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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Februar 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1 : AUSSCHÜSSE

Artikel 197 : Sonderausschüsse (1)

1.   Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten Sonderausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.

2.   Die Mandatszeit der Sonderausschüsse darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, das Parlament verlängert diesen Zeitraum vor ihrem Ablauf. Sofern im Beschluss des Parlaments zur Einsetzung des Sonderausschusses nichts anderes beschlossen wurde, beginnt die Mandatszeit zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung.

3.   Sonderausschüsse sind nicht berechtigt, Stellungnahmen für andere Ausschüsse abzugeben.

(1) Die Fassung von Artikel 197, die ab der Eröffnung der Tagung im Juli 2019 gilt, ist im Anhang dieser Ausgabe der Geschäftsordnung wiedergegeben.
Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen