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Angenommene Texte
Donnerstag, 13. November 2014 - Brüssel
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ana Gomes
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland – Irland
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/009 EL/Sprider Stores – Griechenland
 Abschluss eines Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau
 Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau ***
 Friedensprozess in Nordirland
 Angespannte Lage in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern aufgrund von Maßnahmen der Türkei
 Humanitäre Lage im Südsudan

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ana Gomes
PDF 127kWORD 51k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. November 2014 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ana Gomes (2014/2045(IMM))
P8_TA(2014)0046A8-0025/2014

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Portugiesischen Republik am 18. Juni 2014 übermittelten und am 3. Juli 2014 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ana Gomes im Zusammenhang mit dem bei der zweiten Kammer der Ermittlungsbehörde für Strafsachen von Lissabon anhängigen Strafverfahren (Ref. NUIPC 8773/13.4TDLSB),

–  nach Anhörung von Ana Gomes gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A8‑0025/2014),

A.  in der Erwägung, dass der stellvertretende Generalstaatsanwalt der Portugiesischen Republik den Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Ana Gomes, der von einem Staatsanwalt bei der Ermittlungsbehörde für Strafsachen von Lissabon im Zusammenhang mit angeblich verleumderischen Äußerungen von Ana Gomes während einer Fernsehdiskussion gestellt wurde, übermittelt hat; in der Erwägung, dass der Antrag gestellt wurde, um ein Strafverfahren gegen Ana Gomes einleiten zu können und letztere im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren vernommen werden könnte;

B.  in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 seiner Geschäftsordnung das Parlament bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten so handelt, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt;

D.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass eine von einem Mitglied außerhalb des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärung eine in Ausübung seines parlamentarischen Amtes erfolgte Äußerung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls darstellen kann, da das Vorliegen einer derartigen Äußerung nicht vom Ort, an dem sie erfolgt, sondern von ihrer Art und ihrem Inhalt abhänge;

E.  in der Erwägung, dass in modernen Demokratien politische Debatten nicht nur im Parlament, sondern auch in den Medien, von Presseerklärungen bis hin zum Internet, stattfinden;

F.  in der Erwägung, dass Ana Gomes in der fraglichen Fernsehsendung als Mitglied des Europäischen Parlaments das Wort ergriff, um Fragen zu diskutieren, an denen sie auf europäischer Ebene ein Interesse hatte, wie unter anderem aus Anfragen mit Ersuchen um schriftliche Beantwortung an die Kommission, die sie im Plenum eingereicht hat, hervorgeht;

G.  in der Erwägung, dass sie mit dem Hinweis auf die Entscheidung der portugiesischen Regierung über die Privatisierung der Werften von Viana do Castelo – eine Entscheidung, die auch zu einer Untersuchung der Kommission wegen der Verletzung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen geführt hat – ihr Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments wahrgenommen hat;

1.  beschließt, die Immunität von Ana Gomes nicht aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Portugiesischen Republik und Ana Gomes zu übermitteln.

(1) Urteil in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, EU:C:1964:28; Urteil in der Rechtssache149/85, Wybot/Faure und andere, EU:C:1986:310; Urteil in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, EU:T:2008:440; Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, EU:C:2008:579; Urteil in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament, EU:T:2010:102; Urteil in der Rechtssache C-163/10, Patriciello, EU:C:2011:543; Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-346/11 und T-347/11, Gollnisch/Parlament, EU:T:2013:23.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland – Irland
PDF 239kWORD 60k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland, Irland) (COM(2014)0616 – C8-0173/2014 – 2014/2098(BUD))
P8_TA(2014)0047A8-0024/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0616 – C8‑0173/2014),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0024/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Irland den Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 171 Entlassungen bei Andersen Ireland Limited, einem Unternehmen der NACE-Rev.-2-Abteilung 32 („Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen“), während des Bezugszeitraums vom 21. Oktober 2013 bis 21. Februar 2014 gestellt hat;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  stellt fest, dass die irischen Behörden den Antrag unter Berufung auf das Interventionskriterium von Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung gestellt haben, das von dem Kriterium nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, wonach es in einem Unternehmen eines Mitgliedstaats innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Einstellung der Tätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, abweicht;

2.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die von den irischen Behörden geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände, nämlich dass die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die regionale Beschäftigung und die lokale und regionale Wirtschaft haben, eine Abweichung von der Untergrenze von 500 Entlassungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung rechtfertigen und dass Irland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

3.  stellt fest, dass die irischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 16. Mai 2014 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 3. Oktober 2014 vorgelegt wurde; begrüßt den zügigen Bewertungszeitraum von weniger als fünf Monaten;

4.  ist der Ansicht, dass die 171 Entlassungen bei Andersen Ireland Limited mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung in Zusammenhang stehen, wobei die Einfuhren – darunter 95 % aus Asien – innerhalb von vier Jahren (2008-2012) das Vierfache der Erzeugung des EU-Schmucksektors erreichten;

5.  stellt fest, dass dies der erste EGF-Antrag für Arbeitnehmer ist, die im Wirtschaftszweig Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen entlassen wurden, einem Sektor, der auch unter der Zunahme des Online-Vertriebs leidet und daher eine weitere Schwächung erfahren könnte;

6.  stellt fest, dass diese Entlassungen die Arbeitslosigkeit in der Region weiter verschärfen werden, da Andersen Ireland in diesem weitgehend ländlich geprägten Gebiet, dessen Arbeitslosenquote (39,3 %) bereits doppelt so hoch wie im Landesdurchschnitt (19 %) war, einer der größten Arbeitgeber war;

7.  stellt fest, dass die irischen Behörden beschlossen haben, zusätzlich zu den entlassenen Arbeitnehmern auch bis zu 138 jungen Menschen unter 25 Jahren, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten, womit sich die Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden, auf 276 Personen erhöht; ist besorgt über die Unsicherheit, die in Bezug auf die Frage herrscht, wie die zu unterstützenden NEET-Jugendlichen ermittelt werden sollen; fordert die irischen Behörden auf, die sozialen Kriterien nicht aus dem Auge zu verlieren und sicherzustellen, dass die Auswahl der Empfänger der EGF-Unterstützung den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in vollem Umfang Rechnung trägt;

8.  weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auf den unterschiedlichen Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer und der NEET-Jugendlichen zugeschnitten werden sollten;

9.  erwartet im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine gesonderte Liste finanzieller Maßnahmen für die zu unterstützenden NEET-Jugendlichen;

10.  stellt fest, dass die den NEET-Jugendlichen angebotenen Schulungen inklusiv ausgerichtet sein sollten und für alle Gesellschaftsschichten einschließlich benachteiligter Gruppen zugänglich sein sollten;

11.  begrüßt, dass die irischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützten, beschlossen haben, am 21. Oktober 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

12.  nimmt zur Kenntnis, dass mit dem koordinierten Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, ein möglichst breites Spektrum an Beschäftigungsmöglichkeiten in einer Region geschaffen werden soll, in der es nur wenige expandierende Branchen oder Produktionsstätten gibt, und dass für die entlassenen Arbeitnehmer somit umfassende Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen;

13.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten und den Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten sowie den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde, und begrüßt, dass ein beratendes Forum eingerichtet werden soll, das die Arbeit der EGF-Koordinierungsstelle ergänzt, sodass die entlassenen Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, fortlaufend Input zur EGF-Programmdurchführung zu geben;

14.  begrüßt die Einrichtung eines Büros der EGF-Koordinierungsstelle in unmittelbarer Nähe zu dem betroffenen Standort, das als zentrale Anlaufstelle für die Arbeitnehmer und NEET-Jugendlichen dienen wird;

15.  begrüßt, dass vor Ort ein Tag der offenen Tür sowohl für die betroffenen entlassenen Arbeitnehmer als auch für die NEET-Jugendlichen veranstaltet wurde, um die verschiedenen Unterstützungsangebote im Rahmen des Programms vorzustellen und den potenziellen EGF-Begünstigten Gelegenheit zu geben, mit den Dienstleistern ihre Möglichkeiten zu erörtern;

16.  nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitnehmern angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen bilden: Berufsberatung und Unterstützung bei der Planung der beruflichen Laufbahn, EGF-Fortbildungsbeihilfen, berufliche Aus- und Weiterbildung und Bildungsprogramme im sekundären Bereich, Bildungsprogramme im tertiären Bereich, Unterstützung für Skillsnet-Bildungsgänge, Unterstützung für Unternehmensgründung/Selbständigkeit und Einkommensbeihilfen einschließlich Beiträgen zu Schulungskosten;

17.  begrüßt, dass im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen auch Skillsnet-Bildungsgänge unterstützt werden sollen, die auf die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben, und zwar in Unternehmen, die in derselben Branche oder Region tätig sind, ausgerichtet sind;

18.  stellt fest, dass die Einkommensbeihilfen strikt auf maximal 35 % des Gesamtpakets der personalisierten Dienstleistungen begrenzt sein werden, wie es die EGF-Verordnung vorsieht;

19.  stellt einen Mangel an Klarheit bei den Schätzungen der als Unterstützung für Unternehmensgründung bzw. Selbständigkeit zu zahlenden Beträge fest; ist der Ansicht, dass die Zahl der tatsächlichen Begünstigten von den Schätzungen abweichen könnte, was zu einer anderen Verteilung der geschätzten Gesamtkosten führen würde; verweist auf die wichtige Rolle der Local Enterprise Boards bei der Bereitstellung von „Soft Services“ und monetärer Unterstützung, insbesondere bei der Bewertung der Tragfähigkeit der Unternehmensprojekte und der Vergabe der Unterstützungsbeträge bis zum Höchstbetrag von 15 000 EUR;

20.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

21.  begrüßt, dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet werden;

22.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland, Irland)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss 2014/877/EU.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/009 EL/Sprider Stores – Griechenland
PDF 238kWORD 60k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/009 EL/Sprider Stores, Griechenland) (COM(2014)0620 – C8-0183/2014 – 2014/2107(BUD))
P8_TA(2014)0048A8-0023/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0620 – C8‑0183/2014),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0023/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass die griechischen Behörden den Antrag EGF/2014/009 EL/Sprider Stores am 6. Juni 2014 im Anschluss an die Entlassung von 761 Beschäftigten bei Sprider Stores S.A., einem Unternehmen, das im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) tätig war, gestellt haben;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  stellt fest, dass die griechischen Behörden ihren Antrag auf das Interventionskriterium gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung stützen, das auch als Wirtschaftskrisenkriterium bezeichnet wird und demzufolge es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitnehmer und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern mitgezählt werden;

2.  stellt fest, dass die griechischen Behörden unter besonderer Berücksichtigung der vielen Vorteile, die dieses wertvolle Haushaltsinstrument bietet, am 6. Juni 2014 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gestellt haben und dass die Kommission am 7. Oktober 2014 ihre Bewertung des Antrags vorgelegt hat; begrüßt den zügigen Bewertungszeitraum von weniger als fünf Monaten;

3.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Griechenland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag nach dieser Verordnung hat;

4.  stimmt darin überein, dass die Ereignisse, die die Entlassungen ausgelöst haben, nämlich: der Rückgang des verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte infolge der erhöhten Steuerlast, der sinkenden Gehälter (sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor) und der steigenden Arbeitslosigkeit, was zu einem hohen Kaufkraftverlust führte, und die drastische Einschränkung der Kreditvergabe an Unternehmen und Einzelpersonen aufgrund fehlender Liquidität der griechischen Banken, mit der Wirtschaftskrise zusammenhängen und dass Griechenland deshalb Anspruch auf eine Unterstützung aus dem EGF hat;

5.  stellt fest, dass der Einzelhandel bisher Gegenstand von drei weiteren EGF-Anträgen war, die ebenfalls auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise gestützt wurden; empfiehlt daher der Kommission, die Ergebnisse der anderen drei EGF-Anträge auszuwerten, um festzustellen, mit welchen Wiedereingliederungsprogrammen die besten Ergebnisse erzielt wurden;

6.  stellt fest, dass die Arbeitslosigkeit in Griechenland, die infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise bereits gestiegen ist, durch diese Entlassungen weiter zunehmen wird und dass Griechenland mit die höchste Arbeitslosenquote in der EU aufweist; begrüßt es jedoch, dass in den letzten Monaten die Arbeitslosenquote nicht mehr weiter angestiegen ist;

7.  stellt fest, dass die griechischen Behörden neben den Maßnahmen bezüglich der 761 Entlassungen aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen für bis zu 550 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET-Jugendliche) und die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 30 Jahre alt sind, anbieten werden, da 682 der oben genannten Entlassungen in NUTS-2-Regionen erfolgen, die im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen Anspruch auf Förderung haben;

8.  weist darauf hin, dass sich die griechischen Behörden für die Auswahl der zu unterstützenden NEET-Jugendlichen auf konkrete Kriterien stützen werden, die sich an die Kriterien des griechischen Plans zur Umsetzung der Jugendgarantie (unter anderem Risiko der Ausgrenzung, Höhe des Haushaltseinkommens, Bildungsniveau, Beschäftigungsdauer usw.) anlehnen, sowie auf Interessenbekundungen; stellt fest, dass zum ersten Mal in einem Antrag nach der neuen EGF-Verordnung Angaben über die Auswahl der NEET-Jugendlichen gemacht werden, die in die Unterstützungsmaßnahmen einbezogen werden sollen; fordert die griechischen Behörden auf, die sozialen Kriterien nicht aus dem Auge zu verlieren und sicherzustellen, dass die Auswahl der Empfänger der EGF-Unterstützung den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in vollem Umfang Rechnung trägt;

9.  ist der Auffassung, dass die im Rahmen dieses EGF-Antrags unterstützten Informations- und Öffentlichkeitsmaßnahmen zu einer höheren Sensibilisierung für den Beitrag des EGF führen und die jungen Arbeitslosen auch tatsächlich erreichen sollten, damit das Auswahlverfahren auf ein entsprechendes Interesse stößt;

10.  begrüßt es, dass die griechischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 1. September 2014 – also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket – mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

11.  stellt fest, dass die griechischen Behörden angegeben haben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Personen und dem Verband der Privatangestellten in Griechenland ausgearbeitet wurde und dass der vorgeschlagene Antrag im Mai 2014 auf zwei Sitzungen mit den Sozialpartnern erörtert wurde, die zu verschiedenen inhaltlichen Aspekten des integrierten Maßnahmenpakets angehört wurden; empfiehlt der Kommission des Weiteren, den Inhalt und die erwarteten Ergebnisse des integrierten Pakets personalisierter Dienstleistungen im Rahmen der in Ziffer 5 genannten Auswertung zu bewerten, um bewährte Vorgehensweisen für künftige Maßnahmen zu identifizieren;

12.  stellt fest, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Beschäftigten und den 550 NEET-Jugendlichen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen bilden: Berufsberatung und Unterstützung bei der Planung der beruflichen Laufbahn, Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung, Beihilfen zur Unternehmensgründung, Beihilfen für die Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen, Mobilitätsbeihilfen; weist darauf hin, dass diese Dienstleistungen darauf abzielen, den Begünstigten bei der Feststellung ihrer eigenen Fähigkeiten und der Aufstellung einer realistischen Planung der beruflichen Laufbahn zu helfen, und dass sie an die aktive Mitwirkung der Begünstigten an der Arbeitssuche oder an Bildungsmaßnahmen geknüpft sind;

13.  weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen dahingehend angepasst werden sollten, dass sie den unterschiedlichen Bedürfnissen von entlassenen Beschäftigten und ausgewählten NEET-Jugendlichen Rechnung tragen;

14.  nimmt zur Kenntnis, dass 200 ausgewählten Beschäftigten und NEET-Jugendlichen der zulässige Höchstbetrag von 15 000 EUR als Beitrag zur Gründung eines eigenen Unternehmens gewährt werden wird; betont, dass das Ziel dieser Maßnahme darin besteht, durch Bereitstellung von Finanzmitteln für erfolgversprechende Geschäftsinitiativen das Unternehmertum zu fördern, was mittelfristig zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze führen dürfte; weist darauf hin, dass die Gewährung dieses Höchstbetrags an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und die Tragfähigkeit der geförderten Unternehmensgründungen geknüpft sein wird;

15.  stellt fest, dass die Einkommensbeihilfen strikt auf maximal 35 % des Gesamtpakets der personalisierten Dienstleistungen begrenzt sein werden, wie es die EGF-Verordnung vorsieht, und dass diese Maßnahmen an eine aktive Mitwirkung der Begünstigten an der Arbeitssuche oder an Weiterbildungsmaßnahmen geknüpft sind;

16.  begrüßt es, dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet werden;

17.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

18.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/009 EL/Sprider Stores, Griechenland)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss 2014/879/EU.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Abschluss eines Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau
PDF 258kWORD 81k
Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union (09828/2014 – C8-0130/2014 – 2014/0083(NLE)2014/2817(INI))
P8_TA(2014)0049A8-0022/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09828/2014),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (17903/2013),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0130/2014),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen zwischen der EU und der Republik Moldau über das Assoziierungsabkommen(1),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 13. November 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses(2),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und insbesondere seine Entschließung vom 12. März 2014 zur Bewertung und zur Prioritätensetzung bei den Beziehungen der EU zu den Ländern der Östlichen Partnerschaft(3) und auf die Entschließung vom 17. April 2014 zum Druck Russlands auf die Länder der Östlichen Partnerschaft und insbesondere zur Destabilisierung der Ostukraine(4),

–  unter Hinweis auf die Assoziierungsagenda zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau, die am 26. Juni 2014 vom Kooperationsrat gebilligt wurde und den Aktionsplan der ENP vom 22. Februar 2005 ersetzt hat,

–  gestützt auf Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0022/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Republik Moldau in den vergangen Jahren dank der politischen Entschlossenheit ihrer Regierung beträchtliche Fortschritte bei Reformen und bei der Stärkung der Beziehungen zur EU erzielt hat;

B.  in der Erwägung, dass die gegenwärtige Krise in der Ukraine, die völkerrechtswidrige Annektierung der Krim und die Rolle Russlands dabei eine schwerwiegende Bedrohung für die Sicherheit in Europa darstellen und die geopolitische Ordnung verändert haben; in der Erwägung, dass sich dies auch auf die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau auswirkt;

C.  in der Erwägung, dass durch die Östliche Partnerschaft ein sinnvoller politischer Rahmen geschaffen wurde, mit dem die Beziehungen vertieft, die politische Assoziierung beschleunigt und die wirtschaftliche Integration zwischen der EU und der Republik Moldau – die durch starke geografische, historische und kulturelle Bande eng verbunden sind – vorangetrieben wird, indem politische und sozioökonomische Reformen unterstützt werden und die Annäherung erleichtert wird, insbesondere angesichts der von Russland verhängten Wirtschaftssanktionen und seiner zur Destabilisierung beitragenden, gegen die Republik Moldau gerichteten Maßnahmen;

D.  in der Erwägung, dass die Republik Moldau am 2. Juli 2014 das Assoziierungsabkommen, einschließlich eines vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens, ratifiziert hat und einige der Bestimmungen bis zur Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt werden;

E.  in der Erwägung, dass der Abschluss des Assoziierungsabkommens kein Selbstzweck, sondern Teil eines umfassenderen Prozesses zur Stärkung der europäischen Perspektive der Republik Moldau in politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht ist; in der Erwägung, dass die Befreiung von der Visumpflicht für moldauische Staatsbürger, der Abschluss von Abkommen in den Bereichen der Luftfahrt, der Landwirtschaft und dem Zivilschutz, der Beteiligung der Republik Moldau an Agenturen und Programmen der EU und an der Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und insbesondere die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau ein greifbarer Ausdruck dieses Prozesses sind; in der Erwägung, dass hierfür die Umsetzung aller Abkommen unerlässlich ist;

F.  in der Erwägung, dass der Premierminister der Republik Moldau, Iurie Leancă, die Absicht der Republik Moldau bekundet hat, im Jahre 2015 einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union zu stellen;

G.  in der Erwägung, dass der über einen Großteil des politischen Spektrums reichende Konsens über die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau und die sich hieraus ergebenden Prioritäten zu einer besseren und zügigeren Umsetzung der Assoziierungsagenda zum Wohle der Bürger Moldaus beitragen können;

H.  in der Erwägung, dass ein inklusiver und partizipativer nationaler Dialog sowie ein konstruktiver Ansatz auf sämtlichen Ebenen der Regierung und der Gesellschaft notwendig ist, damit alle Regionen und nationalen Minderheiten aktiv am Beschlussfassungsprozess teilhaben können;

I.  in der Erwägung, dass eine zielgerichtete Informations- und Kommunikationskampagne sowohl in der EU als auch in der Republik Moldau zu einem besseren Verständnis der Bürger für die vom Assoziierungsabkommen und dem vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen für beide Seiten erwachsenden Vorteile beitragen kann;

