Entschließungsantrag - B8-0121/2014Entschließungsantrag
B8-0121/2014

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Irak und in Syrien sowie zur ISIS-Offensive und zur Verfolgung von Minderheiten

16.9.2014 - (2014/2843(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Cristian Dan Preda, Arnaud Danjean, Jacek Saryusz-Wolski, Elmar Brok, Mariya Gabriel, Andrej Plenković, Tunne Kelam, Francisco José Millán Mon, David McAllister, Michèle Alliot-Marie, László Tőkés, Esther de Lange, Lars Adaktusson, Monica Luisa Macovei, Dubravka Šuica, Jarosław Leszek Wałęsa, György Hölvényi, Davor Ivo Stier, Emil Radev, Philippe Juvin, Gabrielius Landsbergis, Francesc Gambús im Namen der PPE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0109/2014

Verfahren : 2014/2843(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0121/2014
Eingereichte Texte :
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B8‑0121/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Irak und in Syrien sowie zur ISIS‑Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten

(2014/2843(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Irak und Syrien,

–       in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zu Irak und Syrien,

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 30. August 2014 zu Syrien,

–       in Kenntnis der Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) zu Irak und Syrien,

–       unter Hinweis auf die Resolution 2170 (2014) des VN-Sicherheitsrates und die Resolution S-22/L.1 (2014) des Menschenrechtsrats der VN,

–       unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu Irak und zu Syrien,

–       in Kenntnis der Erklärung des NATO-Gipfels vom 5. September 2014,

–       unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die am 24. Juni 2013 angenommen wurden,

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Pariser Konferenz zur Sicherheit in Irak und zum Kampf gegen den Islamischen Staat vom 15. September 2014,

–       gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Lage in Irak und Syrien, die bereits zuvor kritisch waren, infolge der Besatzung von Teilen ihres Staatsgebiets durch die terroristische dschihadistische Al-Qaida-Splittergruppe Islamischer Staat (IS) weiter verschlechtert haben; in der Erwägung, dass der länderübergreifende Charakter des IS und verbündeter terroristischer Gruppen eine Bedrohung für die gesamte Region darstellt;

B.     in der Erwägung, dass IS durch die Auflösung der syrisch-irakischen Grenze die Gelegenheit hat, seine Präsenz in beiden Ländern zu verstärken; in der Erwägung, dass der IS Berichten zufolge am 29. Juni 2014 ein „Kalifat“ bzw. „islamischen Staat“ in den von ihm kontrollierten Gebieten im Irak und in Syrien ausgerufen hat und dass sein Anführer Abu Bakr al-Baghdadi sich selbst zum Kalifen ausgerufen hat;

C.     in der Erwägung, dass es in den von IS und verbündeten Gruppen kontrollierten Gebieten zu schweren Verletzungen der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gekommen ist, einschließlich gezielter Tötungen, erzwungene Konvertierungen, Entführungen, Frauenhandel, Sklaverei von Frauen und Kindern, Rekrutierung von Kindern für Selbstmordattentate, sexuelle und körperliche Misshandlung und Folter; in der Erwägung, dass die IS die Journalisten James Foley und Steven Sotloff sowie den Entwicklungshelfer David Haines ermordet hat; in der Erwägung, dass Christen, Jesiden, Turkmenen, Schabak, Kakai, Sabaer und Schiiten zur Zielscheibe der IS geworden sind; in der Erwägung, dass Moscheen, Monumente, Schreine, Kirchen und andere religiöse Stätten, Gräber und Friedhöfe sowie archäologische Stätten und Kulturerbe vorsätzlich zerstört wurden;

D.     in der Erwägung, dass irakische Christen aufgrund ihrer Religion und Überzeugungen unlängst verfolgt, ihrer Grundrechte beraubt und gezwungen wurden, ihre Häuser zu verlassen und zu flüchten; in der Erwägung, dass IS-Mitglieder am 17. Juli 2014 in Mossul begonnen haben, Häuser von Christen und Schiiten mit dem Schriftzug „Eigentum des Islamischen Staats“ zu markieren; in der Erwägung, dass Familien ein Ultimatum gesetzt wurde, um zu konvertieren, eine Schutzsteuer zu zahlen oder die Stadt zu verlassen, und ihnen gedroht wurde, dass sie andernfalls hingerichtet würden; in der Erwägung, dass der Anteil der Christen an der irakischen Bevölkerung nach Angaben von „Open Doors International“ von 1,2 Millionen Anfang der 1990er Jahre auf nunmehr zwischen 330 000 und 350 000 zurückgegangen ist;

E.     in der Erwägung, dass vor Beginn des Konflikts in Syrien rund 1,8 Millionen Christen im Land lebten; in der Erwägung, dass seit Beginn des Konflikts mindestens 500 000 Christen vertrieben wurden;

F.     in der Erwägung, dass es in Irak nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) schätzungsweise 1,4 Millionen Binnenvertriebene gibt und schätzungsweise 1,5 Millionen Menschen humanitäre Hilfe brauchen; in der Erwägung, dass der Aufstieg der IS zu einer humanitären Krise, insbesondere zu einer massiven Vertreibung von Zivilisten, geführt hat; in der Erwägung, dass die EU am 12. August 2014 beschlossen hat, ihre humanitäre Hilfe für Irak um 5 Mio. EUR aufzustocken, um grundlegende Unterstützung für Vertriebene zu leisten, wodurch sich die humanitären Mittel für Irak im Jahr 2014 bislang auf 17 Mio. EUR belaufen;

G.     in der Erwägung, dass es in Syrien nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) schätzungsweise 6,4 Millionen Binnenvertriebene gibt und nach Angaben des Dienstes für Humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission (ECHO) schätzungsweise 10,8 Millionen Menschen humanitäre Hilfe brauchen; in der Erwägung, dass die EU bislang im Jahre 2014 für die Opfer der Syrien-Krise 150 Mio. EUR für humanitäre Hilfe bereitgestellt hat;

H.     in der Erwägung, dass die EU die Einsicht gewonnen hat, dass die Region Kurdistan und die Regionalregierung Kurdistans großen Belastungen ausgesetzt sind, weil sie eine große Zahl Binnenvertriebener aufgenommen haben;

I.      in der Erwägung, dass die EU erneut ihr entschlossenes Engagement für die Einheit, Souveränität und territoriale Integrität der Irak bekräftigt hat;

J.      in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs, die am 4. und 5. September 2014 am Gipfel der NATO teilgenommen haben, erklärt haben, dass die Präsenz der IS sowohl in Syrien als auch in Irak eine Bedrohung für die regionale Stabilität darstellt, und dass die Menschen in Syrien und Irak und der übrigen Region die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft brauchen, um der Bedrohung entgegenzutreten;

K.     In der Erwägung, dass die islamischen Verbände Frankreichs in einem gemeinsamen Aufruf am 8. September 2014 ihre Unterstützung für ihre christlichen Mitmenschen und alle übrigen Minderheiten in der Region und für deren Recht, in Würde und Sicherheit in ihrer Heimat zu leben und ihre Religion frei ausüben zu dürfen, bekundet haben;

L.     in der Erwägung, dass die Förderung der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten, einschließlich des Rechts auf Religions- und Glaubensfreiheit, Grundprinzipien und Ziele der EU darstellen und eine gemeinsame Grundlage für ihre Beziehungen zu Drittstaaten bilden;

1.      bingt seine tiefe Besorgnis über die sich rasch verschlechternde Sicherheitslage in Irak und Syrien zum Ausdruck; verurteilt nachdrücklich die Tötungen und Menschenrechtsverletzungen durch die IS und verbündete Terrorgruppen in Irak und Syrien, insbesondere gegen Christen und andere Religionsgemeinschaften, ethnische Gruppen und schutzbedürftige Gruppen; betont, dass all diejenigen, die für derartige Straftaten verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden müssen;

2.      verurteilt entschieden, dass die IS die Journalisten James Foley und Steven Sotloff sowie den Entwicklungshelfer David Haines ermordet hat;

3.      betont, dass weit verbreitete oder systematische Attacken gegen die Zivilbevölkerung aufgrund ihrer Weltanschauung oder politischen Hintergrunds, ihrer Religion, ihres Glaubens oder ihres Geschlechts ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen können; verurteilt mit Nachdruck jegliche Form von Verfolgung, Diskriminierung und Intoleranz aufgrund der Religion oder der Weltanschauung sowie gewalttätige Übergriffe gegen religiöse Gemeinschaften; betont erneut, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist;

4.      bekundet seine Unterstützung insbesondere für die christliche Gemeinschaft im Nahen und Mittleren Osten, die Opfer von religiöser Intoleranz und Hass geworden ist; bekundet seine Solidarität mit den Mitgliedern christlicher Gemeinden, die verfolgt werden und in ihren Heimatländern, Irak und Syrien genau wie andere verfolgte religiöse Minderheiten Gefahr laufen, ausgelöscht zu werden; betont und unterstützt das unveräußerliche Recht aller religiösen und ethnischen Minderheiten im Irak und Syrien, einschließlich der Christen, weiterhin in ihrer historischen und angestammten Heimat in Würde, Gleichheit und Sicherheit zu leben und ihre Religion frei auszuüben;

5.      betont, dass die Verbrechen gegen die christlichen Minderheiten der Assyrer, der Angehörigen der syrisch-orthodoxen Kirche und der Chaldäer sowie gegen die jesidischen und schiitischen Muslime den letzten Schritt auf dem Weg zu einer tatsächlichen religiösen Säuberung auf dem Gebiet der Wiege der Zivilisation und des Christentums durch die IS darstellen; betont, dass für die Sicherung und den Schutz der angestammten Minderheiten und zur Abwendung einer Flüchtlingskrise noch größeren Ausmaßes die Schaffung eines Schutzgebiets durchgesetzt werden muss; bekundet seine Unterstützung für die Schaffung eines international garantierten und durchgesetzten Schutzgebiets für irakische Minderheiten; weist darauf hin, dass Christen und Muslime in der Region jahrhundertelang in Frieden zusammengelebt haben;

6.      weist die Verkündung der IS‑Anführer, sie hätten in den von ihnen beherrschten Gebieten ein Kalifat errichtet, entschieden zurück und erachtet diese Verkündung als unrechtmäßig und weist jede einseitige mit Gewalt durchgesetzte Änderung international anerkannter Grenzen zurück; betont erneut, dass mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1989 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Maßnahmen in Form eines Waffenembargos und des Einfrierens von Vermögenswerten gegen den IS verhängt wurden, und dass diese Maßnahmen unbedingt schnell und wirksam umgesetzt werden müssen, und fordert den Rat auf, eine wirksamere Anwendung von weiteren bestehenden restriktiven Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, und insbesondere zu verhindern, dass der ISIL von unerlaubten Erdölverkäufen oder Verkäufen anderer Ressourcen auf den internationalen Märkten profitiert;

7.      verurteilt die Verwendung und Ausbeute von Ölfeldern und der damit zusammenhängenden Infrastruktur durch den IS und verbündete Gruppen, da der IS dadurch ein beträchtliches Einkommen erzielen kann, und fordert alle Staaten auf, die Resolutionen 2161 (2014) und 2170 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einzuhalten, in denen jedweder direkter oder indirekter Handel mit dem IS und verbündeten Gruppen verurteilt wird;

8.      begrüßt den am 8. September von allen islamischen Vereinigungen Frankreichs veröffentlichten Aufruf, in dem sie die Instrumentalisierung des Islam durch extremistische terroristische Gruppen zur Rechtfertigung ihrer Gewalttaten, Intoleranz und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unmissverständlich und bedingungslos verurteilen;

9.      fordert alle Konfliktparteien im Irak auf, den Schutz der Zivilbevölkerung sicherzustellen und ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen nachzukommen, und fordert sofortige Unterstützung und humanitäre Hilfe für die irakischen Vertriebenen;

10.    begrüßt die Anstrengungen der USA und aller anderen beitragenden Staaten zur Unterstützung der nationalen und lokalen Behörden Iraks in ihrem Kampf gegen den IS; begrüßt den Aufruf der USA zur Bildung einer internationalen Koalition gegen den IS, die gerade aufgebaut wird, und begrüßt auch den Beschluss der Mitglieder der Arabischen Liga, die Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der terroristischen Gruppen in Syrien und im Irak zu ergreifen und mit all denjenigen, die auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene Anstrengungen zur Wiederherstellung des Friedens und der Sicherheit in der Region unternehmen, zusammenzuarbeiten; fordert die internationale Gemeinschaft auf, die irakischen Behörden beim Schutz und bei der Unterstützung der Flüchtlinge aus den vom Terrorismus betroffenen Gebieten, insbesondere was die Angehörigen von schutzbedürftigen Gruppen und ethnischen und religiösen Gruppen betrifft, zu unterstützen; ruft alle regionalen Akteure dazu auf, sich an den Bemühungen zur Förderung der Sicherheit und der Stabilität im Irak zu beteiligen; weist darauf hin, dass es letztlich die Verpflichtung und Verantwortung aller regionalen Akteure sowie der EU sein sollte, ihr Bestmögliches zu tun, um die Rückkehr der traditionellen Minderheiten und aller Bürger an ihre ursprünglichen Wohnorte, von denen sie fliehen mussten, sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, den nationalen und lokalen Behörden Iraks mit allen möglichen Mitteln, einschließlich militärischer Unterstützung, Beistand dabei zu leisten, die terroristische und aggressive Ausdehnung des IS aufzuhalten und zu verhindern;

11.    begrüßt die Mobilisierung des Europäischen Notfallabwehrzentrums und die Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union auf Ersuchen der irakischen Regierung; begrüßt die humanitäre Hilfe der EU für den Irak und Syrien;

12.    fordert alle Konfliktparteien im Irak und insbesondere das syrische Regime auf, den Schutz der Zivilbevölkerung sicherzustellen und ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen nachzukommen, und betont, dass für eine dauerhafte Lösung ein politischer Wandel in Syrien dringend erforderlich ist;

13.    fordert alle Konfliktparteien in Syrien auf, das Mandat der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung zu achten und die Sicherheit und Bewegungsfreiheit aller VN‑Kräfte, einschließlich der Kräfte aus den EU‑Mitgliedstaaten, sicherzustellen; verurteilt, dass 45 Blauhelm‑Soldaten von den Fidschi-Inseln von einer bewaffneten Gruppe festgehalten worden sind, und begrüßt die Freilassung der Blauhelm‑Soldaten am 11. September 2014;

14.    begrüßt den Entschluss einzelner Mitgliedstaaten, dem Ersuchen der kurdischen Regionalbehörden zu rascher Bereitstellung von militärischem Material nachzukommen; betont, dass diese Lieferungen nach den Kapazitäten und nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und mit dem Einverständnis der nationalen Behörden des Irak erfolgen, und fordert die Mitgliedstaaten, die den kurdischen Regionalbehörden militärisches Material zur Verfügung stellen, auf, ihre Anstrengungen zu koordinieren und wirksame Überwachungsmechanismen einzuführen, um einer unkontrollierten Verbreitung vorzubeugen;

15.    erklärt sich erneut besorgt darüber, dass sich Hunderte ausländischer Kämpfer, darunter Bürger aus EU-Mitgliedstaaten, dem Aufstand des IS angeschlossen haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Kämpfer daran zu hindern, ihr Land zu verlassen, und gemeinsame Praktiken der Sicherheitsdienste für die Überwachung und Kontrolle der Dschihadisten auszuarbeiten; fordert die Zusammenarbeit in der EU und auf internationaler Ebene im Hinblick auf angemessene rechtliche Schritte gegen alle Personen, die verdächtigt werden, sich an terroristischen Handlungen beteiligt zu haben;

16.    begrüßt die Bildung einer neuen inklusiven irakischen Regierung und die Annahme des Regierungsprogramms, und beglückwünscht Haider al-Abadi zu seiner Bestätigung im Amt als Premierminister Iraks; unterstützt die Bemühungen des Premierministers zum Abschluss der Regierungsbildung, und weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Einheit, die Souveränität und die territoriale Integrität des Iraks für die Stabilität und die wirtschaftliche Entwicklung im Land und in der Region von wesentlicher Bedeutung sind;

17.    unterstützt das vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen an das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte gerichtete Ersuchen um einen sofortigen Einsatze im Irak, um die vom IS und mit ihm verbündeten terroristischen Gruppen begangenen Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu untersuchen und die Tatsachen und Umstände solcher Verstöße aufzuklären, damit sichergestellt werden kann, dass die Täter nicht straffrei ausgehen, sondern uneingeschränkt zur Verantwortung gezogen werden;

18.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Repräsentantenrat des Irak, der Regionalregierung von Kurdistan, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.