Entschließungsantrag - B8-0868/2016Entschließungsantrag
B8-0868/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der delegierten Verordnung der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

29.6.2016 - (C(2016)2976 – 2016/2743(DEA))

eingereicht gemäß Artikel 105 Absatz 4 der Geschäftsordnung

Philippe Lamberts im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Verfahren : 2016/2743(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
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B8-0868/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der delegierten Verordnung der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(C(2016)2976 – 2016/2743(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2016)2976),

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen[1], insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG[2] der Kommission, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards, der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU am 3. Juli 2015 vorgelegt wurde,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Kommission nach Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU befugt ist, nach Übermittlung von Standardentwürfen durch die EBA sowie in Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu erlassen;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission am 17. Dezember 2015 den Entwurf technischer Regulierungsstandards mit Änderungen in Einklang mit Erwägung 23 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen hat;

C.  in der Erwägung, dass die EBA am 9. Februar 2016 eine Stellungnahme für die Kommission abgegeben hat, in der sie einige der vorgeschlagenen Änderungen am endgültigen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards der EBA bezüglich der Kriterien zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten missbilligt;  

D.  in der Erwägung, dass Abwicklungsfonds eingerichtet wurden, um unter außerordentlichen Umständen eine Abwicklungsfinanzierung zu gewährleisten, wenn ein Abwicklungskonzept unter alleiniger Inanspruchnahme der Finanzressourcen des ausfallenden Instituts nicht umgesetzt werden kann und damit die finanzielle Stabilität oder andere Abwicklungsziele gefährdet wären;

E.  in der Erwägung, dass eine angemessene Bewertung des in Artikel 45 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriteriums bezüglich der „Erforderlichkeit, sicherzustellen, dass das Institut [...] in einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise abgewickelt werden kann“ häufig erfordert, dass die Abwicklungsbehörde prüft, ob die internen Ressourcen des Instituts vielleicht nicht ausreichen und ob daher vielleicht auf Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zurückgegriffen werden muss; in der Erwägung, dass eine solche Bewertung, ob zur Abwicklung eines Instituts eventuell auf Abwicklungsfonds zurückgegriffen werden muss, besonders wichtig ist, wenn das Institut systemisch bedeutend ist und sich eine ungeordnete Insolvenz wahrscheinlich negativ auf die finanzielle Stabilität auswirken würde;

F.  in der Erwägung, dass das in Artikel 44 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU geregelte Erfordernis der Lastenverteilung, wonach Anteilseigner und Gläubiger einen Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung von mindestens 8 % der Gesamtverbindlichkeiten und Eigenmittel leisten sollten, bevor der Abwicklungsfonds für bestimmte Zwecke in Anspruch genommen wird, eine erhebliche Einschränkung für die Maßnahmen der Abwicklungsbehörden bedeutet; in der Erwägung, dass dieser Einschränkung daher bei der Bewertung der in Artikel 45 Absatz 6 Buchstabe a festgelegten Kriterien bezüglich der Fähigkeit, im Falle systemrelevanter Institute die Abwicklungsinstrumente in einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise anzuwenden, unbedingt Rechnung getragen werden muss;

G.  in der Erwägung, dass bei systemrelevanten Instituten eine Bewertung, ob das in Artikel 44 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU geregelte Erfordernis der Lastenverteilung erfüllt ist, eine Anforderung ist, die in der delegierten Verordnung im Interesse der Kohärenz mit der Richtlinie und im Sinne der Rechtssicherheit ausdrücklich aufrechterhalten werden sollte;

H.  in der Erwägung, dass die Kommission zwei weitere in den von der EBA vorgelegten Standardentwürfen enthaltene Bestimmungen gestrichen hat, die für die Umsetzung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die „Bail-in“-Regelung wichtig sind; dies betrifft:

–  die Streichung des Tests für Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags nach unten und des Peergroup-Bezugswerts für systemrelevante Institute (Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe c des Entwurfs);

–  die Streichung der Frist von 48 Monaten für den Übergangszeitraum (Artikel 8 Abs. 2 des Entwurfs);

1.  erhebt Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/58/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;

3.  fordert die Kommission auf, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, in dem folgende Empfehlungen berücksichtigt werden:

a)  bei systemrelevanten Instituten sollte eine Bewertung, ob das in Artikel 44 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU geregelte Erfordernis der Lastenverteilung (wonach Anteilseigner und Gläubiger einen Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel leisten sollte) erfüllt ist, in der delegierten Verordnung im Interesse der Kohärenz mit der Richtlinie und im Sinne der Rechtssicherheit ausdrücklich aufrechterhalten werden;

b)  der Test für Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags nach unten und der Peergroup-Bezugswert für systemrelevante Institute (Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe c des Entwurfs) sollten in der delegierten Verordnung aufrechterhalten werden;

c)  die Frist von 48 Monaten für den Übergangszeitraum (Artikel 8 Abs. 2 des Entwurfs) sollte in der delegierten Verordnung aufrechterhalten werden;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.