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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Februar 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1 : AUSSCHÜSSE

Artikel 206 : Ausschusssitzungen

1.   Die Ausschüsse tagen nach Einberufung durch ihren Vorsitz oder auf Veranlassung des Präsidenten.

Bei Einberufung der Sitzung legt der Vorsitz den Entwurf der Tagesordnung vor. Der Ausschuss beschließt zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung.

2.   Auf Einladung eines Vorsitzes im Namen des Ausschusses können die Kommission, der Rat und andere Organe der Union in Ausschusssitzungen das Wort ergreifen.

Auf Beschluss des Ausschusses kann jede sonstige Person eingeladen werden, an einer Sitzung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

Ein federführender Ausschuss kann vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums eine Anhörung von Sachverständigen veranstalten, wenn er dies für die erfolgreiche Abwicklung seiner Arbeiten zu einem bestimmten Thema für unerlässlich hält.

3.   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 53 Absatz 8 und falls der betroffene Ausschuss nicht anders entscheidet, dürfen Mitglieder, die an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören, nicht an deren Beratungen teilnehmen.

Sie können jedoch vom Ausschuss ermächtigt werden, an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

4.   Artikel 162 Absatz 2 zur Aufteilung der Redezeit findet entsprechend auf die Ausschüsse Anwendung.

5.   Wird ein ausführlicher Sitzungsbericht verfasst, finden Artikel 194 Absätze 2, 3 und 5 entsprechend Anwendung.

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen