Klimaschutzmaßnahmen der Union und ihren Bemühungen um Klimaneutralität bis 2050 zugrunde liegen. Daher sollte der mit der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates30a [Europäisches Klimagesetz] eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaschutz (European Scientific Advisory Board on Climate Change – ESABCC) in den Lenkungsprozess einbezogen werden, um sicherzustellen, dass die Methoden für die Kosten-Nutzen-Analyse, Szenarien und Infrastrukturlücken sowie die Unionslisten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit den Klimazielen der Union im Einklang stehen. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“) und die Kommission sollten eine wichtigere Rolle in dem Verfahren zur Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates31 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates32 übernehmen. Zudem sollten weitere Interessenträger und Marktteilnehmer – etwa von der Nachfrageseite – eine wichtigere Rolle spielen.

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__________________

 

30a Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L …).

31 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

31 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

32 Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

32 Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

 

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) In enger Abstimmung mit allen Mitgliedstaaten und Interessenträgern hat die Kommission 13 strategische transeuropäische Energieinfrastrukturprioritäten ermittelt, deren Umsetzung für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030 und 2050 unerlässlich ist. Diese Prioritäten umfassen verschiedene geografische Regionen oder thematische Gebiete in den Bereichen Stromübertragung und -speicherung, Offshore-Netze für erneuerbare Energie, Wasserstofffernleitung und -speicherung, Elektrolyseure, intelligente Gasnetze, intelligente Stromnetze und CO2-Transport.

(23) Es gibt 14 strategische transeuropäische Energieinfrastrukturprioritäten, deren Umsetzung für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030 und 2050 unerlässlich ist. Diese Prioritäten umfassen verschiedene geografische Regionen oder thematische Gebiete in den Bereichen Stromübertragung, -verteilung und ‑speicherung, Offshore-Netze für erneuerbare Energie und Wasserstoff, Wärme- und Kältenetze, Wasserstofffernleitung, -verteilung und ‑speicherung, Elektrolyseure, intelligente Stromnetze, intelligente Gasnetze und CO2-Transport.

 

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten mit Blick auf ihren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen gemeinsame, transparente und objektive Kriterien erfüllen. Strom- und Wasserstoffvorhaben sollten nur dann in die Unionslisten aufgenommen werden können, wenn sie Teil des neuesten verfügbaren unionsweiten Netzentwicklungsplans sind. Da Wasserstoffinfrastrukturen derzeit nicht im unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan enthalten sind, sollte diese Anforderung für Wasserstoffvorhaben erst ab dem 1. Januar 2024 und somit ab der Erstellung der zweiten Unionsliste gemäß dieser Verordnung gelten.

(24) Vorhaben von gemeinsamem und gegenseitigem Interesse sollten mit Blick auf ihren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen gemeinsame, transparente und objektive Kriterien erfüllen. Vorhaben sollten nur dann in die Unionslisten aufgenommen werden können, wenn sie Teil des neuesten verfügbaren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans sind. Intelligente Stromnetze, intelligente Gasnetze, Wasserstoff, Elektrolyseure sowie Wärme- und Kältenetze können zwar ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Vorhabenlisten regionaler Gruppen aufgenommen werden, sind derzeit aber nicht im unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan enthalten. Für diese Vorhaben sollte die Anforderung erst ab dem 1. Januar 2024 und somit ab der Erstellung der zweiten Unionsliste gemäß dieser Verordnung gelten.

 

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Es sollten regionale Gruppen eingerichtet werden, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorschlagen und überprüfen, damit anschließend regionale Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellt werden können. Um einen breiten Konsens sicherzustellen, sollten diese regionalen Gruppen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Vorhabenträgern und einschlägigen Interessenträgern sorgen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls die regionalen Gruppen beraten, unter anderem im Hinblick auf die Durchführbarkeit der regulatorischen Aspekte der vorgeschlagenen Vorhaben und die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Zeitpläne für die Genehmigungen durch die Regulierungsbehörden.

(25) Es sollten regionale Gruppen eingerichtet werden, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorschlagen und überprüfen, damit anschließend regionale Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellt werden können. Um einen breiten Konsens sicherzustellen, sollten diese regionalen Gruppen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Vorhabenträgern, einschlägigen Interessenträgern, lokalen Gebietskörperschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft sorgen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die nationalen Regulierungsbehörden die regionalen Gruppen erforderlichenfalls im Hinblick auf die Durchführbarkeit der regulatorischen Aspekte der vorgeschlagenen Vorhaben, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Klimaziele und die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Zeitpläne für die Genehmigungen durch die Regulierungsbehörden beraten. Die Informationen über die Zusammensetzung, die Tätigkeit und die Entscheidungen der regionalen Gruppen sollten öffentlich zugänglich sein.

 

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Die Erörterung einer angemessenen Kostenaufteilung sollte auf der Kosten-Nutzen-Analyse für ein Infrastrukturvorhaben beruhen, die auf der Grundlage einer harmonisierten Methode für die energiesystemweite Analyse erfolgt, die auf demselben Szenario beruht, das auch bei der Aufnahme in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zugrunde gelegt wurde; letzteres erfolgt im Rahmen der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne, die von den Europäischen Netzen der Fernleitungs- bzw. Übertragungsnetzbetreiber gemäß der Verordnungen (EU) 2019/943 und (EG) Nr. 715/2009 erstellt und von der Agentur überprüft werden. Bei dieser Analyse könnten Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit berücksichtigt werden.

(39) Die Erörterung einer angemessenen Kostenaufteilung sollte auf der Kosten-Nutzen-Analyse für ein Infrastrukturvorhaben beruhen, die auf der Grundlage einer harmonisierten Methode für die energiesystemweite Analyse und die Analyse der Klimaverträglichkeit erfolgt, die auf demselben Szenario beruht, das auch bei der Aufnahme in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zugrunde gelegt wurde; letzteres erfolgt im Rahmen der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne. Diese Kosten-Nutzen-Analyse sollte die Emissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Vorhabens sowie weitere Nachhaltigkeitskriterien umfassen. Bei der Analyse können Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit berücksichtigt werden.

 

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Damit die Zusammensetzung der vorrangigen Korridore und der thematischen Gebiete die Entwicklung der Energieinfrastrukturen bestmöglich widerspiegelt und die Anzahl der Vorschläge für Vorhaben in jeder Gruppe angemessen und handhabbar bleibt, sodass eine gründliche umfassende Bewertung durchgeführt werden kann, und damit sich die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf Vorhaben beschränkt, die den größten Beitrag zur Umsetzung der strategischen vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und thematischen Gebiete leisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Erlass delegierter Rechtsakte erhalten, um

(50) Damit die Zusammensetzung der vorrangigen Korridore und der thematischen Gebiete die Entwicklung der Energieinfrastrukturen bestmöglich widerspiegelt und die Anzahl der Vorschläge für Vorhaben in jeder Gruppe angemessen und handhabbar bleibt, sodass eine gründliche umfassende Bewertung durchgeführt werden kann, und damit sich die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf Vorhaben beschränkt, die den größten Beitrag zur Umsetzung der strategischen vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und thematischen Gebiete leisten, sollte diese Verordnung bis spätestens 30. Juni 2027 überarbeitet werden, um insbesondere

 

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Angesichts der Notwendigkeit, die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, sowie der Anzahl der Vorhaben auf den bisherigen Unionslisten sollte die Gesamtzahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse handhabbar bleiben und daher die Zahl 220 nicht deutlich überschreiten. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Wenn sie dies für notwendig erachten, können das Europäische Parlament und der Rat jeweils Sachverständige zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten befassten Sachverständigengruppen der Kommission, zu denen Sachverständige der Mitgliedstaaten eingeladen werden, entsenden. Die Erörterungen in den regionalen Gruppen sind für den Erlass von delegierten Rechtsakten der Kommission zur Festlegung der Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse von entscheidender Bedeutung. Das Europäische Parlament und der Rat sollten daher im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung44 über die Sitzungen der regionalen Gruppen informiert werden und die Möglichkeit erhalten, Sachverständige zu diesen Sitzungen zu entsenden, soweit dies möglich und mit dieser Verordnung zu vereinbaren ist.

Angesichts der Notwendigkeit, die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, sowie der Anzahl der Vorhaben auf den bisherigen Unionslisten sollte die Gesamtzahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse handhabbar bleiben, nach Kategorien aufgeschlüsselt sein und die Zahl 220 nicht überschreiten. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Wenn sie dies für notwendig erachten, können das Europäische Parlament und der Rat jeweils Sachverständige zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten befassten Sachverständigengruppen der Kommission, zu denen Sachverständige der Mitgliedstaaten eingeladen werden, entsenden. Die Erörterungen in den regionalen Gruppen sind für den Erlass von delegierten Rechtsakten der Kommission zur Festlegung der Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse von entscheidender Bedeutung. Das Europäische Parlament und der Rat sollten daher im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung44 über die Sitzungen der regionalen Gruppen informiert werden und die Möglichkeit erhalten, Sachverständige zu diesen Sitzungen zu entsenden, soweit dies möglich und mit dieser Verordnung zu vereinbaren ist.

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44 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung.

44 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung.

 

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete“), die zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 beitragen, festgelegt.

(1) In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und die Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete“), die zu Folgendem beitragen, festgelegt:

 

(i) der Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris genannten langfristigen globalen Temperaturziels, wobei aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und insbesondere der Sonderbericht des IPCC über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C herangezogen werden, und der Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050, wobei den Grundsätzen der Vorsorge und der Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip Rechnung getragen wird;

 

(ii) der Integration des Energiemarkts der Union, Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit.

 

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) behandelt die Identifizierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die für die Realisierung von vorrangigen Korridoren und Gebieten erforderlich sind und unter die in Anhang II aufgeführten Energieinfrastrukturkategorien für Strom, intelligente Gasnetze, Wasserstoff, Elektrolyseure und Kohlendioxid fallen (im Folgenden „Energieinfrastrukturkategorien“);

a) behandelt die Identifizierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die für die Realisierung von vorrangigen Korridoren und Gebieten erforderlich sind und unter die in Anhang II aufgeführten Energieinfrastrukturkategorien für Strom, intelligente Gasnetze, Wasserstoff, Elektrolyseure, Kohlendioxid und Wärme und Kälte fallen (im Folgenden „Energieinfrastrukturkategorien“);

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. „intelligentes Stromnetz“ bezeichnet ein Stromnetz, in dem der Netzbetreiber die Handlungen der an dieses Netz angeschlossenen Nutzer digital überwachen kann, sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Kommunikation mit verbundenen Netzbetreibern, Erzeugern, Verbrauchern und/oder Prosumenten, im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente und sichere Stromübertragung;

8. „intelligentes Stromnetz“ bezeichnet ein Stromnetz einschließlich seiner erforderlichen Bestandteile, das das Verhalten und die Handlungen aller an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erfasst und die digitale Überwachung aller Nutzer sowie die digitale Kommunikation mit diesen Nutzern ermöglicht – wobei „Nutzer“ in diesem Zusammenhang unter anderem Erzeuger, Verbraucher und/oder Prosumenten, Elektrofahrzeuge und Speichereinrichtungen sind – und mit dem darauf abgezielt wird, die Nachhaltigkeit, die Versorgungsqualität und die Sicherheit des Energiesystems zu verbessern und die Integration des Energiesystems sowie des aus variabler erneuerbarer Energie erzeugten Stroms zu ermöglichen;

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. „intelligentes Gasnetz“ bezeichnet ein Gasnetz, in dem innovative digitale Lösungen genutzt werden, um gemäß den Bedürfnissen der Verbraucher und den Anforderungen an die Gasqualität auf kosteneffiziente Weise eine Vielzahl CO2-armer und erneuerbarer Gasquellen zu integrieren, um so den CO2-Fußabdruck des entsprechenden Gasverbrauchs zu verringern, einen höheren Anteil erneuerbarer und CO2-armer Gase zu ermöglichen und Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren zu schaffen;

9. „intelligentes Gasnetz“ bezeichnet ein Gasverteilungsnetz, in dem innovative digitale Lösungen genutzt werden, um auf kosteneffiziente Weise erneuerbare Gasquellen und Wasserstoff zu integrieren, um so eine vollständige Dekarbonisierung zu erreichen und Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren zu schaffen;

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a. „Wärme- und Kältenetz“ bezeichnet ein hochgradig energieeffizientes Niedertemperaturwärmenetz der vierten oder fünften Generation bzw. ein hochgradig energieeffizientes Kältenetz unter Nutzung von Wärme und Kälte auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen oder von unvermeidlicher überschüssiger Wärme und Kälte sowie die entsprechenden Umwandlungs- bzw. Speichereinrichtungen;

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

16a. „Energieeffizienz an erster Stelle“ bezeichnet das „energy efficiency first-Prinzip“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates1a;

 

____________________

 

1a Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bedarf jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Genehmigung durch die Staaten, deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft; erteilt ein Staat diese Genehmigung nicht, legt er der betreffenden Gruppe eine angemessene Begründung hierfür vor;

a) muss für jeden einzelnen Vorschlag für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse Folgendes nachgewiesen werden:

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a – Buchstabe i (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

i) inwiefern Umweltaspekte in die Konzeption des Vorhabens einbezogen wurden;

 

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a – Buchstabe ii (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ii) dass das Vorhaben die in Artikel 4 und in Anhang IV aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt;

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a – Buchstabe iii (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iii) dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zum Tragen kommt;

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) benötigt sie die Genehmigung der Staaten, deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft; beschließt ein Staat, diese Genehmigung nicht zu erteilen, legt er der betreffenden Gruppe eine angemessene Begründung hierfür vor;

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) sorgt sie für Kohärenz mit der Stellungnahme der Agentur;

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) veröffentlicht sie einen Bericht, der mindestens eine Beschreibung der einzelnen Vorhaben, die Protokolle der regionalen Sitzungen samt Teilnehmerlisten, die von der Gruppe angenommene regionale Methodik sowie die regionale Rangliste umfasst; ferner enthält dieser Bericht eine detaillierte Begründung, aus der hervorgeht, inwiefern die für die regionale Liste ausgewählten Vorhaben zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030 sowie des Ziels der Klimaneutralität beitragen würden.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhängen dieser Verordnung zu erlassen, um die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“) zu erstellen.

Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Verordnung im Rahmen eines intensiven Dialogs mit dem Europäischen Parlament delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die nach den Kategorien gemäß Anhang II dieser Verordnung aufgeschlüsselte Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“) zu erstellen.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) stellt die Kommission die überregionale Kohärenz sicher und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 12;

b) stellt die Kommission die Kohärenz mit der Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 12 sicher, damit für überregionale Kohärenz gesorgt ist;

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) trägt die Kommission der Stellungnahme des ESABCC zur Eignung der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse für die Verwirklichung der klimapolitischen Ziele der Union gebührend Rechnung und sorgt dafür, dass die Vorhaben von gemeinsamem Interesse den größtmöglichen Beitrag zu diesen Zielen leisten.

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter den in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a, b, c und e genannten Energieinfrastrukturkategorien in die Unionsliste gemäß Absatz 4 dieses Artikels aufgenommen wurden, werden zu einem festen Bestandteil der entsprechenden regionalen Investitionspläne nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der entsprechenden nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 22 der Richtlinie 2009/73/EG sowie gegebenenfalls anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Diese Vorhaben erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität. Dieser Absatz gilt nicht für Vorhaben von gegenseitigem Interesse.

(6) Vorhaben von gemeinsamem und gegenseitigem Interesse, die in die Unionsliste gemäß Absatz 4 dieses Artikels aufgenommen wurden, werden zu einem festen Bestandteil der entsprechenden regionalen Investitionspläne nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie der entsprechenden nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 und gegebenenfalls anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Diese Vorhaben erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität.

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) bei der Konzeption des Vorhabens wurden Umweltaspekte berücksichtigt; das Vorhaben trägt erheblich zur Nachhaltigkeit und zu den Dekarbonisierungszielen der Union bei; das Vorhaben steht im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“;

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Buchstabe ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) es befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1.

ii) es befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1 bzw. ist grenzüberschreitend leicht reproduzierbar; „Reproduzierbarkeit“ setzt den Austausch und den Transfer von Wissen zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Regionen voraus; die Reproduzierbarkeit eines Vorhabens trägt unter anderem zur Dekarbonisierung, zum Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien oder zur Verbesserung der Sektorintegration bei.

 

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen erheblich zur Nachhaltigkeit bei sowie außerdem zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien:

a) bei Stromübertragungs‑, ‑verteilungs- und ‑speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen erheblich zur Nachhaltigkeit bei sowie außerdem zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien:

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b – Buchstabe iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) Sektorintegration durch Verbesserung der Interaktion verschiedener Energieträger oder verschiedener Teile der Energiewirtschaft, beispielsweise durch Steigerung der Synergieeffekte in angrenzenden Wirtschaftszweigen wie Verkehr;

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) bei Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

c) bei Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Infrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Vermeidung von Kohlendioxidemissionen unter Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit,

i) dauerhafte Entfernung von Kohlendioxidemissionen,

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c – Buchstabe ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) Stärkung der Belastbarkeit und der Sicherheit des Kohlendioxidtransports,

ii) Stärkung der Belastbarkeit, der Effizienz und der Sicherheit des Kohlendioxidtransports,

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c – Buchstabe iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) effiziente Ressourcennutzung durch Ermöglichung der Verbindung mehrerer Kohlendioxidquellen und -speicheranlagen über eine gemeinsame Infrastruktur sowie durch Minimierung von Umweltbelastung und Umweltrisiken;

iii) effiziente Ressourcennutzung durch Ermöglichung der Verbindung mehrerer industrieller Kohlendioxidquellen und -speicheranlagen über eine gemeinsame Infrastruktur sowie durch Minimierung von Umweltbelastung und Umweltrisiken;

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) bei Vorhaben für intelligente Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, indem es mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen die Integration von erneuerbaren und CO2-armen Gasen wie Biomethan oder erneuerbarem Wasserstoff in die Gasverteilungs- und -fernleitungsnetze ermöglicht und erleichtert. Darüber hinaus trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

f) bei Vorhaben für intelligente Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, indem es die Integration von erneuerbaren Gasen gemäß den in der der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Begriffsbestimmungen und Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen oder von Wasserstoff aus Elektrolyseuren, die die Anforderungen an die Treibhausgaseinsparungen über den gesamten Lebenszyklus gemäß Anhang II Nummer 4 erfüllen, in die Vertriebsnetze ermöglicht und erleichtert, um deren vollständige Dekarbonisierung zu erreichen. Darüber hinaus trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Netzsicherheit und Qualität der Versorgung durch Verbesserung der Effizienz und Interoperabilität der Gasfernleitung und -verteilung im täglichen Netzbetrieb, indem unter anderem durch die Einführung innovativer Technologien die Herausforderungen bewältigt werden, die sich aus der Einspeisung von Gasen unterschiedlicher Qualität und im Zusammenhang mit der Cybersicherheit ergeben,

i) Netzsicherheit und Qualität der Versorgung durch Verbesserung der Effizienz und Interoperabilität der Gasverteilung im täglichen Netzbetrieb, indem durch die Einführung innovativer Technologien die Herausforderungen bewältigt werden, die sich aus der Einspeisung von erneuerbaren Gasen unterschiedlicher Qualität und im Zusammenhang mit der Cybersicherheit ergeben,

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f – Buchstabe i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) Netzsicherheit und Qualität der Versorgung durch Verbesserung der Effizienz und Interoperabilität der Verteilung im täglichen Netzbetrieb, indem unter anderem durch die Einführung innovativer Technologien die Herausforderungen bewältigt werden, die sich aus der Einspeisung von Wärme und Kälte unterschiedlicher Temperatur ergeben,

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f – Buchstabe i b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ib) Funktionieren des Markts und Kundenbetreuung,

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f – Buchstabe iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren und die Ermöglichung von Laststeuerung,

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) bei Vorhaben für Heizung und Kühlung, die unter die in Anhang II Nummer 5a genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, indem es mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen die Integration von erneuerbarer und unvermeidlicher überschüssiger Wärme oder Kälte in die Verteilungsnetze ermöglicht und erleichtert. Darüber hinaus trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 1 bis 4 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, wird der Beitrag zu den in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Kriterien nach den Indikatoren in Anhang IV Nummern 3 bis 7 bewertet.

(4) Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 1 bis 5a genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, wird der Beitrag zu den in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Kriterien nach den Indikatoren in Anhang IV Nummern 3 bis 7a bewertet.

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Prüfung aller Vorhaben zu ermöglichen, die als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen und in eine regionale Liste aufgenommen werden könnten, bewertet jede Gruppe den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung desselben vorrangigen Korridors oder Gebiets in transparenter und objektiver Weise. Jede Gruppe bestimmt ihre Bewertungsmethode auf der Grundlage des aggregierten Beitrags zu den Kriterien gemäß Absatz 3. Bei dieser Bewertung werden die Vorhaben für den internen Gebrauch der Gruppe in eine Rangfolge gebracht. Weder die regionale Liste noch die Unionsliste darf eine Rangfolge enthalten; außerdem darf die Rangfolge anschließend, außer in den in Anhang III Abschnitt 2 Nummer 14 beschriebenen Fällen, nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Um die Prüfung aller Vorhaben zu ermöglichen, die als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen und in eine regionale Liste aufgenommen werden könnten, bewertet jede Gruppe den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung desselben vorrangigen Korridors oder Gebiets in transparenter und objektiver Weise. Jede Gruppe bestimmt ihre Bewertungsmethode auf der Grundlage des aggregierten Beitrags zu den Kriterien gemäß Absatz 3. Bei dieser Bewertung werden die Vorhaben für den internen Gebrauch der Gruppe in eine Rangfolge gebracht. Bei dieser Bewertung werden die Vorhaben in eine Rangfolge gebracht, die zu veröffentlichen ist.

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“;

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) vom ESABCC ausgearbeitete gemeinsame Leitlinien zur Einbeziehung der Klimaziele der Union;

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Machbarkeits- und Auslegungsstudien, auch im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel und die Einhaltung der Umweltvorschriften sowie des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“,

a) Machbarkeits- und Auslegungsstudien, auch im Hinblick auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, die Einbeziehung von Umweltaspekten und die Einhaltung der Umweltvorschriften sowie des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“,

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) einen Stresstest in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel unter Anwendung der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/xxx [Europäisches Klimagesetz],

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a) Der Durchführungsplan gemäß Absatz 1 wird öffentlich zugänglich gemacht und ist im Hinblick auf das voraussichtliche Datum der Inbetriebnahme, den Status des Vorhabens und die Fortschritte bei dem Vorhaben im Vergleich zum vorherigen unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan und gegebenenfalls im Vergleich zur vorherigen Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse – gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für eine Verzögerung oder Umplanung – vollständig transparent.

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Übertragungsnetzbetreiber, Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und sonstige Betreiber arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem Gebiet zu ermöglichen.

(2) Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber und wichtige Interessenträger, lokale Gebietskörperschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem Gebiet zu ermöglichen.

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 31. Dezember jedes Jahres, das dem Jahr folgt, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 3 in die Unionsliste aufgenommen wurde, legen die Vorhabenträger für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Nummern 1 bis 4 genannten Kategorien fällt, der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 einen Jahresbericht vor.

Bis zum 31. Dezember jedes Jahres, das dem Jahr folgt, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 3 in die Unionsliste aufgenommen wurde, legen die Vorhabenträger für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Nummern 1 bis 5a genannten Kategorien fällt, der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 einen Jahresbericht vor.

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Angaben zu den Fortschritten, die bei der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme des Vorhabens erzielt wurden, insbesondere hinsichtlich der Genehmigungsverfahren und Konsultationen, sowie zur Einhaltung der Umweltvorschriften und des Grundsatzes, dass die Umwelt durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt wird, und zu den zur Anpassung an den Klimawandel ergriffenen Maßnahmen;

a) Angaben zu den Fortschritten, die bei der Entwicklung, der Schaffung oder dem Bau und der Inbetriebnahme des Vorhabens erzielt wurden, insbesondere bei der Einhaltung der Umweltvorschriften, unter anderem hinsichtlich der Genehmigungsverfahren und Konsultationen, sowie zur Einbeziehung der Umwelterwägungen in die Konzeption von Vorhaben und zur Einhaltung des Grundsatzes, dass die Umwelt durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt wird, und zu den für den Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel ergriffenen Maßnahmen;

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) unterstützt soweit erforderlich alle Parteien bei der Anhörung der betroffenen Kreise und beim Erhalt der für die Vorhaben erforderlichen Genehmigungen;

b) unterstützt soweit erforderlich alle Parteien bei der Anhörung der betroffenen Interessenträger, wobei alternative Trassenführungen oder Vorhaben vorgeschlagen und erörtert werden, und gegebenenfalls beim Erhalt der erforderlichen Genehmigungen für den Standort und die Trassenführung der Vorhaben, die aus ökologischer Sicht – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der biologischen Vielfalt – am besten geeignet sind;

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der europäische Koordinator wird aufgrund seiner Erfahrung mit den spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang mit den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt.

(3) Der europäische Koordinator wird nach einem offenen und transparenten Verfahren aufgrund der Erfahrung mit den spezifischen Aufgaben, mit denen der europäische Koordinator im Zusammenhang mit den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt.

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Annahme der Unionsliste begründet für Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Erforderlichkeit dieser Vorhaben in energiepolitischer Hinsicht, unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie des Vorhabens.

(1) Die Annahme der Unionsliste begründet für Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Erforderlichkeit dieser Vorhaben in energie- und klimapolitischer Hinsicht, unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie des Vorhabens.

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse

Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse und Klimaverträglichkeitsanalyse

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum [16. November 2022] veröffentlichen das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e sowie Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, ihre Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene, einschließlich der Netz- und Marktmodellierung, und übermitteln sie den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur.

Bis zum [16. November 2022] veröffentlicht die Agentur unter anderem auf der Grundlage der Daten des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E)) und dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) alle Einschätzung in Bezug auf die Kosten, den Nutzen, die klimabezogenen und wirtschaftlichen Auswirkungen und die Importabhängigkeit; sie übermittelt den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Europäischen Parlament für Vorhaben von gemeinsamem und gegenseitigem Interesse, die unter die in Anhang II genannten Kategorien fallen, eine integrierte und kohärente Methode, einschließlich der Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite und den gesamten Lebenszyklus einbeziehende Kosten-Nutzen- und Klimaverträglichkeitsanalyse auf Unionsebene, mit der die Übereinstimmung mit dem in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen globalen Temperaturziel sichergestellt wird und bei der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und insbesondere der Sonderbericht des IPCC über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C herangezogen werden.

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas zur Anwendung, die von ENTSO-E bzw. ENTSOG nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 erstellt werden. Die Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt und müssen mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang stehen.

Die Methode kommt bei der Ausarbeitung aller späteren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas zur Anwendung, die von der Agentur erstellt werden. Die Methode wird gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt und steht mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang Die Kosten-Nutzen-Analyse wird vor Agentur gemäß Anhang V veröffentlicht und durchgeführt.

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bevor ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden übermitteln, führen sie eine umfassende Konsultation durch, an der sich zumindest die Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der Organisation der Verteilernetzbetreiber in der Union (EU-VNBO), alle relevanten Interessenträger des Wasserstoffsektors und, wenn dies als sinnvoll erachtet wird, die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden beteiligen.

Bevor die Agentur die Methode übermittelt, führt sie eine umfassende Konsultation durch, an der sich zumindest der ESABCC, die Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der ENTSO-E und der ENTSOG und der Organisation der Verteilernetzbetreiber in der Union (EU-VNBO), alle relevanten Interessenträger in den Bereichen Strom- und Gasversorgung, Energieeffizienz, Energiespeicherung, Energieflexibilität, Wasserstoff und Fernwärme und -kälte sowie die Zivilgesellschaft und die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden beteiligen.

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Methoden sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts, wie diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG sowie den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Stellungnahme und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Methode sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Kommission der Agentur eine Stellungnahme; auch der ESABCC kann eine Stellungnahme abgeben. Beide Stellungnahmen werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) ENTSO-E und ENTSOG aktualisieren die Methoden unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der Agentur und legen sie der Kommission zur Stellungnahme vor.

(3) Machen die in Absatz 2 genannten Stellungnahmen der Kommission und gegebenenfalls des ESABCC eine Aktualisierung der Methode erforderlich, so nimmt die Agentur diese Aktualisierung vor und legt die aktualisierte Methodik der Kommission zur zweiten Stellungnahme vor.

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der aktualisierten Methoden übermittelt die Kommission ENTSO-E und ENTSOG ihre Stellungnahme.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der aktualisierten Methode übermittelt die Kommission der Agentur ihre Stellungnahme.

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Spätestens drei Monate nach Eingang der Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 passen ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission an und übermitteln sie der Kommission zur Genehmigung.

(5) Spätestens drei Monate nach Eingang der Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 passt die Agentur die Methode entsprechend der Stellungnahme der Kommission an und übermittelt sie der Kommission zur Genehmigung und dem Europäischen Parlament zur Information.

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Sofern die Änderungen an den Methoden als unerheblich angesehen werden, da sie sich nicht auf die Definitionen von Nutzen, Kosten und anderen relevanten Kosten-Nutzen-Parametern auswirken, die in der jüngsten von der Kommission genehmigten energiesystemweiten Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse festgelegt wurden, passen ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur gemäß Absatz 2 an und legen sie der Agentur zur Genehmigung vor.

(6) Sofern die Änderungen an der Methode als unerheblich angesehen werden, da sie sich nicht auf die Definitionen von Nutzen, Kosten und anderen relevanten Kosten-Nutzen-Parametern auswirken, die in der jüngsten von der Kommission genehmigten energiesystemweiten Methode für die Kosten-Nutzen- und Klimaverträglichkeitsanalyse festgelegt wurden, passt die Agentur ihre Methode unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Stellungnahmen der Kommission und gegebenenfalls des ESABCC an und legt sie der Kommission zur Genehmigung vor.

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Parallel dazu legen ENTSO-E und ENTSOG der Kommission ein Dokument vor, in dem sie die vorgeschlagenen Aktualisierungen begründen und darlegen, warum sie diese Aktualisierungen für unerheblich erachten. Hält die Kommission diese Aktualisierungen jedoch nicht für unerheblich, ersucht sie ENTSO-E und ENTSOG schriftlich, ihr die Methoden zu übermitteln. In diesem Fall kommt das in den Absätzen 2 bis 5 beschriebene Verfahren zur Anwendung.

entfällt

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Agentur oder die Kommission gemäß den Absätzen 5 und 6 veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden auf ihren Websites. Sie veröffentlichen die entsprechenden Input-Daten und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und einschlägigen Vertraulichkeitsvereinbarungen.

(8) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Kommission gemäß Absatz 5 veröffentlicht die Agentur die Methode auf ihrer Website. Sie veröffentlicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und einschlägigen Vertraulichkeitsvereinbarungen die entsprechenden Input-Daten und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form, damit die Ergebnisse von einem Dritten reproduziert werden können.

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Methoden werden nach dem in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden begründeten Antrags nationaler Regulierungsbehörden oder betroffener Kreise und nach einer förmlichen Anhörung der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit einer angemessenen Begründung und mit angemessenen Zeitplänen anfordern. Die Agentur veröffentlicht die Anträge nationaler Regulierungsbehörden oder betroffener Kreise und alle einschlägigen wirtschaftlich nicht sensiblen Unterlagen im Zusammenhang mit einer von der Agentur angeforderten Aktualisierung oder Verbesserung.

(9) Die Methode wird nach dem in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden begründeten Antrags nationaler Regulierungsbehörden oder betroffener Kreise und nach einer förmlichen Anhörung der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit einer angemessenen Begründung und mit angemessenen Zeitplänen durchführen. Die Agentur veröffentlicht die Anträge nationaler Regulierungsbehörden oder betroffener Kreise und alle einschlägigen wirtschaftlich nicht sensiblen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Beschluss über die Durchführung einer Aktualisierung oder Verbesserung.

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Alle drei Jahre legt die Agentur eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Infrastrukturkategorien in Anhang II Nummern 1 und 3 fallenden Vorhaben fest und veröffentlicht diese. Die Referenzwerte können von ENTSO-E und ENTSOG für die für spätere unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden. Die erste Liste mit Indikatoren wird bis zum [1. November 2022] veröffentlicht.

(10) Alle zwei Jahre legt die Agentur eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Infrastrukturkategorien in Anhang II fallenden Vorhaben sowie für freiwillige marktbasierte Nachfragesteuerungs- und Flexibilitätsmaßnahmen fest und veröffentlicht diese. Die Referenzwerte können von der Agentur für die den gesamten Lebenszyklus einbeziehenden Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden, die mit Blick auf spätere unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführt werden. Die erste Liste mit Indikatoren wird bis zum [1. November 2022] veröffentlicht. Eigentümer von Infrastruktur, Netzbetreiber und dritte Vorhabenträger stellen den nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur die angeforderten Daten zur Verfügung.

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) ENTSO-E und ENTSOG übermitteln der Kommission und der Agentur bis zum [31. Dezember 2023] gemeinsam ein kohärentes und integratives Energiemarkt- und -netzmodell, das sowohl Stromübertragungs- als auch Gas- und Wasserstofffernleitungsinfrastruktur sowie Speicher, LNG-Anlagen und Elektrolyseure umfasst und dabei die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore sowie die Gebiete abdeckt, die nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen festgelegt wurden.

entfällt

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Das in Absatz 11 genannte kohärente und integrative Modell berücksichtigt mindestens die Verflechtungen der jeweiligen Sektoren in allen Phasen der Infrastrukturplanung und umfasst insbesondere Szenarien, die Ermittlung von Infrastrukturlücken, vor allem in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten, sowie die Bewertung von Vorhaben.

(12) Die in Absatz 1 genannte integrierte und kohärente Modellierung umfasst Folgendes:

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 12 – Buchstabe i (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(i) ein quelloffenes IT-Simulationswerkzeug, das die Verflechtungen der Strom-, Wasserstoff-, Heiz- und Kühl- sowie Gasnetze und -märkte berücksichtigt und das zur Bewertung jedes eingereichten Vorhabens von gemeinsamem und gegenseitigem Interesse und zur Ermittlung von Infrastrukturlücken eingesetzt wird,

Änderungsantrag  70

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 12 – Buchstabe ii (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ii) ein Dokument, das eine vollständige und transparente Beschreibung der Modellierung umfasst, einschließlich aller Gleichungen, einer Beschreibung der Input-Daten und der durchgeführten Berechnungen.

Änderungsantrag  71

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Nach der Genehmigung des in Absatz 11 genannten kohärenten und integrativen Modells durch die Kommission nach dem in den Absätzen 1 bis 6 dargelegten Verfahren wird es in die in Absatz 1 genannten Methoden aufgenommen.

(13) Nach der Genehmigung der in Absatz 1 genannten integrierten und kohärenten Modellierung durch die Kommission nach dem in den Absätzen 1 bis 6 dargelegten Verfahren wird sie in die in Absatz 1 genannten Methode aufgenommen.

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Langfristige Szenarien

 

1. Nach Durchführung einer umfassenden Konsultation unter Beteiligung der Kommission und zumindest der Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, entwickelt die Agentur langfristige Szenarien im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität der Union für den Planungshorizont bis 2050.

 

2. Die langfristigen Szenarien gehen von den überarbeiteten Klima- und Energiezielen der Union für 2030 aus und weisen den Weg für Infrastrukturszenarien, die benötigt werden, um bis spätestens 2050 das Ziel der Klimaneutralität im Einklang mit  dem in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen globalen Temperaturziel zu erreichen, wobei aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere der IPCC-Sonderbericht über die Auswirkungen einer Erderwärmung um 1,5 °C, sowie die neuesten verfügbaren Szenarien der Kommission zu berücksichtigen sind. Die langfristigen Szenarien richten sich nach dem Potenzial der Mitgliedstaaten in Bezug auf Energieeffizienz und erneuerbare Energien und sind an die nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten sowie die Offshore-Netzplanung gemäß Artikel 14 dieser Verordnung geknüpft.

 

3. In den Szenarien werden verbindliche Meilensteine und Zwischenschritte für die Netzentwicklung festgelegt, die alle fünf Jahre gemäß einem Zyklus erreicht werden müssen, der auf den mit Etappenzielen versehenen Mechanismus des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) ausgerichtet ist.

 

4. Die langfristigen Szenarien werden im Einklang mit den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplänen nach Artikel 12 formuliert und aktualisiert. Sie werden mit den entsprechenden Input- und Output-Daten in ausreichend genauer Form veröffentlicht, sodass für Transparenz gesorgt ist und gleichzeitig die geltenden gesetzlichen Vorgaben, auch in Bezug auf Vertraulichkeit, gebührend berücksichtigt werden.

 

5. Die Entwürfe der Szenarien werden dem ESABCC übermittelt, der eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit dieser Szenarien mit den Klimazielen der Union abgeben kann.

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Durchführung einer umfassenden Konsultation unter Beteiligung der Kommission und zumindest der Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich ENTSO-E, ENTSOG und EU-VNBO sowie der einschlägigen Interessenträger des Wasserstoffsektors, veröffentlicht die Agentur bis zum [31. Juli 2022] die Rahmenleitlinien für die von ENTSO-E und ENTSOG zu entwickelnden gemeinsamen Szenarien. Diese Leitlinien werden bei Bedarf regelmäßig aktualisiert.

Nach Durchführung einer umfassenden Konsultation unter Beteiligung der Kommission und zumindest der Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich ENTSO-E, ENTSOG und EU-VNBO sowie der einschlägigen Interessenträger in den Bereichen Strom- und Gasversorgung, Energieeffizienz, Energiespeicherung, Energieflexibilität, Wasserstoff und Fernwärme und -kälte, und der Zivilgesellschaft, veröffentlicht die Agentur bis zum [31. Juli 2022] die Rahmenleitlinien für ihre integrierten Szenarien. Diese Leitlinien werden bei Bedarf regelmäßig aktualisiert.

 

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Leitlinien müssen den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umfassen und gewährleisten, dass die zugrunde liegenden Szenarien von ENTSO-E und ENTSOG voll und ganz mit den jüngsten mittel- und langfristigen Dekarbonisierungszielen der Europäischen Union und den neuesten verfügbaren Szenarien der Kommission im Einklang stehen.

Die Leitlinien müssen den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ operationalisieren und gewährleisten, dass die Szenarien voll und ganz mit den jüngsten mittel- und langfristigen Klima- und Energiezielen der Union, den neuesten verfügbaren Szenarien der Kommission gemäß dem Ziel der Union, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, sowie einem Szenario, das zu einem zu vollständig auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden System führt und dem Übereinkommen von Paris entspricht, im Einklang stehen. ENTSO-E, ENTSOG und weitere Interessenträger stellen der Agentur alle nötigen Daten zur Erstellung von integrierten Szenarien zur Verfügung.

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) ENTSO-E und ENTSOG befolgen bei der Entwicklung der gemeinsamen Szenarien für die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne die Rahmenleitlinien der Agentur.

entfällt

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) ENTSO-E und ENTSOG fordern die Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der EU-VNBO, und alle relevanten Interessenträger im Wasserstoffsektor auf, sich an der Entwicklung der Szenarien zu beteiligen.

(3) Die Agentur richtet für ihre Konsultation im Rahmen der Entwicklung von Szenarien eine Gruppe von Interessenträgern ein, die ENTSO-E und ENTSOG, EU-VNBO, Organisationen, die die relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der Interessenträger in den Bereichen Elektrizitäts- und Gasversorgung, Energieeffizienz, Energiespeicherung, Energieflexibilität, Wasserstoff und Fernwärme und -kälte und der Zivilgesellschaft, umfasst.

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) ENTSO-E und ENTSOG veröffentlichen den Entwurf des Berichts über die gemeinsamen Szenarien und legen ihn der Agentur und der Kommission zur Stellungnahme vor.

(4) Die Agentur veröffentlicht den Entwurf des Berichts über das integrierte Szenario und legt ihn der Kommission und dem ESABCC zur Stellungnahme vor.

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über die gemeinsamen Szenarien sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG sowie der Kommission ihre Stellungnahme.

(5) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über das integrierte Szenario sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Kommission der Agentur ihre Stellungnahme; auch der ESABCC kann seine Stellungnahme abgeben.

Änderungsantrag  79

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Kommission legt ihre Stellungnahme ENTSO-E und ENTSOG unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur nach Absatz 5 vor.

entfällt

Änderungsantrag  80

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) ENTSO-E und ENTSOG passen ihren Bericht über die gemeinsamen Szenarien unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur und im Einklang mit der Stellungnahme der Kommission an und legen der Kommission den aktualisierten Bericht zur Genehmigung vor.

(7) Die Agentur passt ihren Bericht über das integrierte Szenario unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und gegebenenfalls des ESABCC an und legt der Kommission den aktualisierten Bericht zur Genehmigung vor.

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien durch die Kommission gemäß Absatz 7 veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG ihren Bericht über die gemeinsamen Szenarien auf ihren Websites. Sie veröffentlichen die entsprechenden Input- und Output-Daten in ausreichend genauer Form und unter gebührender Berücksichtigung des nationalen Rechts und einschlägiger Vertraulichkeitsvereinbarungen.

(8) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung des Berichts über das integrierte Szenario durch die Kommission gemäß Absatz 7 veröffentlicht die Agentur ihren Bericht über das integrierte Szenario auf ihrer Website. Sie veröffentlicht die entsprechenden Input- und Output-Daten in ausreichend genauer Form, damit die Ergebnisse von einem Dritten reproduziert werden können, und unter gebührender Berücksichtigung des nationalen Rechts und einschlägiger Vertraulichkeitsvereinbarungen.

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle zwei Jahre veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG die im Rahmen der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne erstellten Berichte über Infrastrukturlücken und übermitteln sie der Kommission und der Agentur.

Alle zwei Jahre veröffentlicht die Agentur den im Rahmen des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans erstellten Bericht über Infrastrukturlücken und übermittelt ihn der Kommission und dem ESABCC.

 

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken wenden ENTSO-E und ENTSOG den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ an und berücksichtigen hinsichtlich der Schließung der festgestellten Lücken vorrangig alle relevanten, nicht infrastrukturbezogenen Lösungen.

Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken stützt die Agentur ihre Analyse auf die gemäß den Artikeln 11a und 12 festgelegten Szenarien, wendet den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ an, bewertet alle relevanten, nicht infrastrukturbezogenen Lösungen (wie freiwillige marktbasierte Laststeuerung und Gebäudesanierung) zur Schließung der festgestellten Lücken und empfiehlt deren Umsetzung als vorrangige Lösung, wenn sie systemweit als effektiver und kosteneffizienter angesehen werden als die Schaffung neuer angebotsseitiger Infrastruktur. In dem Bericht wird den Infrastrukturlücken, die sich potenziell auf die Verwirklichung der mittel- und langfristigen Klimaziele der Union auswirken, besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Agentur sorgt für Transparenz bezüglich der Annahmen zum Energiebedarf, die für alle verfügbaren Brennstoffe getroffen werden und die das Vorhaben untermauern, und bezüglich aller nicht infrastrukturbezogenen Lösungen, die zur Schließung der ermittelten Lücken in Betracht gezogen werden, und gibt an, warum sie nicht umgesetzt wurden.

Änderungsantrag  84

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vor der Vorlage ihrer Berichte führen ENTSO-E und ENTSOG eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger, einschließlich der EU-VNBO, alle relevanten Interessenträger im Wasserstoffsektor und alle Vertreter von Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I festgelegten vorrangigen Korridore sind, beteiligen.

Vor der Vorlage ihres Berichts führt die Agentur eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger, einschließlich der ENTSOs und der EU-VNBO, alle relevanten Interessenträger in den Sektoren Strom- und Gasversorgung, Energieeffizienz, Energiespeicherung, Energieflexibilität, Wasserstoff, Heizung und Kühlung und die Zivilgesellschaft und alle Vertreter von Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I festgelegten vorrangigen Korridore sind, beteiligen.

Änderungsantrag  85

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) ENTSO-E und ENTSOG legen ihren jeweiligen Entwurf des Berichts über Infrastrukturlücken der Agentur und der Kommission zur Stellungnahme vor.

(2) Die Agentur legt ihren Entwurf des Berichts über Infrastrukturlücken der Kommission und dem ESABCC zur Stellungnahme vor.

Änderungsantrag  86

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über Infrastrukturlücken sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG sowie der Kommission ihre Stellungnahme.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über Infrastrukturlücken sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Kommission der Agentur ihre Stellungnahme; auch der ESABCC kann seine Stellungnahme abgeben.

Änderungsantrag  87

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission erarbeitet ihre Stellungnahme unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Stellungnahme der Agentur und übermittelt sie ENTSO-E oder ENTSOG.

entfällt

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) ENTSO-E und ENTSOG passen ihre Berichte über Infrastrukturlücken unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur und im Einklang mit der Stellungnahme der Kommission an, bevor sie die endgültigen Berichte über Infrastrukturlücken veröffentlichen.

(5) Die Agentur passt ihren Bericht über Infrastrukturlücken unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Kommission und gegebenenfalls des ESABCC an. Die Kommission genehmigt den Bericht über Infrastrukturlücken, bevor er veröffentlicht wird.

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2027 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält eine Bewertung

Die Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2026 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält eine Bewertung

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) der Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick auf ihren Beitrag zu den Klima- und Energiezielen für 2030 und längerfristig zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050.

h) der Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick auf ihren Beitrag zu den Klima- und Energiezielen für 2030 und längerfristig zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sowie zum langfristigen globalen Temperaturziel gemäß Artikel 2 des Übereinkommens von Paris unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere des IPCC-Sonderberichts über die Auswirkungen einer Erderwärmung um 1,5 °C.

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 22a

 

Überprüfung

 

Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 30. Juni 2027 auf der Grundlage der Ergebnisse der Berichterstattung und Bewertung nach Artikel 22 dieser Verordnung sowie ihrer Durchführungs- und Bewertungsberichte gemäß der Verordnung (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates1a [CEF-Verordnung].

 

___________________

 

1a Verordnung (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L ...).

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) allgemeine, aktualisierte Informationen, darunter geografische Informationen, über jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

a) allgemeine, aktualisierte Informationen, darunter geografische Informationen, die Standortwahl und die Streckenführung, auch aus ökologischer Sicht, über jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) alle relevanten Informationen über die öffentlichen Konsultationen und Anhörungen, die in Bezug auf das Vorhaben durchgeführt wurden;

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) den wichtigsten erwarteten Nutzen und die Kosten der Vorhaben, mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;

c) den wichtigsten erwarteten Nutzen im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus und den kurz-, mittel- und langfristigen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität und zur Integration des Energiesystems und die Kosten der Vorhaben, mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Artikel 8 – Absatz 10 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der ENTSO (Gas) verabschiedet alle zwei Jahre einen unionsweiten Netzentwicklungsplan nach Absatz 3 Buchstabe b und veröffentlicht diesen. Der unionsweite Netzentwicklungsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, einschließlich Wasserstoffnetzen, der Entwicklung von Szenarien, einer Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und einer Bewertung der Belastbarkeit des Netzes.“

„Der ENTSO (Gas) stellt der ACER alle zwei Jahre alle relevanten Daten und den integrierten unionsweiten Netzentwicklungsplan nach Absatz 3 Buchstabe b zur Verfügung. Der integrierte unionsweite Netzentwicklungsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, einschließlich Wasserstoffnetzen sowie Wärme- und Kältenetzen, der Entwicklung von Szenarien, einer Europäischen Prognose zur Angemessenheit des Angebots und einer Bewertung der Belastbarkeit des Netzes. Der Plan wird auf die Klima- und Energieziele der Union für 2030 und die langfristigen Szenarien für Klimaneutralität abgestimmt.“

Änderungsantrag  96

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 1 – Nummer 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden.

Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen und Schweden.

Änderungsantrag  97

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – Nummer 4 Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Offshore-Netz der nördlichen Meere („NSOG“): Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Nordsee, in der Irischen See, im Ärmelkanal und in angrenzenden Meeren, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.

Offshore-Netze der nördlichen Meere („NSOG“): Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und Wasserstoffnetze und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Nordsee, in der Irischen See, im Ärmelkanal und in angrenzenden Meeren, um Strom und Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energien auszubauen.

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – Nummer 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Offshore-Netz-Verbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Offshore“): Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.

Offshore-Netz-Verbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Offshore“): Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und Wasserstoffnetze und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom und Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energien auszubauen.

Änderungsantrag  99

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – Nummer 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Offshore-Netz im Süden und Osten: Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und in angrenzenden Meeren, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.

Offshore-Netze im Süden und Osten: Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und -Wasserstoffnetze und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und in angrenzenden Meeren, um Strom und Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energien auszubauen.

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 – Nummer 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Offshore-Netz für Südwesteuropa: Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Nordatlantik, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.

Offshore-Netz für Südwesteuropa: Ausbau des Offshore-Stromnetzes oder Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Nordatlantik, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.

Änderungsantrag  101

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 11 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Realisierung intelligenter Stromnetze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen und die Laststeuerung auf Kundenseite.

Realisierung intelligenter Stromnetze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus dezentralen erneuerbaren Energiequellen und allen verfügbaren marktbasierten freiwilligen Flexibilitätsquellen, einschließlich Energiespeicherung, Energieeffizienz und Laststeuerung, und Elektrofahrzeugen und Komponenten und Anlagen zur Verbesserung der Stromqualität und der Betriebssicherheit.

Änderungsantrag  102

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 12 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport von Kohlendioxid zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung der Kohlendioxidabscheidung und -speicherung.

Kohlendioxidnetze: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport von Kohlendioxid, das zum Zweck der geologischen Speicherung aus Industrieclustern mit unvermeidbaren Emissionen gewonnen wird.

Änderungsantrag  103

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 13 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Intelligente Gasnetze: Einführung von Technologien für intelligente Gasnetze in der gesamten Union, um eine Vielzahl erneuerbarer und CO2-armer Gasquellen effizient in das Gasnetz zu integrieren und den Einsatz innovativer Lösungen für das Netzmanagement sowie die intelligente Integration des Energiesektors und die Laststeuerung zu fördern.

Intelligente Gasnetze: Einführung intelligenter Technologien in der gesamten Union, um erneuerbare Gasquellen im Einklang mit den Begriffsbestimmungen und den Nachhaltigkeitskriterien und den Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie Wasserstoff aus Elektrolyseanlagen, die die in Anhang II Nummer 4 festgelegten Anforderungen an die Einsparung von Lebenszyklustreibhausgasemissionen erfüllen, in das Netz zu integrieren und den Einsatz innovativer Lösungen für das Netzmanagement sowie die intelligente Integration des Energiesektors und die Laststeuerung zu fördern.

Änderungsantrag  104

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

13a. Wärme- und Kältenetze: Bau, Ausbau oder Sanierung der Wärme- und Kältenetze, die Wärme und Kälte von erneuerbaren Energiequellen wie geothermischen und solarthermischen Quellen und Wärmepumpen und von unvermeidlicher überschüssiger Wärme oder Kälte nutzen, sowie von Speicher- und Umwandlungsanlagen und damit verbundener Ausrüstung.

 

Betroffene Mitgliedstaaten: alle.

Änderungsantrag  105

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Hochspannungsfreileitungen, sofern sie für eine Spannung von mindestens 220 kV ausgelegt wurden, sowie Erd- und Seekabel, sofern sie für eine Spannung von mindestens 150 kV ausgelegt wurden;

a) Übertragungs- und Verteilerkabel (Freileitungen, Erd- und Seekabel);

Änderungsantrag  106

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Stromspeicheranlagen, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Stromspeicherung in überirdischen, unterirdischen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind;

b) Stromspeicheranlagen, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Stromspeicherung in überirdischen, unterirdischen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie über eine Kapazität von 30 MW oder mehr verfügen;

Änderungsantrag  107

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Systeme und Komponenten für die Integration von IKT über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien sowohl auf Ebene der Übertragungs- als auch auf der Mittelspannungsverteilerebene für ein effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und Verteilernetz, höhere Kapazität für die Integration neuer Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsformen und die Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen;

d) Systeme und Komponenten für die Integration von IKT über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien auf Ebene der Übertragungs-, Mittel- und Niederspannungsverteiler für ein stabileres, flexibleres, sichereres, effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und Verteilernetz, höhere Stromqualität, Betriebssicherheit und Kapazität für die Integration neuer Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsformen und Arten von Elektrofahrzeugen und die Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen; dazu gehören Komponenten, die Leistungen in Bezug auf Schwungmasse, synthetische Schwungmasse, Blindstromstützung, Netzbildungskapazitäten, Spannungsregulierung, Frequenzregulierung, Schutz und Überwachung erbringen;

Änderungsantrag  108

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase (einschließlich Biomethan und Wasserstoff) in das Netz ermöglicht und erleichtert werden soll: digitale Systeme und Komponenten für die Integration von IKT, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, um die interaktive und intelligente Überwachung, Messung, Qualitätssteuerung und Verwaltung der Gaserzeugung, fernleitung, und ‑verteilung sowie des Gasverbrauchs innerhalb eines Gasnetzes zu ermöglichen. Solche Vorhaben können auch Ausrüstung zur Ermöglichung von Umkehrflüssen von der Verteilerebene bis zur Fernleitungsebene und die dafür erforderlichen Modernisierungen des bestehenden Netzes umfassen.

a) jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration von erneuerbarem Gas in das Netz ermöglicht und erleichtert werden soll: digitale Systeme und Komponenten für die Integration von IKT, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, um die interaktive und intelligente Überwachung, Messung, Qualitätssteuerung und Verwaltung der Gaserzeugung und ‑verteilung sowie des Gasverbrauchs innerhalb eines Netzes zu ermöglichen. Solche Vorhaben können auch Ausrüstung zur Ermöglichung von Umkehrflüssen von der Verteilerebene bis zur Fernleitungsebene und die dafür erforderlichen Modernisierungen des bestehenden Netzes umfassen.

Änderungsantrag  109

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Fernleitungen für den Transport von Wasserstoff, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen und hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassen; ausgenommen sind Rohrleitungen für die lokale Verteilung von Wasserstoff;

a) Leitungen für den Transport und die Verteilung von Wasserstoff, die an Elektrolyseure angeschlossen sind, deren Erzeugung den Anforderungen bezüglich der Einsparung von Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen gemäß Nummer 4 entspricht, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen;

Änderungsantrag  110

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigwasserstoff oder Wasserstoff, der zur Einspeisung von Wasserstoff in das Netz in anderen chemischen Stoffen gebunden ist;

c) Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigwasserstoff zur Einspeisung von Wasserstoff in das Netz;

Änderungsantrag  111

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Elektrolyseure mit folgenden Eigenschaften: i) eine Kapazität von mindestens 100 MW, ii) bei der Produktion wird die Anforderung von Treibhausgaseinsparungen in Höhe von 70 % über den gesamten Lebenszyklus gegenüber der fossilen Vergleichsgröße 94 CO2 Äq/MJ gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten. Die eingesparten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ nach ISO 14067 oder ISO 14064-1 berechnet. Die quantifizierten Treibhausgaseinsparungen über den Lebenszyklus werden gegebenenfalls gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder durch einen unabhängigen Dritten überprüft und iii) sie haben auch eine netzbezogene Funktion;

a) Elektrolyseure mit folgenden Eigenschaften: i) eine Kapazität von mindestens 20 MW, ii) bei der Produktion werden die im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten technischen Bewertungskriterien eingehalten. Die eingesparten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ nach ISO 14067 oder ISO 14064-1 berechnet. Die quantifizierten Treibhausgaseinsparungen über den Lebenszyklus werden gegebenenfalls gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder durch einen unabhängigen Dritten überprüft und iii) sie haben auch eine netzbezogene Funktion;

Änderungsantrag  112

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) spezielle Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um Kohlendioxid aus mehr als einer Quelle, d. h. von Industrieanlagen (einschließlich Kraftwerken), die Kohlendioxidgas bei der Verbrennung oder bei anderen chemischen Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, produzieren, für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates61 zu transportieren;

a) spezielle Rohrleitungen, die verwendet werden, um Kohlendioxid aus mehr als einer industriellen Quelle, die bei der Verbrennung oder bei anderen chemischen Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, unvermeidliches Kohlendioxidgas produziert, für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates61 zu transportieren;

__________________

__________________

61 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

61 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

Änderungsantrag  113

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Wärme- und Kältenetze: jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration von Ressourcen in Form von Wärme oder Kälte auf der Basis von erneuerbaren Energien und unvermeidlicher überschüssiger Wärme in das Netz ermöglicht und erleichtert werden soll: Leitungen mit Systemen und Komponenten für die Integration von IKT, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, um die interaktive und intelligente Überwachung, Messung, Temperatursteuerung und Verwaltung der Wärme- und Kälteerzeugung und ‑verteilung sowie des Wärme- und Kälteverbrauchs innerhalb eines Netzes zu ermöglichen. Solche Vorhaben können auch Ausrüstung zur Ermöglichung der Integration von Wärmespeicherung oder lokaler Speicherung von Wärme oder Kälte/Eis von der Verteilerebene und die dafür erforderlichen Modernisierungen des bestehenden Netzes zur Ermöglichung bidirektionaler Fernwärme- und Fernkältesysteme sowie Umwandlungsanlagen umfassen.

Änderungsantrag  114

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Energieinfrastruktur, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/FNB) sowie der Kommission, der Agentur und von ENTSO-E bzw. ENTSOG zusammen.

Bei Energieinfrastruktur, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/FNB) und Verteilernetzbetreiber sowie der Kommission, der Agentur und von ENTSO-E bzw. der EU-VNBO zusammen.

Änderungsantrag  115

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 4

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Jede Gruppe lädt, sofern dies im Hinblick auf die Umsetzung der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten zweckmäßig ist, Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen, sowie Vertreter der nationalen Verwaltungen, der Regulierungsbehörden und der ÜNB/FNB von Drittstaaten ein. Die Entscheidung, Vertreter von Drittstaaten einzuladen, wird einvernehmlich getroffen.

4. Jede Gruppe lädt, sofern dies im Hinblick auf die Umsetzung der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten zweckmäßig ist, Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen, sowie Vertreter der nationalen Verwaltungen, der Regulierungsbehörden, der lokalen Behörden und betroffenen Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften oder ihrer Verbände, Organisationen oder Gruppen aus Drittstaaten ein. Die Entscheidung, Vertreter von Drittstaaten einzuladen, wird einvernehmlich getroffen.

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Jede Gruppe lädt gegebenenfalls die Organisationen ein, die die relevanten Interessenträger vertreten, und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die Interessenträger selbst, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, Verbraucher und Umweltschutzorganisationen. Die Gruppe kann Anhörungen organisieren, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.

5. Jede Gruppe lädt gegebenenfalls die Organisationen ein, die die relevanten Interessenträger vertreten, und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die Interessenträger selbst, darunter Erzeuger, unabhängige Sachverständige, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, Verbraucher, Umweltschutzorganisationen sowie betroffene Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften oder ihre Verbände, Organisationen oder Gruppen. Vor der Ausarbeitung des Entwurfs einer regionalen Liste und wenn noch alle Optionen offen stehen, organisiert jede Gruppe eine Konsultation zur regionalen Liste. Die Gruppen beziehen die betroffenen Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften sowie deren Verbände, Organisationen oder Gruppen in die Konsultation ein. Die im Rahmen der Konsultation geäußerten Meinungen sind bei der Ausarbeitung der Liste zu berücksichtigen. Die Gruppen veröffentlichen einen Bericht mit einer Zusammenfassung der geäußerten Meinungen und einer Erklärung, wie diese berücksichtigt wurden, sowie einer Begründung, warum Meinungen nicht berücksichtigt wurden. Die Gruppe kann auch weitere Anhörungen oder Konsultationen organisieren, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist und um die wirksame öffentliche Beteiligung lokaler Akteure sicherzustellen.

Änderungsantrag  117

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Für die Sitzungen der Gruppen veröffentlicht die Kommission auf einer den Interessenträgern zugänglichen Plattform die Geschäftsordnung, eine aktuelle Liste der Mitgliedsorganisationen, regelmäßig aktualisierte Informationen über die bei ihrer Tätigkeit erzielten Fortschritte, die Tagesordnungen der Sitzungen sowie, wenn verfügbar, die Protokolle. Die Beratungen der Entscheidungsgremien der Gruppen und die Rangfolge der Vorhaben gemäß Artikel 4 Absatz 5 sind vertraulich.

6. Für die Sitzungen der Gruppen veröffentlicht die Kommission auf einer öffentlichen Plattform einen öffentlich zugänglichen Bericht, der mindestens Folgendes enthält: die Beschreibungen der Vorhaben, die Geschäftsordnung, eine aktuelle Liste der Mitgliedsorganisationen, regelmäßig aktualisierte Informationen über die bei ihrer Tätigkeit erzielten Fortschritte, die Tagesordnungen der Sitzungen, die Teilnehmerlisten der Sitzungen sowie die Protokolle. Für jede Sitzung werden Teilnehmerlisten, Tagesordnungen und Protokolle erstellt und veröffentlicht. Dieser Bericht muss eine ausführliche Begründung enthalten, aus der hervorgeht, wie die Vorhaben zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und zum Ziel der Klimaneutralität beitragen würden. Er muss außerdem einen Überblick über die Maßnahmen enthalten, die ergriffen wurden, um die vollständige Einbeziehung und Teilhabe lokaler und marginalisierter Gemeinschaften sicherzustellen. Die Beratungen der Entscheidungsgremien der Gruppen und die Rangfolge der Vorhaben gemäß Artikel 4 Absatz 5 werden in den Protokollen festgehalten und veröffentlicht.

Änderungsantrag  118

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) bei Vorhaben, die ausreichend ausgereift sind, eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse, die auf den von ENTSO-E oder ENTSOG gemäß Artikel 11 entwickelten Methoden beruht;

c) bei Vorhaben, die ausreichend ausgereift sind, eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse, die auf der von der Agentur gemäß Artikel 11 entwickelten Methode beruht;

Änderungsantrag  119

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Alle Empfänger behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

2. Die im Antrag für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse enthaltenen Informationen werden auf der für das Vorhaben vorgesehenen Website gemäß Artikel 9 Absatz 7 veröffentlicht, wobei die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu berücksichtigen ist.

Änderungsantrag  120

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die vorgeschlagenen Stromübertragungs- und -speichervorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Kategorien fallen, sind Vorhaben, die Teil des jüngsten verfügbaren, von ENTSO-E gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 ausgearbeiteten unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans für Strom sind. Die vorgeschlagenen Stromübertragungs- und -speichervorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannte Kategorie fallen, sind Vorhaben, die aus dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten integrierten Offshore-Netzentwicklungsplan abgeleitet sind und mit diesem im Einklang stehen.

3. Die vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem und gegenseitigem Interesse sind Teil des jüngsten verfügbaren, von der Agentur ausgearbeiteten unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans. Die vorgeschlagenen Stromübertragungs- und ‑speicher- und Wasserstoffvorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannte Kategorie fallen, sind Vorhaben, die aus dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten integrierten Offshore-Netzentwicklungsplan abgeleitet sind und mit diesem im Einklang stehen.

Änderungsantrag  121

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ab dem 1. Januar 2024 sind als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagene Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, Vorhaben, die Teil des jüngsten verfügbaren, von ENTSOG gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans für Gas sind.

entfällt

Änderungsantrag  122

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ENTSO-E und ENTSOG legen bis zum 30. Juni 2022 und anschließend für alle unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne aktualisierte Leitlinien für Kriterien vor, die für die Aufnahme von Vorhaben in ihre jeweiligen unter Nummer 3 und 4 genannten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen. In den Leitlinien ist für alle Vorhaben, die in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse enthalten sind, ein vereinfachtes Verfahren für die Aufnahme in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne festgelegt, das die automatische Aufnahme unter Berücksichtigung der im Rahmen der Verfahren für vorangegangene unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne eingereichten Unterlagen und Daten vorsieht, sofern die darin enthaltenen Informationen weiterhin gültig sind.

Die Agentur legt bis zum 30. Juni 2022 und anschließend für alle unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne aktualisierte Leitlinien für Kriterien vor, die für die Aufnahme von Vorhaben in den unter Nummer 3 genannten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen. In den Leitlinien ist für alle Vorhaben, die in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse enthalten sind, ein vereinfachtes Verfahren für die Datenbereitstellung für den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan festgelegt, das die Berücksichtigung der im Rahmen des Verfahrens für den vorangegangenen unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan eingereichten Unterlagen und Daten vorsieht, sofern die darin enthaltenen Informationen weiterhin gültig sind.

Änderungsantrag  123

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ENTSO-E und ENTSOG konsultieren die Kommission und die Agentur zum Entwurf ihrer jeweiligen Leitlinien für die Aufnahme von Vorhaben in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne und tragen den Empfehlungen der Kommission und der Agentur vor der Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien angemessen Rechnung.

Die Agentur konsultiert die Kommission und den ESABCC zum Entwurf der Leitlinien für die Aufnahme von Vorhaben in den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan und trägt den Empfehlungen der Kommission und, soweit verfügbar, des ESABCC vor der Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien angemessen Rechnung.

Änderungsantrag  124

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Vorgeschlagene Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen, werden als Teil eines von mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Kohlendioxidtransport- und ‑Speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.

6. Vorgeschlagene Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen, werden von den betroffenen Mitgliedstaaten oder von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorgelegt.

Änderungsantrag  125

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Stellungnahme der Agentur verabschiedet das Entscheidungsgremium jeder Gruppe seine jeweilige endgültige regionale Liste gemäß Artikel 3 Absatz 3, wobei es sich auf den Vorschlag der Gruppe stützt sowie der Stellungnahme der Agentur und der nach Absatz 7 übermittelten Bewertung der nationalen Regulierungsbehörden oder – bei Vorhaben, die nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen – der nach Absatz 8 übermittelten Bewertung der Kommission Rechnung trägt. Die Gruppen übermitteln der Kommission die endgültigen regionalen Listen zusammen mit allen Stellungnahmen nach Nummer 9.

13. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Stellungnahme der Agentur verabschiedet das Entscheidungsgremium jeder Gruppe seine jeweilige endgültige regionale Liste gemäß Artikel 3 Absatz 3, wobei es sich auf den Vorschlag der Gruppe stützt sowie Kohärenz mit der Stellungnahme der Agentur und der nach Absatz 7 übermittelten Bewertung der nationalen Regulierungsbehörden oder – bei Vorhaben, die nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen – der nach Absatz 8 übermittelten Bewertung der Kommission sicherstellt. Die Gruppen übermitteln der Kommission die endgültigen regionalen Listen zusammen mit allen Stellungnahmen nach Nummer 9.

Änderungsantrag  126

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14. Wenn anhand der eingegangenen regionalen Listen und nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf der Unionsliste nicht mehr zu bewältigen wäre, prüft die Kommission nach Anhörung der jeweils betroffenen Gruppen, ob Vorhaben, denen von der betroffenen Gruppe die niedrigste Priorität in der Rangfolge gemäß Artikel 4 Absatz 5 zugewiesen wurde, nicht in die Unionsliste aufgenommen werden.

14. Wenn anhand der eingegangenen regionalen Listen und nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf der Unionsliste in einer Kategorie nicht mehr zu bewältigen wäre, prüft die Kommission nach Anhörung der jeweils betroffenen Gruppen und des Europäischen Parlaments, ob Vorhaben, denen von der betroffenen Gruppe in der entsprechenden Kategorie die niedrigste Priorität in der Rangfolge gemäß Artikel 4 Absatz 5 zugewiesen wurde, nicht in die Unionsliste aufgenommen werden.

Änderungsantrag  127

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das die folgenden Bedingungen erfüllt:

1. Ein Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen oder Reproduzierbarkeit ist ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das die folgenden Bedingungen erfüllt:

 

Änderungsantrag  128

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Stromübertragung: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten und damit auch die grenzübergreifende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten um mindestens 500 MW gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens.

a) Stromübertragung und -verteilung: Das Vorhaben erhöht oder erhält die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens oder führt zu einer Erhöhung oder Aufrechterhaltung dieser Kapazität.

Änderungsantrag  129

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Stromspeicherung : Das Vorhaben schafft durch den Bau von Anlagen eine Kapazität von mindestens 225 Megawatt und hat eine Speicherkapazität, die eine jährliche Nettostromerzeugung von 250 Gigawattstunden pro Jahr ermöglicht.

b) Stromspeicherung: Das Vorhaben schafft durch den Bau von Anlagen eine Kapazität von mindestens 30 Megawatt.

Änderungsantrag  130

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Intelligente Stromnetze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen und Anlagen auf der Hochspannungsebene und der Mittelspannungsebene ausgelegt. An ihm sind Übertragungsnetzbetreiber, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt. Verteilernetzbetreiber können nur mit Unterstützung von Übertragungsnetzbetreibern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sein, die mit dem Vorhaben eng verbunden sind und die Interoperabilität gewährleisten. Ein Vorhaben deckt mindestens 50 000 Nutzer, Erzeuger, Verbraucher oder Prosumenten ab, und zwar in einem Verbrauchsgebiet von mindestens 300 Gigawattstunden/Jahr, von denen mindestens 20 % aus variablen erneuerbaren Energiequellen stammen.

c) Intelligente Stromnetze: Das Vorhaben führt zu einer Vermeidung von Investitionen in die Übertragungskapazität des Netzes von mindestens 200 Megawatt an einer der Grenzen des Mitgliedstaats, in dem das Vorhaben entwickelt wird; oder das Vorhaben ist in anderen Mitgliedstaaten replizierbar, was durch mindestens ein Unterstützungsschreiben von mindestens einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Netzbetreiber bestätigt wird.

Änderungsantrag  131

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Transport von Wasserstoff: Mit dem Vorhaben wird der Transport von Wasserstoff über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinweg ermöglicht oder die bestehende grenzüberschreitende Wasserstofftransportkapazität an der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten um mindestens 10 % gegenüber der Situation vor der Inbetriebnahme des Vorhabens erhöht, es wird hinreichend belegt, dass das Vorhaben ein wesentlicher Bestandteil eines geplanten grenzüberschreitenden Wasserstoffnetzes ist, und es werden hinreichende Nachweise für bestehende Pläne und Zusammenarbeit mit Nachbarländern und Netzbetreibern vorgelegt.

d) Transport und Verteilung von Wasserstoff: Mit dem Vorhaben wird der Transport von Wasserstoff über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinweg ermöglicht oder die bestehende grenzüberschreitende Wasserstofftransportkapazität an der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten um mindestens 10 % gegenüber der Situation vor der Inbetriebnahme des Vorhabens erhöht, es wird hinreichend belegt, dass das Vorhaben ein wesentlicher Bestandteil eines geplanten grenzüberschreitenden Wasserstoffnetzes ist, und es werden hinreichende Nachweise für bestehende Pläne und Zusammenarbeit mit Nachbarländern und Netzbetreibern vorgelegt, oder das Vorhaben wird für mindestens zwei Industriecluster und/oder multimodale Verkehrsknotenpunkte genutzt.

 

Änderungsantrag  132

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Anlagen für die Übernahme oder Speicherung von Wasserstoff nach Anhang II Nummer 3: Ziel des Vorhabens ist es, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen.

e) Anlagen für die Übernahme oder Speicherung von Wasserstoff nach Anhang II Nummer 3: Ziel des Vorhabens ist es, mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens zwei Industriecluster und/oder multimodale Verkehrsknotenpunkte direkt oder indirekt zu versorgen.

Änderungsantrag  133

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Elektrolyseure: Mit dem Vorhaben werden installierte Kapazitäten von mindestens 100 MW geschaffen und mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt begünstigt.

f) Elektrolyseure: Mit dem Vorhaben werden installierte Kapazitäten von mindestens 20 Megawatt geschaffen und mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens zwei Industriecluster und/oder multimodale Verkehrsknotenpunkte direkt oder indirekt begünstigt.

Änderungsantrag  134

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Intelligente Gasnetze: An dem Vorhaben sind Übertragungsnetzbetreiber, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt. Verteilernetzbetreiber können nur mit Unterstützung von Übertragungsnetzbetreibern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sein, die mit dem Vorhaben eng verbunden sind und die Interoperabilität gewährleisten.

g) Intelligente Gasnetze: Das Vorhaben führt zu einer Vermeidung von grenzüberschreitenden Infrastrukturinvestitionen im betroffenen Mitgliedstaat, zu verringerten Brennstoffeinfuhren in die Union und zu Kapazitäten im Bereich des erneuerbaren Gases, das fossiles Gas ersetzt, und das Vorhaben ist in anderen Mitgliedstaaten replizierbar, was durch mindestens ein Unterstützungsschreiben von mindestens einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Netzbetreiber bestätigt wird.

Änderungsantrag  135

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) Wärme- und Kältenetze: Das Vorhaben führt zu einer Vermeidung von grenzüberschreitenden Infrastrukturinvestitionen im betroffenen Mitgliedstaat und zu verringerten Brennstoffeinfuhren in die Union und weist mindestens ein Wärmeerzeugungskapazität von [X] Megawatt und eine Kälteerzeugungskapazität von [Y] Megawatt auf, und das Vorhaben ist in anderen Mitgliedstaaten replizierbar, was durch mindestens ein Unterstützungsschreiben von mindestens einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Netzbetreiber bestätigt wird.

 

Änderungsantrag  136

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe g b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb) Kohlendioxidnetz: Ein Vorhaben ermöglicht den Anschluss von mindestens zwei Industrieclustern in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten mit nicht vermeidbaren Emissionen.

 

Änderungsantrag  137

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Kategorie fallen: Das Wasserstoffvorhaben ermöglicht die Kapazität zum Transport von Wasserstoff über die Grenze des Mitgliedstaats zu einem oder mehreren Drittstaaten und bringt nachweislich mindestens zwei Mitgliedstaaten einen erheblichen Nutzen im Sinne der spezifischen Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3. Die Berechnung des Nutzens für die Mitgliedstaaten wird von ENTSOG durchgeführt und im Rahmen des unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans veröffentlicht.

b) Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Kategorie fallen: Das Wasserstoffvorhaben ermöglicht die Kapazität zum Transport von Wasserstoff über die Grenze des Mitgliedstaats zu einem oder mehreren Drittstaaten und bringt nachweislich mindestens zwei Mitgliedstaaten einen erheblichen Nutzen im Sinne der spezifischen Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3. Die Berechnung des Nutzens für die Mitgliedstaaten wird von der Agentur durchgeführt und im Rahmen des unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans veröffentlicht.

Änderungsantrag  138

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 3 – Buchstabe b – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) indem bei der Stromübertragung die Kapazität der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (pro Technologie, in Megawatt), die infolge des Vorhabens angeschlossen und übertragen wird, im Vergleich zu der gesamten Erzeugungskapazität aus diesen erneuerbaren Energiequellen, die für 2030 nach den von den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates62 vorgelegten Nationalen Energie- und Klimaplänen im jeweiligen Mitgliedstaat geplant ist, geschätzt wird;

i) indem bei der Stromübertragung und -verteilung die Kapazität der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (pro Technologie, in Megawatt), die infolge des Vorhabens angeschlossen und übertragen wird, im Vergleich zu der gesamten Erzeugungskapazität aus diesen erneuerbaren Energiequellen, die für 2030 nach den von den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates62 vorgelegten Nationalen Energie- und Klimaplänen im jeweiligen Mitgliedstaat geplant ist, geschätzt wird;

__________________

__________________

62 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

62 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

Änderungsantrag  139

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die Nachhaltigkeit wird gemessen als Beitrag eines Vorhabens zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in verschiedenen Endverwendungen, etwa in der Industrie oder im Verkehr; zur Flexibilität und zu saisonalen Speichermöglichkeiten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen; oder zur Integration von erneuerbarem Wasserstoff.

a) Die Nachhaltigkeit wird gemessen als Beitrag eines Vorhabens zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in verschiedenen schwer zu reduzierenden Endverwendungen, etwa in der Industrie oder im Verkehr; zur Flexibilität und zu saisonalen Speichermöglichkeiten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und zur Integration von erneuerbarem Wasserstoff.

Änderungsantrag  140

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 6 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Der Grad der Nachhaltigkeit wird anhand der Bewertung des Anteils der in das Gasnetz integrierten erneuerbaren und CO2-armen Gase, der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen für die Dekarbonisierung des Gesamtnetzes und der angemessenen Erkennung von Leckagen gemessen.

a) Der Grad der Nachhaltigkeit wird anhand der Bewertung der entsprechenden während des gesamten Lebenszyklus und systemweit erfolgenden Treibhausgasemissionseinsparungen für die Dekarbonisierung des Gesamtnetzes gemessen.

Änderungsantrag  141

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 6 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Die Sicherheit und Qualität der Versorgung werden anhand der Bewertung des Verhältnisses des zuverlässig verfügbaren Gasangebots und der Spitzennachfrage, des Anteils der Importe, der durch heimische erneuerbare und CO2-arme Gase ersetzt wird, der Stabilität des Netzbetriebs sowie der Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen je Kunde gemessen.

b) Die Sicherheit und Qualität der Versorgung werden anhand der Bewertung des Verhältnisses des zuverlässig verfügbaren Gasangebots und der Spitzennachfrage, des Anteils der Importe, der durch heimische erneuerbare Gase ersetzt wird, der Stabilität des Netzbetriebs sowie der Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen je Kunde gemessen.

Änderungsantrag  142

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a) Bei Wärme- und Kältenetzen, die unter die in Anhang II Nummer 5a genannte Kategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

Änderungsantrag  143

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 a – Buchstabe a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a) Der Grad der Nachhaltigkeit wird anhand der Bewertung des Anteils der in das Netz integrierten erneuerbaren Energieträger, der damit verbundenen während des gesamten Lebenszyklus und systemweit erfolgenden Treibhausgasemissionseinsparungen für die Dekarbonisierung des Gesamtsystems und des unvermeidbaren Wärme-/Kälteüberschusses, der im Rahmen des Vorhabens bewertet wird, gemessen.

Änderungsantrag  144

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 a – Buchstabe b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) Die Sicherheit und Qualität der Versorgung werden anhand der Bewertung des Verhältnisses des zuverlässig verfügbaren Angebots und der Nachfrage, des Anteils fossiler Energie, die durch heimische erneuerbare und unvermeidbare Wärme-/Kälteüberschüsse ersetzt wird, der Stabilität des Netzbetriebs sowie des Beitrags zur thermischen Speicherung und Umwandlung gemessen.

Änderungsantrag  145

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 a – Buchstabe c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c) Die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors wird anhand der Bewertung der Kosteneinsparungen gemessen, die in verbundenen Energiesektoren und ‑netzen, etwa in Stromnetzen, und in der Industrie generiert werden.

 

Änderungsantrag  146

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b) Bei Kohlenstofftransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

Änderungsantrag  147

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 b – Buchstabe a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a) Einsparung der systemweit und während des gesamten Lebenszyklus erfolgenden Treibhausgasemissionen in den verbundenen Clustern von Industrieanlagen, die nicht durch direkte Elektrifizierung, Prozessinnovationen, Energieeffizienz und direkte Nutzung erneuerbarer Energieträger erreicht werden könnten; die Abscheidungsrate der in den Industrieanlagen installierten Abscheidungsvorrichtungen muss mehr als 90 % betragen.

Änderungsantrag  148

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7c) Die folgenden Anforderungen gelten auch für Vorhaben, die unter die Energieinfrastrukturkategorien gemäß Anhang II Nummer 1 bis 5a fallen:

Änderungsantrag  149

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 c – Buchstabe a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a) Der erwartete Auslastungsgrad ist einer der Parameter, die bei der Bewertung des Beitrags des Vorhabens im Hinblick auf die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Kriterien und die entsprechenden Indikatoren gemäß den Nummern 3 bis 7 dieses Anhangs zu berücksichtigen sind; jedes Vorhaben muss während seiner gesamten Laufzeit eine durchschnittliche jährliche Mindestauslastung erreichen und aufrechterhalten, die in der Methode für die energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse und die Klimaverträglichkeitsanalyse gemäß Artikel 11 und Anhang V festgelegt ist.

Änderungsantrag  150

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 c – Buchstabe b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) Jedes Vorhaben muss weitere Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, die sich auf die Ziele der nachhaltigen Nutzung und den Schutz der Ressourcen, einschließlich Wasser, die Abfallbehandlung und Minimierung des Einsatzes von Roh- und Sekundärstoffen, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie den Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, der Ökosysteme und der Luftqualität beziehen; bei der Analyse der Einhaltung dieser Kriterien können Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  151

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 c – Buchstabe c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c) In Bezug auf den Beitrag des Vorhabens zur Anbindung und/oder zur Integration erneuerbarer Energieträger und die während des gesamten Lebenszyklus und systemweit erfolgenden Treibhausgasemissionseinsparungen ist ein Vergleich zwischen der Situation ohne das Vorhaben und mit ihm unter Berücksichtigung seinem im Buchstaben a genannten erwarteten Auslastungsgrad vorzunehmen.

Änderungsantrag  152

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ENERGIESYSTEMWEITE KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

ENERGIESYSTEMWEITE KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE UND KLIMAVERTRÄGLICHKEITSANALYSE

Änderungsantrag  153

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Methode für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Vorhaben von gemeinsamem Interesse genügt den folgenden Grundsätzen:

Die Methode für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse und eine Klimaverträglichkeitsanalyse für Vorhaben von gemeinsamem Interesse genügt den folgenden Grundsätzen:

Änderungsantrag  154

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Das Gebiet für die Analyse eines einzelnen Vorhabens erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten und Drittländer, in deren Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt wird, auf alle direkt angrenzenden Mitgliedstaaten und auf alle anderen Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben erhebliche Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck arbeiten ENTSO-E und ENTSOG mit allen relevanten Netzbetreibern in den betreffenden Drittstaaten zusammen.

1. Das Gebiet für die Analyse eines einzelnen Vorhabens erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten und Drittländer, in deren Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt wird, auf alle direkt angrenzenden Mitgliedstaaten und auf alle anderen Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben erhebliche Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck arbeitet ENTSO-E mit allen relevanten Netzbetreibern in den betreffenden Drittstaaten zusammen.

Änderungsantrag  155

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V– Absatz 1 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jede Kosten-Nutzen-Analyse enthält Sensitivitätsanalysen für den Input-Datensatz, das Datum der Inbetriebnahme verschiedener Vorhaben in demselben Analysegebiet und andere relevante Parameter.

2. Jede Kosten-Nutzen-Analyse enthält Sensitivitätsanalysen für den Input-Datensatz, das Datum der Inbetriebnahme verschiedener Vorhaben in demselben Analysegebiet, die Auswirkungen auf das Klima wie höhere Temperaturen und die Häufung extremer Wetterereignisse und andere relevante Parameter.

Änderungsantrag  156

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Sie umfasst den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und eine Erläuterung der Umsetzung dieses Grundsatzes in allen Schritten der Zehnjahresnetzentwicklungspläne.

5. Sie umfasst den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und eine Erläuterung dazu, wie dieser Grundsatz in allen Schritten des Zehnjahresnetzentwicklungsplans umgesetzt und Systemeffizienz berücksichtigt wird, indem sie alle relevanten nicht infrastrukturbezogenen Lösungen, wie freiwillige markbasierte Nachfragesteuerung und Gebäudesanierung, bewertet und sie als vorrangige Lösung bevorzugt, sofern sie systemweit als wirksamer und kosteneffizienter als der Bau einer neuen angebotsseitigen Infrastruktur gelten. Sie legt Ziele für den Netzbetrieb hinsichtlich der Energieeffizienz fest.

Änderungsantrag  157

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Sie umfasst den Grundsatzes der Schadensvermeidung und eine Erläuterung der Umsetzung dieses Grundsatzes in allen Schritten des Zehnjahresnetzentwicklungsplans.

Änderungsantrag  158

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b. Sie umfasst die Emissionen während des gesamten Lebenszyklus eines Vorhabens von der Gewinnung bis zur Endnutzung sowie die Emissionen, die sich aus dem Bau und dem Betrieb neuer Infrastrukturen ergeben, die mit dem Vorhaben verbunden sind. Die Kosten für letztere sind auch in der Kosten-Nutzen-Analyse des Vorhabens, das von der damit verbundenen Infrastruktur profitiert, ordnungsgemäß zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  159

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Nummer 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Dabei werden mindestens die Investitionsausgaben und Betriebs- und Instandhaltungsausgaben während der der Bewertung zugrunde gelegten Lebensdauer des Vorhabens sowie gegebenenfalls Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten berücksichtigt. Die Methode bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Kosten-Nutzen-Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze, die der Bewertung zugrunde zu legende Lebensdauer und den Restwert.

7. Dabei werden mindestens die Investitionsausgaben und Betriebs- und Instandhaltungsausgaben während der der Bewertung zugrunde gelegten Lebensdauer des Vorhabens sowie gegebenenfalls Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten berücksichtigt. Die Methode bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Kosten-Nutzen-Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze (einschließlich eines aktuellen realistischen Diskontierungssatzes für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz), die der Bewertung zugrunde zu legende Lebensdauer und den Restwert.

Änderungsantrag  160

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Nummer 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Sie stellt sicher, dass die für jedes Vorhaben ergriffenen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel bewertet werden und gibt die Kosten der Treibhausgasemissionen im Einklang mit anderen Politikbereichen der Union an.

8. Sie stellt sicher, dass die für jedes Vorhaben ergriffenen Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel bewertet werden und gibt die Kosten der Treibhausgasemissionen im Einklang mit anderen Politikbereichen der Union an.

Änderungsantrag  161

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Liste der relevanten Entscheidungen und Stellungnahmen, die eingeholt werden müssen,

b) die Liste der relevanten Entscheidungen und Stellungnahmen, die eingeholt werden müssen, einschließlich der Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und der lokalen Gebietskörperschaften

Änderungsantrag  162

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörden, anderer Behörden und der wichtigsten betroffenen Kreise,

c) die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, anderer Behörden und der wichtigsten Interessenträger, einschließlich der lokalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft;

Änderungsantrag  163

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) die Modalitäten, nach denen die zuständige Behörde, andere betroffene Behörden und der Vorhabenträger nachweisen, dass die in den öffentlichen Konsultationen geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden, etwa indem dargelegt wird, welche Änderungen am Standort und dem Entwurf des Vorhabens vorgenommen wurden, oder indem begründet wird, warum diese Meinungen nicht berücksichtigt wurden,

g) die Modalitäten, nach denen die zuständige Behörde, andere betroffene Behörden und der Vorhabenträger nachweisen, dass die in den öffentlichen Konsultationen geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden, indem dargelegt wird, welche Änderungen am Standort und dem Entwurf des Vorhabens vorgenommen wurden, sowie indem begründet wird, warum diese Meinungen nicht berücksichtigt wurden,

Änderungsantrag  164

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) im Rahmen der Möglichkeiten Übersetzungen seines Inhalts in allen Sprachen der benachbarten Mitgliedstaaten, die in Zusammenarbeit mit den jeweiligen benachbarten Mitgliedstaaten zu erstellen sind.

h) Übersetzungen seines Inhalts in allen Sprachen der benachbarten Mitgliedstaaten, die in Zusammenarbeit mit den jeweiligen benachbarten Mitgliedstaaten zu erstellen sind,

 

 

Änderungsantrag  165

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 1 – Buchstabe h a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha) die Empfehlung, die Informationen so zu veröffentlichen, dass sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, d. h. über eine Website, als Papierversion, die der Öffentlichkeit in den Büros der lokalen Gebietskörperschaften zugänglich ist, sowie als Plakat, über das die Konsultation und die Modalitäten der Beteiligung in jedem der für das Vorhaben relevanten Länder bekannt gegeben werden;

Änderungsantrag  166

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Kreise, darunter relevante nationale, regionale und lokale Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf offene und transparente Weise zu einem Zeitpunkt angehört, zu dem etwaige Bedenken der Öffentlichkeit noch berücksichtigt werden können. Gegebenenfalls unterstützt die zuständige Behörde die vom Vorhabenträger durchgeführten Aktivitäten aktiv.

a) Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Interessenträger, darunter relevante nationale, regionale und lokale Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und mindestens drei Monate vor Ende des Vorantragsabschnitts auf inklusive, offene und transparente Weise zu einem Zeitpunkt angehört, zu dem etwaige Bedenken der Öffentlichkeit noch berücksichtigt werden können. Gegebenenfalls unterstützt die zuständige Behörde Transparenz und die vom Vorhabenträger durchgeführten Aktivitäten zur Beteiligung der Öffentlichkeit aktiv.

Änderungsantrag  167

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Verfahren für die öffentlichen Konsultationen, einschließlich der bereits nach nationalem Recht vorgeschriebenen öffentlicher Konsultationen, bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Möglichkeit in Gruppen zusammengefasst werden. Jede öffentliche Konsultation erstreckt sich auf alle Themen, die für die jeweilige Verfahrensphase relevant sind, wobei ein für die jeweilige Verfahrensphase relevantes Thema nicht in mehr als einer öffentlichen Konsultation behandelt wird. Eine öffentliche Konsultation kann jedoch an mehreren geografischen Standorten stattfinden. Die Themen, die im Rahmen einer öffentlichen Konsultation behandelt werden, werden in der dazugehörigen Mitteilung klar angegeben.

b) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Verfahren für die öffentlichen Konsultationen, einschließlich der bereits nach nationalem Recht vorgeschriebenen öffentlicher Konsultationen, bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Gruppen zusammengefasst werden. Jede öffentliche Konsultation erstreckt sich auf alle Themen, die für die jeweilige Verfahrensphase relevant sind, wobei ein für die jeweilige Verfahrensphase relevantes Thema nicht in mehr als einer öffentlichen Konsultation behandelt wird. Eine öffentliche Konsultation kann jedoch an mehreren geografischen Standorten stattfinden. Die Themen, die im Rahmen einer öffentlichen Konsultation behandelt werden, werden in der dazugehörigen Mitteilung klar angegeben.

Änderungsantrag  168

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Im Rahmen der Anhörung der Öffentlichkeit, die vor dem Einreichen der Antragsunterlagen durchzuführen ist, leisten die relevanten Parteien mindestens Folgendes:

5. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die mindestens acht Wochen vor dem Einreichen der Antragsunterlagen durchzuführen ist, leisten die relevanten Parteien mindestens Folgendes:

Änderungsantrag  169

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Sie veröffentlichen vor Beginn der Konsultation eine maximal 15 Seiten lange Informationsbroschüre mit einem klaren, knapp gehaltenen Überblick über die Beschreibung, den Zweck und den vorläufigen Zeitplan der Entwicklungsschritte des Vorhabens sowie Angaben zum nationalen Netzentwicklungsplan und zu in Betracht kommenden alternativen Trassen, Art und Beschaffenheit der möglichen Auswirkungen – auch grenzüberschreitender oder grenzübergreifender Art – und möglichen Folgenbegrenzungsmaßnahmen. In der Informationsbroschüre werden darüber hinaus die Internet-Adressen der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, der Transparenzplattform gemäß Artikel 23 und des Verfahrenshandbuchs gemäß Nummer 1 aufgeführt.

a) Sie veröffentlichen mindestens acht Wochen vor Beginn der Konsultation eine maximal 15 Seiten lange Informationsbroschüre mit einem klaren, knapp gehaltenen Überblick über die Beschreibung, den Zweck und den vorläufigen Zeitplan der Entwicklungsschritte des Vorhabens sowie Angaben zum nationalen Netzentwicklungsplan und zu in Betracht kommenden alternativen Trassen, Art und Beschaffenheit der möglichen Auswirkungen – auch grenzüberschreitender oder grenzübergreifender Art – und möglichen Folgenbegrenzungsmaßnahmen. In der Informationsbroschüre werden darüber hinaus die Internet-Adressen der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, der Transparenzplattform gemäß Artikel 23 und des Verfahrenshandbuchs gemäß Nummer 1 aufgeführt; diese Broschüre muss der Öffentlichkeit zugänglich sein, d. h. mindestens über eine Website und als Papierversion, die der Öffentlichkeit in den Büros der lokalen Gebietskörperschaften zugänglich ist.

Änderungsantrag  170

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Sie veröffentlichen die Angaben zur Konsultation auf der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, an den Schwarzen Brettern in den Büros der kommunalen Behörden und in mindestens zwei lokalen Medien.

b) Sie veröffentlichen mindestens acht Wochen vor der Einreichung der Antragsunterlagen die Angaben zur Konsultation auf der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, an den Schwarzen Brettern in den Büros der kommunalen Behörden und in mindestens zwei lokalen Medien.

Änderungsantrag  171

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 5 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Sie laden relevante betroffene Interessenträger, Verbände, Organisationen und Gruppen schriftlich zu eigens dafür vorgesehenen Sitzungen ein, auf denen etwaige Anliegen erörtert werden.

c) Sie laden mindestens acht Wochen vor der Einreichung der Antragsunterlagen relevante betroffene Interessenträger, Verbände, Organisationen und Gruppen schriftlich zu eigens dafür vorgesehenen Sitzungen ein, auf denen etwaige Anliegen erörtert werden.

Änderungsantrag  172

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 5 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Besondere Aufmerksamkeit ist schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, betroffenen Kommunen und Menschen, die keinen Zugang zu Informationen haben, zu widmen. Der Vorhabenträger muss eine Erklärung vorlegen, in der er seine Konsultation diesen Bevölkerungsgruppen erläutert.

Änderungsantrag  173

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 6 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Auf der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7 werden mindestens die folgenden Angaben veröffentlicht:

6. Die Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7 wird regelmäßig aktualisiert, und dort werden mindestens die folgenden Angaben veröffentlicht:

Änderungsantrag  174

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 6 – Buchstabe i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) alle relevanten Informationen über die öffentlichen Konsultationen und Anhörungen, die durchgeführt wurden.

 


 

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,
VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT.

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin der Stellungnahme erstellt. Die Verfasserin der Stellungnahme erhielt bei der Ausarbeitung der Stellungnahme bis zu deren Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden natürlichen und juristischen Personen:

Natürliche und juristische Personen

Artelys

CEE Bankwatch Network

ClientEarth

Climate Action Network Europe (CAN Europe)

Corporate Europe Observatory (CEO)

E.DSO

E3G

Ecologistas en Acción

Electricité de France (EDF)

Enel

Attachés für Energie der nationalen Ständigen Vertretung von Frankreich und von Luxemburg

Euroheat & Power

Eurogas

European Biogas Association

Europäische Kommission: GD ENER und GD ENVI

European Energy Forum (EEF)

Food & Water Action Europe

Friends of the Earth Europe

Global Witness

Greenpeace

Hitachi ABB Power Grids

Hydrogen Europe

Institut du développement durable et des relations internationales (IDDRI)

NABU

Negative Emissions Platform

Ørsted

Regulierungsbehörden: ACER, CEER, CRR

SmartEn

SolarPower Europe

Wien Energie, Wiener Stadtwerke, Wiener Netze

Wind Europe

 


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0824 – C9-0417/2020 – 2020/0360(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

18.1.2021

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

18.1.2021

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Marie Toussaint

18.2.2021

Prüfung im Ausschuss

22.4.2021

21.6.2021

 

 

Datum der Annahme

22.6.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

35

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nikos Androulakis, Bartosz Arłukowicz, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurélia Beigneux, Monika Beňová, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Esther de Lange, Christian Doleschal, Marco Dreosto, Bas Eickhout, Cyrus Engerer, Eleonora Evi, Agnès Evren, Pietro Fiocchi, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Yannick Jadot, Adam Jarubas, Petros Kokkalis, Athanasios Konstantinou, Ewa Kopacz, Joanna Kopcińska, Ryszard Antoni Legutko, Peter Liese, Sylvia Limmer, Javi López, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Silvia Modig, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Dan-Ştefan Motreanu, Ville Niinistö, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Frédérique Ries, Sándor Rónai, Rob Rooken, Silvia Sardone, Christine Schneider, Günther Sidl, Linea Søgaard-Lidell, Maria Spyraki, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Emma Wiesner, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nicolás González Casares, Sophia in ‘t Veld, Susana Solís Pérez

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

44

+

NI

Athanasios Konstantinou

PPE

Michal Wiezik

Renew

Pascal Canfin, Martin Hojsík, Jan Huitema, Sophia in 't Veld, Frédérique Ries, Susana Solís Pérez, Nicolae Ştefănuță, Linea Søgaard-Lidell, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Emma Wiesner

S&D

Nikos Androulakis, Marek Paweł Balt, Monika Beňová, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Cyrus Engerer, Nicolás González Casares, Jytte Guteland, Javi López, Alessandra Moretti, Sándor Rónai, Günther Sidl, Petar Vitanov, Tiemo Wölken

The Left

Malin Björk, Anja Hazekamp, Petros Kokkalis, Silvia Modig, Mick Wallace

Verts/ALE

Margrete Auken, Bas Eickhout, Eleonora Evi, Pär Holmgren, Yannick Jadot, Tilly Metz, Ville Niinistö, Grace O'Sullivan, Jutta Paulus

 

35

-

ECR

Sergio Berlato, Pietro Fiocchi, Joanna Kopcińska, Ryszard Antoni Legutko, Rob Rooken, Alexandr Vondra, Anna Zalewska

ID

Simona Baldassarre, Aurélia Beigneux, Marco Dreosto, Catherine Griset, Teuvo Hakkarainen, Sylvia Limmer, Joëlle Mélin, Silvia Sardone

PPE

Bartosz Arłukowicz, Traian Băsescu, Alexander Bernhuber, Nathalie Colin-Oesterlé, Christian Doleschal, Agnès Evren, Adam Jarubas, Ewa Kopacz, Esther de Lange, Peter Liese, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Dolors Montserrat, Dan-Ştefan Motreanu, Ljudmila Novak, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Christine Schneider, Maria Spyraki, Pernille Weiss

 

 

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 


 

 


 

 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND TOURISMUS (30.6.2021)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

(COM(2020)0824 – C9-0417/2020 – 2020/0360(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Paolo Borchia

 

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal21 eine neue Wachstumsstrategie dargelegt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. In der vom Europäischen Rat am 11. Dezember 2020 befürworteten Mitteilung der Kommission über den Klimazielplan22, die eine Anhebung des Ziels für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf mindestens 55 % vorsieht, und in der zugrunde liegenden Folgenabschätzung wurde bestätigt, dass sich der Energiemix der Zukunft erheblich von unserem heutigen Energiemix unterscheiden wird und die Rechtsvorschriften im Energiebereich daher überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden sollten. Die derzeitigen Infrastrukturinvestitionen sind für den erforderlichen Wandel der Energieinfrastrukturen und für den Aufbau der Energieinfrastrukturen der Zukunft eindeutig unzureichend. Daher müssen die erforderlichen Infrastrukturen geschaffen werden, um die Energiewende in Europa zu unterstützen, die unter anderem eine rasche Elektrifizierung, den Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die verstärkte Nutzung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, die Integration des Energiesystems und eine schnellere Verbreitung innovativer Lösungen erfordert.

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal21 eine neue Wachstumsstrategie dargelegt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. In der vom Europäischen Rat am 11. Dezember 2020 befürworteten Mitteilung der Kommission über den Klimazielplan22, die eine Anhebung des Ziels für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf mindestens 55 % vorsieht, und in der zugrunde liegenden Folgenabschätzung wurde bestätigt, dass sich der Energiemix der Zukunft erheblich von unserem heutigen Energiemix unterscheiden wird und die Rechtsvorschriften im Energiebereich daher überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden müssen. Die derzeitigen Infrastrukturinvestitionen sind für den erforderlichen Wandel der Energieinfrastrukturen und für den Aufbau der Energieinfrastrukturen der Zukunft eindeutig unzureichend. Daher müssen die erforderlichen Infrastrukturen geschaffen, weiterentwickelt und angepasst werden, um die Energiewende in Europa zu unterstützen, die unter anderem eine rasche Elektrifizierung, die Verwendung von Wasserstoff und synthetischen Kraftstoffen auch im Verkehrssektor, den Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die verstärkte Nutzung von Gas aus erneuerbaren Quellen und von CO2-arm erzeugten Gasen, die Integration des Energiesystems und eine stärkere Verbreitung innovativer Lösungen erfordert.

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21 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019.

21 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019)0640 vom 11. Dezember 2019.

22 Mitteilung der Kommission: Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren, COM(2020) 562 final vom 17. September 2020.

22 Mitteilung der Kommission: Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren, COM(2020)0562 vom 17. September 2020.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ wurde eine Einigung über das verbindliche EU-weite Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch bis 2030 auf mindestens 32 % zu erhöhen, sowie über das EU-weite Gesamtziel einer Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 32,5 % erzielt.

(2) Im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ wurde eine Einigung über das verbindliche EU-weite Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch bis 2030 auf mindestens 32 % zu erhöhen, sowie über das EU-weite Gesamtziel einer Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 32,5 % erzielt. Diese Ziele sollen an das neue Emissionsreduktionsziel der EU für 2030, das im Klimagesetz festgelegt ist, angepasst werden.

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) In der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates23 (der derzeitigen TEN-E-Verordnung) wurden Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erreichen und somit das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Versorgungssicherheit der Union zu gewährleisten und Energieeffizienz, Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen und der Verbund der Energienetze zu fördern. Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bietet den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit, der es ihnen ermöglicht, ihre Energiesysteme stärker miteinander zu vernetzen und so derzeit von den europäischen Energiemärkten abgeschnittene Regionen einzubinden, bestehende grenzüberschreitende Verbindungen zu stärken und die Integration erneuerbarer Energien zu unterstützen. Durch die Verfolgung dieser Ziele leistet die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und bringt in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion Vorteile für die gesamte Union mit sich.

(4) In der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates23 (der derzeitigen TEN-E-Verordnung) wurden Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und die Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erreichen und somit das Funktionieren des Energiebinnenmarkts, die Versorgungssicherheit der Union und wettbewerbsfähige Energiemärkte in der Union zu gewährleisten und die Verlagerung auf alternative Verkehrsträger, Energieeffizienz, Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen auch im Verkehrssektor und den Verbund der Energienetze zu fördern. Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bietet den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit, der es ihnen ermöglicht, ihre Energiesysteme stärker miteinander zu vernetzen und so derzeit von den europäischen Energiemärkten abgeschnittene Regionen einzubinden, bestehende grenzüberschreitende Verbindungen zu stärken und die Integration erneuerbarer Energien zu unterstützen. Durch die Verfolgung dieser Ziele leistet die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und bringt in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt Vorteile für die gesamte Union mit sich.

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23 Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

23 Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben mehrfach betont, dass die Stromverbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgebaut werden müssen. Diese Verbindungsleitungen haben mehrere positive Effekte für die Union, zu denen eine größere Kapazität für die Integration erneuerbarer Energie, eine höhere Versorgungssicherheit und ein verstärkter Wettbewerb auf dem Energiebinnenmarkt zählen. Im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ wurde eine Einigung über ein Stromverbundziel von 15 % bis 2030 erzielt. Die Kommission bewertet in ihrer Mitteilung vom 23. November 2017 über die Stärkung der europäischen Energienetze die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung des Stromverbundziels von 10 % bis 2020 und schlägt darin Möglichkeiten zur Umsetzung des Ziels von 15 % bis 2030 vor.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Wie die Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 klar zeigt, hat dieser Rahmen die Integration der Netze der Mitgliedstaaten wirksam verbessert, den Energiehandel stimuliert und somit zur Wettbewerbsfähigkeit in der EU beigetragen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich haben einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet. Im Gasbereich ist die Infrastruktur inzwischen gut vernetzt, und die Resilienz der Gasversorgung hat sich seit 2013 deutlich verbessert. Durch die regionale Zusammenarbeit in regionalen Gruppen und über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung wurde die Durchführung von Vorhaben erheblich erleichtert. Doch in vielen Fällen konnten Finanzlücken bei Vorhaben auch durch die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nicht wie beabsichtigt geschlossen werden. Zudem wurden zwar die meisten Genehmigungsverfahren verkürzt, doch in einigen Fällen sind sie noch immer langwierig. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ ist ein wichtiger Faktor, da Finanzhilfen für Studien dazu beigetragen haben, die Risiken in den Frühphasen der Entwicklung zu verringern, während mit Finanzhilfen für Arbeiten Vorhaben unterstützt werden konnten, die zur Behebung zentraler Engpässe beigetragen haben, aber über eine Marktfinanzierung alleine nicht hätten ausreichend finanziert werden können.

(5) Wie die Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 klar zeigt, hat dieser Rahmen die Integration der Netze der Mitgliedstaaten wirksam verbessert, den Energiehandel stimuliert und somit zur Wettbewerbsfähigkeit in der EU beigetragen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich haben einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet. Durch die regionale Zusammenarbeit in regionalen Gruppen und über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung wurde die Durchführung von Vorhaben erheblich erleichtert. Doch in vielen Fällen konnten Finanzlücken bei Vorhaben auch durch die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nicht wie beabsichtigt geschlossen werden. Zudem wurden zwar die meisten Genehmigungsverfahren verkürzt, doch in einigen Fällen sind sie noch immer langwierig. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ ist ein wichtiger Faktor, da Finanzhilfen für Studien dazu beigetragen haben, die Risiken in den Frühphasen der Entwicklung zu verringern, während mit Finanzhilfen für Arbeiten Vorhaben unterstützt werden konnten, die zur Behebung zentraler Engpässe beigetragen haben, aber über eine Marktfinanzierung alleine nicht hätten ausreichend finanziert werden können.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die TEN-E-Politik ist ein zentrales Instrument für die Entwicklung des Energiebinnenmarktes und Voraussetzung für die Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals. Um bis 2050 klimaneutral zu werden und die Treibhausgasemissionen bis 2030 noch stärker zu senken, braucht Europa ein besser integriertes Energiesystem, das einen höheren Grad an Elektrifizierung auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen aufweist und in dem der Gassektor dekarbonisiert ist. Die TEN-E-Politik kann gewährleisten, dass der erforderliche Übergang zur Klimaneutralität im Energiebereich durch die Energieinfrastrukturentwicklung in der Union im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unterstützt wird.

(6) Die TEN-E-Politik ist ein zentrales Instrument für die Entwicklung des Energiebinnenmarktes und Voraussetzung für die Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals. Um im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris bis spätestens 2050 klimaneutral zu werden und die Treibhausgasemissionen bis 2030 noch stärker zu senken, braucht Europa ein besser integriertes Energiesystem, das für Energieeffizienz sorgt und auf einem höheren Elektrifizierungsgrad sowie auf dem Einsatz von Wasserstoff und synthetischen Kraftstoffen beruht, die mithilfe erneuerbarer Energien erzeugt werden, und in dem der Gassektor dekarbonisiert ist. Mittels der TEN-E-Politik können die Netze geknüpft, die Innovationen erbracht und der Wandel vollzogen werden, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der erforderliche Übergang zur Klimaneutralität im Energiebereich in allen Sektoren, einschließlich des Verkehrssektors, durch die Energieinfrastrukturentwicklung in der Union im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unterstützt wird und Energieeinsparungen erzielt werden.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Während die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 weitgehend gültig bleiben, spiegelt der derzeitige TEN-E-Rahmen die Änderungen im Energiesystem, die angesichts des neuen politischen Kontexts und insbesondere der ehrgeizigeren Ziele für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu erwarten sind, noch nicht ausreichend wider. Neben einem neuen politischen Hintergrund und neuen politischen Zielen hat sich auch die Technik in den letzten zehn Jahren rapide weiterentwickelt. Die von der Verordnung erfassten Infrastrukturkategorien, die Auswahlkriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die vorrangigen Korridore und thematischen Gebiete sollten dieser Entwicklung daher Rechnung tragen.

(7) Während die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 weitgehend gültig bleiben, spiegelt der derzeitige TEN-E-Rahmen die Änderungen im Energiesystem, die angesichts des neuen politischen Kontexts und insbesondere der ehrgeizigeren Ziele für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 im Rahmen des europäischen Grünen Deals sowie des Grundsatzes der Schadensvermeidung zu erwarten sind, noch nicht ausreichend wider. Neben einem neuen politischen Hintergrund und neuen politischen Zielen hat sich auch die Technik in den letzten zehn Jahren rapide weiterentwickelt. Die von der Verordnung erfassten Infrastrukturkategorien, die Auswahlkriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die vorrangigen Korridore und thematischen Gebiete sollten dieser Entwicklung daher Rechnung tragen, wobei der Grundsatz der Technologieneutralität eingehalten werden sollte und die ökologischen Auswirkungen und der CO2-Fußabdruck anhand der Lebenszyklusanalyse (LCA) bewertet werden sollten. Eines der Auswahlkriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte sein, dass die Dekarbonisierung des Verkehrssektors weiter vorangetrieben wird.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Energieinfrastrukturen in der Union sollten den unvermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels, mit denen in Europa trotz der Klimaschutzmaßnahmen zu rechnen ist, standhalten können. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Bemühungen zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Resilienz sowie zur Katastrophenprävention und -vorsorge zu verstärken.

(10) Die Energieinfrastrukturen in der Union sollten zum Klimaschutz beitragen, dabei aber auch den unvermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels, mit denen in Europa trotz der Klimaschutzmaßnahmen zu rechnen ist, standhalten können. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Bemühungen zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Resilienz sowie zur Katastrophenprävention und ‑vorsorge zu verstärken.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Der Verkehrs- und der Tourismussektor sind in hohem Maße energieabhängig. Mit der überarbeiteten TEN-E-Politik sollten sektorübergreifende politische Synergieeffekte geschaffen werden, indem die Verlagerung auf alternative Verkehrsträger und Infrastrukturen, die zur Verwirklichung der Dekarbonisierungs- und Nachhaltigkeitsziele dieser Sektoren beitragen, unterstützt werden. Die Energieinfrastruktur der Union sollte mit Blick auf die Dekarbonisierung die umfassende Nutzung alternativer sauberer Kraftstoffe für alle Verkehrsträger fördern, was auch die Entwicklung entsprechender Technologien, den Ausbau der Lade- und Betankungsinfrastruktur (Strom-, LNG- und Wasserstofftankstellen) und die Ausarbeitung von Normen für Interoperabilität und Sicherheit beinhaltet. Zudem kann der Verkehr den Einsatz erneuerbarer Energieträger erheblich begünstigen, da er nachfrageseitige Flexibilität bietet und ein hohes Potenzial für die Speicherung von Energie aufweist. Mit Blick auf die erforderliche weitere Integration des Energie- und des Verkehrssektors sollte die Energieinfrastruktur der Union so gestaltet sein, dass sie die Synergien und die Komplementarität mit dem transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) und der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe fördert. Deshalb sollten die Kriterien für die Bewertung und für die Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und von Vorhaben von gegenseitigem Interesse etwaigen Synergieeffekten mit anderen Netzen Rechnung tragen, insbesondere mit dem transeuropäischen Verkehrsnetz und seiner grenzüberschreitenden Infrastruktur bei allen Verkehrsträgern (Straße, Schiene, See- und Binnenschifffahrt sowie Luftverkehr).

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Versorgungssicherheit – einer der zentralen Aspekte der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 – konnte durch Vorhaben von gemeinsamem Interesse wesentlich verbessert werden. Wie die Folgenabschätzung für den Klimazielplan der Kommission27 gezeigt hat, ist darüber hinaus mit einem deutlichen Rückgang des Erdgasverbrauchs zu rechnen, da die Nutzung von Erdgas ohne Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. Der Verbrauch von Biogas sowie von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und gasförmigen Synthesegasen wird dagegen bis 2050 deutlich steigen. Für die Erdgasinfrastruktur ist daher keine weitere Unterstützung im Rahmen der TEN-E-Politik mehr erforderlich. Diese Änderungen im Gasbereich sollten bei der Planung der Energieinfrastruktur berücksichtigt werden.

(11) Die Energieversorgungssicherheit – ein im AEUV festgelegtes Ziel der Energiepolitik der Union und ein zentraler Aspekt der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 – konnte durch Vorhaben von gemeinsamem Interesse wesentlich verbessert werden. Wie die Folgenabschätzung für den Klimazielplan der Kommission27 gezeigt hat, ist darüber hinaus mit einem deutlichen Rückgang des Erdgasverbrauchs zu rechnen, da die Nutzung von Erdgas ohne Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. Der Verbrauch von Biogas sowie von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und gasförmigen synthetischen Kraftstoffen wird dagegen bis 2050 deutlich steigen, was eine angemessene Infrastruktur erfordert, die etwa dadurch bereitgestellt werden kann, dass vorhandene Infrastruktureinrichtungen angepasst oder umgewidmet werden. Außerdem gibt es für bestimmte Industriebranchen und Verkehrsträger wie etwa die Seeschifffahrt, den Luftverkehr und den Güterfernverkehr auf der Straße noch keine kostengünstigen und ausgereiften, im großen Maßstab einsetzbaren technologischen Alternativen, und Erdgas und LNG dienen als Übergangslösung zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zum schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung stark umweltbelastender Kraftstoffe.

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27 SWD(2020) 176 final.

27 SWD(2020)0176.

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) In der See- und der Binnenschifffahrt spielen LNG – darunter auch verflüssigtes Biomethan – und CNG eine Rolle beim kurzfristigen Übergang mit Blick auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen und den Ausstieg aus der Verwendung von umweltschädlicheren Kraftstoffen, während es jedoch für die Dekarbonisierung des Seeverkehrs auf lange Sicht des massiven Einsatzes von Ammoniak und Wasserstoff bedarf, mit denen ein CO2-freier Antrieb realisiert werden kann.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) Bei der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sollten Vorhaben in Betracht gezogen werden, die erforderlich sein könnten, um fehlende grenzüberschreitende Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten im TEN-E-Netz herzustellen, und die zur Verwirklichung der Dekarbonisierungsziele der Union beitragen.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Kommission hat die Bedeutung intelligenter Stromnetze für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union in ihrer Mitteilung über die Integration des Energiesystems28 bestätigt. Die Kriterien für diese Kategorie sollten die technische Entwicklung in den Bereichen Innovation und Digitalisierung beinhalten. Zudem sollte die Rolle der Vorhabenträger geklärt werden. Angesichts des zu erwartenden deutlichen Anstiegs des Strombedarfs im Verkehrssektor, insbesondere für Elektrofahrzeuge an Autobahnen und in Stadtgebieten, sollten Technologien für intelligente Netze auch dazu beitragen, den Aufbau leistungsfähiger grenzübergreifender Ladeinfrastrukturen im Energienetz zu verbessern, um die Dekarbonisierung des Verkehrssektors zu unterstützen.

(12) Die Kommission hat die Bedeutung intelligenter Stromnetze für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union in ihrer Mitteilung über die Integration des Energiesystems28 bestätigt. Die Kriterien für diese Kategorie sollten die technische Entwicklung in den Bereichen Innovation und Digitalisierung beinhalten. Zudem sollte die Rolle der Vorhabenträger geklärt werden. Angesichts des zu erwartenden deutlichen Anstiegs des Strombedarfs im Verkehrssektor, insbesondere für Elektromobilität an Autobahnen und in Stadtgebieten, sollten Technologien für intelligente Netze sowie die dringend erforderlichen Lade- und Bezahlstandards auch dazu beitragen, den Aufbau leistungsfähiger grenzübergreifender Ladeinfrastrukturen im Energienetz zu verbessern, um die Dekarbonisierung des Verkehrssektors zu unterstützen und die Verwendung von Elektrofahrzeugen im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sowie von alternativen Kraftstoffen zu fördern, wobei gleichzeitig für einen schrittweisen und fairen Übergang bei bestimmten Verkehrsträgern, für die noch keine tragfähigen technologischen Alternativen verfügbar sind, gesorgt und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Energiesystems aufrechterhalten werden sollte. In diesem Zusammenhang sollten auch Stromautobahnen und Korridore für alternative Kraftstoffe als Teil der Modernisierung des Energiesystems priorisiert werden, um Netzengpässe zu vermeiden. Elektromobilität und bidirektionale Batterien ermöglichen den Spitzenlastausgleich und die Laststeuerung, was die Integration erneuerbarer Energien auf kosteneffiziente Weise unterstützt und weniger Kapazitäten und Infrastrukturen für die Energieerzeugung erfordert.

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28 COM(2020) 299 final.

28 COM(2020)0299.

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Entlang der Kernnetzkorridore und im gesamten TEN-V-Netz sollte einem zügigen Ausbau der Anschlüsse an das Stromnetz, die für wirksame und leistungsfähige Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge erforderlich sind, Vorrang eingeräumt werden. Um die Sektorintegration einschließlich der Laststeuerung, die eine kosteneffiziente Integration erneuerbarer Energie fördert, zu ermöglichen, Änderungen im Verbraucherverhalten Rechnung zu tragen und die Nachfrage nach umweltfreundlichem Verkehr zu erhöhen, sollte die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge für den PCI-Status infrage kommen.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) In ihrer Mitteilung über die Integration des Energiesystems betont die Kommission die Notwendigkeit einer integrierten Energieinfrastrukturplanung, die alle Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren umfasst. Als Ausgangspunkt dieser Systemintegration sind die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Verfolgung eines ganzheitlichen Ansatzes zu sehen, der die einzelnen Sektoren miteinander verknüpft. Ein weiteres Thema ist die Dekarbonisierung von Sektoren, in denen dies nur schwer zu erreichen ist, wie etwa Teile der Industrie oder bestimmte Verkehrsträger, bei denen eine direkte Elektrifizierung derzeit technisch oder wirtschaftlich schwierig ist. Diese Investitionen umfassen auch die Bereiche Wasserstoff und Elektrolyseure, die sich auf dem Weg zur gewerblichen und großmaßstäblichen Anwendung befinden. In der Wasserstoffstrategie der Kommission wird der Wasserstofferzeugung aus erneuerbarem Strom Priorität eingeräumt, da sie die sauberste Lösung darstellt und am besten mit dem EU-Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. In einer Übergangsphase sind jedoch auch andere Formen von CO2-armem Wasserstoff erforderlich, um den bereits vorhandenen Wasserstoff noch schneller zu ersetzen und möglichst rasch Skaleneffekte zu erzielen.

(13) In ihrer Mitteilung über die Integration des Energiesystems betont die Kommission die Notwendigkeit einer integrierten Energieinfrastrukturplanung, die alle Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren umfasst. Als Ausgangspunkt dieser Systemintegration sind die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Verfolgung eines ganzheitlichen Ansatzes zu sehen, der die einzelnen Sektoren miteinander verknüpft. Ein weiteres Thema ist die Dekarbonisierung von Sektoren, in denen dies nur schwer zu erreichen ist, wie etwa Teile der Industrie oder bestimmte Verkehrsträger wie die Luftfahrt und der Seeverkehr, bei denen eine direkte Elektrifizierung technisch oder wirtschaftlich schwierig ist und es noch der Unterstützung von Übergangslösungen bedarf. Diese Investitionen umfassen auch die Bereiche nachhaltiger Wasserstoff und nachhaltige Elektrolyseure, die sich auf dem Weg zur gewerblichen und großmaßstäblichen Anwendung befinden. In der Wasserstoffstrategie der Kommission wird der Wasserstofferzeugung aus erneuerbarem Strom Priorität eingeräumt, da sie die sauberste Lösung darstellt und am besten mit dem EU-Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. Zu diesem Zweck werden Offshore-Energieknotenpunkte eine bedeutende Rolle spielen, wenn es gilt, die durch den Ausbau von Offshore-Energiequellen erzeugte Energie zur Erzeugung der benötigten zusätzlichen erneuerbaren Energie zu nutzen. In einer Übergangsphase sind jedoch auch andere Formen von CO2-armem Wasserstoff erforderlich, um den bereits vorhandenen Wasserstoff noch schneller zu ersetzen und möglichst rasch Skaleneffekte zu erzielen.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Wie die Wasserstoffstrategie der Kommission29 zudem ergab, bedarf es für die erforderliche Wasserstoffnutzung eines umfassenden Infrastrukturnetzes, das nur die Union und der Binnenmarkt bieten können. Derzeit gibt es nur sehr wenige dedizierte Infrastrukturen für den grenzüberschreitenden Wasserstofftransport und -handel. Dabei sollte es sich zu einem Großteil um umgewidmete Erdgasanlagen handeln, die durch neu gebaute dedizierte Wasserstoffanlagen ergänzt werden. Darüber hinaus enthält die Wasserstoffstrategie das strategische Ziel, die installierte Elektrolyseleistung bis 2030 auf 40 GW zu erhöhen, um die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff auszubauen und die Dekarbonisierung von Sektoren, die noch immer von fossilen Brennstoffen abhängig sind, wie etwa Industrie und Verkehr, zu unterstützen. Die TEN-E-Politik sollte daher neue und umgewidmete Infrastrukturen für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sowie Elektrolyseure umfassen. Infrastruktur für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sollte auch in den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgenommen werden, um ihre Kosten und den mit ihr verbundenen Nutzen für das Energiesystem einschließlich ihres Beitrags zur Sektorintegration und -dekarbonisierung umfassend und einheitlich bewerten zu können und letztlich das Rückgrat für die Wasserstoffwirtschaft in der Union aufzubauen.

(14) Wie die Wasserstoffstrategie der Kommission29 zudem ergab, bedarf es für die erforderliche Wasserstoffnutzung eines umfassenden Infrastrukturnetzes, das nur die Union und der Binnenmarkt bieten können. Derzeit gibt es nur sehr wenige dedizierte Infrastrukturen für den grenzüberschreitenden Wasserstofftransport und -handel. Dabei sollte es sich zu einem Großteil um umgewidmete Erdgasanlagen handeln, die durch neue, eigens für Wasserstoff errichtete Anlagen ergänzt werden. Ferner sollten neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Nachbarländern und -regionen beim Einsatz von Wasserstoff aktiv gefördert werden, wobei besonderes Augenmerk auf die Länder gerichtet werden sollte, die sich im Prozess des Beitritts zur Europäischen Union befinden. Darüber hinaus enthält die Wasserstoffstrategie das strategische Ziel, die installierte Elektrolyseleistung bis 2030 auf 40 GW zu erhöhen, um die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff auszubauen und die Dekarbonisierung von Sektoren, die noch immer von fossilen Brennstoffen abhängig sind und zu denen etwa die Industrie oder der Langstrecken- und Schwerlastverkehr gehören, zu unterstützen. Die politischen Maßnahmen zum TEN-E sollten daher neue und umgewidmete Infrastrukturen für die Wasserstofffernleitung umfassen, vorübergehende Mischlösungen zur Reduzierung des Treibhausgasausstoßes ermöglichen – sofern umfassende Interoperabilität gegeben ist – und Speicheranlagen sowie Elektrolyseure vorsehen. Infrastruktur für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sollte auch in den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgenommen werden, um ihre Kosten und den mit ihr verbundenen Nutzen für das Energiesystem einschließlich ihres Beitrags zur Sektorintegration und ‑dekarbonisierung umfassend und einheitlich bewerten zu können und letztlich das Rückgrat für die Wasserstoffwirtschaft in der Union aufzubauen. Dabei sollte die Union gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der EU schützen und zugleich eine „Vorbereitungsphase“ mit Forschungs- und Pilotprojekten vorsehen, die auf die Entwicklung eines reifen und stabilen Markts für Wasserstoff abzielen.

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29 Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020) 301).

29 Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020)0301).

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Auch für intelligente Gasnetze sollte eine neue Infrastrukturkategorie eingeführt werden, um Investitionen zu fördern, die zur Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase wie Biogas, Biomethan und Wasserstoff in das Netz beitragen und das Management eines zunehmend komplexen Systems mithilfe innovativer digitaler Technik erleichtern.

(15) Auch für intelligente Gasnetze sollte eine neue Infrastrukturkategorie eingeführt werden, um Investitionen zu fördern, die zur Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase wie nachhaltigem Biogas der zweiten Generation, Biomethan und Wasserstoff in das Netz beitragen und das Management eines zunehmend komplexen Systems mithilfe innovativer digitaler Technik erleichtern.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Nach der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 muss ein Vorhaben nachweislich einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem Kriterium aus einer Reihe von Kriterien leisten, damit es in die Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen werden kann; diese Kriterien können – müssen aber nicht – den Aspekt der Nachhaltigkeit umfassen. Diese an den damals bestehenden besonderen Anforderungen des Energiebinnenmarktes ausgerichtete Bedingung hat dazu geführt, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt wurden, die nur auf die Beseitigung von Risiken für die Versorgungssicherheit abzielten, wobei aber kein Nutzen für die Nachhaltigkeit nachgewiesen wurde. Angesichts der Entwicklung des Infrastrukturbedarfs in der Union und der Dekarbonisierungsziele sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juli 2020, wonach alle Ausgaben der EU mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und dem Grundsatz „Schäden vermeiden“ des europäischen Grünen Deals vereinbar sein sollten, sollte auch der Aspekt der Nachhaltigkeit – hinsichtlich der Netzintegration erneuerbarer Energien und der Verringerung der Treibhausgasemissionen – bewertet werden, um sicherzustellen, dass die TEN-E-Politik mit den energie- und klimapolitischen Zielen der Union im Einklang steht. Die Nachhaltigkeit von CO2-Transportnetzen ergibt sich durch ihren Zweck, Kohlendioxid zu transportieren.

(16) Nach der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 muss ein Vorhaben nachweislich einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem Kriterium aus einer Reihe von Kriterien leisten, damit es in die Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen werden kann; diese Kriterien können – müssen aber nicht – den Aspekt der Nachhaltigkeit umfassen. Diese an den damals bestehenden besonderen Anforderungen des Energiebinnenmarktes ausgerichtete Bedingung hat dazu geführt, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt wurden, die nur auf die Beseitigung von Risiken für die Versorgungssicherheit abzielten, wobei aber kein Nutzen für die Nachhaltigkeit nachgewiesen wurde. Angesichts der Entwicklung des Infrastrukturbedarfs in der Union und der Dekarbonisierungsziele sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juli 2020, wonach alle Ausgaben der EU mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und dem Grundsatz „Schäden vermeiden“ des europäischen Grünen Deals vereinbar sein sollten, sollte auch der Aspekt der Nachhaltigkeit von Vorhaben – hinsichtlich der Netzintegration erneuerbarer Energien und der Verringerung der Treibhausgasemissionen – bewertet werden, um sicherzustellen, dass die TEN-E-Politik mit den energie-, klima- und umweltpolitischen Zielen der Union im Einklang steht, wobei den besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden sollte. Bei der Bewertung von Vorhaben sollte deshalb insbesondere festgestellt werden, ob ein Vorhaben mit den Dekarbonisierungszielen der Union kohärent ist, indem es etwa einen maßgeblichen Beitrag zu den Klimazielen der Union leistet und den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und den Grundsatz der Schadensvermeidung befolgt. Die Vorhabenträger sollten den Rückgriff auf Energieeffizienzkonzepte in Bezug auf die Technologie und den Betrieb des Netzwerks bei der Planung, Entwicklung und Durchführung des Vorhabens veranschaulichen. Die Nachhaltigkeit von CO2-Transportnetzen ergibt sich durch ihren Zweck, Kohlendioxid abzuscheiden, zu nutzen, zu speichern und zu transportieren.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Damit die klima- und energiepolitischen Ziele der Union für 2030 und 2050 und die Klimaneutralität erreicht werden können, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Europa darüber hinaus erheblich ausgebaut werden. Die bestehenden Infrastrukturkategorien für die Stromübertragung und -speicherung sind für die Integration des stark steigenden Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien in das Stromnetz von entscheidender Bedeutung. Eine weitere Voraussetzung ist die Steigerung der Investitionen in erneuerbare Offshore-Energie30. Zudem müssen die langfristige Planung und Entwicklung der Offshore- und Onshore-Stromnetze koordiniert werden. Insbesondere sollte die Offshore-Infrastrukturplanung von der isolierten Betrachtung einzelner Vorhaben zu einem koordinierten, umfassenden Konzept übergehen, das es ermöglicht, integrierte Offshore-Netze auf nachhaltige Weise zu entwickeln, wobei das Potential der einzelnen Meeresbecken für erneuerbare Offshore-Energie sowie Umweltschutzaspekte und andere Nutzungsarten des Meeres zu berücksichtigen sind.

(18) Damit die klima- und energiepolitischen Ziele der Union für 2030 und 2050 und die Klimaneutralität erreicht werden können, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Europa darüber hinaus erheblich ausgebaut werden, und zwar auch in den Inselregionen und den Gebieten in äußerster Randlage. Die bestehenden Infrastrukturkategorien für die Stromübertragung und -speicherung sind für die Integration des stark steigenden Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien in das Stromnetz von entscheidender Bedeutung. Eine weitere Voraussetzung ist die Steigerung der Investitionen in erneuerbare Offshore-Energie und in Offshore-Energieknotenpunkte30, die einen Ausbau der Power-to-X-Infrastruktur ermöglichen, die benötigt wird, um Branchen wie die Luftfahrt und den Seeverkehr zu dekarbonisieren und schrittweise aus der Verwendung stark umweltbelastender Kraftstoffe auszusteigen. Zudem müssen die langfristige Planung und Entwicklung der Offshore- und Onshore-Stromnetze koordiniert werden. Insbesondere sollte die Offshore-Infrastrukturplanung von der isolierten Betrachtung einzelner Vorhaben zu einem koordinierten, umfassenden Konzept übergehen, das es ermöglicht, integrierte Offshore-Netze auf nachhaltige Weise zu entwickeln, wobei das Potenzial bestimmter Meeresbecken für erneuerbare Offshore-Energie genutzt wird und Umweltschutzaspekte und andere Nutzungsarten des Meeres gebührend zu berücksichtigen sind.

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30 Mitteilung über die Offshore-Strategie.

30 Mitteilung über die Offshore-Strategie.

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) In enger Abstimmung mit allen Mitgliedstaaten und Interessenträgern hat die Kommission 13 strategische transeuropäische Energieinfrastrukturprioritäten ermittelt, deren Umsetzung für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030 und 2050 unerlässlich ist. Diese Prioritäten umfassen verschiedene geografische Regionen oder thematische Gebiete in den Bereichen Stromübertragung und -speicherung, Offshore-Netze für erneuerbare Energie, Wasserstofffernleitung und -speicherung, Elektrolyseure, intelligente Gasnetze, intelligente Stromnetze und CO2-Transport.

(23) In enger Abstimmung mit allen Mitgliedstaaten und Interessenträgern hat die Kommission 13 strategische transeuropäische Energieinfrastrukturprioritäten ermittelt, deren Umsetzung für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030 und 2050 unerlässlich ist. Diese Prioritäten umfassen verschiedene geografische Regionen oder thematische Gebiete in den Bereichen Stromübertragung und -speicherung, Offshore-Netze für erneuerbare Energie, Wasserstofffernleitung und -speicherung, Elektrolyseure, intelligente Gasnetze, intelligente Stromnetze sowie Abscheidung, Nutzung, Speicherung und Transport von CO2.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Die Planung und Umsetzung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in der Union im Bereich der Energie-, Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastrukturen sollte koordiniert werden, um dort Synergien zu erzeugen, wo dies insgesamt in wirtschaftlicher, technischer, umwelt- oder klimapolitischer oder raumplanerischer Hinsicht sowie unter angemessener Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsaspekte sinnvoll ist. Auf diese Weise könnte bei der Planung der verschiedenen europäischen Netze der Integration von Verkehrs-, Kommunikations- und Energienetzen Vorrang eingeräumt werden, damit ein möglichst geringer Flächenverbrauch sichergestellt und nach Möglichkeit stets auf die Wiederverwendung bereits bestehender und/oder stillgelegter Trassen zurückgegriffen wird, um sozioökonomische, ökologische, klimatische und finanzielle Belastungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(29) Die Planung und Umsetzung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in der Union im Bereich der Energie-, Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastrukturen sollte koordiniert werden, um dort Synergien zu erzeugen, wo dies insgesamt in wirtschaftlicher, technischer, umwelt- und klimapolitischer sowie raumplanerischer Hinsicht sowie unter angemessener Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsaspekte, des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und des Grundsatzes der Schadensvermeidung sinnvoll ist. Auf diese Weise könnte bei der Planung der verschiedenen europäischen Netze der Integration von Verkehrs-, Kommunikations- und Energienetzen Vorrang eingeräumt werden, damit ein möglichst geringer Flächenverbrauch sichergestellt und nach Möglichkeit stets auf die Wiederverwendung bereits bestehender und/oder stillgelegter Trassen zurückgegriffen wird, um sozioökonomische, ökologische, klimatische und finanzielle Belastungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Insbesondere Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten in Bezug auf ihre Synergieeffekte mit dem transeuropäischen Verkehrsnetz bewertet werden, um eine möglichst große Wirkung zu erzielen.

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) TEN‑E-Infrastrukturvorhaben, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, stehen im Hinblick auf die Koordinierung der Genehmigungsverfahren vor besonderen Herausforderungen. Daher sollten die zuständigen nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ihre Zeitpläne abzustimmen und sich auf einen gemeinsamen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren zu einigen. Bei grenzüberschreitenden TEN‑E-Infrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse können die betreffenden Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen eine gemeinsame Behörde einrichten, um die Genehmigungsverfahren zu erleichtern. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten ihrer zuständigen Behörde die Befugnis übertragen, eine gemeinsame zuständige Behörde einzurichten.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete“), die zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 beitragen, festgelegt.

1. In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und die Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete“) festgelegt, die im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und dem Grundsatz der Schadensvermeidung zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz und zum Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 beitragen.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) behandelt die Identifizierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die für die Realisierung von vorrangigen Korridoren und Gebieten erforderlich sind und unter die in Anhang II aufgeführten Energieinfrastrukturkategorien für Strom, intelligente Gasnetze, Wasserstoff, Elektrolyseure und Kohlendioxid fallen (im Folgenden „Energieinfrastrukturkategorien“);

(a) behandelt die Identifizierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die für die Realisierung von vorrangigen Korridoren und Gebieten erforderlich sind und unter die in Anhang II aufgeführten Energieinfrastrukturkategorien für Strom, intelligente Gasnetze, Wasserstoff, Elektrolyseure und Kohlendioxid fallen (im Folgenden „Energieinfrastrukturkategorien“), unbeschadet des Grundsatzes der Technologieneutralität;

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) erleichtert die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch die Straffung, engere Koordinierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und durch eine größere Beteiligung der Öffentlichkeit;

(b) erleichtert die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch die Straffung, engere Koordinierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und durch eine größere Beteiligung der Öffentlichkeit sowohl auf nationaler Ebene als auch grenzüberschreitend;

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) „intelligentes Stromnetz“ bezeichnet ein Stromnetz, in dem der Netzbetreiber die Handlungen der an dieses Netz asngeschlossenen Nutzer digital überwachen kann, sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Kommunikation mit verbundenen Netzbetreibern, Erzeugern, Verbrauchern und/oder Prosumenten, im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente und sichere Stromübertragung;

(8) „intelligentes Stromnetz“ bezeichnet ein Stromnetz, in dem der Netzbetreiber die Handlungen der an dieses Netz angeschlossenen Nutzer digital überwachen kann, sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Kommunikation mit verbundenen Netzbetreibern, Erzeugern, Verbrauchern und/oder Prosumenten sowie Mobilität, im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente und sichere Stromübertragung;

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) „intelligentes Gasnetz“ bezeichnet ein Gasnetz, in dem innovative digitale Lösungen genutzt werden, um gemäß den Bedürfnissen der Verbraucher und den Anforderungen an die Gasqualität auf kosteneffiziente Weise eine Vielzahl CO2-armer und erneuerbarer Gasquellen zu integrieren, um so den CO2-Fußabdruck des entsprechenden Gasverbrauchs zu verringern, einen höheren Anteil erneuerbarer und CO2-armer Gase zu ermöglichen und Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren zu schaffen;

(9) „intelligentes Gasnetz“ bezeichnet ein Gasnetz, in dem innovative digitale Lösungen genutzt werden, um gemäß den Bedürfnissen der Verbraucher auch mit Blick auf Mobilität und den Anforderungen an die Gasqualität auf kosteneffiziente Weise eine Vielzahl CO2-armer und erneuerbarer Gasquellen zu integrieren, um so den CO2-Fußabdruck des entsprechenden Gasverbrauchs zu verringern, einen höheren Anteil erneuerbarer und CO2-armer Gase zu ermöglichen und Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren zu schaffen, wodurch die Versorgungssicherheit des Energiesystems gestärkt und seine Flexibilität erhöht wird;

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) „gemeinsame zuständige Behörde“ bezeichnet eine Behörde, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten einvernehmlich eingerichtet werden kann, um die Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorhaben zu erleichtern. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten ihrer zuständigen Behörde die Befugnis übertragen, eine gemeinsame Behörde einzurichten;

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) „Interoperabilität“ bezeichnet alle regulatorischen, technischen und operativen Bedingungen, Anforderungen und Merkmale der Energieinfrastruktur, die einen sicheren und ununterbrochenen Energiefluss und die Erreichung des erforderlichen Leistungsniveaus entlang des europäischen Energienetzes ermöglichen;

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b) „multimodale Verkehrsknotenpunkte“ bezeichnet Orte, die für die Integration und die Interoperabilität zwischen verschiedenen Verkehrsträgern – sowohl für den Personen- als auch für den Güterverkehr – konzipiert sind und so zur Umstellung auf ein multimodales Verkehrssystem beitragen, das nachhaltig und energieeffizient ist.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jede Gruppe erlässt unter Beachtung der in Anhang III festgelegten Bedingungen ihre eigene Geschäftsordnung.

2. Jede Gruppe erlässt unter Beachtung der in Anhang III festgelegten Bedingungen ihre eigene Geschäftsordnung, die auch Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Anwendung des Grundsatzes der Transparenz enthält.

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iia) es befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf Inseln, die nicht ausreichend an die transeuropäischen Energienetze angebunden sind und die unter die Definition von kleinen Verbundnetzen oder isolierten Netzen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 fallen,

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iib) es fördert die Dekarbonisierung des Verkehrssektors, beispielsweise indem es die Einführung von Antriebssystemen unterstützt, die mit alternativen sauberen Kraftstoffen betrieben werden, einschließlich von Versorgungssystemen, und stellt die entsprechende Infrastruktur bereit, wobei mögliche Synergieeffekte mit anderen Netzen, insbesondere dem transeuropäischen Verkehrsnetz, berücksichtigt werden;

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) das Vorhaben steht im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der Union und trägt gegebenenfalls zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EU) über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz sowie zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 bei.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Das Vorhaben trägt erheblich zu den Dekarbonisierungszielen der Union und denen des Drittlands sowie zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen; und

(a) Das Vorhaben trägt erheblich zu den Dekarbonisierungszielen, unter anderem im Verkehrssektor, der Union und denen des Drittlands sowie zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen, unter anderem indem es die Zusammenarbeit mit Drittländern bei Technologien für nachhaltige Energie wie etwa Wasserstoff fördert, damit nachhaltiges Wachstum und nachhaltige Entwicklung vorangebracht werden und EU-Standards und ‑Bestimmungen sowie der Einsatz neuer Infrastruktur – insbesondere Betankungs- und Ladenetze – gefördert werden; und

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) besonderes Augenmerk wird auf die Nachbarländer der Europäischen Union und in erster Linie auf Beitrittskandidaten gerichtet, um die Angleichung der Regelwerke und die Anwendung der einschlägigen Vorschriften voranzutreiben und das Infrastrukturnetz auszuweiten, sodass die externe Dimension des europäischen Grünen Deals gestärkt wird.

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats und die Verringerung der Energieinfrastrukturengpässe; Wettbewerb und Systemflexibilität,

(i) Marktintegration durch die Ausweitung der Vernetzung der Mitgliedstaaten untereinander, durch die Verringerung der Energieinfrastrukturengpässe und durch die Förderung von Wettbewerb und Systemflexibilität,

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii) Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität, Systemflexibilität, Cybersicherheit, angemessene Verbindungen und einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb;

(ii) Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität, Systemflexibilität, Cybersicherheit, erhöhte Energieeffizienz, angemessene Verbindungen und einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb;

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiia) Sektorintegration durch Verbesserung der Interaktion verschiedener Energieträger oder verschiedener Teile der Energiewirtschaft, beispielsweise durch Steigerung der sektorübergreifenden Synergieeffekte und Koordinierung zwischen den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation;

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) bei Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

(c) bei Vorhaben für die Abscheidung, die Nutzung, die Speicherung und den Transport von Kohlendioxid, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii) Stärkung der Belastbarkeit und der Sicherheit des Kohlendioxidtransports,

(ii) Stärkung der Belastbarkeit und der Sicherheit der Abscheidung, der Nutzung, der Speicherung und dem Transport von Kohlendioxid,

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe d – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) bei Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die Steigerung der Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff und die Unterstützung der Stromerzeugung aus volatilen erneuerbaren Quellen durch Bereitstellung von Flexibilität und/oder Speicherlösungen. Darüber hinaus trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

(d) bei neuen und umgewidmeten Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die Steigerung der Nutzung von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und die Unterstützung der Stromerzeugung aus volatilen erneuerbaren Quellen und der systemweiten Versorgungssicherheit durch Bereitstellung von Flexibilität und/oder Speicherlösungen. Darüber hinaus trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe d – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Marktintegration, unter anderem durch die Verbindung bestehender oder entstehender Wasserstoffnetze der Mitgliedstaaten oder einen anderen Beitrag zum Aufbau eines unionsweiten Netzes für den Transport und die Speicherung von Wasserstoff sowie die Gewährleistung der Interoperabilität der verbundenen Systeme,

(i) Marktintegration, unter anderem durch die Verbindung bestehender oder entstehender Wasserstoffnetze der Mitgliedstaaten oder einen anderen Beitrag zum Aufbau eines unionsweiten Netzes für den Transport, die Verteilung und die Speicherung von Wasserstoff oder für die Versorgung mit Kraftstoff von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen oder mit aus Wasserstoff gewonnenen synthetischen Kraftstoffen sowie die Gewährleistung der Interoperabilität der verbundenen Systeme,

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) bei Elektrolyseuren, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannte Kategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

(e) bei Elektrolyseuren und Power-to-X-Technologien, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Nachhaltigkeit, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Steigerung der Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff,

(i) Nachhaltigkeit, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Steigerung der Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff oder synthetischen Kraftstoffen,

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii) Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Verknüpfung verschiedener Energieträger und Sektoren;

(iii) Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Verknüpfung verschiedener Energieträger und Sektoren oder die Ermöglichung von Flexibilitätsleistungen wie Laststeuerung und Speicherung;

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) bei Vorhaben für intelligente Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, indem es mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen die Integration von erneuerbaren und CO2-armen Gasen wie Biomethan oder erneuerbarem Wasserstoff in die Gasverteilungs- und -fernleitungsnetze ermöglicht und erleichtert. Darüber hinaus trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

(f) bei Vorhaben für intelligente Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, indem es mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen und/oder mit dem Ziel, erheblich zur Dekarbonisierung von Sektoren beizutragen, für die noch keine tragfähigen technologischen Alternativen verfügbar sind, die Integration einer Vielzahl von erneuerbaren und CO2-armen Gasen wie Biomethan, synthetischem Methan oder erneuerbarem Wasserstoff in die Gasverteilungs- und -fernleitungsnetze unter uneingeschränkter Wahrung der Interoperabilität ermöglicht und erleichtert. Darüber hinaus trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Netzsicherheit und Qualität der Versorgung durch Verbesserung der Effizienz und Interoperabilität der Gasfernleitung und -verteilung im täglichen Netzbetrieb, indem unter anderem durch die Einführung innovativer Technologien die Herausforderungen bewältigt werden, die sich aus der Einspeisung von Gasen unterschiedlicher Qualität und im Zusammenhang mit der Cybersicherheit ergeben,

(i) Netzsicherheit und Qualität der Versorgung durch Verbesserung der Effizienz und Interoperabilität der Gasfernleitung und -verteilung im täglichen Netzbetrieb, indem unter anderem durch die Einführung innovativer Technologien die Herausforderungen bewältigt werden, die sich aus der Einspeisung von Gasen unterschiedlicher Qualität und im Zusammenhang mit der Cybersicherheit ergeben, sowie durch Gewährleistung der Versorgungssicherheit und Förderung der Nutzung von erneuerbaren und CO2-armen Energiequellen und Antriebssystemen, die die Umweltverschmutzung verringern,

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiia) Einführung neuer Technologien und Innovationen zur Förderung energieeffizienter Systeme und alternativer sauberer Kraftstoffe.

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Frage, inwieweit das Vorhaben andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt;

(b) die Auswirkungen anderer vorgeschlagener Vorhaben, die das zu bewertende Vorhaben ergänzen, mit ihm konkurrieren oder möglicherweise mit ihm konkurrieren können;

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) die Synergieeffekte, die jedes vorgeschlagene Vorhaben zwischen der Energieinfrastruktur und den Dekarbonisierungszielen des Verkehrs- und Tourismussektors erzeugt, und mögliche Synergieeffekte vorgeschlagener Vorhaben mit anderen Netzen, unter anderem mit dem transeuropäischen Verkehrsnetz und der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe;

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  Vorhaben, die sich nicht mehr auf der Unionsliste befinden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die mit dem Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbunden sind und sich aus dieser Verordnung ergeben.

9.  Vorhaben, die sich nicht mehr auf der Unionsliste befinden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die mit dem Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbunden sind und sich aus dieser Verordnung ergeben.

Allerdings bleiben bei einem Vorhaben, das zwar nicht mehr länger in der Unionsliste aufgeführt ist, für das aber ein Genehmigungsantrag von der zuständigen Behörde zur Prüfung angenommen wurde, die Rechte und Pflichten nach Kapitel III bestehen, es sei denn, das Vorhaben befindet sich aus den in Absatz 8 genannten Gründen nicht mehr auf der Liste.

Allerdings bleiben bei einem Vorhaben, das zwar nicht mehr länger in der Unionsliste aufgeführt ist, für das aber ein Genehmigungsantrag von der zuständigen Behörde zur Prüfung angenommen wurde, die Rechte und Pflichten nach Kapitel III bestehen, es sei denn, das Vorhaben befindet sich aus den in Absatz 8 genannten Gründen nicht mehr auf der Liste.

 

Für ein Vorhaben, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 den Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhalten hat, können die Rechte und Pflichten nach Kapitel III bestätigt werden, sofern es erforderlich ist, um fehlende grenzüberschreitende Verbindungen in den Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ergänzen, und – unter anderem durch die Integration erneuerbarer Energiequellen – zu den Dekarbonisierungszielen der Union beiträgt.

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Treten bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator benennen.

1. Treten bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten und Verzögerungen auf, benennt die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator.

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Um eine effiziente Bearbeitung der mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbundenen Antragsunterlagen durch die Verwaltung zu gewährleisten, stellen die Vorhabenträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Unterlagen so zügig wie möglich bearbeitet werden.

2. Um eine effiziente Bearbeitung der mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbundenen Antragsunterlagen durch die Verwaltung zu gewährleisten, stellen die Vorhabenträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Unterlagen vorrangig bearbeitet werden.

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Ist ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen, erhalten Vorhaben von gemeinsamem Interesse den national höchstmöglichen Status und werden in den Genehmigungsverfahren und – falls dies im nationalen Recht so vorgesehen ist – in Raumordnungsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, entsprechend behandelt, sofern und soweit eine solche Behandlung in dem für die jeweilige Energieinfrastrukturkategorie geltenden nationalen Recht vorgesehen ist; aus dem Unionsrecht resultierende Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.

3. Ist ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen, erhalten Vorhaben von gemeinsamem Interesse den national höchstmöglichen Status und werden in den Genehmigungsverfahren und – falls dies im nationalen Recht so vorgesehen ist – in Raumordnungsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, entsprechend behandelt, sofern und soweit eine solche Behandlung in dem für die jeweilige Energieinfrastrukturkategorie geltenden nationalen Recht vorgesehen ist und unbeschadet der vollständigen und kohärenten Anwendung des einschlägigen Umweltrechts der Union; aus dem Unionsrecht resultierende Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG und in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesprochenen Umweltauswirkungen gelten, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, Vorhaben von gemeinsamem Interesse als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind, und können als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden.

Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG und in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesprochenen Umweltauswirkungen gelten, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, Vorhaben von gemeinsamem Interesse als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind, und werden als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet.

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Zuständigkeiten der betroffenen Behörden können entweder in die Zuständigkeit der gemäß Artikel 8 Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörde integriert werden oder die betroffenen Behörden könnten, bis zu einem gewissen Grad und im Einklang mit dem jeweiligen Genehmigungsschema, das der Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz gewählt hat, ihre Zuständigkeiten unabhängig wahrnehmen, um den Erlass einer umfassenden Entscheidung zu erleichtern und entsprechend mit der zuständigen nationalen Behörde zusammenzuarbeiten.

entfällt

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich, ergreifen die zuständigen Behörden alle für eine effiziente und effektive Zusammenarbeit und Koordinierung untereinander erforderlichen Schritte, einschließlich der in Artikel 10 Absatz 5 genannten Schritte. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsame Verfahren vorzusehen, vor allem für die Umweltverträglichkeitsprüfung.

5. Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich, ergreifen die zuständigen Behörden alle für eine effiziente und effektive Zusammenarbeit und Koordinierung untereinander erforderlichen Schritte, einschließlich der in Artikel 10 Absatz 5 genannten Schritte. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre jeweiligen nationalen zuständigen Behörden vor allem für die Umweltverträglichkeitsprüfung gemeinsame Verfahren vorsehen, ihre Zeitpläne aufeinander abstimmen und sich auf einen gemeinsamen Fahrplan für das Genehmigungsverfahren einigen.

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Für grenzüberschreitende Vorhaben von gemeinsamem Interesse kann eine gemeinsame zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 10a (neu) eingerichtet werden.

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Innerhalb einer indikativen Frist von drei Monaten nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Vorhabenträger ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, das dem im Handbuch gemäß Absatz 1 vorgegebenen Verfahren und den in Anhang VI festgelegten Leitlinien entspricht, und übermittelt es der zuständigen Behörde. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Konzepts für die Beteiligung der Öffentlichkeit verlangt die zuständige Behörde Änderungen oder genehmigt das Konzept. Dabei berücksichtigt die zuständige Behörde jegliche Art der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit, die vor Beginn des Genehmigungsverfahrens stattgefunden hat, sofern die betreffende Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit den Bestimmungen dieses Artikels entspricht.

Innerhalb einer indikativen Frist von drei Monaten nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Vorhabenträger ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, das dem im Handbuch gemäß Absatz 1 vorgegebenen Verfahren und den in Anhang VI festgelegten Leitlinien entspricht, und übermittelt es der zuständigen Behörde. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Konzepts für die Beteiligung der Öffentlichkeit verlangt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die gemeinsame zuständige Behörde Änderungen oder genehmigt das Konzept. Dabei berücksichtigt die zuständige Behörde jegliche Art der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit, die vor Beginn des Genehmigungsverfahrens stattgefunden hat, sofern die betreffende Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit den Bestimmungen dieses Artikels entspricht.

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn der Vorhabenträger wesentliche Änderungen an einem genehmigten Konzept plant, setzt er die zuständige Behörde davon in Kenntnis. In diesem Fall kann die zuständige Behörde Änderungen verlangen.

Wenn der Vorhabenträger wesentliche Änderungen an einem genehmigten Konzept plant, setzt er die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die gemeinsame zuständige Behörde davon in Kenntnis. In diesem Fall kann die zuständige Behörde Änderungen verlangen.

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Vorhabenträger richtet eine spezielle Website zum Vorhaben mit relevanten Informationen über das Vorhaben von gemeinsamem Interesse ein und aktualisiert diese regelmäßig; die Website wird mit der Website der Kommission und der Transparenzplattform gemäß Artikel 23 verlinkt und erfüllt die Anforderungen in Anhang VI Nummer 6. Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen wird gewahrt.

Der Vorhabenträger richtet eine spezielle Website zum Vorhaben mit relevanten Informationen über das Vorhaben von gemeinsamem Interesse, einschließlich des Durchführungsplans gemäß Artikel 5 Absatz 1, ein und aktualisiert diese regelmäßig; die Website wird mit der Website der Kommission und der Transparenzplattform gemäß Artikel 23 verlinkt und erfüllt die Anforderungen in Anhang VI Nummer 6. Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen wird gewahrt.

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 5 – Buchstabe b – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei grenzüberschreitenden Vorhaben, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, stimmen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ab, um einen gemeinsamen Plan auszuarbeiten, wobei sie ihre Zeitpläne harmonisieren.

Bei grenzüberschreitenden Vorhaben, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, kann eine gemeinsame zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 10a (neu) eingerichtet werden oder arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Plan aus, wobei sie ihre Zeitpläne harmonisieren.

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bevor ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden übermitteln, führen sie eine umfassende Konsultation durch, an der sich zumindest die Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der Organisation der Verteilernetzbetreiber in der Union (EU-VNBO), alle relevanten Interessenträger des Wasserstoffsektors und, wenn dies als sinnvoll erachtet wird, die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden beteiligen.

Bevor ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden übermitteln, führen sie eine umfassende Konsultation durch, an der sich zumindest die Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der Organisation der Verteilernetzbetreiber in der Union (EU-VNBO), alle relevanten Interessenträger des Wasserstoff-, des Mobilitäts- und des Laststeuerungssektors und, wenn dies als sinnvoll erachtet wird, die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden beteiligen.

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Methoden sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts, wie diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG sowie den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Stellungnahme und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

2. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Methoden sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts, wie diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG sowie den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Stellungnahme zur gebührenden Berücksichtigung und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Alle drei Jahre legt die Agentur eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Infrastrukturkategorien in Anhang II Nummern 1 und 3 fallenden Vorhaben fest und veröffentlicht diese. Die Referenzwerte können von ENTSO-E und ENTSOG für die für spätere unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden. Die erste Liste mit Indikatoren wird bis zum [1. November 2022] veröffentlicht.

10. Alle drei Jahre legt die Agentur eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren Vorhaben der Infrastrukturkategorien und gegebenenfalls möglichen Alternativen, wie etwa Flexibilitätsmaßnahmen oder Vorhaben der Sektorkopplung, die unter Anhang II Nummern 1 und 3 fallen, fest und veröffentlicht diese. Die Referenzwerte können von ENTSO-E und ENTSOG für die für spätere unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden. Die erste Liste mit Indikatoren wird bis zum [1. November 2022] veröffentlicht.

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11. ENTSO-E und ENTSOG übermitteln der Kommission und der Agentur bis zum [31. Dezember 2023] gemeinsam ein kohärentes und integratives Energiemarkt- und -netzmodell, das sowohl Stromübertragungs- als auch Gas- und Wasserstofffernleitungsinfrastruktur sowie Speicher, LNG-Anlagen und Elektrolyseure umfasst und dabei die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore sowie die Gebiete abdeckt, die nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen festgelegt wurden.

11. ENTSO-E und ENTSOG übermitteln der Kommission und der Agentur bis zum [31. Dezember 2023] gemeinsam ein kohärentes und integratives Energiemarkt- und -netzmodell, das sowohl Stromübertragungs- als auch Gas- und Wasserstofffernleitungsinfrastruktur sowie Speicher, Wärme, LNG-Anlagen und Elektrolyseure umfasst und dabei die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore sowie die Gebiete abdeckt, die nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen festgelegt wurden.

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Durchführung einer umfassenden Konsultation unter Beteiligung der Kommission und zumindest der Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich ENTSO-E, ENTSOG und EU-VNBO sowie der einschlägigen Interessenträger des Wasserstoffsektors, veröffentlicht die Agentur bis zum [31. Juli 2022] die Rahmenleitlinien für die von ENTSO-E und ENTSOG zu entwickelnden gemeinsamen Szenarien. Diese Leitlinien werden bei Bedarf regelmäßig aktualisiert.

Nach Durchführung einer umfassenden Konsultation unter Beteiligung der Kommission und zumindest der Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich ENTSO-E, ENTSOG und EU-VNBO sowie der einschlägigen Interessenträger des Wasserstoff-, des Mobilitäts- und des Laststeuerungssektors, veröffentlicht die Agentur bis zum [31. Juli 2022] die Rahmenleitlinien für die von ENTSO-E und ENTSOG zu entwickelnden gemeinsamen Szenarien. Diese Leitlinien werden bei Bedarf regelmäßig aktualisiert.

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken wenden ENTSO-E und ENTSOG den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ an und berücksichtigen hinsichtlich der Schließung der festgestellten Lücken vorrangig alle relevanten, nicht infrastrukturbezogenen Lösungen.

Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken wenden ENTSO-E und ENTSOG den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ an, wobei sie den Lücken, die die Fähigkeit, die Dekarbonisierungsziele der Union zu erreichen, beeinträchtigen, besondere Aufmerksamkeit widmen, und berücksichtigen hinsichtlich der Schließung der festgestellten Lücken vorrangig alle relevanten, nicht infrastrukturbezogenen Lösungen, einschließlich von Vorhaben der Sektorkopplung.

Änderungsantrag  70

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vor der Vorlage ihrer Berichte führen ENTSO-E und ENTSOG eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger, einschließlich der EU-VNBO, alle relevanten Interessenträger im Wasserstoffsektor und alle Vertreter von Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I festgelegten vorrangigen Korridore sind, beteiligen.

Vor der Vorlage ihrer Berichte führen ENTSO-E und ENTSOG eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger, einschließlich der EU-VNBO, alle relevanten Interessenträger im Wasserstoff-, im Mobilitäts- und im Laststeuerungssektor, die Zivilgesellschaft und alle Vertreter von Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I festgelegten vorrangigen Korridore sind, beteiligen.

Änderungsantrag  71

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über Infrastrukturlücken sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG sowie der Kommission ihre Stellungnahme.

3. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über Infrastrukturlücken sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG sowie der Kommission ihre Stellungnahme und stellt sie öffentlich zur Verfügung.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. ENTSO-E und ENTSOG passen ihre Berichte über Infrastrukturlücken unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur und im Einklang mit der Stellungnahme der Kommission an, bevor sie die endgültigen Berichte über Infrastrukturlücken veröffentlichen.

5. ENTSO-E und ENTSOG passen ihre Berichte über Infrastrukturlücken unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur und im Einklang mit der Stellungnahme der Kommission an. Werden diese Stellungnahmen in den endgültigen Berichten über Infrastrukturlücken nicht berücksichtigt, sind Begründungen vorzulegen.

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bis zum [31. Juli 2022] legen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission innerhalb ihrer in Anhang I Nummer 2 genannten spezifischen vorrangigen Offshore-Netzkorridore und unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Entwicklung in jeder Region gemeinsam die Mengen an erneuerbarem Offshore-Strom fest, die bis 2050 sowie in den Jahren 2030 und 2040 in den einzelnen Meeresbecken erzeugt werden sollen, und vereinbaren, zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten, wobei sie ihren nationalen Energie- und Klimaplänen, dem Potenzial zur Erzeugung erneuerbaren Offshore-Energien der einzelnen Meeresbecken, dem Umweltschutz, der Anpassung an den Klimawandel und anderen Formen der Nutzung des Meeres sowie den Dekarbonisierungszielen der Union Rechnung tragen. Diese Vereinbarung wird für jedes zum Gebiet der Union gehörige Meeresbecken schriftlich getroffen.

1. Bis zum [31. Juli 2022] legen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission innerhalb ihrer in Anhang I Nummer 2 genannten spezifischen vorrangigen Offshore-Netzkorridore und unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Entwicklung in jeder Region gemeinsam die Mengen an erneuerbarem Offshore-Strom fest, die bis 2050 sowie in den Jahren 2030 und 2040 in den einzelnen Meeresbecken erzeugt werden sollen, und vereinbaren, zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten, wobei sie ihren nationalen Energie- und Klimaplänen, dem Potenzial zur Erzeugung erneuerbaren Offshore-Energien bestimmter Meeresbecken, dem Umweltschutz, der Anpassung an den Klimawandel und anderen Formen der Nutzung des Meeres sowie den Dekarbonisierungszielen der Union Rechnung tragen. Diese Absichtserklärung wird für jedes zum Gebiet der Union gehörige Meeresbecken schriftlich getroffen.

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bis zum [31. Juli 2023] erstellt und veröffentlicht ENTSO-E unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission sowie im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Vereinbarung für jedes Meeresbecken einen integrierten Offshore-Netzentwicklungsplan, der von den Zielen für 2050 ausgeht und Zwischenziele für 2030 und 2040 enthält, mit den vorrangigen Offshore-Netzkorridoren gemäß Anhang I im Einklang steht und dem Umweltschutz sowie anderen Formen der Meeresnutzung Rechnung trägt. Diese integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne werden anschließend alle drei Jahre aktualisiert.

2. Bis zum [31. Juli 2023] erstellt und veröffentlicht ENTSO-E unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission sowie im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Vereinbarung für jedes Meeresbecken einen integrierten Offshore-Netzentwicklungsplan, der von den Zielen für 2050 ausgeht und Zwischenziele für 2030 und 2040 enthält, mit den vorrangigen Offshore-Netzkorridoren gemäß Anhang I im Einklang steht und dem Umweltschutz sowie anderen Formen der Meeresnutzung Rechnung trägt. Die integrierten Offshore-Pläne können auch die Infrastruktur für Wasserstoff umfassen, wenn dies als sachdienlich erachtet wird. Diese integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne werden anschließend alle drei Jahre aktualisiert.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung bemühen sich die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden nach Konsultation der betroffenen ÜNB/FNB um gegenseitiges Einvernehmen, das, ohne darauf beschränkt zu sein, auf den in Absatz 3 Buchstaben a und b angegebenen Informationen beruht. Bei der Bewertung wird das gleiche Szenario zugrunde gelegt wie im Auswahlverfahren für die Erstellung der Unionsliste, in der das Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgeführt ist.

Bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung bemühen sich die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden nach Konsultation der betroffenen ÜNB/FNB um gegenseitiges Einvernehmen, das, ohne darauf beschränkt zu sein, auf den in Absatz 3 Buchstaben a und b angegebenen Informationen beruht. Bei der Bewertung wird das gleiche Szenario wie im Auswahlverfahren für die Erstellung der Unionsliste berücksichtigt, in der das Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgeführt ist.

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe d sowie Anhang II Nummern 2 und 5 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn die betroffenen Vorhabenträger anhand des Geschäftsplans und von Bewertungen — insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden — die sich durch das Vorhaben ergebenden erheblichen positiven externen Effekte, z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität und Innovationen, sowie ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

4. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe d sowie Anhang II Nummern 2, 4 und 5 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn die betroffenen Vorhabenträger anhand des Geschäftsplans und von Bewertungen — insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden — die sich durch das Vorhaben ergebenden erheblichen positiven externen Effekte, z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität und Innovationen, sowie ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [1. Januar 2022] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [1. Januar 2022] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) für den Strom- und den Wasserstoffsektor: der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten;

(e) für den Strom- und den Wasserstoffsektor: der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten und des Beitrags zur Flexibilität, zur Integration des Energiesystems und zur Sektorkopplung;

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) der Fortschritte, die in Bezug auf die positiven Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und den Grundsatz der Schadensvermeidung erzielt wurden;

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) den wichtigsten erwarteten Nutzen und die Kosten der Vorhaben, mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;

(c) den wichtigsten erwarteten Nutzen, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen, und die Kosten der Vorhaben, mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 3 – Nummer 8 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Wasserstoffverbindungsleitungen in Westeuropa („HI West“): Wasserstoffinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird.

(8) Wasserstoffverbindungsleitungen in Westeuropa („HI West“): Wasserstoffinfrastruktur, einschließlich umgewidmeter Infrastruktur, zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird, auch indem Gebiete für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit Elektrolyseuren und in der Folge mit Zentren für die Herstellung synthetischer Kraftstoffe verbunden werden und der Verbrauch durch Endnutzer in allen Sektoren ermöglicht wird.

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 3 – Nummer 9 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Wasserstoffverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („HI East“): Wasserstoffinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird.

(9) Wasserstoffverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („HI East“): Wasserstoffinfrastruktur, einschließlich umgewidmeter Infrastruktur, zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird, auch indem Gebiete für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit Elektrolyseuren und in der Folge mit Zentren für die Herstellung synthetischer Kraftstoffe oder Verkehrsknotenpunkte verbunden werden und der Verbrauch durch Endnutzer in allen Sektoren ermöglicht wird.

Änderungsantrag  84

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 3 – Nummer 10 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Wasserstoffverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Hydrogen“): Wasserstoffinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird.

(10) Wasserstoffverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Hydrogen“): Wasserstoffinfrastruktur, einschließlich umgewidmeter Infrastruktur, zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird, auch indem Gebiete für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit Elektrolyseuren und in der Folge mit Zentren für die Herstellung synthetischer Kraftstoffe verbunden werden und der Verbrauch durch Endnutzer in allen Sektoren ermöglicht wird.

Änderungsantrag  85

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 11 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Realisierung intelligenter Stromnetze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen und die Laststeuerung auf Kundenseite.

(11) Realisierung intelligenter Stromnetze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen, die Energiespeicher- und -umwandlungsanlagen und die Laststeuerung auf Kundenseite.

Änderungsantrag  86

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Power-to-X-Technologien: Unterstützung der Einführung von Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten.

 

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die in Teil 3 aufgeführt sind

Änderungsantrag  87

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 12 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport von Kohlendioxid zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung der Kohlendioxidabscheidung und -speicherung.

(12) Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz: Entwicklung einer Infrastruktur für die Abscheidung, Nutzung, Speicherung und den Transport von Kohlendioxid zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung der Kohlendioxidabscheidung und -speicherung oder -nutzung.

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 13 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Intelligente Gasnetze: Einführung von Technologien für intelligente Gasnetze in der gesamten Union, um eine Vielzahl erneuerbarer und CO2-armer Gasquellen effizient in das Gasnetz zu integrieren und den Einsatz innovativer Lösungen für das Netzmanagement sowie die intelligente Integration des Energiesektors und die Laststeuerung zu fördern.

 

(13) Intelligente Gasnetze: Einführung von Technologien für intelligente Gasnetze in der gesamten Union, um eine Vielzahl erneuerbarer und CO2-armer Gasquellen effizient in das Gasnetz zu integrieren und den Einsatz innovativer Lösungen für das Netzmanagement sowie die intelligente Integration des Energiesektors und die Laststeuerung zu fördern, maßgeblich zur Dekarbonisierung von Sektoren beizutragen, für die noch keine tragfähigen technologischen Alternativen verfügbar sind, sowie Synergieeffekte mit dem TEN-V zu schaffen, auch unter Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Dimension des See- und Binnenschiffsverkehrs und von Häfen.

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Grenzüberschreitende integrierte Energie- und Verkehrsnetze: Wasserstoffverbindungsleitungen, die Teil des bestehenden europäischen Verkehrsnetzes sind und die Energieinfrastruktur mit der Verkehrsinfrastruktur (alternative Kraftstoffe) entlang dieses Korridors kombinieren, wobei das Ziel darin besteht, die Verkehrsströme zu dekarbonisieren.

 

Betroffene Mitgliedstaaten: alle.

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 13 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b) Integration kleiner verbundener oder isolierter Netze und Inselregionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage: Entwicklung von Stromübertragungs- und -speicherinfrastrukturen (gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a, die zu einer besseren Vernetzung von Inselregionen und zu einer effizienteren Integration erneuerbarer Energiequellen sowie zur allgemeinen Integration des Energiesystems beitragen.

 

Betroffene Mitgliedstaaten: alle.

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Stromspeicheranlagen, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Stromspeicherung in überirdischen, unterirdischen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind;

(b) Stromspeicheranlagen, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Stromspeicherung in überirdischen, unterirdischen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt oder unmittelbar an Verkehrsknotenpunkte oder andere einschlägige Infrastrukturen des Energiesystems angebunden sind;

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im gesamten Gebiet, auch in schwer zugänglichen Bereichen wie Inseln, Gebieten in äußerster Randlage und unbesiedelten Gebieten.

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) Telematikanwendungen zur Integration von Verkehrs- und Mobilitätslösungen in das Stromnetz, einschließlich Fahrzeugaufladung, Energiespeicherung und Nachfragesteuerung;

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase (einschließlich Biomethan und Wasserstoff) in das Netz ermöglicht und erleichtert werden soll: digitale Systeme und Komponenten für die Integration von IKT, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, um die interaktive und intelligente Überwachung, Messung, Qualitätssteuerung und Verwaltung der Gaserzeugung, -fernleitung, und -verteilung sowie des Gasverbrauchs innerhalb eines Gasnetzes zu ermöglichen. Solche Vorhaben können auch Ausrüstung zur Ermöglichung von Umkehrflüssen von der Verteilerebene bis zur Fernleitungsebene und die dafür erforderlichen Modernisierungen des bestehenden Netzes umfassen.

(a) jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase (wie Biomethan und Wasserstoff) in das Netz ermöglicht und erleichtert werden soll: digitale Systeme und Komponenten für die Integration von IKT, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, um die interaktive und intelligente Integration, Überwachung, Messung, Qualitätssteuerung und Verwaltung der Gaserzeugung, -fernleitung, -verteilung und -speicherung sowie des Gasverbrauchs innerhalb eines Gasnetzes zu ermöglichen. Solche Vorhaben können auch Ausrüstung zur Ermöglichung von Umkehrflüssen von der Verteilerebene bis zur Fernleitungsebene und die dafür erforderlichen Modernisierungen des bestehenden Netzes sowie die damit verbundenen notwendigen neuen Netzanschlüsse und umgewidmeten Infrastrukturen umfassen.

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Dekarbonisierung von Sektoren, für die noch keine tragfähigen technologischen Alternativen verfügbar sind, etwa See- und Luftverkehr sowie Schwerlast- und Langstreckenverkehr, beschleunigt werden soll.

Änderungsantrag  96

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Wasserstoff:

(3) Wasserstoff, einschließlich erneuerbarer und CO2-armer Wasserstoff:

Änderungsantrag  97

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Fernleitungen für den Transport von Wasserstoff, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen und hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassen; ausgenommen sind Rohrleitungen für die lokale Verteilung von Wasserstoff;

(a) Fernleitungen für den Transport und die Verteilung von Wasserstoff, die allen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen sollen und hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassen; ausgenommen sind Rohrleitungen für die lokale Verteilung von Wasserstoff;

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Wasserstoffnetzes oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen.

(d) jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Wasserstoffnetzes, einschließlich neuer oder umgewidmeter Infrastruktur, oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen.

Änderungsantrag  99

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Wasserstoffinfrastruktur an multimodalen Verkehrsknotenpunkten oder zur Verbindung von Elektrolyseurstandorten mit Standorten zur Herstellung synthetischer Kraftstoffe;

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db) Ausrüstung oder Anlagen zur Versorgung wasserstoffbetriebener Mobilitätslösungen mit Wasserstoff, insbesondere innerhalb des TEN-V-Kernnetzes und unter Berücksichtigung von Telematikanwendungen zur Integration von Verkehrs- und Mobilitätslösungen in das Wasserstoffnetz.

Änderungsantrag  101

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei all den unter den Buchstaben a, b, c und d aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich sowohl um neu gebaute als auch um von Erdgas auf Wasserstoff umgerüstete Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln.

Bei all den unter den Buchstaben a, b, c, d, da und db aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich sowohl um neu gebaute als auch um von Erdgas auf Wasserstoff umgerüstete oder umgewidmete Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln.

Änderungsantrag  102

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Elektrolyseure:

(4) Elektrolyseure und Power-to-X-Anlagen:

Änderungsantrag  103

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Elektrolyseure mit folgenden Eigenschaften: i) eine Kapazität von mindestens 100 MW, ii) bei der Produktion wird die Anforderung von Treibhausgaseinsparungen in Höhe von 70 % über den gesamten Lebenszyklus gegenüber der fossilen Vergleichsgröße 94 CO2 Äq/MJ gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates60  eingehalten. Die eingesparten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ nach ISO 14067 oder ISO 14064-1 berechnet. Die quantifizierten Treibhausgaseinsparungen über den Lebenszyklus werden gegebenenfalls gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder durch einen unabhängigen Dritten überprüft und iii) sie haben auch eine netzbezogene Funktion;

(a) Elektrolyseure mit folgenden Eigenschaften: i) eine Kapazität von mindestens 60 MW, ii) eine Kapazität von mindestens 30 MW für innovative zentrale Wertschöpfungsketten (z.  B. Seetransport mithilfe flüssiger organischer Wasserstoffträger, flüssigem Wasserstoff oder Ammoniak, iii) bei der Produktion wird die Anforderung von Treibhausgaseinsparungen in Höhe von 70 % über den gesamten Lebenszyklus gegenüber der fossilen Vergleichsgröße 94 g CO2 Äq/MJ gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates60 eingehalten. Die eingesparten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ nach ISO 14067 oder ISO 14064-1 berechnet. Die quantifizierten Treibhausgaseinsparungen über den Lebenszyklus werden gegebenenfalls gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder durch einen unabhängigen Dritten überprüft und iv) sie haben auch eine netzbezogene Funktion;

__________________

__________________

60 ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

60 ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

Änderungsantrag  104

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Power-to-X-Anlagen mit Ausnahme von Wasserstoff mit folgenden Eigenschaften: i) eine Kapazität von mindestens 100 MW, ii) bei der Produktion wird die Anforderung von Treibhausgaseinsparungen in Höhe von 70 % über den gesamten Lebenszyklus gegenüber der fossilen Vergleichsgröße 94 g CO2 Äq/MJ gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten. Die eingesparten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ nach ISO 14067 oder ISO 14064-1 berechnet. Die quantifizierten Treibhausgaseinsparungen über den Lebenszyklus werden gegebenenfalls gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder durch einen unabhängigen Dritten überprüft und iii) sie haben auch eine netzbezogene Funktion;

Änderungsantrag  105

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) zugehörige Ausrüstung.

(b) zugehörige Ausrüstung, einschließlich u. a. Verbindungen zu Weiterleitungs- und Verteilungsnetzen.

Änderungsantrag  106

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) spezielle Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um Kohlendioxid aus mehr als einer Quelle, d. h. von Industrieanlagen (einschließlich Kraftwerken), die Kohlendioxidgas bei der Verbrennung oder bei anderen chemischen Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, produzieren, für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates61 zu transportieren;

(a) spezielle Infrastrukturen und Ausrüstungen (auch Schiffe und Lkw), die verwendet werden, um Kohlendioxid aus Quellen, die Kohlendioxidgas bei der Verbrennung oder bei anderen chemischen Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, produzieren, für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates61 oder zur Abscheidung und Nutzung von Kohlendioxid abzuscheiden oder zu transportieren;

__________________

__________________

2 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

2 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

Änderungsantrag  107

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Anlagen für die Verflüssigung und Pufferspeicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf dessen weiteren Transport; darin nicht enthalten sind Infrastruktur innerhalb einer geologischen Formation, die für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG verwendet wird, damit zusammenhängende Flächen und Injektionsanlagen;

(b) Anlagen für die Verflüssigung und Speicherung von Kohlendioxid zum Zweck der permanenten geologischen Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

Änderungsantrag  108

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Vorgeschlagene Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen, werden als Teil eines von mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Kohlendioxidtransport- und -Speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.

(6) Vorgeschlagene Vorhaben zur Abscheidung, Nutzung, Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen, werden als Teil eines von mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Kohlendioxidtransport- und -Speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.

Änderungsantrag  109

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Stromübertragung: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten und damit auch die grenzübergreifende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten um mindestens 500 MW gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens.

(a) Stromübertragung: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität oder die Netzstabilität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten und damit auch die grenzübergreifende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten um mindestens 500 MW gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens;

Änderungsantrag  110

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Stromspeicherung : Das Vorhaben schafft durch den Bau von Anlagen eine Kapazität von mindestens 225 Megawatt und hat eine Speicherkapazität, die eine jährliche Nettostromerzeugung von 250 Gigawattstunden pro Jahr ermöglicht.

(b) Stromspeicherung: Das Vorhaben schafft durch den Bau von Anlagen eine Kapazität von mindestens 225 Megawatt und hat eine Speicherkapazität und Ladegeschwindigkeit, die eine jährliche Nettostromerzeugung von 250 Gigawattstunden pro Jahr ermöglichen.

Änderungsantrag  111

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Transport von Wasserstoff: Mit dem Vorhaben wird der Transport von Wasserstoff über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinweg ermöglicht oder die bestehende grenzüberschreitende Wasserstofftransportkapazität an der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten um mindestens 10 % gegenüber der Situation vor der Inbetriebnahme des Vorhabens erhöht, es wird hinreichend belegt, dass das Vorhaben ein wesentlicher Bestandteil eines geplanten grenzüberschreitenden Wasserstoffnetzes ist, und es werden hinreichende Nachweise für bestehende Pläne und Zusammenarbeit mit Nachbarländern und Netzbetreibern vorgelegt.

(d) Transport von Wasserstoff: Mit dem Vorhaben wird der Transport von Wasserstoff über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinweg ermöglicht oder die bestehende grenzüberschreitende Wasserstofftransportkapazität an der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten um mindestens 10 % gegenüber der Situation vor der Inbetriebnahme des Vorhabens erhöht, es wird hinreichend belegt, dass das Vorhaben ein wesentlicher Bestandteil eines geplanten grenzüberschreitenden Wasserstoffnetzes etwa für Industriezentren, multimodale Verkehrsknotenpunkte oder Speicheranlagen ist, und es werden hinreichende Nachweise für bestehende Pläne und Zusammenarbeit mit Nachbarländern und Netzbetreibern vorgelegt;

Änderungsantrag  112

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Anlagen für die Übernahme oder Speicherung von Wasserstoff nach Anhang II Nummer 3: Ziel des Vorhabens ist es, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen.

(e) Anlagen für die Übernahme oder Speicherung von Wasserstoff nach Anhang II Nummer 3: Ziel des Vorhabens ist es mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen, wobei ein Nutzen in Bezug auf die Versorgungssicherheit erzielt wird.

Änderungsantrag  113

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Elektrolyseure: Mit dem Vorhaben werden installierte Kapazitäten von mindestens 100 MW geschaffen und mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt begünstigt.

(f) Elektrolyseure: Mit dem Vorhaben werden installierte Kapazitäten von 60 MW geschaffen und mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt begünstigt. Mit dem Vorhaben werden installierte Kapazitäten von mindestens 30 MW für innovative zentrale Wertschöpfungsketten geschaffen und mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt begünstigt. Bei diesem Vorhaben können diese Kapazitäten über mehrere Phasen bzw. mithilfe mehrerer Projekte erreicht werden.

Änderungsantrag  114

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Power-to-X-Technologien: Mit dem Vorhaben werden installierte Kapazitäten von mindestens 100 MW geschaffen und mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt begünstigt;

Änderungsantrag  115

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a und e genannte Kategorie fallen: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze des Mitgliedstaats zu einem oder mehreren Drittstaaten und bringt mindestens zwei Mitgliedstaaten einen erheblichen Nutzen im Sinne der spezifischen Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3. Die Berechnung des Nutzens für die Mitgliedstaaten wird von ENTSO-E durchgeführt und im Rahmen des unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans veröffentlicht.

(h) Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a und e genannte Kategorie fallen: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes, die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität oder die Stabilität des Netzes an der Grenze des Mitgliedstaats zu einem oder mehreren Drittstaaten und bringt mindestens zwei Mitgliedstaaten einen erheblichen Nutzen im Sinne der spezifischen Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3. Die Berechnung des Nutzens für die Mitgliedstaaten wird von ENTSO-E durchgeführt und im Rahmen des unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans veröffentlicht.

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 2 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen: Das Vorhaben kann von mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem Drittstaat für den Transport von anthropogenem Kohlendioxid genutzt werden.

(j) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen: Das Vorhaben kann von mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem Drittstaat für die Abscheidung, Nutzung, Speicherung oder den Transport von anthropogenem Kohlendioxid genutzt werden.

Änderungsantrag  117

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Die Versorgungssicherheit, die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des jüngsten verfügbaren unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V definierte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die unabhängige und zuverlässige Kontrolle des Betriebs und der Leistungen des Netzes werden gemessen, sofern dies möglich ist.

(c) Die Versorgungssicherheit, die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des jüngsten verfügbaren unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V definierte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur und den zu erwartenden Anstieg des Strombedarfs im Verkehrssektor, insbesondere für Elektrofahrzeuge an Autobahnen und in Stadtgebieten. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die unabhängige und zuverlässige Kontrolle des Betriebs und der Leistungen des Netzes werden gemessen, sofern dies möglich ist.

Änderungsantrag  118

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Die Nachhaltigkeit wird gemessen als Beitrag eines Vorhabens zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in verschiedenen Endverwendungen, etwa in der Industrie oder im Verkehr; zur Flexibilität und zu saisonalen Speichermöglichkeiten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen; oder zur Integration von erneuerbarem Wasserstoff.

(a) Die Nachhaltigkeit wird gemessen als Beitrag eines Vorhabens zur direkten oder indirekten Reduzierung der Treibhausgasemissionen in verschiedenen Endverwendungen in Wirtschaftszweigen, in denen dies nur schwer zu erreichen ist, etwa in der Industrie oder im Schwerlast- und Fernverkehr; zur Flexibilität und zu saisonalen und kurzfristigen Speichermöglichkeiten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen; oder zur Integration von erneuerbarem Wasserstoff.

Änderungsantrag  119

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 5 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Die Versorgungssicherheit und die Flexibilität werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Belastbarkeit, Diversität und Flexibilität der Wasserstoffversorgung berechnet wird.

(c) Die Versorgungssicherheit und die Flexibilität werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Belastbarkeit, Diversität und Flexibilität der Versorgung mit Wasserstoff, auch erneuerbarem und CO2-armen Wasserstoff, berechnet wird.

Änderungsantrag  120

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 6 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Die Sicherheit und Qualität der Versorgung werden anhand der Bewertung des Verhältnisses des zuverlässig verfügbaren Gasangebots und der Spitzennachfrage, des Anteils der Importe, der durch heimische erneuerbare und CO2-arme Gase ersetzt wird, der Stabilität des Netzbetriebs sowie der Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen je Kunde gemessen.

(b) Die Sicherheit und Qualität der Versorgung werden anhand der Bewertung des Verhältnisses des zuverlässig verfügbaren Gasangebots und der systemweiten Spitzennachfrage, des Anteils der Importe, der durch heimische erneuerbare und CO2-arme Gase ersetzt wird, der Stabilität des Netzbetriebs sowie der Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen je Kunde gemessen.

Änderungsantrag  121

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Bei Vorhaben für Elektrolyseure, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannte Kategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

(7) Bei Vorhaben für Elektrolyseure und Power-to-X-Technologien, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannte Kategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

Änderungsantrag  122

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Die Nachhaltigkeit wird durch die Bewertung des in das Netz integrierten Anteils an erneuerbarem Wasserstoff und Wasserstoff, der die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt, sowie der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen gemessen;

(a) Die Nachhaltigkeit wird durch die Bewertung des in das Netz integrierten Anteils an erneuerbarem Wasserstoff, Wasserstoff, der die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt, und synthetischem Methan sowie der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen gemessen;

Änderungsantrag  123

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors wird anhand der Bewertung der in verbundenen Energiesektoren und -netzen generierten Kosteneinsparungen, etwa im Gas-, Wasserstoff-, Strom- und Wärmenetz, dem Verkehrssektor und der Industrie, sowie des Umfangs der ermöglichten Laststeuerung gemessen.

(c) Die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors wird anhand der Bewertung der in verbundenen Energiesektoren und -netzen generierten Kosten- und Treibhausgaseinsparungen und der effizienten Energienutzung, etwa im Gas-, Wasserstoff-, Strom- und Wärmenetz, dem Verkehrssektor und der Industrie, sowie des Umfangs der ermöglichten Laststeuerung gemessen.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Sie bietet eine Orientierungshilfe für die Entwicklung und Nutzung der für die Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Netz- und Marktmodellierung. Die Modellierung ermöglicht eine vollständige Bewertung der wirtschaftlichen Integration, einschließlich der Marktintegration, der Versorgungssicherheit, des Wettbewerbs sowie der sozialen, ökologischen und klimatischen Auswirkungen, einschließlich der sektorübergreifenden Auswirkungen. Die Methode enthält Einzelheiten dazu, welche Kosten und Nutzen eingerechnet werden und warum und wie die Berechnung erfolgt.

(4) Sie bietet eine Orientierungshilfe für die Entwicklung und Nutzung der für die Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Netz- und Marktmodellierung. Die Modellierung ermöglicht eine vollständige Bewertung der wirtschaftlichen Integration, einschließlich der Marktintegration, der Versorgungssicherheit, der Verbesserung der Kapazität zur Integration der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Optimierung von sektorübergreifenden Investitionen und des Wettbewerbs sowie der sozialen, ökologischen und klimatischen Auswirkungen, einschließlich der sektorübergreifenden Auswirkungen auf Effizienz und Nachhaltigkeit. Die Methode enthält Einzelheiten dazu, welche Kosten und Nutzen eingerechnet werden und warum und wie die Berechnung erfolgt.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) im Rahmen der Möglichkeiten Übersetzungen seines Inhalts in allen Sprachen der benachbarten Mitgliedstaaten, die in Zusammenarbeit mit den jeweiligen benachbarten Mitgliedstaaten zu erstellen sind.

(h) im Rahmen der Möglichkeiten Übersetzungen seines Inhalts in alle Amtssprachen der EU, die in den benachbarten Mitgliedstaaten als Hauptsprache anerkannt sind, wobei diese Übersetzungen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen benachbarten Mitgliedstaaten zu erstellen sind.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 6 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Übersetzungen ihres Inhalts in allen Sprachen der von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1 hat,

(b) Übersetzungen ihres Inhalts in alle Amtssprachen der EU, die als Hauptsprache in den Mitgliedstaaten anerkannt sind, die von dem Vorhaben betroffen sind oder auf die das Vorhaben erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1 hat,


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0824 – C9-0417/2020 – 2020/0360(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

18.1.2021

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

18.1.2021

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Paolo Borchia

25.1.2021

Datum der Annahme

28.6.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdalena Adamowicz, Andris Ameriks, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Paolo Borchia, Marco Campomenosi, Ciarán Cuffe, Johan Danielsson, Karima Delli, Gheorghe Falcă, Giuseppe Ferrandino, Mario Furore, Søren Gade, Isabel García Muñoz, Jens Gieseke, Elsi Katainen, Kateřina Konečná, Elena Kountoura, Julie Lechanteux, Benoît Lutgen, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Tilly Metz, Cláudia Monteiro de Aguiar, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Philippe Olivier, Rovana Plumb, Tomasz Piotr Poręba, Dominique Riquet, Dorien Rookmaker, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Barbara Thaler, István Ujhelyi, Henna Virkkunen, Petar Vitanov, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pablo Arias Echeverría, Angel Dzhambazki, Maria Grapini, Roman Haider, Jutta Paulus, Kathleen Van Brempt, Marianne Vind

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

41

+

ECR

Angel Dzhambazki, Tomasz Piotr Poręba, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

ID

Paolo Borchia, Marco Campomenosi, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe Olivier

NI

Mario Furore, Dorien Rookmaker

PPE

Magdalena Adamowicz, Pablo Arias Echeverría, Gheorghe Falcă, Jens Gieseke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Benoît Lutgen, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Barbara Thaler, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

Renew

José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Søren Gade, Elsi Katainen, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Dominique Riquet

S&D

Andris Ameriks, Johan Danielsson, Giuseppe Ferrandino, Isabel García Muñoz, Maria Grapini, Rovana Plumb, István Ujhelyi, Kathleen Van Brempt, Marianne Vind, Petar Vitanov

 

6

-

The Left

Kateřina Konečná, Elena Kountoura

Verts/ALE

Ciarán Cuffe, Karima Delli, Tilly Metz, Jutta Paulus

 

 

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 


 

 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (22.6.2021)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

(COM(2020)0824 – C9-0417/2020 – 2020/0360(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Vlad-Marius Botoş

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kohäsionspolitik steht im Mittelpunkt der Entwicklung der Europäischen Union. Das Streben nach einer ausgewogenen, inklusiven, nachhaltigen und modernen Gesellschaft in der gesamten Union und der Grundsatz, dass niemand zurückgelassen wird, sind der Schlüssel zu einem erfolgreichen und florierenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aufbau. Das Wesen der Kohäsionspolitik muss allen Programmen und Strategien der Europäischen Union zugrunde liegen.

Durch die Überarbeitung der TEN‑E-Verordnung wird dafür gesorgt, dass die Entwicklungsstrategie für die Energieinfrastruktur an die neuen Umweltanforderungen und sozialen Anforderungen der Politik der Europäischen Union und an den Grünen Deal angepasst wird, und dazu beigetragen, dass die im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele erreicht werden.

Die aufgrund des Grünen Deals erforderlichen bedeutenden Anpassungen der Energieinfrastrukturstrategie mit dem Ziel, die Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die grüne Mobilität drastisch zu steigern, werden sich zwar erheblich auf bestimmte Regionen und den Energiemarkt auswirken, aber durch den engen Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik und den nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien wird für einen erfolgreichen und vorteilhaften Wandel auf wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und individueller Ebene gesorgt.

Bei der Kosten-Nutzen-Analyse und bei der Bewertung der Vorhaben müssen die Veränderungen und Herausforderungen in den Gebieten berücksichtigt werden, die am stärksten von der Umstellung auf Energie aus erneuerbaren Quellen und dem Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe betroffen sein werden.

Damit sich alle Mitgliedstaaten und Regionen der Europäischen Union kohärent entwickeln können, darf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung nicht durch einen möglichen Mangel an Energie und mögliche Engpässe, die durch eine uneinheitliche Energieinfrastruktur verursacht werden, behindert werden.

Es ist von äußerster Wichtigkeit, dass bei der Planung der Hauptkorridore und der Energieinfrastruktur in der Europäischen Union der Zugang aller Regionen zu Energie sichergestellt wird und dafür gesorgt wird, dass bei der Strategie für Energieversorgungssicherheit die gegenwärtige Lage, aber auch die Entwicklungspläne und ‑programme, die zu einer Erhöhung der Nachfrage führen könnten, berücksichtigt werden.

Die Sicherstellung von Synergieeffekten zwischen der transeuropäischen Energieinfrastruktur und regionalen und nationalen Entwicklungsplänen und ‑strategien sowie der Entwicklungsstrategie für Elektromobilität und anderen Entwicklungsvorhaben in diesem Bereich wird dazu führen, dass das transeuropäische Energienetz einen Beitrag zur CO2-Neutralität, zum Wirtschaftswachstum, zur Wettbewerbsfähigkeit und zur sozialen Entwicklung leistet, durch den der Beitrag der Kohäsionspolitik verstärkt wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

 

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal21 eine neue Wachstumsstrategie dargelegt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. In der vom Europäischen Rat am 11. Dezember 2020 befürworteten Mitteilung der Kommission über den Klimazielplan22, die eine Anhebung des Ziels für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf mindestens 55 % vorsieht, und in der zugrunde liegenden Folgenabschätzung wurde bestätigt, dass sich der Energiemix der Zukunft erheblich von unserem heutigen Energiemix unterscheiden wird und die Rechtsvorschriften im Energiebereich daher überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden sollten. Die derzeitigen Infrastrukturinvestitionen sind für den erforderlichen Wandel der Energieinfrastrukturen und für den Aufbau der Energieinfrastrukturen der Zukunft eindeutig unzureichend. Daher müssen die erforderlichen Infrastrukturen geschaffen werden, um die Energiewende in Europa zu unterstützen, die unter anderem eine rasche Elektrifizierung, den Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die verstärkte Nutzung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, die Integration des Energiesystems und eine schnellere Verbreitung innovativer Lösungen erfordert.

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal21 eine neue Wachstumsstrategie dargelegt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. In der Mitteilung der Kommission über den Klimazielplan22, in der eine Anhebung des Ziels für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf mindestens 55 % vorgeschlagen wird – ein Ziel, das vom Europäischen Rat am 11. Dezember 2020 befürwortet wurde –, und in der zugrunde liegenden Folgenabschätzung wurde bestätigt, dass sich der Energiemix der Zukunft erheblich von unserem heutigen Energiemix unterscheiden wird und die Rechtsvorschriften im Energiebereich sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden sollten. Die derzeitigen Energieinfrastrukturinvestitionen sind für den Wandel der Energieinfrastrukturen und für den Aufbau der Energieinfrastrukturen der Zukunft sowie für die Sicherstellung der Energieversorgung entsprechend den Besonderheiten verschiedener Regionen eindeutig unzureichend. Daher müssen die erforderlichen Infrastrukturen geschaffen werden, um die Energiewende in Europa zu unterstützen, die unter anderem eine rasche Elektrifizierung, den Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die verstärkte Nutzung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, die Integration des Energiesystems und eine schnellere Verbreitung innovativer Lösungen erfordert.

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21 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019.

21 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019.

22 Mitteilung der Kommission: Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren, COM(2020) 562 final vom 17. September 2020.

22 Mitteilung der Kommission: Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren, COM(2020) 562 final vom 17. September 2020.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Mit den Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur sollten Tätigkeiten gefördert werden, in deren Rahmen die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union geachtet und die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 zur Verwirklichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Das von allen Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rats vom März 2002 in Barcelona vereinbarte Ziel für den Stromverbundgrad, wonach Verbindungsleitungen für mindestens 10 % der vorhandenen Erzeugungskapazität zu errichten waren, wurde bislang nicht erreicht. In seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014 billigte der Europäische Rat ein Stromverbundziel von mindestens 15 %. Die Kommission bewertet in ihrer Mitteilung vom 23. November 2017 zur Stärkung der Energienetze in Europa die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung des Stromverbundziels von 10 % und zeigt darin Möglichkeiten auf, das Verbundziel von 15 % für 2030 zu verwirklichen, sofern der Nutzen des Systems die Kosten übersteigt, wobei anerkannt wird, dass viele Mitgliedstaaten einen deutlich höheren Verbundgrad benötigen, insbesondere unter Berücksichtigung der von der Sachverständigengruppe für Verbundnetze (Interconnection Expert Group – ITEG) entwickelten Dringlichkeitsindikatoren.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Wie die Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 klar zeigt, hat dieser Rahmen die Integration der Netze der Mitgliedstaaten wirksam verbessert, den Energiehandel stimuliert und somit zur Wettbewerbsfähigkeit in der EU beigetragen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich haben einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet. Im Gasbereich ist die Infrastruktur inzwischen gut vernetzt, und die Resilienz der Gasversorgung hat sich seit 2013 deutlich verbessert. Durch die regionale Zusammenarbeit in regionalen Gruppen und über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung wurde die Durchführung von Vorhaben erheblich erleichtert. Doch in vielen Fällen konnten Finanzlücken bei Vorhaben auch durch die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nicht wie beabsichtigt geschlossen werden. Zudem wurden zwar die meisten Genehmigungsverfahren verkürzt, doch in einigen Fällen sind sie noch immer langwierig. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ ist ein wichtiger Faktor, da Finanzhilfen für Studien dazu beigetragen haben, die Risiken in den Frühphasen der Entwicklung zu verringern, während mit Finanzhilfen für Arbeiten Vorhaben unterstützt werden konnten, die zur Behebung zentraler Engpässe beigetragen haben, aber über eine Marktfinanzierung alleine nicht hätten ausreichend finanziert werden können.

(5) Wie die Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 klar zeigt, hat dieser Rahmen die Integration der Netze der Mitgliedstaaten wirksam verbessert, den Energiehandel stimuliert und somit zur Wettbewerbsfähigkeit in der EU beigetragen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich haben einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet. Durch die regionale Zusammenarbeit in regionalen Gruppen und über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung wurde die Durchführung von Vorhaben erheblich erleichtert. Doch in vielen Fällen konnten Finanzlücken bei Vorhaben auch durch die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nicht wie beabsichtigt geschlossen werden. Zudem wurden zwar die meisten Genehmigungsverfahren verkürzt, doch in einigen Fällen sind sie noch immer langwierig. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ ist ein wichtiger Faktor, da Finanzhilfen für Studien dazu beigetragen haben, die Risiken in den Frühphasen der Entwicklung zu verringern, während mit Finanzhilfen für Arbeiten Vorhaben unterstützt werden konnten, die zur Behebung zentraler Engpässe beigetragen haben, aber über eine Marktfinanzierung alleine nicht hätten ausreichend finanziert werden können.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die TEN-E-Politik ist ein zentrales Instrument für die Entwicklung des Energiebinnenmarktes und Voraussetzung für die Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals. Um bis 2050 klimaneutral zu werden und die Treibhausgasemissionen bis 2030 noch stärker zu senken, braucht Europa ein besser integriertes Energiesystem, das einen höheren Grad an Elektrifizierung auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen aufweist und in dem der Gassektor dekarbonisiert ist. Die TEN-E-Politik kann gewährleisten, dass der erforderliche Übergang zur Klimaneutralität im Energiebereich durch die Energieinfrastrukturentwicklung in der Union im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unterstützt wird.

(6) Die TEN-E-Politik ist ein zentrales Instrument für die Entwicklung des Energiebinnenmarktes und Voraussetzung für die Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals und die Verwirklichung der Energieerschwinglichkeit und des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Um bis 2050 klimaneutral zu werden und die Treibhausgasemissionen bis 2030 noch stärker zu senken, braucht Europa ein besser integriertes Energiesystem und eine Energiepolitik auf Unionsebene, bei der die regionalen und lokalen tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungsstrategien berücksichtigt werden, die auf einem höheren Grad an Elektrifizierung auf der Grundlage erneuerbarer und CO2-armer Energiequellen und der Dekarbonisierung des Gassektors mit Unterstützung durch angepasste Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten beruhen. Die TEN-E-Politik kann gewährleisten, dass der erforderliche Übergang zur Klimaneutralität im Energiebereich durch die Energieinfrastrukturentwicklung in der Union im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und dem Grundsatz, dass keine Region zurückgelassen wird, unterstützt wird.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Energieinfrastrukturen in der Union sollten den unvermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels, mit denen in Europa trotz der Klimaschutzmaßnahmen zu rechnen ist, standhalten können. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Bemühungen zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Resilienz sowie zur Katastrophenprävention und -vorsorge zu verstärken.

(10) Die Energieinfrastrukturen in der Union sollten den unvermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels, mit denen in Europa trotz der Klimaschutzmaßnahmen zu rechnen ist, standhalten können. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, zur Eindämmung des Klimawandels beizutragen und die Bemühungen zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Resilienz sowie zur Katastrophenprävention und -vorsorge zu verstärken.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Versorgungssicherheit – einer der zentralen Aspekte der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 – konnte durch Vorhaben von gemeinsamem Interesse wesentlich verbessert werden. Wie die Folgenabschätzung für den Klimazielplan der Kommission27 gezeigt hat, ist darüber hinaus mit einem deutlichen Rückgang des Erdgasverbrauchs zu rechnen, da die Nutzung von Erdgas ohne Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. Der Verbrauch von Biogas sowie von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und gasförmigen Synthesegasen wird dagegen bis 2050 deutlich steigen. Für die Erdgasinfrastruktur ist daher keine weitere Unterstützung im Rahmen der TEN-E-Politik mehr erforderlich. Diese Änderungen im Gasbereich sollten bei der Planung der Energieinfrastruktur berücksichtigt werden.

(11) Die Versorgungssicherheit – einer der zentralen Aspekte der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 – konnte durch Vorhaben von gemeinsamem Interesse wesentlich verbessert werden. Wie die Folgenabschätzung für den Klimazielplan der Kommission27 gezeigt hat, ist darüber hinaus mit einem deutlichen Rückgang des Erdgasverbrauchs zu rechnen, da die Nutzung von Erdgas ohne Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. In manchen Mitgliedstaaten und Regionen könnte der Erdgasverbrauch jedoch einen bedeutenden Fortschritt für die Verringerung der CO2-Emissionen und die Erleichterung des Übergangs von festen fossilen Brennstoffen zur CO2-Neutralität darstellen. Die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sollte sich nicht nachteilig auf noch nicht abgeschlossene Erdgasinfrastrukturvorhaben auswirken, die bereits in der vierten oder fünften nach dieser Verordnung erstellen Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgeführt waren. Diese Vorhaben sollten daher ihren bisherigen Status beibehalten können und als Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen. Der Verbrauch von Biogas sowie von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und gasförmigen Synthesegasen wird dagegen bis 2050 deutlich steigen. Daher sollte die Infrastrukturförderung im Rahmen der TEN-E-Politik technologieneutral sein und auf Lebenszyklus-Emissionsbewertungen beruhen, um künftige Lock-in-Effekte zu vermeiden. Für den Bau neuer Erdgasinfrastruktur ist keine weitere Unterstützung mehr erforderlich, sofern sie nicht in den nächsten Jahren in Abhängigkeit von der Entwicklung des Bereichs und den nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien in Wasserstoffinfrastruktur umgewandelt werden kann. Diese Änderungen im Gasbereich sollten bei der Planung der Energieinfrastruktur berücksichtigt werden.

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27 SWD(2020)0176.

27 SWD(2020)0176.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Kommission hat die Bedeutung intelligenter Stromnetze für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union in ihrer Mitteilung über die Integration des Energiesystems28 bestätigt. Die Kriterien für diese Kategorie sollten die technische Entwicklung in den Bereichen Innovation und Digitalisierung beinhalten. Zudem sollte die Rolle der Vorhabenträger geklärt werden. Angesichts des zu erwartenden deutlichen Anstiegs des Strombedarfs im Verkehrssektor, insbesondere für Elektrofahrzeuge an Autobahnen und in Stadtgebieten, sollten Technologien für intelligente Netze auch dazu beitragen, den Aufbau leistungsfähiger grenzübergreifender Ladeinfrastrukturen im Energienetz zu verbessern, um die Dekarbonisierung des Verkehrssektors zu unterstützen.

(12) Die Kommission hat die Bedeutung intelligenter Stromnetze für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union in ihrer Mitteilung über die Integration des Energiesystems28 bestätigt. Die Kriterien für diese Kategorie sollten die technische Entwicklung in den Bereichen Innovation und Digitalisierung beinhalten. Zudem sollte die Rolle der Vorhabenträger geklärt werden. Angesichts des zu erwartenden deutlichen Anstiegs des Strombedarfs im Verkehrssektor, insbesondere für Elektrofahrzeuge an Autobahnen und in Stadtgebieten, sollten Technologien für intelligente Netze auch dazu beitragen, den Aufbau leistungsfähiger grenzübergreifender Ladeinfrastrukturen im Energienetz zu verbessern, um die Dekarbonisierung des Verkehrssektors zu unterstützen und die Einrichtung von Ladestationen in Regionen zu erleichtern, in denen diese fehlen.

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28 COM(2020) 299 final.

28 COM(2020) 299 final.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) In ihrer Mitteilung über die Integration des Energiesystems betont die Kommission die Notwendigkeit einer integrierten Energieinfrastrukturplanung, die alle Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren umfasst. Als Ausgangspunkt dieser Systemintegration sind die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Verfolgung eines ganzheitlichen Ansatzes zu sehen, der die einzelnen Sektoren miteinander verknüpft. Ein weiteres Thema ist die Dekarbonisierung von Sektoren, in denen dies nur schwer zu erreichen ist, wie etwa Teile der Industrie oder bestimmte Verkehrsträger, bei denen eine direkte Elektrifizierung derzeit technisch oder wirtschaftlich schwierig ist. Diese Investitionen umfassen auch die Bereiche Wasserstoff und Elektrolyseure, die sich auf dem Weg zur gewerblichen und großmaßstäblichen Anwendung befinden. In der Wasserstoffstrategie der Kommission wird der Wasserstofferzeugung aus erneuerbarem Strom Priorität eingeräumt, da sie die sauberste Lösung darstellt und am besten mit dem EU-Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. In einer Übergangsphase sind jedoch auch andere Formen von CO2-armem Wasserstoff erforderlich, um den bereits vorhandenen Wasserstoff noch schneller zu ersetzen und möglichst rasch Skaleneffekte zu erzielen.

(13) In ihrer Mitteilung über die Integration des Energiesystems betont die Kommission die Notwendigkeit einer integrierten Energieinfrastrukturplanung, die alle Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren umfasst. Als Ausgangspunkt dieser Systemintegration sind die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Verfolgung eines ganzheitlichen Ansatzes zu sehen, der die einzelnen Sektoren miteinander verknüpft. Ein weiteres Thema ist die Dekarbonisierung von Sektoren, in denen dies nur schwer zu erreichen ist, wie etwa Teile der Industrie oder bestimmte Verkehrsträger, bei denen eine direkte Elektrifizierung derzeit technisch oder wirtschaftlich schwierig ist. Diese Investitionen umfassen auch die Bereiche Wasserstoff und Elektrolyseure, die sich auf dem Weg zur gewerblichen und großmaßstäblichen Anwendung befinden. In der Wasserstoffstrategie der Kommission wird der Wasserstofferzeugung aus erneuerbarem und CO2-armem Strom Priorität eingeräumt, da sie die sauberste Lösung darstellt und am besten mit dem EU-Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. In einer Übergangsphase sind weitere Investitionen in erneuerbare und andere Formen von CO2-armem Wasserstoff erforderlich, um den bereits vorhandenen Wasserstoff noch schneller zu ersetzen und möglichst rasch Skaleneffekte zu erzielen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Wie die Wasserstoffstrategie der Kommission29 zudem ergab, bedarf es für die erforderliche Wasserstoffnutzung eines umfassenden Infrastrukturnetzes, das nur die Union und der Binnenmarkt bieten können. Derzeit gibt es nur sehr wenige dedizierte Infrastrukturen für den grenzüberschreitenden Wasserstofftransport und -handel. Dabei sollte es sich zu einem Großteil um umgewidmete Erdgasanlagen handeln, die durch neu gebaute dedizierte Wasserstoffanlagen ergänzt werden. Darüber hinaus enthält die Wasserstoffstrategie das strategische Ziel, die installierte Elektrolyseleistung bis 2030 auf 40 GW zu erhöhen, um die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff auszubauen und die Dekarbonisierung von Sektoren, die noch immer von fossilen Brennstoffen abhängig sind, wie etwa Industrie und Verkehr, zu unterstützen. Die TEN-E-Politik sollte daher neue und umgewidmete Infrastrukturen für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sowie Elektrolyseure umfassen. Infrastruktur für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sollte auch in den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgenommen werden, um ihre Kosten und den mit ihr verbundenen Nutzen für das Energiesystem einschließlich ihres Beitrags zur Sektorintegration und -dekarbonisierung umfassend und einheitlich bewerten zu können und letztlich das Rückgrat für die Wasserstoffwirtschaft in der Union aufzubauen.

(14) Wie die Wasserstoffstrategie der Kommission29 zudem ergab, bedarf es für die erforderliche Wasserstoffnutzung eines umfassenden Infrastrukturnetzes, das nur die Union und der Binnenmarkt bieten können. Derzeit gibt es nur sehr wenige dedizierte Infrastrukturen für den grenzüberschreitenden Wasserstofftransport und -handel. Bestehende Erdgasfernleitungsnetze sollten angepasst werden, um die Umstellung auf Wasserstoff zu ermöglichen. Dabei sollte es sich zu einem Großteil um umgewidmete Erdgasanlagen handeln, die durch neu gebaute dedizierte Wasserstoffanlagen ergänzt werden. Darüber hinaus enthält die Wasserstoffstrategie das strategische Ziel, die installierte Elektrolyseleistung bis 2030 auf 40 GW zu erhöhen, um die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff auszubauen und die Dekarbonisierung von Sektoren, die noch immer von fossilen Brennstoffen abhängig sind, wie etwa Industrie und Verkehr, zu unterstützen. Die TEN-E-Politik sollte daher neue und umgewidmete Infrastrukturen für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sowie Elektrolyseure umfassen. Infrastruktur für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sollte auch in den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgenommen werden, um ihre Kosten und den mit ihr verbundenen Nutzen für das Energiesystem einschließlich ihres Beitrags zur Sektorintegration und -dekarbonisierung umfassend und einheitlich bewerten zu können und letztlich das Rückgrat für die Wasserstoffwirtschaft in der Union aufzubauen.

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29 Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020) 301).

29 Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020) 301).

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Auch für intelligente Gasnetze sollte eine neue Infrastrukturkategorie eingeführt werden, um Investitionen zu fördern, die zur Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase wie Biogas, Biomethan und Wasserstoff in das Netz beitragen und das Management eines zunehmend komplexen Systems mithilfe innovativer digitaler Technik erleichtern.

(15) Auch für intelligente Gasnetze sollte eine neue Infrastrukturkategorie eingeführt werden, um die umfassende Anbindung der einzelnen Verbraucher zu erleichtern, Investitionen zu fördern, die zur Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase wie Biogas, Biomethan und Wasserstoff in das Netz beitragen und das Management eines zunehmend komplexen Systems mithilfe innovativer digitaler Technik sowie technologischer, mechanischer oder technischer Lösungen zur Verbesserung des Gasqualitäts- und Netzmanagements erleichtern.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Nach der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 muss ein Vorhaben nachweislich einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem Kriterium aus einer Reihe von Kriterien leisten, damit es in die Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen werden kann; diese Kriterien können – müssen aber nicht – den Aspekt der Nachhaltigkeit umfassen. Diese an den damals bestehenden besonderen Anforderungen des Energiebinnenmarktes ausgerichtete Bedingung hat dazu geführt, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt wurden, die nur auf die Beseitigung von Risiken für die Versorgungssicherheit abzielten, wobei aber kein Nutzen für die Nachhaltigkeit nachgewiesen wurde. Angesichts der Entwicklung des Infrastrukturbedarfs in der Union und der Dekarbonisierungsziele sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juli 2020, wonach alle Ausgaben der EU mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und dem Grundsatz „Schäden vermeiden“ des europäischen Grünen Deals vereinbar sein sollten, sollte auch der Aspekt der Nachhaltigkeit – hinsichtlich der Netzintegration erneuerbarer Energien und der Verringerung der Treibhausgasemissionen – bewertet werden, um sicherzustellen, dass die TEN-E-Politik mit den energie- und klimapolitischen Zielen der Union im Einklang steht. Die Nachhaltigkeit von CO2-Transportnetzen ergibt sich durch ihren Zweck, Kohlendioxid zu transportieren.

(16) Nach der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 muss ein Vorhaben nachweislich einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem Kriterium aus einer Reihe von Kriterien leisten, damit es in die Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen werden kann; diese Kriterien können – müssen aber nicht – den Aspekt der Nachhaltigkeit umfassen. Diese an den damals bestehenden besonderen Anforderungen des Energiebinnenmarktes ausgerichtete Bedingung hat dazu geführt, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt wurden, die nur auf die Beseitigung von Risiken für die Versorgungssicherheit abzielten, wobei aber kein Nutzen für die Nachhaltigkeit nachgewiesen wurde. Angesichts der Entwicklung des Infrastrukturbedarfs in der Union und der Dekarbonisierungsziele sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juli 2020, wonach alle Ausgaben der EU mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und dem Grundsatz „Schäden vermeiden“ des europäischen Grünen Deals vereinbar sein sollten, sollte auch der Aspekt der Nachhaltigkeit – hinsichtlich der Netzintegration erneuerbarer Energien und der Verringerung der Treibhausgasemissionen – bewertet werden, um sicherzustellen, dass die TEN-E-Politik mit den energie- und klimapolitischen Zielen der Union im Einklang steht, wobei die jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten und die Notwendigkeit, unterschiedliche Wege hin zur Dekarbonisierung zu beschreiten, berücksichtigt werden sollten, sodass letzten Endes niemand zurückbleibt. Die Nachhaltigkeit von CO2-Transportnetzen ergibt sich durch ihren Zweck, Kohlendioxid zu transportieren.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Union sollte Infrastrukturprojekte fördern, wenn diese die Energienetze der Union mit denen von Drittländern verbinden, mit einem Nutzen für beide Seiten verbunden sind, für die Energiewende und die Erreichung der Klimaziele erforderlich sind und zudem die spezifischen Kriterien der einschlägigen Infrastrukturkategorien gemäß dieser Verordnung erfüllen; dies gilt insbesondere für Nachbarländer und Länder, mit denen die Union spezifische Regelungen über die Zusammenarbeit im Energiebereich getroffen hat. Diese Verordnung sollte daher auch Vorhaben von gegenseitigem Interesse umfassen, wenn diese nachhaltig sind und nachweislich einen erheblichen sozioökonomischen Netto-Nutzen für mindestens zwei Mitgliedstaaten und mindestens ein Drittland mit sich bringen. Solche Projekte könnten in die Unionsliste aufgenommen werden, wenn die Voraussetzung der Annäherung der Rechtsvorschriften an die der Union erfüllt ist und sie hinsichtlich der Aspekte Versorgungssicherheit und Dekarbonisierung nachweislich einen Beitrag zu den allgemeinen energie- und klimapolitischen Ziele der Union leisten. Bei Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und bei den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft ist von einer solchen Angleichung oder Konvergenz der Rechtsvorschriften auszugehen. Drittländer, mit denen die Union bei der Entwicklung von Vorhaben von gegenseitigem Interesse zusammenarbeitet, sollten sich darüber hinaus um Regelungen für eine beschleunigte Umsetzung und andere politische Unterstützungsmaßnahmen bemühen, die mit den Anforderungen dieser Verordnung vergleichbar sind. In dieser Verordnung sollten Vorhaben von gegenseitigem Interesse daher in gleicher Weise berücksichtigt werden wie Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sodass alle Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse auch für Vorhaben von gegenseitigem Interessen gelten, soweit nichts Abweichendes festgelegt ist.

(17) Die Union sollte Infrastrukturprojekte fördern, wenn diese die Energienetze der Union mit denen von Drittländern verbinden, mit einem Nutzen für beide Seiten verbunden sind, für die Energiewende und die Erreichung der Klimaziele erforderlich sind und zudem die spezifischen Kriterien der einschlägigen Infrastrukturkategorien gemäß dieser Verordnung erfüllen; dies gilt insbesondere für Nachbarländer und Länder, mit denen die Union spezifische Regelungen über die Zusammenarbeit im Energiebereich getroffen hat. Diese Verordnung muss daher auch die Möglichkeit von Vorhaben von gegenseitigem Interesse umfassen, wenn diese nachhaltig sind und nachweislich einen erheblichen sozioökonomischen Netto-Nutzen für mindestens zwei Mitgliedstaaten und mindestens ein Drittland mit sich bringen. Auf diese Weise kann eine zukunftsfähige und faire Zusammenarbeit gesichert werden. Solche Projekte könnten in die Unionsliste aufgenommen werden, wenn die Voraussetzung der Annäherung der Rechtsvorschriften an die der Union erfüllt ist und sie hinsichtlich der Aspekte Versorgungssicherheit und Dekarbonisierung nachweislich einen Beitrag zu den allgemeinen energie- und klimapolitischen Ziele der Union leisten. Bei Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und bei den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft ist von einer solchen Angleichung oder Konvergenz der Rechtsvorschriften auszugehen. Drittländer, mit denen die Union bei der Entwicklung von Vorhaben von gegenseitigem Interesse zusammenarbeitet, sollten sich darüber hinaus um Regelungen für eine beschleunigte Umsetzung und andere politische Unterstützungsmaßnahmen bemühen, die mit den Anforderungen dieser Verordnung vergleichbar sind. In dieser Verordnung sollten Vorhaben von gegenseitigem Interesse daher in gleicher Weise berücksichtigt werden wie Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sodass alle Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse auch für Vorhaben von gegenseitigem Interessen gelten, soweit nichts Abweichendes festgelegt ist.

 

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Damit die klima- und energiepolitischen Ziele der Union für 2030 und 2050 und die Klimaneutralität erreicht werden können, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Europa darüber hinaus erheblich ausgebaut werden. Die bestehenden Infrastrukturkategorien für die Stromübertragung und -speicherung sind für die Integration des stark steigenden Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien in das Stromnetz von entscheidender Bedeutung. Eine weitere Voraussetzung ist die Steigerung der Investitionen in erneuerbare Offshore-Energie30. Zudem müssen die langfristige Planung und Entwicklung der Offshore- und Onshore-Stromnetze koordiniert werden. Insbesondere sollte die Offshore-Infrastrukturplanung von der isolierten Betrachtung einzelner Vorhaben zu einem koordinierten, umfassenden Konzept übergehen, das es ermöglicht, integrierte Offshore-Netze auf nachhaltige Weise zu entwickeln, wobei das Potential der einzelnen Meeresbecken für erneuerbare Offshore-Energie sowie Umweltschutzaspekte und andere Nutzungsarten des Meeres zu berücksichtigen sind.

(18) Damit die klima- und energiepolitischen Ziele der Union für 2030 und 2050 und die Klimaneutralität erreicht werden können, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren und CO2-armen Energien in Europa darüber hinaus erheblich ausgebaut werden. Die bestehenden Infrastrukturkategorien für die Stromübertragung und -speicherung sind für die Integration des stark steigenden Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien in das Stromnetz, beispielsweise durch grenzüberschreitende Diversifizierung, von entscheidender Bedeutung. Eine weitere Voraussetzung ist die Steigerung der Investitionen in erneuerbare Offshore-Energie, um diese Technologie ausgereifter und kostengünstiger zu machen. Zudem müssen die langfristige Planung und Entwicklung der Offshore- und Onshore-Stromnetze koordiniert werden. Insbesondere sollte die Offshore-Infrastrukturplanung von der isolierten Betrachtung einzelner Vorhaben zu einem koordinierten, umfassenden Konzept übergehen, das es ermöglicht, integrierte Offshore-Netze auf nachhaltige Weise zu entwickeln, wobei das Potential der einzelnen Meeresbecken für erneuerbare Offshore-Energie sowie Umweltschutzaspekte und andere Nutzungsarten des Meeres zu berücksichtigen sind.

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30 Mitteilung über die Offshore-Strategie.

 

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Das Verfahren zur Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans hat sich als Grundlage für die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich bewährt. Wenngleich die Europäischen Netze der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOs) in dem Verfahren eine wichtige Rolle spielen, sind noch genauere Prüfungen erforderlich, um das Vertrauen in das Verfahren zu stärken, insbesondere was die Festlegung von Szenarien für die Zukunft, die Ermittlung langfristiger Infrastrukturlücken und -engpässe und die Bewertung der einzelnen Vorhaben betrifft. Aufgrund der Notwendigkeit einer unabhängigen Validierung sollten die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“) und die Kommission eine wichtigere Rolle in dem Verfahren sowie bei der Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates31 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates32 übernehmen.

(20) Das Verfahren zur Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans hat sich als Grundlage für die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich bewährt. Wenngleich die Europäischen Netze der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOs) in dem Verfahren eine wichtige Rolle spielen, sind noch mehr Transparenz und genauere Prüfungen erforderlich, um das Vertrauen in das Verfahren zu stärken, insbesondere was die Festlegung von Szenarien für die Zukunft, die Ermittlung langfristiger Infrastrukturlücken und -engpässe und die Bewertung der einzelnen Vorhaben betrifft. Aufgrund der Notwendigkeit einer unabhängigen Validierung und eines unabhängigen Fachwissens sollten die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“) und die Kommission eine wichtigere Rolle in dem Verfahren sowie bei der Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates übernehmen. Der Prozess sollte so effektiv wie möglich durchgeführt werden, um Doppelarbeit zu vermeiden.

__________________

__________________

31 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

31 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

32 Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

32 Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Um die Spannungs- und Frequenzstabilität zu gewährleisten, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen – insbesondere angesichts des zunehmenden Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien – stabil bleibt.

(22) Um die Spannungs- und Frequenzstabilität zu gewährleisten, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass das europäische Stromnetz und die nationalen und regionalen Stromnetze unter den sich ändernden Bedingungen – insbesondere angesichts des zunehmenden Anteils von aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom – stabil bleiben.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) In enger Abstimmung mit allen Mitgliedstaaten und Interessenträgern hat die Kommission 13 strategische transeuropäische Energieinfrastrukturprioritäten ermittelt, deren Umsetzung für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030 und 2050 unerlässlich ist. Diese Prioritäten umfassen verschiedene geografische Regionen oder thematische Gebiete in den Bereichen Stromübertragung und -speicherung, Offshore-Netze für erneuerbare Energie, Wasserstofffernleitung und -speicherung, Elektrolyseure, intelligente Gasnetze, intelligente Stromnetze und CO2-Transport.

(23) In enger Abstimmung mit allen Mitgliedstaaten und Interessenträgern hat die Kommission 13 strategische transeuropäische Energieinfrastrukturprioritäten ermittelt, deren Umsetzung für die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030 und 2050 unerlässlich ist. Diese Prioritäten umfassen verschiedene geografische Regionen oder thematische Gebiete in den Bereichen Stromübertragung und -speicherung, Offshore-Netze für erneuerbare Energie, Wasserstofffernleitung und -speicherung, Elektrolyseure, intelligente Gasnetze, intelligente Stromnetze und CO2-Transport und -Speicherung.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte dem Grundsatz, dass niemand zurückgelassen werden darf, und der besonderen Situation von entlegenen und ländlichen Gebieten sowie von Bergregionen, von sich allmählich entvölkernden Gebieten, von Inseln sowie von umzuwidmenden Industriestandorten Rechnung getragen werden, die einen entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 leisten können, da sich einige dieser Regionen auf die lokale Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen konzentrieren und das Ziel verfolgen, autark zu werden und der Schwächung und Erosion des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges in diesen Gebieten entgegenzuwirken.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Es sollten regionale Gruppen eingerichtet werden, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorschlagen und überprüfen, damit anschließend regionale Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellt werden können. Um einen breiten Konsens sicherzustellen, sollten diese regionalen Gruppen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Vorhabenträgern und einschlägigen Interessenträgern sorgen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls die regionalen Gruppen beraten, unter anderem im Hinblick auf die Durchführbarkeit der regulatorischen Aspekte der vorgeschlagenen Vorhaben und die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Zeitpläne für die Genehmigungen durch die Regulierungsbehörden.

(25) Es sollten regionale Gruppen eingerichtet werden, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorschlagen und überprüfen, damit anschließend regionale Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellt werden können. Um einen breiten Konsens sicherzustellen, sollten diese regionalen Gruppen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Vorhabenträgern und einschlägigen Interessenträgern sorgen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls die regionalen Gruppen beraten, unter anderem im Hinblick auf die Durchführbarkeit der regulatorischen Aspekte der vorgeschlagenen Vorhaben und die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Zeitpläne für die Genehmigungen durch die Regulierungsbehörden. Die regionalen Gruppen sollten größtmögliche Transparenz und Rechenschaftspflicht anstreben.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Um die Effizienz und die europaweite Integration zu steigern, sollte die Zusammenarbeit zwischen den regionalen Gruppen gestärkt und weiter gefördert werden. Die Kommission spielt eine wichtige Rolle bei der Erleichterung dieser Zusammenarbeit, auch im Zusammenhang mit möglichen Auswirkungen von Vorhaben auf andere regionale Gruppen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Eine neue Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden die „Unionsliste“) sollte alle zwei Jahre erstellt werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die abgeschlossen sind oder nicht mehr die in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Kriterien und Anforderungen erfüllen, sollten in der nächsten Unionsliste nicht mehr aufgeführt werden. Daher sollten die bestehenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die nächste Unionsliste aufgenommen werden sollen, dem gleichen Auswahlverfahren für die Erstellung regionaler Listen und für die Erstellung der Unionsliste unterzogen werden wie neu vorgeschlagene Vorhaben. Der dadurch bedingte Verwaltungsaufwand sollte jedoch so weit wie möglich verringert werden, indem z. B. die bereits früher übermittelten Informationen so weit wie möglich ausgewertet und die Jahresberichte der Vorhabenträger herangezogen werden. Bestehende Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen erhebliche Fortschritte erzielt wurden, sollten daher in einem gestrafften Verfahren in den unionsweiten Zehnjahresentwicklungsplan aufgenommen werden können.

(26) Eine neue Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden die „Unionsliste“) sollte alle zwei Jahre erstellt werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die abgeschlossen sind oder nicht mehr die in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Kriterien und Anforderungen erfüllen, sollten in der nächsten Unionsliste nicht mehr aufgeführt werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die eine ausreichende Reife erreicht haben (d. h. sich im Bau oder in der Genehmigung befinden), Teil der nationalen Strategiepläne für die Entwicklung sind und gemäß ihrem Durchführungsplan stetige und konkrete Fortschritte aufweisen, sollten jedoch bis zu ihrer Inbetriebnahme in den künftigen Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse automatisch bestätigt werden, ohne dass ein erneuter Antrag der Vorhabenträger erforderlich ist. Der dadurch bedingte Verwaltungsaufwand sollte so weit wie möglich verringert werden, indem z. B. die bereits früher übermittelten Informationen so weit wie möglich ausgewertet und die Jahresberichte der Vorhabenträger herangezogen werden. Bestehende Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen erhebliche Fortschritte erzielt wurden, sollten daher in einem gestrafften Verfahren in den unionsweiten Zehnjahresentwicklungsplan aufgenommen werden können.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Offshore-Netze für erneuerbare Energien sollten an ein bestimmtes Meeresbecken angrenzende Mitgliedstaaten angesichts regionaler Besonderheiten und geografischer Gegebenheiten besondere Kontaktstellen, sogenannte „einzige Anlaufstellen für Offshore-Vorhaben“, einrichten, um die Genehmigungsverfahren für diese Vorhaben zu vereinfachen und zu koordinieren. Die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle für Offshore-Netze für jedes Meeresbecken sollte zudem dazu beitragen, die Komplexität zu verringern, die Effizienz zu verbessern und die Genehmigungsverfahren für Offshore-Übertragungsanlagen, die oft mehreren Rechtsordnungen unterliegen, zu beschleunigen.

(33) Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Offshore-Netze für erneuerbare Energien sollten an ein bestimmtes Meeresbecken angrenzende Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art und Weise der Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und geografischer Gegebenheiten besondere Kontaktstellen, sogenannte „einzige Anlaufstellen für Offshore-Vorhaben“, einrichten, um die Genehmigungsverfahren für diese Vorhaben zu vereinfachen und zu koordinieren. Die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle für Offshore-Netze für jedes Meeresbecken sollte zudem dazu beitragen, die Komplexität zu verringern, die Effizienz zu verbessern und die Genehmigungsverfahren für Offshore-Übertragungsanlagen, die oft mehreren Rechtsordnungen unterliegen, zu beschleunigen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Wichtig ist, dass die Genehmigungsverfahren gestrafft und verbessert werden, wobei die nationalen Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit dem Bau neuer Infrastrukturen so weit wie möglich berücksichtigt werden sollten, um dem Subsidiaritätsprinzip gebührend Rechnung zu tragen. Angesichts der Dringlichkeit, die hinsichtlich der Entwicklung der Energieinfrastrukturen geboten ist, sollte zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren eine eindeutige Frist für die Entscheidung der jeweiligen Behörden über den Bau der Infrastruktur im Rahmen des Vorhabens festgelegt werden. Diese Frist sollte zu einer effizienteren Festlegung und Handhabung der Verfahren und in keinem Fall zu Abstrichen bei den rechtlich festgelegten hohen Umweltstandards und der Beteiligung der Öffentlichkeit führen. In dieser Verordnung sollte die Höchstdauer der Fristen festgelegt werden, wobei die Mitgliedstaaten jedoch – soweit möglich und insbesondere in Bezug auf Vorhaben, für die ggf. weniger komplexe Genehmigungsverfahren erforderlich sind als für Übertragungsinfrastrukturen, wie im Bereich der intelligenten Netze – Maßnahmen treffen können, um die Fristen zu verkürzen. Die zuständigen Behörden sollten für die Gewährleistung der Einhaltung der Fristen verantwortlich sein.

(36) Wichtig ist, dass die Genehmigungsverfahren gestrafft und verbessert werden, wobei die regionalen Energievorkommen sowie die nationalen Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit dem Bau neuer Infrastrukturen so weit wie möglich berücksichtigt werden sollten, um dem Subsidiaritätsprinzip gebührend Rechnung zu tragen. Angesichts der Dringlichkeit, die hinsichtlich der Entwicklung der Energieinfrastrukturen geboten ist, sollte zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren eine eindeutige Frist für die Entscheidung der jeweiligen Behörden über den Bau der Infrastruktur im Rahmen des Vorhabens festgelegt werden. Diese Frist sollte zu einer effizienteren Festlegung und Handhabung der Verfahren und in keinem Fall zu Abstrichen bei den rechtlich festgelegten hohen Umweltstandards und der Beteiligung der Öffentlichkeit führen. In dieser Verordnung sollte die Höchstdauer der Fristen festgelegt werden, wobei die Mitgliedstaaten jedoch – soweit möglich und insbesondere in Bezug auf Vorhaben, für die ggf. weniger komplexe Genehmigungsverfahren erforderlich sind als für Übertragungsinfrastrukturen, wie im Bereich der intelligenten Netze – Maßnahmen treffen können, um die Fristen zu verkürzen. Die zuständigen Behörden sollten für die Gewährleistung der Einhaltung der Fristen verantwortlich sein.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Soweit angezeigt, können die Mitgliedstaaten Entscheidungen, die in den folgenden Fällen getroffen wurden, in umfassende Entscheidungen aufnehmen: Verhandlungen mit Grundeigentümern über die Gewährung von Zugang zu Grundstücken, die eigentumsrechtliche Übertragung von Grundstücken und die Gewährung des Rechts auf Nutzung von Grundstücken; Raumplanung, in deren Rahmen die allgemeine Flächennutzung in einem bestimmten Gebiet festgelegt wird, die andere Vorhaben wie Autobahnen, Eisenbahnstrecken, Gebäude und Naturschutzgebiete umfasst und die nicht für die spezifischen Zwecke des geplanten Vorhabens durchgeführt wird sowie Erteilung von Betriebsgenehmigungen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens können bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse die zugehörigen Infrastrukturen insoweit einbezogen werden, als sie für den Bau und das Funktionieren dieses Vorhabens wesentlich sind. Diese Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über die Genehmigungserteilung, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sollte unbeschadet des Völker- und Unionsrechts gelten, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie der im Rahmen der Gemeinsamen Fischerei- und Meerespolitik erlassenen Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates40.

(37) Soweit angezeigt, sollten die Mitgliedstaaten auf Ex-ante-Studien beruhende Entscheidungen, die in den folgenden Fällen getroffen wurden, in umfassende Entscheidungen aufnehmen: Verhandlungen mit einzelnen Grundeigentümern über die Gewährung von Zugang zu Grundstücken, die eigentumsrechtliche Übertragung von Grundstücken und die Gewährung des Rechts auf Nutzung von Grundstücken; Raumplanung, in deren Rahmen die allgemeine Flächennutzung in einem bestimmten Gebiet festgelegt wird, die andere Vorhaben wie Autobahnen, Eisenbahnstrecken, Gebäude und Naturschutzgebiete umfasst und die nicht für die spezifischen Zwecke des geplanten Vorhabens durchgeführt wird sowie Erteilung von Betriebsgenehmigungen. Die Einbeziehung einer Fläche in die Raumplanung für derartige Vorhaben sollte nicht dazu führen, dass die Zulässigkeit für andere Vorhaben in der Durchführungsphase im Zuge anderer EU-Programme beeinträchtigt wird, weil sich die Flächennutzungskategorie ändert; die Einbeziehung in das Energieinfrastrukturvorhaben sollte zu einer Neubewertung der Ziele der bereits vorhandenen Vorhaben in der Durchführungsphase, aber nicht zur Unzulässigkeit führen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens können bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse die zugehörigen Infrastrukturen insoweit einbezogen werden, als sie für den Bau und das Funktionieren dieses Vorhabens wesentlich sind. Diese Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über die Genehmigungserteilung, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sollte unbeschadet des Völker- und Unionsrechts gelten, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie der im Rahmen der Gemeinsamen Fischerei- und Meerespolitik erlassenen Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates40.

__________________

__________________

40 Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

40 Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Die Kosten für die Entwicklung, den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung von Infrastrukturen im Rahmen eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse sollten generell vollständig von den Nutzern der Infrastruktur getragen werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung in Betracht kommen, wenn eine Bewertung der Marktnachfrage oder der erwarteten Auswirkungen auf die Tarife ergibt, dass die Kosten voraussichtlich nicht durch die von den Nutzern der Infrastruktur entrichteten Tarife gedeckt werden können.

(38) Die Kosten für die Entwicklung, den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung von Infrastrukturen im Rahmen eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse sollten generell von den interessierten Investoren und nicht nur von den Endnutzern der Infrastruktur getragen werden. Bei der Aufteilung der Kosten sollte berücksichtigt werden, dass die Endnutzer nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, insbesondere wenn dies zu Energiearmut führen könnte. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung in Betracht kommen, wenn eine Bewertung der Marktnachfrage oder der erwarteten Auswirkungen auf die Tarife ergibt, dass die Kosten voraussichtlich nicht durch die von den Nutzern der Infrastruktur entrichteten Tarife gedeckt werden können.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Die Erörterung einer angemessenen Kostenaufteilung sollte auf der Kosten-Nutzen-Analyse für ein Infrastrukturvorhaben beruhen, die auf der Grundlage einer harmonisierten Methode für die energiesystemweite Analyse erfolgt, die auf demselben Szenario beruht, das auch bei der Aufnahme in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zugrunde gelegt wurde; letzteres erfolgt im Rahmen der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne, die von den Europäischen Netzen der Fernleitungs- bzw. Übertragungsnetzbetreiber gemäß der Verordnungen (EU) 2019/943 und (EG) Nr. 715/2009 erstellt und von der Agentur überprüft werden. Bei dieser Analyse könnten Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit berücksichtigt werden.

(39) Die Erörterung einer angemessenen Kostenaufteilung sollte auf der Kosten-Nutzen-Analyse für ein Infrastrukturvorhaben beruhen, die auf der Grundlage einer harmonisierten Methode für die energiesystemweite Analyse erfolgt, die auf demselben Szenario beruht, das auch bei der Aufnahme in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zugrunde gelegt wurde; letzteres erfolgt im Rahmen der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne, die von der Agentur erstellt werden. Bei dieser Analyse könnten Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Nach den Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt müssen Tarife für den Netzzugang angemessene Investitionsanreize bieten. Einige Arten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse dürften jedoch externe Effekte nach sich ziehen, die über das reguläre Tarifsystem möglicherweise nicht vollständig erfasst und gedeckt werden können. Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt sollten die nationalen Regulierungsbehörden für einen stabilen und berechenbaren Regulierungs- und Finanzrahmen mit Anreizen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sorgen, einschließlich langfristiger Anreize, die dem besonderen Risikograd des jeweiligen Vorhabens entsprechen. Dies sollte insbesondere für grenzüberschreitende Vorhaben, innovative Stromübertragungstechnologien zur Integration großer Mengen an erneuerbaren Energien, dezentraler Energieressourcen oder der Laststeuerung in miteinander verbundenen Netzen sowie für Energietechnologie- und Digitalisierungsvorhaben gelten, bei denen größere Risiken wahrscheinlicher sind als bei ähnlichen Vorhaben innerhalb eines Mitgliedstaates oder bei denen ein größerer Nutzen für die Union zu erwarten ist. Darüber hinaus sollten für Vorhaben mit hohen Betriebsaufwendungen angemessene Investitionsanreize geboten werden. Insbesondere sind höhere Risiken in Offshore-Netzen für erneuerbare Energien, die eine Doppelfunktion als Stromverbindungsleitungen sowie als Verbindungsleitungen zwischen Offshore-Stromerzeugungsvorhaben erfüllen, wahrscheinlicher als bei vergleichbaren Onshore-Infrastrukturvorhaben, da sie stets mit Erzeugungsanlagen verbunden sind, was mit regulatorischen Risiken, finanziellen Risiken (etwa aufgrund erforderlicher Vorabinvestitionen), Marktrisiken und Risiken aufgrund der Nutzung neuer innovativer Technologien einhergehen kann.

(41) Nach den Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt müssen Tarife für den Netzzugang angemessene Investitionsanreize bieten. Einige Arten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse dürften jedoch externe Effekte nach sich ziehen, die über das reguläre Tarifsystem möglicherweise nicht vollständig erfasst und gedeckt werden können. Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt sollten die nationalen Regulierungsbehörden für einen stabilen und berechenbaren Regulierungs- und Finanzrahmen mit Anreizen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sorgen, einschließlich langfristiger Anreize, die dem besonderen Risikograd des jeweiligen Vorhabens entsprechen. Dies sollte insbesondere für grenzüberschreitende Vorhaben, innovative Stromübertragungstechnologien zur Integration großer Mengen an erneuerbaren und CO2-armen Energien, dezentraler Energieressourcen oder der Laststeuerung in miteinander verbundenen Netzen sowie für Energietechnologie- und Digitalisierungsvorhaben gelten, bei denen größere Risiken wahrscheinlicher sind als bei ähnlichen Vorhaben innerhalb eines Mitgliedstaates oder bei denen ein größerer Nutzen für die Union zu erwarten ist. Darüber hinaus sollten für Vorhaben mit hohen Betriebsaufwendungen angemessene Investitionsanreize geboten werden. Insbesondere sind höhere Risiken in Offshore-Netzen für erneuerbare Energien, die eine Doppelfunktion als Stromverbindungsleitungen sowie als Verbindungsleitungen zwischen Offshore-Stromerzeugungsvorhaben erfüllen, wahrscheinlicher als bei vergleichbaren Onshore-Infrastrukturvorhaben, da sie stets mit Erzeugungsanlagen verbunden sind, was mit regulatorischen Risiken, finanziellen Risiken (etwa aufgrund erforderlicher Vorabinvestitionen), Marktrisiken und Risiken aufgrund der Nutzung neuer innovativer Technologien einhergehen kann.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Mitgliedstaaten, die Energieinfrastrukturvorhaben derzeit in ihren Genehmigungsverfahren auf nationaler Ebene nicht die höchstmögliche Bedeutung zuweisen, sollten dazu angeregt werden, ihnen diese hohe Bedeutung auf nationaler Ebene beizumessen und insbesondere zu prüfen, ob dies zu schnelleren Genehmigungsverfahren führen würde.

entfällt

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Finanzhilfen für Arbeiten im Rahmen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten nur für Investitionen gewährt werden können, die auf dem Gebiet der Union erfolgen, und unter der Bedingung stehen, dass mindestens zwei Mitgliedstaaten aufgrund des Nutzens des Vorhabens einen erheblichen finanziellen Beitrag zu den Investitionskosten leisten.

(47) Finanzhilfen für Arbeiten im Rahmen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten gewährt werden können, wenn mindestens ein Mitgliedstaat aufgrund des Nutzens des Vorhabens einen erheblichen finanziellen Beitrag zu den Investitionskosten leistet.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete“), die zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 beitragen, festgelegt.

(1) In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete“), die zur Integration der Energiemärkte der Union, zur Sicherheit der Energieversorgung und zur Erschwinglichkeit von Energieträgern beitragen und auch mit den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen, festgelegt, wobei der Kohäsionspolitik Rechnung getragen wird, sichergestellt wird, dass keine Region zurückgelassen wird, und die Entwicklungsstrategien der Union, der Regionen und der Mitgliedstaaten und die schnelle Entwicklung der Elektromobilität berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 2009/73/EG, (EU) 2018/200146 und (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 gelten für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Begriffsbestimmungen:

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 2009/73/EG, (EU) 2018/200146 und (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2018/1999, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 gelten für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Begriffsbestimmungen:

_________________

_________________

46 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

46 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. „Versorgungssicherheit oder Energiesicherheit“ bezeichnet die kontinuierliche und ununterbrochene Verfügbarkeit von Energie durch Steigerung der Effizienz und Interoperabilität von Übertragungs- und Verteilungsnetzen, Förderung der Systemflexibilität, Vermeidung von Überlastungen, Gewährleistung stabiler Lieferketten, Cybersicherheit sowie Schutz und Klimaanpassung aller und insbesondere „kritischer“ Infrastrukturen unter Reduzierung strategischer Energieabhängigkeiten.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich ist und das Bestandteil der in Artikel 3 genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist;

4. „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich ist, das unter Berücksichtigung der Entwicklungsstrategien der Mitgliedstaaten und der Regionen, in denen das Vorhaben durchgeführt wird, zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit und sozialer Entwicklung führt und das Bestandteil der in Artikel 3 genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und/oder der Vorhaben im Sinne von Anhang II ist, die in weniger vernetzten, peripheren, äußersten oder entlegenen Regionen wie Inselmitgliedstaaten oder Inseln durchgeführt werden, die im EU-Hoheitsgebiet liegen und nicht oder unzureichend vernetzt sind;

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. „Erdgasvorhaben von gemeinsamem Interesse in einer fortgeschrittenen Durchführungsphase oder in einem ausgereiften Stadium“ bezeichnet ein bestehendes Erdgasvorhaben von gemeinsamem Interesse, das sich bis zum Ende des Jahres 2023 in der Genehmigung oder im Bau befindet oder für das bis zu diesem Zeitpunkt eine Zuschussvereinbarung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für Arbeiten oder Studien abgeschlossen wurde;

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. „Vorhaben von gegenseitigem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das von der Union in Zusammenarbeit mit Drittländern gefördert wird;

5. „Vorhaben von gegenseitigem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das von der Union in Zusammenarbeit mit Drittländern gefördert wird, wobei die Rechtsstaatlichkeit geachtet wird und die Entwicklungsstrategien der Mitgliedstaaten und Regionen, in denen das jeweilige Vorhaben durchgeführt werden wird, berücksichtigt werden, was zu Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit und sozialer Entwicklung führen wird;

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. „intelligentes Stromnetz“ bezeichnet ein Stromnetz, in dem der Netzbetreiber die Handlungen der an dieses Netz angeschlossenen Nutzer digital überwachen kann, sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Kommunikation mit verbundenen Netzbetreibern, Erzeugern, Verbrauchern und/oder Prosumenten, im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente und sichere Stromübertragung;

8. „intelligentes Stromnetz“ bezeichnet ein Stromnetz, in dem der Netzbetreiber die Handlungen der an dieses Netz angeschlossenen Nutzer digital überwachen kann, sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Kommunikation mit verbundenen Netzbetreibern, Erzeugern, Energiespeichern, Verbrauchern und/oder Prosumenten, im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente und sichere Stromübertragung; Förderung erneuerbarer Energiequellen und Ermöglichung der Integration des Energiesystems;

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. „intelligentes Gasnetz“ bezeichnet ein Gasnetz, in dem innovative digitale Lösungen genutzt werden, um gemäß den Bedürfnissen der Verbraucher und den Anforderungen an die Gasqualität auf kosteneffiziente Weise eine Vielzahl CO2-armer und erneuerbarer Gasquellen zu integrieren, um so den CO2-Fußabdruck des entsprechenden Gasverbrauchs zu verringern, einen höheren Anteil erneuerbarer und CO2-armer Gase zu ermöglichen und Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren zu schaffen;

9. „intelligentes Gasnetz“ bezeichnet ein Gasnetz, in dem innovative digitale, technologische, technische und mechanische Lösungen genutzt werden, um gemäß den Bedürfnissen der Verbraucher und den Anforderungen an die Gasqualität und die Systemsicherheit auf kosteneffiziente Weise eine Vielzahl CO2-armer und erneuerbarer Gasquellen und ihrer Mischung mit Methan zu integrieren, um so eine Verringerung des CO2-Fußabdrucks des entsprechenden Gasverbrauchs und einen höheren Anteil erneuerbarer und CO2-armer Gase zu ermöglichen sowie Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren zu schaffen;

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a. „Umwidmung“ bezeichnet die technische Modernisierung oder Änderung bestehender Erdgasinfrastruktur für den zweckgebundenen Transport von reinem Wasserstoff;

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9b. „Nachrüstung“ bezeichnet die technische Modernisierung oder Änderung bestehender Erdgasinfrastruktur, um die Mischung von Wasserstoff oder Biomethan mit Methan zu ermöglichen oder zu steigern;

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9c. „Mischung“ bezeichnet die Beimischung von Wasserstoff oder Biomethan mit Methan in einem vordefinierten Umfang.

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Jede Gruppe erlässt unter Beachtung der in Anhang III festgelegten Bedingungen ihre eigene Geschäftsordnung.

(2) Jede Gruppe erlässt unter Beachtung der in Anhang III festgelegten Bedingungen ihre eigene Geschäftsordnung, die auch Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Anwendung des Grundsatzes der Transparenz enthält.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Gruppen arbeiten gegebenenfalls zusammen, und die Kommission gewährleistet und erleichtert die Zusammenarbeit insbesondere dann, wenn sich Vorhaben auf andere Gruppen auswirken.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Das Entscheidungsgremium jeder Gruppe beschließt eine regionale Liste der vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß dem in Anhang III Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren erstellt wird, wobei der Beitrag eines jeden Vorhabens zur Realisierung der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und die Erfüllung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien durch die Vorhaben berücksichtigt werden.

(3) Das Entscheidungsgremium jeder Gruppe beschließt eine regionale Liste der vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß dem in Anhang III Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren erstellt wird und einen voraussichtlichen Zeitplan enthält, wobei der Beitrag eines jeden Vorhabens zur Realisierung der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und die Erfüllung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien durch die Vorhaben berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bedarf jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Genehmigung durch die Staaten, deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft; erteilt ein Staat diese Genehmigung nicht, legt er der betreffenden Gruppe eine angemessene Begründung hierfür vor;

a) bedarf jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Genehmigung durch die Staaten, deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft; erteilt ein Staat diese Genehmigung nicht, legt er der betreffenden Gruppe eine angemessene Begründung hierfür vor; ist das jeweilige Vorhaben von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten und für die Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Kluft, so gilt das vorgeschlagene Vorhaben als genehmigt, wenn das Vorhaben auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der keine Genehmigung erteilt hat, vom Vorhabenträger und von den Investoren finanziert wird; der betreffende Mitgliedstaat wendet die Regeln und Rechtsvorschriften für die Genehmigung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse an;

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) veröffentlicht sie die angewandte Methodik, einschließlich der Kriterien und Gewichtungen, anhand derer die Vorhaben für den Entwurf und die endgültigen regionalen Listen eingestuft werden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn ein Vorhabenträger ein neues Vorhaben oder eine Liste von Vorhaben vorschlägt, berücksichtigt er die Synergieeffekte mit den regionalen und nationalen Entwicklungsplänen und ‑strategien – insbesondere mit der Entwicklungsstrategie für Elektromobilität – und mit anderen Entwicklungsvorhaben in dem Gebiet und trägt dabei dem Beitrag des Vorhabens zu den Bemühungen um CO2-Neutralität Rechnung.

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhängen dieser Verordnung zu erlassen, um die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“) zu erstellen.

Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“) zu erstellen. In der Unionsliste wird die Erdgasinfrastruktur nicht ausgeschlossen, wenn diese Lösung nachweislich einen erheblichen Beitrag zur Dekarbonisierung des Energiesystems in der Region und zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Gebiets unter Berücksichtigung der Kohäsionsziele der Union leistet. Darüber hinaus werden in der Unionsliste der Entwicklungsbedarf in den einzelnen Mitgliedstaaten, die potenziellen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der neuen Energieinfrastruktur auf das Gebiet – auf der Grundlage von Ersuchen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger sowie von sozialen und wirtschaftlichen Bewertungen – und die Synergieeffekte mit anderen Strategien wie der Strategie für Elektromobilität berücksichtigt.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) stellt die Kommission die überregionale Kohärenz sicher und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 12;

b) stellt die Kommission die überregionale Koordinierung und Kohärenz sowie die Synergieeffekte mit der Kohäsionspolitik und den Entwicklungsstrategien sicher und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 12;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 3 aufgeführten jeweiligen spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens übersteigt, auch langfristig, seine Kosten;

b) der potenzielle Gesamtnutzen des Vorhabens, sein potenzieller Nutzen für Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt und sein potenzieller Nutzen für die Schaffung eines integrierten Energiebinnenmarkts, die anhand der in Absatz 3 aufgeführten jeweiligen spezifischen Kriterien bewertet werden, übersteigen, auch langfristig, seine Kosten;

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) es befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1.

ii) es befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1 oder kann derartige Auswirkungen haben.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia) es befindet sich auf Inseln, die nicht miteinander verbunden oder nicht ausreichend mit den transeuropäischen Energienetzen verbunden sind.

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Das Vorhaben trägt erheblich zu den Dekarbonisierungszielen der Union und denen des Drittlands sowie zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen; und

a) Das Vorhaben trägt erheblich zu den Dekarbonisierungszielen der EU und denen des Drittlands sowie zur nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Durchführungsgebieten bei, unter anderem durch die Integration erneuerbarer und CO2-armer Energie in das Netz und die Übertragung von aus erneuerbaren und CO2-armen Quellen erzeugtem Strom in beide Richtungen zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen; und

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 3 aufgeführten jeweiligen spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens übersteigt, auch langfristig, seine Kosten;

b) der potenzielle Gesamtnutzen des Vorhabens unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und umweltbezogener Aspekte, der anhand der in Absatz 3 aufgeführten jeweiligen spezifischen Kriterien bewertet wird, übersteigt, auch langfristig, seine Kosten;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) für den im Hoheitsgebiet der Union gelegenen Teil steht das Vorhaben im Einklang mit den Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944, sofern es unter die in Anhang II Nummern 1 und 3 beschriebenen Infrastrukturkategorien fällt;

d) das Vorhaben steht im Einklang mit den Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944, sofern es unter die in Anhang II Nummern 1 und 3 beschriebenen Infrastrukturkategorien fällt;

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) die Sicherheit der Energieversorgung auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Solidarität,

ii) die Sicherheit der Energieversorgung auf der Grundlage einer Diversifizierung der Energiequellen sowie von Zusammenarbeit und Solidarität,

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) eine aus wirtschaftlicher und sozialer Sicht gut funktionierende Gesellschaft, in der die Rechtsstaatlichkeit und demokratische Werte geachtet werden,

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer iii b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiib) Synergieeffekte mit anderen entwicklungspolitischen Maßnahmen und Programmen in dem Gebiet;

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) das Projekt dient zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen dem Transport von Erdgas und Wasserstoff, und zwar durch die Entwicklung von Erdgasfernleitungen, die auch für den Transport von Wasserstoff geeignet sind, und zur Festlegung eines Zeitpunkts für den vollständigen Übergang vom Erdgastransport zum Wasserstofftransport, der mit den nationalen Klima- und Energieplänen im Einklang stehen und die Ziele der EU-Wasserstoffstrategie unterstützen sollte;

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen erheblich zur Nachhaltigkeit bei sowie außerdem zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien:

a) bei Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer und CO2-armer Energie in das Netz und die Übertragung von aus erneuerbaren und CO2-armen Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen erheblich zur Nachhaltigkeit sowie außerdem zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität, Systemflexibilität, Cybersicherheit, angemessene Verbindungen und einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb;

ii) Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität, Systemflexibilität, Cybersicherheit, angemessene Verbindungen und einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb sowie durch die Benennung alternativer Stromversorgungssysteme für Notfallsituationen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia) Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategien, wirtschaftliches und soziales Wachstum der Gebiete, auch unter Berücksichtigung der nationalen und lokalen Energiepolitik und ‑strategien und des zu erwartenden deutlichen Anstiegs des Strombedarfs im Verkehrssektor, insbesondere für Elektrofahrzeuge an Autobahnen, auf Nationalstraßen und in Stadtgebieten;

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) bei Vorhaben für intelligente Stromnetze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe d genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz erheblich zur Nachhaltigkeit bei sowie außerdem zu mindestens zwei der folgenden spezifischen Kriterien:

b) bei Vorhaben für intelligente Stromnetze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe d genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz erheblich zur Nachhaltigkeit bei sowie außerdem zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien:

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategien, wirtschaftliches und soziales Wachstum der Gebiete, auch unter Berücksichtigung der nationalen und lokalen Energiepolitik und ‑strategien;

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b – Ziffer iii b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiib) Erleichterung der intelligenten Integration der Energiesysteme im weiteren Sinne durch Förderung von Synergieeffekten und Koordinierung zwischen den Wirtschaftszweigen Energie, Verkehr und Telekommunikation.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategien, wirtschaftliches und soziales Wachstum der Gebiete, auch unter Berücksichtigung der nationalen und lokalen Energiepolitik und ‑strategien;

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe d – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) bei Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die Steigerung der Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff und die Unterstützung der Stromerzeugung aus volatilen erneuerbaren Quellen durch Bereitstellung von Flexibilität und/oder Speicherlösungen. Darüber hinaus trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

d) bei Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die Steigerung der Nutzung von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und anderer sicherer und nachhaltiger Technologien sowie durch die Unterstützung der Stromerzeugung aus volatilen erneuerbaren und CO2-armen Quellen durch Bereitstellung von Flexibilität bzw. Speicherlösungen. Darüber hinaus trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe d – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Marktintegration, unter anderem durch die Verbindung bestehender oder entstehender Wasserstoffnetze der Mitgliedstaaten oder einen anderen Beitrag zum Aufbau eines unionsweiten Netzes für den Transport und die Speicherung von Wasserstoff sowie die Gewährleistung der Interoperabilität der verbundenen Systeme,

i) Integration bestehender oder aufstrebender Märkte, unter anderem durch die Verbindung bestehender oder entstehender Wasserstoffnetze der Mitgliedstaaten oder einen anderen Beitrag zum Aufbau eines unionsweiten Netzes für den Transport und die Speicherung von Wasserstoff sowie die Gewährleistung der Interoperabilität der verbundenen Systeme,

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe d – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategien, wirtschaftliches und soziales Wachstum der Gebiete, auch unter Berücksichtigung der nationalen und lokalen Energiepolitik und ‑strategien;

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Nachhaltigkeit, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Steigerung der Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff,

i) Nachhaltigkeit, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Steigerung der Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff,

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Verknüpfung verschiedener Energieträger und Sektoren;

iii) Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Verknüpfung verschiedener Energieträger und Sektoren oder die Ermöglichung von Flexibilitätsleistungen wie Laststeuerung und Speicherung;

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategien, wirtschaftliches und soziales Wachstum der Gebiete, auch unter Berücksichtigung der nationalen und lokalen Energiepolitik und ‑strategien;

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) bei Vorhaben für intelligente Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, indem es mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen die Integration von erneuerbaren und CO2-armen Gasen wie Biomethan oder erneuerbarem Wasserstoff in die Gasverteilungs- und -fernleitungsnetze ermöglicht und erleichtert. Darüber hinaus trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

f) bei Vorhaben für intelligente Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, indem es die Integration von erneuerbaren und CO2-armen Gasen wie Biomethan, erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff oder synthetischem Gas und ihren Mischungen mit Methan in die Gasverteilungs- und -fernleitungsnetze sowie Speicherungssysteme ermöglicht und erleichtert und somit Treibhausgasemissionen verringert. Darüber hinaus trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Netzsicherheit und Qualität der Versorgung durch Verbesserung der Effizienz und Interoperabilität der Gasfernleitung und -verteilung im täglichen Netzbetrieb, indem unter anderem durch die Einführung innovativer Technologien die Herausforderungen bewältigt werden, die sich aus der Einspeisung von Gasen unterschiedlicher Qualität und im Zusammenhang mit der Cybersicherheit ergeben,

i) Netzsicherheit und Qualität der Versorgung durch Nachrüstung, Umwidmung, Kapazitätssteigerung oder Verbesserung der Effizienz und Interoperabilität von Gasfernleitung und -verteilung oder Speicherungssystemen im täglichen Netzbetrieb, indem unter anderem durch die Einführung von Lösungen in mindestens einem der folgenden Bereiche die Herausforderungen bewältigt werden, die sich aus der Einspeisung von Gasen unterschiedlicher Qualität ergeben: innovative Technologien, technologische, mechanische, technische Verbesserungen oder Cybersicherheit;

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren und die Ermöglichung von Laststeuerung.

iii) Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Schaffung von Umkehrflüssen oder Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren und die Ermöglichung von Laststeuerung, Speicherung sowie Ermöglichung von Flexibilitätsleistungen.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategien, wirtschaftliches und soziales Wachstum der Gebiete, auch unter Berücksichtigung der nationalen und lokalen Energiepolitik und ‑strategien;

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f – Ziffer iii b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiib) Ermöglichung des Transports erneuerbarer oder CO2-armer Gase von Produktionseinheiten zum Übertragungs- oder Verteilernetz;

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) bei Erdgasvorhaben von gemeinsamem Interesse, die sich in einem fortgeschrittenen Durchführungsstadium befinden oder ausgereift sind, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

 

i) Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats und die Verringerung der Energieinfrastrukturengpässe; Interoperabilität und Netzflexibilität,

 

ii) Versorgungssicherheit, unter anderem durch angemessene Verbindungen und die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege;

 

iii) Wettbewerb, unter anderem durch die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege;

 

iv) Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Reduzierung von Emissionen, die Förderung der Erzeugung ungleichmäßig zur Verfügung stehender Energie aus erneuerbaren Quellen und die verstärkte Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Gas;

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Erdgasinfrastrukturen werden als Vorhaben von gemeinsamem Interesse betrachtet und sind unter den folgenden Voraussetzungen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ in der Kategorie „Intelligente Gasnetze“ förderfähig:

 

a) Erdgasfernleitungsvorhaben, die den Übergang von Kohle zu Erdgas ermöglichen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Fernleitungen alle erforderlichen Nachhaltigkeitsmaßnahmen und technischen Anforderungen erfüllen, um 100% Wasserstoff zu transportieren, und einen Energieverbund innerhalb der Kohleregionen von mindestens zwei Mitgliedstaaten ermöglichen, unter Bezugnahme auf die nationalen Klima- und Energiepläne einschließlich des Geltungsbereichs der Zehnjahresnetzausbaupläne;

 

b) Vorhaben für Erdgasfernleitungen, sofern auf der Grundlage der Bezugnahme auf die nationalen Energie- und Klimapläne, einschließlich des Umfangs der TYNDP, Wasserstoff in den Fernleitungen transportiert werden kann.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bewertung von Vorhaben berücksichtigt jede Gruppe gebührend folgende Aspekte:

Bei der Bewertung von Vorhaben berücksichtigt jede Gruppe gebührend folgende Aspekte, um für eine einheitliche Bewertungsmethode unter den verschiedenen Gruppen zu sorgen:

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Unionsziele Dekarbonisierung, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit;

a) die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Unionsziele Dekarbonisierung, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit sowie des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“;

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Unionsziele Dekarbonisierung, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit;

a) die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Unionsziele Dekarbonisierung, Marktintegration und Integration in den Binnenmarkt, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit und den Beitrag zur Kohäsionspolitik;

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Vorhabenträger erstellen einen Durchführungsplan für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, der einen Zeitplan für jeden der folgenden Punkte enthält:

(1) Die Vorhabenträger erstellen einen öffentlich verfügbaren Durchführungsplan für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, der einen Zeitplan für jeden der folgenden Punkte enthält:

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Machbarkeits- und Auslegungsstudien, auch im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel und die Einhaltung der Umweltvorschriften sowie des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“,

a) Machbarkeits- und Auslegungsstudien, auch im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel und die Einhaltung der Umweltvorschriften sowie der Grundsätze der „Energieeffizienz an erster Stelle“ und der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 und der Kohäsionspolitik, bei der niemand zurückgelassen wird,

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde oder jede andere betroffene Behörde,

b) eine ausreichend lange Frist für die Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde oder jede andere betroffene Behörde,

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) ÜNB/FNB, Verteilernetzbetreiber und sonstige Betreiber arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem Gebiet zu ermöglichen.

(2) ÜNB/FNB, Verteilernetzbetreiber und sonstige Betreiber arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem Gebiet zu ermöglichen und im Rahmen der Kohäsionspolitik die wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung und die regionalen Ungleichgewichte sowie den zu erwartenden deutlichen Anstieg des Strombedarfs im Verkehrssektor, insbesondere für Elektrofahrzeuge an Autobahnen und in Stadtgebieten, anzugehen.

Änderungsantrag  86

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Bis zum 31Dezember jedes Jahres, das dem Jahr folgt, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 3 in die Unionsliste aufgenommen wurde, legen die Vorhabenträger für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Nummern 1 bis 4 genannten Kategorien fällt, der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 einen Jahresbericht vor.

(4) Bis zum 28Februar des zweiten Jahres, das dem Jahr folgt, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 3 in die EU-Liste aufgenommen wurde, legen die Vorhabenträger für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Nummern 1 bis 4 genannten Kategorien fällt, der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 einen Jahresbericht vor.

Änderungsantrag  87

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

That report shall include details of:

Dieser Bericht muss öffentlich zugänglich sein und Folgendes enthalten:

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 übermitteln jedes Jahr bis zum 31. Januar der Agentur und der jeweiligen Gruppe den Bericht gemäß Absatz 4 dieses Artikels, der um Informationen über die Fortschritte und gegebenenfalls über die Verzögerungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren sowie über die Gründe für diese Verzögerungen ergänzt wurde. Der Beitrag der zuständigen Behörden zu dem Bericht wird deutlich als solcher gekennzeichnet und abgefasst, ohne dass der Text der Vorhabenträger geändert wird.

(5) Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 übermitteln jedes Jahr bis zum 31. März der Agentur und der jeweiligen Gruppe den Bericht gemäß Absatz 4 dieses Artikels, der um Informationen über die Fortschritte und gegebenenfalls über die Verzögerungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren sowie über die Gründe für diese Verzögerungen ergänzt wurde. Der Beitrag der zuständigen Behörden zu dem Bericht wird deutlich als solcher gekennzeichnet und abgefasst, ohne dass der Text der Vorhabenträger geändert wird. Im Interesse der Transparenz wird jeder Bericht innerhalb von 30 Tagen nach dem Einreichungstermin auf der Website der Agentur veröffentlicht.

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Bis zum 30. April jedes Jahres, in dem eine neue Unionsliste angenommen werden soll, legt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht über die der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor, in dem die erzielten Fortschritte bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen für die Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten gegeben werden. In diesem konsolidierten Bericht wird gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/942 auch die konsequente Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete bewertet.

(6) Bis zum 30. Juni jedes Jahres, in dem eine neue Unionsliste angenommen werden soll, legt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht über die der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor, in dem die erzielten Fortschritte bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen für die Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten gegeben werden. In diesem konsolidierten Bericht wird gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/942 auch die konsequente Umsetzung der EU-weiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete bewertet. Im Interesse der Transparenz wird jeder Bericht innerhalb von 30 Tagen nach dem Einreichungstermin auf der Website der Agentur veröffentlicht.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Auf Antrag der Agentur sollten die Vorhabenträger der Agentur den Durchführungsplan oder vergleichbare Unterlagen zur Verfügung stellen, damit die Agentur die festgelegten Aufgaben ausführen kann.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Für jede spezifische regionale Gruppe, die für einen in Anhang I aufgeführten vorrangigen Offshore-Netzkorridor eingerichtet wurde, schaffen die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die der jeweiligen Gruppe angehören, bis zum [31. Juli 2022] für die Vorhabenträger gemeinsam einzige Anlaufstellen für Offshore-Vorhaben („offshore one-stop shops“), die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Offshore-Netze für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der erneuerbaren Energien zuständig sind, wobei auch die Notwendigkeit einer Koordinierung zwischen dem Genehmigungsverfahren für die Energieinfrastruktur und dem Genehmigungsverfahren für die Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen ist. Die einzigen Anlaufstellen für Offshore-Vorhaben sammeln vorhandene Studien und Pläne für die Meeresbecken, um das Genehmigungsverfahren für einzelne Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern, und koordinieren den Erlass der umfassenden Entscheidungen für solche Vorhaben durch die zuständigen nationalen Behörden. Jede für einen vorrangigen Offshore-Netzkorridor eingesetzte regionale Gruppe richtet mit Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die der Gruppe angehören, die einzigen Anlaufstellen für Offshore-Vorhaben entsprechend den regionalen Besonderheiten und geografischen Gegebenheiten ein und legt ihren Sitz, ihre Ressourcenausstattung und spezifische Regeln für ihre Funktionsweise fest.

(6) Für jede spezifische regionale Gruppe, die für einen in Anhang I aufgeführten vorrangigen Offshore-Netzkorridor eingerichtet wurde, schaffen die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die der jeweiligen Gruppe angehören, bis zum [31. Juli 2022] für die Vorhabenträger gemeinsam einzige Anlaufstellen für Offshore-Vorhaben („offshore one-stop shops“), die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Offshore-Netze für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der erneuerbaren Energien zuständig sind, wobei auch die Notwendigkeit einer Koordinierung zwischen dem Genehmigungsverfahren für die Energieinfrastruktur und dem Genehmigungsverfahren für die Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen ist. Die einzigen Anlaufstellen für Offshore-Vorhaben sammeln vorhandene Studien und Pläne für die Meeresbecken, um das Genehmigungsverfahren für einzelne Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Energieinfrastrukturvorhaben für Offshore-Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern, und koordinieren den Erlass der umfassenden Entscheidungen für solche Vorhaben durch die zuständigen nationalen Behörden. Jede für einen vorrangigen Offshore-Netzkorridor eingesetzte regionale Gruppe richtet mit Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die der Gruppe angehören, die einzigen Anlaufstellen für Offshore-Vorhaben entsprechend den regionalen Besonderheiten und geografischen Gegebenheiten ein und legt ihren Sitz, ihre Ressourcenausstattung und spezifische Regeln für ihre Funktionsweise fest.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden sorgen im Einklang mit diesem Kapitel für eine Beschleunigung der Genehmigungserteilung für alle Kategorien von Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Zu diesem Zweck passen die zuständigen Behörden ihre Anforderungen in Bezug auf den Beginn des Genehmigungsverfahrens und die Annahme der Antragsunterlagen an, um Vorhaben gerecht zu werden, bei denen aufgrund der Art des Vorhabens oder eines kleineren Umfangs möglicherweise weniger Zulassungen und Genehmigungen zum Erreichen der Baureife erforderlich sind und daher unter Umständen kein Vorantragsabschnitt notwendig ist. Bei solchen kleineren Vorhaben könnte es sich beispielsweise um Vorhaben für intelligente Gas- und Stromnetze sowie Elektrolyseure handeln.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Gesamtdauer der beiden in Absatz 1 genannten Verfahren drei Jahre und sechs Monate nicht überschreitet, wobei sie, soweit erforderlich, die Fristen, auch für die Umweltverträglichkeitsprüfungen, in den einschlägigen Rechtsvorschriften festlegen. Zu diesem Zweck passen die zuständigen Behörden ihre Anforderungen in Bezug auf den Beginn des Genehmigungsverfahrens und die Annahme der Antragsunterlagen an, um Vorhaben gerecht zu werden, bei denen aufgrund der Art des Vorhabens oder eines kleineren Umfangs möglicherweise weniger Zulassungen und Genehmigungen zum Erreichen der Baureife erforderlich sind und daher unter Umständen kein Vorantragsabschnitt notwendig ist. Bei solchen kleineren Vorhaben könnte es sich beispielsweise um Vorhaben für intelligente Gas- und Stromnetze sowie Elektrolyseure handeln.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Bestimmungen dieses Artikels sollten nationale Rechtsvorschriften, die eine günstigere Behandlung, insbesondere hinsichtlich der Fristen und Anforderungen für eine bestimmte Art von Investitionen, vorsehen als die in diesem Artikel genannten, unberührt lassen. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass für die Vorhaben von gemeinsamem Interesse die günstigste Behandlung gilt.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum [16. November 2022] veröffentlichen das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e sowie Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, ihre Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene, einschließlich der Netz- und Marktmodellierung, und übermitteln sie den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur.

Bis zum [16. November 2022] veröffentlichen das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO (Strom)) und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO (Gas)) für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e sowie Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, ihre Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene, einschließlich der Netz- und Marktmodellierung, und übermitteln sie den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur. Bei der Kosten-Nutzen-Analyse werden die Ziele des Grünen Deals und der Kohäsionspolitik berücksichtigt.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas zur Anwendung, die von ENTSO-E bzw. ENTSOG nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 erstellt werden. Die Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt und müssen mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang stehen.

Diese Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas zur Anwendung, die von der Agentur erstellt werden. Die Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt und müssen mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang stehen.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei der Ausarbeitung der Methoden berücksichtigen ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) die regionalen Entwicklungspläne, die Politik der EU, die nationalen und regionalen Strategien, die Kohäsionspolitik und die Lösungen zur Verringerung der Entwicklungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Regionen und tragen dem Ziel der Förderung aller erneuerbaren Technologien und dem zu erwartenden deutlichen Anstieg des Strombedarfs im Verkehrssektor, insbesondere für Elektrofahrzeuge an Autobahnen, auf Nationalstraßen und in Stadtgebieten, Rechnung.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Sofern die Änderungen an den Methoden als unerheblich angesehen werden, da sie sich nicht auf die Definitionen von Nutzen, Kosten und anderen relevanten Kosten-Nutzen-Parametern auswirken, die in der jüngsten von der Kommission genehmigten energiesystemweiten Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse festgelegt wurden, passen ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur gemäß Absatz 2 an und legen sie der Agentur zur Genehmigung vor.

(6) Sofern die Änderungen an den Methoden als unerheblich angesehen werden, da sie sich nicht auf die Definitionen von Nutzen, Kosten und anderen relevanten Kosten-Nutzen-Parametern auswirken, die in der jüngsten von der Kommission genehmigten energiesystemweiten Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse festgelegt wurden, passen ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) ihre Methoden unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur gemäß Absatz 2 an und legen sie der Kommission gemeinsam mit einem Dokument zur Begründung der vorgeschlagenen Änderungen zur Genehmigung vor.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Agentur oder die Kommission gemäß den Absätzen 5 und 6 veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden auf ihren Websites. Sie veröffentlichen die entsprechenden Input-Daten und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und einschlägigen Vertraulichkeitsvereinbarungen.

(8) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Kommission gemäß den Absätzen 5 und 6 veröffentlichen ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) ihre Methoden auf ihren Websites. Sie veröffentlichen die entsprechenden Input-Daten und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und einschlägigen Vertraulichkeitsvereinbarungen.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Methoden werden nach dem in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines hinreichend begründeten Ersuchens nationaler Regulierungsbehörden oder Interessenträger und nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle relevanten Stakeholder vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit einer angemessenen Begründung und angemessenen Zeitplänen anfordern. Die Agentur veröffentlicht die Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder Interessenträger und alle einschlägigen wirtschaftlich nicht sensiblen Dokumente im Zusammenhang mit einem Ersuchen der Agentur um Aktualisierung oder Verbesserung.

(9) Auf Ersuchen der Kommission werden die Methoden nach dem in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines hinreichend begründeten Ersuchens nationaler Regulierungsbehörden oder Interessenträger und nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle relevanten Stakeholder vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit einer angemessenen Begründung und angemessenen Zeitplänen anfordern. Die Agentur veröffentlicht die Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder Interessenträger und alle einschlägigen wirtschaftlich nicht sensiblen Dokumente im Zusammenhang mit einem Ersuchen der Agentur um Aktualisierung oder Verbesserung.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Alle drei Jahre legt die Agentur eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Infrastrukturkategorien in Anhang II Nummern 1 und 3 fallenden Vorhaben fest und veröffentlicht diese. Die Referenzwerte können von ENTSO-E und ENTSOG für die für spätere unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden. Die erste Liste mit Indikatoren wird bis zum [1. November 2022] veröffentlicht.

(10) Alle drei Jahre legt die Agentur eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Infrastrukturkategorien in Anhang II Nummern 1 und 3 fallenden Vorhaben fest und veröffentlicht diese. Die erste Liste mit Indikatoren wird bis zum [1. November 2022] veröffentlicht.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Das in Absatz 11 genannte kohärente und integrative Modell berücksichtigt mindestens die Verflechtungen der jeweiligen Sektoren in allen Phasen der Infrastrukturplanung und umfasst insbesondere Szenarien, die Ermittlung von Infrastrukturlücken, vor allem in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten, sowie die Bewertung von Vorhaben.

(12) Das in Absatz 11 genannte kohärente und integrative Modell berücksichtigt mindestens die Verflechtungen der jeweiligen Sektoren in allen Phasen der Infrastrukturplanung und umfasst insbesondere Szenarien und die Ermittlung von darin festgestellten Infrastrukturlücken, vor allem in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten innerhalb der Szenarien, sowie die Bewertung von Vorhaben. ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) nehmen in das Verbundmodell einen Fahrplan für die künftige Einbeziehung anderer Sektoren auf, die für die solide Entwicklung des Strom- und Gasnetzes und im Einklang mit den europäischen, nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien von Bedeutung sind.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach Durchführung einer umfassenden Konsultation unter Beteiligung der Kommission und zumindest der Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich ENTSO-E, ENTSOG und EU-VNBO sowie der einschlägigen Interessenträger des Wasserstoffsektors, veröffentlicht die Agentur bis zum [31. Juli 2022] die Rahmenleitlinien für die von ENTSO-E und ENTSOG zu entwickelnden gemeinsamen Szenarien. Diese Leitlinien werden bei Bedarf regelmäßig aktualisiert.

(1) Nach Durchführung einer umfassenden Konsultation unter Beteiligung der Kommission, der Mitgliedstaaten und zumindest der Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und EU-VNBO sowie der einschlägigen Interessenträger des Wasserstoffsektors, veröffentlicht die Agentur bis zum [31. Juli 2022] die Rahmenleitlinien für die von ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) zu entwickelnden gemeinsamen Szenarien. Diese Leitlinien werden bei Bedarf regelmäßig aktualisiert.

Änderungsantrag  103

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Leitlinien müssen den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umfassen und gewährleisten, dass die zugrunde liegenden Szenarien von ENTSO-E und ENTSOG voll und ganz mit den jüngsten mittel- und langfristigen Dekarbonisierungszielen der Europäischen Union und den neuesten verfügbaren Szenarien der Kommission im Einklang stehen.

Die Leitlinien müssen den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umfassen und gewährleisten, dass die zugrunde liegenden Szenarien von ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) sowie der Agenturen voll und ganz mit den jüngsten mittel- und langfristigen Dekarbonisierungszielen der Europäischen Union, den neuesten verfügbaren Szenarien der Kommission, den regionalen Entwicklungsplänen, den regionalen und nationalen Strategien, der Kohäsionspolitik und den Lösungen zur Verringerung der Entwicklungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Regionen im Einklang stehen, wobei der Strategie der Europäischen Union für Energieversorgungssicherheit insgesamt und dem zu erwartenden deutlichen Anstieg des Strombedarfs im Verkehrssektor, insbesondere für Elektrofahrzeuge an Autobahnen, auf Nationalstraßen und in Stadtgebieten, Rechnung zu tragen ist, wodurch die Synergie mit dem TEN-V sichergestellt wird.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken wenden ENTSO-E und ENTSOG den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ an und berücksichtigen hinsichtlich der Schließung der festgestellten Lücken vorrangig alle relevanten, nicht infrastrukturbezogenen Lösungen.

Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken wenden ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ an und berücksichtigen hinsichtlich der Schließung der festgestellten Lücken vorrangig alle relevanten, nicht infrastrukturbezogenen Lösungen. Bei erheblichen Infrastrukturlücken prüfen ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) die geeignete technische Lösung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Gebiets, der Unterschiede zwischen dem Ausmaß der Belastung durch die derzeit in der Region verwendeten Energielösungen und durch die vorgeschlagene neue Technologie, der nationalen Entwicklungsstrategien und der Kohäsionspolitik. Ist die Nutzung der Erdgasinfrastruktur für die Region von größter Bedeutung und die einzige effiziente Lösung mit einem erheblichen Beitrag zur Dekarbonisierung und der Möglichkeit der Umstellung auf CO2-arme Gase, so gelten die Vorhaben als förderfähig.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vor der Vorlage ihrer Berichte führen ENTSO-E und ENTSOG eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger, einschließlich der EU-VNBO, alle relevanten Interessenträger im Wasserstoffsektor und alle Vertreter von Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I festgelegten vorrangigen Korridore sind, beteiligen.

Vor der Vorlage ihrer Berichte führen ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger der Angebots- und Nachfrageseite, einschließlich der EU-VNBO, Vertreter aus dem Wasserstoffsektor und der Branche für erneuerbare Energie, Vertreter der Flexibilitätsanbieter und der Zivilgesellschaft und alle Vertreter von Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I festgelegten vorrangigen Korridore sind, beteiligen.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über Infrastrukturlücken sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG sowie der Kommission ihre Stellungnahme.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über Infrastrukturlücken sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG sowie der Kommission ihre Stellungnahme und stellt sie öffentlich zur Verfügung.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) ENTSO-E und ENTSOG passen ihre Berichte über Infrastrukturlücken unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur und im Einklang mit der Stellungnahme der Kommission an, bevor sie die endgültigen Berichte über Infrastrukturlücken veröffentlichen.

(5) ENTSO-E und ENTSOG passen ihre Berichte über Infrastrukturlücken in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Agentur und der Stellungnahme der Kommission an. Werden diese Stellungnahmen nicht in die endgültigen Berichte über Infrastrukturlücken aufgenommen, so ist dies zu begründen.

Änderungsantrag  108

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bis zum [31. Juli 2022] legen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission innerhalb ihrer in Anhang I Nummer 2 genannten spezifischen vorrangigen Offshore-Netzkorridore und unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Entwicklung in jeder Region gemeinsam die Mengen an erneuerbarem Offshore-Strom fest, die bis 2050 sowie in den Jahren 2030 und 2040 in den einzelnen Meeresbecken erzeugt werden sollen, und vereinbaren, zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten, wobei sie ihren nationalen Energie- und Klimaplänen, dem Potenzial zur Erzeugung erneuerbaren Offshore-Energien der einzelnen Meeresbecken, dem Umweltschutz, der Anpassung an den Klimawandel und anderen Formen der Nutzung des Meeres sowie den Dekarbonisierungszielen der Union Rechnung tragen. Diese Vereinbarung wird für jedes zum Gebiet der Union gehörige Meeresbecken schriftlich getroffen.

(1) Bis zum [31. Juli 2022] legen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission innerhalb ihrer in Anhang I Nummer 2 genannten spezifischen vorrangigen Offshore-Netzkorridore und unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Entwicklung in jeder Region gemeinsam die Ziele für erneuerbaren Offshore-Strom fest, der bis 2050 sowie in den Jahren 2030 und 2040 in den einzelnen Meeresbecken erzeugt werden soll, und vereinbaren, zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten, wobei sie ihren nationalen Energie- und Klimaplänen, dem Potenzial zur Erzeugung erneuerbaren Offshore-Energien der einzelnen Meeresbecken, dem Umweltschutz, der Anpassung an den Klimawandel und anderen Formen der Nutzung des Meeres sowie den Dekarbonisierungszielen der Union Rechnung tragen. Sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Einreichung eines gemeinsamen Offshore-Netzwerkplans für einen bestimmten Netzkorridor wird anhand von Berichten, die die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und anderer Interessensträger verfasst, das Potential der einzelnen Meeresbecken für erneuerbare Offshore-Energie ermittelt. Diese Vereinbarung wird für jedes zum Gebiet der Union gehörige Meeresbecken schriftlich getroffen.

Änderungsantrag  109

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bis zum [31. Juli 2023] erstellt und veröffentlicht ENTSO-E unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission sowie im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Vereinbarung für jedes Meeresbecken einen integrierten Offshore-Netzentwicklungsplan, der von den Zielen für 2050 ausgeht und Zwischenziele für 2030 und 2040 enthält, mit den vorrangigen Offshore-Netzkorridoren gemäß Anhang I im Einklang steht und dem Umweltschutz sowie anderen Formen der Meeresnutzung Rechnung trägt. Diese integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne werden anschließend alle drei Jahre aktualisiert.

(2) Bis zum [31. Juli 2023] erstellt und veröffentlicht ENTSO-E unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der nationalen Regulierungsbehörden, der Agentur und der Kommission sowie im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Vereinbarung für jedes Meeresbecken einen integrierten Offshore-Netzentwicklungsplan – einschließlich Speicheranlagen, um die Synergieeffekte mit Energiestrategien, dem Grünen Deal und dem Erfordernis sicherzustellen, die Sicherheit, die erneuerbare Energien bieten können, zu erhöhen –, der von den Zielen für 2050 ausgeht und Zwischenziele für 2030 und 2040 enthält, mit den vorrangigen Offshore-Netzkorridoren gemäß Anhang I im Einklang steht und dem Umweltschutz sowie anderen Formen der Meeresnutzung Rechnung trägt. Diese integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne werden anschließend alle vier Jahre aktualisiert.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Effizient angefallene Investitionskosten (ohne Instandhaltungskosten) werden bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Kategorien fallen, sowie bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Kategorie fallen und der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegen, von den jeweiligen ÜNB/FNB oder den Vorhabenträgern der Übertragungs- oder Fernleitungsinfrastruktur der Mitgliedstaaten getragen, für die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat, und in dem Umfang, der nicht von Engpasserlösen oder anderen Entgelten gedeckt wird, über die Netzzugangstarife in diesen Mitgliedstaaten von den Netznutzern gezahlt.

(1) Effizient angefallene Investitionskosten (ohne Instandhaltungskosten) werden bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien fallen, sowie bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Kategorie fallen und der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegen, von den jeweiligen ÜNB/FNB, interessierten Investoren oder den Vorhabenträgern der Übertragungs- oder Fernleitungsinfrastruktur der Mitgliedstaaten getragen, für die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat, und in dem Umfang, der nicht von Engpasserlösen oder anderen Entgelten gedeckt wird, über die Netzzugangstarife in diesen Mitgliedstaaten von interessierten Investoren und den Netznutzern gezahlt.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des letzten Investitionsantrags bei den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden treffen diese nach Konsultation der betroffenen Vorhabenträger koordinierte Entscheidungen über die Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten sowie über deren Einbeziehung in die Tarife. Die nationalen Regulierungsbehörden beziehen alle effizient angefallenen Investitionskosten entsprechend der Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten in die Tarife ein. Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen anschließend gegebenenfalls, ob sich aufgrund der Einbeziehung der Investitionskosten in die Tarife Probleme hinsichtlich der Bezahlbarkeit ergeben könnten.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des letzten Investitionsantrags bei den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden treffen diese nach Konsultation der betroffenen Vorhabenträger koordinierte Entscheidungen über die Aufteilung der von jedem Netzbetreiber oder interessierten Investor für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten sowie über deren Einbeziehung in die Tarife. Die nationalen Regulierungsbehörden beziehen die erforderlich angefallenen Investitionskosten entsprechend der Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten in die Tarife ein. Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen anschließend gegebenenfalls, ob sich aufgrund der Einbeziehung der Investitionskosten in die Tarife Probleme hinsichtlich der Bezahlbarkeit ergeben könnten, die zu Armut infolge hoher Energiekosten führen könnten.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei ihrer Entscheidung über die Gewährung der Anreize gemäß Absatz 1 berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der nach Artikel 11 entwickelten Methode und insbesondere die regionalen oder unionsweiten positiven externen Effekte, die sich durch das Vorhaben ergeben. Die nationalen Regulierungsbehörden analysieren außerdem die von den Vorhabenträgern eingegangenen spezifischen Risiken, die getroffenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und die Begründung des Risikoprofils im Hinblick auf die positive Nettoauswirkung des Vorhabens im Vergleich zu einer risikoärmeren Alternative. Zu den zulässigen Risiken gehören insbesondere Risiken im Zusammenhang mit neuen Übertragungs- bzw. Fernleitungstechnologien sowohl an Land als auch im Meer, Risiken im Zusammenhang mit der Kostenunterdeckung und Entwicklungsrisiken.

(2) Bei ihrer Entscheidung über die Gewährung der Anreize gemäß Absatz 1 berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der nach Artikel 11 entwickelten Methode und insbesondere die regionalen oder unionsweiten positiven externen Effekte, die sich durch das Vorhaben ergeben. Die nationalen Regulierungsbehörden analysieren außerdem die von den Vorhabenträgern eingegangenen spezifischen Risiken, die getroffenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und die Begründung des Risikoprofils im Hinblick auf die positive Nettoauswirkung des Vorhabens im Vergleich zu einer risikoärmeren Alternative. Zu den zulässigen Risiken gehören insbesondere Risiken im Zusammenhang mit neuen Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilungstechnologien sowohl an Land als auch im Meer, Risiken im Zusammenhang mit der Kostenunterdeckung und Entwicklungsrisiken.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksvorhaben kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e sowie Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

(2) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e sowie Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität oder Innovationen gegeben sind;

a) die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität, regionale Entwicklung oder Innovationen gegeben sind;

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe d sowie Anhang II Nummern 2 und 5 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn die betroffenen Vorhabenträger anhand des Geschäftsplans und von Bewertungen — insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden — die sich durch das Vorhaben ergebenden erheblichen positiven externen Effekte, z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität und Innovationen, sowie ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

(4) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe d sowie Anhang II Nummern 2 und 5 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn die betroffenen Vorhabenträger anhand des Geschäftsplans und von Bewertungen — insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden — die sich durch das Vorhaben ergebenden erheblichen positiven externen Effekte, z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität, regionale Entwicklung und Innovationen, sowie ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2027 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält eine Bewertung

Die Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2027 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht muss die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigen, die gemäß Artikel 11 für unionsweite zehnjährige Netzentwicklungspläne und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e und Nummer 3 genannten Kategorien fallen, erstellt wurden, und eine Bewertung folgender Aspekte enthalten:

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) den wichtigsten erwarteten Nutzen und die Kosten der Vorhaben, mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;

c) den wichtigsten erwarteten Nutzen und die Kosten, die sich aus der gemäß Artikel 11 erstellten Kosten-Nutzen-Analyse der Vorhaben ergeben, mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 3 – Nummer 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten. Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien.

Strom-zu-Gas-Anlagen einschließlich Elektrolyseure mit folgenden Eigenschaften: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten. Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 3 – Nummer 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Wasserstoffverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („HI East“): Wasserstoffinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird.

9. Wasserstoffverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („HI East“): Wasserstoffinfrastruktur, einschließlich der übergangsweisen Verwendung von Gasbeimischungen, der Umnutzung von Gasinfrastruktur oder anderer spezifischer Lösungen für benachteiligte, weniger vernetzte, periphere oder isolierte Mitgliedstaaten und Regionen, wie Inseln, zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region direkt oder indirekt (auch über Drittländer) miteinander verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 3 – Nummer 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten. Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Strom-zu-Gas-Anlagen einschließlich Elektrolyseure mit folgenden Eigenschaften: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten. Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 3 – Nummer 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Wasserstoffverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Hydrogen“): Wasserstoffinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird.

10. Wasserstoffverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Hydrogen“): Wasserstoffinfrastruktur und Umwidmung bestehender Erdgasinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines EU-weiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12. Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport von Kohlendioxid zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung der Kohlendioxidabscheidung und -speicherung.

12. Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung der Kohlendioxidabscheidung und -speicherung.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13. Intelligente Gasnetze: Einführung von Technologien für intelligente Gasnetze in der gesamten Union, um eine Vielzahl erneuerbarer und CO2-armer Gasquellen effizient in das Gasnetz zu integrieren und den Einsatz innovativer Lösungen für das Netzmanagement sowie die intelligente Integration des Energiesektors und die Laststeuerung zu fördern.

13. Intelligente Gasnetze: Einführung von Technologien für intelligente Gasnetze in der gesamten Union, um eine Vielzahl erneuerbarer und CO2-armer Gasquellen effizient in das Gasnetz zu integrieren, insbesondere durch ihre Mischung mit Methan, und den Einsatz innovativer digitaler, technologischer, mechanischer oder technischer Lösungen für das Netzmanagement sowie die intelligente Integration des Energiesektors und die Laststeuerung zu fördern.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

13a. Erdgasinfrastruktur: Fertigstellung von Gasinfrastrukturvorhaben, die der Marktintegration, der Versorgungssicherheit und dem Wettbewerb dienen und zur Nachhaltigkeit beitragen.

 

Betroffene Mitgliedstaaten: alle.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 4 – Nummer 13 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

13b. Ausbau des Gasnetzes: Entwicklung ausgewählter Gasinfrastrukturvorhaben, die bereits gemäß der bisherigen Verordnung den Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhalten haben oder ein fortgeschrittenes Stadium der Durchführung oder ein ausgereiftes Stadium nachweisen können oder für einen Übergangszeitraum bis zum Jahr 2040 zur Förderung von Wasserstoff und erneuerbaren und CO2-armen Gasen beitragen können.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Systeme und Komponenten für die Integration von IKT über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien sowohl auf Ebene der Übertragungs- als auch auf der Mittelspannungsverteilerebene für ein effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und Verteilernetz, höhere Kapazität für die Integration neuer Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsformen und die Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen;

d) Systeme und Komponenten für die Integration von IKT über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien sowohl auf Ebene der Übertragungs- als auch auf der Mittelspannungsverteilerebene für ein effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und Verteilernetz, höhere Kapazität für die Integration neuer Erzeugungs-, Speicher-, Laststeuerungs- (z. B. Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge) und Verbrauchsformen und die Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen;

Änderungsantrag  127

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase (einschließlich Biomethan und Wasserstoff) in das Netz ermöglicht und erleichtert werden soll: digitale Systeme und Komponenten für die Integration von IKT, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, um die interaktive und intelligente Überwachung, Messung, Qualitätssteuerung und Verwaltung der Gaserzeugung, -fernleitung, und -verteilung sowie des Gasverbrauchs innerhalb eines Gasnetzes zu ermöglichen. Solche Vorhaben können auch Ausrüstung zur Ermöglichung von Umkehrflüssen von der Verteilerebene bis zur Fernleitungsebene und die dafür erforderlichen Modernisierungen des bestehenden Netzes umfassen.

a) jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase (einschließlich Biogas, Biomethan, synthetischem Gas, synthetischem Methan und Wasserstoff) und ihrer Gemische mit Methan in das Netz ermöglicht und erleichtert werden soll: digitale Systeme und Komponenten für die Integration von IKT, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, um die interaktive und intelligente Überwachung, Messung, Qualitätssteuerung und Verwaltung der Gaserzeugung, -fernleitung, -verteilung und -speicherung sowie des Gasverbrauchs innerhalb eines Gasnetzes zu ermöglichen. Solche Vorhaben können auch Verbindungen von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer und CO2-armer Gase an die Übertragungs- oder Verteilernetze, Ausrüstung zur Ermöglichung von Umkehrflüssen von der Verteilerebene bis zur Fernleitungsebene sowie von Fernleitungen mit unterschiedlicher Kapazität und die dafür erforderlichen Modernisierungen des bestehenden Netzes, wie etwa Nachrüstung, Umwidmung und Kapazitätserweiterung, umfassen.

Änderungsantrag  128

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Fernleitungen für den Transport von Wasserstoff, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen und hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassen; ausgenommen sind Rohrleitungen für die lokale Verteilung von Wasserstoff;

a) Fernleitungen für den Transport von Wasserstoff, einschließlich umgewidmeter und nachgerüsteter Erdgasinfrastruktur, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen und hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassen; ausgenommen sind Rohrleitungen für die lokale Verteilung von Wasserstoff;

Änderungsantrag  129

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) an die unter Buchstabe a genannten Hochdruckfernleitungen für Wasserstoff angeschlossene Untergrundspeicher;

b) an die in Buchstabe a genannten Wasserstoff-Hochdruckfernleitungen und nachgerüsteten Infrastrukturen angeschlossene Untergrundspeicher;

Änderungsantrag  130

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigwasserstoff oder Wasserstoff, der zur Einspeisung von Wasserstoff in das Netz in anderen chemischen Stoffen gebunden ist;

c) Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigwasserstoff oder für einen Übergangszeitraum von Flüssigwasserstoff, der mit Flüssigerdgas gemischt oder zur Einspeisung von Wasserstoff in das Netz in anderen chemischen Stoffen gebunden ist;

Änderungsantrag  131

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Wasserstoffnetzes oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen.

d) jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Wasserstoffnetzes oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen;

Änderungsantrag  132

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Fernleitungen oder Anlagen zur Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas (LNG) oder jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Methan- und Wasserstoffnetzes unerlässlich sind, um während eines Übergangszeitraums den Umstieg von CO2-intensiveren Brennstoffen (insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Erdöl) zu ermöglichen, wobei zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang zu gewähren ist, vorausgesetzt, dass diese Investitionen beim Bau für die künftige Verwendung von Wasserstoff geeignet sind.

Änderungsantrag  133

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db) Anlagen zur Methanumwandlung mit Wasserdampf, die mit CCS-/CCUS-Anlagen und Methan-Pyrolyseanlagen kombiniert werden.

Änderungsantrag  134

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei all den unter den Buchstaben a, b, c und d aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich sowohl um neu gebaute als auch um von Erdgas auf Wasserstoff umgerüstete Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln.

Bei den in den Buchstaben a, b, c, d und da aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich sowohl um neu gebaute als auch um von Erdgas auf Wasserstoff umgerüstete Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln. Sie können im Übergangszeitraum zum Mischen von Wasserstoff mit Methan verwendet werden, bis eine ausreichende Marktnachfrage besteht, die reinen Wasserstoff wirtschaftlich vertretbar werden lässt.

 

Die Umsetzung der in Nummer 3 genannten Bestimmungen sollte unter Berücksichtigung der Ausgangssituation, der verschiedenen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bedingungen und der Kapazitäten des Energiesektors des betreffenden Mitgliedstaats gründlich bewertet werden.

Änderungsantrag  135

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Erdgas: alle Infrastrukturen, Ausrüstungen, Anlagen oder Dienstleistungen, die ein Bestandteil von Erdgasvorhaben waren, die in der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erstellten vierten oder fünften Unionsliste aufgeführt wurden und noch nicht abgeschlossen sind und mit denen die fehlende Anbindung eines Mitgliedstaats an das Gasnetz der EU physisch behoben wird.

Änderungsantrag  136

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei Energieinfrastruktur, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/FNB) sowie der Kommission, der Agentur und von ENTSO-E bzw. ENTSOG zusammen.

1. Bei Energieinfrastruktur, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen Ebene, Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/FNB), der EU-VNBO sowie der Kommission, der Agentur und von ENTSO-E bzw. ENTSOG sowie aus Vertretern der Wasserstoffbranche, der Erneuerbare-Energien-Branche und der Flexibilitätsanbieter zusammen.

Änderungsantrag  137

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei den anderen Energieinfrastrukturkategorien setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Vorhabenträger, die von den in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffen sind, und der Kommission zusammen.

Bei den anderen Energieinfrastrukturkategorien setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, auch auf regionaler Ebene, der Vorhabenträger, die von den in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffen sind, und der Kommission zusammen.

Änderungsantrag  138

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In Abhängigkeit von der Anzahl der für die Unionsliste in Betracht kommenden Vorhaben, regionalen Infrastrukturlücken und Marktentwicklungen können die Gruppen und die Entscheidungsgremien der Gruppen sich bedarfsgerecht aufteilen, fusionieren oder in unterschiedlichen Zusammensetzungen tagen, um Angelegenheiten zu erörtern, die allen Gruppen gemeinsam sind oder nur bestimmte Regionen betreffen. Diese Angelegenheiten können Themen umfassen, die einen Bezug zur überregionalen Kohärenz oder zur Anzahl der vorgeschlagenen Vorhaben aufweisen, die im Entwurf von regionalen Listen enthalten sind und bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht mehr zu bewältigen sind.

2. In Abhängigkeit von der Anzahl der für die Unionsliste in Betracht kommenden Vorhaben, regionalen Infrastrukturlücken und Marktentwicklungen können die Gruppen und die Entscheidungsgremien der Gruppen sich bedarfsgerecht aufteilen, fusionieren oder in unterschiedlichen Zusammensetzungen tagen, um Angelegenheiten zu erörtern, die allen Gruppen gemeinsam sind oder nur bestimmte Regionen betreffen. Diese Angelegenheiten können Themen umfassen, die einen Bezug zur überregionalen Kohärenz oder zur Anzahl der vorgeschlagenen Vorhaben aufweisen, die im Entwurf von regionalen Listen enthalten sind und bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht mehr zu bewältigen sind. Zur Gewährleistung einer kohärenten Entwicklung des Netzes haben die ÜNB/FNB innerhalb ihrer jeweiligen regionalen Gruppe die Möglichkeit, mit den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und den zuständigen Mitgliedstaaten die Stellungnahme zu Vorhaben abzustimmen, die nicht von ihnen gefördert, sondern in ihrem Land entwickelt wurden, und die notwendigen Synergien mit den nationalen Entwicklungsstrategien und der Kohäsionspolitik schaffen.

Änderungsantrag  139

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Jede Gruppe lädt gegebenenfalls die Organisationen ein, die die relevanten Interessenträger vertreten, und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die Interessenträger selbst, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, Verbraucher und Umweltschutzorganisationen. Die Gruppe kann Anhörungen organisieren, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.

5. Jede Gruppe lädt die Organisationen ein, die die relevanten Interessenträger vertreten, und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die Interessenträger selbst, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, Verbraucher, Umweltschutzorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie einschlägige Forscher und unabhängige Wissenschaftler. Während des Konsultationsprozesses bemüht sich die Gruppe darum, die verschiedenen territorialen Ebenen abzudecken, darunter die europäische, nationale, grenzüberschreitende, regionale und lokale Ebene. Interessenkonflikte sind auszuschließen. Die Gruppe kann Anhörungen organisieren, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ab dem 1. Januar 2024 sind als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagene Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, Vorhaben, die Teil des jüngsten verfügbaren, von ENTSOG gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans für Gas sind.

4. Ab dem 1. Januar 2024 sind als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagene Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, Vorhaben, die Teil des jüngsten verfügbaren, von der Agentur unter Beteiligung und in enger Zusammenarbeit mit den Wasserstoffvorhabenträgern ausgearbeiteten unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans sind.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. ENTSO-E und ENTSOG legen bis zum 30. Juni 2022 und anschließend für alle unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne aktualisierte Leitlinien für Kriterien vor, die für die Aufnahme von Vorhaben in ihre jeweiligen unter Nummer 3 und 4 genannten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen. In den Leitlinien ist für alle Vorhaben, die in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse enthalten sind, ein vereinfachtes Verfahren für die Aufnahme in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne festgelegt, das die automatische Aufnahme unter Berücksichtigung der im Rahmen der Verfahren für vorangegangene unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne eingereichten Unterlagen und Daten vorsieht, sofern die darin enthaltenen Informationen weiterhin gültig sind.

5. Die Agentur legt bis zum 30. Juni 2022 und anschließend für alle unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne aktualisierte Leitlinien für Kriterien vor, die für die Aufnahme von Vorhaben in ihre jeweiligen unter Nummer 3 und 4 genannten unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen. In den Leitlinien ist für alle Vorhaben, die in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse enthalten sind, ein vereinfachtes Verfahren für die Aufnahme in die unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne festgelegt, das die automatische Aufnahme unter Berücksichtigung der im Rahmen der Verfahren für vorangegangene unionsweite zehnjährige Netzentwicklungspläne eingereichten Unterlagen und Daten vorsieht, sofern die darin enthaltenen Informationen weiterhin gültig sind.

 

Änderungsantrag  142

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ENTSO-E und ENTSOG konsultieren die Kommission und die Agentur zum Entwurf ihrer jeweiligen Leitlinien für die Aufnahme von Vorhaben in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne und tragen den Empfehlungen der Kommission und der Agentur vor der Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien angemessen Rechnung.

ENTSO-E und ENTSOG konsultieren die Mitgliedstaaten der jeweiligen Gruppe zu den Entwicklungsstrategien auf regionaler und nationaler Ebene, die Kommission und die Agentur zum Entwurf ihrer jeweiligen Leitlinien für die Aufnahme von Vorhaben in die unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne und tragen den Empfehlungen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur vor der Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien angemessen Rechnung.

Änderungsantrag  143

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Vorgeschlagene Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen, werden als Teil eines von mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Kohlendioxidtransport- und -Speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.

6. Vorgeschlagene Kohlendioxidtransport- und -Speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen, werden als Teil eines von mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Kohlendioxidtransport- und -Speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.

Änderungsantrag  144

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10a. Wenn die Gruppe die Ansicht vertritt, dass das Vorhaben von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung in mindestens zwei weiteren Mitgliedstaaten und für die Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Kluft ist, gilt das vorgeschlagene Vorhaben als genehmigt, wenn der Vorhabenträger und die Investoren das Vorhaben auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats finanzieren, der das Vorhaben nicht unterstützt hat, und wenn bei dem Vorhaben der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ beachtet wird; der betreffende Mitgliedstaat wendet die Regeln und Rechtsvorschriften für die Genehmigung von Vorhaben von gemeinsamem oder gegenseitigem Interesse an.

Änderungsantrag  145

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Nummer 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11. Die Gruppe tritt zusammen, um die vorgeschlagenen Vorhaben zur prüfen und in eine Rangfolge zu bringen, wobei sie der Bewertung der Regulierungsbehörden oder – bei Vorhaben, die nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen – der Bewertung der Kommission Rechnung trägt.

11. Die Gruppe tritt zusammen, um die vorgeschlagenen Vorhaben auf der Grundlage einer transparenten Bewertung anhand der in Artikel 4 genannten Kriterien zu prüfen und in eine Rangfolge zu bringen, wobei sie der Bewertung der Regulierungsbehörden oder – bei Vorhaben, die nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen – der Bewertung der Kommission Rechnung trägt.

Änderungsantrag  146

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das die folgenden Bedingungen erfüllt:

1. Ein Vorhaben, das erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder haben könnte, ist ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das die folgenden Bedingungen erfüllt:

Änderungsantrag  147

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Stromübertragung: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten und damit auch die grenzübergreifende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten um mindestens 500 MW gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens.

a) Stromübertragung: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten und damit auch die grenzübergreifende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten um mindestens 500 MW gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens, oder das Vorhaben verringert die energiewirtschaftliche Isolation eines nicht verbundenen Systems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter auch die Verbindung zwischen Inseln oder zwischen Inseln und dem Festland, oder das Vorhaben verbessert die Energiesicherheit einer Region.

Änderungsantrag  148

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Intelligente Stromnetze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen und Anlagen auf der Hochspannungsebene und der Mittelspannungsebene ausgelegt. An ihm sind Übertragungsnetzbetreiber, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt. Verteilernetzbetreiber können nur mit Unterstützung von Übertragungsnetzbetreibern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sein, die mit dem Vorhaben eng verbunden sind und die Interoperabilität gewährleisten. Ein Vorhaben deckt mindestens 50 000 Nutzer, Erzeuger, Verbraucher oder Prosumenten ab, und zwar in einem Verbrauchsgebiet von mindestens 300 Gigawattstunden/Jahr, von denen mindestens 20 % aus variablen erneuerbaren Energiequellen stammen.

c) Intelligente Stromnetze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen und Anlagen auf der Hochspannungsebene und der Mittelspannungsebene ausgelegt. An ihm sind Übertragungsnetzbetreiber, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt. Verteilernetzbetreiber können beteiligt sein, sofern sie die Interoperabilität gewährleisten und ihre Investitionen erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben könnten. Ein Vorhaben deckt mindestens 50 000Nutzer, Erzeuger, Verbraucher oder Prosumenten ab oder die Region verfügt über eine Entwicklungsstrategie und laufende Vorhaben, die darauf abzielen, die Bevölkerung in naher Zukunft auf mindestens 50 000 Nutzer, Erzeuger, Verbraucher oder Prosumenten in einem Verbrauchsgebiet von mindestens 300 Gigawattstunden/Jahr zu erhöhen, von denen mindestens 20 % aus variablen erneuerbaren Energiequellen stammen. Die Vorhaben können auch eine grenzüberschreitende Wirkung vorsehen, ohne dass es hierfür einer gemeinsamen physischen Grenze bedürfte.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Die Versorgungssicherheit, die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des jüngsten verfügbaren unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V definierte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die unabhängige und zuverlässige Kontrolle des Betriebs und der Leistungen des Netzes werden gemessen, sofern dies möglich ist.

c) Die Versorgungssicherheit, die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des jüngsten verfügbaren unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V definierte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur, der zu erwartenden Veränderungen in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Gebiets und des zu erwartenden deutlichen Anstiegs des Strombedarfs im Verkehrssektor, insbesondere für Elektrofahrzeuge an Autobahnen und in städtischen Gebieten. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die unabhängige und zuverlässige Kontrolle des Betriebs und der Leistungen des Netzes werden gemessen, sofern dies möglich ist.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Versorgungssicherheit: Dieses Kriterium wird anhand der Höhe der Verluste in den Übertragungs- und/oder Verteilernetzen, der prozentualen Nutzung (d. h. durchschnittlichen Last) von Stromnetzkomponenten, der Verfügbarkeit von Netzkomponenten (bezogen auf die geplante und ungeplante Instandhaltung) und ihrer Auswirkungen auf die Netzleistung sowie der Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen, einschließlich wetterabhängiger Unterbrechungen, gemessen.

b) Versorgungssicherheit: Dieses Kriterium wird anhand der Höhe der Verluste in den Übertragungs- und/oder Verteilernetzen, der prozentualen Nutzung (d. h. durchschnittlichen Last) von Stromnetzkomponenten, der Verfügbarkeit von Netzkomponenten (bezogen auf die geplante und ungeplante Instandhaltung) und ihrer Auswirkungen auf die Netzleistung sowie der Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen, einschließlich wetterabhängiger Unterbrechungen und der zu erwartenden Veränderungen in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Gebiets und ihrer Auswirkungen auf den Bedarf, gemessen.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die Nachhaltigkeit wird gemessen als Beitrag eines Vorhabens zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in verschiedenen Endverwendungen, etwa in der Industrie oder im Verkehr; zur Flexibilität und zu saisonalen Speichermöglichkeiten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen; oder zur Integration von erneuerbarem Wasserstoff.

a) Die Nachhaltigkeit wird gemessen als Beitrag eines Vorhabens zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in verschiedenen Endverwendungen, etwa in der Industrie oder im Verkehr; zur Flexibilität und zu saisonalen Speichermöglichkeiten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen; oder zur Integration von Wasserstoff.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 6 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Der Grad der Nachhaltigkeit wird anhand der Bewertung des Anteils der in das Gasnetz integrierten erneuerbaren und CO2-armen Gase, der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen für die Dekarbonisierung des Gesamtnetzes und der angemessenen Erkennung von Leckagen gemessen.

a) Der Grad der Nachhaltigkeit wird anhand der Bewertung des Anteils der in das Gasnetz integrierten erneuerbaren oder CO2-armen Gase, der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen für die Dekarbonisierung des Gesamtnetzes, der Verringerung der Luftverschmutzung und der angemessenen Erkennung von Leckagen gemessen.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 6 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Die Sicherheit und Qualität der Versorgung werden anhand der Bewertung des Verhältnisses des zuverlässig verfügbaren Gasangebots und der Spitzennachfrage, des Anteils der Importe, der durch heimische erneuerbare und CO2-arme Gase ersetzt wird, der Stabilität des Netzbetriebs sowie der Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen je Kunde gemessen.

b) Die Sicherheit und Qualität der Versorgung werden anhand der Bewertung des Verhältnisses des zuverlässig verfügbaren Gasangebots und der Spitzennachfrage, des Anteils der Importe, der durch heimische erneuerbare und CO2-arme Gase ersetzt wird, der Stabilität des Netzbetriebs sowie der Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen je Kunde, der zu erwartenden Veränderungen in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Gebiets und ihrer Auswirkungen auf den Bedarf und die verhinderte Einschränkung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemessen.

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 6 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors wird anhand der Bewertung der in verbundenen Energiesektoren und -netzen generierten Kosteneinsparungen, etwa im Wärmenetz, Stromnetz, dem Verkehrssektor und der Industrie, gemessen.

c) Die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors wird anhand der Bewertung der in verbundenen Energiesektoren und -netzen generierten Kosteneinsparungen, der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der effizienten Energienutzung, etwa im Wärmenetz, Stromnetz, Verkehrssektor und der Industrie, gemessen.

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 7 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die Nachhaltigkeit wird durch die Bewertung des in das Netz integrierten Anteils an erneuerbarem Wasserstoff und Wasserstoff, der die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt, sowie der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen gemessen;

a) Die Nachhaltigkeit wird durch die Bewertung des in das Netz integrierten Anteils an Wasserstoff und Wasserstoff, der die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt, sowie der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen gemessen;

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Das Gebiet für die Analyse eines einzelnen Vorhabens erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten und Drittländer, in deren Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt wird, auf alle direkt angrenzenden Mitgliedstaaten und auf alle anderen Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben erhebliche Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck arbeiten ENTSO-E und ENTSOG mit allen relevanten Netzbetreibern in den betreffenden Drittstaaten zusammen.

1. Das Gebiet für die Analyse eines einzelnen Vorhabens erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten und Drittländer, in deren Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt wird, auf alle direkt angrenzenden Mitgliedstaaten und auf alle anderen Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben erhebliche Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck arbeiten ENTSO-E und ENTSOG mit allen relevanten Netzbetreibern und Behörden in den betreffenden Drittstaaten zusammen.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Sie legt die durchzuführende Analyse fest, indem – ausgehend von dem relevanten multisektoralen Input-Datensatz – bestimmt wird, wie die Auswirkungen mit den und ohne die einzelnen Vorhaben beschaffen sind.

3. Sie legt die durchzuführende Analyse fest, indem – ausgehend von dem relevanten multisektoralen Input-Datensatz, dem zu erwartenden deutlichen Anstieg des Strombedarfs im Verkehrssektor, insbesondere für Elektrofahrzeuge an Autobahnen, auf Nationalstraßen und in Stadtgebieten und den regionalen und lokalen Entwicklungsstrategien – bestimmt wird, wie die Auswirkungen mit den und ohne die einzelnen Vorhaben beschaffen sind.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Sie umfasst den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und eine Erläuterung der Umsetzung dieses Grundsatzes in allen Schritten der Zehnjahresnetzentwicklungspläne.

5. Sie umfasst den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und eine Erläuterung der Umsetzung dieses Grundsatzes und der Berechnung der Kostenwirksamkeit von Investitionen in allen Stufen der zehnjährigen Netzentwicklungspläne, um mögliche Redundanzen von Sachanlagen vorhersehen, gestrandete Vermögenswerte langfristig vermeiden und den Ausbau und die Erweiterung bestehender Sachanlagen vor neuen Investitionen vorziehen zu können.

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die sich Entscheidungen und Stellungnahmen für die verschiedenen Arten von relevanten Vorhaben von gemeinsamem Interesse stützen, einschließlich Umweltvorschriften,

a) die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die sich Entscheidungen und Stellungnahmen für die verschiedenen Arten von relevanten Vorhaben von gemeinsamem Interesse stützen, einschließlich Umweltvorschriften und Entwicklungsstrategien,


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0824 – C9-0417/2020 – 2020/0360(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

18.1.2021

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

18.1.2021

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Vlad-Marius Botoş

21.1.2021

Prüfung im Ausschuss

22.4.2021

 

 

 

Datum der Annahme

15.6.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

13

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mathilde Androuët, Pascal Arimont, Adrian-Dragoş Benea, Isabel Benjumea Benjumea, Tom Berendsen, Erik Bergkvist, Stéphane Bijoux, Franc Bogovič, Vlad-Marius Botoş, Rosanna Conte, Andrea Cozzolino, Corina Crețu, Ciarán Cuffe, Rosa D’Amato, Christian Doleschal, Francesca Donato, Raffaele Fitto, Isabel García Muñoz, Chiara Gemma, Mircea-Gheorghe Hava, Krzysztof Hetman, Peter Jahr, Manolis Kefalogiannis, Ondřej Knotek, Elżbieta Kruk, Cristina Maestre Martín De Almagro, Pedro Marques, Martina Michels, Dan-Ştefan Motreanu, Andżelika Anna Możdżanowska, Niklas Nienaß, Andrey Novakov, Alessandro Panza, Tsvetelina Penkova, Caroline Roose, André Rougé, Susana Solís Pérez, Valdemar Tomaševski, Yana Toom, Monika Vana

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Alin Mituța

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

28

+

ECR Group

Raffaele Fitto, Elżbieta Kruk, Andżelika Anna Możdżanowska, Valdemar Tomaševski

ID Group

Mathilde Androuët, Rosanna Conte, Francesca Donato, Alessandro Panza, André Rougé

PPE Group

Pascal Arimont, Isabel Benjumea Benjumea, Tom Berendsen, Franc Bogovič, Christian Doleschal, Mircea-Gheorghe Hava, Krzysztof Hetman, Peter Jahr, Manolis Kefalogiannis, Dan-Ştefan Motreanu, Andrey Novakov

Renew Group

Stéphane Bijoux, Vlad-Marius Botoş, Ondřej Knotek, Alin Mituța, Susana Solís Pérez, Yana Toom

S&D Group

Corina Crețu, Tsvetelina Penkova

 

 

 

13

-

NI

Chiara Gemma

S&D Group

Adrian-Dragoş Benea, Erik Bergkvist, Andrea Cozzolino, Isabel García Muñoz, Cristina Maestre Martín De Almagro, Pedro Marques

The Left Group

Martina Michels

Verts/ALE Group

Ciarán Cuffe, Rosa D'Amato, Niklas Nienaß, Caroline Roose, Monika Vana

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltungen

 

 


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0824 – C9-0417/2020 – 2020/0360(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

15.12.2020

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

18.1.2021

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

18.1.2021

ENVI

18.1.2021

IMCO

18.1.2021

TRAN

18.1.2021

 

REGI

18.1.2021

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

ECON

26.1.2021

IMCO

28.1.2021

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Zdzisław Krasnodębski

5.1.2021

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.3.2021

13.4.2021

 

 

Datum der Annahme

27.9.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

50

13

12

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nicola Beer, François-Xavier Bellamy, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Vasile Blaga, Michael Bloss, Paolo Borchia, Marc Botenga, Markus Buchheit, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Carlo Calenda, Maria da Graça Carvalho, Ignazio Corrao, Ciarán Cuffe, Josianne Cutajar, Nicola Danti, Pilar del Castillo Vera, Martina Dlabajová, Valter Flego, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Claudia Gamon, Nicolás González Casares, Christophe Grudler, András Gyürk, Henrike Hahn, Robert Hajšel, Ivo Hristov, Ivars Ijabs, Romana Jerković, Eva Kaili, Seán Kelly, Izabela-Helena Kloc, Łukasz Kohut, Zdzisław Krasnodębski, Andrius Kubilius, Miapetra Kumpula-Natri, Thierry Mariani, Marisa Matias, Eva Maydell, Joëlle Mélin, Dan Nica, Angelika Niebler, Ville Niinistö, Aldo Patriciello, Mauri Pekkarinen, Mikuláš Peksa, Tsvetelina Penkova, Morten Petersen, Markus Pieper, Clara Ponsatí Obiols, Manuela Ripa, Robert Roos, Sara Skyttedal, Maria Spyraki, Jessica Stegrud, Beata Szydło, Riho Terras, Grzegorz Tobiszowski, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Marie Toussaint, Isabella Tovaglieri, Henna Virkkunen, Pernille Weiss, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Erik Bergkvist, Izaskun Bilbao Barandica, Cornelia Ernst, Valérie Hayer, Elena Lizzi, Jutta Paulus, Sandra Pereira, Angelika Winzig

Datum der Einreichung

30.9.2021

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

50

+

ECR

Izabela-Helena Kloc, Zdzisław Krasnodębski, Beata Szydło, Grzegorz Tobiszowski, Evžen Tošenovský

NI

András Gyürk, Clara Ponsatí Obiols

PPE

Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Vasile Blaga, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Maria da Graça Carvalho, Pilar del Castillo Vera, Seán Kelly, Andrius Kubilius, Eva Maydell, Angelika Niebler, Markus Pieper, Sara Skyttedal, Maria Spyraki, Riho Terras, Henna Virkkunen, Pernille Weiss, Angelika Winzig

Renew

Nicola Beer, Izaskun Bilbao Barandica, Nicola Danti, Martina Dlabajová, Valter Flego, Claudia Gamon, Valérie Hayer, Ivars Ijabs, Mauri Pekkarinen, Morten Petersen

S&D

Erik Bergkvist, Carlo Calenda, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Nicolás González Casares, Robert Hajšel, Ivo Hristov, Romana Jerković, Eva Kaili, Łukasz Kohut, Miapetra Kumpula-Natri, Dan Nica, Tsvetelina Penkova, Patrizia Toia, Carlos Zorrinho

 

13

The Left

Marc Botenga, Cornelia Ernst, Marisa Matias, Sandra Pereira

Verts/ALE

Michael Bloss, Ignazio Corrao, Ciarán Cuffe, Henrike Hahn, Ville Niinistö, Jutta Paulus, Mikuláš Peksa, Manuela Ripa, Marie Toussaint

 

12

0

ECR

Robert Roos, Jessica Stegrud

ID

Paolo Borchia, Markus Buchheit, Elena Lizzi, Thierry Mariani, Joëlle Mélin, Isabella Tovaglieri

PPE

François-Xavier Bellamy, Aldo Patriciello

Renew

Christophe Grudler

S&D

Josianne Cutajar

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 22. Oktober 2021
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