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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Februar 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 3 : ORGANE UND AUFGABEN

Artikel 30a : Kontinuität von Ämtern während der Wahlperiode

Bei der Neuwahl des Parlaments bleiben alle scheidenden Organe und Amtsinhaber bis zur ersten Sitzung des neuen Parlaments im Amt.

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen