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Ausführliche Sitzungsberichte
Dienstag, 25. Oktober 2016 - Straßburg Überprüfte Ausgabe

Rechtsrahmen der Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen (A8-0239/2016 - Kaja Kallas)
MPphoto
 
 

  Bernd Kölmel (ECR), schriftlich. ‒ Diese Richtlinie dient der Verhängung von nichtstrafrechtlichen Sanktionen für Zollverstöße durch Angleichung der Gesetze in den Mitgliedstaaten.

Es wurde nach der Annahme angedeutet, dass die verschiedenen Sanktionsregelungen in den 28 Mitgliedstaaten Verzerrungen verursachen und Importeure dazu ermutigen, in den Staaten mit den niedrigsten Strafen ("forum shopping") zu operieren. Diese These wird jedoch nicht von der Mehrheit der EU-Staaten, Experten/Handelsvertreter geteilt.

Denn Artikel 42 des Union-Zollkodex, vereinbart im Jahr 2013, enthält bereits Bestimmungen bezüglich angemessener und abschreckender Zollstrafen und derzeit sehen die Mitgliedstaaten keinen Mehrwert, einen neuen Vorschlag einzuführen. Dieser fordert bei Zollverstößen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Wie diese aussehen, bleibt den EU-Staaten selbst überlassen. Nationale Souveränität ist nach der Meinung der Kommission hier das Corpus Delicti. Probleme, die sich hinsichtlich einer Harmonisierung ergeben, sind z. B. die fehlende Flexibilität. Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe Strafzahlungen zu leisten sind. Kooperation statt Zwang sollte hier im Vordergrund stehen.

Die vorgeschlagene Richtlinie ist nicht für diesen Zweck geeignet, da derartige Bestimmungen bereits existieren und weil eine Vielzahl von Elementen den EU-Grundsätzen der besseren Rechtsetzung zuwiderlaufen.

Ich habe diesem Dossier auf Grund der oben genannten Gründe nicht zugestimmt.

 
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