Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0122/2015Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0122/2015

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung

10.2.2015 - (2015/2530(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 123 Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
ALDE (B8‑0122/2015)
EFDD (B8‑0125/2015)
ECR (B8‑0126/2015)
S&D (B8‑0127/2015)
PPE (B8‑0132/2015)

Elmar Brok, Cristian Dan Preda, Andrej Plenković, Arnaud Danjean, David McAllister, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Michael Gahler, Tunne Kelam, Gunnar Hökmark, Daniel Caspary, Dubravka Šuica, Monica Macovei, Davor Ivo Stier, Fernando Ruas, Emil Radev, Barbara Matera, Claude Rolin, József Nagy, Monika Hohlmeier, Tomáš Zdechovský, Traian Ungureanu, Lara Comi, Daniel Buda, Ivo Belet, Teresa Jiménez-Becerril Barrio im Namen der PPE-Fraktion
Jörg Leichtfried, Birgit Sippel, Knut Fleckenstein im Namen der S&D -Fraktion
Timothy Kirkhope, Charles Tannock, Helga Stevens, Branislav Škripek, Angel Dzhambazki, Kazimierz Michał Ujazdowski im Namen der ECR-Fraktion
Sophia in ‘t Veld im Namen der ALDE-Fraktion
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Dario Tamburrano, Fabio Massimo Castaldo, Tiziana Beghin, Marco Affronte, Piernicola Pedicini, Rolandas Paksas, Rosa D’Amato im Namen der EFDD-Fraktion


Verfahren : 2015/2530(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0122/2015
Eingereichte Texte :
RC-B8-0122/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung

(2015/2530(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Artikel 2, 3, 6, 7 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf die Artikel 4, 16, 20, 67, 68, 70, 71, 72, 75, 82, 83, 84, 85, 86, 87 und 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8, Artikel 10 Absatz 1, die Artikel 11, 12, 21, 47 bis 50, 52 und 53,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2014 über den Abschlussbericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit im Zeitraum 2010–2014 (COM(2014)365),

–   unter Hinweis auf den von Europol für 2014 vorgelegten Tendenz- und Lagebericht über den Terrorismus in der EU (TE-SAT),

–   unter Hinweis auf die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 24. September 2014 zu Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen (Resolution 2178 (2014)),

–   unter Hinweis auf die EU-Strategie der inneren Sicherheit, die am 25. Februar 2010 vom Rat angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zu dem Thema „Politik der EU zur Bekämpfung des Terrorismus: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen[1]“,

–   unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 24. April 2009 zu dem Problem der Erstellung von Personenprofilen bei Terrorismusbekämpfung, Strafverfolgung, Einwanderung, Zoll und Grenzkontrolle, insbesondere auf der Grundlage ethnischer Merkmale und der Rasse[2],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zum zweiten Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit[3],

–   unter Hinweis auf die von Europol für 2014 vorgelegte Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet (iOCTA),

–   unter Hinweis auf die von Europol für 2013 vorgelegte Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der EU (SOCTA),

–   unter Hinweis auf seine Plenardebatte vom 28. Januar 2015 über Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen,

–   unter Hinweis auf die informelle Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 29. und 30. Januar 2015 in Riga,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Erneuerung der EU-Strategie der inneren Sicherheit[4],

–   unter Hinweis auf die Erklärung der informellen Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 11. Januar 2015,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Rates „Justiz und Inneres“ vom 9. Oktober 2014 und vom 5. Dezember 2014,

–   unter Hinweis auf den Bericht des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung vom 24. November 2014 an den Europäischen Rat (15799/14),

–   unter Hinweis auf das am 16. Dezember 2014 veröffentlichte Arbeitsprogramm der Kommission für 2015 (COM(2014)0910),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Januar 2014 mit dem Titel „Prävention der zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führenden Radikalisierung: Verstärkung der EU-Maßnahmen” (COM (2013)0941),

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe zur Anwendung der Grundsätze Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit und zum Datenschutz im Rahmen der Rechtsdurchsetzung (Stellungnahme 1/2014),

–   unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C 594/12, Digital Rights Ireland Ltd und Seitlinger und andere, und auf das Gutachten des Juristischen Dienstes des Parlaments zu der Auslegung dieses Urteils,

