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Verfahren : 2014/2843(RSP)
Werdegang im Plenum
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Eingereichte Texte :

RC-B8-0109/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 18/09/2014 - 10.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2014)0027

Angenommene Texte
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Donnerstag, 18. September 2014 - Straßburg
Lage im Irak und in Syrien und IS-Offensive, einschließlich Verfolgung von Minderheiten
P8_TA(2014)0027RC-B8-0109/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur IS-Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten (2014/2843(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Irak und zu Syrien,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zum Irak und zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zum Irak und zu Syrien vom 30. August 2014,

–  in Kenntnis der Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum Irak und zu Syrien,

–  in Kenntnis der Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Resolution S-22/L.1 (2014) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen,

–  in Kenntnis der Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zum Irak und zu Syrien,

–  in Kenntnis der Erklärung des NATO Gipfels vom 5. September 2014,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die am 24. Juni 2013 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Pariser Konferenz zu der Sicherheit im Irak und dem Kampf gegen den Islamischen Staat vom 15. September 2014,

–  unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits und auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Irak(1),

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Lage im Irak und in Syrien, die bereits zuvor kritisch waren, infolge der Besatzung von Teilen ihres Staatsgebiets durch die terroristische dschihadistische Al-Qaida-Splittergruppe Islamischer Staat (IS) weiter verschlechtert haben; in der Erwägung, dass der grenzübergreifende Charakter des IS und verbundener Terrorgruppen eine Bedrohung der Großregion darstellt; in der Erwägung, dass zunehmend Anlass zur Sorge um das Wohlergehen aller Menschen besteht, die sich noch in den Gebieten befinden, die der IS kontrolliert;

B.  in der Erwägung, dass der IS durch die Auflösung der syrisch-irakischen Grenze die Gelegenheit bekommen hat, seine Präsenz in beiden Ländern zu verstärken; in der Erwägung, dass der IS in den letzten Monaten seine territorialen Eroberungen von Ostsyrien in den nordwestlichen Irak, einschließlich der zweitgrößten Stadt des Irak, Mossul, ausgedehnt hat; in der Erwägung, dass der IS Berichten zufolge am 29. Juni 2014 ein „Kalifat“ oder einen „islamischen Staat“ in den von ihm kontrollierten Gebieten im Irak und in Syrien ausgerufen hat und dass sein Führer Abu Bakr al-Baghdadi sich selbst zum Kalifen ernannt hat; in der Erwägung, dass der IS die international akzeptierten Grenzen nicht anerkennt und seine Absicht erklärt hat, das „Islamische Kalifat“ auf andere Länder mit einer Mehrheit von Moslems auszuweiten;

C.  in der Erwägung, dass auf die Eroberung der Gebiete im Irak und in Syrien die Durchsetzung der strengen Auslegung der Scharia folgte; in der Erwägung, dass es in den von IS und verbündeten Gruppen kontrollierten Gebieten zu schweren Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts gekommen ist, einschließlich gezielter Tötungen, erzwungener Konvertierungen, Entführungen, Frauenhandel, Sklaverei von Frauen und Kindern, Rekrutierung von Kindern für Selbstmordattentate, sexueller und körperlicher Misshandlung sowie Folter; in der Erwägung, dass der IS die Journalisten James Foley und Steven Sotloff sowie den Entwicklungshelfer David Haines ermordet hat; in der Erwägung, dass Gemeinschaften von Christen, Jesiden, Turkmenen, Schabaken, Kakaen, Sabiern und Schiiten sowie viele arabische und sunnitische Moslems zur Zielscheibe des IS geworden sind; in der Erwägung, dass Moscheen, Monumente, Schreine, Kirchen und andere Gebetsstätten, Gräber und Friedhöfe sowie archäologische Stätten und Stätten des Kulturerbes absichtlich zerstört wurden;

D.  in der Erwägung, dass irakische Christen aufgrund ihrer Religion und Überzeugungen in jüngster Zeit verfolgt, ihrer Grundrechte beraubt und gezwungen wurden, ihre Häuser zu verlassen und zu Flüchtlingen zu werden; in der Erwägung, dass der Anteil der Christen an der irakischen Bevölkerung nach Angaben von „Open Doors International“ von 1,2 Millionen Anfang der 1990er Jahre auf nunmehr zwischen 330 000 und 350 000 zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass vor Beginn des Konflikts in Syrien rund 1,8 Millionen Christen im Land lebten; in der Erwägung, dass seit Beginn des Konflikts mindestens 500 000 Christen vertrieben wurden;

