Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-1122/2016Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-1122/2016

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen

25.10.2016 - (2016/2936(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 123 Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
PPE (B8-1122/2016)
Verts/ALE (B8-1125/2016)
S&D (B8-1131/2016)
ALDE (B8-1132/2016)

Michael Gahler, Jacek Saryusz-Wolski, Sandra Kalniete, Cristian Dan Preda, Elmar Brok, Tunne Kelam, David McAllister, Lorenzo Cesa, Lars Adaktusson, Andrey Kovatchev, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Eduard Kukan, Andrzej Grzyb, Laima Liucija Andrikienė, Fernando Ruas, Dubravka Šuica, Alojz Peterle, Julia Pitera im Namen der PPE-Fraktion
Ana Gomes, Elena Valenciano, Clara Eugenia Aguilera García, Nikos Androulakis, Zigmantas Balčytis, Hugues Bayet, Brando Benifei, José Blanco López, Vilija Blinkevičiūtė, Biljana Borzan, Soledad Cabezón Ruiz, Nicola Caputo, Andrea Cozzolino, Andi Cristea, Viorica Dăncilă, Isabella De Monte, Tanja Fajon, Jonás Fernández, Monika Flašíková Beňová, Doru-Claudian Frunzulică, Enrico Gasbarra, Michela Giuffrida, Theresa Griffin, Sergio Gutiérrez Prieto, Cătălin Sorin Ivan, Liisa Jaakonsaari, Eva Kaili, Cécile Kashetu Kyenge, Javi López, Krystyna Łybacka, Vladimír Maňka, Louis-Joseph Manscour, Costas Mavrides, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Victor Negrescu, Momchil Nekov, Norbert Neuser, Demetris Papadakis, Gilles Pargneaux, Emilian Pavel, Vincent Peillon, Pina Picierno, Tonino Picula, Kati Piri, Miroslav Poche, Liliana Rodrigues, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Daciana Octavia Sârbu, Siôn Simon, Tibor Szanyi, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Paul Tang, Claudia Țapardel, Marc Tarabella, Julie Ward, Carlos Zorrinho im Namen der S&D-Fraktion
Urmas Paet, Petras Auštrevičius, Beatriz Becerra Basterrechea, Dita Charanzová, Gérard Deprez, José Inácio Faria, Fredrick Federley, María Teresa Giménez Barbat, Ivan Jakovčić, Ilhan Kyuchyuk, Valentinas Mazuronis, Louis Michel, Javier Nart, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Carolina Punset, Jozo Radoš, Marietje Schaake, Jasenko Selimovic, Hannu Takkula, Pavel Telička, Hilde Vautmans, Paavo Väyrynen, Cecilia Wikström im Namen der ALDE-Fraktion
Klaus Buchner, Ulrike Lunacek, Molly Scott Cato im Namen der Verts/ALE-Fraktion


Verfahren : 2016/2936(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-1122/2016
Eingereichte Texte :
RC-B8-1122/2016
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung von Kernwaffen

(2016/2936(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zu den Empfehlungen der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags (NVV) im Hinblick auf die Schaffung eines von Massenvernichtungswaffen freien Nahen Ostens[1],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen[2],

–  unter Hinweis auf die Seminare der EU über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und über Abrüstung und auf die regelmäßigen Zusammenkünfte des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung,

–  unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommene EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,

–  unter Hinweis darauf, dass auf der NVV-Überprüfungskonferenz 2015 keine Einigung auf ein Abschlussdokument zustande kam,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur neunten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (8079/15),

–  unter Hinweis auf die im Frühjahr 2016 auf dem Gipfeltreffen zur nuklearen Sicherheit in Washington angenommenen Dokumente,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2310 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum 20. Jahrestag des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT),

–  unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa einvernehmlich verabschiedete Erklärung von Tiflis von 2016,

–  unter Hinweis auf die Resolution 66/61 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2011 zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2012/422/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten[3],

–  unter Hinweis auf die Resolution 70/33 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 7. Dezember 2015 zum Voranbringen der multilateralen Abrüstungsverhandlungen und den am 19. August 2016 angenommenen Bericht der offenen Arbeitsgruppe an die Generalversammlung der Vereinten Nationen (A/71/371),

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich das Sicherheitsumfeld weltweit, vor allem aber das der EU, deutlich verschlechtert hat und dass es instabiler und gefährlicher geworden ist und diesbezügliche Prognosen schwieriger geworden sind; mit der Feststellung, dass es konventionelle, unkonventionelle und hybride Bedrohungen gibt, die von staatlichen und nichtstaatlichen regionalen und globalen Akteuren ausgehen;

B.  in der Erwägung, dass Frieden, Sicherheit und Stabilität weltweit durch diverse Entwicklungen erheblich bedroht sind, beispielsweise dadurch, dass sich die Beziehungen zwischen Atommächten wie der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten oder wie Indien und Pakistan verschlechtern und Nordkorea sein Kernwaffenpotenzial weiter ausbaut;

C.  in der Erwägung, dass die Verbreitung biologischer und chemischer Massenvernichtungswaffen (MVW) durch die wirksame internationale Durchsetzung der Verbote und Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von 1972 über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen (BWÜ) und dem Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) eingedämmt und nach und nach ganz beendet wird; in der Erwägung, dass hingegen die Verbreitung nuklearer Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme nach wie vor eine der größten Gefährdungen der Menschheit weltweit darstellt;

D.  in der Erwägung, dass im Januar 2016 neun Staaten – die Vereinigten Staaten, Russland, das Vereinigte Königreich, Frankreich, China, Indien, Pakistan, Israel und die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) – über insgesamt etwa 15 395 Kernwaffen verfügten, gegenüber etwa 15 850 im Jahr 2015;

E.  in der Erwägung, dass es zu den vordringlichsten Aufgaben gehört, Terroristen und auch weitere Staaten daran zu hindern, dass sie Kernwaffen in ihren Besitz bringen oder einsetzen, sämtliche Kernwaffenarsenale zu verringern und zu beseitigen und eine kernwaffenfreie Welt anzustreben;

F.  in der Erwägung, dass es für bestimmte Regionen der Welt, nämlich Lateinamerika und die Karibik, den Südpazifik, Südostasien, Afrika und Zentralasien, bereits eine Reihe von Verträgen über kernwaffenfreie Zonen gibt;

G.  in der Erwägung, dass bei der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 der Schwerpunkt erneut auf die humanitären Auswirkungen von Kernwaffen gelegt wurde, nämlich auf Betreiben der Regierungen Norwegens, Mexikos und Österreichs, die das Thema in den Vordergrund rückten, und zwar bei mehreren Konferenzen zu den humanitären Auswirkungen von Kernwaffen und in den entsprechenden Berichten sowie mit der internationalen Initiative zur Abschaffung von Kernwaffen aus humanitären Gründen, die von Österreich angestoßen wurde, deren Ergebnisse bei der NVV-Überprüfungskonferenz 2015 vorgestellt wurden und die von 127 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unterstützt wird;

H.  in der Erwägung, dass die zentralen Ziele der Nichtverbreitung und Abrüstung gemäß den drei Säulen des Atomwaffensperrvertrags – Nichtverbreitung, Abrüstung und Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie – noch intensiver verfolgt werden müssen; in der Erwägung, dass manche Kernwaffenstaaten, die zu den Unterzeichnerstaaten des Atomwaffensperrvertrags zählen, ihr Kernwaffenarsenal modernisieren und ausbauen und Maßnahmen verzögern, die der Verringerung oder Beseitigung ihres Kernwaffenarsenals dienen und dazu beitragen würden, von ihrer Militärdoktrin der nuklearen Abschreckung abzurücken;

I.  in der Erwägung, dass auf den Gipfeltreffen zur Nuklearsicherheit, die in Ergänzung zum Atomwaffensperrvertrag veranstaltet wurden, formell Fortschritte bei der Sicherung spaltbaren Materials für zivile Zwecke erreicht wurden, die zur Stärkung des NVV beitragen, da die Bestimmungen über die Nichtverbreitung an Glaubwürdigkeit gewonnen haben, dass jedoch weitere Bemühungen um die Sicherung und Reduzierung spaltbaren Materials durch die aktuelle Weigerung Russlands, zu kooperieren, und die Verschlechterung der Beziehungen Russlands zu den USA gefährdet werden;

