Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-1285/2016Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-1285/2016

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Italien nach den Erdbeben

28.11.2016 - (2016/2988(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge folgender Fraktionen:
PPE (B8-1285/2016)
Verts/ALE (B8-1286/2016)
S&D (B8-1288/2016)
EFDD (B8-1289/2016)
ECR (B8-1291/2016)
ALDE (B8-1294/2016)
GUE/NGL (B8-1296/2016)

Lambert van Nistelrooij, Salvatore Cicu, Antonio Tajani, Elisabetta Gardini, Ramón Luis Valcárcel Siso, Alessandra Mussolini, Lara Comi, Fernando Ruas, Lorenzo Cesa, Daniel Buda, Franc Bogovič im Namen der PPE-Fraktion
Constanze Krehl, Mercedes Bresso, Gianni Pittella, Elena Gentile, Enrico Gasbarra, Andrea Cozzolino, Damiano Zoffoli, Silvia Costa, Nicola Danti, Paolo De Castro, Michela Giuffrida, Roberto Gualtieri, David-Maria Sassoli, Iratxe García Pérez, Viorica Dăncilă, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Victor Boştinaru im Namen der S&D-Fraktion
Raffaele Fitto, Remo Sernagiotto, Ruža Tomašić im Namen der ECR-Fraktion
Ivan Jakovčić, Iskra Mihaylova, Urmas Paet, Viktor Uspaskich, Hilde Vautmans, Frédérique Ries im Namen der ALDE-Fraktion
Curzio Maltese, Eleonora Forenza, Barbara Spinelli, Patrick Le Hyaric, Merja Kyllönen, Fabio De Masi, Stelios Kouloglou, Estefanía Torres Martínez, Tania González Peñas, Xabier Benito Ziluaga, Lola Sánchez Caldentey, Miguel Urbán Crespo im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Davor Škrlec, Bronis Ropė, Igor Šoltes im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Rosa D’Amato, Laura Agea, Fabio Massimo Castaldo, Daniela Aiuto, Isabella Adinolfi, Piernicola Pedicini, Eleonora Evi im Namen der EFDD-Fraktion


Verfahren : 2016/2988(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-1285/2016
Eingereichte Texte :
RC-B8-1285/2016
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Italien nach den Erdbeben

(2016/2988(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 174, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates[1],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union[2],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[3] und die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[4],

–  unter Hinweis auf die Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“)[5],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe[6],

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. April 2011 zur Weiterentwicklung der Risikobewertung im Hinblick auf das Katastrophenmanagement innerhalb der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. November 2008 zur Stärkung der Katastrophenschutzfähigkeiten durch ein europäisches System der gegenseitigen Hilfeleistung auf der Basis des modularen Ansatzes im Katastrophenschutz (16474/08),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Solidaritätsfonds der Europäischen Union – Jahresbericht 2014“ (COM(2015)0502),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2007 zu den regionalen Auswirkungen von Erdbeben[7],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Union im Katastrophenfall[8],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Bezug auf die Erdbeben in den Abruzzen, Italien (COM(2009)0445 – C7‑0122/2009 – 2009/2083(BUD))[9],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, seiner Umsetzung und seiner Anwendung[10],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. November 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union[11],

–  unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission zur Lage in Italien nach den Erdbeben (O‑000139/2016 – B8‑1812/2016, O‑000140/2016 – B8‑1813/2016 und O‑000141/2016 – B8‑1814/2016),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 24/2012 des Rechnungshofs mit dem Titel „Reaktion des Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf das Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009: Relevanz und Kosten der Maßnahmen“,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Mittelitalien nach dem verheerenden Erdbeben vom 24. August 2016 am 26. und 30. Oktober von drei weiteren starken Erdbeben mit Stärken von 5,5 und 6,1 bzw. 6,5 auf der Richterskala sowie zahlreichen schwächeren Beben erschüttert wurde;

B.  in der Erwägung, dass Mittelitalien bereits seit Monaten immer wieder von Erdbeben und Nachbeben erschüttert wird; in der Erwägung, dass das letzte Beben vom 30. Oktober das stärkste Erdbeben war, das seit mehr als drei Jahrzehnten in Italien verzeichnet wurde, und dass dabei ganze Dörfer dem Erdboden gleichgemacht wurden, wodurch zahlreiche Einwohner der betroffenen Gebiete an den Rand der Verzweiflung gebracht und in den umliegenden Gebieten indirekte Schäden verschiedener Art verursacht wurden;

C.  in der Erwägung, dass bei den Erdbeben der letzten Zeit Berichten zufolge mehr als 400 Menschen verletzt wurden und 290 Menschen ums Leben kamen;

D.  in der Erwägung, dass die verheerenden Erdbeben einen Dominoeffekt auslösen und dadurch 100 000 Menschen aus ihren Heimatorten vertrieben wurden;  

E.  in der Erwägung, dass durch die letzten Beben Städte sowie historisches und kulturelles Erbe zerstört wurden, die lokale und regionale Infrastruktur schwer beschädigt wurde und wirtschaftliche Aktivitäten – insbesondere von KMU – sowie die Landwirtschaft, die Landschaft und das Potenzial des Fremdenverkehrs und des Gaststättengewerbes beeinträchtigt wurden;  

F.  in der Erwägung, dass in den betroffenen Gebieten ein etwa 130 Quadratkilometer großes Gebiet um bis zu 70 Zentimeter verschoben wurde und dass unvorhersehbare hydrogeologische Auswirkungen bei rauen winterlichen Witterungsbedingungen zu weiteren Naturkatastrophen führen könnten, etwa zu Überschwemmungen und Erdrutschen sowie kumulativen Schäden;

G.  in der Erwägung, dass bestimmte Gebiete in der Europäischen Union anfälliger und stark erdbebengefährdet sind; in der Erwägung, dass diese wiederholt von Naturkatastrophen unterschiedlichster Art getroffen werden können – einige davon ereigneten sich innerhalb des letzten Jahres, zuletzt in Italien, Portugal, Griechenland und Zypern;

H.  in der Erwägung, dass der nachhaltige Wiederaufbau gut koordiniert werden muss, damit die wirtschaftlichen und sozialen Schäden gemindert werden, und dass insbesondere auf das unschätzbare Kulturerbe Italiens geachtet werden muss, wobei internationale und europäische Projekte zum Schutz historischer Gebäude und Stätten gefördert werden sollten;

I.  in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 als Reaktion auf die verheerenden Überschwemmungen in Mitteleuropa im Sommer 2002 eingerichtet wurde;

J.  in der Erwägung, dass die verschiedenen Instrumente der Union wie die europäischen Struktur- und Investitionsfonds oder das Katastrophenschutzverfahren und das Finanzierungsinstrument dazu eingesetzt werden könnten, Präventivmaßnahmen im Hinblick auf Erdbeben und Sanierungsmaßnahmen zu stärken;

K.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten seit der Reform des EUSF im Jahr 2014 die Möglichkeit haben, Vorschusszahlungen zu beantragen, über deren Bewilligung die Kommission entscheidet (sofern genügend Mittel zur Verfügung stehen); in der Erwägung, dass die Höhe der Vorschusszahlung jedoch 10 % des voraussichtlichen Gesamtbetrags der finanziellen Unterstützung aus dem EUSF nicht übersteigen darf und auf 30 Mio. EUR begrenzt ist;

L.  in der Erwägung, dass der betroffene Mitgliedstaat innerhalb von spätestens zwölf Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch die Katastrophe verursacht wurden, bei der Kommission einen Antrag auf Unterstützung aus dem EUSF stellen muss; in der Erwägung, dass der Empfängerstaat für die Verwendung der Finanzhilfe sowie für die Überprüfung dieser Verwendung verantwortlich ist, dass die Kommission jedoch vor Ort Kontrollen der aus dem EUSF finanzierten Maßnahmen durchführen kann;

M.  in der Erwägung, dass im Zuge des Wiederaufbaus auf bisherige Erfahrungen zurückgegriffen werden muss, dass der Wiederaufbau möglichst rasch und unter Verwendung angemessener Mittel, einer Vereinfachung der bürokratischen Verfahren sowie Transparenz erfolgen muss, um nachhaltig sein zu können, und dass den betroffenen Einwohnern Sicherheit und Stabilität geboten werden muss, damit sie weiterhin in diesen Gebieten leben können;

