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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Juli 2018
EPUB 191kPDF 1065k
INHALT
ANHANG
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 1 : LEGISLATIVVERFAHREN - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 45 : Recht des Parlaments zur Vorlage von Vorschlägen

In Fällen, in denen die Verträge dem Parlament ein Initiativrecht übertragen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Initiativbericht gemäß Artikel 52 auszuarbeiten.

Der Bericht enthält:

(a)   einen Entschließungsantrag;

(b)   einen Entwurf eines Vorschlags;

(c)   eine Begründung, gegebenenfalls einschließlich eines Finanzbogens.

Erfordert die Annahme eines Rechtsakts durch das Parlament die Billigung oder die Zustimmung des Rates und die Stellungnahme oder die Zustimmung der Kommission, kann das Parlament im Anschluss an die Abstimmung über den vorgeschlagenen Rechtsakt und auf Vorschlag des Berichterstatters beschließen, die Abstimmung über den Entschließungsantrag zu verschieben, bis der Rat oder die Kommission ihren Standpunkt dargelegt haben.

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen