Am Ende der letzten Tagung vor der nächsten Wahl gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 alle unerledigten Angelegenheiten des Parlaments als verfallen.
Zu Beginn jeder Wahlperiode entscheidet die Konferenz der Präsidenten über die mit Gründen versehenen Anträge der Ausschüsse des Parlaments sowie der anderen Organe, die Prüfung der unerledigten Angelegenheiten von vorn zu beginnen oder fortzusetzen.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Petitionen, Bürgerinitiativen und für Texte, die keiner Beschlussfassung bedürfen.