N.  in der Erwägung, dass die Verhütung ein immer wichtigerer Teilbereich des Katastrophenmanagements sein muss und immer mehr soziale Bedeutung gewinnt und dass außerdem ein sorgfältig erarbeitetes Aktionsprogramm in den Bereichen Informationsverbreitung, Sensibilisierung und Aufklärung erforderlich ist;

O.  in der Erwägung, dass die bestehenden Katastrophenverhütungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den früheren Vorschlägen des Parlaments verstärkt werden müssen, wobei das Ziel darin besteht, die Strategie zur Verhütung natürlicher und vom Menschen verursachter Katastrophen auf EU-Ebene zu konsolidieren;

1.  bekundet seine tief empfundene Solidarität und sein Mitgefühl mit allen von den Erdbeben betroffenen Menschen und ihren Familien sowie mit den an der Hilfe nach der Katastrophe beteiligten nationalen, regionalen und kommunalen Behörden Italiens;

2.  bekundet seine Besorgnis über die große Zahl an Menschen, die ihre Heimatorte verlassen mussten und nun den rauen Witterungsbedingungen des bevorstehenden Winters ausgesetzt sind; fordert die Kommission daher auf, sämtliche mögliche Unterstützung zu bestimmen, die die italienischen Behörden erhalten können, damit sichergestellt ist, dass für die Menschen, die ihr Zuhause verloren haben, menschenwürdige Lebensbedingungen geschaffen werden;

3.  würdigt die unermüdlichen Bemühungen, die die Rettungskräfte, Katastrophenschutzkräfte, Freiwilligen, zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie kommunalen, regionalen und nationalen Behörden in den zerstörten Gebieten unternehmen, um Leben zu retten, den Schaden zu begrenzen und für gemeinsame grundlegende Tätigkeiten zu sorgen, um menschenwürdige Lebensstandards aufrechtzuerhalten;

4.  betont, dass die aufeinanderfolgenden Erdbeben und die durch sie verursachte Zerstörung schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Gesellschaft haben;

5.  betont, dass die Lage vor Ort ernst ist und die nationalen, regionalen und kommunalen Behörden Italiens dadurch finanziell erheblich unter Druck geraten sind;

6.  begrüßt die erhöhte Flexibilität bei der Berechnung des Defizits aufgrund der Ausgaben im Zusammenhang mit den Erdbeben, die Italien im Einklang mit den Verträgen gewährt wurde, damit die derzeitige Notlage effizient und zügig bewältigt und künftige Maßnahmen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um die betroffenen Gebiete zu schützen; fordert die italienische Regierung außerdem auf, dafür zu sorgen, dass alle zusätzlich bereitgestellten Mittel tatsächlich für diesen Zweck eingesetzt werden;

7.  fordert die Kommission angesichts dieser außergewöhnlichen und überaus ernsten Lage auf, zu prüfen, ob der nachhaltige Wiederaufbau und Investitionen in die Erdbebensicherheit – auch jene, die aus den ESI-Fonds kofinanziert werden und unter das thematische Ziel 5 („Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements“) fallen – bei der Berechnung der nationalen Defizite im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts ausgenommen werden sollten;

8.  begrüßt, dass die EU-Organe, die anderen Mitgliedstaaten, die europäischen Regionen und die internationalen Akteure durch die gegenseitige Hilfeleistung in Notsituationen ihre Solidarität zum Ausdruck bringen;

9.  betont, dass bei Erdbeben-Frühwarnsystemen Probleme bei der Vorhersage bestehen und dass im Mittelmeerraum und in Südosteuropa eine starke seismische Aktivität verzeichnet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Forschung in Verbindung mit Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 schneller voranzutreiben, um Schäden zu verhindern, Krisen zu bewältigen und die Auswirkungen von Katastrophen so weit wie möglich einzudämmen; stellt mit Besorgnis fest, dass aufgrund verheerender Erdbeben in Europa in den vergangenen 15 Jahren Tausende Menschen gestorben sind und Hunderttausende obdachlos wurden;

10.  weist darauf hin, dass die Auflagen für die Errichtung erdbebensicherer Gebäude und Infrastrukturanlagen einzuhalten sind; fordert die nationalen, regionalen und kommunalen Behörden nachdrücklich auf, sich verstärkt darum zu bemühen, Bauwerke an die geltenden Vorgaben für die Erdbebensicherheit anzupassen und dies bei der Erteilung von Baugenehmigungen gebührend zu berücksichtigen;

11.  betont, dass das Katastrophenschutzverfahren der Europäischen Union wichtig ist, um die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Katastrophenschutzbehörden in ganz Europa beim Umgang mit widrigen Situationen und bei der Minimierung der Auswirkungen außergewöhnlicher Ereignisse zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Aktivierung des Verfahrens weiter zu vereinfachen, damit es unmittelbar nach einer Katastrophe rasch in Anspruch genommen werden kann und tatsächlich Wirkung zeigt;

12.  weist auf den Antrag der italienischen Regierung auf Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) hin und fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um Anträge auf Unterstützung aus dem EUSF unverzüglich zu prüfen und somit dafür zu sorgen, dass er rasch in Anspruch genommen werden kann; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass den nationalen Behörden so bald wie möglich Vorauszahlungen zur Verfügung gestellt werden müssen, damit sie auf die dringenden Umstände der Situation reagieren können;

13.  vertritt die Ansicht, dass die in der vorgeschlagenen Omnibus-Verordnung vorgesehene teilweise Einbeziehung des jährlichen Finanzbeitrags für den EUSF in den Haushaltsplan in Zukunft dazu beitragen könnte, das Verfahren für die Inanspruchnahme zu beschleunigen, damit Menschen, die von einer Katastrophe betroffen sind, rascher und wirksamer unterstützt werden können; fordert die Kommission im Zusammenhang mit möglichen künftigen Reformen außerdem auf, zu prüfen, ob der Schwellenwert für Vorauszahlungen erhöht und die Fristen für die Bearbeitung der Anträge verkürzt werden können;

14.  betont, dass Synergien zwischen allen verfügbaren Instrumenten, zu denen auch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) gehören, geschaffen werden müssen und dafür gesorgt werden muss, dass die Ressourcen in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den nationalen und regionalen Behörden Italiens wirksam für den Wiederaufbau und sämtliche weiteren erforderlichen Maßnahmen eingesetzt werden; fordert die Kommission auf, bereit zu sein, zu diesem Zweck Änderungen an Programmen und operationellen Programmen möglichst bald zu verabschieden, nachdem ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderungen gestellt hat; hebt des Weiteren die Möglichkeit hervor, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) einzusetzen, um die ländlichen Gebiete und landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterstützen, die von den Erdbeben betroffen sind;

15.  hebt außerdem hervor, dass die Nutzung der bestehenden EU-Finanzmittel optimiert werden muss, damit in die Vorbeugung von Naturkatastrophen und die Gewährleistung der Konsolidierung und der langfristig nachhaltigen Entwicklung von Wiederaufbauprojekten investiert wird, und bekräftigt, dass die Verwaltungsverfahren zur Koordinierung der Mittel vereinfacht werden müssen; betont, dass die betroffenen Mitgliedstaaten, nachdem sie Unterstützung aus dem EUSF erhalten haben, ihre Anstrengungen verstärken sollten, angemessene Risikomanagementstrategien zu entwickeln und ihre Mechanismen zum Katastrophenschutz zu stärken;

16.  nimmt zur Kenntnis, dass der Copernicus-Dienst für Katastrophen- und Krisenmanagement der EU auf Antrag der italienischen Regierung aktiviert wurde, damit die Schäden in den betroffenen Gebieten satellitengestützt beurteilt werden können; unterstützt die Zusammenarbeit internationaler Forschungszentren und begrüßt den Einsatz von Radar mit synthetischer Apertur (SAR), mit dem Bodenbewegungen im Zentimeterbereich Tag und Nacht sowie durch Wolken hindurch unter anderem zum Zwecke der Prävention und des Risikomanagements gemessen werden können;

17.  hebt die Bedeutung der öffentlichen Forschung und Entwicklung (FuE) für den Katastrophenschutz und das Katastrophenmanagement hervor und fordert eine stärkere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den FuE-Einrichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen, in denen ähnliche Risiken bestehen; fordert eine Verbesserung der Frühwarnsysteme in den Mitgliedstaaten und die Vernetzung der unterschiedlichen Frühwarnsysteme bzw. die Verstärkung bestehender Verbindungen;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung Italiens sowie den regionalen und kommunalen Behörden in den betroffenen Gebieten zu übermitteln.