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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Dezember, 2019
EPUB 151kPDF 710k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3 : ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 1 - ERSTE LESUNG

Artikel 60 : Rücküberweisung an den zuständigen Ausschuss

Wird ein Gegenstand gemäß Artikel 59 zur Prüfung oder zu interinstitutionellen Verhandlungen gemäß Artikel 74 an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen, erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer Frist von vier Monaten mündlich oder schriftlich Bericht. Diese Frist kann von der Konferenz der Präsidenten verlängert werden.

Nach einer Rücküberweisung an den Ausschuss gibt der federführende Ausschuss, bevor er seine Entscheidung über das Verfahren trifft, einem assoziierten Ausschuss gemäß Artikel 57 die Möglichkeit, hinsichtlich der in dessen ausschließliche Zuständigkeit fallenden Änderungsanträge seine Entscheidung zu treffen, insbesondere was die Auswahl der Änderungsanträge angeht, die dem Parlament erneut vorzulegen sind.

Das Parlament ist nicht daran gehindert, gegebenenfalls zu beschließen, eine abschließende Aussprache im Anschluss an den Bericht des zuständigen Ausschusses, an den der Gegenstand zurücküberwiesen wurde, zu führen.

Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen