Parlamentarische Anfrage - P-008109/2015(ASW)Parlamentarische Anfrage
P-008109/2015(ASW)

Antwort von Vytenis Andriukaitis im Namen der Kommission

Im Rahmen des Projekts PURE[1] des 7. Forschungsrahmenprogramms unterstützt die Kommission derzeit Forschungsarbeiten zur Entwicklung von Strategien, um Reben gegen Esca und andere Rebholzkrankheiten zu schützen. Das neue Programm Horizont 2020[2] bietet ebenfalls Forschungsmöglichkeiten im Bereich Pflanzengesundheit/Pflanzenschutz; ein Thema der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen war die Bekämpfung heimischer und gebietsfremder Schädlinge und die Förderung des integrierten Pflanzenschutzes (IPM). Pflanzenkrankheiten sollten in künftigen Arbeitsprogrammen weiterhin gebührend berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden auch für die Koordinierung national geförderter Forschungsmaßnahmen auf europäischer Ebene EU-Mittel bereitgestellt[3]. Der Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis wird insbesondere durch die Europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gefördert[4].

Die Verursacher dieser Rebenkrankheiten gehören nicht zu den auf EU-Ebene geregelten Schadorganismen (Quarantäneschädlinge oder geregelte Nichtquarantäneschadorganismen). Nur in der Richtlinie 68/193/EWG[5] ist vorgeschrieben, dass das Vorhandensein von Schadorganismen auf Vermehrungsgut von Reben auf ein Mindestmaß zu beschränken ist, und dass Material, das deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, beseitigt werden muss.

Im Rahmen der Stützungsprogramme für den Weinsektor sieht die Maßnahme der Ernteversicherung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Kosten der Versicherungsprämie zur Sicherung der Einkommen der Erzeuger vor, wenn es infolge von Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt. Darüber hinaus könnte unter bestimmten Bedingungen die neue Bestimmung in Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der genannten Verordnung über die Förderung für die Wiederbepflanzung von Rebflächen herangezogen werden, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine obligatorischer Rodung der betroffenen Rebfläche aus pflanzengesundheitlichen Gründen vorschreibt.