J.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial ein rechtsverbindliches internationales Instrument im Bereich des physischen Schutzes von Kernmaterial ist, in dem Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung von Straftaten im Zusammenhang mit Kernmaterial festgelegt sind;

K.  in der Erwägung, dass Russland und die Vereinigten Staaten nach wie vor den neuen START-Vertrag anwenden, der 2021 ausläuft, sofern er nicht von beiden Seiten verlängert wird; in der Erwägung, dass der Präsident der USA, Barack Obama, in seiner Rede 2013 in Berlin einen wichtigen Vorschlag zum Abbau von Atomsprengköpfen gemacht und 2016 in Washington wiederholt hat; in der Erwägung, dass die Russische Föderation auf diese Offerten, Verhandlungen über ein Folgeabkommen zum neuen START-Vertrag aufzunehmen, nicht eingegangen ist und bisher kein Folgeabkommen zum neuen START-Vertrag ausgehandelt wurde, das den Abbau strategischer und sonstiger Kernwaffen mit dem Ziel, sie ganz abzuschaffen, zum Gegenstand hätte;

L.  in der Erwägung, dass durch Kernwaffenversuche und anderweitige Kernexplosionen der Frieden und die Sicherheit weltweit bedroht und die globalen Prozesse der atomaren Abrüstung und die Nichtverbreitungsvereinbarungen untergraben werden; in der Erwägung, dass der Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) das wirksamste Mittel ist, Kernwaffentests zu verbieten; in der Erwägung, dass die Auflegung dieses Vertrags zur Unterzeichnung am 24. September 1996 sich 2016 zum zwanzigsten Mal jährte;

M.  in der Erwägung, dass die Konferenz zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten bis Dezember 2012, die gemäß der einvernehmlichen Einigung der Vertragsstaaten der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 einberufen werden sollte, trotz aller Bemühungen nicht stattgefunden hat;

N.  in der Erwägung, dass im strategischen Konzept der NATO von 2010 und bei der Überprüfung der Abschreckungs- und Verteidigungsstrategie von 2012 vorgegeben wurde, dass die Voraussetzungen für eine Welt ohne Kernwaffen geschaffen werden sollen; in der Erwägung, dass im Rahmen der NATO-Abkommen über die nukleare Teilhabe oder bilateraler Abkommen nach wie vor in fünf NATO-Staaten, die nicht über Kernwaffen verfügen (Belgien, Deutschland, Italien, den Niederlanden und der Türkei), schätzungsweise 150 bis 200 US-amerikanische atomare Kurzstrecken-Freifall-Bomben, die als taktische oder substrategische Kernwaffen gelten, stationiert sind, und dass diese Waffen im Einklang mit der derzeitigen NATO-Strategie in diesen Ländern stationiert sind;

O.  in der Erwägung, dass dem Schutz und der Sicherheit der in der Türkei stationierten Kernwaffen der USA größere Aufmerksamkeit gilt, und zwar infolge des bewaffneten Konflikts in Syrien – also in der Nähe des Luftwaffenstützpunkts İncirlik – und infolge der Ereignisse auf diesem Stützpunkt und in seiner Umgebung während und in der Folgezeit des gescheiterten Putsches vom 15. Juli 2016;

P.  in der Erwägung, dass sich die Unterzeichnung des Budapester Memorandums am 5. Dezember 2015 zum zwanzigsten Mal jährte; in der Erwägung, dass die Ukraine alle Bestimmungen befolgt und willens ist, Fragen der atomaren Abrüstung und Nichtverbreitung von Kernwaffen aus eigenem Antrieb anzugehen – im Gegensatz zur Russischen Föderation, die ihre Zusagen durch die Besetzung von Teilen des Hoheitsgebiets der Ukraine (Krim) und den bewaffneten Angriff auf die Ostukraine gebrochen hat; in der Erwägung, dass hiermit ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen wurde, da ein Staat, der als Reaktion auf den Beschluss der Ukraine, dem Atomwaffensperrvertrag als atomwaffenfreier Staat beizutreten, die Sicherheit der Ukraine garantiert hatte, nunmehr ihre Souveränität und ihre territoriale Integrität verletzt und damit die Glaubwürdigkeit des Instruments der negativen Sicherheitsgarantien von Kernwaffenstaaten unterminiert und dem Instrument mithin schweren Schaden zugefügt und außerdem den Atomwaffensperrvertrag und die Bestrebungen, die Abrüstung und Nichtverbreitung von Kernwaffen auf der Grundlage des Völkerrechts und multilateraler Verträge voranzubringen, entkräftet hat; in tiefer Sorge über die auf drohende Art geäußerten Worte hochrangiger russischer Beamter, Russland habe das Recht, auf der Krim Kernwaffen zu stationieren und zu unterhalten, was weltweite Konsequenzen hätte; in Sorge über die neue russische Militärdoktrin vom Dezember 2014, in der der Einsatz von Kernwaffen gegen Staaten, die nicht im Besitz solcher Waffen sind, für zulässig erklärt wird;

Q.  in der Erwägung, dass Russland im Gebiet Kaliningrad kernwaffenfähige Iskander-Kurzstreckenraketen stationiert hat und Manöver und Überflüge mit kernwaffenfähigen Systemen durchführt und dass durch die Erklärungen der russischen Führung über die Bedeutung der atomaren Abschreckung und durch Russlands Entscheidung, das 2000 mit den USA abgeschlossene Abkommen über den Umgang mit Plutonium auszusetzen, die Besorgnis, dass Russland zunehmend auf Kernwaffen setzt, weiter geschürt wird;

R.  in der Erwägung, dass die EU als Partei des mit dem Iran vereinbarten gemeinsamen umfassenden Aktionsplans eine bedeutende Aufgabe hat, etwa in ihrer Eigenschaft als Vollmitglied der Gemeinsamen Kommission zur Überwachung der Umsetzung des Abkommens;

S.  in der Erwägung, dass die DVRK am 9. September 2016 nur acht Monate nach dem vorherigen Test vom 6. Januar 2016 ihren fünften Atomtest durchgeführt hat; in der Erwägung, dass die DVRK mit diesem Test, den sie als erfolgreichen Test einer Wasserstoffbombe bezeichnete, eindeutig gegen ihre internationalen Verpflichtungen gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Erklärung der beiden koreanischen Staaten über die Entnuklearisierung der koreanischen Halbinsel von 1992, wonach die Nord- und Südkorea keine Kernwaffen entwickeln oder besitzen dürfen, verstoßen hat; in der Erwägung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und insbesondere von Kernwaffen und ihren Trägersystemen eine Bedrohung für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellt; in der Erwägung, dass die DVRK 2003 ihren Austritt aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen verkündete, seit 2006 Atomtests durchführt und 2009 offiziell erklärte, sie habe eine Kernwaffe zur Abschreckung entwickelt, wodurch die Bedrohung ihrer Nachbarn in Nordostasien sowie des Friedens und der Sicherheit in der Region und weltweit zugenommen hat;

T.  in der Erwägung, dass in der Europäischen Sicherheitsstrategie von 2003 erklärt wird, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen potenziell die größte Bedrohung der Sicherheit der EU darstellt und auch die Gefahr eines Wettrüstens mit Massenvernichtungswaffen vergrößert und dass sich die EU dafür einsetzt, dass sich multilaterale Verträge universell durchsetzen und dass diese Verträge und ihre Kontrollmechanismen gestärkt werden; in der Erwägung, dass in der Globalen Strategie der EU von 2016 kein Bezug auf Massenvernichtungswaffen, die Nichtverbreitung von Kernwaffen und die Rüstungskontrolle enthalten ist;

U.  in der Erwägung, dass die EU sich im Vorfeld der NVV-Überprüfungskonferenz von 2015 bedauerlicherweise nicht auf einen gemeinsamen Standpunkt zur nuklearen Abrüstung einigen konnte und zum ersten Mal einräumte, dass „unterschiedliche Sichtweisen“ zu den Auswirkungen von Kernwaffen geäußert worden seien; in der Erwägung, dass bei der Konferenz aufgrund von Unstimmigkeiten darüber, ob die regionalen Bemühungen um die Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten fortgesetzt werden sollen, keine Einigung auf ein Abschlussdokument erzielt werden konnte;

V.  in der Erwägung, dass die EU in ihrer am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat verabschiedeten Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eindeutig zugesagt hat, alle ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Instrumente einzusetzen, um Programme zur Verbreitung solcher Waffen, die weltweit Bedenken auslösen, zu verhindern, zu bekämpfen, auszusetzen und wenn möglich zu beenden, und dass sie dafür gesorgt hat, dass die europäischen Denkfabriken für Nichtverbreitungsfragen im Rahmen des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung enger zusammenarbeiten;

W.  in der Erwägung, dass das Engagement der Zivilgesellschaft in diesem internationalen Prozess in transparenter Form unterstützt und gestärkt werden muss;

1.  ist sehr besorgt darüber, dass sich das Sicherheitsumfeld der Europäischen Union und jenseits ihrer Nachbarstaaten verschlechtert, was dazu führen könnte, dass Kernwaffen erneut als Mittel der aktiven Abschreckung gelten und möglicherweise unter staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren Verbreitung finden, und hält es für sehr besorgniserregend, dass es an wirksamen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsmaßnahmen mangelt;

2.  fordert alle Kernwaffenstaaten auf, konkrete Übergangsmaßnahmen zu ergreifen, um das Risiko von Kernwaffendetonationen zu mindern, etwa indem die Zahl der einsatzbereiten Kernwaffen gesenkt wird – d. h. weniger Waffen stationiert und mehr Waffen in die Lager verbracht werden –, den Kernwaffen in Militärdoktrinen eine geringere Rolle zugeschrieben wird und sämtliche Arten von Kernwaffen rasch abgeschafft werden;

3.  ist sehr besorgt über die potenziellen Verstöße gegen den Vertrag über nukleare Mittelstreckensysteme (INF-Vertrag);

4.  erachtet es als sehr besorgniserregend, dass aufgrund der Haltung Russlands die nukleare Bedrohung steigt – mit Auswirkungen auf die Sicherheit, Stabilität und Berechenbarkeit weltweit – und sich die Beziehungen zur NATO verschlechtern, was sich in potenziellen Verstößen gegen den INF-Vertrag und in Äußerungen zeigt, denen zufolge die Bereitschaft zum Einsatz von Kernwaffen zunimmt und erwogen wird, in weiteren Gebieten Europas Kernwaffen zu stationieren; stellt fest, dass Russland Militärmanöver durchführt, in denen der Einsatz von Kernwaffen gegen Polen simuliert wird, und ist sehr besorgt über die Stationierung kernwaffenfähiger Iskander-Raketensysteme im Gebiet Kaliningrad, das an die EU-Mitgliedstaaten Polen und Litauen angrenzt; weist darauf hin, dass der Internationale Gerichtshof in seinem Gutachten von 1996 entschieden hat, er könne nach geltendem Völkerrecht nicht endgültig über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Einsatzes von Kernwaffen durch einen Staat in einem äußersten Fall der Selbstverteidigung befinden;

5.  begrüßt das Gipfeltreffen von 2016 zur nuklearen Sicherheit, bei dem festgestellt wurde, dass der unerlaubte Handel mit und der Einsatz von nuklearem Material eine unmittelbare und erhebliche Bedrohung der weltweiten Sicherheit darstellen, und harrt erwartungsvoll der ausnahmslosen Rückverfolgung und konkreten Sicherstellung sämtlichen waffenfähigen Materials;

6.  begrüßt, dass die gemäß der Resolution 70/33 der Generalversammlung der Vereinten Nationen durchgeführten Arbeiten der offenen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zum Voranbringen der multilateralen Abrüstungsverhandlungen nunmehr abgeschlossen sind; begrüßt die im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe (A/71/371) abgegebene und mit breiter Unterstützung am 19. August 2016 angenommene Empfehlung an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, 2017 eine allen Staaten offenstehende Konferenz einzuberufen, auf der über ein rechtsverbindliches Instrument zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung verhandelt werden soll; weist darauf hin, dass hiermit die im NVV genannten Nichtverbreitungs‑ und Abrüstungsziele und ‑verpflichtungen gestärkt werden und ein Beitrag zur Schaffung der Voraussetzungen für globale Sicherheit und für eine atomwaffenfreie Welt geleistet wird;

7.  ersucht die Mitgliedstaaten der EU, die Einberufung einer solchen Konferenz im Jahr 2017 zu unterstützen und sich konstruktiv daran zu beteiligen, und fordert die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin Federica Mogherini und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, einen konstruktiven Beitrag zu den Beratungen auf dieser Konferenz zu leisten;

8.  weist darauf hin, dass sich die Auflegung des CTBT zur Unterzeichnung am 23. September 1996 in diesem Jahr zum zwanzigsten Mal jährt, und betont, dass ein universeller und international und wirksam verifizierbarer Vertrag über einen Teststopp das wirksamste Mittel ist, Kernwaffenversuche und andere Kernexplosionen zu verhindern;

9.  fordert die in Anhang II des CTBT aufgelisteten verbleibenden Staaten, die den Vertrag noch ratifizieren müssen, damit er in Kraft treten kann, nachdrücklich auf, sich der Dringlichkeit bewusst zu werden und den Vertrag zu unterzeichnen bzw. zu ratifizieren, damit dieses grundlegende internationale Instrument umgehend volle Rechtskraft entfalten kann; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2310 (2016) verabschiedet hat;

10.  begrüßt, dass die Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) bedeutende Fortschritte dabei erzielt hat, ihr wirksames internationales Überwachungssystem fertigzustellen und einzusetzen, das – selbst wenn der Vertrag nicht in Kraft tritt – als wichtige vertrauensbildende Maßnahme zur regionalen Stabilität beiträgt, die Regelungen über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und Abrüstung absichert und den Staaten zusätzlichen wissenschaftlichen und zivilen Nutzen bringt; ist davon überzeugt, dass die CTBTO-Vorbereitungskommission auch in der Zukunft mit Finanzbeiträgen von Staaten rechnen kann, damit das Überwachungssystem weiter eingesetzt werden kann;

11.  bedauert, dass Kernwaffen trotz gegenteiliger Hoffnungen erneut Einzug in die strategische Planung der Atommächte gehalten haben; fordert einen intensiveren Dialog mit allen Atommächten über ein gemeinsames Vorgehen, mit dem darauf abgezielt wird, den Bestand an Atomsprengköpfen schrittweise zu verringern; unterstützt insbesondere die Maßnahmen der USA und Russlands, gemäß dem neuen START-Vertrag die Zahl ihrer stationierten Kernwaffen zu verringern;

12.  bedauert, dass seit dem Inkrafttreten des neuen START-Vertrags 2011 keine weiteren Verhandlungen über den dringend erforderlichen Abbau der stationierten und nichtstationierten Atomsprengköpfe geführt und – anders als zu einem früheren Zeitpunkt von den USA und der Russischen Föderation vereinbart – keine Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung von nuklearen Kurzstrecken- und Gefechtsfeldwaffen, die als substrategische oder nichtstrategische Waffen gelten, ergriffen wurden;

13.  stellt fest, dass mit dem beiderseitigen und gleichzeitigen Abbau aller Sprengköpfe für Kurzstreckenwaffen, Gefechtsfeldwaffen und spezielle substrategische Kernwaffen in Europa sinnvoll dazu beigetragen werden könnte, die Voraussetzungen für den Aufbau weiterer atomwaffenfreien Zonen und für die Erfüllung der Nichtverbreitungs- und Abrüstungsverpflichtungen des Atomwaffensperrvertrags zu schaffen, und dass damit ein Präzedenzfall für die künftige nukleare Abrüstung geschaffen werden könnte;

14.  begrüßt die Einrichtung kernwaffenfreier Zonen als sinnvollen Schritt hin zu einer kernwaffenfreien Welt; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass eine kernwaffenfreie Zone im Nahen Osten, die durch ohne Druck zustande gekommene Vereinbarungen erreicht wurde, von entscheidender Bedeutung für einen dauerhaften und umfassenden Frieden in der Region wäre; bekundet in diesem Zusammenhang seine große Enttäuschung darüber, dass die im Atomwaffensperrvertrag vorgesehene Konferenz über die Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten 2012 nicht stattgefunden hat;

15.  spricht sich dafür aus, sich weiter für ein stärkeres Mandat der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) einzusetzen und dafür etwa den Zusatzprotokollen zu den Sicherheitsabkommen der IAEO allgemeine Gültigkeit zu verleihen und weitere vertrauensbildende Maßnahmen einzuleiten; möchte sichergestellt wissen, dass der IAEO genügend Mittel zur Verfügung stehen, damit sie ihren wesentlichen Auftrag, Vorkehrungen für den sicheren Umgang mit Kernbrennstoffen zu treffen, erfüllen kann; fordert, dass in der bevorstehenden Sitzung des NVV-Vorbereitungskomitees 2017 und auf der hochrangig besetzten Konferenz zur nuklearen Abrüstung 2018 Fortschritte erzielt werden;

16.  begrüßt die zwischen den P5+1-Mächten und dem Iran erzielte Vereinbarung über die nuklearen Bestrebungen dieses Landes und fordert eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten, damit der gemeinsame umfassende Aktionsplan vollständig umgesetzt wird; vertritt die Ansicht, dass der gemeinsame umfassende Aktionsplan (JCPOA), auch bekannt als Atomabkommen mit dem Iran, für die multilaterale Diplomatie und insbesondere für die EU-Diplomatie eine bemerkenswerte Errungenschaft darstellt und nicht nur die Beziehungen zwischen der EU und dem Iran deutlich verbessern, sondern auch die Stabilität in der gesamten Region fördern dürfte; vertritt die Ansicht, dass es nun an allen Seiten liegt, dass der Aktionsplan wirklich genau und vollständig umgesetzt wird; ist erfreut über die Einrichtung der Gemeinsamen Kommission, der Vertreter des Iran und der E3/EU+3 (China, Frankreich, Deutschland, Russische Föderation, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten), und die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin angehören; sagt der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin zu, sie bei ihrer Aufgabe als Koordinatorin der im Rahmen des Aktionsplans eingerichteten Gemeinsamen Kommission uneingeschränkt zu unterstützen, und ist der Ansicht, dass es nach wie vor von größter Bedeutung ist, den Aktionsplan genau und vollständig umzusetzen;

17.  verurteilt die unlängst unternommenen Atomversuche der DVRK und missbilligt, dass sie mehrere Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, darunter zuletzt die Resolution 2070 vom 2. März 2016, zurückgewiesen hat; fordert die DVRK nachdrücklich auf, von weiteren provokativen Handlungen abzusehen, indem sie ihre Programme zur Herstellung von Kernwaffen und ballistischen Raketen vollständig, überprüfbar und unumkehrbar aufgibt, alle damit zusammenhängenden Aktivitäten zu beenden und ihren internationalen Verpflichtungen gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Gouverneursrats der IAEO sowie weiteren internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsnormen unverzüglich und ausnahmslos nachzukommen und wieder an den Verhandlungstisch zurückzukehren; fordert die DVRK auf, den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren; bekräftigt seinen Wunsch nach einer diplomatischen und politischen Lösung der Kernwaffenfrage in Bezug auf die DVRK und unterstützt die Wiederaufnahme der Sechs-Parteien-Gespräche; fordert China nachdrücklich auf, mehr Druck auf die DVRK auszuüben;

18.  begrüßt, dass Klauseln über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen in Abkommen der EU mit Drittstaaten und in Aktionspläne aufgenommen werden; weist darauf hin, dass solche Maßnahmen ausnahmslos von allen EU-Partnerländern umgesetzt werden müssen;

19.  begrüßt, dass die globale EU-Strategie vorgelegt wurde, und fordert den EAD nachdrücklich auf, in der Folge die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen von 2003 und die neuen Handlungslinien von 2009 eingedenk der vorstehend beschriebenen Themen- und Problembereiche zu aktualisieren und zu ergänzen, damit die EU eine Vorreiterrolle dabei übernehmen kann, multilaterale Abkommen über die Abrüstung und Nichtverbreitung von Kernwaffen zu unterstützen und voranzubringen;

20.  begrüßt, dass sich das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Denkfabriken regelmäßig mit diesen Themen auseinandersetzen, und fordert das Konsortium unter Leitung des Hauptberaters und Sondergesandten der EU für Nichtverbreitung und Abrüstung auf, sein Beschäftigungsfeld zu erweitern und sich auch dem Thema Abrüstung zu widmen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Mitgliedstaaten, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen, der Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, dem Generaldirektor der IAEO und den Parlamenten der fünf ständigen Mitglieder des VN-Sicherheitsrats zu übermitteln.