E.  in der Erwägung, dass es in Irak nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) schätzungsweise 1,4 Millionen Binnenvertriebene gibt und schätzungsweise 1,5 Millionen Menschen humanitäre Hilfe brauchen; in der Erwägung, dass das Erstarken des IS zu einer humanitären Krise, insbesondere zu einer massiven Vertreibung von Zivilisten, geführt hat; in der Erwägung, dass die EU am 12. August 2014 beschlossen hat, ihre humanitäre Hilfe für den Irak um 5 Mio. EUR aufzustocken, um grundlegende Unterstützung für Vertriebene zu leisten, wodurch sich die humanitären Mittel für den Irak im Jahr 2014 bislang auf 17 Mio. EUR belaufen; in der Erwägung, dass die EU ihre humanitäre Hilfe weiter ausgedehnt und eine Luftbrücke zwischen Brüssel und Erbil eingerichtet hat;

F.  in Kenntnis der Angaben der Vereinten Nationen, nach denen in Syrien in dem Konflikt mehr als 191 000 Menschen den Tod gefunden haben; in Kenntnis der Angaben des OCHA, nach denen schätzungsweise 6,4 Millionen Menschen in Syrien Binnenvertriebene sind und dass es mehr als 3 Millionen syrische Flüchtlinge gibt, vor allem im Libanon (1,17 Million Flüchtlinge), in der Türkei (832 000), in Jordanien (613 000), im Irak (215 000) sowie in Ägypten und Nordafrika (162 000); in Kenntnis der Angaben des Dienstes für Humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission (ECHO), nach denen schätzungsweise 10,8 Millionen Menschen humanitäre Hilfe brauchen; in der Erwägung, dass die EU bislang im Jahre 2014 für die Opfer der Syrien-Krise humanitäre Hilfe in Höhe von 150 Mio. EUR beigesteuert hat;

G.  in der Erwägung, dass sich hunderte ausländischer Kämpfer, darunter viele aus EU-Mitgliedstaaten, dem Aufstand des IS angeschlossen haben; in der Erwägung, dass diese EU-Bürger von den Regierungen der Mitgliedstaaten als Sicherheitsrisiko gesehen werden;

H.  in der Erwägung, dass die EU anerkannt hat, dass die Region Kurdistan und die Regionalregierung Kurdistans, die eine große Zahl Binnenvertriebener aufgenommen haben, großen Belastungen ausgesetzt sind;

I.  in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) erklärt hat, es sei nach wie vor sehr schwierig, in dem Gebiet tätig zu sein und den Zivilisten und Flüchtlingen die angemessene Hilfe zu leisten, die sie benötigen; in der Erwägung, dass die hunderttausenden syrischen und irakischen Flüchtlinge unbedingt eine Unterkunft brauchen, bevor der Winter kommt;

J.  in der Erwägung, dass die EU ihr entschlossenes Engagement für die Einheit, Souveränität und territoriale Integrität des Irak bekräftigt hat;

K.  in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs, die am 4. und 5. September 2014 am NATO-Gipfel teilgenommen haben, erklärt haben, dass die Präsenz des IS sowohl in Syrien als auch im Irak eine Bedrohung für die regionale Stabilität darstellt, und dass die Menschen in Syrien und im Irak sowie in der übrigen Region die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft brauchen, um dieser Bedrohung entgegenzutreten;

L.  in der Erwägung, dass die Möglichkeit in Erwägung gezogen wird, Luftangriffe in Ostsyrien durchzuführen; in der Erwägung, dass auf dem NATO-Treffen am 5. September 2014 eine Anti-IS-Koalition gebildet wurde; in der Erwägung, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) gegenwärtig an einer umfassenden regionalen Strategie arbeitet, um die vom IS ausgehende Gefahr abzuwenden; in der Erwägung, dass Präsident Barack Obama am 10. September 2014 seine Strategie zur Bekämpfung des IS öffentlich vorgestellt hat, die unter anderem eine systematische Durchführung von Luftangriffen auf Ziele des IS umfasst, „wo auch immer diese sich befinden mögen“, auch in Syrien, sowie eine verstärkte Unterstützung der alliierten Bodentruppen, die gegen den IS kämpfen, und größere Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung mit dem Ziel, der Gruppe die Finanzquellen zu entziehen; in der Erwägung, dass die Arabische Liga eine stärkere Zusammenarbeit zugesagt hat, um den IS in Syrien und im Irak zu Fall zu bringen;

M.  in der Erwägung, dass sich der IS umfangreiche Einkommensquellen gesichert hat, indem er auf den von ihm kontrollierten Gebieten Banken und Geschäfte ausraubt, bis zu sechs Ölfelder in Syrien besetzt hat – darunter mit dem al-Omar-Feld an der irakischen Grenze die größte Ölanlage im Land – und Mittel von reichen Gebern erhält, von denen die meisten aus der Region stammen;

N.  in der Erwägung, dass die Förderung der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Religions- und Glaubensfreiheit, grundlegende Prinzipien und Ziele der EU darstellen und eine gemeinsame Grundlage für ihre Beziehungen zu Drittstaaten bilden;

1.  ist zutiefst besorgt darüber, dass die Besetzung von Teilen des Irak und von Syrien durch den IS zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Lage in diesen beiden Ländern geführt hat; verurteilt scharf die wahllosen Tötungen und Menschenrechtsverletzungen, die von dieser und anderen terroristischen Organisationen gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie die am meisten schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen begangen werden; verurteilt entschieden die Angriffe auf zivile Ziele, unter anderem auf Krankenhäuser, Schulen und Gebetsstätten, sowie den Einsatz von Hinrichtungen und sexueller Gewalt durch den IS im Irak und in Syrien; betont die Tatsache, dass diejenigen, die diese Straftaten begangen haben, nicht straffrei bleiben sollten;

2.  verurteilt scharf die Ermordung der Journalisten James Foley und Steven Sotloff und jene des britischen Entwicklungshelfers David Haines durch den IS und bringt seine tiefe Besorgnis hinsichtlich der Sicherheit der anderen Personen zum Ausdruck, die sich noch in der Gewalt der Extremisten befinden; bringt den Familien der Hingerichteten und den Familien sämtlicher Opfer dieses Konflikts gegenüber sein tief empfundenes Mitgefühl zum Ausdruck;

3.  betont, dass weit verbreitete oder systematische Anschläge gegen die Zivilbevölkerung aufgrund ihres ethnischen oder politischen Hintergrunds, ihrer Religion, ihres Glaubens oder ihres Geschlechts ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen können; verurteilt scharf jegliche Form von Diskriminierung und Intoleranz aufgrund der Religion oder der Weltanschauung sowie Gewaltakte gegen religiöse Gemeinschaften; betont erneut, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist;

4.  drückt seine Unterstützung für alle Opfer von religiöser Intoleranz und Hass aus; gibt seiner Solidarität mit den Mitgliedern christlicher Gemeinschaften Ausdruck, die verfolgt werden und drohen, in ihren Heimatländern, Irak und Syrien, ausgelöscht zu werden, sowie mit anderen verfolgten religiösen Minderheiten; bekräftigt und unterstützt das unveräußerliche Recht aller religiösen und ethnischen Minderheiten im Irak und in Syrien, einschließlich der Christen, weiterhin in ihrer historischen und angestammten Heimat in Würde, Gleichheit und Sicherheit zu leben und ihre Religion frei auszuüben; betont, dass die Verbrechen gegen christliche Minderheiten, wie Assyrer, Aramäer und Chaldäer, sowie gegen die jesidischen und schiitischen Muslime den letzten Schritt des IS hin zu einer vollständigen religiösen Säuberung in der Region darstellen; stellt fest, dass Mitglieder unterschiedlicher religiöser Gruppen jahrhundertelang in Frieden in der Region zusammengelebt haben;

5.  weist uneingeschränkt die Verkündung der IS-Führung zurück, sie hätten in den von ihnen nun beherrschten Gebieten ein Kalifat errichtet, und hält sie für unrechtmäßig; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Schaffung und Ausdehnung des „Islamischen Kalifats“ und die Aktivitäten anderer extremistischer Gruppen im Irak und in Syrien eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit europäischer Staaten darstellen; lehnt jede einseitige, mit Gewalt durchgesetzte Änderung international anerkannter Grenzen ab; betont erneut, dass für den IS das Waffenembargo und das Einfrieren von Vermögenswerten gelten, die durch die Resolutionen 1267 (1999) und 1989 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt wurden, und dass es wichtig ist, dass diese Maßnahmen schnell und wirksam umgesetzt werden; fordert den Rat auf, eine wirksamere Anwendung bestehender restriktiver Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, und insbesondere zu verhindern, dass der IS von unrechtmäßigen Erdölverkäufen oder Verkäufen anderer Ressourcen auf internationalen Märkten profitiert; zeigt sich zutiefst besorgt über die Behauptungen, dass Akteure in einigen EU‑Mitgliedstaaten unrechtmäßigen Erdölhandel mit dem IS treiben; ersucht die Kommission um Auskunft darüber, ob sie diese Behauptungen bestätigen kann, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass dem unrechtmäßigen Erdölhandel unverzüglich ein Ende gesetzt wird;

6.  verurteilt die Verwendung und Ausbeute von Ölfeldern und der damit zusammenhängenden Infrastruktur durch den IS und verbündete Gruppen, da der IS dadurch ein beträchtliches Einkommen erzielen kann, und fordert alle Staaten auf, den Resolutionen 2161 (2014) und 2170 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nachzukommen, in denen jedweder direkte oder indirekte Handel mit dem IS und verbündeten Gruppen verurteilt wird; ist besorgt, dass der IS durch den Verkauf von Öl Einnahmen erzielt; nimmt die Absicht der EU zur Kenntnis, die Sanktionen zu verschärfen, um den IS daran zu hindern, Öl zu verkaufen; fordert die EU daher auf, Sanktionen gegen alle (Regierungen sowie öffentliche oder private Unternehmen) zu verhängen, die an der Beförderung, der Umwandlung, der Raffinierung und der Vermarktung von Öl beteiligt sind, dass in vom IS kontrollierten Gebieten gefördert wurde, und gleichzeitig die Finanzströme rigoros zu kontrollieren, um zu verhindern, dass der IS wirtschaftlich tätig sein und Steueroasen ausnutzen kann;

7.  begrüßt den Aufruf aller französischen islamischen Vereinigungen vom 8. September 2014 sowie die Aufrufe anderer islamischer Gemeinschaften, in denen die Instrumentalisierung des Islam durch extremistische Terrorgruppen zur Rechtfertigung ihrer Gewalttaten, Intoleranz und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unmissverständlich und bedingungslos verurteilt wird;

8.  fordert alle Konfliktparteien im Irak auf, den Schutz der Zivilbevölkerung sicherzustellen und ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen nachzukommen; fordert sofortige Unterstützung und humanitäre Hilfe für die irakischen Vertriebenen;

9.  begrüßt die Anstrengungen der USA und aller anderen beitragenden Staaten zur Unterstützung der nationalen und lokalen Behörden des Irak in ihrem Kampf gegen den IS, um das Vordringen des IS zu stoppen und den Zugang für humanitäre Hilfe zu erleichtern; begrüßt den Aufruf der USA zur Bildung einer internationalen Koalition gegen den IS, die gerade aufgebaut wird; begrüßt den Beschluss der Arabischen Liga vom 7. September 2014, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sich dem IS entgegenzustellen und mit gemeinsamen internationalen, regionalen und nationalen Anstrengungen die Milizen in Syrien und im Irak zu bekämpfen sowie der Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Geltung zu verschaffen; fordert die Arabische Liga auf, eine Änderung des Arabischen Übereinkommens von 1998 zur Bekämpfung des Terrorismus zu erörtern, damit sie in der Lage ist, dem globalen Terrorismus mit allen Mitteln entgegenzutreten;

10.  fordert die internationale Gemeinschaft auf, die irakischen Behörden – auch durch die Bereitstellung militärischen Schutzes für besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen – beim Schutz und bei der Unterstützung von Flüchtlingen aus den vom Terrorismus betroffenen Gebieten, insbesondere Angehörigen schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen sowie ethnischer und religiöser Gemeinschaften, zu unterstützen; ruft alle regionalen Akteure dazu auf, sich an den Bemühungen zur Förderung der Sicherheit und der Stabilität im Irak zu beteiligen; weist darauf hin, dass es letztlich die Verpflichtung und Verantwortung aller regionalen Akteure sowie der EU sein sollte, ihr Bestmögliches zu tun, um die Rückkehr der traditionellen Minderheiten und aller Bürger an ihre ursprünglichen Wohnorte, von denen sie fliehen mussten, sicherzustellen; fordert die EU-Mitgliedstaaten dazu auf, den nationalen und lokalen Behörden des Irak mit allen zu Gebote stehenden Mitteln, einschließlich angemessener militärischer Unterstützung, Beistand dabei zu leisten, der terroristischen und aggressiven Ausdehnung des IS Einhalt zu gebieten und sie abzuwehren; betont, dass es eines koordinierten Vorgehens der Länder in der Region bedarf, um der Bedrohung durch den IS entgegenzutreten; fordert alle regionalen Akteure auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um alle Aktivitäten öffentlicher oder privater Stellen zu unterbinden, durch die extreme islamistische Ideologien propagiert oder verbreitet werden sollen; fordert die Türkei auf, sich klar und eindeutig zur Bekämpfung der gemeinsamen Sicherheitsbedrohung, die vom IS ausgeht, zu verpflichten; fordert die EU auf, einen regionalen Dialog über die Probleme im Mittleren Osten zu fördern und alle wichtigen Parteien, vor allem den Iran und Saudi-Arabien, einzubinden;

11.  begrüßt die Mobilisierung des Europäischen Notfallabwehrzentrums und die Aktivierung des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz auf Ersuchen der irakischen Regierung; begrüßt die humanitäre Hilfe der EU für den Irak und Syrien; fordert zusätzliche humanitäre Hilfe für die vom Konflikt betroffene Bevölkerung, einschließlich der syrischen Kurden;

12.  fordert alle Konfliktparteien in Syrien, insbesondere das syrische Regime, auf, für den Schutz der Zivilbevölkerung zu sorgen, ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen nachzukommen, die Gewährung humanitärer Hilfe über alle möglichen Kanäle, auch über Grenzen und Konfliktlinien hinweg, zu erleichtern und die Sicherheit von medizinischen Hilfskräften und Mitarbeitern humanitärer Organisationen zu gewährleisten; lobt die Rolle des Libanon, von Jordanien und der Türkei bei der Aufnahme von Flüchtlingen; fordert die internationale Gemeinschaft auf, bei der Lastenteilung aktiver und bereitwilliger zu sein und den Aufnahmeländern direkte finanzielle Unterstützung zu leisten; fordert die EU auf, Druck auf alle Geber auszuüben, damit sie ihre Zusagen einhalten und ihre Versprechen rasch einlösen; begrüßt die Zusagen der Mitgliedstaaten, zumal die EU der größte Geldgeber ist und auch für die Zukunft Zusagen macht;

13.  weist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, alle Möglichkeiten der wirksamen Eindämmung der vom IS ausgehenden Bedrohung in Syrien auszuschöpfen und dabei das Völkerrecht uneingeschränkt zu achten; betont, dass langfristig nur eine dauerhafte und inklusive politische Lösung mit einem friedlichen Übergang zu einer wirklich repräsentativen syrischen Regierung dazu beitragen würde, die von IS und anderen extremistischen Organisationen ausgehende Bedrohung zu bannen;

14.  fordert alle Konfliktparteien in Syrien auf, das Mandat der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung zu achten und die Sicherheit und Bewegungsfreiheit aller VN-Truppen, einschließlich derjenigen aus EU‑Mitgliedstaaten, sicherzustellen; verurteilt, dass 45 Blauhelm‑Soldaten von den Fidschi-Inseln von einer bewaffneten Gruppe festgesetzt wurden; begrüßt die Freilassung der Blauhelm‑Soldaten vom 11. September 2014;

15.  erinnert an die Erklärung des Sonderkoordinators für die gemeinsame Mission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und der Vereinten Nationen (OPCW-UN), wonach 96 % der syrischen chemischen Waffen vernichtet worden seien; fordert, dass die verbleibenden Waffen gemäß dem Rahmen zur Beseitigung der syrischen chemischen Waffen unschädlich gemacht werden;

16.  begrüßt den Beschluss einzelner Mitgliedstaaten, dem Ersuchen der kurdischen Regionalbehörden um rasche Bereitstellung militärischen Materials nachzukommen; betont, dass solche Reaktionen Ausdruck der Fähigkeiten und nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten sind und mit der Zustimmung der nationalen Behörden des Irak erfolgen; fordert die Mitgliedstaaten, die den kurdischen Regionalbehörden militärisches Material zur Verfügung stellen, auf, ihre Anstrengungen zu koordinieren und wirksame Überwachungsmechanismen einzuführen, um eine unkontrollierte Verbreitung und den Einsatz militärischen Materials gegen die Zivilbevölkerung zu verhindern;

17.  erklärt sich erneut besorgt darüber, dass sich hunderte ausländischer Kämpfer, darunter Bürger aus den Mitgliedstaaten, dem Aufstand des IS angeschlossen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Kämpfer daran zu hindern, ihr Land zu verlassen, und eine gemeinsame Strategie der Sicherheitsdienste und der Agenturen der EU für die Überwachung und Kontrolle der Dschihadisten auszuarbeiten; fordert eine Kooperation in der EU und auf internationaler Ebene im Hinblick auf angemessene rechtliche Schritte gegen alle Personen, die verdächtigt werden, an terroristischen Handlungen beteiligt zu sein; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch untereinander und mit EU-Einrichtungen zu intensivieren sowie für eine wirksame Zusammenarbeit mit der Türkei zu sorgen; betont die Bedeutung von Prävention, Verfolgung, Kompromissangeboten, Rehabilitierung und Reintegration;

18.  begrüßt die Bildung einer neuen und inklusiven Regierung im Irak sowie die Annahme des Ministerprogramms; unterstützt die Bemühungen des Ministerpräsidenten, die Regierungsbildung abzuschließen; fordert die Regierung auf, wirklich repräsentativ zu sein und eine alle einbeziehende Agenda zu verfolgen; betont, dass die Regierung die politische, religiöse und ethnische Vielfalt der irakischen Gesellschaft, einschließlich der sunnitischen Minderheit, angemessen repräsentieren sollte, um dem Blutvergießen und der Fragmentierung des Landes ein Ende zu setzen; fordert alle Teilnehmer auf, im Interesse von politischer Stabilität und Frieden und bei der Bekämpfung des Aufstands des IS zusammenzuarbeiten; betont die Tatsache, dass die Einheit, Souveränität und territoriale Integrität des Irak für die Stabilität und die wirtschaftliche Entwicklung im Land und in der Region von wesentlicher Bedeutung sind;

19.  fordert die irakische Regierung und das irakische Parlament auf, das Recht und die Rechtspraxis dringend zu überprüfen, das Justizsystem und den Sicherheitsapparat des Landes zu reformieren und eine inklusive Politik gegenüber allen Irakern zu verfolgen sowie der Politik der Diskriminierung abzuschwören;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Frauen im Irak und in Syrien und zur Sicherstellung ihrer Freiheit sowie der Achtung ihrer grundlegendsten Rechte zu ergreifen und Maßnahmen zu verabschieden, mit denen verhindert werden kann, dass Frauen und Kinder Opfer von Ausbeutung, Misshandlung und Gewalt, insbesondere von Frühehen von Mädchen, werden; ist besonders besorgt über die Zunahme aller Formen von Gewalt gegenüber jesidischen Frauen, die von den Angehörigen des IS gefangen genommen, vergewaltigt, sexuell missbraucht und verkauft werden;

21.  erklärt sich besorgt über die steigende Zahl von Rekrutierungen von Kindern und jungen Menschen im Irak und in Syrien, empfiehlt der Kommission, in Zusammenarbeit mit Partnern, insbesondere mit internationalen Organisationen, ein umfassendes Programm auszuarbeiten, mit dem der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, Kinder und Frauen, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, zu schützen;

22.  unterstützt das vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen an das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte gerichtete Ersuchen um die sofortige Entsendung einer Mission in den Irak, um die von IS und mit ihm verbündeten Terrorgruppen begangenen Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen zu untersuchen und die Tatsachen und Umstände solcher Missbräuche und Verstöße aufzuklären, damit vermieden wird, dass die Täter straffrei bleiben, und eine uneingeschränkte Rechenschaftspflicht gewährleistet wird;

23.  ist nach wie vor überzeugt, dass es in Syrien und im Irak keinen dauerhaften Frieden geben kann, wenn diejenigen, die für die während des Konflikts begangenen Verbrechen, vor allem die religiös oder ethnisch motivierten Verbrechen, verantwortlich sind, nicht zur Rechenschaft gezogen werden; fordert erneut, alle Personen, die verdächtigt werden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien und im Irak begangen zu haben, vor den Internationalen Strafgerichtshof zu stellen, und unterstützt alle Initiativen in diese Richtung;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Repräsentantenhaus des Irak, der Regionalregierung von Kurdistan, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0023.

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