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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - März 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 5 : KONSTITUTIONELLE FRAGEN

Artikel 80 : Vereinfachte Vertragsänderung

1.    Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament gemäß den Artikeln 45 und 52 nach dem in Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren einen Bericht vorlegen, der an den Europäischen Rat gerichtete Vorschläge zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält.

2.   Wird das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Änderung des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angehört, gilt Artikel 79 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung entsprechend. In diesem Fall darf der Entschließungsantrag nur Änderungsvorschläge zu den Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten.

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen