Entschließungsantrag - B8-0801/2016Entschließungsantrag
B8-0801/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG  zu den Massakern im östlichen Kongo

17.6.2016 - (2016/2770(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Charles Tannock, Mark Demesmaeker, Raffaele Fitto, Angel Dzhambazki, Arne Gericke im Namen der ECR-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0801/2016

Verfahren : 2016/2770(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0801/2016
Eingereichte Texte :
B8-0801/2016
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Angenommene Texte :

B8-0801/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Massakern im östlichen Kongo

(2016/2770(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere jene vom 10. März 2016[1],

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Mai 2016 zur Demokratischen Republik Kongo,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

–  unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

–  in Kenntnis der Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 22. Juni 2016 zu den Massakern im östlichen Kongo,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Gewalt im östlichen Kongo von Oktober 2014 bis Mai 2016 1 116 Menschenleben gefordert hat, dass1 470 weitere Personen entführt und 34 297 Familien vertrieben oder auseinandergerissen wurden;

B.  in der Erwägung, dass der materielle Schaden 13 Gesundheitszentren, die niedergebrannt wurden, 27 Schulen, die zerstört wurden, aufgegeben werden mussten oder von Vertriebenen, Streitkräften oder sonstigen bewaffneten Gruppen besetzt wurden, sowie mehrere Dörfer umfasst, die von bewaffneten Milizen besetzt wurden;

C.  in der Erwägung, dass es oft heißt, dass die ugandischen Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF) diejenige bewaffnete Gruppe im östlichen Kongo ist, die die Verantwortung für die Reihe von Massakern trägt, die seit 2014 in diesem Gebiet stattgefunden haben;

D.  in der Erwägung, dass die kongolesische Armee und Friedenstruppen der Vereinten Nationen 2013 eine erste größere Operation gegen die ADF gestartet haben, aber 2015 deutlich zurückhaltender agiert haben;

E.  in der Erwägung, dass gemäß einem aktuellen Bericht der Congo Research Group Soldaten der kongolesischen Armee seit 2014 an Massakern an Zivilisten im Nordosten des Landes teilgenommen haben, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass es unklar sei, in welchem Ausmaß die militärische Führungsschicht beteiligt ist;

F.  in der Erwägung, dass der Autor dieses Berichts, Jason Stearns, der im April 2016 aus der Demokratischen Republik Konto ausgewiesen wurde, erklärte, dass die ADF keine ausländische islamistische Organisation sei, sondern eine Miliz, die tief in der lokalen Gesellschaft verwurzelt sei, die über Beziehungen zu Politikern und Geschäftsleuten vor Ort verfüge und gut in die vorhandenen Netzwerke für den Schmuggel insbesondere von Holz integriert sei;

G.  in der Erwägung, dass die Massaker im östlichen Kongo die Folge der Verflechtung von politischen Zielen, unterschiedlichen Volkszugehörigkeiten und der Nutzung von Bodenschätzen ist;

H.  in der Erwägung, dass die politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo sehr angespannt ist, da der seit 2001 amtierende Präsident Kabila gemäß der Verfassung bis Ende des Jahres sein Amt niederlegen muss, er aber die im November 2016 fälligen Präsidentschaftswahlen angeblich hinauszögert, um weiter an der Macht bleiben zu können;

I.  in der Erwägung, dass die kongolesische Regierung gegen Kritik mit Verhaftungen und der Einschüchterung von Oppositionellen wie Moïse Katumbi vorgeht;

J.  in der Erwägung, dass die kongolesische Opposition am 9. Juni 2016 bei einem Treffen in Genval (Belgien) eine gemeinsame Erklärung verabschiedet hat, in der sie eine Verlängerung der Amtszeit von Präsident Kabila ablehnt;

1.  verurteilt die anhaltenden Morde im östlichen Kongo und fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo nachdrücklich auf, die Sicherheit aller ihrer Einwohner sicherzustellen und zu verhindern, dass sich Berufssoldaten an der Nutzung der natürlichen Ressourcen vor Ort und dem Handel mit ihnen beteiligen;

2.  fordert eine internationale Untersuchung, um die Täter, ihre Komplizen und die Anstifter zu den Massakern, den Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den Menschenrechtsverletzungen zu identifizieren, die an der Bevölkerung im östlichen Kongo verübt wurden;

3.  fordert die Wiederaufnahme der gemeinsamen Operationen der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) und der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO), um die bewaffneten Gruppen im östlichen Kongo aufzulösen;

4.  fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo erneut auf, sich ausdrücklich zur Achtung der Verfassung zu verpflichten und für eine fristgerechte Durchführung der Wahlen bis Ende 2016 in vollem Einklang mit der Afrikanischen Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung zu sorgen sowie ein Umfeld zu schaffen, das eine transparente, glaubwürdige und inklusive Wahl begünstigt;

5.  fordert die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, den Dialog mit der Regierung der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen von Artikel 8 des Cotonou-Abkommens mit dem Ziel zu intensivieren, weitere Massaker im östlichen Konto zu verhindern und eine definitive Klärung hinsichtlich des Wahlprozesses zu erzielen;

6.  fordert die EU auf, die Verhängung gezielter Sanktionen, einschließlich von Reiseverboten und der Einfrierung von Vermögenswerten, gegen diejenigen zu erwägen, die für die Massaker im östlichen Kongo und das gewaltsame Vorgehen gegen friedliche Aktivisten und die politische Opposition in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich sind, um zur Verhinderung weiterer Gewalt beizutragen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, dem Präsidenten, dem Premierminister und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.