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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Dezember, 2019
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
Kapitel 2 : VERFAHREN IM AUSSCHUSS

Artikel 56 : Stellungnahmen der Ausschüsse

1.   Will der zuerst mit einem Gegenstand befasste Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen oder wünscht ein anderer Ausschuss, zu dem Gegenstand des Berichts des zuerst befassten Ausschusses Stellung zu nehmen, so können sie beim Präsidenten beantragen, dass gemäß Artikel 210 Absatz 2 ein Ausschuss als federführender und der andere als mitberatender Ausschuss bestimmt wird.

Der mitberatende Ausschuss kann aus den Reihen seiner Mitglieder oder ihrer festen Stellvertreter einen Verfasser der Stellungnahme benennen oder in Form eines Briefs des Vorsitzes Stellung nehmen.

2.   Wenn die Stellungnahme einen Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt betrifft, enthält sie Änderungsanträge zu dem Text, mit dem der Ausschuss befasst wurde, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen. Solche Begründungen werden in Verantwortung ihres Verfassers erstellt und kommen nicht zur Abstimmung. Der mitberatende Ausschuss kann nötigenfalls eine kurze schriftliche Begründung für die gesamte Stellungnahme vorlegen. Diese kurze schriftliche Begründung wird in der Verantwortung des Berichterstatters für die Stellungnahme erstellt.

Wenn die Stellungnahme keinen Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt betrifft, besteht sie aus Vorschlägen für Teile des Entschließungsantrags des federführenden Ausschusses.

Der federführende Ausschuss lässt über diese Änderungsanträge bzw. Vorschläge abstimmen.

Die Stellungnahmen betreffen ausschließlich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des mitberatenden Ausschusses fallen.

3.   Der federführende Ausschuss setzt eine Frist fest, innerhalb derer der mitberatende Ausschuss seine Stellungnahme abgeben muss, wenn sie vom federführenden Ausschuss berücksichtigt werden soll. Änderungen des angekündigten Zeitplans sind dem mitberatenden Ausschuss oder den mitberatenden Ausschüssen vom federführenden Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der federführende Ausschuss zieht seine endgültigen Schlussfolgerungen nicht vor Ablauf dieser Frist.

4.   Stattdessen kann der mitberatende Ausschuss beschließen, seinen Standpunkt in Form von Änderungsanträgen, die nach ihrer Annahme direkt im federführenden Ausschuss einzureichen sind, darzulegen. Diese Änderungsanträge werden vom Vorsitz oder vom Verfasser der Stellungnahme im Namen des Ausschusses eingereicht.

5.   Der mitberatende Ausschuss reicht die in Absatz 4 genannten Änderungsanträge innerhalb der vom federführenden Ausschuss festgelegten Frist für Änderungsanträge ein.

6.   Alle vom mitberatenden Ausschuss angenommenen Stellungnahmen und Änderungsanträge werden dem Bericht des federführenden Ausschusses als Anlage beigefügt.

7.   Mitberatende Ausschüsse im Sinne dieses Artikels können keine Änderungsanträge zur Prüfung durch das Parlament einreichen.

8.   Der Vorsitz und der Berichterstatter des mitberatenden Ausschusses werden aufgefordert, an den Sitzungen des federführenden Ausschusses, soweit sie den gemeinsamen Gegenstand betreffen, mit beratender Stimme teilzunehmen.

Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen