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Verfahren : 2014/2035(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0018/2014

Eingereichte Texte :

A8-0018/2014

Aussprachen :

PV 21/10/2014 - 15
CRE 21/10/2014 - 15

Abstimmungen :

PV 22/10/2014 - 4.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2014)0035

Angenommene Texte
PDF 324kWORD 61k
Mittwoch, 22. Oktober 2014 - Straßburg
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014 – Überschüsse aus der Ausführung des Haushaltsplans 2013
P8_TA(2014)0035A8-0018/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III – Kommission (12300/2014 – C8-0160/2014 – 2014/2035(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1) (im Folgenden „Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, der am 20. November 2013 endgültig erlassen wurde(2),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(3),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  unter Hinweis auf den von der Kommission am 15. April 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014 (COM(2014)0234),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014, der vom Rat am 14. Juli 2014 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 12. September 2014 zugeleitet wurde (12300/2014 – C8‑0160/2014),

–  gestützt auf Artikel 88 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0018/2014),

A.  in der Erwägung, dass das Ziel des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014 darin besteht, den Überschuss des Haushaltsjahres 2013, der sich auf 1 005 Millionen EUR beläuft, in den Haushaltsplan 2014 einzustellen;

B.  in der Erwägung, dass sich dieser Überschuss im Wesentlichen aus einem positiven Ergebnis bei den Einnahmen in Höhe von 771 Millionen EUR, einer Ausgabenunterschreitung um 276 Millionen EUR und einer negativen Wechselkursdifferenz von 42 Millionen EUR zusammensetzt;

C.  in der Erwägung, dass der Zuwachs auf der Einnahmenseite in erster Linie auf Geldbußen und Verzugszinsen (1 331 Millionen EUR) zurückzuführen ist, während der Betrag der tatsächlich erhobenen Eigenmittel hinter den veranschlagten Eigenmitteln zurückbleibt (- 226 Millionen EUR) und auch bei den Überschüssen, Salden und Anpassungen Mindereinnahmen (- 360 Millionen EUR) zu verzeichnen sind;

D.  in der Erwägung, dass auf der Ausgabenseite die Nichtausschöpfung von Mitteln des Jahres 2013 (107 Millionen EUR) und des Jahres 2012 (54 Millionen EUR) besonders gering ist, mit nicht vorhersehbaren Faktoren zusammenhängt und nicht auf eine verringerte Absorptionskapazität zurückgeführt werden kann;

E.  in der Erwägung, dass alle verfügbaren Indikatoren darauf hinweisen, dass sowohl im Haushaltsplan 2012 als auch im Haushaltsplan 2013 sogar ein Mangel an Mitteln für Zahlungen bestand;

F.  in der Erwägung, dass nach Artikel 18 der Haushaltsordnung die Differenz gegenüber den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der nur diese Differenz zum Gegenstand hat, in den Haushaltsplan der Union einzusetzen ist;

1.  nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014, der gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung nur die Einstellung des Überschusses des Haushaltsjahres 2013 in Höhe von 1 005 Millionen EUR in den Haushaltsplan zum Gegenstand hat; nimmt Kenntnis vom Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014;

2.  weist darauf hin, dass sich durch den Erlass des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Anteil des BNE-Beitrags der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt um 1 005 Millionen EUR verringern wird und damit ihr Beitrag zur Finanzierung des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 (Mehrbedarf an Eigenmitteln in Höhe von 3 170 Millionen EUR) teilweise ausgeglichen wird; unterstreicht daher seine Absicht einer Fortführung des Verfahrens für den Erlass des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 parallel zu den Verhandlungen über den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3, der die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Zahlungen zum Gegenstand hat, und den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4, der die Aktualisierung der Vorausschätzungen der traditionellen Eigenmittel und sonstiger Einnahmen (endgültig gewordene Geldbußen) betrifft, woraus sich zusätzliche Einnahmen in Höhe von 2 059 EUR ergeben, die den sich aus dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 ergebenden Bedarf an zusätzlichen Mitteln weiter verringern könnten;

3.  weist darauf hin, dass sich im Falle einer Annahme der Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 2, 3 und 4 ohne Abänderungen die budgetären Auswirkungen insgesamt darauf beschränken würden, dass die Mitgliedstaaten lediglich106 Millionen EUR an zusätzlichen BNE-Beiträgen aufbringen müssten, damit die Union 2014 über genügend Mittel für Zahlungen verfügt, um ihren bestehenden rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen;

4.  beschließt zur Wahrung des politischen und verfahrenstechnischen Zusammenhangs zwischen den Entwürfen der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 2, 3 und 4, den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014 wie im Folgenden dargelegt abzuändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung zusammen mit den Abänderungen des Parlaments dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1 (Mehrfachabänderung)

Gesamteinnahmen

Kapitel 1 4 — Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Zahlenangaben

Haushaltsplan 2014

Entwurf des Berichtigungs­haushaltsplans

Nr. 2

Standpunkt des Rates

Differenz

Neuer Betrag

1 4 0

99 767 305 073

—  1 005 406 925

—  1 005 406 925

1 005 406 925

100 772 711 998

Insgesamt

99 767 305 073

—  1 005 406 925

—  1 005 406 925

1 005 406 925

100 772 711 998

Einzelplan III – Kommission

Titel 40 — Reserven

Schaffung einer neuen Haushaltslinie 40 04 01 – Reserve für einen Mehrbedarf an Mitteln für Zahlungen

Zahlenangaben

Haushaltsplan 2014

Entwurf des Berichtigungs­haushaltsplan

Nr. 2

Standpunkt des Rates

Differenz

Neuer Betrag

40 04 01

-

-

-

1 005 406 925

1 005 406 925

Insgesamt

-

-

-

1 005 406 925

1 005 406 925

Erläuterungen:

Die bei diesem Artikel eingesetzten Mittel dienen zur Deckung des von der Kommission im EBH 3 ermittelten Mehrbedarfs an Mitteln für Zahlungen.

Begründung

Angesichts des hohen Drucks auf die Mittel für Zahlungen des Jahres 2014 und der von der Kommission im EBH 3/2014 beantragten Mittelaufstockungen wird vorgeschlagen, den Überschuss des Jahres 2013 zur Finanzierung einer neu geschaffenen Haushaltslinie 40 04 01 „Reserve für einen Mehrbedarf an Mitteln für Zahlungen“ auf der Ausgabenseite zu verwenden, anstatt die BNE-Eigenmittel zu senken. Falls der EBH 3/2014 vom Rat ohne Änderungen angenommen wird, wird diese Abänderung zurückgezogen.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

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