Artikel 45 : Recht des Parlaments zur Vorlage von Vorschlägen
In Fällen, in denen die Verträge dem Parlament ein Initiativrecht übertragen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Initiativbericht gemäß Artikel 52 auszuarbeiten.
Der Bericht enthält:
(a) einen Entschließungsantrag;
(b) einen Entwurf eines Vorschlags;
(c) eine Begründung, gegebenenfalls einschließlich eines Finanzbogens.
Erfordert die Annahme eines Rechtsakts durch das Parlament die Billigung oder die Zustimmung des Rates und die Stellungnahme oder die Zustimmung der Kommission, kann das Parlament im Anschluss an die Abstimmung über den vorgeschlagenen Rechtsakt und auf Vorschlag des Berichterstatters beschließen, die Abstimmung über den Entschließungsantrag zu verschieben, bis der Rat oder die Kommission ihren Standpunkt dargelegt haben.