J.  in der Erwägung, dass regionale Kooperationsrahmen wie die Parlamentarische Versammlung EURO-NEST ein zusätzliches Forum für den Austausch von Erfahrung, Information und bewährter Praktiken für die Umsetzung der Assoziierungsagenda darstellen;

K.  in der Erwägung, dass bestimmte Energieinfrastrukturprojekte den Bürgern konkrete Vorteile in Form von Energiesicherheit und sinkenden Energiekosten für die Bevölkerung bringen und zugleich zur Erfüllung der Ziele der Energiegemeinschaft beitragen können;

L.  in der Erwägung, dass von der Russischen Föderation gegen bestimmte Produkte aus der Republik Moldau verhängte Handelsbeschränkungen örtlichen Erzeugern und der moldauischen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit schweren Schaden zugefügt haben;

M.  in der Erwägung, dass Russland zu Beginn des Jahres Militärmanöver in Moldaus abtrünniger Region Transnistrien durchgeführt hat; in der Erwägung, dass das Parlament Transnistriens sein an Moskau gerichtetes Ersuchen bekräftigt hat, sich der Russischen Föderation anschließen zu dürfen;

N.  in der Erwägung, dass die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone zwischen der EU und der Republik Moldau zu den wichtigsten gegenseitigen Vorteilen des Abkommens zählt und von unbestreitbarer Bedeutung für den Handel, das Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, den Wohlstand und die Stabilität der Republik Moldaus ist;

O.  in der Erwägung, dass die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU es der Republik Moldau ermöglichen wird, ihren Zugang zum EU-Markt zu stärken, wodurch neue Möglichkeiten für die Entwicklung und das Wachstum eröffnet werden und ein unmittelbarer Nutzen für die Unternehmen und Bürger der Republik Moldau entsteht; in der Erwägung, dass die EU Nutzen aus den reibungsloseren Handelsströmen und verbesserten Investitionsbedingungen in der Republik Moldau ziehen wird;

P.  in der Erwägung, dass die vertiefte und umfassende Freihandelszone mehrere Vorschriften umfasst, die auf eine Überarbeitung der handelsrechtlichen Vorschriften und der Handelspolitik der Republik Moldau im Einklang mit und auf der Grundlage des Besitzstands der EU abzielen, was zu einer Modernisierung der Wirtschaft der Republik Moldau sowie zu verbesserten und besser vorhersehbaren Rahmenbedingungen für Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, führen wird;

Q.  in der Erwägung, dass sich die Umsetzung der vereinbarten Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union ohne solide verwaltungstechnische Unterstützung durch Sachverständige der EU als ausgesprochen schwierig für jegliche zukünftige Regierung der Republik Moldau erweisen wird;

R.  in der Erwägung, dass die EU durch die Gewährung autonomer Handelspräferenzen und davor von APS-Präferenzen (APS+) die Wirtschaft der Republik Moldau bereits erheblich gefördert hat und das Land auch weiterhin unterstützen sollte;

S.  in der Erwägung, dass stärkere politische und wirtschaftliche Bindungen für den gesamten europäischen Kontinent mehr Stabilität und Wohlstand bedeuten; in der Erwägung, dass sich eine Zusammenarbeit dieser Art auf gemeinsame Werte im Hinblick auf die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtstaatlichkeit stützt und sich an der gemeinsamen Vorstellung vom einzigartigen Wert des Individuums orientiert;

T.  in der Erwägung, dass mit dem Assoziierungsabkommen und der damit einhergehenden schrittweisen Eingliederung der Republik Moldau in die Politik der EU das Land nicht seiner traditionellen historischen und wirtschaftlichen Verbindungen zu anderen Ländern der Region beraubt werden soll, sondern im Gegenteil Bedingungen geschaffen werden sollen, unter denen das Land seine Potenziale weitestgehend ausschöpfen kann;

1.  begrüßt nachdrücklich die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens, das ein starkes Signal für die Reformbemühungen und Bestrebungen des moldauischen Volkes und der Regierungsstellen sowie für die in letzter Zeit erzielten beträchtlichen Fortschritte darstellt; begrüßt die von der Kommission im Sinne des Grundsatzes „mehr für mehr“ 2014 zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel, um diese positiven Entwicklungen in vorrangigen Bereichen zu würdigen; nimmt zur Kenntnis, dass das Assoziierungsabkommen einen bedeutenden Fortschritt für die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau markiert und eine Verpflichtung auf dem Weg zu einer politischen Assoziierung und einer wirtschaftlichen Integration darstellt; betont, dass seine vollständige Umsetzung unerlässlich ist; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, so zügig wie möglich mit der Ratifizierung des Assoziierungsabkommens fortzufahren;

2.  betont, dass die Unterzeichnung und Ratifizierung des Assoziierungsabkommens kein Endziel in den Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau darstellt und hebt hervor, dass die Republik Moldau –wie jeder andere europäische Staat– gemäß Artikel 49 EUV eine europäische Perspektive hat und beantragen kann, Mitglied der Europäischen Union zu werden, sofern sie sich an die Grundsätze der Demokratie hält, die Grundfreiheiten achtet, die Menschen- und die Minderheitenrechte und die Rechtstaatlichkeit gewährleistet;

3.  hebt hervor, dass das Assoziierungsabkommen das gesamte international anerkannte Territorium der Republik Moldau abdeckt und dass die gesamte Bevölkerung Nutzen daraus ziehen soll; hält es daher für notwendig, zeitnah und angemessen auf die sozialen Folgen der hiermit einhergehenden Reformen zu reagieren; fordert die Republik Moldau auf, zu gewährleisten, dass die Reformen fest im institutionellen Rahmen verankert werden; hält es für notwendig, eine an die Bürger gerichtete umfassende Informationskampagne zu den Zielen und zum Inhalt des Assoziierungsabkommens und zu den direkten und konkreten Vorteilen, die sich für die Bürger infolge der Umsetzung der Assoziierungsagenda ergeben, durchzuführen;

4.  begrüßt die Assoziierungsagenda, die konkrete Schritte und Bedingungen für die Verwirklichung der übergeordneten Ziele des Assoziierungsabkommens umfasst und die als Orientierungsrahmen für die Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der EU dienen soll;

5.  betont, dass sowohl die Republik Moldau als auch die EU in die Umsetzung der Assoziierungsagenda eingebunden werden sollten, und dass für die dort festgelegten Prioritäten technische und finanzielle Unterstützung in angemessener Höhe bereitgestellt werden sollen, damit die Vorteile der Assoziierung so bald wie möglich für die moldauischen Bürger sichtbar werden; fordert die Kommission auf, sich bei der Planung der Finanzmittel für die Republik Moldau an diesen Prioritäten zu orientieren; hebt die Notwendigkeit hervor, die Absorptionskapazitäten in der Republik Moldau zu verbessern, um eine effiziente Umsetzung von Projekten und Inanspruchnahme der Finanzmittel zu gewährleisten; betont die Bedeutung einer Stärkung eines Mechanismus für Management, Transparenz und Rechenschaftspflicht, um die Absorption und die Verwendung der von der EU bereitgestellten Mittel überprüfen zu können; ruft die Parteien auf, den Schulungsbedarf zu ermitteln, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Republik Moldau ihren Verpflichtungen gemäß dem Assoziierungsabkommen und der Assoziierungsagenda nachkommen kann;

6.  betont die Bedeutung einer Stärkung der Stabilität, Unabhängigkeit und Effizienz der Institutionen, die für die Gewährleistung von Demokratie, Rechtstaatlichkeit und einer verantwortungsvollen Staatsführung verantwortlich sind, und der Konsolidierung der Strukturen zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten; verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung vorangehender Reformschritte wie die Stärkung der Unabhängigkeit des Systems der Richterernennung, eine repräsentative Zusammensetzung des zentralen Wahlausschusses und die Verbesserung der Effizienz und Unabhängigkeit des Rechnungshofs;

7.  fordert die moldauischen Behörden auf, sicherzustellen, dass die anstehenden Wahlen nach den höchsten europäischen und internationalen Standards ablaufen werden, und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Teilnahme der im Ausland lebenden Moldauer zu erleichtern; fordert die Behörden nachdrücklich auf, eng mit der OSZE/dem BDIMR und der Venedig-Kommission des Europarates zusammenzuarbeiten und deren Empfehlungen nachzukommen; unterstreicht die wichtige Rolle der politischen Akteure und Parteien sowie die Notwendigkeit, wirksame Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen bei der Parteienfinanzierung Transparenz gewährleistet werden kann; verpflichtet sich, Wahlbeobachter bereitzustellen und wird seine eigene Wahlbeobachtungsmission entsenden, um die Parlamentswahl am 30. November 2014 zu beobachten;

8.  verweist auf die Notwendigkeit, Artikel 78 der moldauischen Verfassung zur Wahl des Präsidenten zu ändern, um einen erneuten institutionellen Stillstand zu vermeiden, der dem Fortschritt der Reformen schaden würde; fordert, dass jede Reform der Verfassung in Rücksprache mit der Venedig-Kommission und den jeweiligen nationalen Interessenvertretern durchgeführt wird;

9.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörden der Republik Moldau Fortschritte bei der Umsetzung der europäischen Reformagenda erzielt haben, einschließlich der Reform der Justiz und Strafverfolgung, wie in dem Bericht der Kommission vom 27. März 2014 hervorgehoben wird, der Neugestaltung des Rechtsrahmens für die Korruptionsbekämpfung, der Durchführung des Aktionsplans für Menschenrechte und des Aktionsplans zur Unterstützung der Roma, der Aufrechterhaltung des Dialogs mit Tiraspol und der Fortsetzung von ehrgeizigen regulatorischen und sektoralen Reformen;

10.  nimmt die bislang erzielten Fortschritte zur Kenntnis; fordert die Behörden auf, mit der wirksamen Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Förderung der Menschenrechte fortzufahren und dabei insbesondere die Menschenrechte der Roma zu berücksichtigen;

11.  betont, dass die Reform des Justiz- und Strafverfolgungssystems mit neuer Stärke bewältigt werden muss, damit ihre Unabhängigkeit gewährleistet und eine unabhängige Justiz, die Gleichheit vor dem Gesetz und die grundlegenden Bürgerrechte verfassungsrechtlich verankert werden können; betont die Notwendigkeit, den Kampf gegen die Korruption auf allen Ebenen, unter anderem durch die Umsetzung des 2013 erlassenen Legislativpakets, zu verstärken und die Erfolgsbilanz der Institutionen bei der Korruptionsbekämpfung zu verbessern; fordert die moldauischen Behörden auf, sicherzustellen, dass die zum Antikorruptionssystem gehörenden Mechanismen, insbesondere das Nationale Antikorruptionszentrum und das Nationale Integritätszentrum, unabhängig und voll funktionsfähig sind, eine angemessene finanzielle und personelle Ausstattung erhalten und frei von ungebührlicher Einflussnahme bleiben;

12.  fordert die moldauischen Behörden auf, die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, bei den Privatisierungsprozessen und bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu stärken, um eine verantwortungsvolle Staatsführung, einen gleichberechtigten Zugang und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und um die Aufsicht im Bankensektor weiter zu stärken;

13.  betont die Notwendigkeit, allen Hinweisen auf Verletzungen der Menschenrechte angemessen und vollständig nachzugehen und insbesondere die Straflosigkeit bei Misshandlungen und Folter anzugehen und die Täter wirksam strafrechtlich zu verfolgen; fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, die staatlichen Behörden dabei zu unterstützen, derartigen Vergehen mit den notwendigen rechtlichen Instrumenten und sozialen Maßnahmen zur Vorbeugung von Straftaten dieser Art angemessen zu begegnen und eng mit der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, damit diese eine größere Rolle beim Schutz der Menschenrechte übernehmen kann;

14.  unterstreicht die Bedeutung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung, um die Gleichstellung und den Schutz aller Minderheiten, insbesondere von ethnischen und religiösen Minderheiten sowie von Lesben, Schwulen, Bi- und Transsexuellen, zu gewährleisten, und fordert die moldauischen Behörden auf, sämtliche noch bestehenden diskriminierenden Vorschriften abzuschaffen; betont die Bedeutung des jüngst eingerichteten Rates für die Vorbeugung und Abschaffung von Diskriminierung und die Gewährleistung der Gleichbehandlung bei der Umsetzung des Gesetzes aus dem Jahre 2012 über die Gewährleistung der Gleichbehandlung;

15.  fordert die Regierung auf, angemessene Überprüfungsmechanismen und die notwendigen Mittel für die Umsetzung der Rechtsgarantien für alle nationalen Minderheiten und für die Erweiterung des muttersprachlichen Unterrichts für nationale und sprachliche Minderheiten bereitzustellen; betont darüber hinaus die Notwendigkeit, dass die Regierung einen Dialog mit Vertretern aller ethnischen Minderheiten führt und technische und finanzielle Unterstützung für Verbesserungen der Infrastruktur im autonomen Gebiet Gagausien und im Rajon Taraclia zur Verfügung stellt;

16.  bekräftigt die Notwendigkeit, die Freiheit und den Pluralismus der Medien zu stärken und zu fördern und die Neutralität der öffentlich-rechtlichen Medien zu gewährleisten, während gleichzeitig unabhängige Medien unterstützt werden; äußert sich besorgt über den Mangel an Transparenz beim Medieneigentum und der Konzentration beim Eigentum der Massenmedien, die die Pluralität der Medienlandschaft schwächt; fordert die moldauischen Behörden daher auf, die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Medienmarkt zu fördern und sicherzustellen, dass sämtliche für den Medienbereich zuständigen Agenturen die Standards der EU für Medienfreiheit und Pluralismus erfüllen;

17.  begrüßt Kapitel 27 des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau, in dem schwerpunktmäßig die Zusammenarbeit beim Schutz und der Förderung der Kinderrechte festgelegt wird, und ruft beide Parteien auf, die Umsetzung der jeweiligen Bestimmungen der Assoziierungsagenda zu unterstützen;

18.  unterstützt uneingeschränkt die Regelung für visumfreies Reisen für moldauische Staatsbürger und erinnert daran, dass die Republik Moldau als erster östlicher Partnerstaat dieses Ziel erreicht hat; fordert die moldauischen Behörden auf, weiterhin Informationen über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Visaliberalisierung bekanntzugeben;

19.  nimmt die Verbesserungen bei den Kapazitäten der Zoll- und Grenzschutzdienste und die fortgeschrittene Markierung des Grenzverlaufs mit der Ukraine zur Kenntnis; begrüßt die Arbeit der EU-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes (EU BAM) und die konstruktive Zusammenarbeit der moldauischen Behörden;

20.  fordert Chișinău und Comrat auf, weiterhin konstruktiv in einem Klima des Vertrauens und im Rahmen eines alle Seiten einbeziehenden Dialogs zusammenzuarbeiten, um das Assoziierungsabkommen erfolgreich umzusetzen und ein politisches Umfeld zu schaffen, das das Land in Richtung Europa führt;

21.  betont die Notwendigkeit, die Professionalisierung und Entpolitisierung der öffentlichen Verwaltung auf zentraler und lokaler Ebene fortzusetzen, da dies ebenfalls in hohem Maße zur vollständigen Umsetzung des Assoziierungsabkommens beiträgt; fordert die Republik Moldau auf, die Strategie der Dezentralisierung umfassend voranzutreiben; verweist auf die Bedeutung leistungsfähiger kommunaler Gebietskörperschaften und einer angemessenen Infrastruktur für die Entwicklung ländlicher Gebiete, die eine Voraussetzung für die Verringerung des Ausmaßes der Landflucht ist;

22.  begrüßt die politische Entschlossenheit, die Bedingungen des Assoziierungsabkommens zu erfüllen, und lobt die im Land angestoßenen Modernisierungsmaßnahmen; ist sich jedoch der Tatsache bewusst, dass es notwendig ist, die demokratischen Institutionen weiter zu festigen, und ermutigt die Regierung der Republik Moldau, sich weiterhin intensiv um die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zu bemühen; ist der Ansicht, dass politische Stabilität und ein nachhaltiger Konsens über Reformen, insbesondere was die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit von staatlichen Institutionen betrifft, für die europäischen Bestrebungen der Republik Moldau von ausschlaggebender Bedeutung sind;

23.  erwartet, dass die Umsetzung des Assoziierungsabkommens und des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens zur nachhaltigen Entwicklung und zur reibungslosen Eingliederung der Wirtschaft der Republik Moldau in die Weltmärkte beitragen wird, indem Impulse für deren Modernisierungsprozess gegeben und bessere Arbeitsbedingungen geschaffen werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, der Republik Moldau zur Seite zu stehen und sie dabei zu unterstützen, kurzfristige Anpassungsschwierigkeiten unter anderem durch die Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und der lokalen Wirtschaft bestmöglich zu überwinden;

24.  betont weiterhin die Notwendigkeit, ein transparentes Geschäfts- und Investitionsumfeld zu schaffen, angemessene Reformen im Bereich der Regulierung durchzuführen und den Privatisierungsprozess fortzuführen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Republik Moldau und ausländische Direktinvestitionen zu fördern und die Nachhaltigkeit der für die Lösung der strukturellen wirtschaftlichen Probleme getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten; unterstreicht das Erfordernis der Vertiefung der Wertschöpfungsketten in der Landwirtschaft als Voraussetzung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung;

25.  begrüßt die Entschlossenheit und das Engagement der Republik Moldau, engere wirtschaftliche Beziehungen mit der EU durch vertiefte, komplexe und kostenintensive wirtschaftliche Reformen anzustreben; ist fest davon überzeugt, dass die vertiefte und umfassende Freihandelszone einen langfristigen Nutzen für die Wirtschaft der Republik Moldau birgt und folglich zur Steigerung der Lebensqualität der Bürger beitragen wird;

26.  unterstreicht die Tatsache, dass der Erfolg der vertieften und umfassenden Freihandelszone von der zügigen, umfassenden und wirksamen Umsetzung der im Abkommen festgelegten Bedingungen durch beide Parteien abhängig ist; fordert die EU daher auf, der Republik Moldau jegliche dafür erforderliche finanzielle und technische Unterstützung bereitzustellen, um unter anderem die kurzfristig für die Republik Moldau entstehenden Kosten zu verringern;

27.  ist der Ansicht, dass die parlamentarische Kontrolle eine grundlegende Bedingung für die der EU-Politik entgegengebrachte demokratische Unterstützung darstellt; fordert die Kommission daher auf, die regelmäßige und umfassende Überwachung der Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone durch das Parlament frühzeitig zu vereinfachen;

28.  erinnert daran, dass das vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen seit dem 1. September 2014 im Anschluss an seine Unterzeichnung am 27. Juni 2014 und den Beschluss 2014/492/EU des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens vom 16. Juni 2014 auf der Grundlage der gemeinsamen Auffassung der Organe der EU hinsichtlich der außergewöhnlichen Umstände und des dringenden Bedarfs an Unterstützung für das Land vorläufig angewandt wird;

29.  bedauert zutiefst, dass Russland weiterhin den Handel als Mittel benutzt, um die Region zu destabilisieren, indem es mehrere Einfuhrverbote für Erzeugnisse aus der Republik Moldau und der Ukraine verhängt hat, was gegen die Verpflichtungen Russlands im Rahmen der WTO verstößt; fordert die Russische Föderation auf, die territoriale Integrität der Republik Moldau und ihre Entscheidung für Europa uneingeschränkt zu achten; unterstützt uneingeschränkt die Initiativen der Kommission, die darauf abzielen, den Auswirkungen des russischen Embargos auf moldauische Produkte entgegenzuwirken, unter anderem durch die Bereitstellung von finanzieller Unterstützung und durch die Ausweitung und Vertiefung der autonomen Handelspräferenzen für die Republik Moldau;

30.  begrüßt die am 1. Juli 2014 erfolgte Unterzeichnung des Abkommens über die Teilnahme der Republik Moldau am Rahmenprogramm „Horizont 2020“; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich Wachstum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit fördern wird, indem neue Arbeitsplätze geschaffen und Möglichkeiten eröffnet werden; ruft zur verstärkten Teilnahme der Republik Moldau an Programmen und Agenturen der EU auf sowie zur Durchführung von mehr gemeinsamen Projekten und Studentenaustauschprogrammen;

31.  nimmt die vor kurzem vorgenommene Überarbeitung der Energiestrategie zur Kenntnis und fordert die Regierung der Republik Moldau auf, den nationalen Aktionsplan für Energieeffizienz 2013–2015 zu überarbeiten und zu verstärken sowie einen glaubwürdigen und wirksamen Plan für erneuerbare Energieträger auszuarbeiten, der auf eine Diversifizierung der Energiequellen und eine Angleichung der Klimaschutzpolitik und -ziele an die der EU ausgerichtet ist;

32.  begrüßt die Inbetriebnahme der Erdgasverbindungsleitung Iași-Ungheni; fordert die Kommission auf, die im Hinblick auf die Errichtung der Erdgasleitung Ungheni-Chișinău unternommenen Anstrengungen u. a. durch die Vereinfachung der Kofinanzierung durch weitere internationale Partner und die Verstärkung der finanziellen Unterstützung zu intensivieren, um das Projekt so bald wie möglich abzuschließen;

33.  fordert Chișinău und Tiraspol auf, sich weiterhin konstruktiv um eine wirksame Lösung im Hinblick auf die Beilegung der Transnistrien-Frage zu bemühen und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung Transnistriens zu ergreifen; zeigt sich enttäuscht darüber, dass der sogenannte „5+2“-Rahmen bei der Suche nach einer Lösung bislang gescheitert ist; fordert eine wichtigere Rolle für die EU, insbesondere durch eine Aufwertung ihres Status zu dem eines Verhandlungspartners, und fordert alle beteiligten Parteien auf, sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um den Grundstein für einen konstruktiven Dialog zu legen und eine rasche Wiederaufnahme von offiziellen Gesprächen zu vereinfachen; ruft die HR/VP und den EAD auf, proaktiv eine umfassende Beilegung anzustreben, mit der die Souveränität und die territoriale Integrität der Republik Moldau geachtet werden und die Bildung von Vertrauen gefördert wird, indem sehr eng mit den zuständigen Stellen der OSZE zusammengearbeitet wird; unterstreicht die Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass sich das Assoziierungsabkommen auf Transnistrien als integralen Teil der Republik Moldau erstreckt und auswirkt; ermutigt die moldauischen Behörden, sich zu diesem Zweck um den Kontakt zur Bevölkerung generell, zu den Unternehmen und zu den zivilgesellschaftlichen Organisationen zu bemühen; nimmt zur Kenntnis, dass jegliche Lösung mit den Grundsätzen des Völkerrecht vereinbar sein und diese uneingeschränkt achten sollte;

34.  hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Verstärkung der zwischenmenschlichen Kontakte auf sämtlichen Ebenen hervor, um die Bedingungen für einen nachhaltigen Dialog zu schaffen und die Vertrauensbildung im Hinblick auf die Intensivierung des Friedensprozesses und die Aussöhnung zwischen den Parteien weiter zu fördern;

35.  betont die Bedeutung seiner Zusammenarbeit mit dem Parlament der Republik Moldau als Mittel, um die Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der Assoziierungsagenda zu überwachen;

36.  fordert die Kommission auf, die Bereitstellung von Unterstützung und Fachwissen für zivilgesellschaftliche Organisationen in der Republik Moldau auszubauen, um diese zu befähigen, die interne Überwachung und Rechenschaftspflicht für die Reformen und Verpflichtungen, die die Regierung bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften eingeleitet hat, voranzutreiben, und um die Zivilgesellschaft dabei zu unterstützen, ihre organisatorischen Fähigkeiten und ihre Kapazität zur Interessenvertretung sowie ihre Rolle bei der Beaufsichtigung der im Hinblick auf die Bekämpfung von Diskriminierung und Korruption ergriffenen Maßnahmen sowie im Allgemeinen ihre Rolle bei der Stärkung einer Kultur der Bürgerbeteiligung und Freiwilligentätigkeit zu verstärken;

37.  ist besorgt über die von Russland ergriffenen Maßnahmen, mit denen der Assoziierungsprozess der östlichen Nachbarstaaten der EU untergraben wird; bekräftigt erneut seine Überzeugung, dass der Assoziierungsprozess der östlichen Partner der EU keine Bedrohung für die politischen und wirtschaftlichen Interessen Russlands darstellt, und bedauert, dass die russische Staatsführung dies dennoch als Bedrohung erachtet; betont, dass die Bedenken Russlands in Bezug auf den Assoziierungsprozess angemessen behandelt und erklärt werden müssen, um Befürchtungen einer neuen geopolitischen Trennlinie in Europa entgegenzutreten; weist darauf hin, dass jedes Land zweifelsohne das Recht hat, seine eigenen politischen Entscheidungen zu treffen, wobei das Ziel des Engagements der EU gegenüber ihren östlichen Partnern jedoch darin besteht, den Wohlstand zu mehren und die politische Stabilität zu erhöhen, woraus letztlich die gesamte Region Nutzen ziehen wird;

38.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Moldau zu übermitteln.

(1) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 108.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0050.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0229.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0457.


Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau ***
PDF 214kWORD 48k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union (09828/2014 – C8-0130/2014 – 2014/0083(NLE))
P8_TA(2014)0050A8-0020/2014

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09828/2014)

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (17903/2013),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 218 Absatz 7 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0130/2014),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen zwischen der EU und der Republik Moldau über das Assoziierungsabkommen(1),

–  unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 13. November 2014(2) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, auf Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0020/2014),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Moldau zu übermitteln.

(1) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 108.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0049.


Friedensprozess in Nordirland
PDF 134kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2014 zum Friedensprozess in Nordirland (2014/2906(RSP))
P8_TA(2014)0051B8-0218/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Karfreitagabkommen, auch bekannt unter dem Namen „Belfast Agreement”, das im Rahmen von multilateralen Verhandlungen ausgehandelt und am 10. April 1998 unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf das 2001 in Weston Park ausgehandelte Abkommen („Weston Park Agreement“),

–  unter Hinweis auf das Abkommen, das vom 11. bis 13. Oktober 2006 im Rahmen von multilateralen Verhandlungen in St Andrews (Fife, Schottland) zwischen den beiden Regierungen und allen größeren Parteien Nordirlands ausgehandelt wurde,

–  unter Hinweis auf das 2010 in Hillsborough ausgehandelte Abkommen („Hillsborough Agreement“),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1232/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007–2010)(1),

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sämtlichen gewaltsamen Konflikten in der Europäischen Union ein Ende bereitet werden muss;

B.  in der Erwägung, dass im Jahr 1998 Gespräche zwischen den politischen Parteien und der britischen und der irischen Regierung zur Annahme des Karfreitagabkommens („Belfast Agreement“) führten, in dem die Schaffung einer dezentralen Verwaltung vorgesehen ist, die sich aus einer Versammlung und einer Exekutive, die die Befugnisse untereinander aufteilen, einem Nord-Süd-Ministerrat, einer Interparlamentarischen Nord-Süd-Vereinigung, einem Nord-Süd-Beratungsforum, einer irisch-britischen Regierungskonferenz, einem irisch-britischen Rat und einem erweiterten irisch-britischen interparlamentarischen Gremium zusammensetzt;

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Union neben internationalen Partnern wie den Vereinigten Staaten, Kanada, Neuseeland und Australien eine wichtige unterstützende Rolle bei der Umsetzung des Friedensprozesses gespielt hat, u. a. durch ihren Beitrag zum Internationalen Fonds für Irland;

D.  in der Erwägung, dass die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erzielten Fortschritte ein starkes und positives Beispiel für die Konfliktbeilegung darstellen, das auf Partnerschaft und Konsens sowie auf den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der gleichen Wertschätzung und der gegenseitigen Achtung beruht und sich positiv auf die politischen Beziehungen innerhalb Nordirlands und darüber hinaus auswirkt;

E.  in der Erwägung, dass die im Rahmen des Karfreitagabkommens geschaffenen politischen Institutionen ihren Tätigkeiten über einen langen Zeitraum hinweg erfolgreich nachgekommen sind;

F.  in der Erwägung, dass aufgrund der neuen politischen Verhältnisse beträchtliche wirtschaftliche Fortschritte erzielt wurden, zu denen der Abbau der Arbeitslosigkeit und die Anziehung von ausländischen Investitionen gehören und durch die Nordirland zum bevorzugten Standort für internationale Konferenzen, Sportveranstaltungen und kulturelle Ereignisse wurde;

G.  in der Erwägung, dass weiterhin beträchtliche regionale Unterschiede bei der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung bestehen;

H.  in der Erwägung, dass der Friedensprozess kontinuierliche Bemühungen erfordert, und in der Erwägung, dass dennoch in den vergangenen Jahren eine Reihe von politischen Krisen aufgetreten ist, einschließlich Bedrohungen durch Gruppierungen, die eine ablehnende Haltung einnahmen und den Prozess zum Stillstand brachten, obwohl die Versammlung und die Exekutive ihrer Tätigkeit immer noch nachgehen;

I.  in der Erwägung, dass die Gespräche, an denen sämtliche Parteien beteiligt waren und bei denen der ehemalige US-Diplomat und Gesandte für Nordirland, Richard Haass, den Vorsitz führte, darauf abzielten, einige der umstrittensten Punkte, wie die Verwendung von Flaggen und Kennzeichen, Kundgebungen und Paraden, anzugehen, im Dezember 2013 eingestellt wurden;

J.  in der Erwägung, dass die Verhandlungen im Hinblick auf die Lösung ausstehender Konflikte wiederaufgenommen wurden;

K.  in der Erwägung, dass das EU-Programm PEACE darauf abzielt, weitere Fortschritte im Hinblick auf eine friedliche und stabile Gesellschaft zu erzielen und die Aussöhnung zu fördern, indem Aktivitäten und Projekte, die auf die Aussöhnung der Gemeinschaften und die Schaffung einer Gesellschaft des friedlichen Zusammenlebens aller Volksgruppen ausgerichtet sind, unterstützt werden;

1.  bekundet seine Besorgnis darüber, dass die Umsetzung des Friedensprozesses derzeit blockiert ist, und fordert alle Parteien mit Nachdruck auf, konstruktiv auf eine dauerhafte Konfliktbeilegung und eine uneingeschränkte Umsetzung des Karfreitagabkommens sowie nachfolgender Abkommen, die auf einen langen und dauerhaften Frieden ausgerichtet sind, hinzuarbeiten;

2.  begrüßt die Initiative, Gespräche, an denen sämtliche Parteien beteiligt sein werden, einzuberufen, um die bestehende Blockade zu überwinden, und hebt hervor, dass eine Einigung über ausstehende Fragen erzielt werden muss, um eine Grundlage für die Funktionsfähigkeit und die Stabilität der demokratischen Einrichtungen Nordirlands zu schaffen; hält sämtliche Parteien dazu an, sich positiv in die Gespräche einzubringen, um sämtliche offene Fragen zu klären;

3.  begrüßt, dass Senator Gary Hart vom amerikanischen Außenminister John Kerry zu dessen persönlichen Vertreter ernannt wurde;

4.  bekundet seine Besorgnis darüber, dass anhaltende Gewalt, Kriminalität und ein gesellschaftswidriges Verhalten von Randgruppen den Friedensprozess untergraben; betont, dass gegen derart kriminelle Aktivitäten vorgegangen werden muss, indem bestehende wirtschaftliche Herausforderungen, wie Arbeitslosigkeit, geringe Einkommen und niedriger Lebensstandard, in Angriff genommen werden; weist darauf hin, dass dem nach wie vor hohen Maß an Gewalt und den zahlreichen Formen der Einschüchterung durch die breite Beteiligung der jeweiligen Gemeinschaften und die Unterstützung aller einschlägigen Agenturen entgegengewirkt werden muss;

5.  betont daher, dass es dringend notwendig ist, den Versöhnungsprozess zu fördern und die Beziehungen zwischen den Volksgruppen zu verbessern sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung mit dem Ziel der Konsolidierung des Friedensprozesses voranzutreiben; verweist in diesem Zusammenhang auf die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung bereitgestellte Unterstützung und insbesondere den Betrag in Höhe von 150 Mio. EUR, mit dem das Programm PEACE gefördert wurde, um die aufgeführten vorrangigen Probleme in Nordirland und in der irischen Grenzregion zum Nutzen aller Beteiligter im Norden und im Süden Irlands in Angriff zu nehmen;

6.  hofft, dass die Task-Force der Kommission für Nordirland auch künftig eine wichtige unterstützende Rolle spielen wird;

7.  hebt hervor, dass das Europäische Parlament bereit ist, jegliche Art von Unterstützung zu leisten, die nach Auffassung der beteiligten Parteien den Friedensprozess vorantreiben würde; lädt den Ersten Minister und den Stellvertretenden Ersten Minister ein, nach dem erfolgreichen Abschluss der Allparteiengespräche vor dem Parlament das Wort zu ergreifen;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Exekutive Nordirlands sowie der britischen und der irischen Regierung zu übermitteln.

(1) ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 1.


Angespannte Lage in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern aufgrund von Maßnahmen der Türkei
PDF 135kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2014 zu Maßnahmen der Türkei, die Spannungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern verursachen (2014/2921(RSP))
P8_TA(2014)0052RC-B8-0211/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Fortschrittsbericht 2013 über die Türkei(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 17. Dezember 2013,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Präsidenten des Europäischen Rates vom 7. Oktober 2014,

–  unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht 2014 über die Türkei vom 8. Oktober 2014,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Oktober 2014,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Türkei am 3. Oktober 2014 eine Mitteilung über Navigationstelex (Navigational Telex, kurz: NAVTEX) herausgegeben hat, in der sie ein großes Gebiet im Süden der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Republik Zypern als Gebiet „auswies“, in dem das türkische Schiff Barbaros vom 20. Oktober bis zum 30. Dezember 2014 seismische Messungen vornehmen soll; in der Erwägung, dass die seismischen Messungen in Gebieten vorgenommen werden sollen, die die Regierung der Republik Zypern dem italienischen Unternehmen Eni und dem südkoreanischen Unternehmen Korea Gas Corporation für die Erkundung möglicher Kohlenwasserstoffvorkommen im Meeresgrund zugesprochen hat;

B.  in der Erwägung, dass sich die Türkei trotz wiederholter Aufforderungen der EU, unter anderem im Fortschrittsbericht 2014 der Kommission über die Türkei, weiterhin weigert, die Existenz der Republik Zypern sowie deren legitimen Anspruch auf die Erkundung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen innerhalb ihrer AWZ anzuerkennen, wodurch die Tätigkeit eines europäischen Unternehmens infrage gestellt wird; in der Erwägung, dass es für die Forderungen und Maßnahmen der Türkei keine Rechtsgrundlage gibt und sie in direktem Widerspruch zum Völkerrecht, etwa des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), stehen;

C.  in der Erwägung, dass mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ein umfassender Rechtsrahmen mit einem gesetzlichen Regelwerk sowie mit Regeln für alle Arten der Nutzung der Weltmeere und ihrer Ressourcen geschaffen wurde; in der Erwägung, dass die EU das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ratifiziert hat und es damit fester Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist;

D.  in der Erwägung, dass die EU regelmäßig darauf hingewiesen hat, dass sich die Türkei eindeutig zu gutnachbarlichen Beziehungen und zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen bekennen muss;

E.  in der Erwägung, dass die Maßnahmen der Türkei innerhalb der AWZ der Republik Zypern zeitlich mit der vor Kurzem erfolgten Ernennung des neuen Sonderberaters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Espen Barth Eide, zusammenfallen und sich nachteilig auf die Verhandlungen zur Herbeiführung einer umfassenden Lösung für die Zypernfrage auswirken;

1.  fordert die Türkei nachdrücklich zur Zurückhaltung und zur Achtung des Völkerrechts auf; bedauert die Eskalation der Drohungen und die von der Türkei im Zusammenhang mit der AWZ ergriffenen einseitigen Maßnahmen gegen die Republik Zypern; verweist erneut auf die Rechtmäßigkeit der AWZ der Republik Zypern; fordert die Türkei auf, die Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vom 21. September 2005, in der unter anderem festgestellt wird, dass die Anerkennung aller Mitgliedstaaten eine unerlässliche Komponente des Beitrittsprozesses ist, zu achten und vollständig umzusetzen;

2.  betont, dass die Republik Zypern das uneingeschränkte Hoheitsrecht besitzt, die natürlichen Ressourcen in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone zu erkunden, und dass die Untersuchungen des Meeresbodens durch die Türkei als rechtswidrig sowie provozierend angesehen werden müssen; fordert, dass die türkischen Schiffe, die sich in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Zyperns und in den angrenzenden Gewässern befinden, unverzüglich von dort abgezogen werden;

3.  hebt hervor, dass die Maßnahmen der Türkei die Hoheitsrechte der Republik Zypern sowie das Völkerrecht einschließlich des Seerechtsübereinkommens verletzten; fordert die türkische Regierung erneut auf, das Seerechtsübereinkommen, bei dem es sich um einen Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands handelt, unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

4.  fordert die Türkei auf, ihre NAVTEX-Mitteilung unverzüglich zurückzuziehen, und von jeglichen Verstößen gegen die Hoheitsrechte der Republik Zypern abzusehen;

5.  fordert die Türkei auf, die Hoheitsrechte der EU-Mitgliedstaaten über ihre Küstengewässer zu achten; bekräftigt, dass die Hoheitsrechte der EU-Mitgliedstaaten das Recht umfassen, bilaterale Abkommen abzuschließen und ihre natürlichen Ressourcen im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen zu erkunden und auszubeuten;

6.  teilt die Auffassung der Vereinten Nationen, dass Gasfunde beiden Gemeinschaften in Zypern zugutekommen, wenn eine dauerhafte politische Lösung zur Beendigung des Konflikts gefunden werden kann; ist der Ansicht, dass – bei einem sachgerechten Management – die Entdeckung größerer Kohlenwasserstoffvorkommen in der Region die wirtschaftlichen, politischen und sozialen Beziehungen zwischen den beiden Gemeinschaften in Zypern verbessern könnte;

7.  ist der Ansicht, dass die Vorteile der Entdeckung bedeutender Kohlenwasserstoffvorkommen der gesamten Region zu Wohlstand und Reichtum verhelfen und sämtlichen Menschen, die dort leben, ein friedliches und besseres Leben auf der Grundlage des Völkerrechts ermöglichen sollten;

8.  bekräftigt, dass die Republik Zypern das Recht hat, bei den Vereinten Nationen und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation förmliche Beschwerde gegen Verletzungen ihres Hoheitsgebiets oder ihrer Hoheitsgewässer einzulegen;

9.  verweist erneut auf die Bedeutung, die es der Normalisierung der Beziehungen zwischen der Türkei und allen EU-Mitgliedstaaten beimisst, und vertritt die Auffassung, dass sich die Fortsetzung bzw. Wiederholung der erwähnten Maßnahmen negativ auf die Beziehungen der Türkei zur EU, einschließlich ihres Beitrittsprozesses, auswirken könnten;

10.  hebt hervor, wie wichtig es ist, provozierende Maßnahmen innerhalb der AWZ der Republik Zypern zu unterlassen und von Drohungen gegen Zypern abzusehen; nimmt zur Kenntnis, dass die Fortsetzung der Verhandlungen mit dem Ziel, eine umfassende Lösung der Zypernfrage herbeizuführen, durch derartige Maßnahmen und Drohungen stark erschwert wird; fordert in Anbetracht der bevorstehenden Herausforderungen Stabilität in diesem ausgesprochen sensiblen Gebiet;

11.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Kommission auf, die Maßnahmen der Türkei in der AWZ der Republik Zypern aufmerksam zu verfolgen und dem Europäischen Parlament Bericht zu erstatten;

12.  erklärt, dass es weiterhin für Wiedervereinigungsgespräche unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eintritt und diese unterstützt, damit die Zypernfrage umfassend gelöst werden kann; unterstützt die Bemühungen des Sonderberaters des UN Generalsekretärs für Zypern, Espen Barth Eide, die notwendigen Bedingungen für eine Deeskalation der Lage und die Wiederaufnahme der Gespräche zu schaffen;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0235.


Humanitäre Lage im Südsudan
PDF 157kWORD 70k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2014 zur humanitären Lage im Südsudan (2014/2922(RSP))
P8_TA(2014)0053RC-B8-0213/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Südsudan, insbesondere die Entschließung vom 16. Januar 2014 zur Lage im Südsudan(1),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), Catherine Ashton, vom 23. Januar 2014 sowie vom 10. Mai 2014 zur Lage im Südsudan,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers der VP/HV vom 28. August 2014 und vom 31. Oktober 2014 zur Lage im Südsudan,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2014/449/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan(2),

–  unter Hinweis auf die Resolution 2155 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zur Menschenrechtslage im Südsudan, der zur Erörterung auf der 27. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen verteilt wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 10. Juli 2014 zum Südsudan,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Januar 2014 und vom 17. März 2014 zum Südsudan,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des für internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission, Kristalina Georgieva, vom 25. September 2014,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 30. Oktober 2014,

–  unter Hinweis auf die am 7. November 2014 auf dem 28. Sondergipfel der Staats- und Regierungschefs der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) veröffentlichte Entschließung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der IGAD vom 20. Oktober 2014,

–  unter Hinweis auf den in dem am 24. April 2012 vom Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union veröffentlichten Kommuniqué dargelegten und von der EU uneingeschränkt unterstützten Fahrplan für den Sudan und den Südsudan,

–  unter Hinweis auf den am 26./27. Juni 2014 in Malabo, Äquatorialguinea, vorgelegten Zwischenbericht der Untersuchungskommission der Afrikanischen Union zum Südsudan,

–  unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der politische Konflikt damit begann, dass der Präsident des Landes, Salva Kiir, seinen abgesetzten Vizepräsidenten, Riek Machar, beschuldigte, einen Staatsstreich gegen ihn angezettelt zu haben; in der Erwägung, dass dieser Vorwurf von Riek Machar zurückgewiesen wurde;

B.  in der Erwägung, dass die monatelangen Kämpfe nach Schätzungen der Vereinten Nationen mehr als 10 000 Menschenleben gefordert haben und zahlreichen Berichten zufolge erschreckende Grausamkeiten und ethnisch motivierte Gewalttaten verübt wurden, die zum Teil als Kriegsverbrechen einzustufen sind;

C.  in der Erwägung, dass der Südsudan der jüngste und instabilste Staat der Welt ist und auf der von der Kommission geführten Liste der Staaten, deren humanitäre Lage und Krisenstatus besonders brisant sind, an zweiter Stelle rangiert;

D.  in der Erwägung, dass die südsudanesischen Konfliktparteien am 7. Januar 2014 in Addis Abeba Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der IGAD aufgenommen haben;

E.  in der Erwägung, dass am 23. Januar 2014 ein Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet wurde, das am 9. Mai 2014 zwar bekräftigt wurde, das aber immer wieder gebrochen wird, ohne dass die dafür Verantwortlichen bestraft werden;

F.  in der Erwägung, dass die Friedensverhandlungen kaum Fortschritte mit Blick auf eine dauerhafte Konfliktlösung gebracht haben und dass nach Angaben des Koordinators für humanitäre Hilfe der Vereinten Nationen die Chancen für einen dauerhaften Frieden sowohl auf politischer Ebene als auch zwischen den verschiedenen Gemeinschaften nicht gut stehen;

G.  in der Erwägung, dass die südsudanesische Regierung und die oppositionellen Rebellen der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung/ armee am 7. November 2014 jedoch eine Vereinbarung unterzeichneten, in der sie sich zur Einstellung der Feindseligkeiten verpflichten, wobei die IGAD für den Fall einer Nichtbeachtung dieser Vereinbarung Sanktionen angekündigt hat;

H.  in der Erwägung, dass die Truppen von Präsident Kiir und die mit Riek Machar verbündeten Rebellen mit Ende der Regenzeit die Kampfhandlungen wieder aufgenommen haben und die Kämpfe in der Trockenzeit wahrscheinlich heftiger werden, wenn es zu keiner politischen Lösung kommt;

I.  in der Erwägung, dass in der Resolution 2155 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen tiefe Besorgnis über die massive Vertreibung von Menschen und die Verschlimmerung der humanitären Krise zum Ausdruck gebracht wird; in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass die humanitäre Krise in dieser ohnehin krisenanfälligen Region auf weitere Gebiete übergreift, zumal sich bereits sudanesische Rebellenverbände und ugandische Truppen an den Kampfhandlungen beteiligt haben; in der Erwägung, dass diese Instabilität nur dann überwunden werden kann, wenn ihre Ursachen wie extreme Armut, Klimawandel, geostrategische Interessen und Interventionen der EU und anderer internationaler Akteure, ungerechte Verteilung der finanziellen Mittel und Ausbeutung der Ressourcen angegangen werden;

J.  in der Erwägung, dass die Mehrheit der Bevölkerung in extremer Armut lebt, obwohl das Land reich an Erdöl und natürlichen Ressourcen ist und die Erdölausfuhren mehr als 70 % des BIP und etwa 90 % der staatlichen Einnahmen ausmachen; in der Erwägung, dass die Einnahmen aus der Erdölindustrie gewaltsame Konflikte geschürt haben;

K.  in der Erwägung, dass nach Aussage der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, Zainab Bangura, im Rahmen des Konflikts erschütternde sexuelle Gewalttaten in alarmierendem Ausmaß verübt worden sind; in der Erwägung, dass es nach wie vor unbestätigte Berichte über die Rekrutierung von Kindersoldaten im Südsudan gibt und dass Kinder die Hälfte der Bevölkerung des Südsudans ausmachen;

L.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen die Lage im Südsudan zu einer Krise der Stufe 3 – der höchsten Kategorie für humanitäre Krisen – erklärt haben;

M.  in der Erwägung, dass seit Anfang des Jahres 3,5 Millionen Menschen im Südsudan humanitäre Hilfe erhalten haben; in der Erwägung, dass eine Hungersnot dank einer Kombination aus lokalen Bewältigungsstrategien und internationaler humanitärer Hilfe verhindert werden konnte; in der Erwägung, dass die Aussichten in Bezug auf die sichere Versorgung mit Nahrungsmitteln im Falle einer Wiederaufnahme der Kämpfe vor allem in Bor und Bentiu jedoch schlecht sind und dass davon auszugehen ist, dass 2,5 Millionen Menschen auch weiterhin krisen- bzw. notlagenbedingt Ernährungsunsicherheit ausgesetzt sein werden; in der Erwägung, dass Frauen in besonderem Maße von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, da 57 % der Haushalte in den Schutzgebieten von Frauen geführt werden; in der Erwägung, dass führende Hilfsorganisationen wie Oxfam, CARE und CAFOD davor gewarnt haben, dass bei einer Wiederaufnahme der Kampfhandlungen in Teilen des Südsudans Anfang nächsten Jahres eine Hungersnot ausbrechen könnte;

N.  in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 3,8 Millionen Südsudanesen humanitäre Hilfe benötigen, 1,4 Millionen im eigenen Land vertrieben wurden und mehr als 470 000 in Nachbarländern Zuflucht suchen;

O.  in der Erwägung, dass Nahrung, Trinkwasser, medizinische Versorgung, Obdach, sanitäre Anlagen, Hygiene, die Abwehr von Seuchen (wie Cholera, Malaria, schwarzem Assam-Fieber und Hepatitis) und entsprechende Schutzmaßnahmen die am dringendsten benötigten humanitären Hilfeleistungen sind; in der Erwägung, dass den Überlebenden sexueller Übergriffe in verstärktem Maße psychosoziale Unterstützung zukommen muss;

P.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Hilfsbedürftigen nach wie vor durch Kampfhandlungen und Gewalt, die sich auch gegen humanitäre Helfer und Hilfslieferungen richten, behindert wird; in der Erwägung, dass etwa 80 % der medizinischen Versorgung und der Grundversorgung von nichtstaatlichen Organisationen bereitgestellt werden;

Q.  in der Erwägung, dass der südsudanesische Arbeitsminister im September 2014 erklärte, alle ausländischen Arbeitskräfte müssten bis Mitte Oktober das Land verlassen haben – eine Erklärung, die er später zurückgezogen hat;

R.  in der Erwägung, dass der Erlass eines Gesetzes über nichtstaatliche Organisationen (NGO), das darauf abzielt, die Arbeit von NGO und der Zivilgesellschaft im Südsudan zu erschweren, auf Dezember 2014 verschoben wurde; in der Erwägung, dass dieses Gesetz – sofern es in Kraft tritt – schwerwiegende Folgen für die Hilfseinsätze haben könnte, und dies ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, zu dem die internationale Gemeinschaft versucht, den Ausbruch einer Hungersnot zu verhindern;

S.  in der Erwägung, dass die Ressourcen im Bereich der internationalen humanitären Hilfe angesichts der zahlreichen und langwierigen weltweiten Krisen nahezu erschöpft sind; in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft bald weder finanziell noch operativ in der Lage sein wird, der anhaltenden Krise zu begegnen;

T.  in der Erwägung, dass die EU mehr als ein Drittel (38 %) der internationalen Hilfeleistungen zur Bekämpfung der humanitären Krise im Südsudan bereitgestellt hat und allein die Kommission ihr Budget für humanitäre Hilfe für diese Krise im Jahr 2014 auf mehr als 130 Millionen Euro aufgestockt hat;

U.  in der Erwägung, dass die Afrikanische Union eine Untersuchungskommission eingesetzt hat, die den in großer Zahl gemeldeten eklatanten Menschenrechtsverletzungen nachgehen soll;

V.  in der Erwägung, dass die EU am 10. Juli 2014 ein erstes Paket gezielter Maßnahmen gegen die für die Behinderung des Friedensprozesses, die Verletzung des Waffenstillstandsabkommens und schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Personen angekündigt hat; in der Erwägung, dass das Waffenembargo der EU gegen den Südsudan aufrechterhalten wurde;

W.  in der Erwägung, dass für den gegenwärtigen Konflikt eine demokratische politische Lösung gefunden werden muss, mit der der Weg für demokratisch vereinbarte Institutionen geebnet wird, damit der neue Staat, der nach dem Unabhängigkeitsreferendum gegründet wurde, aufgebaut werden kann; in der Erwägung, dass dauerhafter Frieden, der Staatsaufbau im Anschluss an den Konflikt und die Bemühungen um die Überwindung der Instabilität eine langfristige Perspektive und ein beständiges, verlässliches und dauerhaftes Engagement der internationalen Gemeinschaft erfordern;

1.  verurteilt nachdrücklich die alarmierende, von Menschen verursachte Katastrophe im Südsudan, die den Werten und Zielen der Befreiungsbewegung des Landes zuwiderläuft;

2.  verurteilt den erneuten Ausbruch der Gewalt und die immer wiederkehrenden Verstöße gegen das Waffenstillstandsabkommen aufs Schärfste, da diese Gewalttaten zu Todesopfern, Verletzten und Schäden in der Zivilbevölkerung und der Vertreibung von Hunderttausenden Menschen im Südsudan – einem ohnehin instabilen und krisenanfälligen Land – geführt haben; bedauert, dass Führung und Kontrolle der Streitkräfte schwach sind, wodurch die Gefahr einer weiteren Zersplitterung der Kampfeinheiten wächst und somit auch ein immer größeres Risiko besteht, dass die Gewalt zunimmt und Friedensabkommen nicht beachtet werden;

3.  fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihren Finanzierungszusagen für den Südsudan und die Region nachzukommen und Ressourcen aufzuwenden, um umgehend auf die Verschlechterung der humanitären Lage im Südsudan zu reagieren; begrüßt in diesem Zusammenhang den Beitrag, den die EU in der humanitären Krise im Südsudan leistet, und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Möglichkeit zu finden, wie sie im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen Finanzmittel für die steigende Zahl der Krisen zur Verfügung stellen können;

4.  fordert die EU auf, ihre Entwicklungshilfe neu auszurichten, um die dringendsten Bedürfnisse der südsudanesischen Bevölkerung zu befriedigen und den Übergang zu Frieden und Stabilität zu unterstützen; begrüßt daher die Aussetzung der Entwicklungshilfe in Form von Budgethilfe für den Südsudan, wovon jedoch die Maßnahmen ausgenommen sind, die unmittelbar der Bevölkerung zugutekommen oder dem Übergang zur Demokratie und der humanitären Hilfe dienen, und fordert, dass die Hilfsgelder durch nichtstaatliche und internationale Organisationen verteilt werden;

5.  weist erneut darauf hin, dass nur dann Aussichten auf ein langfristiges friedliches Zusammenleben und auf Entwicklung bestehen, wenn umfassende institutionelle Reformen durchgeführt werden, die zu einer Regierungsform führen, mit der Rechtsstaatlichkeit sichergestellt ist; betont, dass der Übergang im Anschluss an den Konflikt wohl Jahre dauern und ein anhaltendes und langfristiges Engagement der internationalen Gemeinschaft erfordern wird;

6.  kritisiert die Verschlechterung der Beziehungen zwischen den humanitären Organisationen und allen Konfliktparteien einschließlich der rechtswidrigen Besteuerung von Hilfsgütern sowie der ungeahndeten Schikanierung und sogar Ermordung humanitärer Helfer; stellt fest, dass sich eine Reihe ausländischer Hilfsorganisationen bereits aus dem Südsudan zurückgezogen hat und dass die verbleibenden Hilfsorganisationen große Schwierigkeiten haben, die Not der vertriebenen Zivilisten zu lindern;

7.  weist nachdrücklich darauf hin, dass Bedürftigkeit das einzige Kriterium bei der Zuteilung von humanitärer Hilfe und Nahrungsmittelhilfe an die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen sein muss, und erinnert alle Konfliktparteien im Südsudan an ihre Verpflichtung, die Neutralität, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der humanitären Helfer anzuerkennen und zu achten, lebensrettende Unterstützung für Bedürftige ungeachtet deren politischer Anschauung oder ethnischer Zugehörigkeit zu ermöglichen und unverzüglich jegliche Schikanierung von Helfern, die Beschlagnahme von Hilfsgütern und die Abzweigung von Hilfsleistungen einzustellen; fordert außerdem die Rücknahme bzw. die Ablehnung des Gesetzes über nichtstaatliche Organisationen;

8.  fordert, dass humanitäre Hilfe – insbesondere in Form von Grundversorgung und Lebensmittelhilfe – nicht an Kampftruppen umgeleitet wird;

9.  ist äußerst besorgt über die Ernährungsunsicherheit im Südsudan, die durch den Konflikt herbeigeführt und durch immer wieder auftretende Naturkatastrophen verschärft wurde und die bei einem Wiederaufflammen der Kämpfe dramatische Ausmaße annehmen dürfte;

10.  weist darauf hin, dass eine Friedensvereinbarung der Bevölkerung die Möglichkeit eröffnen würde, auf ihre verlassenen Ländereien zurückzukehren, die Märkte wiederzueröffnen und ihre Unterkünfte wiederaufzubauen;

11.  verurteilt aufs Schärfste die außergerichtlichen Tötungen und Massenhinrichtungen, die vorsätzlichen Übergriffe auf Zivilisten, die Menschenrechtsverletzungen (die sich unter anderem gegen Flüchtlinge und Vertriebene, Frauen, Angehörige schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen und Journalisten richten), die willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, die Verschleppungen sowie die Misshandlungen und die Folter, die von allen Konfliktparteien begangen werden; ist der Ansicht, dass Präsident Kiir und Riek Machar alles in ihrer Macht Stehende unternehmen sollten, um die unter ihrer Kontrolle stehenden Soldaten von derartigen Übergriffen auf die Bevölkerung abzuhalten;

12.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die südsudanesischen Behörden auf, mit Gemeinschaften und Frauenrechtsorganisationen zusammenzuarbeiten, um den Zugang zu hochwertiger Bildung und angemessener Gesundheitsversorgung für Mädchen und Frauen und die Inanspruchnahme ihrer sexuellen und reproduktiven Rechte zu ermöglichen und zu fördern, wozu auch der Zugang zu Verhütungsmitteln und zu HIV/Aids‑Tests und ‑Behandlungen gehört;

13.  bedauert, dass viele grundlegende soziale Dienstleistungen aufgrund des Konflikts nicht mehr erbracht werden und Hunderttausende Kinder folglich keine Schule besuchen können; ist beunruhigt darüber, dass Kinder nach wie vor am stärksten unter der Gewalt und damit verbundenen psychischen Problemen leiden und dass sie keinen Zugang zu Dienstleistungen und Bildung haben; fordert die Parteien auf, Kinder nicht mehr für einen Einsatz in den Streitkräften heranzuziehen und alle weiteren Misshandlungen von Kindern zu unterlassen;

14.  ist zutiefst besorgt über die ethnische Dimension des Konflikts; betont, dass das Streben nach Macht durch Gewalt oder eine Spaltung entlang ethnischer Grenzen der demokratischen Rechtsstaatlichkeit zuwiderläuft;

15.  fordert umfassende glaubwürdige, transparente und internationalen Standards entsprechende Untersuchungen insbesondere seitens der Untersuchungskommission der Afrikanischen Union, damit sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verbrechen aller Konfliktparteien aufgeklärt werden; regt an, von der internationalen Gemeinschaft angemessen unterstützte Mechanismen der Übergangsjustiz einzurichten, um sowohl Versöhnung als auch Rechenschaftspflicht voranzubringen; fordert die Regierung des Südsudans auf, schnellstmöglich dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs beizutreten;

16.  begrüßt, dass die Kapazitäten der Mission der Vereinten Nationen im Südsudan (UNMISS) für die Überwachung der Menschenrechtslage mit der Unterstützung des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen gestärkt wurden;

17.  unterstützt in diesem Zusammenhang die von UN-Generalsekretär Ban Ki-moon angeregte und in einem Menschenrechtsbericht der UNMISS empfohlene Einrichtung eines gemischten Sondertribunals unter internationaler Beteiligung, um die Anführer für die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beider Konfliktparteien zur Verantwortung zu ziehen;

18.  bekräftigt, dass humanitäre Hilfe zwar von grundlegender Bedeutung ist, jedoch keine Lösung für politische Probleme darstellt, und dass die Verantwortung für den Schutz der Zivilbevölkerung in erster Linie bei der Regierung liegt; fordert deshalb, dass der Reichtum des Landes unmittelbar für das Wohlergehen des südsudanesischen Volkes verwendet wird; fordert alle Parteien auf, die Vereinbarung einzuhalten und sich konstruktiv – im Wege des Dialogs und der Zusammenarbeit – an den Friedensgesprächen in Addis Abeba zu beteiligen, damit das Waffenstillstandsabkommen vollständig umgesetzt wird und die Gespräche zur Bildung einer Übergangsregierung der nationalen Einheit – die die einzige langfristig tragfähige Lösung darstellt – und zur nationalen Versöhnung im Interesse der ganzen südsudanesischen Bevölkerung zügig wiederaufgenommen werden;

19.  bedauert, dass trotz der anhaltenden Vermittlungsbemühungen der IGAD in Friedensgesprächen mit dem Ziel der Einsetzung einer Übergangsregierung der nationalen Einheit bislang keine wesentlichen Fortschritte erzielt wurden;

20.  begrüßt dessen ungeachtet die am 7. November 2014 erzielte Vereinbarung und fordert ihre unverzügliche und vollständige Umsetzung; unterstützt auch weiterhin die Vermittlungsbemühungen der IGAD sowie ihre Bemühungen um die Einleitung eines inklusiven politischen Dialogs und fordert die EU auf, die IGAD auch künftig sowohl materiell als auch finanziell zu unterstützen und weiterhin Personal für die Überwachung des Waffenstillstands und für den Überprüfungsmechanismus bereitzustellen;

21.  betont, dass sich nur dann eine friedliche Entwicklung vollziehen kann, wenn geeignete Institutionen und ein Rechtsrahmen für die Bewirtschaftung des Erdölreichtums des Landes geschaffen werden, die der ethnischen Vielfalt Rechnung tragen; fordert die EU insbesondere auf, eine langfristige Entwicklungsstrategie für den Südsudan zu unterstützen, die die Schaffung eines robusten Systems der guten Regierungsführung, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht (vor allem mit Blick auf die Umsetzung der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft) und den Aufbau von Infrastruktur-, Bildungs-, Gesundheits- und Sozialprogrammen ermöglicht, die mit den Einnahmen aus dem Erdölsektor und mit Entwicklungshilfe finanziert werden;

22.  fordert den Südsudan auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Einnahmen aus dem Erdölsektor den Menschen zugutekommen; fordert die Verhandlungsparteien auf, das Thema Transparenz und öffentliche Kontrolle im Erdölsektor in die Friedensvereinbarungen einzubeziehen, damit die Einnahmen aus diesen Ressourcen für eine nachhaltige Entwicklung des Landes und für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung eingesetzt werden können;

23.  bedauert die Wirkungslosigkeit der von der EU verhängten gezielten Sanktionen und fordert gezielte Sanktionen der IGAD, der Afrikanischen Union und der internationalen Gemeinschaft; spricht sich für die Fortsetzung des Waffenembargos gegen den Südsudan aus und fordert, dass die Vereinten Nationen ein Waffenembargo gegen den Südsudan und die ganze Region verhängen;

24.  spricht sich für die – seiner Auffassung nach unabdingbare – Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Friedensverhandlungen aus;

25.  warnt davor, dass der Konflikt auf die ohnehin instabile Region übergreifen und sie destabilisieren könnte, insbesondere, da immer mehr Flüchtlinge in den Nachbarländern Zuflucht suchen; fordert aus diesem Grund alle Nachbarstaaten des Südsudans und alle Regionalmächte auf, eng zusammenzuarbeiten, um die Sicherheitslage im Land und in der Region zu verbessern und einen Weg hin zu einer friedlichen und dauerhaften politischen Lösung der gegenwärtigen Krise zu finden; hebt hervor, dass insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Sudan zu einer Verbesserung der Beziehungen führen würde;

26.  fordert die Einsetzung einer Kontaktgruppe, der für den Südsudan wichtige Akteure angehören, um die Arbeit der IGAD zu stärken und für internationalen Zusammenhalt zu sorgen;

27.  begrüßt die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika, Alexander Rondos; empfiehlt ihm, all seine Bemühungen darauf zu konzentrieren, zu einer dauerhaften Lösung beizutragen;

28.  fordert die Regierung des Südsudans auf, das Cotonou-Abkommen zwischen der EU und der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) zu ratifizieren;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung des Südsudans, dem Menschenrechtsbeauftragten des Südsudans, der Gesetzgebenden Nationalversammlung des Südsudans, den Organen der Afrikanischen Union, der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0042.
(2) ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 100.

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