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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Dezember, 2019
EPUB 151kPDF 710k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5 : BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG

Artikel 189 : Stimmengleichheit (1)

1.   Bei Stimmengleichheit im Fall einer Abstimmung gemäß Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b oder d wird der gesamte Text an den Ausschuss zurück überwiesen. Dies gilt auch für Abstimmungen gemäß den Artikeln 3 und 9.

2.   Bei Stimmengleichheit im Fall einer Abstimmung über einen Text, über den gemäß Artikel 185 getrennt abgestimmt wird, gilt der Text als angenommen.

3.   In allen übrigen Fällen von Stimmengleichheit gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, der Text oder Vorschlag als abgelehnt.

Artikel 189 Absatz 3 ist so auszulegen, dass bei Stimmengleichheit im Fall einer Abstimmung über den Entwurf einer Empfehlung gemäß Artikel 149 Absatz 4, einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren nicht beizutreten, ein solches Abstimmungsergebnis nicht die Annahme einer Empfehlung bedeutet, nach der das Parlament diesem Verfahren beitreten sollte. In einem derartigen Fall wird davon ausgegangen, dass der zuständige Ausschuss überhaupt keine Empfehlung abgegeben hat.

Der Präsident kann an der Abstimmung teilnehmen, jedoch ohne dass seine Stimme den Ausschlag gibt.

(1) Artikel 189 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).
Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen