Parlamentarische Anfrage - O-000037/2016Parlamentarische Anfrage
O-000037/2016

Fremdwährungskredite

1.3.2016

Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000037/2016
an die Kommission
Artikel 128 der Geschäftsordnung
Othmar Karas, Burkhard Balz, im Namen der PPE-Fraktion
Roberto Gualtieri

Als Hüterin der Europäischen Verträge hat Kommission dafür zu sorgen, dass das EU-Recht ordnungsgemäß angewendet wird. Einige Mitgliedstaaten haben Maßnahmen eingeleitet und verabschiedet, die Finanzinstitute verpflichten, rückwirkend Fremdwährungskredite im Kredite in örtlicher Währung umzuwandeln, was eine Prüfung der Frage erfordert, ob diese Maßnahmen mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts vereinbar sind. Nach der Richtlinie 98/34/EG, der neu kodifizierten Richtlinie (EU) 2015/1535 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer Vorschrift zu übermitteln, die keinen Bezug zur Umsetzung von angenommenem EU-Recht oder Völkerrecht aufweist. Durch die Möglichkeit der Kommission, zu jedem mitgeteilten Entwurf einer Vorschrift Bemerkungen vorzubringen und Änderungen an ihm vorzuschlagen, wird beabsichtigt, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern und Beeinträchtigungen des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu verringern.

1. Wurde die Kommission über nationale Entwürfe von Vorschriften informiert, die zu der Anforderung führen, Fremdwährungskredite rückwirkend umzuwandeln? Falls ja, um welche Vorschriften handelte es sich? Hat die Kommission von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zu den Vorschriftsentwürfen Bemerkungen vorzubringen und Änderungen vorzuschlagen?

2. Wie kann nach Ansicht der Kommission eine rückwirkende nationale Anforderung, einen Kredit zu einem anderen als dem Marktwechselkurs umzuwandeln, im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts stehen, wie etwa dem freien Kapitalverkehr und der Niederlassungsfreiheit? Wie bewertet die Kommission die Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU, nach der zwar weitere Regelungen für Fremdwährungskredite zulässig sind, aber klar geregelt ist, dass diese nationalen Regelungen keine rückwirkende Geltung haben dürfen?

3. Stimmt die Kommission zu, dass nationale Anforderungen, rückwirkend einen Kredit zu einem anderen als dem Marktwechselkurs umzuwandeln, ein beträchtliches Risiko bergen, dass das Vertrauen von Anlegern in den Binnenmarkt beschädigt wird, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Rechtssicherheit von Investitionen beeinträchtigt wird? Welche Steuerungsmaßnahmen beabsichtigt die Kommission zu ergreifen, um solche Risiken zu vermeiden, die sich aus laufenden rechtlichen Maßnahmen von Mitgliedstaaten ergeben?

4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Kommission aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-312/14, in dem darauf hingewiesen wird, dass bestimmte Fremdwährungstransaktionen im Zusammenhang mit Darlehensverträgen noch nicht durch EU-Recht geregelt sind?