Entschließungsantrag - B8-0509/2018Entschließungsantrag
B8-0509/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Venezuela

22.10.2018 - (2018/2891(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Javier Couso Permuy, Paloma López Bermejo, Nikolaos Chountis, João Ferreira, João Pimenta Lopes, Miguel Viegas, Ángela Vallina im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Verfahren : 2018/2891(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0509/2018
Eingereichte Texte :
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Angenommene Texte :

B8-0509/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Venezuela

(2018/2891(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Kapitel 1 Artikel 1 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen von 1945, in dem sich die Vereinten Nationen das Ziel setzen, „freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen“,

–  unter Hinweis auf Artikel 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und auf Artikel 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in denen es heißt: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung“,

–  unter Hinweis auf den Grundsatz der Nichteinmischung im Sinne der Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) und der EU vom 10. und 11. Juni 2015, in der die Unterzeichner ihr Eintreten für alle Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und ihren Beschluss bekräftigen, alle Anstrengungen zu unterstützen, um die souveräne Gleichheit aller Staaten zu wahren und deren territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit zu achten,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt von Venezuela, Tarek William Saab, darauf hingewiesen hat, dass die Ergebnisse der Autopsie von Fernando Albán zeigen, dass er Selbstmord begangen hat; in der Erwägung, dass aus den Ergebnissen der Autopsie hervorgeht, dass alle gesammelten Beweismittel mit der Selbstmordthese übereinstimmen, wobei die Todesursache der Schlag ist, den er beim Sturz aus einer Höhe von zehn Stockwerken erhielt; in der Erwägung, dass der Körper keine Anzeichen von körperlicher Misshandlung vor dem Sturz aufwies, was die Ergebnisse der Untersuchung durch das öffentliche Ministerium von Venezuela untermauert; in der Erwägung, dass während der Ermittlungen zu Fernando Albán mehr als 2 000 Gespräche entdeckt wurden, in denen sich seine verschwörerische Haltung im Zusammenhang mit dem versuchten Mordanschlag auf den Präsidenten der Bolivarischen Republik Venezuela, Nicolás Maduro, widerspiegelt;

B.  in der Erwägung, dass die Bolivarische Republik Venezuela ein demokratischer Sozialstaat ist, der Recht und Justiz mit uneingeschränkter Gewaltenteilung aufrechterhält; in der Erwägung, dass die venezolanischen Justizbehörden die einzigen zuständigen und verantwortlichen Stellen für die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in venezolanischem Hoheitsgebiet sind;

C.  in der Erwägung, dass in den Verträgen festgelegt ist, dass die Europäische Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt zur gegenseitigen Achtung unter den Völkern und zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, beitragen muss;

1.  bedauert den Tod von Fernando Albán und spricht seiner Familie sein Beileid aus; bekundet seinen Respekt vor dem Rechtssystem der Bolivarischen Republik Venezuela und lehnt deshalb jede Einmischung in die laufenden Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene ab;

2.  fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die offiziellen Ermittlungen der zuständigen venezolanischen Behörden, die den Tatbestand geklärt und bestätigt haben, zu berücksichtigen;

3.  bekräftigt – im Einklang mit dem Völkerrecht –, dass es den Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates uneingeschränkt achtet; bedauert zutiefst jede Einmischung der EU oder anderer Länder in die inneren Angelegenheiten von Drittstaaten; bedauert im Einklang mit dem vorstehend genannten Grundsatz die Sanktionen gegen Venezuela;

4.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung und Solidarität gegenüber dem venezolanischen Volk, dem sich im Geist Bolívars vollziehenden Prozess und dem gewählten Präsidenten Nicolás Maduro; weist alle Angriffe auf die Demokratie und die Souveränität Venezuelas zurück;

5.  bedauert den Beitrag einer Mehrheit der internationalen Medien zur Verbreitung von Gerüchten unter Verwendung gefälschter Bilder mit dem Ziel, eine Atmosphäre von Gewalt und Destabilisierung zu schaffen, die die venezolanische Regierung schwächen soll; erinnert daran, dass die Informationsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, und fordert die internationalen Medien auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und über die Ereignisse fair, präzise und ausgewogen Bericht zu erstatten, was derzeit nicht der Fall ist;

6.  verweist auf die bedeutende Rolle Venezuelas bei der Schaffung und Stärkung eines Prozesses für Zusammenarbeit und Integration zugunsten der Völker Lateinamerikas; begrüßt die wesentlichen Fortschritte der Bolivarianischen Allianz für die Völker unseres Amerika (ALBA) und der CELAC in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kultur und Finanzintegration;

7.  fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, mit der venezolanischen Regierung und der demokratischen Opposition im Interesse der Stabilität und des Friedens in Venezuela zusammenzuarbeiten;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela, dem Parlament des Mercosur, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und den regionalen Organisationen Lateinamerikas, einschließlich der UNASUR, der ALBA und der CELAC, zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2018
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