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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Februar 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1 : AUSSCHÜSSE

Artikel 204 : Auschussvorstände

1.   In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Ernennung der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 199 folgt, wählt der Ausschuss unter seinen ordentlichen Mitgliedern in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitze wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt. Die Vielfalt des Parlaments muss in der Zusammensetzung der Vorstände der einzelnen Ausschüsse zur Geltung kommen; der Vorstand eines Ausschusses darf weder ausschließlich aus männlichen noch ausschließlich aus weiblichen Mitgliedern bestehen, und die stellvertretenden Vorsitze dürfen nicht alle aus demselben Mitgliedstaat kommen.

2.   Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der freien Sitze, erfolgt die Wahl durch Zuruf. Gibt es bei einem Wahlgang jedoch mehr als einen Kandidaten oder beantragen Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die hohe Schwelle erreicht wird, eine Abstimmung, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.

Bei einer einzigen Kandidatur erfolgt die Wahl mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die sich aus den für den Kandidaten abgegebenen Stimmen und den Gegenstimmen zusammensetzen.

Bei mehreren Kandidaturen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der im ersten Wahlgang abgegebenen Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist der Kandidat mit dem höheren Lebensalter gewählt.

3.   Die folgenden Artikel, die die Amtsträger des Parlaments betreffen, finden auf die Ausschüsse entsprechend Anwendung: Artikel 14 (Vorläufiger Vorsitz), Artikel 15 (Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen), Artikel 16 (Wahl des Präsidenten – Eröffnungsansprache), Artikel 19 (Amtszeit) und Artikel 20 (Freiwerdende Ämter).

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen