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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Februar 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1 : AUSSCHÜSSE

Artikel 199 : Zusammensetzung der Ausschüsse (1)

1.   Die Mitglieder der Ausschüsse und Untersuchungsausschüsse werden gewählt, nachdem sie von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern benannt worden sind. Die Konferenz der Präsidenten unterbreitet dem Parlament Vorschläge. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt so weit wie möglich die Zusammensetzung des Parlaments wider.

Bei einem Wechsel der Fraktion behalten Mitglieder ihre Sitze in den Ausschüssen während des verbleibenden Teils ihrer Amtszeit von zweieinhalb Jahren. Hat jedoch der Fraktionswechsel eines Mitglieds zur Folge, dass die gerechte Vertretung der politischen Richtungen in einem Ausschuss gestört wird, so macht die Konferenz der Präsidenten gemäß dem Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 neue Vorschläge für die Zusammensetzung dieses Ausschusses machen, wobei die individuellen Rechte des betreffenden Mitglieds gewährleistet werden müssen.

Bei der Wahrung des Verhältnisses zwischen den Fraktionen bei der Verteilung der Sitze in den Ausschüssen darf nicht von der nächstliegenden ganzen Zahl abgewichen werden. Beschließt eine Fraktion, Sitze in einem Ausschuss nicht in Anspruch zu nehmen, bleiben diese Sitze frei und die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird entsprechend verringert. Ein Austausch von Sitzen zwischen den Fraktionen ist nicht gestattet.

2.   Änderungsanträge zu den Vorschlägen der Konferenz der Präsidenten sind nur zulässig, sofern sie von mindestens 40 Mitgliedern eingereicht werden. Das Parlament entscheidet über diese Anträge in geheimer Abstimmung.

3.   Als gewählt gelten die Mitglieder nach den Vorschlägen der Konferenz der Präsidenten in der gegebenenfalls nach Absatz 2 geänderten Fassung.

4.   Teilt eine Fraktion die Kandidaturen für einen Untersuchungsausschuss gemäß Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Konferenz der Präsidenten gesetzten Frist mit, so unterbreitet diese dem Parlament in ihrem Vorschlag nur die Kandidaturen, die innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt wurden.

5.   Ausgeschiedene Ausschussmitglieder können durch einen vorläufigen Beschluss der Konferenz der Präsidenten mit Zustimmung der zu ernennenden Mitglieder und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 1 ersetzt werden.

6.   Diese Änderungen werden dem Parlament in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung unterbreitet.

(1) Die Fassung von Artikel 199, die ab der Eröffnung der Tagung im Juli 2019 gilt, ist im Anhang dieser Ausgabe der Geschäftsordnung wiedergegeben.
Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen