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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - März 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1 : AUSSCHÜSSE

Artikel 200 : Stellvertreter (1)

1.   Die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder können für jeden Ausschuss eine Anzahl fester Stellvertreter benennen, die der Zahl der ordentlichen Mitglieder, durch die sie im Ausschuss vertreten sind, entspricht. Der Präsident ist davon zu unterrichten. Die festen Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen und bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds an der Abstimmung teilzunehmen.

Im Falle des Freiwerdens des Sitzes des ordentlichen Mitglieds eines Ausschusses ist ein fester Stellvertreter derselben Fraktion berechtigt, das ordentliche Mitglied bis zur vorläufigen Ersetzung des ordentlichen Mitglieds gemäß Artikel 199 Absatz 5 oder mangels einer solchen vorläufigen Ersetzung bis zur Ernennung eines neuen ordentlichen Mitglieds bei der Abstimmung vorübergehend zu vertreten. Diese Ermächtigung beruht auf dem Beschluss des Parlaments zur zahlenmäßigen Zusammensetzung des Ausschusses und sie soll sicherstellen, dass dieselbe Anzahl von Mitgliedern der betreffenden Fraktion an der Abstimmung teilnehmen kann wie vor dem Freiwerden des Sitzes.

2.   Ist das ordentliche Mitglied abwesend und wurden keine festen Stellvertreter benannt oder sind diese nicht anwesend, so kann sich das ordentliche Ausschussmitglied in den Sitzungen von einem anderen Mitglied derselben Fraktion vertreten lassen, wobei dieses Mitglied berechtigt ist, an den Abstimmungen teilzunehmen. Die Namen der Stellvertreter sind dem Ausschussvorsitz vor Beginn der Abstimmungen mitzuteilen.

Absatz 2 gilt entsprechend für die fraktionslosen Mitglieder.

Die in Absatz 2 letzter Satz vorgesehene vorhergehende Mitteilung muss vor Ende der Aussprache oder vor dem Beginn der Abstimmung über den bzw. die Punkte erfolgen, bei dem bzw. denen sich das ordentliche Mitglied vertreten lässt.

* * *

Diese Bestimmungen betreffen zwei Aspekte, die sich eindeutig aus ihrem Wortlaut ergeben:

-   Eine Fraktion kann keinesfalls mehr feste Stellvertreter als ordentliche Mitglieder in einem Ausschuss haben;

-   nur die Fraktionen können feste Stellvertreter benennen; Voraussetzung dafür ist lediglich die Unterrichtung des Präsidenten.

Daraus folgt:

-   Die Eigenschaft des festen Stellvertreters ergibt sich einzig und allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fraktion;

-   wenn sich die Zahl der ordentlichen Mitglieder einer Fraktion in einem Ausschuss ändert, ändert sich die Höchstzahl der festen Stellvertreter, die sie benennen kann, entsprechend;

-    wenn Mitglieder die Fraktion wechseln, können sie nicht das Mandat als feste Stellvertreter behalten, das sie in ihrer früheren Fraktion innehatten;

-   auf keinen Fall kann ein Ausschussmitglied Stellvertreter eines Mitglieds sein, das einer anderen Fraktion angehört.

(1) Die Fassung von Artikel 200, die ab der Eröffnung der Tagung im Juli 2019 gilt, ist im Anhang dieser Ausgabe der Geschäftsorednung wiedergegeben.
Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen