KAPITEL 6 : BEMERKUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG UND ANTRÄGE ZUM VERFAHREN
Artikel 190 : Vertagung der Aussprache oder Abstimmung
(1)
1. Bei Eröffnung der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt werden, die Aussprache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vertagen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.
Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden. Der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich über jede Ankündigung.
2. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament zum nächsten Punkt der Tagesordnung über. Die vertagte Aussprache wird zu dem beschlossenen Zeitpunkt wiederaufgenommen.
3. Wird der Antrag abgelehnt, kann er während derselben Tagung nicht erneut gestellt werden.
4. Vor oder während einer Abstimmung kann von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt werden, die Abstimmung zu vertagen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.