–   gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass Terrorismus und von Gewalt begleiteter Extremismus zu den wesentlichen Bedrohungen unserer Sicherheit und unserer Freiheiten gehören;

B.  in der Erwägung, dass die tragischen Ereignisse, die sich in jüngster Zeit in Paris zugetragen haben, wieder vor Augen führen, dass sich die Europäische Union einer anhaltenden und zunehmenden terroristischen Bedrohung gegenübersieht, von der im vergangenen Jahrzehnt mehrere ihrer Mitgliedstaaten schwer betroffen waren, und zwar in Form von Anschlägen, die nicht nur gegen Menschen, sondern auch gegen die Werte und Freiheiten gerichtet waren, auf die sich die Union stützt;

C. in der Erwägung, dass das Recht auf Sicherheit zu den Rechten gehört, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dass aber die Grundrechte, die bürgerlichen Freiheiten und die Verhältnismäßigkeit wesentliche Elemente einer erfolgreichen Politik zur Bekämpfung des Terrorismus sind;

D. in der Erwägung, dass Präventionsstrategien im Bereich der Terrorismusbekämpfung auf einem vielseitigen Ansatz beruhen sollten, mit dem der Vorbereitung von Anschlägen auf dem EU-Hoheitsgebiet unmittelbar begegnet werden soll, der aber auch dem Ziel dient, die Ursachen des Terrorismus anzugehen; in der Erwägung, dass Terrorismus eine weltweite Bedrohung ist, der auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene begegnet werden muss, um die Sicherheit der Bürger zu verbessern, die Grundwerte Freiheit, Demokratie und Menschenrechte zu verteidigen und dem internationalen Recht Geltung zu verschaffen;

E.  unter Hinweis darauf, dass die schweren terroristischen Anschläge auf europäischem Boden seit dem 11. September 2001 – zuletzt im Januar – spürbare Auswirkungen auf das Sicherheitsempfinden der Bürger und der Bevölkerung der Union gehabt haben; in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in Europa in den letzten Jahren dramatisch verändert hat infolge neuer Konflikte und Krisen in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU, der rasanten Entwicklung neuer Technologien und der besorgniserregenden Zunahme der Radikalisierung, die Gewalt und Terrorismus sowohl in der EU als auch in Nachbarländern hervorruft;

F.  in der Erwägung, dass die Verbreitung terroristischer Propaganda durch Nutzung des Internets und der sozialen Medien leichter wird; in der Erwägung, dass terroristische Gruppen durch den Cyberterrorismus in der Lage sind, ohne das physische Hindernis von Grenzen Verbindungen zu knüpfen und zu unterhalten, sodass sie weniger auf Stützpunkte oder Rückzugsgebiete in Ländern angewiesen sind;

G. in der Erwägung, dass die EU mit der erheblichen und wachsenden Bedrohung, die von den sogenannten „ausländischen Kämpfern“ aus der EU ausgeht, konfrontiert ist, wobei es sich um einzelne Personen handelt, die in ein anderes Land als ihren Wohnsitz- bzw. Herkunftsstaat reisen, um terroristische Anschläge zu verüben oder zu planen, künftige Terroristen auszubilden oder sich selbst dazu ausbilden zu lassen, auch in Verbindung mit bewaffneten Konflikten; in der Erwägung, dass geschätzt 3500 bis 5000 Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten ihr Zuhause verlassen haben, um sich als „ausländische Kämpfer“ am Krieg und an den Gewaltverbrechen in Syrien, Irak und Libyen zu beteiligen, was eine ungeheure Herausforderung für die Sicherheit der EU-Bürger schafft;

1.  verurteilt aufs Schärfste die Gräueltaten von Paris und bekräftigt sein tief empfundenes Mitgefühl mit dem französischen Volk und den Angehörigen der Opfer sowie das gemeinsame Vorgehen bei der weltweiten Bekämpfung des Terrorismus und des Anschlags auf unsere demokratischen Werte und Freiheiten;

2.  verurteilt kategorisch und mit großem Nachdruck alle terroristischen Handlungen, die Förderung des Terrorismus, die Verherrlichung der an Terrorismus beteiligten Personen und das verbale Eintreten für extremistische, Gewalt bejahende Ideologien, gleichgültig, an welchem Ort der Welt sie in die Tat umgesetzt bzw. befürwortet werden; betont, dass es keine Freiheit ohne Sicherheit geben kann und umgekehrt;

3.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Zahl der EU-Bürger, die in Konfliktgebiete reisen, um sich terroristischen Organisationen anzuschließen, rapide steigt und die spätere Rückkehr dieser Personen in die EU Gefahren für die innere Sicherheit der Union und für das Leben von EU-Bürgern hervorruft; fordert die Kommission auf, eine deutliche gemeinsame Definition des Begriffs „ausländische Kämpfer“ vorzuschlagen, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen;

4.  betont, dass mehr Spezialmaßnahmen erforderlich sind, um dem Problem der Unionsbürger, die ins Ausland reisen, um dort für terroristische Organisationen zu kämpfen, beizukommen; stellt fest, dass zwar in einzelnen Fällen Strafverfolgung praktiziert werden kann, dass aber andere Maßnahmen angewandt werden sollten, um Radikalisierung mit der Folge, dass Extremismus mit Gewaltbereitschaft aufkommt, zu verhindern, die Reisen von europäischen und anderen ausländischen Kämpfern zu unterbinden und mit Rückkehrern umzugehen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bewährte Verfahren nach dem Beispiel derjenigen Mitgliedstaaten zu konzipieren, die Strategien, Aktionspläne und Programme auf diesem Gebiet mit Erfolg angewandt haben;

Bekämpfung der Ursachen des Terrorismus und der Radikalisierung, die Extremismus mit Gewaltbereitschaft bewirkt

5.  betont, dass die Bedrohung, die von Terrorismus allgemein ausgeht, einer Strategie für die Bekämpfung des Terrorismus bedarf, die sich auf einen mehrschichtigen Ansatz gründet, bei dem man sich auf breiter Front mit zugrunde liegenden Faktoren für eine Radikalisierung, die Extremismus mit Gewaltbereitschaft bewirkt, auseinandersetzt, etwa indem man den gesellschaftlichen Zusammenhalt, Inklusion sowie politische und religiöse Toleranz voranbringt, Ghettobildung verhindert, die Aufstachelung im Internet zur Verübung von Terroranschlägen analysiert und ihr entgegenwirkt, verhindert, dass Personen ausreisen, um sich terroristischen Organisationen anzuschließen, die Rekrutierung für bewaffnete Konflikte und die Teilnahme an ihnen verhindert und vereitelt, die finanzielle Unterstützung von terroristischen Organisationen und Personen, die sich ihnen anschließen wollen, unterbindet, gegebenenfalls für eine strenge strafrechtliche Verfolgung sorgt und den Strafverfolgungsbehörden die geeigneten Instrumente zur Verfügung stellt, damit sie ihre Aufgaben unter vollständiger Achtung der Grundrechte wahrnehmen können;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in Programme zu investieren, mit denen den Ursachen von Radikalisierung entgegengewirkt wird, wozu auch Bildungsprogramme zu rechnen sind, die Integration, sozialen Zusammenhalt, Dialog, Teilhabe, Gleichheit, Toleranz und Verständigung zwischen Kulturen und Religionen fördern, sowie Programme zur Rehabilitierung;

7.  weist mit großer Sorge auf das Phänomen der Radikalisierung in Gefängnissen hin und legt den Mitgliedstaaten nahe, bewährte Verfahren in diesem Bereich auszutauschen; verlangt, dass Gefängnisse und Haftbedingungen besonders wichtig genommen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Radikalisierung in diesem Umfeld ergriffen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr für die Verbesserung der Gefängnisverwaltungssysteme zu tun, um die Identifizierung von Strafgefangenen, die an der Vorbereitung terroristischer Handlungen beteiligt sind, zu erleichtern, Radikalisierungsprozesse zu überwachen und zu verhindern und spezifische Programme für Ausstieg, Rehabilitierung und Entradikalisierung einzurichten;

8.  betont, dass es dringend erforderlich ist, die Prävention der Radikalisierung zu intensivieren und Programme zur Entradikalisierung zu fördern, indem für die Teilhabe und Einbeziehung der Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft auf nationaler und regionaler Ebene gesorgt und der Verbreitung extremistischer Ideologien ein Ende gesetzt wird; fordert die Kommission auf, das Aufklärungsnetz gegen Radikalisierung (RAN) zu verstärken, das alle Akteure, die an der Entwicklung von Kampagnen zur Bekämpfung von Radikalisierung und der Einrichtung von Strukturen und Verfahren zur Entradikalisierung zurückgekehrter ausländischer Kämpfer beteiligt sind, zusammenbringt, und extremistische Ideologien durch die Darlegung positiver Alternativen unmittelbar anzufechten;

9.  unterstützt die Festlegung einer europäischen Strategie zur Bekämpfung von terroristischer Propaganda, radikalen Netzen und Rekrutierung über das Internet, der bestehende zwischenstaatliche und freiwillige Anstrengungen und Initiativen zugrunde liegen, um bewährte Verfahren und erfolgreiche Methoden auf diesem Gebiet weiter auszutauschen;

10. fordert die Annahme einer Empfehlung des Rates zu nationalen Strategien für die Vorbeugung von Radikalisierung, die das große Spektrum an Faktoren abdeckt, die einer Radikalisierung zugrunde liegen, und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten enthält, was die Einführung von Ausstiegs-, Rehabilitierungs- und Entradikalisierungsprogrammen betrifft;

Durchführung und Überarbeitung bestehender Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung

11. fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Plattformen, Datenbanken und Alarmsysteme auf europäischer Ebene, etwa das Schengener Informationssystem (SIS) und das Advance Passenger Information System (API-System), bestmöglich zu nutzen;

12. betont, dass der freie Personenverkehr im Schengen-Raum zu den wichtigsten Freiheiten der Europäischen Union gehört, lehnt daher sämtliche Vorschläge für die Aussetzung des Schengen-Systems ab und fordert die Mitgliedstaaten auf, stattdessen die bestehenden Vorschriften, gemäß denen vorübergehend Kontrollen der Reisedokumente eingeführt werden können, zu verschärfen und das SIS-II besser zu nutzen; weist darauf hin, dass schon heute gezielte Kontrollen von Personen möglich sind, die die Außengrenzen überqueren;

13. fordert die Kommission auf, die derzeitigen Instrumente unverzüglich und im Anschluss regelmäßig zu bewerten und eine entsprechende Einschätzung der verbleibenden Lücken bei der Bekämpfung des Terrorismus vorzunehmen, wobei der Europäische Rat regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen vorzunehmen hat, denen die Union ausgesetzt ist, damit die Union und ihre Mitgliedstaaten wirkungsvolle Maßnahmen treffen können; fordert die Kommission und den Rat auf, einen überarbeiteten Fahrplan zur Terrorismusbekämpfung zu billigen, der eine effiziente Antwort auf bestehende Bedrohungen bietet und tatsächliche Sicherheit für alle Menschen herbeiführt, wobei die Rechte und Freiheiten zu garantieren sind, die die Grundprinzipien der Europäischen Union ausmachen;

14. betont, dass Strategien zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer und ihrer Angehörigen ein wesentlicher Aspekt des Kampfes gegen den Terrorismus sein müssen; fordert deswegen alle Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2012/29/EU vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten ordnungsgemäß umzusetzen;

15. ist der Auffassung, dass Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Schusswaffen bei der Bekämpfung schwerer und organisierter internationaler Kriminalität Vorrang für die EU haben sollten; ist insbesondere der Auffassung, dass die Zusammenarbeit im Hinblick auf Mechanismen zum Informationsaustausch sowie Rückverfolgbarkeit und Zerstörung verbotener Waffen weiter gestärkt werden muss; fordert die Kommission auf, die bestehenden Vorschriften der EU über die Verbringung illegaler Schusswaffen und Sprengmittel sowie über den illegalen Waffenhandel in Verbindung mit organisierter Kriminalität schnellstmöglich zu prüfen;

16. begrüßt die bevorstehende Annahme eines aktualisierten Rechtrahmens auf europäischer Ebene zur Bekämpfung von Geldwäsche als entscheidenden Schritt, der auf allen Ebenen umgesetzt werden muss, damit seine Wirksamkeit sichergestellt und dadurch eine bedeutende Finanzierungsquelle für terroristische Organisationen zum Versiegen gebracht werden kann;

17. fordert die Mitgliedstaaten auf, die justizielle Zusammenarbeit untereinander auf der Grundlage der verfügbaren unionsrechtlichen Instrumente zu intensivieren, wie etwa des ECRIS, des Europäischen Haftbefehls und der Europäischen Ermittlungsanordnung;

Innere Sicherheit der Union, Durchsetzung des Rechts der Union und Fähigkeiten der Einrichtungen

18.    fordert alle Mitgliedstaaten auf, zu verhindern, dass terrorismusverdächtige Personen reisen, indem sie die Kontrollen an den Außengrenzen verschärfen, Reisedokumente systematischer und wirksamer prüfen, den illegalen Waffenhandel und den betrügerischen Gebrauch von Ausweispapieren unterbinden und Gefahrenzonen ermitteln;

19.    nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass terroristische Organisationen zunehmend das Internet und Kommunikationstechnologien nutzen, um zu kommunizieren, Anschläge zu planen und Propaganda zu verbreiten; ersucht die Internetunternehmen und Unternehmen der sozialen Medien darum, mit Regierungen, Rechtsdurchsetzungsbehörden und der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um dieses Problem zu bekämpfen, wobei allerdings sicherzustellen ist, dass die allgemeinen Grundsätze der freien Meinungsäußerung und der Privatsphäre jederzeit geachtet werden; betont, dass Maßnahmen, durch die Nutzung und Verbreitung von Informationen im Internet zu Zwecken der Terrorismusbekämpfung eingeschränkt werden, notwendig und verhältnismäßig sein müssen;

20.    bekräftigt, dass Erfassung und gemeinsame Nutzung von Daten, auch auf Seiten von EU-Einrichtungen wie Europol, mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht in Einklang stehen und auf einem kohärenten rechtlichen Rahmen zum Datenschutz begründet sein sollten, durch den rechtlich verbindliche Normen zum Schutz personenbezogener Daten auf Unionsebene geschaffen werden;

21.    empfiehlt nachdrücklich einen besseren Informationsaustausch zwischen den Rechtsdurchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union; betont, dass die weltweite Weitergabe von Informationen im Bereich der Rechtsdurchsetzung verbessert, intensiviert und beschleunigt werden muss; fordert eine wirksamere operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittstaaten durch die Nutzung so wertvoller bestehender Instrumente wie etwa gemeinsamer Ermittlungsgruppen, des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus und der Abkommen über Fluggastdatensätze (PNR) sowie eine raschere und effizientere Weitergabe einschlägiger Daten und Informationen unter der Voraussetzung, dass geeignete Vorkehrungen für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre getroffen werden;

22.    fordert die Kommission und den Rat auf, eine umfassende Bewertung der Maßnahmen der EU zur Bekämpfung des Terrorismus und der damit zusammenhängenden Maßnahmen, insbesondere der Umsetzung der Maßnahmen in das Recht und die Praxis der Mitgliedstaaten, und der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten mit den EU-Einrichtungen, vor allem Europol und Eurojust, in diesem Bereich zusammenarbeiten, vorzunehmen, mithilfe des in Artikel 70 AEUV vorgesehenen Verfahrens eine entsprechende Einschätzung der verbleibenden Lücken durchzuführen und diesen Bewertungsprozess in die Europäische Sicherheitsagenda einzubeziehen;

23.    betont, dass die EU-Einrichtungen und die einzelstaatlichen Rechtsdurchsetzungsbehörden gegen die Haupteinkommensquellen terroristischer Organisationen vorgehen müssen, zu denen Geldwäsche, Menschenhandel und illegaler Waffenhandel gehören; fordert in diesem Zusammenhang die vollständige Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in diesem Bereich, damit ein EU-weiter koordinierter Ansatz verfolgt wird; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten nur 50 % ihrer Informationen über Terrorismus und organisierte Kriminalität an Europol und Eurojust weitergeben;

24.    fordert die Mitgliedstaaten auf, die einzigartigen Kapazitäten von Europol besser zu nutzen, indem sie dafür Sorge tragen, dass ihre nationalen Einheiten Europol systematischer und routinemäßig mit den einschlägigen Informationen versorgen; unterstützt die Einrichtung einer europäischen Plattform zur Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen von Europol, um möglichst weit gehend das operationelle und technische Potenzial der Behörde zu stärken und die Fähigkeit zum Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse auszubauen;

25.    hält es für notwendig, die Wirksamkeit und die Koordinierung der strafrechtlichen Reaktion durch Eurojust zu verbessern, die Kriminalisierung von Handlungen innerhalb der EU, die auf ausländische Kämpfer zurückzuführen sind, zu harmonisieren, um einen Rechtsrahmen zu schaffen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, Lücken bei der Strafverfolgung vorzubeugen und die praxisbezogenen und rechtlichen Herausforderungen bei der Erhebung und der Zulässigkeit von Beweisen in Terrorismusprozessen in Angriff zu nehmen, indem der Rahmenbeschluss 2008/919/JI aktualisiert wird;

26.    verlangt eine wirkungsvolle demokratische und gerichtliche Kontrolle über die Terrorismusbekämpfungspolitik und die Tätigkeiten der Nachrichtendienste in der Union zusammen mit uneingeschränkter unabhängiger demokratischer Kontrolle und stellt fest, dass die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich genau in Einklang mit dem internationalen Recht stehen sollte;

Festlegung einer außenpolitischen Strategie der Union für die Bekämpfung des internationalen Terrorismus

27.    fordert die EU auf, sich aktiv für eine weltweite Partnerschaft zur Bekämpfung des Terrorismus einzusetzen und eng mit regionalen Akteuren zusammenzuarbeiten, wie der Afrikanischen Union, dem Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten und der Arabischen Liga, insbesondere denjenigen Nachbarstaaten Syriens und des Iraks, auf die der Konflikt dramatische Auswirkungen hat, wie Jordanien, dem Libanon und der Türkei, sowie mit den Vereinten Nationen und insbesondere mit ihrem Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus; fordert in diesem Zusammenhang einen intensiveren Dialog zwischen Entwicklungs- und Sicherheitsfachleuten der EU und der genannten Länder;

28.    betont insbesondere, dass sich die EU, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partnerländer bei ihrer Strategie zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus auf die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte stützen müssen; hebt hervor, dass die nach außen gerichteten Aktionen der Union gegen den internationalen Terrorismus hauptsächlich auf seine Prävention, Bekämpfung und strafrechtliche Verfolgung abzielen sollten;

29.    fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, eine außenpolitische Strategie der Union für die Bekämpfung des internationalen Terrorismus anzunehmen, um gegen die Ursachen dieses Terrorismus vorzugehen und die Bekämpfung des Terrorismus zu einem festen Bestandteil der Politik zu machen; fordert die Kommission und den EAD auf, eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Terrorismusbekämpfung zu konzipieren und dabei die Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen sicherzustellen;

30.    fordert die EU auf, ihre Strategie gegenüber dem südlichen Mittelmeerraum als Teil der laufenden Überarbeitung der Europäischen Nachbarschaftspolitik zu überprüfen und den Schwerpunkt auf die Unterstützung derjenigen Staaten und Akteure zu legen, die sich aufrichtig für gemeinsame Werte und für Reformen engagieren;

31.    betont, dass die Unterbindung und Bekämpfung von Radikalisierung im Mittelpunkt von Aktionsplänen und politischem Dialog zwischen der EU und ihren Partnerstaaten stehen müssen, auch im Wege der Verstärkung internationaler Zusammenarbeit, bei der die vorhandenen Programme und Kapazitäten zu nutzen sind, und der Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Akteuren in den in Betracht kommenden Staaten bei der Bekämpfung von terroristischer und radikaler Propaganda, die über das Internet und sonstige Kommunikationskanäle verbreitet wird;

32.    betont, dass bei der Umsetzung einer umfassenden EU-Strategie mit Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung das Potenzial der Außen-und Entwicklungspolitik der EU voll ausgeschöpft werden muss, um Armut, Diskriminierung und Ausgrenzung sowie Korruption zu bekämpfen, verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern und Konflikte zu verhindern und zu überwinden, und weist darauf hin, dass es sich hierbei um Probleme handelt, die allesamt zur Marginalisierung bestimmter Gruppen und Bereiche der Gesellschaft beitragen, wodurch diese anfälliger für die Propaganda extremistischer Gruppen werden;

33. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.