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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - Dezember, 2019
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL XIV :  VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 240 : Unerledigte Angelegenheiten

Am Ende der letzten Tagung vor der nächsten Wahl gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 alle unerledigten Angelegenheiten des Parlaments als verfallen.

Zu Beginn jeder Wahlperiode entscheidet die Konferenz der Präsidenten über die mit Gründen versehenen Anträge der Ausschüsse des Parlaments sowie der anderen Organe, die Prüfung der unerledigten Angelegenheiten von vorn zu beginnen oder fortzusetzen.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Petitionen, Bürgerinitiativen und für Texte, die keiner Beschlussfassung bedürfen.

Letzte Aktualisierung: 19. Dezember 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen