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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Juli 2018
EPUB 191kPDF 1065k
INHALT
ANHANG
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 6 : BEMERKUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG UND ANTRÄGE ZUM VERFAHREN

Artikel 185 : Anträge zum Verfahren

1.   Wortmeldungen zu folgenden Anträgen zum Verfahren haben Vorrang vor anderen Wortmeldungen:

(a)   der Antrag auf Unzulässigerklärung eines Beratungsgegenstands (Artikel 187),

(b)   der Antrag auf Rücküberweisung an einen Ausschuss (Artikel 188),

(c)   der Antrag auf Schluss der Aussprache (Artikel 189),

(d)   der Antrag auf Vertagung der Aussprache oder Abstimmung (Artikel 190), oder

(e)   der Antrag auf Unterbrechung oder Schluss der Sitzung (Artikel 191).

Zu diesen Anträgen dürfen außer dem Antragsteller nur folgende Mitglieder das Wort ergreifen: ein Redner, der sich gegen den Antrag äußert, sowie der Vorsitz oder der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses.

2.   Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen