Entschließungsantrag - B9-0045/2019/REV1Entschließungsantrag
B9-0045/2019/REV1

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Stand der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche

16.9.2019 - (2019/2820(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Markus Ferber, Roberta Metsola, Emil Radev
im Namen der PPE-Fraktion
Jonás Fernández, Birgit Sippel
im Namen der S&D-Fraktion
Luis Garicano, Sophia in ’t Veld
im Namen der Renew-Fraktion
Sven Giegold, Terry Reintke, Tineke Strik, Rasmus Andresen, Henrike Hahn, Viola Von Cramon-Taubadel, Gwendoline Delbos-Corfield, Alexandra Louise Rosenfield Phillips, Kira Marie Peter-Hansen, Damien Carême, Salima Yenbou, Bronis Ropė
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Martin Schirdewan, Manon Aubry, Matt Carthy, Nikolaj Villumsen, Dimitrios Papadimoulis, Miguel Urbán Crespo, Stelios Kouloglou, Ignazio Corrao, Laura Ferrara, Sabrina Pignedoli, Piernicola Pedicini


Verfahren : 2019/2820(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0045/2019
Eingereichte Texte :
B9-0045/2019
Angenommene Texte :

B9-0045/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Stand der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche

(2019/2820(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG[1] des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (vierte Geldwäscherichtlinie)[2], geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (fünfte Geldwäscherichtlinie)[3],

 unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates[4], die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche[5] und die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005[6];

 unter Hinweis auf das am 24. Juli 2019 angenommene Paket der Kommission zur Bekämpfung der Geldwäsche, das eine politische Mitteilung mit dem Titel „Wege zu einer besseren Umsetzung des Rechtsrahmens der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (COM(2019)0360), den Bericht über die Bewertung aktueller Fälle von mutmaßlicher Geldwäsche unter Beteiligung von Kreditinstituten aus der EU („post mortem“) (COM(2019)0373), den Bericht über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt („supranationale Risikobewertung“) (COM(2019)0370) und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2019)0650) sowie den Bericht über die Vernetzung der zentralen automatischen Mechanismen (zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme) der Mitgliedstaaten für Bankkonten (COM(2019)0372) umfasst,

 unter Hinweis auf die am 24. Juli 2019 veröffentlichte Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu Mitteilungen an beaufsichtigte Unternehmen betreffend Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei der Finanzaufsicht,

 unter Hinweis auf den Fahrplan der Kommission mit dem Titel „Towards a new methodology for the EU assessment of High Risk Third Countries under Directive (EU) 2015/849 on the prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing“ (Hin zu einer neuen Methode für die EU-Bewertung von Drittländern mit hohem Risiko gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung),

 unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 22. Juni 2018 mit dem Titel „Methodology for identifying high risk third countries under Directive (EU) 2015/849“ (Methode für die Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849) (SWD(2018)0362),

 unter Hinweis auf die vier Delegierten Verordnungen (EU) 1675/2016, (EU) 2018/105, (EU) 2018/212 und (EU) 2018/1467 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zur Dringlichkeit einer Schwarzen Liste der EU mit Drittstaaten im Einklang mit der Geldwäscherichtlinie[7];

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung[8],

 unter Hinweis auf die Aussprache mit der Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, die am 5. September 2019 im Ausschuss für Wirtschaft und Währung stattfand,

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass der Rahmen der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Annahme der vierten Geldwäscherichtlinie im Mai 2015 und der fünften Geldwäscherichtlinie im April 2018 und durch die Festlegung der entsprechenden Fristen für die Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten bis Juni 2017 bzw. Januar 2020 sowie durch andere begleitende Rechtsakte und Maßnahmen sukzessive gestärkt wurde;

B. in der Erwägung, dass der Anteil verdächtiger Finanztätigkeiten – etwa Geldwäsche in Verbindung mit Korruption, Waffenhandel, Menschenhandel, Drogenhandel, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, Terrorismusfinanzierung oder andere illegale Aktivitäten, die sich auf den Alltag der Unionsbürger auswirken, – am jährlichen BIP der Union laut Europol bei ganzen 0,7 bis 1,28 % liegt[9];

C. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 9 der vierten Geldwäscherichtlinie befugt ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, wobei  in verschiedenen Bereichen bestehenden strategischen Mängeln Rechnung zu tragen ist; in der Erwägung, dass das Parlament die Einführung einer neuen Methode durch die Kommission unterstützt, bei der zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus aufweisen und eine Gefahr für das Finanzsystem der EU darstellen, weshalb die Verpflichteten der EU in dieser Hinsicht gemäß der vierten und der fünften Geldwäscherichtlinie verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen müssen, nicht ausschließlich auf externe Informationsquellen zurückgegriffen wird;

D. in der Erwägung, dass die am 15. Dezember 2007 in Kraft getretene dritte Geldwäscherichtlinie durch die Annahme der vierten Geldwäscherichtlinie aufgehoben wurde; in der Erwägung, dass die Umsetzung mehrerer Bestimmungen der dritten Geldwäscherichtlinie, die unter anderem die angemessene Ausstattung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden mit Befugnissen und Personal betreffen, in der Vergangenheit nicht in geeigneter Weise überprüft wurde und bei den laufenden Überprüfungen der Vollständigkeit und Richtigkeit und den Vertragsverletzungsverfahren, die von der Kommission im Rahmen der Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie durchgeführt werden, als vorrangig erachtet werden sollte;

E. in der Erwägung, dass der Rat und das Parlament drei vorgeschlagene delegierte Änderungsverordnungen[10] abgelehnt haben, weil entweder die Vorschläge nicht im Wege eines transparenten und belastbaren Verfahrens erstellt wurden, das betroffenen Ländern starke Anreize für entschlossenes Handeln bietet und gleichzeitig auch ihr Recht auf Anhörung wahrt, oder das Verfahren der Kommission zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko nicht hinreichend unabhängig war;

F. in der Erwägung, dass die Kommission am 13. Februar 2019 eine neue Liste mit 23 Drittländern verabschiedet hat, deren System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Anwendung der neuen Methode strategische Mängel aufweist, nämlich Afghanistan, Amerikanisch-Samoa, die Amerikanischen Jungferninseln, Äthiopien, die Bahamas, Botsuana, die Demokratische Volksrepublik Korea, Ghana, Guam, Irak, Iran, Jemen, Libyen, Nigeria, Pakistan, Panama, Puerto Rico, Samoa, Saudi-Arabien, Sri Lanka, Syrien, Trinidad und Tobago und Tunesien; in der Erwägung, dass der Rat diesen delegierten Rechtsakt am 7. März 2019 im Rat „Justiz und Inneres“ abgelehnt hat;

G. in der Erwägung, dass die Kommission gegen die meisten Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie in nationales Recht eingeleitet hat;

H. in der Erwägung, dass die Kommission am 24. Juli 2019 ein Paket zur Geldwäschebekämpfung verabschiedet hat, in dem das Parlament und der Rat über bisherige Erfolge und verbleibende Schwachstellen im Unionsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterrichtet werden und mit dem der Kurs für weitere Verbesserungen bei der Durchsetzung und Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften und für mögliche künftige gesetzgeberische und institutionelle Reformen abgesteckt wird;

I. in der Erwägung, dass der Vorsitzende der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), José Manuel Campa, bei der Aussprache mit der Kommission und der EBA, die am 5. September 2019 im Ausschuss für Wirtschaft und Währung stattfand, erklärte, dass die EBA keine Aufsichtsbehörde im Bereich der Geldwäschebekämpfung sei, sondern dass ihr Mandat als Behörde vielmehr darin bestehe, Leitlinien zur Förderung von Zusammenarbeit und Koordinierung bereitzustellen und die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche zu bewerten; in der Erwägung, dass er außerdem unterstrich, dass die Hauptverantwortung für die Umsetzung bei den einzelstaatlichen Behörden liege;

J. in der Erwägung, dass laut der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2019 mit dem Titel „Wege zu einer besseren Umsetzung des Rechtsrahmens der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ eine weitere Harmonisierung des Regelwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erwogen werden könnte, etwa indem die Geldwäscherichtlinie in eine Verordnung umgewandelt wird, die das Potenzial hätte, einen harmonisierten, direkt anwendbaren Unionsrahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche zu schaffen;

K. in der Erwägung, dass die Bewertungen nach Angaben der Kommission in der vorgenannten Mitteilung  einen Bedarf nach einem stärkeren Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Analyse durch die zentralen Meldestellen aufgezeigt haben;

1. ist äußerst besorgt angesichts der mangelhaften Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie durch etliche Mitgliedstaaten; begrüßt daher, dass die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Vollständigkeitsprüfungen Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten eingeleitet hat; fordert die Kommission auf, gründliche Richtigkeitsprüfungen möglichst rasch abzuschließen und bei Bedarf Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; fordert jene Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, die vierte Geldwäscherichtlinie so bald wie möglich ordnungsgemäß in ihr nationales Recht umzusetzen;

2. fürchtet, dass die Frist für die Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie, die am 10. Januar 2020 endet, und die entsprechenden Fristen, die für die Register wirtschaftlicher Eigentümer für gesellschaftliche und andere juristischen Personen sowie für Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen gelten und die am 10. Januar 2020 bzw. am 10. März 2020 enden, von den Mitgliedstaaten nicht eingehalten werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um den Umsetzungsprozess zu beschleunigen;

3. würdigt die Empfehlung des für die Verletzung von Unionsrecht zuständigen Gremiums (Breach of Union Law Panel) der EBA, die bei der Aussprache mit dem Vorsitzenden der EBA, José Manuel Campa, im Ausschuss für Wirtschaft und Währung vom 5. September 2019 zu dem Geldwäschefall bei der Danske Bank, bei dem es sich mit verdächtigen Transaktionen im Umfang von über 200 Mrd. EUR um den bislang größten bekannten Fall dieser Art in der EU handelt, abgegeben wurde; bedauert, dass die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten als stimmberechtigte Mitglieder des Rates der Aufseher der EBA einen Vorschlag für eine Empfehlung im Falle einer Verletzung von Unionsrecht abgelehnt haben; fordert die Kommission auf, den Fall weiter zu verfolgen und ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sofern dies gerechtfertigt ist;

4. ist zutiefst besorgt angesichts des zersplitterten Regelungs- und Aufsichtsrahmens im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, dessen Eignung in Anbetracht der ständig zunehmenden grenzüberschreitenden Vorgänge in der Union und der zentralisierten Aufsicht in der Bankenunion und in Nichtbankensektoren Zweifel aufkommen lässt;

5. betont, dass der aktuelle Unionsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an einer mangelhaften Durchsetzung von EU-Vorschriften in Verbindung mit einer fehlenden effizienten Aufsicht leidet; hebt hervor, dass immer wieder betont wird, dass Rechtsvorschriften mit „Mindestnormen“ im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine wirksame Aufsicht, den reibungslosen Informationsaustausch und die Koordinierung gefährden könnten; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der obligatorischen Folgenabschätzung für jede künftige Überarbeitung der Rechtsvorschriften im Bereich der Geldwäschebekämpfung der Frage nachzugehen, ob sich eine Verordnung besser eignen würde als eine Richtlinie;

6. weist darauf hin, dass es – wie im Kommissionsbericht hervorgehoben – einer besseren EU-weiten Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden und insbesondere den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten bedarf; fordert die Kommission erneut auf, in nächster Zeit eine Folgenabschätzung durchzuführen, in der die Möglichkeit und Angemessenheit der Einrichtung eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus bewertet wird; vertritt die Auffassung, dass Initiativen, durch die Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten durchgesetzt werden könnten, stärker vorangetrieben werden sollten;

7. nimmt die Einschätzung der Kommission in ihrem Post-mortem-Bericht vom 24. Juli 2019 zur Kenntnis, wonach bestimmte Aufsichtsaufgaben im Bereich der Geldwäschebekämpfung auf eine Einrichtung der Union übertragen werden könnten;

8. ist der Ansicht, dass zur Wahrung der Integrität der Liste der Drittländer mit hohem Risiko die Überprüfung und die Entscheidungsfindung nicht von Erwägungen beeinflusst werden sollten, die über die Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hinausgehen; hebt hervor, dass die Fähigkeit der EU-Organe, wirksam und unabhängig gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit der EU vorzugehen, nicht durch Lobbyismus und diplomatischen Druck untergraben werden sollte; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit, analog zu der Methode der Union, die in Steuerangelegenheiten nicht kooperativen Länder und Gebiete aufzulisten, eine „graue Liste“ von Drittländern mit möglicherweise hohem Risiko zu erstellen, eingehender zu prüfen; befürchtet, dass die Dauer des zwölf Monate währenden Verfahrens zur Ermittlung von Drittländer mit strategischen Mängeln, das in die endgültige Bewertung mündet, unnötige Verzögerungen bei wirksamen Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Folge haben könnte;

9. fordert die Kommission auf, für ein transparentes Verfahren mit klaren und konkreten Richtwerten für Länder zu sorgen, die sich verpflichten, Reformen durchzuführen, um nicht in die Liste aufgenommen zu werden; fordert die Kommission ferner auf, ihre ursprünglichen und abschließenden Bewertungen der gelisteten Länder wie auch die verwendeten Richtwerte zu veröffentlichen, damit für eine öffentliche Kontrolle dergestalt gesorgt wird, dass eine missbräuchliche Verwendung nicht möglich ist;

10. fordert, dass das betreffende Referat der zuständigen Generaldirektion mit mehr personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, und begrüßt dass die Ressourcen für die EBA aufgestockt wurden;

11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 18. September 2019
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen