Entschließungsantrag - B8-0069/2018Entschließungsantrag
B8-0069/2018

EMPFEHLUNG FÜR EINEN BESCHLUSS keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 in Bezug auf deren Geltungsbeginn zu erheben

26.1.2018 - (C(2017)08681 – 2017/3032(DEA))

eingereicht gemäß Artikel 105 Absatz 6 der Geschäftsordnung
Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Zuständiges Mitglied: Werner Langen

Verfahren : 2017/3032(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0069/2018
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B8-0069/2018
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B8-0069/2018

Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 in Bezug auf deren Geltungsbeginn zu erheben

(C(2017)08681 – 2017/3032(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2017)08681) („die delegierte Änderungsverordnung“),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 24. Januar 2018 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb[1], insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 4, Artikel 29 Absätze 4 und 5, Artikel 30 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 5,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die delegierte Änderungsverordnung vor dem 23. Februar 2018, dem Datum des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 („die beiden delegierten Verordnungen“), gelten sollte, und in der Erwägung, dass bei vollständiger Ausschöpfung des dem Europäischen Parlament zur Verfügung stehenden Prüfungszeitraums von drei Monaten die beiden delegierten Verordnungen vor dem geänderten Geltungsbeginn der Richtlinie (EU) 2016/97 („Versicherungsvertriebsrichtlinie“), dem 1. Oktober 2018, der von der Kommission in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2017)0792) vorgeschlagen wird, in Kraft treten könnten;

B.  in der Erwägung, dass durch die zügige Veröffentlichung der delegierten Änderungsverordnung im Amtsblatt die Anpassung des Geltungsbeginns der beiden delegierten Verordnungen an den geänderten Geltungsbeginn der Versicherungsvertriebsrichtlinie ermöglicht würde;

C.  in der Erwägung, dass dies den Beschlüssen des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017[2], keine Einwände gegen die beiden delegierten Verordnungen zu erheben, entspricht, in denen es die Kommission auffordert, zu prüfen, ob der Geltungsbeginn der Versicherungsvertriebsrichtlinie auf den 1. Oktober 2018 verschoben werden könnte;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 2. Februar 2018
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