Entschließungsantrag - B8-0163/2019Entschließungsantrag
B8-0163/2019

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Empfehlungen für die Aufnahme von Handelsverhandlungen zwischen der EU und den USA

8.3.2019 - (2019/2537(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Bernd Langeim Namen des Ausschusses für internationalen Handel


Verfahren : 2019/2537(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0163/2019
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B8-0163/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Empfehlungen für die Aufnahme von Handelsverhandlungen zwischen der EU und den USA

(2019/2537(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission zu den Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)[1],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik[2],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Klimadiplomatie[3],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zum Stand der Beziehungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten[4],

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung von US-Präsident Trump und EU-Kommissionspräsident Juncker vom 25. Juli 2018 nach dem Besuch von Präsident Juncker im Weißen Haus[5],

–  unter Hinweis auf die im Januar 2019 vom Büro des US-Handelsbeauftragten veröffentlichte Zusammenfassung der spezifischen Verhandlungsziele für die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den USA und der EU,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 18. Januar 2019 für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Abkommen zur Beseitigung der Zölle auf Industrieerzeugnisse (COM(2019)0016) und den dazugehörigen Anhang mit den Richtlinien für die Aushandlung[6],

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 18. Januar 2019 für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Abkommen über die Konformitätsbewertung (COM(2019)0015) und den dazugehörigen Anhang mit den Richtlinien für die Aushandlung[7],

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 30. Januar 2019 über die Umsetzung der Erklärung vom 25. Juli 2018,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497)[8],

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für internationalen Handel,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass eine starke wirtschaftliche, sicherheitspolitische und politische Partnerschaft zwischen der EU und den USA strategisch wichtig und für den Aufbau einer demokratischen, sicheren und florierenden Weltwirtschaft unabdingbar ist;

B.  in der Erwägung, dass die Maßnahmen und politischen Strategien, die durch die derzeitige US-Regierung eingeleitet wurden, nicht nur die Handelsbeziehung zwischen der EU und den USA infrage stellen, die die umfassendste Wirtschaftsbeziehung weltweit darstellt, sondern dadurch, dass sie die Grundsätze internationaler Beziehungen, der Rechtsstaatlichkeit und der gegenseitigen Achtung infrage stellen, auch das auf Regeln und Werten basierende multilaterale Welthandelssystem untergraben; in der Erwägung, dass neue Impulse für die Partnerschaft benötigt werden, um die derzeitigen Spannungen abzubauen und für mehr Stabilität und Berechenbarkeit in den Handelsbeziehungen zwischen der EU und den USA zu sorgen; in der Erwägung, dass die EU und die USA angesichts der Herausforderungen, mit denen beide Seiten konfrontiert sind, ein gemeinsames Interesse daran haben, in handelspolitischen Fragen zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen, um das multilaterale Handelssystem der Zukunft und globale Standards zu gestalten;

C.  in der Erwägung, dass sich die EU weiterhin uneingeschränkt für Multilateralismus und eine auf Regeln beruhende internationale Ordnung einsetzt, die in der WTO verankert ist, was den Menschen, den Gesellschaften und den Unternehmen sowohl in den USA als auch in der EU zugutekommt;

D.  in der Erwägung, dass während der gesetzlichen Konsultationsfrist von 90 Tagen keine Sondierungsgespräche mit der EU geführt wurden;

E.  in der Erwägung, dass aufgrund des begrenzten Umfangs des Abkommens auf das formelle Verfahren der Folgenabschätzung, einschließlich Nachhaltigkeitsprüfungen, mit dem die Aufnahme von Handelsverhandlungen in der Regel einhergeht und zu dem sich Kommission im Einklang mit der Strategie „Handel für alle“ und den Grundsätzen der Agenda für bessere Rechtsetzung verpflichtet hat, verzichtet wurde; in der Erwägung, dass die während der Verhandlungen über die TTIP durchgeführte Folgenabschätzung zu Rate gezogen und berücksichtigt werden sollte;

F.  in der Erwägung, dass die EU die Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf spanische Oliven durch die USA anficht und Konsultationen mit den USA in der WTO beantragt hat, da diese Maßnahmen ungerechtfertigt und unbegründet sind und den WTO-Regeln zuwiderlaufen;

G.  in der Erwägung, dass die USA am 31. Mai 2018 auf der Grundlage von Abschnitt 232 des Trade Expansion Act illegale Zölle auf Stahl- und Aluminiumeinfuhren unter anderem aus der EU verhängt haben; in der Erwägung, dass diese Zölle immer noch Anwendung finden und die Kommission darauf mit WTO-konformen Ausgleichsmaßnahmen reagiert hat;

H.  in der Erwägung, dass die Regierung Trump eine ähnliche Untersuchung bezüglich der Einfuhren von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen eingeleitet hat, die zu höheren Zöllen auf Einfuhren dieser Waren aus der EU führen könnte; in der Erwägung, dass der Bericht des Handelsministeriums der USA mit einer Empfehlung zu der Frage, ob die USA aus Gründen der nationalen Sicherheit Einfuhrbeschränkungen für Fahrzeuge erlassen soll, in Kürze veröffentlicht werden soll;

I.  in der Erwägung, dass diese einseitigen Maßnahmen der USA rechtswidrig sind, zu Marktunsicherheit führen, der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sowohl in den USA als auch in der EU schaden, die weltweiten Handelsregeln untergraben und die Gefahr einer Eskalation von Handelsspannungen mit sich bringen; in der Erwägung, dass die EU und die USA zusammenarbeiten sollten, um das WTO-System zu reformieren und weiter gegen unlautere Handelspraktiken zu stärken; in der Erwägung, dass die in diesem Zusammenhang von Kommissionspräsident Juncker und Kommissionsmitglied Malmström ergriffenen Initiativen zu begrüßen sind;

J.  in der Erwägung, dass sich die Entwürfe der Verhandlungsziele der EU und der USA bezüglich ihres Umfangs und der erfassten Sektoren unterscheiden; in der Erwägung, dass die Gemeinsame Erklärung nicht für die Automobilindustrie gilt; in der Erwägung, dass die Kommission ihre Absicht signalisiert hat, die Automobilindustrie in die beabsichtigten Verhandlungen einzubeziehen, und in ihrer Empfehlung für einen Beschluss des Rates angekündigt hat, dass die EU bereit ist, mögliche Sensibilitäten der USA in Bezug auf bestimmte Produkte der Automobilindustrie zu berücksichtigen;

K.  in der Erwägung, dass die TTIP-Verhandlungen deutlich gezeigt haben, dass die politischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für ein umfassendes Handelsabkommen zwischen der EU und den USA aufgrund der Komplexität des Unterfangens und der unterschiedlichen Handelskonzepte und ‑vorschriften der beiden Parteien zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben sind; in der Erwägung, dass frühere Erfahrungen jedoch darauf hindeuten, dass Abkommen mit begrenzter Reichweite positiv zum Abschluss gebracht werden können;

L.  in der Erwägung, dass der Ausschluss der Automobilindustrie von den Verhandlungen nur im politischen Interesse der USA liegt;

M.  in der Erwägung, dass die EU bedauert, dass die USA Sanktionen wiedereingeführt haben, da sie sich aus dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) zurückgezogen haben, und das Weiße Haus auf die Bemühungen der EU, ihre Verpflichtungen im Rahmen des JCPOA einzuhalten, mit Drohungen reagiert;

1.  nimmt die Gemeinsame Erklärung der EU und der USA vom 25. Juli 2018 zur Kenntnis; weist darauf hin, dass das Ziel dieser Erklärung darin besteht, eine Eskalation von Handelsspannungen zu vermeiden; bedauert, dass das Europäische Parlament vor dem Besuch nicht über den Inhalt und die Ziele der Erklärung informiert wurde;

2.  bekräftigt, dass die EU nicht unter Drohungen mit den USA verhandeln sollte; stellt jedoch fest, dass die Empfehlungen, Verhandlungen über ein WTO-konformes Übereinkommen aufzunehmen, wesentlich sind, um die in der Erklärung zwischen der EU und den USA vereinbarten Verpflichtungen einzuhalten und vollständig umzusetzen;

3.  bedauert, dass die USA sich bis heute nicht verpflichtet haben, die Zölle auf Stahl und Aluminium aufzuheben, und dass die Untersuchung der Einfuhren von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen in die USA noch nicht abgeschlossen ist; bedauert die Erhebung von Zöllen auf spanische Oliven;

4.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass jegliche Zusammenarbeit in Regulierungsfragen weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgt und dabei die Autonomie der Regulierungsbehörden geachtet wird, um unnötige Hemmnisse und Verwaltungsaufwand zu ermitteln; weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen darauf abzielen muss, die Governance der Weltwirtschaft zu verbessern, indem die Konvergenz gefördert und die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Standards intensiviert wird;

5.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission ihre Bereitschaft signalisiert hat, unverzüglich Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, falls die USA Zölle oder Quoten für aus der EU ausgeführte Fahrzeuge einführen; bekräftigt, dass es solche Maßnahmen befürwortet;

6.  bekräftigt, dass weder die Verhandlungsrichtlinien der EU noch der USA eine Wiederaufnahme der TTIP-Verhandlungen vorsehen; vertritt die Auffassung, dass ein begrenztes Abkommen mit den USA zur Beseitigung der Zölle auf Industrieerzeugnisse einschließlich Fahrzeugen, bei dem die industriebezogenen Empfindlichkeiten der EU in Bezug auf die Unterschiede bei den Energie- und Regulierungskosten berücksichtigt werden, sowie ein Abkommen über die Konformitätsbewertung ohne Änderungen an den Standards und Vorschriften der EU den Weg dafür ebnen könnten, einen neuen Prozess anzustoßen, um auf beiderseits vorteilhafte Handelsbeziehungen hinzuarbeiten und somit die aktuellen Handelsspannungen zu verringern; betont, dass ein etwaiges Abkommen mit den Regeln und Verpflichtungen der WTO, einschließlich Artikel XXIV des GATT, vereinbar sein muss; stellt fest, dass die Empfehlungen der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen nicht als Anzeichen dafür angesehen werden dürfen, dass sie bereit wäre, von der bestehenden Handels- und Investitionspolitik gemäß der Strategie „Handel für alle“ abzuweichen;

7.  stellt fest, dass in den spezifischen Verhandlungszielen der USA für die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den USA und der EU angestrebt wird, einen umfassenden Marktzugang für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den USA in der EU sicherzustellen, indem Zölle gesenkt oder beseitigt werden und die mit Unterschieden bei den Vorschriften und Standards verbundenen Hindernisse verringert werden; betont, dass die Landwirtschaft nicht in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Erklärung fällt; stellt fest, dass der Entwurf des Verhandlungsmandats der Kommission sich ausschließlich auf die Beseitigung von Zöllen auf Industrieerzeugnisse, auch in Bezug auf die Automobilindustrie, konzentriert und landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgenommen sind; stellt fest, dass die Kommission den Weg dafür bereitet hat, dass der Marktanteil von Sojabohnen auf dem EU-Markt zwischen August 2017 und Januar 2019 von 9 % auf 75 % gestiegen ist;

8.  betont, dass auf Industrieerzeugnisse 94 % der EU-Ausfuhren in die USA entfallen und dass die beiderseitige Beseitigung von Zöllen das Potenzial hat, die Handelsströme zwischen der EU und den USA zu steigern; stellt fest, dass die USA sehr hohe Zölle auf Industrieerzeugnisse wie Lederwaren, Bekleidung und Textilien, Schuhe und Keramik erheben und dass deren Beseitigung Chancen für EU-Ausführer eröffnen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie steigern würde;

9.  ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Standards und der Konformitätsbewertung zum beiderseitigen Nutzen der Unternehmen der EU und der USA ist, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die von der Beseitigung von Doppelarbeit bei Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsanforderungen profitieren werden; betont, dass dies die Standards der EU unberührt lässt;

10.  stellt fest, dass eines der Ziele der oben genannten Gemeinsamen Erklärung darin besteht, eng mit gleichgesinnten Partnern zusammenzuarbeiten, um die WTO zu reformieren; bedauert, dass die USA Ernennungen neuer Mitglieder des WTO-Berufungsgremiums blockieren, was der Funktionsweise des Streitbeilegungssystems der WTO abträglich ist;

