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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - März 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 9 : SONSTIGE VERFAHREN

Artikel 101 : Verfahren im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog

1.   Der Präsident übermittelt jedes von der Kommission gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitete Dokument bzw. Vereinbarungen der Sozialpartner gemäß Artikel 155 Absatz 1 dieses Vertrags sowie Vorschläge, die von der Kommission gemäß Artikel 155 Absatz 2 dieses Vertrags unterbreitet werden, dem zuständigen Ausschuss zur Prüfung.

2.   Teilen die Sozialpartner der Kommission mit, dass sie den Prozess nach Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Gang setzen wollen, kann der zuständige Ausschuss einen Bericht über den betreffenden Gegenstand ausarbeiten.

3.    In den Fällen, in denen die Sozialpartner eine Vereinbarung erzielt und gemeinsam beantragt haben, dass die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umgesetzt wird, reicht der zuständige Ausschuss einen Entschließungsantrag ein, in dem empfohlen wird, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen.

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen