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Verfahren : 2014/2225(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0079/2014

Eingereichte Texte :

A8-0079/2014

Aussprachen :

PV 16/12/2014 - 14
CRE 16/12/2014 - 14

Abstimmungen :

PV 17/12/2014 - 10.11

Angenommene Texte :

P8_TA(2014)0096

Angenommene Texte
PDF 227kWORD 52k
Mittwoch, 17. Dezember 2014 - Straßburg
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2014: Überschuss aus der Ausführung des Haushaltplans 2013
P8_TA(2014)0096A8-0079/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III – Kommission (16745/2014 – C8-0293/2014 – 2014/2225(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, der am 20. November 2013 endgültig erlassen wurde(2),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  unter Hinweis auf von der Kommission am 15. April 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014 (COM(2014)0234),

–  unter Hinweis auf den von der Kommission am 27. November 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2014 (COM(2014)0722),

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Schlussfolgerungen, die von Parlament und Rat am 8. Dezember 2014 vereinbart wurden;

–  unter Hinweis auf den Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2014, der vom Rat am 12. Dezember 2014 festgelegt und dem Europäischen Parlament am gleichen Tag zugeleitet wurde (16745/2014 – C8-0293/2014),

–  gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0079/2014),

A.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 8/2014 von der Kommission deshalb vorgelegt wurde, weil der Vermittlungsausschuss keine Einigung über den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014 erzielen konnte, der exakt den gleichen Zweck verfolgte wie der EBH Nr. 8/2014 und inhaltlich damit identisch war;

B.  in der Erwägung, dass das Ziel des EBH Nr. 8/2014 darin besteht, den Überschuss des Haushaltsjahres 2013, der sich auf 1 005 Mio. EUR beläuft, in den Haushaltsplan 2014 einzustellen;

C.  in der Erwägung, dass sich dieser Überschuss im Wesentlichen aus einem positiven Ergebnis bei den Einnahmen in Höhe von 771 Mio. EUR, einer Ausgabenunterschreitung um 276 Mio. EUR und einer negativen Wechselkursdifferenz von 42 Mio. EUR zusammensetzt;

D.  in der Erwägung, dass der Zuwachs auf der Einnahmenseite in erster Linie auf Geldbußen und Verzugszinsen (1 331 Mio. EUR) zurückzuführen ist, während der Betrag der tatsächlich erhobenen Eigenmittel hinter den veranschlagten Eigenmitteln zurückbleibt (- 226 Mio. EUR) und auch bei den Überschüssen, Salden und Anpassungen Mindereinnahmen (- 360 Mio. EUR) zu verzeichnen sind;

E.  in der Erwägung, dass auf der Ausgabenseite die Nichtausschöpfung von Mitteln des Jahres 2013 (107 Mio. EUR) und des Jahres 2012 (54 Mio. EUR) nicht auf eine verringerte Absorptionskapazität zurückzuführen ist, sondern dass vielmehr alle verfügbaren Indikatoren darauf hinweisen, dass sowohl im Haushaltsplan 2012 als auch im Haushaltsplan 2013 sogar ein Mangel an Mittel für Zahlungen bestand;

F.  in der Erwägung, dass nach Artikel 18 der Haushaltsordnung dieser Berichtigungshaushaltsplan nur die Differenz zwischen dem vorläufigen Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahres und den Schätzungen zum Gegenstand haben darf und dass dieser Überschuss im Wege dieses Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan der Union eingesetzt wird;

1.  nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten EBH Nr. 8/2014, der gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung nur die Einstellung des Überschusses des Haushaltsjahres 2013 in Höhe von 1 005 Mio. EUR in den Haushaltsplan zum Gegenstand hat, und dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.  stellt fest, dass der EBH Nr. 8/2014 von der Kommission deshalb vorgelegt wurde, weil der Vermittlungsausschuss keine Einigung über den EBH Nr. 2/2014 erzielen konnte, der exakt den gleichen Zweck verfolgte und inhaltlich identisch war und den der Rat in seiner Lesung vom 17. Juli 2014 gebilligt hatte, während das Parlament in seinem Standpunkt vom 22. Oktober 2014 eine Abänderung hieran vorgenommen hatte, um den politischen und verfahrenstechnischen Zusammenhang mit den EBH Nr. 3, 4, 5, 6 und 7/2014 zu wahren;

3.  weist darauf hin, dass sich der Vermittlungsausschuss nicht auf die Annahme des EBH Nr. 2/2014 einigen konnte, weil Parlament und Rat in Bezug auf den Finanzbedarf für 2014 und das Paket der EBH 2-7/2014, nicht aber in Bezug auf den Inhalt des EBH Nr. 2/2014 an sich unterschiedliche Standpunkte vertraten;

4.  weist darauf hin, dass sich durch die Annahme des EBH Nr. 8/2014 der Anteil des BNE-Beitrags der Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt um insgesamt 1 005 Mio. EUR verringern wird und damit ihr Beitrag zur Finanzierung der EBH Nr. 3, 5 und 7/2014 teilweise ausgeglichen wird;

5.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2014;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2014 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

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