11.  bedauert zutiefst, dass sich die USA aus dem Übereinkommen von Paris zurückgezogen haben; weist erneut darauf hin, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung zur Klimadiplomatie betont hat, dass die EU die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens von Paris zu einer Voraussetzung für zukünftige Handelsabkommen machen sollte; betont jedoch, dass sich die Empfehlungen auf ein begrenztes Abkommen und nicht auf ein umfassendes Freihandelsabkommen beziehen; vertritt daher die Auffassung, dass solche Abkommen eine Ausnahme bilden sollten, die aufgrund besonderer Umstände geboten ist, und in künftigen Verhandlungen für die Europäische Union keinesfalls als Präzedenzfall dienen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der Entschließung zur Klimadiplomatie betont wird, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit mit den USA ist, und fordert die Kommission auf, im Bereich Klima- und Nachhaltigkeitspolitik mit den USA zusammenzuarbeiten;

12.  ist der Ansicht, dass der Abschluss eines Handelsabkommens und eines Abkommens über Konformitätsbewertungen mit den USA unter den genannten Bedingungen nicht den allgemeinen Grundsätzen von EU-Handelsabkommen entspricht; ist jedoch der Ansicht, dass die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit den USA mit begrenztem Anwendungsbereich und klar definierten roten Linien angesichts der außergewöhnlichen Umstände zu einem Ergebnis führen könnte, das im Interesse der europäischen Bürger, Gesellschaften und Unternehmen, insbesondere KMU, läge, das Wirtschaftswachstum ankurbeln könnte und ein positiveres Klima zwischen den Partnern schaffen könnte, das ihnen dabei helfen könnte, globale Herausforderungen gemeinsam anzugehen, einschließlich der Reform der WTO, indem es einen Beitrag zur Überwindung der derzeitigen festgefahrenen Handelsbeziehungen leistet, dass ein solches Abkommen aber nur erfolgreich sein kann und nur mit einer wertebasierten Handelspolitik der EU im Einklang steht, wenn die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:

(1)  die Aufhebung der Zölle auf Aluminium und Stahl gemäß Abschnitt 232 des US Trade Expansion Act von 1962 vor Abschluss des Abkommens;

(2)  ein umfassender Konsultationsprozess mit der Zivilgesellschaft und eine Nachhaltigkeitsprüfung für das geplante Abkommen sowie die Berücksichtigung der in diesem Bereich bereits durchgeführten Folgenabschätzungen und Studien;

13.  fordert den Rat daher auf, diese Überlegungen bei der Annahme der Verhandlungsrichtlinien zu berücksichtigen und Folgendes sicherzustellen:

–  eine eindeutige Verpflichtung im EU-Mandat, Fahrzeuge und Fahrzeugteile in die Verhandlungen einzubeziehen;

–  mehr Klarheit darüber, wie Ursprungsregeln in den Verhandlungen behandelt werden sollen;

–  dass Landwirtschaft vom Geltungsbereich der Verhandlungen ausgenommen wird;

–  die Aufnahme einer Aussetzungsklausel in das Verhandlungsmandat, die jederzeit ausgelöst wird, falls die USA während der Verhandlungen oder vor deren Beginn entweder auf der Grundlage von Abschnitt 232 des Trade Expansion Act von 1962 oder von Abschnitt 301 des Trade Act von 1974 oder ähnlicher US-Rechtsvorschriften zusätzliche Zölle oder andere handelsbeschränkende Maßnahmen auf EU-Produkte einführen;

14.  fordert die Kommission auf, das Parlament in allen Phasen der Verhandlungen zu unterrichten und umfassend einzubeziehen und dabei auch die Europawahl zu berücksichtigen; fordert den Rat auf, die Anwendung des Abkommens nicht zu billigen, bevor das Parlament seine Zustimmung erteilt hat; erwartet sowohl von der Kommission als auch vom Rat, dass sie weiterhin für ein Höchstmaß an Transparenz während der Verhandlungen sorgen; fordert den Rat daher auf, die Verhandlungsrichtlinien zu veröffentlichen, falls er sie billigt; erinnert die Kommission an die Verpflichtung, im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung eine Nachhaltigkeitsprüfung vorzulegen;

15.  fordert den Rat auf, die Verhandlungsrichtlinien nicht zu billigen, bevor das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Kongress der USA zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 8. März 2019
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