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Protokoll
Mittwoch, 15. November 2017 - Straßburg

6. Mittelübertragungen

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 4 der Haushaltsordnung hat der Rat der Europäischen Union die Haushaltsbehörde von der Genehmigung der Mittelübertragungen DEC 19/2017 und DEC 20/2017 – Einzelplan III – der Kommission in Kenntnis gesetzt.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 4 der Haushaltsordnung hat der Rat der Europäischen Union die Haushaltsbehörde von der Genehmigung der Mittelübertragung DEC 1/2017 – Einzelplan VII – des Ausschusses der Regionen in Kenntnis gesetzt.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 25 der Haushaltsordnung hat der Haushaltsausschuss beschlossen, keine Einwände gegen die Mittelübertragung INF 6/2017 des Ausschusses der Regionen zu erheben.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 25 der Haushaltsordnung hat der Haushaltsausschuss beschlossen, keine Einwände gegen die Mittelübertragungen INF 5/2017 und INF 6/2017 des Gerichtshofs zu erheben.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 27 der Haushaltsordnung hat der Haushaltsausschuss beschlossen, die Mittelübertragung DEC 1/2017 – Einzelplan VII – des Ausschusses der Regionen zu billigen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 25 der Haushaltsordnung hat der Haushaltsausschuss beschlossen, keine Einwände gegen die Mittelübertragungen INF 2/2017 und INF 3/2017 des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu erheben.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 25 der Haushaltsordnung hat der Haushaltsausschuss beschlossen, keine Einwände gegen die Mittelübertragung INF 5/2017 des Europäischen Bürgerbeauftragten zu erheben.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 25 der Haushaltsordnung hat der Haushaltsausschuss beschlossen, keine Einwände gegen die Mittelübertragung INF 1/2017 des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu erheben.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 3 der Haushaltsordnung hat der Haushaltsausschuss beschlossen, die Mittelübertragungen der Kommission DEC 19/2017, DEC 21/2017, DEC 23/2017, DEC 24/2017, DEC 29/2017 und DEC 30/2017 – Einzelplan III – Kommission zu billigen.

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