Entschließungsantrag - B8-0129/2014Entschließungsantrag
B8-0129/2014

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in der Ukraine und zum Sachstand in den Beziehungen zwischen der EU und Russland

16.9.2014 - (2014/2841(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Valentinas Mazuronis, Iveta Grigule im Namen der EFDD-Fraktion

Verfahren : 2014/2841(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0129/2014
Eingereichte Texte :
B8-0129/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B8‑0129/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in der Ukraine und zum Sachstand in den Beziehungen zwischen der EU und Russland

(2014/2841(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, zur Östlichen Partnerschaft und zur Ukraine,

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sondersitzung des Europäischen Rates vom 30. August 2014 zur Ukraine,

–       gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass Russlands Vorgehen einen Verstoß gegen das Völkerrecht und seine internationalen Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen, die OSZE-Schlussakte von Helsinki und dem Budapester Memorandum über Sicherheitsgarantien für die Ukraine darstellt;

1.      bekräftigt seine volle Unterstützung für die Einheit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine;

2.      fordert den Präsidenten der Russischen Föderation, Wladimir Putin, auf, jegliche Unterstützung für die Separatisten einzustellen, die den Ostteil der Ukraine besetzt halten, alle Streitkräfte, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhalten, von dort abzuziehen, Kriegsgefangene freizulassen und sich strikt an die Waffenruhe zu halten, die die beste Gelegenheit ist, zur Deeskalation der Lage beizutragen und Frieden zu erreichen;

3.      fordert die Mission der Vereinten Nationen zur Beobachtung der Lage der Menschenrechte, die Sonderbeobachtungsmission der OSZE und andere Menschenrechtsorganisationen auf, die Lage in den von dem Konflikt in Mitleidenschaft gezogenen Grenzgebieten der Ukraine sehr aufmerksam zu beobachten, damit Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verhindert werden;

4.      ist der Ansicht, dass die Europäische Union auch künftig geeint auftreten sollte, was das neue Sanktionspaket anbelangt;

5.      nimmt die aktuellen Entscheidungen des russischen Erdgasunternehmens Gasprom zur Kenntnis, die Erdgaslieferungen an einige Mitgliedstaaten der EU zu beschränken, und vertritt die Auffassung, dass die Länder Europas, die über das Hoheitsgebiet der Ukraine mit russischem Erdgas versorgt werden, mit Unterstützung der Kommission alle denkbaren Maßnahmen treffen müssen, um vorbereitet zu sein, falls Russland beschließt, die Erdgaslieferungen einzustellen;

6.      nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission außerordentliche Maßnahmen zur Stabilisierung der Landwirtschafts- und Lebensmittelmärkte der EU getroffen hat, ist aber der Ansicht, dass noch sehr viel mehr getan werden muss, um die Auswirkungen der von Russland verhängten Einfuhrbeschränkungen in den am stärksten davon betroffenen Mitgliedstaaten zu lindern, insbesondere in den Staaten im Baltikum; fordert die EU zur Solidarität auf und ersucht die Kommission um besondere Unterstützung für die Landwirtschaft in den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten;

7.      fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, der Ukraine jede mögliche Unterstützung zukommen zu lassen und ihr die notwendigen fachlichen Ratschläge zu erteilen, insbesondere in Bezug auf die Vorbereitungen der anstehenden Parlamentswahl im Oktober, wobei Maßnahmen zu treffen sind, mit denen die sich verschärfende Wirtschaftskrise bewältigt, die Reformagenda der Regierung umgesetzt und der Kapazitätsaufbau in der Zivilgesellschaft beschleunigt wird;

8.      beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine und der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.